MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 8 vom 19. Dezember 2006, S. 5
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Ethnologie (90 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
21.06.2006
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl LSA
S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und
Prüfungsordnung für das Studienprogramm Ethnologie (90 Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Studienprogramms Ethnologie (90 Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2006/2007 das Studium der Ethnologie im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studienprogramms
(1)
Ziel des Studienprogramms ist es, fachspezifische und generalisierbare
Kompetenzen in der Untersuchung und Analyse gegenwärtiger Gesellschaften und
Kulturen zu vermitteln. Die Kernkompetenz der Ethnologie besteht dabei darin,
Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden im Bereich des (fremd)kulturellen
Verstehens bereit zu stellen. Dies beinhaltet, Probleme von Identität,
Differenz und kultureller Übersetzung in ihrer Prozesshaftigkeit und anhand
einer kultur- bzw. sozialwissenschaftlichen Perspektive zu erfassen. Das
Studium vermittelt den Studierenden zum einen Kenntnisse und Fähigkeiten
hinsichtlich der wichtigsten theoretischen und methodologischen Grundlagen der
Ethnologie: In Form theoriegeschichtlicher Module, anhand einer Beschäftigung
mit systematischen Teilgebieten der Ethnologie und durch den Erwerb von
Kenntnissen in der qualitativen Sozialforschung werden die Studierenden mit
ethnologischen Fragestellungen, Ansätzen und Arbeitsweisen vertraut gemacht.
Zum anderen vermittelt das Studium Kenntnisse im Bereich regionaler
Ethnographien: Anhand der Beschäftigung mit Fallstudien aus den am Institut für
Ethnologie vertretenen regionalen Schwerpunkten gewinnen die Studierenden
Einblicke in Ergebnisse empirischer ethnologischer Arbeiten, in denen zentrale
Problemfelder der jeweiligen Region zum Thema gemacht und
interpretierend-analytisch aufgearbeitet werden.
(2)
Das Studienprogramm vermittelt berufsqualifizierende Fähigkeiten und
Kenntnisse, die in einer Reihe beruflicher Felder immer größere Bedeutung
gewinnen: (a) Fähigkeiten in der selbstständigen Informations- und
Wissenserschließung, (b) Fähigkeit zur systematischen Analyse von
soziokulturellen Prozessen unter Berücksichtigung theoriegeleiteter Zugänge,
(c) Einsicht in Formen und Modalitäten soziokultureller Bedingtheit, (d)
Fähigkeit, durch Perspektivwechsel eigenkulturelle Selbstverständlichkeiten in
Frage zu stellen und kulturelle Wechselwirkungen zu erkennen, (e) soziale
Kompetenz als Fähigkeit, Fremderfahrung interpretativ-reflexiv zu verarbeiten
und interkulturelle Kompetenz aufzubauen, (f) Kompetenzen in mündlichen und
schriftlichen Präsentationstechniken und (h) Evaluations- und Kritikfähigkeit.
Ausbildungsadäquate Tätigkeiten sind z.B. in folgenden Berufsfeldern möglich,
wobei sich das Spektrum potentieller Berufe durch die Wahl der Studienprogramme
erweitern lässt:
·
Öffentliche
und private Kultureinrichtungen,
·
Institutionen,
Unternehmen und Organisationen in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Recht,
·
Entwicklungszusammenarbeit,
·
Touristik,
·
Erwachsenenbildung,
·
Beratungs-
und Sachverständigeneinrichtungen,
·
Medien,
·
Kongress-
und Ausstellungswesen.
(1)
Eine allgemeine Studienberatung bietet das Referat für Studentische Angelegenheiten
in der Zentralen Universitätsverwaltung an.
(2)
Für die Studienprogrammberatung steht im Institut für Ethnologie ein Studien-
und Prüfungsbeauftragter zur Verfügung; Beratung und Betreuung erfolgt aber
auch durch alle hauptamtlich Lehrenden des Instituts zu ihren Sprechzeiten.
(3)
Der Besuch einer Studienprogrammberatung nach Abs. 2 ist für Studierende im vierten Semester verpflichtend.
(4) In Prüfungsangelegenheiten findet
eine Beratung der Studierenden, insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen Fakultät statt.
§ 4
Zulassung zum Studium
(1)
Für die Aufnahme des Studiums ist der Nachweis englischer Sprachkenntnisse
erforderlich. Er wird erbracht durch das Abitur oder durch ein vergleichbares
Zertifikat von außerschulischen Sprachkursen.
(2)
Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf Erhalt
eines Studienplatzes für das Studienprogramm.
(3)
Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung
des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen
Fassung stehen bis 5 Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung
von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und
Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.
§ 5
Studienbeginn
Das
Studium beginnt zum Wintersemester.
§ 6
Kombination von Studienprogrammen
(1)
Gemäß § 7 Abs. 3 ABStPOBM können die Studienprogramme im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang
frei kombiniert werden.
(2)
Gemäß § 7 Abs. 4 ABStPOBM wird die Kombination mit einem der folgenden
Studienprogramme empfohlen (in alphabetischer Reihenfolge):
a.
Afrikanistik
(Studienangebot der Universität Leipzig, 90 LP),
b.
Arabistik
/ Islamwissenschaft (90 LP),
c.
Archäologie
und Kunstgeschichte des vorislamischen Orients (90 LP),
d.
Archäologien
Europas (90 LP),
e.
Deutsche
Sprache und Literaturwissenschaft (90 LP),
f.
Geschichte
(90 LP),
g.
Indologie
(90 LP),
h.
Japanologie
(90 LP),
i.
Judaistik
/ Jüdische Studien (90 LP),
j.
Kunstgeschichte
(90 LP),
k.
Medien-
und Kommunikationswissenschaft (90 LP),
l.
Philosophie
(90 LP),
m.
Politikwissenschaft
(90 LP),
n.
Soziologie
(90 LP),
o.
Südasienkunde
(90 LP),
p.
Wissenschaft
vom Christlichen Orient (90 LP).
§ 7
Aufbau des Studienprogramms
(1)
Der Aufbau des Studienprogramms (Titel, Kontaktstudiumzeit und Leistungspunkte
der Module, Teilnahmevoraussetzungen, Modulvorleistungen, Formen der
Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen, sowie Anteile der Modulnoten an der Gesamtnote
des Studienprogramms) ergibt sich aus der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung.
(2) Im Rahmen der Allgemeinen
Schlüsselqualifikationen werden Module aus folgenden Bereichen empfohlen:
a.
Moderne
Fremdsprachen (z.B. Englisch, Französisch),
b.
Wissenschaftliches
Schreiben,
c.
Präsentation,
d.
Argumentation
und Rhetorik,
e.
Einführung
in Logik.
§ 8
Praktikum
(1)
Praktika sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten und werden in der Regel in einer
universitätsexternen Einrichtung absolviert.
(2)
Das Praktikum wird als eigenständiges Modul mit dem Volumen von 5
Leistungspunkten in das Studienprogramm integriert.
§ 9
Arten von Lehrformen in Modulen
Das
Kontaktstudium im Bachelor-Studienprogramm Ethnologie wird durch verschiedene
Lehrformen bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
In
Vorlesungen werden die Inhalte eines Teilgebietes der Ethnologie in Form eines
einführenden Überblicks oder einer vertiefenden Diskussion eines ausgewählten
Themenkomplexes zusammenhängend dargestellt;
b.
Übungen
sind auf aktive Mitarbeit der Studierenden angelegte Veranstaltungen, die
jeweils einer Vorlesung zugeordnet sind. Sie dienen der Vertiefung ethnologischer Kenntnisse oder der
Vermittlung spezifischer Fähigkeiten und Fertigkeiten;
c.
Seminare
sind auf aktive Mitarbeit (z.B. Referate, Beteiligung an Diskussionen) der
Studierenden angelegte Veranstaltungen zu Themen der Module, denen sie
zugeordnet sind;
d.
Tutorien
werden von fortgeschrittenen Studierenden, das heißt in der Regel MA-Studierenden,
geleitet und bieten die Gelegenheit, Probleme des Studiums und Fragestellungen,
die sich aus Kursen ergeben, gemeinsam zu diskutieren;
e.
Kolloquien:
Kolloquien dienen der freien Diskussion zwischen Lehrenden und Studierenden
über ausgewählte Themen des Fachs Ethnologie.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 ABStPOBM bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das
Studienprogramm, in dem die Abschlussarbeit verfasst wird, auch die
Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt das Bachelor-Studium der Ethnologie in
Kombination mit einem weiteren Studienprogramm zum Abschluss eines Bachelor of
Arts (B.A.).
§ 11
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1)
In der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung in
Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studienprogramms sind
die Modulvorleistungen, die jeweiligen Formen der Modulleistungen bzw.
Modulteilleistungen festgelegt.
(2)
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Hausarbeiten sind schriftliche Ausarbeitungen zu
einem vorgegebenen Thema, in denen die Studierenden nachweisen, dass sie
innerhalb einer begrenzten Zeit Literaturquellen erschließen, die reflektierten
Texte in eigenen Worten logisch konsistent zusammenfassen, kritisch diskutieren
und in einem eigenständigen Argumentationszusammenhang darstellen können.
Länge: +/– 16.000 Textzeichen (ohne Leerzeichen);
b.
Projektberichte sind sachliche Darstellungen des
Geschehens in empirischen Rechercheübungen einschließlich der strukturierten
Darstellung von Fragestellung, Methoden und Ergebnissen. Länge: +/– 16.000
Textzeichen (ohne Leerzeichen);
c.
Protokolle sind genaue, aber dennoch auf das
Wesentliche beschränkte Niederschriften über den Verlauf einer Veranstaltung
(Sitzung). Länge: +/– 4000 Textzeichen (ohne Leerzeichen);
d.
Essays sind inhaltliche Zusammenfassungen der in
der jeweiligen Veranstaltung behandelten Themen und deren kritische Reflektion
mit eigenen Gedanken oder wohlbegründete Ausführungen eigener Überlegungen zu
einem Themenkomplex. Die bzw. der Studierende soll durch einen Essay zeigen,
dass sie bzw. er die Inhalte der Veranstaltung durchdrungen hat, mit eigenen
Worten wiedergeben und kritisch würdigen kann. Länge: +/– 4000 Textzeichen
(ohne Leerzeichen);
e.
Textzusammenfassungen sind textnahe Wiedergaben von
einem oder mehreren Texten, die im Zusammenhang mit einem Modul stehen. Durch
Textzusammenfassungen zeigt die bzw. der Studierende, dass sie bzw. er die
Inhalte einer wissenschaftlichen Publikation inhaltsgetreu wiedergeben kann.
Länge: +/– 4000 Textzeichen (ohne Leerzeichen);
f.
Praktikumsberichte sind Tätigkeitsbeschreibungen
zur Vorlage beim Studien- und Prüfungsausschuss; Länge: +/– 8000 Textzeichen
(ohne Leerzeichen);
g.
Rezensionen sind textnahe Wiedergaben von einem oder
mehreren Texten, in denen die kritische Reflektion des/der entsprechenden
Texte/s eine zentrale Rolle spielt. Länge: +/– 8000 Textzeichen (ohne
Leerzeichen);
h.
Kurzrezensionen sind kurze textnahe Wiedergaben von
einem oder mehreren Texten, in denen die kritische Reflektion des/der
entsprechenden Texte/s eine zentrale Rolle spielt. Länge: +/– 4000 Textzeichen
(ohne Leerzeichen);
i.
Klausuren sind schriftliche Prüfungen von in der
Regel 90 Minuten Dauer;
j.
Mit einem Referat (10-45 Minuten) wird ein
strukturierter Überblick über ein vorgegebenes Themen- oder Forschungsgebiet
gegeben. Es fasst die Ergebnisse eines Literaturstudiums zusammen, die in der
Regel in einer anschließenden Hausarbeit differenzierter dargestellt werden. Zu
einem Referat gehört in der Regel ein Thesenpapier;
k.
Eine Präsentation (20-40 Minuten) dient der
Darstellung einer eigenständigen Arbeit zu einem Themenkomplex, mit dem sich
die Studierenden durch ein Literaturstudium und/oder eine eigene empirische
Forschungsübung beschäftigt haben;
l.
Die Sitzungsmoderation beinhaltet die
Strukturierung der Sitzung und die Darstellung des Diskussionsprozesses. Im
Unterschied zur Diskussionsleitung werden die Inhalte von der Gruppe
eingebracht. Bewertet wird der Diskussions- und Führungsstil der Moderatorin bzw.
des Moderators;
m.
Die Diskussionsleitung kann Studierenden übertragen
werden, die sich darauf vorbereiten, die Diskussion durch geeignete Thesen und
Fragen in Gang zu setzen, sie zu strukturieren und ihre Ergebnisse
zusammenzufassen.
(3)
Die
Möglichkeit, vor
der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden
Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen, besteht nicht. Das Modul BA-Arbeit
kann gemäß § 20 Abs. 13 ABStPOBM nur einmal wiederholt werden.
(4)
Die erste Wiederholung einer nichtbestandenen Modulleistung findet bis
spätestens 3 Monate nach Ende der Vorlesungszeit des Semesters statt, in dem
die Modulleistung nicht bestanden wurde, die 2. Wiederholung bis spätestens 5
Monate nach Ende der Vorlesungszeit.
§
12
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1)
Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der
Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies
zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem oder über das Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten
werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die
Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen
abhängig gemacht werden.
(2)
Die Teilnahmevoraussetzungen zu den Modulen ergeben sich aus der
Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen.
(3)
Termine und Wiederholungstermine der Modulleistung werden in den konkreten
Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs-
und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
§ 13
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studienprogramms unterbreiten
die Fachvertreterinnen und Fachvertreter des Instituts für Ethnologie einen vom
Fachbereichsrat zu bestätigenden Vorschlag eines Studien- und
Prüfungsausschusses. Über die Besetzung des Studien- und Prüfungsausschusses
entscheidet der Fakultätsrat durch Beschluss (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM).
(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen
und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem
wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem
studentischen Vertreter.
(1)
Eine Bachelor-Arbeit ist obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang
von 10 Leistungspunkten.
(2)
Wird nicht in diesem, sondern in dem anderen Studienprogramm des
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs eine Bachelor-Arbeit geschrieben, dann ist an
Stelle der Bachelor-Arbeit das Modul "Gesellschaften und Kulturen im
Vergleich" zu belegen.
(3)
Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 65 Leistungspunkte
im Studienprogramm erfolgreich
absolviert hat.
(4)
Das Thema der Bachelor-Arbeit wird nach
Absolvierung von 65 Leistungspunkten über den Studien- und
Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und
Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. eines Prüfers betreut.
(5)
Der Umfang der Bachelor-Arbeit entspricht einer Workload von 300 Stunden und
soll +/– 80.000 Textzeichen (ohne Leerzeichen) aufweisen.
(6)
Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung
hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher
oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als
Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und
Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
§ 15
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
(1)
Angaben zu Modulen, die aus mehreren Teilleistungen gemäß § 21 Abs. 3 ABStPOBM
bestehen, sind in der Studienprogrammübersicht im Anhang
dieser Ordnung zu finden, zusätzliche Angaben zum Anteil dieser Teilleistungen
an der jeweiligen Modulnote sind in den allgemeinen Modulbeschreibungen des
Studienprogramms zu finden.
(2)
Der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung ist
zu entnehmen, welche Module benotet werden und in die Gesamtnote eingehen.
§ 16
Übergangsregelung
Die
Vorschrift des § 4 Abs. 1 findet erstmalig Anwendung auf Studierende, die zum Wintersemester
2007/2008 das Studium beginnen.
§ 17
Inkrafttreten
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Geschichte, Philosophie und
Sozialwissenschaften am 21.06.2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am
06.12.2006.
Diese
Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in
Kraft.
Halle
(Saale), 6. Dezember 2006
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht
Modultitel |
LP |
Teilnahmevoraussetzung |
Modulvorleistungen |
Modulleistung |
Prüfungsleistung geht in die BA-Note ein |
Anteil der Note an der BA-Gesamtnote |
Einführung
in die Ethnologie |
10 |
keine |
ja |
Schriftliche Leistung |
nein |
nein |
Geschichte
und Theorien der Ethnologie |
10 |
keine |
ja |
Schriftliche Leistung |
ja |
1/7 |
Systematische
Ethnologie I |
10 |
keine |
ja |
Schriftliche Leistung |
ja |
1/7 |
Systematische
Ethnologie II |
10 |
keine |
ja |
Schriftliche Leistung |
ja |
1/7 |
Ethnographien |
10 |
keine |
ja |
Schriftliche Leistung |
ja |
1/7 |
Lokales
Handeln in globalen Zusammenhängen (#) |
10 (#) |
keine (#) |
ja (#) |
Schriftliche Leistung (#) |
ja (#) |
1/7 (#) |
Methoden
der Ethnologie |
10 |
Abschluss des Moduls Einführung
in die Ethnologie |
ja |
Schriftliche Leistung |
ja |
1/7 |
ASQ |
5 |
keine |
- |
Schriftliche Leistung |
nein |
nein |
Praktikum |
5 |
keine |
- |
Praktikumsbericht |
nein |
nein |
BA-Abschlussarbeit
(*) |
10 (*) |
Erwerb von 65 LP im Studienprogramm
(*) |
nein (*) |
BA-Arbeit (*) |
ja (*) |
1/7 (*) |
Gesellschaften
und Kulturen im Vergleich (*, #) |
10 (*, #) |
keine (*, #) |
ja (*, #) |
Schriftliche Leistung (*,
#) |
ja (*, #) |
1/7 (*, #) |
* Wird die BA-Abschlussarbeit (10 LP) nicht im
Studienprogramm Ethnologie geschrieben, so muss das Modul "Gesellschaften
und Kulturen im Vergleich" (10 LP) belegt werden.
# Studierende, die die BA-Abschlussarbeit im
Studienprogramm Ethnologie schreiben, können wählen, ob sie das Modul
"Lokales Handeln in globalen Zusammenhängen" (10 LP) oder das Modul
"Gesellschaften und Kulturen im Vergleich" (10 LP) belegen.