Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 8 vom 19. Dezember 2006, S. 34


Naturwissenschaftliche Fakultät III


Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Agrarwissenschaften
im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 02.05.2006

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Agrarwissenschaften (180 Leistungspunkte) im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.

                                                                                                                                

§ 1 Geltungsbereich  2

§ 2 Ziele des Studienprogramms  2

§ 3 Studienberatung  2

§ 4 Zulassung zum Studium   3

§ 5 Aufbau des Studienprogramms  3

§ 6 Arten von Lehrveranstaltungen  4

§ 7 Abschlussbezeichnung  4

§ 8 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen  4

§ 9 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für die Modulleistungen  6

§ 10 Studien- und Prüfungsausschuss  6

§ 11 Bachelor-Arbeit 6

§ 12 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms  7

§ 13 Inkrafttreten  7

Anlage: Studienprogrammübersicht 8

                                                                                                                                

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Agrarwissenschaften regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogrammes Agrarwissenschaften im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte).

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2006/2007 das Studium der Agrarwissenschaften im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienprogramms

 

(1) Ziel des Studienprogrammes Agrarwissenschaften ist es, in interdisziplinärer Herangehensweise die grundlegenden Theorien, Methoden, Verfahren und Problemstellungen der agrarwissenschaftlichen Bereiche Pflanzenbauwissenschaften, Nutztierwissenschaften sowie Wirtschafts- und Sozialwissenschaften des Landbaus zu vermitteln. Die Studierenden erwerben dabei die grundlegenden Kenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens und es werden die Grundlagen für eine wissenschaftlich fundierte Urteilsfähigkeit in den agrarwissenschaftlichen Fachdisziplinen gelegt. Dies befähigt zu einem verantwortlichen Handeln in Beruf und Gesellschaft.

Das Studienprogramm Agrarwissenschaften soll den Erwerb von Kompetenzen ermöglichen, die Voraussetzungen für ein zielgerichtetes und erfolg­reiches Handeln im Berufsfeld sind. Im Vordergrund stehen dabei das Erkennen und Analysieren von Zusammenhängen in vernetzten Systemen und die Fähigkeit zum ganzheitlichen, integrativen Denken.

 

(2) Das Studienprogramm Agrarwissenschaften qualifiziert auf naturwissenschaftlicher und wirtschaftswissenschaftlicher Basis für spezifische Handlungs- und Berufs­felder im Bereich der praktischen Landwirtschaft, der landwirtschaftlichen Beratung, der vor- und nachgelagerten Bereiche der Landwirtschaft sowie der Agrar- und Umweltforschung.

 

(3) Das Studienprogramm qualifiziert für die Zulassung zum Masterstudiengang. Näheres regelt die Studien- und Prüfungsordnung für das Masterprogramm Agrarwissenschaften.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung sowie am Institut für Agrar- und Ernährungswissenschaften.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienberaterinnen und Studienberater.

 

(3) Bei Nichtbestehen von mehreren Modulleistungen wird die Inanspruchnahme der Studienfachberatung dringend empfohlen.

 

(4) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden, insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen Fakultät statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Für das Studienprogramm müssen Vorkenntnisse in der landwirtschaftlichen Praxis mit einer Dauer von mindestens 6 Monaten bei Studienbeginn nachgewiesen oder in der Regel bis spätestens zum Abschluss des 2. Semesters des Bachelor-Studienprogrammes Agrarwissenschaften erworben und nachgewiesen werden. Die Teilung des Praktikums ist möglich. Näheres regelt die Praktikantenordnung für das Studienprogramm Agrarwissenschaften.

 

(2) Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzung begründet keinen Anspruch auf einen Studienplatz für dieses Studienprogramm.

 

(3) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis 5 Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

(4) In das Studienprogramm Agrarwissenschaften können Studierende übertreten, die einen artverwandten Diplom- oder Magisterstudiengang begonnen haben.

 

(5) Über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

 

§ 5
Aufbau des Studienprogramms

 

(1) Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und empfohlene Abfolge der Module, Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen und der Modulvorleistung/en ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

(2) Es werden im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikation Module aus dem Lehrangebot der Informatik und dem Fremdsprachenangebot empfohlen (§ 7 Abs. 7 ABStPOBM).

 

(3) Bei Vorliegen aller erforderlichen Teilnahmevoraussetzungen kann der Studien- und Prüfungsausschuss auf Antrag darüber befinden, ob im Einzelfall auch Module aus dem Master-Programm als Wahlpflichtmodule im Bachelor-Studienprogramm gewählt werden können.

 

§ 6
Arten von Lehrveranstaltung
en

 

Das Kontaktstudium im Bachelor-Studienprogramm Agrarwissenschaften wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Formen sind:

 

a.       Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

b.       Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

c.       Übungen: dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten sowohl in Labor-, PC-Übungsräumen oder Computer-Pools als auch im Gelände unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

d.       Tutorien: begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;

e.       Exkursionen: dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten durch Demonstrationen und Übungen im praktischen Bezug unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

f.        Praktikum: dienen der Vertiefung der Lehrinhalte aus Vorlesungen, Seminaren;

g.       Übungen an Hand eigener Versuche.

 

§ 7
Abschlussbezeichnung

 

Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM wird nach erfolgreichem Abschluss des Studiums von der zuständigen Fakultät der akademische Grad Bachelor of Science (B.Sc.) verliehen.

 

§ 8
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.       Mündliche Prüfung: Sie dauert in der Regel 20 Minuten;

b.       Referat: ein mündlicher Vortrag mit einer Dauer von maximal 30 Minuten;

c.       Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 10 Seiten;

d.       Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 90 Minuten Dauer;

e.       Übungsprotokolle: eine schriftliche Zusammenfassung einer einzelnen Übungssitzung im Umfang von maximal 2 Seiten;

f.        Bachelor-Arbeit: Näheres dazu regelt § 12;

g.       Bearbeitung von Übungsaufgaben;

h.       Kurztest: schriftliche, unangekündigte Kontrolle mit einer Dauer von maximal 10 Minuten.

 

(2) Die erste Wiederholung einer Modulleistung findet zu Beginn des folgenden Semesters statt.

 

(3) Die zweite Wiederholungsprüfung einer Modulleistung mit Ausnahme der Bachelor-Arbeit ist nur auf Antrag möglich. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der betreffenden Prüferin bzw. des betreffenden Prüfers. Die Zulassung ist nur dann zu gewähren, wenn die übrigen Leistungen der Kandidatin bzw. des Kandidaten erkennen lassen, dass das Erreichen des Studienzieles zu erwarten ist. Die zweite Wiederholungsprüfung setzt die Modulwiederholung im folgenden Studienjahr voraus. Die Termine werden vor Beginn des Semesters in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gemacht. Gemäß §§ 14 Abs. 8, 20 Abs. 13 ABStPOBM wird für alle Module mit Ausnahme der Bachelor-Arbeit die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. einer Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.

 

§ 9
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für die Modulleistungen

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Erbringung der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt und über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder über das Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Dieses ergibt sich aus der Studienprogrammübersicht.

 

(4) Die Anmeldung zur Modulleistung wird zwei Wochen vor dem jeweiligen Termin der Modulleistung wirksam, sofern die Studentin bzw. der Student bis zu diesem Zeitpunkt die Anmeldung nicht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt widerrufen hat. Eine Begründung des Widerrufs ist nicht erforderlich. Eine durch Widerruf abgemeldete Modulleistung gilt als nicht angemeldet.

 

§ 10
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Für das Studienprogramm Agrarwissenschaften wird von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern des Instituts für Agrar- und Ernährungswissenschaften der Naturwissenschaftlichen Fakultät III ein Studien- und Prüfungsausschuss gebildet.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

(3) Die Mitglieder des Studien- und Prüfungsausschusses sind vom Fakultätsrat zu bestätigen.

 

§ 11
Bachelor-Arbeit

 

(1) Eine Bachelor-Arbeit ist obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten.

Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 50 Textseiten betragen.

 

(2) Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 140 Leistungspunkte im Studienprogramm erfolgreich absolviert hat.

 

(3) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird nach Erfüllung der unter Abs. 2 stehenden Voraussetzung über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer bzw. einem durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einem Prüfer betreut.

 

(4) Mit der Ausgabe eines Themas der Bachelor-Arbeit beginnt die Bearbeitungszeit. Diese beträgt 12 Wochen. Das Datum der Bekanntgabe des Themas ist aktenkundig zu machen. Die Bachelorarbeit umfasst einen Arbeitsaufwand von 300 Stunden.

 

(5) Im Einzelfall und auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss die Abgabefrist ausnahmsweise um höchstens 3 Wochen verlängern.

 

(6) Die bzw. der Studierende fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

§ 12
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

 

Die Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 5) benennt die Module, die in die Gesamtnote eingehen.

 

§ 13
Inkrafttreten

 

Diese Studien- und Prüfungsordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Landwirtschaftlichen Fakultät am 2. Mai 2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 06.12.2006.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 6. Dezember 2006

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienprogrammübersicht

 

Anlage (gemäß § 5) Studienprogrammübersicht

 

Grundlagenmodule, Pflicht für alle Studierenden Summe von 105 LP

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS)1

Leistungspunkte

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen, Vorleistung/en)

Anteil an der Abschlussnote

Teilnahmevoraussetzungen

Empfehlung
Studiensemester

Mathematik

V2 Ü1

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

nein

2

Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen der Agrarwissenschaften

V3 Ü1

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

nein

1

Chemie

V5 S2 U1 P2

10

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

10/170

nein

1

Botanik

V3 U3

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

nein

1

Zoologie

V2 Ü2

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

nein

1

ASQ I

 

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

-

nein

3

ASQ II

 

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

-

nein

5

Biometrie I und Agrarinformatik (FSQ)

V3 S1

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

4

Agrartechnik (FSQ)

V2 S1 Ü1

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

3

Bodenkunde

V3 Ü1

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

3

Ökonomik des Agrar- und Ernährungssektors

V4 Tutorium 1

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

1

Biologie der Nutzpflanzen

V2 Ü2

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

2

Biologie der Nutztiere

V3 S1 Ü1

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

2

Grundlagen der Genetik

V3 S1

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

3

Einführung in die Pflanzenproduktion

V 7 Ü1

10

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

10/170

ja

2 +3

Einführung in die Nutztierwissenschaften

V9 Ü3

10

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

10/170

ja

2+3

Einführung in die Agrarpolitik und die Märkte der Agrar- und Ernährungswirtschaft

V4

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

2

Einführung in die Betriebslehre der Agrar- und Ernährungswirtschaft

V4

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

3

 

Alternativ Pflanzenwissenschaften (Wahlpflichtmodule) 45 LP (es müssen 45 LP aus den Pflanzenwissenschaften oder den Nutztierwissenschaften oder den Wirtschafts- und Sozialwissenschaften des Landbaus gewählt werden)

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS)1

Leistungspunkte

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen, Vorleistung/en)

Anteil an der Abschlussnote

 

Teilnahmevoraussetzungen2

Empfehlung
Studiensemester

 

Ackerbau I

V3 Ü1

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

4

Spezieller Pflanzenbau I

V2 Ü1 S 1

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

4

Phytopathologie I

V3 Ü1 Tutorium 2

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

5

Pflanzenernährung und Düngung  

V2 S1 Ü1

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

5

Agrarsystemtechnik I  

V1 Ü1 S1

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

4

Biometrie II  

V3 Ü1

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

5

Pflanzenzüchtung I

V3 S1

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

4

Bachelor-Arbeit

 

10

Für Zulassung mindestens 140 LP

10/170

ja

5/6

 

Nutztierwissenschaften (Wahlpflichtmodule) 45 LP

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS)1

Leistungspunkte

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen, Vorleistung/en)

Anteil an der Abschlussnote

 

Teilnahmevoraussetzungen2

Empfehlung
Studiensemester

 

Zuchtplanung und Zuchtwertschätzung I

V4

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

5

Leistungsphysiologie und Produktkunde

V4

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

5

Nährstoffumsetzung und –bedarf

V2 Ü1

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

4

Futtermittelkunde und –bewertung

V2 Ü2

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

4

Tierhygiene und Gesundheitslehre

V3 S1

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

4

Tierhaltung und Haltungsbiologie

V3 S1 Ü1

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

5

Biometrie II

V3 Ü1

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

5

Bachelor-Arbeit

 

10

Für Zulassung mindestens 140 LP

10/170

ja

5/6

 

Wirtschafts- und Sozialwissenschaften des Landbaus (Wahlpflichtmodule) 45 LP

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS)1

Leistungspunkte

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen, Vorleistung/en)

Anteil an der Abschlussnote

 

Teilnahmevoraussetzungen2

Empfehlung
Studiensemester

 

Agrarmarkt- und Agrarstrukturpolitik

V4

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

4

Institutionen- und Umweltökonomik I

V4

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

5

Märkte im vor- und nachgelagerten Bereich der Landwirtschaft

V4

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

5

Unternehmensführung

V4

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

4

Investition und Finanzierung

V4

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

5

Produktionsökonomik

V3 Ü1

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

6

Seminar zu ausgewählten Problemen der Agrarökonomik

S2

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

6

Bachelor-Arbeit

 

10

Für Zulassung mindestens 140 LP

10/170

ja

5/6

 

Wahlpflichtmodule (30 LP aus 185 LP)

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS)1

Leistungspunkte

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen, Vorleistung/en)

Anteil an der Abschlussnote

 

Teilnahmevoraussetzungen2

Empfehlung
Studiensemester

 

Molekularbiologie in der Tierzucht

V3 Ü1

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

6

Standortlehre / Regionale Zuchtplanung

V2 S1

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

6

Rationsplanung und –kontrolle

V1 Ü3

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

5

Reproduktionsbiologie und Biotechnik

V4

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

5

Verfahrenstechnik, -planung und –bewertung

V2 Ü2 S1

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

6

Weidewirtschaft und Tierhaltung im ökologischen Landbau

V2 S1 Ü1

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

6

Buchführung und Bilanzanalyse

V4

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

5

Taxations- und Steuerlehre

V4

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

6

Landwirtschaftliche Beratungslehre I

V2 Ü2

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

5

Betriebswirtschaftliches Komplexseminar

V1 Ü1 S2

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

6

Marketing

V4

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

4

Organisation und Rechtsform von Unternehmen

V4

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

5

Unternehmensplanspiel

V1 Ü3

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

4 od. 6

Weltagrarhandel

V2 Ü2

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

4

Agrarmärkte: Fakten, Trends und Politik

V4

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

4

Seminar zur Betreuung von Bachelor-Arbeiten 

S2

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

6

 

Wahlpflichtmodule II

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS)1

Leistungspunkte

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen, Vorleistung/en)

Anteil an der Abschlussnote

 

Teilnahmevoraussetzungen2

Empfehlung
Studiensemester

 

Ackerbau II

V2 Ü2 S1

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

4

Ökologischer Landbau

V2 S2

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

5

Agrarökologie

V3 Ü0,5 S0,5

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

5

Spezieller Pflanzenbau II

V2 S1 Ü1

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

6

Spezieller Pflanzenbau III

V2 S1 Ü1

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

6

Spezieller Pflanzenbau IV

V2 S1 Ü1

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

6

Diagnosemethoden im Pflanzenschutz

V2 Ü5

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

6

Praktischer Pflanzenschutz  und Pflanzenschutzmittel

V6 Ü2

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

4

Pflanzliche Stoffw. und Stoffregulation  

V2 S1 Ü1

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

6

Stoffkreisläufe  

 

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

5

Agrarsystemtechnik II

V3,5 Ü0,5

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

6

Agrarmeteorologie / Klimatologie 

V3 Ü1

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

4

Wasser in der Pflanzenproduktion

V3 Ü1

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

5

Bodenschutz in Agrarökosystemen

V3 Ü1

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

4

Management der organischen Bodensubstanz

V2 S1 Ü1

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

4

Molekulargenetik der Nutzpflanzen I

V3 S1

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

4

 

Wahlpflichtmodule III

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS)1

Leistungspunkte

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen, Vorleistung/en)

Anteil an der Abschlussnote

Teilnahmevoraussetzungen2

Empfehlung
Studiensemester

Biotechnologische Methoden in der Pflanzenzüchtung
und Zytogenetik

V3 S1

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

6

Waldbau

V3 Ü1

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

5

Spezielle Pflanzenzüchtung

V3 S1

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

6

Einführung in die Molekularbiologie und molekularbiologischen Methoden für Agrar- und Ernährungswissenschaften

V3 U4 S1

 

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

 

ja

 

Modul aus dem Fächerkatalog der Martin-Luther-Universität Halle Wittenberg

 

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

5

Modul aus dem Fächerkatalog der Martin-Luther-Universität Halle Wittenberg

 

5

Klausur, Hausarbeit oder mündliche Prüfung

5/170

ja

6

 

1 V: Vorlesung; P: Praktikum; Ü: Übung

2 Um auch das Studium so frei wie möglich zu gestalten, sollten nur so viel Festlegungen wie unbedingt nötig getroffen werden