Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
15. Jahrgang, Nr. 6 vom 13. Dezember 2005, S. 27


Fachbereich Biochemie/Biotechnologie


Ordnung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Biochemie-Diplom
im Fachbereich Biochemie/Biotechnologie an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 09.09.1997

 

vom 11.07.2005

 

Aufgrund der §§ 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Ordnung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Biochemie-Diplom im Fachbereich Biochemie/Biotechnologie an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen.

 

Artikel I

 

Die Studienordnung für den Studiengang Biochemie-Diplom im Fachbereich Biochemie/Biotechnologie an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 09.09.1997 (ABl. 1997, Nr. 10, S. 3) wird wie folgt geändert:

 

(1) § 8 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

„Nicht bestandene theoretische Leistungsüberprüfungen können einmal wiederholt werden. Bei Lehrveranstaltungen mit klarer Gliederung in inhaltlich abgegrenzte Abschnitte kann im Einzelfall die Wiederholung auf Teilabschnitte begrenzt werden. Versuche an anderen Hochschulen werden gleichermaßen angerechnet.

Bei nicht erfolgreicher Wiederholung  kann die betreffende Lehrveranstaltung insgesamt einmal wiederholt werden. Weitere Wiederholungsmöglichkeiten und ein Weiterstudium in diesem Studiengang sind ausgeschlossen.“

 

(2) In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „25 SWS“ durch die Worte „26 SWS“ und die Worte „17 SWS“ durch die Worte „16 SWS“ ersetzt.

 

(3) In § 9 Abs. 3 werden im „Studienplan des Studienganges Biochemie-Diplom im Grundstudium (103 SWS)1“ folgende Änderungen vorgenommen:

 

a)        1. Semester „(gesamt 28 SWS)“ statt „(gesamt 29 SWS)“

·        Mathematik I - Grundlagen: „1 Ü“ statt „2 Ü“

 

b)        2. Semester (gesamt 27 SWS)

·        Mathematik II - Differentialgleichungen:“2 V / 1Ü“ statt „2 V“

·        Biostatistik: „2 V / 1 Ü“ statt „2 V / 2 Ü“

 

c)        3. Semester „(gesamt 28 SWS)“ statt „(gesamt 27 SWS)“

·        Allgemeine Genetik: „4 V“ statt „3 V“

 

(4) § 10 wird wie folgt geändert:

 

a)        Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

 

„Durch eine entsprechende Auswahl von Lehrveranstaltungen aus dem Angebot der Wahlpflichtveranstaltungen ist eine vertiefte Ausbildung auf den Gebieten

·        Protein- und Enzymchemie, Nukleinsäurechemie,

·        Pflanzenbiochemie / Ökologische Biochemie,

·        Angewandte/Technische Biochemie,

·        Medizinische Biochemie

 

möglich (Vertiefungsrichtungen).“

 

b)        Abs. 2 wird wie folgt geändert:

 

aa)  In Buchstabe a) Pflichtpraktika wird das Wort „Enzymologie“ durch das Wort „Enzymologie I“ ausgetauscht.

 

bb)  Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

„b) Wahlpflichtpraktika

·        Enzymologie II,

·        Proteinchemie,

·        Zellbiochemie,

·        Analytische Umweltbiochemie,

·        Technische Biochemie I,

·        Technische Biochemie II,

·        Medizinische Biochemie.

 

Von diesen Praktika müssen drei mit einem Gesamtumfang von mindestens 24 SWS nachgewiesen werden.“

 

c)        Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„Außerdem muss für die Zulassung zu den mündlichen Diplomprüfungen der erfolgreiche Abschluss der Vorlesungen

·        Enzymkinetik,

·        Tier-, Pflanzen- oder Humanphysiologie,

·        Strukturaufklärung (Spektroskopische Methoden),

·        Biophysik (mit vorlesungsbegleitendem Praktikum),

·        Molekulare Biotechnologie,

·        Zellbiochemie,

·        Technische Biochemie,

·        Angewandte Enzymologie

·        sowie die Teilnahme an einer der angebotenen Wahlpflichtexkursionen nachgewiesen werden.“

 

d)        Abs. 5 wird wie folgt geändert:

 

aa)  Satz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) Wahlpflichtprüfung in der Vertiefungsrichtung:
Eine Prüfung aus den Vertiefungsrichtungen

·        Protein- und Enzymchemie, Nukleinsäurechemie oder

·        Angewandte/Technische Biochemie oder

·        Pflanzenbiochemie / Ökologische Biochemie oder

·        Medizinische Biochemie “

 

bb)  Satz 3 wird gestrichen.

 

Artikel II

 

Diese Satzung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab Wintersemester 2005/2006 das Studium im Diplomstudiengang Biochemie im ersten Fachsemester aufnehmen bzw. das Hauptstudium beginnen.

 

Artikel III

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Biochemie/Biotechnologie am 11.07.2005; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 09.11.2005; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 21.11.2005.

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 21. November 2005

 

 

Prof. Dr. Wilfried Grecksch

Rektor