Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 1 vom 28. Februar 2006, S. 27


Zentrum für Lehrerbildung


Ordnung des Zentrums für Lehrerbildung an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 11.01.2006

 

§ 1
Rechtsstellung

 

(1) Das Zentrum für Lehrerbildung (ZLB) ist gemäß § 23 der Grundordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 13.07.2005 in der Fassung vom 26.10.2005 eine Zentrale Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, das Aufgaben der Koordination des Lehramtsstudiums und als Anlaufstelle für alle Lehramtsstudierenden im Auftrag des Rektorats übernimmt.

 

(2) Es untersteht dem Rektorat.

 

§ 2
Aufgaben des ZLB

 

Die Aufgaben des ZLB sind:

 

·         Koordination und Umsetzung von Studienordnungen und Studienplänen für die Lehramtsausbildung,

·         Abstimmung und Koordination des Lehrangebots für die lehramtsbezogenen Studiengänge mit den Fakultäten,

·         Beratung der Fächer bei der Entwicklung der Curricula,

·         Vernetzung zwischen Fachwissenschaften, Fachdidaktiken, Erziehungswissenschaften und schulpraktischen Studien,

·         Organisation und Koordination der Schulpraktika,

·         Beratung zum Lehramtsstudium für Studierende und Interessenten,

·         Weiterentwicklung des Lehramtsstudiums im Rahmen der Studien- und Prüfungsordnungen,

·         Konzeption und Koordination des Studienauswahlverfahrens,

·         Koordination der Kooperation mit den Einrichtungen der zweiten Phase der Lehrerausbildung (Universität/staatliches Studienseminar),

·         Koordination der Kooperation mit dem Landesinstitut für Lehrerfortbildung, Lehrerweiterbildung und Unterrichtsforschung (LISA),

·         Koordination der Lehrerfortbildung und Lehrerweiterbildung,

·         Entwicklung und Koordination von fachübergreifenden Studienschwerpunkten sowie Organisation von speziellen Veranstaltungsangeboten in der Lehrerbildung,

·         Zusammenarbeit mit anderen Universitäten und Fortbildungseinrichtungen in Fragen der Lehrerbildung, insbesondere mit dem Zentrum für Schulforschung,

·         Betreuung der aus dem Schuldienst abgeordneten Lehrer und Lehrerinnen,

·         Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Direktoriums,

·         Vorbereitung und Umsetzung von Rektoratsbeschlüssen zum Lehramtsstudium,

·         weitere vom Rektorat übertragene Aufgaben.

 

§ 3
Mitglieder

 

(1) Mitglieder des Zentrums sind je Lehramtsfach gemäß Lehramtsprüfungsordnung ein Fachvertreter bzw. eine Fachvertreterin aus der Gruppe der Professoren und Professorinnen oder wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, je Lehramtsfach ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Fachdidaktik aus der Gruppe der Professoren und Professorinnen oder wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Rehabilitationspädagogik aus der Gruppe der Professoren und Professorinnen oder wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, ein Vertreter bzw. eine Vertreterin aus dem Bereich der Grundschulpädagogik aus der Gruppe der Professoren und Professorinnen oder wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, zwei Vertreter und zwei Vertreterinnen des erziehungswissenschaftlichen Begleitstudiums von denen einer dem pädagogischen Bereich und einer dem psychologischen Bereich zuzuordnen ist, aus der Gruppe der Professoren und Professorinnen oder wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Schlüsselqualifikationsbereichs.

 

(2) Die Mitglieder werden vom Rektorat auf Vorschlag der jeweiligen Fakultät für die Dauer von vier Jahren bestellt.

 

§ 4
Organe des ZLB

 

Organe des ZLB sind:

 

·         der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin,

·         das Direktorium,

·         die Mitgliederversammlung.

 

§ 5
Schulartspezifische Arbeitskreise

 

(1) Es werden drei schulartspezifische Arbeitskreise (AK) gebildet:

 

·         AK Grundschule,

·         AK Förderschule,

·         AK Sekundarbereich (Sekundarschule und Gymnasium).

 

(2) Mitglieder der schulartspezifischen Arbeitskreise sind jeweils die an der Lehrerausbildung in dieser Schulart beteiligten Mitglieder des ZLB gemäß § 3. Abweichend sind im AK Grundschule Mitglieder der Vertreter der Grundschulpädagogik gemäß § 3 sowie jeweils ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der einzelnen Unterrichtsfächer an Grundschulen.

 

(3) Jeder Arbeitskreis wählt einen Sprecher bzw. eine Sprecherin für die Dauer von vier Jahren. Im übrigen gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.

 

§ 6
Geschäftsführender Direktor bzw. Geschäftsführende Direktorin

 

(1) Der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Direktoriums. Er bzw. sie setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Direktoriums um.

 

(2) Der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin führt die laufenden Geschäfte und ist insbesondere für die Leitung der Geschäftsstelle des Zentrums zuständig.

 

(3) Die erforderlichen Entscheidungen des Geschäftsführenden Direktors bzw. der Geschäftsführenden Direktorin sind gemeinsam mit dem Direktorium der Mitgliederversammlung bekannt zu geben und gegebenenfalls zu begründen.

 

§ 7
Geschäftsstelle

 

Dem Geschäftsführenden Direktor bzw. der Geschäftsführenden Direktorin arbeitet eine Geschäftsstelle zu. Deren Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerin leitet die Verwaltung des ZLB, führt die laufenden Geschäfte nach Weisung des Geschäftsführenden Direktors bzw. der Geschäftsführenden Direktorin und bereitet die Sitzungen des Direktoriums vor.

 

§ 8
Direktorium

 

(1) Das Direktorium leitet das Zentrum und ist für die Erfüllung der Aufgaben des Zentrums gemäß § 2 verantwortlich. Es entscheidet als Kollegialorgan in der Regel mit der Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des geschäftsführenden Direktors bzw. der geschäftsführenden Direktorin.

 

(2) Das Direktorium setzt sich zusammen aus:

 

·         dem Geschäftsführenden Direktor bzw. der Geschäftsführenden Direktorin,

·         den Sprechern und Sprecherinnen der Arbeitskreise,

·         einem Vertreter bzw. einer Vertreterin einer der Fachwissenschaften,

·         einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Fachdidaktiken,

·         einem Vertreter bzw. einer Vertreterin des erziehungswissenschaftlichen Bereichs (Bildungswissenschaften).

 

(3) Beratende Mitglieder des Direktoriums sind der Dekan bzw. die Dekanin der Philosophischen Fakultät III - Erziehungswissenschaften und der Direktor bzw. die Direktorin des Zentrums für Schulforschung.

 

(4) Die Mitglieder des Direktoriums werden durch die Mitgliederversammlung des ZLB für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl vor Ablauf der Amtszeit eines Mitgliedes des Direktoriums ist mit der Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung möglich. Der Nachfolger wird nur für den verbleibenden Zeitraum der Amtsperiode des Vorgängers gewählt.

 

(5) Aus dem Kreis der Mitglieder des Direktoriums wählt dieses den Geschäftsführenden Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin. Die Ernennung erfolgt durch das Rektorat.

 

(6) Das Direktorium ist gegenüber dem Rektorat auskunfts- und rechenschaftspflichtig.

 

§ 9
Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des ZLB gemäß § 3. Sie berät über alle Fragen des Zentrums.

 

(2) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Direktoriums entgegen. Sie hat gegenüber dem Direktorium ein umfassendes Informationsrecht in Bezug auf wichtige Entscheidungen des ZLB und im Direktorium, soweit es das ZLB betrifft und sofern dem keine Rechtsvorschriften entgegenstehen. Die Mitgliederversammlung kann zu allen Angelegenheiten des ZLB Empfehlungen beschließen.

 

(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem Geschäftsführenden Direktor bzw. der Geschäftsführenden Direktorin des ZLB mindestens einmal im Jahr sowie nach Bedarf einberufen und geleitet. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Mehrheit des Direktoriums oder 15 Mitglieder dies verlangen. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn Wahlen durchzuführen sind.

 

(4) In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des ZLB stimmberechtigt.

 

§ 10
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung tritt nach Genehmigung durch den Rektor am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

 

Halle (Saale), 6. Februar 2006

 

 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch

Rektor

 

Vom Akademischen Senat am 11.01.2006 beschlossen.