Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 8 vom 19. Dezember 2006, S. 5


Philosophische Fakultät I


Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Ethnologie (90 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 21.06.2006

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Ethnologie (90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms Ethnologie (90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2006/2007 das Studium der Ethnologie im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienprogramms

 

(1) Ziel des Studienprogramms ist es, fachspezifische und generalisierbare Kompetenzen in der Untersuchung und Analyse gegenwärtiger Gesellschaften und Kulturen zu vermitteln. Die Kernkompetenz der Ethnologie besteht dabei darin, Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden im Bereich des (fremd)kulturellen Verstehens bereit zu stellen. Dies beinhaltet, Probleme von Identität, Differenz und kultureller Übersetzung in ihrer Prozesshaftigkeit und anhand einer kultur- bzw. sozialwissenschaftlichen Perspektive zu erfassen. Das Studium vermittelt den Studierenden zum einen Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich der wichtigsten theoretischen und methodologischen Grundlagen der Ethnologie: In Form theoriegeschichtlicher Module, anhand einer Beschäftigung mit systematischen Teilgebieten der Ethnologie und durch den Erwerb von Kenntnissen in der qualitativen Sozialforschung werden die Studierenden mit ethnologischen Fragestellungen, Ansätzen und Arbeitsweisen vertraut gemacht. Zum anderen vermittelt das Studium Kenntnisse im Bereich regionaler Ethnographien: Anhand der Beschäftigung mit Fallstudien aus den am Institut für Ethnologie vertretenen regionalen Schwerpunkten gewinnen die Studierenden Einblicke in Ergebnisse empirischer ethnologischer Arbeiten, in denen zentrale Problemfelder der jeweiligen Region zum Thema gemacht und interpretierend-analytisch aufgearbeitet werden.

 

(2) Das Studienprogramm vermittelt berufsqualifizierende Fähigkeiten und Kenntnisse, die in einer Reihe beruflicher Felder immer größere Bedeutung gewinnen: (a) Fähigkeiten in der selbstständigen Informations- und Wissenserschließung, (b) Fähigkeit zur systematischen Analyse von soziokulturellen Prozessen unter Berücksichtigung theoriegeleiteter Zugänge, (c) Einsicht in Formen und Modalitäten soziokultureller Bedingtheit, (d) Fähigkeit, durch Perspektivwechsel eigenkulturelle Selbstverständlichkeiten in Frage zu stellen und kulturelle Wechselwirkungen zu erkennen, (e) soziale Kompetenz als Fähigkeit, Fremderfahrung interpretativ-reflexiv zu verarbeiten und interkulturelle Kompetenz aufzubauen, (f) Kompetenzen in mündlichen und schriftlichen Präsentationstechniken und (h) Evaluations- und Kritikfähigkeit. Ausbildungsadäquate Tätigkeiten sind z.B. in folgenden Berufsfeldern möglich, wobei sich das Spektrum potentieller Berufe durch die Wahl der Studienprogramme erweitern lässt:

 

·           Öffentliche und private Kultureinrichtungen,

·           Institutionen, Unternehmen und Organisationen in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Recht,

·           Entwicklungszusammenarbeit,

·           Touristik,

·           Erwachsenenbildung,

·           Beratungs- und Sachverständigeneinrichtungen,

·           Medien,

·           Kongress- und Ausstellungswesen.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine allgemeine Studienberatung bietet das Referat für Studentische Angelegenheiten in der Zentralen Universitätsverwaltung an.

 

(2) Für die Studienprogrammberatung steht im Institut für Ethnologie ein Studien- und Prüfungsbeauftragter zur Verfügung; Beratung und Betreuung erfolgt aber auch durch alle hauptamtlich Lehrenden des Instituts zu ihren Sprechzeiten.

 

(3) Der Besuch einer Studienprogrammberatung nach Abs. 2 ist für Studierende im vierten Semester verpflichtend.

 

(4) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden, insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen Fakultät statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Für die Aufnahme des Studiums ist der Nachweis englischer Sprachkenntnisse erforderlich. Er wird erbracht durch das Abitur oder durch ein vergleichbares Zertifikat von außerschulischen Sprachkursen.

 

(2) Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf Erhalt eines Studienplatzes für das Studienprogramm.

 

(3) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis 5 Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 5
Studienbeginn

 

Das Studium beginnt zum Wintersemester.

 

§ 6
Kombination von Studienprogrammen

 

(1) Gemäß § 7 Abs. 3 ABStPOBM können die Studienprogramme im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang frei kombiniert werden.

 

(2) Gemäß § 7 Abs. 4 ABStPOBM wird die Kombination mit einem der folgenden Studienprogramme empfohlen (in alphabetischer Reihenfolge):

 

a.       Afrikanistik (Studienangebot der Universität Leipzig, 90 LP),

b.       Arabistik / Islamwissenschaft (90 LP),

c.       Archäologie und Kunstgeschichte des vorislamischen Orients (90 LP),

d.       Archäologien Europas (90 LP),

e.       Deutsche Sprache und Literaturwissenschaft (90 LP),

f.        Geschichte (90 LP),

g.       Indologie (90 LP),

h.       Japanologie (90 LP),

i.         Judaistik / Jüdische Studien (90 LP),

j.         Kunstgeschichte (90 LP),

k.       Medien- und Kommunikationswissenschaft (90 LP),

l.         Philosophie (90 LP),

m.     Politikwissenschaft (90 LP),

n.       Soziologie (90 LP),

o.       Südasienkunde (90 LP),

p.       Wissenschaft vom Christlichen Orient (90 LP).

 

§ 7

Aufbau des Studienprogramms

 

(1) Der Aufbau des Studienprogramms (Titel, Kontaktstudiumzeit und Leistungspunkte der Module, Teilnahmevoraussetzungen, Modulvorleistungen, Formen der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen, sowie Anteile der Modulnoten an der Gesamtnote des Studienprogramms) ergibt sich aus der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung.

 

(2) Im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikationen werden Module aus folgenden Bereichen empfohlen:

 

a.       Moderne Fremdsprachen (z.B. Englisch, Französisch),

b.       Wissenschaftliches Schreiben,

c.       Präsentation,

d.       Argumentation und Rhetorik,

e.       Einführung in Logik.

 

§ 8
Praktikum

 

(1) Praktika sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten und werden in der Regel in einer universitätsexternen Einrichtung absolviert.

 

(2) Das Praktikum wird als eigenständiges Modul mit dem Volumen von 5 Leistungspunkten in das Studienprogramm integriert.

 

§ 9
Arten von Lehrformen in Modulen

 

Das Kontaktstudium im Bachelor-Studienprogramm Ethnologie wird durch verschiedene Lehrformen bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.       In Vorlesungen werden die Inhalte eines Teilgebietes der Ethnologie in Form eines einführenden Überblicks oder einer vertiefenden Diskussion eines ausgewählten Themenkomplexes zusammenhängend dargestellt;

b.       Übungen sind auf aktive Mitarbeit der Studierenden angelegte Veranstaltungen, die jeweils einer Vorlesung zugeordnet sind. Sie dienen der Vertiefung  ethnologischer Kenntnisse oder der Vermittlung spezifischer Fähigkeiten und Fertigkeiten;

c.       Seminare sind auf aktive Mitarbeit (z.B. Referate, Beteiligung an Diskussionen) der Studierenden angelegte Veranstaltungen zu Themen der Module, denen sie zugeordnet sind;

d.       Tutorien werden von fortgeschrittenen Studierenden, das heißt in der Regel MA-Studierenden, geleitet und bieten die Gelegenheit, Probleme des Studiums und Fragestellungen, die sich aus Kursen ergeben, gemeinsam zu diskutieren;

e.       Kolloquien: Kolloquien dienen der freien Diskussion zwischen Lehrenden und Studierenden über ausgewählte Themen des Fachs Ethnologie.

 

§ 10
Abschlussbezeichnung

 

Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das Studienprogramm, in dem die Abschlussarbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt das Bachelor-Studium der Ethnologie in Kombination mit einem weiteren Studienprogramm zum Abschluss eines Bachelor of Arts (B.A.).

 

§ 11
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) In der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studienprogramms sind die Modulvorleistungen, die jeweiligen Formen der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen festgelegt.

 

(2) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.       Hausarbeiten sind schriftliche Ausarbeitungen zu einem vorgegebenen Thema, in denen die Studierenden nachweisen, dass sie innerhalb einer begrenzten Zeit Literaturquellen erschließen, die reflektierten Texte in eigenen Worten logisch konsistent zusammenfassen, kritisch diskutieren und in einem eigenständigen Argumentationszusammenhang darstellen können. Länge: +/– 16.000 Textzeichen (ohne Leerzeichen);

b.       Projektberichte sind sachliche Darstellungen des Geschehens in empirischen Rechercheübungen einschließlich der strukturierten Darstellung von Fragestellung, Methoden und Ergebnissen. Länge: +/– 16.000 Textzeichen (ohne Leerzeichen);

c.       Protokolle sind genaue, aber dennoch auf das Wesentliche beschränkte Niederschriften über den Verlauf einer Veranstaltung (Sitzung). Länge: +/– 4000 Textzeichen (ohne Leerzeichen);

d.       Essays sind inhaltliche Zusammenfassungen der in der jeweiligen Veranstaltung behandelten Themen und deren kritische Reflektion mit eigenen Gedanken oder wohlbegründete Ausführungen eigener Überlegungen zu einem Themenkomplex. Die bzw. der Studierende soll durch einen Essay zeigen, dass sie bzw. er die Inhalte der Veranstaltung durchdrungen hat, mit eigenen Worten wiedergeben und kritisch würdigen kann. Länge: +/– 4000 Textzeichen (ohne Leerzeichen);

e.       Textzusammenfassungen sind textnahe Wiedergaben von einem oder mehreren Texten, die im Zusammenhang mit einem Modul stehen. Durch Textzusammenfassungen zeigt die bzw. der Studierende, dass sie bzw. er die Inhalte einer wissenschaftlichen Publikation inhaltsgetreu wiedergeben kann. Länge: +/– 4000 Textzeichen (ohne Leerzeichen);

f.        Praktikumsberichte sind Tätigkeitsbeschreibungen zur Vorlage beim Studien- und Prüfungsausschuss; Länge: +/– 8000 Textzeichen (ohne Leerzeichen);

g.       Rezensionen sind textnahe Wiedergaben von einem oder mehreren Texten, in denen die kritische Reflektion des/der entsprechenden Texte/s eine zentrale Rolle spielt. Länge: +/– 8000 Textzeichen (ohne Leerzeichen);

h.       Kurzrezensionen sind kurze textnahe Wiedergaben von einem oder mehreren Texten, in denen die kritische Reflektion des/der entsprechenden Texte/s eine zentrale Rolle spielt. Länge: +/– 4000 Textzeichen (ohne Leerzeichen);

i.         Klausuren sind schriftliche Prüfungen von in der Regel 90 Minuten Dauer;

j.         Mit einem Referat (10-45 Minuten) wird ein strukturierter Überblick über ein vorgegebenes Themen- oder Forschungsgebiet gegeben. Es fasst die Ergebnisse eines Literaturstudiums zusammen, die in der Regel in einer anschließenden Hausarbeit differenzierter dargestellt werden. Zu einem Referat gehört in der Regel ein Thesenpapier;

k.       Eine Präsentation (20-40 Minuten) dient der Darstellung einer eigenständigen Arbeit zu einem Themenkomplex, mit dem sich die Studierenden durch ein Literaturstudium und/oder eine eigene empirische Forschungsübung beschäftigt haben;

l.         Die Sitzungsmoderation beinhaltet die Strukturierung der Sitzung und die Darstellung des Diskussionsprozesses. Im Unterschied zur Diskussionsleitung werden die Inhalte von der Gruppe eingebracht. Bewertet wird der Diskussions- und Führungsstil der Moderatorin bzw. des Moderators;

m.     Die Diskussionsleitung kann Studierenden übertragen werden, die sich darauf vorbereiten, die Diskussion durch geeignete Thesen und Fragen in Gang zu setzen, sie zu strukturieren und ihre Ergebnisse zusammenzufassen.

 

(3) Die Möglichkeit, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen, besteht nicht. Das Modul BA-Arbeit kann gemäß § 20 Abs. 13 ABStPOBM nur einmal wiederholt werden.

 

(4) Die erste Wiederholung einer nichtbestandenen Modulleistung findet bis spätestens 3 Monate nach Ende der Vorlesungszeit des Semesters statt, in dem die Modulleistung nicht bestanden wurde, die 2. Wiederholung bis spätestens 5 Monate nach Ende der Vorlesungszeit.

 

§ 12
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

 

(1) Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder über das Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden.

 

(2) Die Teilnahmevoraussetzungen zu den Modulen ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen.

 

(3) Termine und Wiederholungstermine der Modulleistung werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

§ 13
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studienprogramms unterbreiten die Fachvertreterinnen und Fachvertreter des Instituts für Ethnologie einen vom Fachbereichsrat zu bestätigenden Vorschlag eines Studien- und Prüfungsausschusses. Über die Besetzung des Studien- und Prüfungsausschusses entscheidet der Fakultätsrat durch Beschluss (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM).

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 14
Bachelor-Arbeit

 

(1) Eine Bachelor-Arbeit ist obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten.

 

(2) Wird nicht in diesem, sondern in dem anderen Studienprogramm des Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs eine Bachelor-Arbeit geschrieben, dann ist an Stelle der Bachelor-Arbeit das Modul "Gesellschaften und Kulturen im Vergleich" zu belegen.

 

(3) Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 65 Leistungspunkte im Studienprogramm erfolgreich absolviert hat.

 

(4) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird nach Absolvierung von 65 Leistungspunkten über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. eines Prüfers betreut.

 

(5) Der Umfang der Bachelor-Arbeit entspricht einer Workload von 300 Stunden und soll +/– 80.000 Textzeichen (ohne Leerzeichen) aufweisen.

 

(6) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

§ 15
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

 

(1) Angaben zu Modulen, die aus mehreren Teilleistungen gemäß § 21 Abs. 3 ABStPOBM bestehen, sind in der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung zu finden, zusätzliche Angaben zum Anteil dieser Teilleistungen an der jeweiligen Modulnote sind in den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studienprogramms zu finden.

 

(2) Der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung ist zu entnehmen, welche Module benotet werden und in die Gesamtnote eingehen.

 

§ 16
Übergangsregelung

 

Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 findet erstmalig Anwendung auf Studierende, die zum Wintersemester 2007/2008 das Studium beginnen.

 

§ 17
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften am 21.06.2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 06.12.2006.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 6. Dezember 2006

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienprogrammübersicht

 

Modultitel

LP

Teilnahmevoraussetzung

Modulvorleistungen

Modulleistung

Prüfungsleistung geht in die BA-Note ein

Anteil der Note an der BA-Gesamtnote

Einführung in die Ethnologie

10

keine

ja

Schriftliche Leistung

nein

nein

Geschichte und Theorien der Ethnologie

10

keine

ja

Schriftliche Leistung

ja

1/7

Systematische Ethnologie I

10

keine

ja

Schriftliche Leistung

ja

1/7

Systematische Ethnologie II

10

keine

ja

Schriftliche Leistung

ja

1/7

Ethnographien

10

keine

ja

Schriftliche Leistung

ja

1/7

Lokales Handeln in globalen Zusammenhängen (#)

10 (#)

keine (#)

ja (#)

Schriftliche Leistung (#)

ja (#)

1/7 (#)

Methoden der Ethnologie

10

Abschluss des Moduls Einführung in die Ethnologie

ja

Schriftliche Leistung

ja

1/7

ASQ

5

keine

-

Schriftliche Leistung

nein

nein

Praktikum

5

keine

-

Praktikumsbericht

nein

nein

BA-Abschlussarbeit (*)

10 (*)

Erwerb von 65 LP im Studienprogramm (*)

nein (*)

BA-Arbeit (*)

ja (*)

1/7 (*)

Gesellschaften und Kulturen im Vergleich (*, #)

10 (*, #)

keine (*, #)

ja (*, #)

Schriftliche Leistung (*, #)

ja (*, #)

1/7 (*, #)

 

*     Wird die BA-Abschlussarbeit (10 LP) nicht im Studienprogramm Ethnologie geschrieben, so muss das Modul "Gesellschaften und Kulturen im Vergleich" (10 LP) belegt werden.

#     Studierende, die die BA-Abschlussarbeit im Studienprogramm Ethnologie schreiben, können wählen, ob sie das Modul "Lokales Handeln in globalen Zusammenhängen" (10 LP) oder das Modul "Gesellschaften und Kulturen im Vergleich" (10 LP) belegen.