Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 5 vom 4. Juli 2006, S. 7


Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft


Prüfungsordnung zur Feststellung der besonderen Eignung
für das Studienprogramm Bachelor of Arts Sprechwissenschaft
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 16.01.2006

 

Gemäß §§ 13 Abs.1 i. V. m. 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256) 08.06.2005hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Prüfungsordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für das Studienprogramm im Bachelor-Studium Sprechwissenschaft (Eignungsprüfung) als Ordnung beschlossen.

 

§ 1
Geltungsbereich

 

Diese Ordnung regelt das Verfahren zur Feststellung besonderer studiengangsspezifischer Fähigkeiten (Eignungsprüfung) gemäß § 27 Abs. 6 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 6 Abs. 3 2 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 03.05.2005 für das Studienprogramm Bachelor of Arts Sprechwissenschaft an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

 

§ 2
Zweck der Eignungsfeststellungprüfung

 

Für das Studium im Bachelor-Studienprogramm Bachelor of Arts Sprechwissenschaft an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ist neben der Hochschulreife die besondere Eignung nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch das Ablegen einer Eignungsprüfung erbracht. Sie dient der Feststellung der besonderen stimmlichen, sprecherischen und perzeptiven Fähigkeiten der Bewerberin bzw. des Bewerbers, die für dieses Studium erforderlich sind.

 

§ 3
Meldung zur Eignungsprüfung

 

(1) Die Eignungsprüfung findet in der Regel einmal jährlich zum Wintersemester im Zeitraum März/April statt.

 

(2) Die Zulassung zur Eignungsprüfung setzt eine mündliche oder schriftliche Anmeldung voraus, die bis drei Wochen vor dem Termin der Eignungsprüfung am Institut für Sprechwissenschaft und Phonetik vorliegen muss.

 

(3) Die Termine der Eignungsprüfung sind spätestens zu Beginn eines Kalenderjahres im Institut für Sprechwissenschaft und Phonetik zu erfragen bzw. der Homepage des Instituts zu entnehmen.

 

§ 4
Bestandteile der Eignungsprüfung

 

(1) Die Eignungsprüfung dauert mindestens 30, höchstens 40 Minuten und findet in mündlicher Form statt.

Die Eignungsprüfung umfasst:

 

1.       Überprüfung der stimmlichen Fähigkeiten (Vortrags- und Gesprächssituation),

2.       Überprüfung der sprecherischen Fähigkeiten (Vortrags- und Gesprächssituation),

3.       Überprüfung der Sprechausdrucksfähigkeit,

4.       Überprüfung der rhetorischen Fähigkeiten,

5.       Hörtest,

6.       Überprüfung der musikalischen Fähigkeiten,

7.       Gesamteindruck.

 

(2) Die einzelnen Prüfungsteile des Abs. 1 werden in der Anlage 1 näher erläutert. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Prüfungsordnung.

 

§ 5
Prüfungsausschuss und Prüfungskommission

 

(1) Verantwortlich für die Organisation der Eignungsprüfung ist der zuständige Prüfungsausschuss gemäß der fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelor-Studienprogramm Bachelor of Arts Sprechwissenschaft an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

 

(2) Der Prüfungsausschuss benennt für die Eignungsprüfung eine Prüfungskommission und bestimmt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission.

 

(3) Die Prüfungskommission besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und mindestens drei weiteren fachkompetenten Mitgliedern (Abschluss Diplom oder Master im Fach Sprechwissenschaft). Die Prüfungskommission berät und beschließt in nicht-öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

 

(4) Die dem Prüfungsausschuss und der Prüfungskommission angehörenden Personen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

 

§ 6
Prüfende

 

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die bei den einzelnen Prüfungen mitwirkenden Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer auf Vorschlag des Institutes für Sprechwissenschaft und Phonetik. Er kann die Bestellung auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden übertragen. Beisitzerin bzw. Beisitzer darf nur sein, wer die entsprechende Prüfung im Studiengang Sprechwissenschaft (Diplom oder Master) oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

 

(2) Zur Abnahme der Eignungsprüfung sind Professorinnen und Professoren und habilitierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg befugt. Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss auch andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 42 HSG LSA zu Prüferinnen oder Prüfern bestellen, sofern sie auf dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbstständige Lehre ausüben.

 

(3) Die musikalischen Fähigkeiten werden von einer Prüferin bzw. einem Prüfer und einer Beisitzerin bzw. einem Beisitzer überprüft, alle anderen Inhalte werden von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern und einer Beisitzerin bzw. einem Beisitzer überprüft.

 

(4) Für prüfende und beisitzende Personen gilt § 5 Abs. 4 entsprechend.

 

§ 7
Ergebnis der Eignungsprüfung

 

(1) In jedem einzelnen Prüfungsteil werden Punkte vergeben (Anlage 1). Aus der Summe der Einzelpunkte ergibt sich eine Gesamtpunktzahl, die den Grad der Eignung anzeigt. Die Eignung für das Studienprogramm Bachelor of Arts Sprechwissenschaft ist nachgewiesen, wenn die Prüfung mit insgesamt mindestens 84 Punkten bewertet wird, die Leistungen in jedem einzelnen Prüfungsteil den Leistungsanforderungen genügen  mit 4 oder mehr Punkten bewertet werden und ein vorgelegtes phoniatrisches Gutachten die Eignung bescheinigt.

 

(2) Haben mehr Bewerberinnen und Bewerber ihre studiengansspezifischen Fähigkeiten nachgewiesen und die Prüfung bestanden als Studienplätze vorhanden sind, erfolgt die Vergabe nach der fachspezifischen Ordnung zurVergabe von Studienplätzen zur Regelung des Auswahlverfahrens im für das Bachelor-Studienprogramm Bachelor of Arts Sprechwissenschaft an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

 

(3) Die Prüfenden teilen den Bewerberinnen und Bewerbern das Prüfungsergebnis schriftlich mit einer Begründung mit (Anlage 2). Bei nicht bestandener Prüfung enthält der Bescheid einen Hinweis auf die Möglichkeit der Wiederholung nach § 8 Abs. 5 und eine Rechtsbehelfsbelehrung.

 

(4) Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll anzufertigen (Anlage 1), das von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist und den Bewerbungsunterlagen der geprüften Person beigefügt wird. Neben den persönlichen Daten der geprüften Person sind folgende Angaben zu erfassen:

 

·         Tag und Ort der Eignungsprüfung,

·         Mitglieder der Prüfungskommission,

·         Dauer und Inhalt der Prüfung,

·         erreichte Punktzahl in den Einzelprüfungen und in der Summe aller Teilleistungen,

·         besondere Vorkommnisse.

 

§ 8
Nachtermine und Wiederholungen

 

(1) Ein Nachtermin findet innerhalb von 6 Wochen nach dem Termin, an dem die Eignungsprüfung abgenommen wird, statt.

 

(2) Zu diesem Nachtermin sind alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die den Termin zur Eignungsprüfung entschuldigt nicht wahrnehmen konnten.

 

(3) Erkrankte Bewerberinnen und Bewerber haben die Erkrankung spätestens zu Beginn der Eignungsprüfung dem Prüfungsausschuss durch ärztliches Attest nachzuweisen. Sonstige geltend gemachte Gründe müssen rechtzeitig vor dem Eignungsprüfungstermin schriftlich dargelegt werden, über ihre Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss.

 

(4) Bleibt eine Bewerberin bzw. ein Bewerber ohne ausreichende und rechtzeitige Entschuldigung der Eignungsprüfung fern oder bricht sie ab, gilt diese als nicht bestanden.

 

(5) Bei Nichtbestehen der Eignungsprüfung oder Nichtanerkennung von Entschuldigungsgründen ist eine Wiederholung frühestens zum Eignungsprüfungstermin im darauffolgenden Jahr möglich. Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.

 

§ 9
Fortgeltung erreichter der Prüfungsergebnisse

 

Wird eine Bewerberin bzw. ein Bewerber nach bestandener Eignungsprüfung nicht zum Studium zugelassen, so behält das Prüfungsergebnis für das darauf folgende Zulassungsverfahren seine Gültigkeit und berechtigt zur Teilnahme an den innerhalb dieses Zeitraumes stattfindenden Vergabeverfahren (vorbehaltlich eines aktuellen phoniatrischen Gutachtens, das nicht älter als 6 Monate sein darf).

 

§ 10
Inkrafttreten

 

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Prüfungsordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Diplomstudiengang und das Magisterhauptfach Sprechwissenschaft an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 17.06.2002 in der Fassung der Bekanntmachung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt vom 04.08.2003 (MBl. LSA S. 650) außer Kraft.

 

(2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die die Eignungsprüfung nach dieser Ordnung erfolgreich abgeschlossen haben, das Studium aber noch nicht begonnen haben, werden die erzielten Ergebnisse entsprechend der neuen Ordnung umgerechnet.

 

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft am 16.01.2006; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 12.04.2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 13.04.2006.

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 13. April 2006

 

 

Prof. Dr. Wilfried Grecksch

Rektor

 

Anlage 1
Protokoll der Eignungsprüfung

 

Protokoll der Eignungsprüfung

 

Name:

Prüfende:

Datum:

 

1.Stimmliche Eignung:

 

 

Bemerkungen

 

Urteil (ja/nein)

Phoniatrisches Gutachten

 

 

 

 

 

12.    Stimmliche Fähigkeiten

 

 

Bemerkungen

(15-13)

(12-6)

(5-4)

(3-0)

Stimme, Atmung und Haltung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

23.    Sprecherische Fähigkeiten

 

 

Bemerkungen

(15-13)

(12-6)

(5-4)

(3-0)

Artikulation

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.4    Sprechausdrucksfähigkeit

 

 

Bemerkungen

(15-13)

(12-6)

(5-4)

(3-0)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

45.    Rhetorische Fähigkeiten

 

 

Bemerkungen

(15-13)

(12-6)

(5-4)

(3-0)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

56.    Hörtest

 

 

Bemerkungen

(15-13)

(12-6)

(5-4)

(3-0)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

67.    Musikalische Fähigkeiten:

 

 

Bemerkungen

(5)

(4)

(1)

(0)

Unbegleitetes Volkslied

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rhythmus

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Intervallsingen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bonuspunkte (bis zu 2 Punkte):

(z.B. Ausbildung Instrument/Gesang/außergewöhnliche Musikalität)

 

 

Bemerkungen:

 

Gesamtpunktzahl der musikalischen Prüfung:

 

 

Prüferin bzw. Prüfer

 

 

 

 

 

Protokollantin bzw. Protokollant

 

7. Gesamteindruck

 

 

Bemerkungen

(5)

(4)

(1)

(0)

Motivation

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Informiertheit (Studium/Beruf)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausstrahlung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bonuspunkte:

Fachverwandte Tätigkeiten (bis 3 Punkte):

 

Gesamtpunktzahl (einschließlich musikalische Prüfung):

Note:

 

Dauer der Prüfung:

 

Besondere Vorkommnisse:

 

 

 

Prüfungsvorsitzende bzw. Prüfungsvorsitzender

 

 

Protokollantin bzw. Protokollant

 

Anlage 2
Bescheinigung über die Teilnahme an der Eignungsprüfung

 

Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Institut für Sprechwissenschaft und Phonetik

06099 Halle (Saale)

 

Bescheinigung über die Teilnahme an der Eignungsprüfung ...........

 

 

Hiermit bescheinigen wir Frau/Herrn  ..........................................................  die Teilnahme an der Eignungsprüfung für das Studienprogramm

 

Bachelor of Arts Sprechwissenschaft

an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

 

Es wurden ______ Punkte erzielt.

 

Damit gilt die Eignungsprüfung für das Studienprogramm

 

Bachelor of Arts Sprechwissenschaft

 

als bestanden / nicht bestanden.

 

Eine Zulassung zum Studium ist mit dem Bestehen der Eignungsprüfung nicht verbunden. Hierfür sind die geltenden Zulassungsverfahren zu beachten.

 

 

Halle, am                 

 

 

                                                                                                                       

Geschäftsführende Institutsdirektorin bzw. Geschäftsführender Institutsdirektor

 

 

Hinweis: Nach § 8, Abs. 5 der Prüfungsordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für das Studienprogramm Bachelor of Arts Sprechwissenschaft an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 16.01.2006 ist eine Wiederholung der Eignungsprüfung frühestens zum Eignungsprüfungstermin im darauffolgenden Jahr möglich. Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben bei dem Prüfungsamt des Fachbereichs Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, 06099 Halle (Saale).