Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 7 vom 28. November 2006, S.


Kanzler


Integrationsvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen
zwischen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
und dem Personalrat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sowie
der Schwerbehindertenvertretung, der Jugend- und Auszubildendenvertretung

und der Studierendenschaft

 

vom 24.07.2006

 

Das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt und die Allgemeine Hauptschwerbehindertenvertretung beim Kultusministerium Sachsen-Anhalt und die Hauptschwerbehindertenvertretung für das Landespersonal an öffentlichen Schulen beim Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt und der Allgemeine Hauptpersonalrat beim Kultusministerium Sachsen-Anhalt und der Lehrerhauptpersonalrat beim Kultusministerium Sachsen-Anhalt haben eine Rahmenvereinbarung zur Integration schwerbehinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums Sachsen-Anhalt abgeschlossen. Unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung wird die folgende Integrationsvereinbarung geschlossen.

 

Präambel

 

Menschen mit Behinderungen sind im besonderen Maße auf die Solidarität und die Unterstützung durch andere Menschen angewiesen. Ihre Eingliederung in Arbeit und Ausbildung ist wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

 

Menschen mit Behinderungen unterstehen dem besonderen Schutz des Staates. Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Auf der Grundlage des SGB IX und dem Behindertengleichstellungsgesetz sollen diese Verpflichtungen auch im Rahmen der vorliegenden Integrationsvereinbarung umgesetzt werden.

 

Das Land Sachsen-Anhalt hat sich in Artikel 38 der Landesverfassung verpflichtet, die gleichwertige Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gemeinschaft zu fördern. Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg bejaht diese Aufgabe und ist bereit, als einer der größten Arbeitgeber im südlichen Sachsen-Anhalt einen Beitrag zur Integration zu leisten.

 

Diese Verpflichtungen sind die Grundlage dieser Vereinbarung, in der die Verfahrensweisen für die Eingliederung in Beruf und Studium, Schulung, Berufsausbildung und Qualifikation schwerbehinderter Menschen und ihnen Gleichgestellter geregelt werden.

 

Die dauerhafte berufliche Integration behinderter Menschen ist nur durch eine konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Beteiligten möglich. Auswirkungen von Behinderungen werden in offenem Dialog mit allen Beteiligten einer sachlichen und fachgerechten Lösung zugeführt.

 

Diese Integration ist zugleich ein wichtiger Schlüssel, um den Anteil behinderter Studierender zu erhöhen und in Forschung und Lehre glaubwürdig die Bedeutung einer solchen Integration vermitteln zu können.

 

Alle Mitglieder und Angehörigen der Universität sollen den behinderten Menschen verständnisvoll und aufgeschlossen begegnen und sie in ihrem Bemühen, trotz der Behinderung hochwertige Arbeit zu leisten, in jeder Weise unterstützen. Alle zugunsten schwerbehinderter Menschen getroffenen Bestimmungen sind großzügig auszulegen.

 

Die vorliegende Integrationsvereinbarung ist von den Vertreterinnen und Vertretern der Unterzeichnereinrichtungen erörtert und vereinbart worden. Alle an diesem Verhandlungsprozess Beteiligten leisten in ihrer jeweiligen Funktion ihren Beitrag zum Integrationsprozess.

 

§ 1
Geltungsbereich

 

Diese Vereinbarung gilt für die Mitglieder und Angehörigen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

 

Sie kommt für

 

·        behinderte, schwerbehinderte, gleichgestellte und von Behinderung bedrohte Menschen i.S. des § 2 SGB IX,

·        Menschen mit Behinderungen der Mobilität und der Sensorik sowie

·        Langzeitkranke gemäß § 84 SGB IX

 

zur Anwendung.

 

§ 2
Ziele

 

(1) Ziel dieser Vereinbarung ist die Verbesserung der Situation der Mitglieder und Angehörigen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gemäß § 1 Satz 2.

 

(2) Dieses Ziel soll erreicht werden insbesondere durch

·        Personalplanung hinsichtlich Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen sowie Förderung der Neueinstellung von schwerbehinderten Menschen,

·        Aus- und Fortbildung von schwerbehinderten Menschen,

·        Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes für schwerbehinderte Menschen,

·        Schaffung von Barrierefreiheit und bauliche Maßnahmen,

·        Regelungen zur Arbeitszeit,

·        Schulung der Vorgesetzten,

·        Maßnahmen zur Prävention gemäß § 84 SGB IX,

·        Bildung eines Integrationsteams,

·        Evaluation zu bestimmten Terminen,

·        Nachteilsausgleich im Studium,

·        Nachteilsausgleich bei Prüfungen.

 

(3) Zur Erreichung dieser Ziele arbeiten die Parteien dieser Vereinbarung mit der Dienststelle und der bzw. dem Behindertenbeauftragten eng zusammen.

Darüber hinaus werden Maßnahmen dieser Vereinbarung mit dem Integrationsamt, der Agentur für Arbeit, den Rentenversicherungsträgern, den Integrationsfachdiensten und anderen Leistungsträgern koordiniert. Finanzielle Förderungen sind auszuschöpfen.

 

(4) Verantwortlich zur Umsetzung dieser Ziele sind die Dienststellenleitung und die Vorgesetzten. Die Anweisung des Rektorats über den Vollzug von Rechtsvorschriften des Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutzes an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 14.07.1998 (ABl. 1998, Nr. 1, S. 11) gilt entsprechend.

 

(5) Die Fachbereiche bzw. ab 01.09.2006 Fakultäten, zentralen Einrichtungen sowie die Studierendenschaft bestellen Integrationsbeauftragte als Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner in ihrem Bereich. Die Studierendenschaft wirkt zudem auf die Fachschaften mit dem Ziel der Bestellung von Integrationsbeauftragten ein. Sie beraten die Behindertenbeauftragte bzw. den Behindertenbeauftragten und die Schwerbehindertenvertretung und wirken an der Umsetzung dieser Vereinbarung mit.

 

§ 3
Personalplanung

 

(1) Bei der Besetzung freier oder frei werdender Stellen ist sorgfältig zu prüfen, ob diese mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass alle Arbeitsplätze in der Dienststelle zur Besetzung mit schwerbehinderten Beschäftigten geeignet sind. Hiervon bestehen generelle Ausnahmen nur dann, wenn sich dies aus besonderen Vorschriften ergibt. Ist darüber hinaus ein zu besetzender Arbeitsplatz, zum Beispiel wegen besonderer körperlicher oder psychischer Anforderungen, ausnahmsweise für Schwerbehinderte nicht geeignet, so ist dies nach Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und der Personalvertretung zu begründen und aktenkundig zu machen.

 

(2) Der Arbeitgeber kommt seiner gesetzlichen Beschäftigungspflicht nach. Während der Laufzeit der Integrationsvereinbarung wird eine Beschäftigtenquote von 6 % gehalten. Bei zukünftigen Verfahren der Mittelvergabe im Rahmen der Budgetierung wird die Überschreitung dieser Quote durch einen einmaligen Bonus für die jeweilige Einrichtung in Höhe von 500 € je vollen Arbeitsplatz berücksichtigt. Stattdessen ist auch eine entsprechende Verkürzung der Sperre zur Wiederbesetzung der Stelle möglich.

 

Bei Einstellung eines vollbeschäftigten behinderten Menschen auf eine drittmittelfinanzierte Stelle wird der Abzug für den Overhead einmalig halbiert.

 

(3) Der Arbeitgeber ist bereit, die Quote schwerbehinderter Auszubildender zu halten und strebt eine Erhöhung der Quote an. Bei der Einstellung Schwerbehinderter Auszubildender muss die Erreichbarkeit des Ausbildungsziels erkennbar sein. Schwerbehinderte Auszubildende werden nach erfolgreich abgelegter Prüfung leistungsbezogen mindestens für 9 Monate unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der LHO LSA weiterbeschäftigt. Vier Monate vor Ende der Ausbildung wird geprüft, ob eine Übernahme möglich ist. Hierzu berät sich die personalführende Stelle mit den Vorgesetzten, der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie den in § 84 SGB IX genannten Stellen.

 

(4) Ein angemessener Anteil schwerbehinderter Frauen an den Beschäftigten wird sichergestellt. Eine Erhöhung dieses Anteils am Gesamtanteil der weiblichen Beschäftigten wird angestrebt.

 

(5) § 72 Abs. 1 SBG IX fordert von Arbeitgebern, dass bei der Erfüllung der Beschäftigungspflicht auch schwerbehinderte Menschen, die nach Art und Schwere der Behinderung im Arbeitsleben besonders betroffen sind, entsprechend berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber strebt an, besonders betroffene schwerbehinderte Menschen i. S. des § 72 SGB IX mindestens im Umfang von 20 % aller schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beschäftigen. Individuelle Lösungen für ihre Teilhabe am Arbeitsleben sind zu suchen.

 

Die Eingliederung dieser besonderen Personengruppe unter den schwerbehinderten Menschen erfordert die engagierte Zusammenarbeit von Personalverantwortlichen und Schwerbehinderten- und Personalvertretung unter Beteiligung des Ärztlichen Dienstes. Soweit innerbetriebliche Bemühungen und Möglichkeiten nicht ausreichen, sind zusätzlich gegebenenfalls das Integrationsamt und andere Reha-Träger einzuschalten.

 

(6) Bei Einstellungs- und Ausbildungsmaßnahmen nimmt die personalführende Stelle frühzeitig Kontakt mit der Agentur für Arbeit und entsprechenden Stellen auf und informiert über Stellenangebote. Die Vermittlungsvorschläge werden mit den möglichen zukünftigen Vorgesetzten auf Eignung zur Einstellung überprüft.

Dabei ist zu prüfen, ob ein Ausgleich, z.B. durch Anpassung des Arbeitsplatzes möglich ist. Die Einstellung und Weiterbeschäftigung von schwerbehinderten Menschen erfolgt auch in Zeiten der Stellenreduzierung unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 1.

 

(7) Die personalführende Stelle bemüht sich, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen befristete Arbeitsverträge mit schwerbehinderten Beschäftigten, die nicht im wissenschaftlichen Dienst tätig sind, in dauerhafte Arbeitsverhältnisse umzuwandeln.

Vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses erfolgt eine Prüfung, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist. Hierüber werden die Betroffenen informiert.

 

(8) Wenn vorher nicht behinderte Menschen plötzlich mit einer Behinderung leben müssen, ist anzustreben, dass ihr Arbeitsverhältnis auch weiterhin fortbesteht. Gegebenenfalls wird ihnen ein ihren beruflichen Erfahrungen und Fähigkeiten entsprechender zumutbarer Arbeitsplatz für eine dauerhafte Weiterbeschäftigung, unter Umständen mit einer erforderlichen gezielten Weiterbildung, angeboten. Dabei werden auch die Möglichkeiten der Aufgabenumverteilung genutzt, wenn hierdurch der Arbeitsplatz des Schwerbehinderten gesichert werden kann. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, schwerbehinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (z.B. Langzeiterkrankte oder durch Unfall Geschädigte) über Fördermöglichkeiten zu beraten oder eine Beratung zu ermöglichen.

 

(9) Die personalführende Stelle beschränkt Umsetzungen, Abordnungen und Versetzungen auf das unumgängliche Maß. Sie sollen insbesondere nur dann vorgenommen werden, wenn der bzw. dem Schwerbehinderten mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden. Bei unvermeidlichen Veränderungen sind die Schwerbehinderten vorher zu hören. Begründeten Anträgen auf Versetzung oder sonstigen Wechsel des Arbeitsplatzes ist nach den gegebenen Möglichkeiten zu entsprechen.

 

(10) Mindestens halbjährlich findet eine Gesprächsrunde mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Personalrat, der bzw. dem  Beauftragten des Arbeitgebers und der personalführenden Stelle zu den Themen der Umsetzung der Integrationsvereinbarung, insbesondere der Personalplanung und Qualifizierung, statt, zu der die Dienststellenleitung einlädt. Daraus können sich Ergänzungen zu den einzelnen Maßnahmen in personeller Sicht ergeben.

 

§ 4
Aus- und Fortbildung

 

(1) Der Ausbildungs- und Fortbildungsbedarf der schwerbehinderten Beschäftigten wird unter Beteiligung der jeweiligen Vorgesetzten und der Personalabteilung mindestens einmal im Jahr ermittelt. Dabei wird nach geeigneten Informationen und Fortbildungsmaßnahmen für die Schwerbehinderten gesucht. Die Ergebnisse werden mit den Behinderten besprochen und eine Teilnahme bevorzugt berücksichtigt. Bestehende finanzielle Fördermöglichkeiten werden von der Dienststelle ausgeschöpft.

 

(2) Praktikumsplätze werden auch für behinderte Praktikantinnen und Praktikanten sowie Referendarinnen und Referendare angeboten.

 

(3) Zur Förderung der Integration und zur Vermeidung von Ausgrenzungen von Schwerbehinderten werden für Vorgesetzte und Beschäftigte Informations- und  Fortbildungsmaßnahmen zu Themen durchgeführt, die die Integration Schwerbehinderter zum Inhalt haben und fördern; hierzu zählen beispielsweise die Inhalte des § 81 SGB IX, die Barrierefreiheit im Haus, der Umgang mit integrationsschädigenden Konflikten.

 

(4) Bei wesentlichen Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Schwerbehinderten erfolgt rechtzeitig eine Information durch die Dienststelle. Entsprechende Fortbildungslehrgänge werden bei Bedarf angeboten.

 

§ 5
Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsorganisation

 

(1) Für Schwerbehinderte werden die Arbeitsbedingungen geschaffen, die der jeweiligen Behinderung Rechnung tragen und die für die Dienststelle zumutbar sind.

 

(2) Zur Erleichterung der Arbeit und Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Schwerbehinderten ist im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten die nach Art und Umfang der Behinderung erforderlichen Ausstattung bereitzustellen; die berufsbegleitende Ausbildung für die Nutzung der Hilfsmittel wird gewährleistet.

 

(3) Einschlägige Zuschüsse der Agentur für Arbeit, des Integrationsamtes und anderer Leistungsträger werden ausschließlich für Integrationsmaßnahmen genutzt. Die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat haben das Recht zur Information über die jeweiligen Einnahmen und Ausgaben.

 

(4) Insgesamt wird bei der Gestaltung der Arbeitsabläufe auf die Belange Schwerbehinderter besondere Rücksicht genommen.

 

(5) Schwerbehinderte sind so zu beschäftigen, dass sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Bei der Einstellung oder der Übertragung eines neuen Arbeitsgebietes sind sie besonders sorgfältig am Arbeitsplatz einzuweisen. Ihnen ist, falls erforderlich, eine angemessene längere Einarbeitungszeit einzuräumen.

 

(6) Die Dienststelle überprüft in Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung bei der Einstellung, Umsetzung oder auf besondere Aufforderung die Arbeitsplätze Schwerbehinderter im Hinblick auf die geforderte Behindertentauglichkeit. Die Untersuchungen werden anlassbezogen wiederholt, beispielsweise wenn dies bei Änderung der Arbeitsschutzmethoden, der Änderung von Arbeitsschutzvorschriften oder durch technische Neuerungen erforderlich wird. Über die Ergebnisse und den Stand der Überprüfungen wird ein Bericht für den Arbeitsschutzausschuss erstellt.

 

§ 6
Umfeld, Barrierefreiheit

 

(1) Bei der Planung von Neu- und Umbauten deren Umfang über den Bauunterhalt hinausgeht, ist sicherzustellen, dass sowohl die Gebäude als auch die Inneneinrichtung behindertengerecht gestaltet werden. Die entsprechenden DIN-Normen, insbesondere die DIN18024 zur Durchsetzung barrierefreier Bauweise, sind zu beachten. Insbesondere ist sicherzustellen, dass Eingänge, Aufzüge, Sitzungs- und Sozialräume, Arbeitsstätten und ihre Außenanlagen mit Orientierungshilfen für Menschen mit sensorischen Behinderungen ausgestattet sind.

 

(2) Bei Neubauten oder Umbauten deren Umfang über den Bauunterhalt hinausgeht, sind unter Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung die Belange der Schwerbehinderten zu berücksichtigen. Die Schwerbehindertenvertretung des Nutzers der baulichen Maßnahmen ist sowohl bei den Projektvorbereitungen als auch in der Baudurchführung rechtzeitig zu beteiligen. Im Titel „Kleine Baumaßnahmen“ sind Mittel für entsprechende Baumaßnahmen im Rahmen der jährlichen Planungen zu berücksichtigen.

 

(3) Schwerbehinderte mit den Merkzeichen G erhalten einen Parkplatz. Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen aG erhalten den Parkplatz möglichst in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz.

 

(4) Schwerbehinderte, die eine Dienstreise nur mit fremder Hilfe ausführen können, dürfen sich von einer Person begleiten lassen. Steht die Begleitperson nicht im Dienste der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, so können die dadurch entstehenden Fahrkosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in dem Umfang erstattet werden, wie sie dem Schwerbehinderten ersetzt werden; bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges wird nach dem Reisekostengesetz eine Entschädigung für die Begleitperson gewährt. Nachteilsausgleiche für die Begleitperson sollen vom Schwerbehinderten in Anspruch genommen werden. Die notwendigen Auslagen für die Verpflegung und Unterkunft der Begleitperson können gegen Einzelnachweis unter Berücksichtigung häuslicher Ersparnis im Rahmen des Reisekostenrechts erstattet werden.

 

§ 7
Behindertengerechte Studienbedingungen

 

(1) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber für einen Studienplatz in einem zulassungsbeschränkten Studienfach werden nach den Bestimmungen in den Vergabeverordnungen besonders berücksichtigt.

 

(2) Hinsichtlich der behindertengerechten Studienbedingungen gelten §§ 5 und 6 entsprechend. Insbesondere wird sich die Universität bemühen, der Art und Schwere der Behinderung angepasste Computerarbeitsplätze bereitzustellen, einen barrierefreien Zugang auf den Webseiten der Fachbereiche bzw. ab 01.09.2006 Fakultäten und Einrichtungen zu ermöglichen. In den Fachbereichen bzw. ab 1.9.2006 Fakultäten angebrachte Informationen und Aushänge müssen auf der Webseite nachzulesen sein, um zu gewährleisten, dass alle Studierenden davon Kenntnis nehmen können. Zudem wird ein einheitliches Bibliotheksleitsystem angestrebt.

 

§ 8
Arbeitszeit

 

(1) Wenn es die dienstlichen Belange zulassen, soll begründeten Wünschen Schwerbehinderter nach einer Verschiebung der Kern- oder Regelarbeitszeit bzw. eines festgelegten Arbeitszeitrahmens Rechnung getragen werden. Im Übrigen gelten die Regelungen in der Dienstvereinbarung über die Durchführung der gleitenden Arbeitszeit im Hochschulbereich.

 

(2) Schwerbehinderte sind auf ihren Wunsch von Mehrarbeit über die vertragliche Arbeitszeit hinaus freizustellen. Außergewöhnliche Fälle i.S.d. § 14 ArbZG bleiben davon unberührt.

 

(3) Behinderte bzw. gesundheitsbeeinträchtigte Beschäftigte, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung oder gesundheitlicher Schädigung einen erhöhten Pausenbedarf haben, erhalten nach Absprache mit dem betriebsärztlichen Dienst und der Dienststelle zusätzliche Pausen.

 

(4) Schwerbehinderte haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn kürzere Arbeitszeiten wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig sind, es sei denn, die in § 81 Abs. 4 S. 3 SGB IX genannten Gründe, insbesondere die Zumutbarkeit für die Dienststelle, stehen einem Teilzeitwunsch entgegen. Kommt es zu keiner Einigkeit mit der Dienststelle, wird die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 84 SGB IX eingeschaltet.

 

§ 9
Prävention

 

(1) Bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, schaltet die Dienststelle möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und den Personalrat sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.

 

(2) Sind schwerbehinderte Beschäftigte länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt die Dienststelle mit der Schwerbehindertenvertretung und der Personalvertretung mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und einer erneuten vorgebeugt werden kann. Sie werden auch dann informiert, wenn das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis behinderter, von Behinderung bedrohter oder schwerbehinderter Beschäftigter aus gesundheitlichen Gründen gefährdet ist. Hierzu gehört auch die Einbeziehung bei beabsichtigten Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit. Diesem Personenkreis werden, gegebenenfalls auch in Zusammenarbeit mit den Reha-Trägern und dem Integrationsamt, unterschiedlichste Hilfen und gezielte Maßnahmen angeboten, z.B. stufenweise Wiedereingliederung, Veränderungen am Arbeitsplatz oder Arbeitsumfeld, innerbetriebliche Umsetzungen, Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation.

 

(3) Das Integrationsteam wird über diese Fälle informiert und bei Bedarf tätig. In diesem Zusammenhang kann unter Berücksichtigung der Ergebnisse von Arbeitsplatzanalysen und der Gesundheitsberichterstattungen auch die Entwicklung und Durchführung von Gesundheitsfördermaßnahmen oder die Initiierung von Gesundheitszirkeln angezeigt sein.

 

(4) Es wird angestrebt, für langzeiterkrankte und leistungsgewandelte Beschäftigte ein betriebliches Rehabilitationskonzept zu erarbeiten. Über das betriebliche Eingliederungsmanagement wird die Dienststelle die Beschäftigten unterrichten.

 

§ 10
Information und Kommunikation

 

Um die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und Studium zu fördern und um eine barrierefreie Kommunikation zu ermöglichen, sind moderne Formen der Informationstechnologien zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Im Intranet wird durch die Dienststelle eine Informationsplattform zu Schwerbehindertenangelegenheiten aufgebaut.

 

§ 11
Angemessene Nachteilsausgleiche bei Prüfungen

 

(1) Behinderte Prüflinge können Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.

 

(2) Der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dem Prüfungsamt sind vor Beginn der Prüfungen die Schwerbehinderteneigenschaften, die Art und der Grad der Behinderung des Prüflings bekannt zu geben, es sei denn, dass der Prüfling damit nicht einverstanden ist. Die Prüflinge können sich dabei einer Vertrauensperson bedienen.

 

(3) Als Nachteilsausgleiche können gewährt werden:

 

Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung anderen Prüflingen gegenüber wesentlich beeinträchtigt sind, ist die Frist für die Ablieferung schriftlicher Arbeiten angemessen zu verlängern.

 

Bei mündlichen Prüfungen können schwerbehinderte Prüflinge auf Antrag einzeln geprüft werden, soweit keine entgegenstehenden Regelungen bestehen.

 

Die Prüfungsdauer darf in besonderen Fällen, vor allem bei mündlichen oder praktischen Prüfungen, verkürzt und geteilt werden. Falls erforderlich, sind Erholungszeiten einzulegen.

 

Prüfungsmodalitäten müssen in jedem Einzelfall der Art und Schwere der Behinderung Rechnung tragen. Zum Beispiel sollen bei schriftlichen Arbeiten Blinden eine im Prüfungsfach nicht vorgebildete Hilfskraft zur Verfügung gestellt und Hörgeschädigten sowie stark Sprachbehinderten die mündlichen Fragen schriftlich vorgelegt werden.

 

(4) Auf Teile der Prüfung kann verzichtet werden, wenn diese besondere Schwierigkeiten mit sich bringen und für den zukünftigen Einsatz der bzw. des Schwerbehinderten nicht von Bedeutung ist, soweit keine zwingenden Normen entgegenstehen.

 

(5) Schwerbehinderte Prüflinge dürfen eine Prüfung einmal mehr wiederholen als sonstige Prüflinge, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften dem entgegenstehen. In diesem Rahmen darf die Wiederholungsprüfung auf die Fächer beschränkt werden, in denen die Leistungen des Prüflings geringer als ausreichend bewertet worden sind.

 

(6) Nachteilsausgleiche dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung der Prüfungsleistung auswirken. In Zeugnissen dürfen Hinweise auf Nachteilsausgleiche nicht aufgenommen werden.

 

(7) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Universität sind im Sinne vorstehender Bestimmungen anzupassen und auszuführen. Bei Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die nicht von der Universität erlassen werden, wird sie entsprechende Ergänzungen anregen.

 

§ 12
Integrationsteam

 

(1) Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg verpflichtet sich zur Bildung eines Integrationsteams, bestehend aus:

 

·        der bzw. dem vom Senat bestellten Beauftragten des Arbeitgebers als Vorsitzende bzw. Vorsitzender,

·        dem Schwerbehindertenvertrauenspersonen,

·        einem Personalratsmitglied

·        einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung,

·        einem studentischen Mitglied,

·        der Sprecherin bzw. dem Sprecher des Stabes für Arbeits- und Umweltschutz,

·        von der Kanzlerin bzw. vom Kanzler entsandte Mitglieder der Dienststellenleitung.

 

Bei Bedarf können Sachverständige hinzugezogen werden.

 

(2) Die Aufgaben des Integrationsteams umfassen:

 

·        die Überwachung der Umsetzung der Integrationsvereinbarung,

·        die Beratung der Dienststelle bezüglich der Fördermöglichkeiten für Beschäftigte und Auszubildende,

·        die Koordinierung der Zusammenarbeit betrieblicher und außerbetrieblicher Fachkräfte,

·        die Unterbreitung von Vorschlägen zur Fortschreibung der Integrationsvereinbarung,

·        die Planung und Koordinierung von Integrations- und Rehabilitationsangeboten,

·        Unterrichtung über die Zuständigkeiten,

·        die  Evaluation der Vereinbarungsziele.

 

§ 13
Integrationsberichtserstattung

 

In den Versammlungen der Schwerbehinderten berichtet die Dienststellenleitung über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eingliederung Schwerbehinderter. Die Beteiligten berichten über den Stand der Umsetzung der Integrationsvereinbarung.

 

§ 14
Geltungsdauer

 

Die Integrationsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Die Vereinbarung gilt für den Zeitraum von 3 Jahren. Rechtzeitig vor Beendigung der Laufzeit nehmen die Beteiligten Verhandlungen über die Fortschreibung der Integrationsvereinbarung auf. Im Fall der Nichteinigung gilt sie weiter. Die Vereinbarung kann aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Die Integrationsvereinbarung wird im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg bekannt gemacht und ins Netz gestellt.

 

Halle (Saale), 24. Juli 2006

 

 

Dr. Martin Hecht

Kanzler

 

Dr. Renate Federle

Personalrat

 

Elke Dierichen

Schwerbehindertenvertretung

 

Doreen Ebensing

Jugend- und Auszubildendenvertretung

 

Studierendenrat