Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
15. Jahrgang, Nr. 6 vom 13. Dezember 2005, S. 25


Fachbereich Biochemie/Biotechnologie


Ordnung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Biochemie
im Fachbereich Biochemie/Biotechnologie an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 03.07.1996

 

vom 11.07.2005

 

Aufgrund der §§ 13 Abs. 1 i. V. m. 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Ordnung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Biochemie im Fachbereich Biochemie/Biotechnologie an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen.

 

Artikel I

 

Die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Biochemie im Fachbereich Biochemie/Biotechnologie an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 03.07.1996 (MBl. LSA 1997, S. 1907) wird wie folgt geändert:

 

(1) Im § 9 Abs. 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

„Studierende, für die nach § 8 Abs. 6 der Studienordnung keine Wiederholungsmöglichkeit der nach § 9 Abs. 2 Ziffer 3 der Prüfungsordnung zu erbringenden Leistungsnachweise mehr besteht, können in diesem Studiengang nicht weiterstudieren.“

 

(2) § 11 wird wie folgt geändert:

 

aa)  im Abs. 2 wird das Wort „mündlichen“ gestrichen.

 

bb)  folgender Abs. 4 wird neu eingefügt:

„Die Fachprüfungen bestehen jeweils aus einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfung. Der Prüfungsausschuss legt die Art der Prüfung vor Beginn des Prüfungssemesters fest und informiert darüber die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten. Die Termine und Orte der Prüfungen sowie die Namen der prüfenden Personen werden spätestens vier Wochen vor der Prüfung in geeigneter Form bekannt gegeben.“

 

cc)  der bisherige Abs. 4 wird neuer „Abs. 5“.

 

(3) § 12 wird wie folgt geändert:

 

aa)  Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die mündlichen Prüfungen werden vor zwei prüfenden Personen als Einzelprüfungen oder als Gruppenprüfungen mit höchstens drei Kandidatinnen oder Kandidaten durchgeführt.“

 

bb)  Abs. 5 wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung:

„Für schriftliche Prüfungen stehen jeweils mindestens 60 und höchstens 120 Minuten zur Verfügung.“

 

cc)  Abs. 6 wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung:

„Schriftliche Prüfungsarbeiten werden gemäß § 13 Abs. 1 bewertet. Die Note der Arbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.“

 

dd) der bisherige Abs. 5 wird neuer „Abs. 7“.

 

(4) § 17 Abs. 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

 

„Wahlpflichtprüfung in der Vertiefungsrichtung:

Eine Prüfung aus der Vertiefungsrichtung

·        Protein- und Enzymchemie, Nukleinsäurechemie,

·        Angewandte Biochemie/Technische Biochemie,

·        Pflanzenbiochemie/Ökologische Biochemie,

·        Medizinische Biochemie.

 

Die Prüfung im Pflichtfach Biochemie besteht aus zwei Teilprüfungen auf den Lehrgebieten Allgemeine und Funktionelle Biochemie und Enzymologie.“

 

(5) Anhang 2 wird wie folgt geändert:

 

„Erforderliche Nachweise über erbrachte Studienleistungen gemäß § 9 Abs. 3 für die Zulassung zur Diplomprüfung

 

·          Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Vorlesungen

·        Tier-, Pflanzen- oder Humanphysiologie,

·        Strukturaufklärung (Spektroskopische Methoden),

·        Biophysik (mit vorlesungsbegleitendem Praktikum),

·        Molekulare Biotechnologie,

·        Zellbiochemie,

·        Technische Biochemie;

·          je ein benoteter Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Vorlesungen

·        Enzymkinetik,

·        Technische Enzymologie;

·          Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Pflichtpraktika

·        Enzymologie I,

·        Naturstoffchemie (einschließlich Radiochemie),

·        Molekularbiologie/Genetik,

·        Immunologie,

·        Biologisches Wahlpflichtpraktikum,

·        Forschungsgruppenpraktikum.

 

Das biologische Wahlpflichtpraktikum muss entsprechend dem für die mündlichen Diplomprüfung gewählten biologischen Wahlfach aus den Lehrgebieten

·        Genetik/Molekulargenetik,

·        Mikrobiologie,

·        Tier- oder Pflanzenphysiologie

ausgewählt werden.

·          Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an drei Wahlpflichtpraktika mit einem Gesamtumfang von 24 SWS aus folgenden angebotenen Praktika

·        Enzymologie II,

·        Proteinchemie,

·        Zellbiochemie,

·        Analytische Umweltbiochemie,

·        Technische Biochemie I,

·        Technische Biochemie II,

·        Medizinische Biochemie;

·          Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer der angebotenen wahlobligatorischen Exkursionen.“

 

Artikel II

 

Diese Satzung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab Wintersemester 2005/2006 das Studium im Diplomstudiengang Biochemie im ersten Fachsemester aufnehmen bzw. das Hauptstudium beginnen.

 

Artikel III

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Biochemie/Biotechnologie am 11.07.2005; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 09.11.2005; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 21.11.2005.

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 21. November 2005

 

 

Prof. Dr. Wilfried Grecksch

Rektor