Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
15. Jahrgang, Nr. 6 vom 13. Dezember 2005, S. 14


Senat


Geschäftsordnung des Akademischen Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
in der Fassung der Senatsbeschlüsse vom 11.09.1996, 13.05.1998 und 09.11.2005

 

vom 09.11.2005

 

§ 1
Einberufung der Sitzungen, Tagesordnung

 

(1) Der Rektor bzw. die Rektorin bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung und beruft sie ein.

 

(2) Sitzungen sollen in der Regel in der Vorlesungszeit mindestens ein Mal monatlich am zweiten Mittwoch nachmittags stattfinden. Während der vorlesungsfreien Zeit darf eine Sitzung nur in besonders dringenden Fällen anberaumt werden.

 

(3) Der Akademische Senat bestimmt in seiner letzten Sitzung in der Vorlesungszeit eines Semesters die Sitzungstermine für das folgende Semester.

 

(4) Anträge, die zum Aufgabenbereich des Senats gehören und 5 Werktage vor der nächsten Sitzung vorliegen, sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Liegt ein Verhandlungsgegenstand nach Abs. 5 Satz 2 vor, ist er zuerst zu behandeln.

 

(5) Der Senat ist vom Rektor bzw. der Rektorin einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Verlangen mindestens vier Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes die sofortige Einberufung, so muss unverzüglich eine Sitzung anberaumt werden; in der vorlesungsfreien Zeit müssen Sitzungen von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt werden.

 

(6) Einladung und Tagesordnung sind spätestens vier Werktage vor der Sitzung zur Post zu geben. Beschlussvorlagen sollen der Einladung beigefügt werden. Parallel zur Versendung der Einladung per Post erfolgt die Versendung per E-mail.

 

(7) Unter dem Tagesordnungspunkt “Verschiedenes” dürfen nur Angelegenheiten minderer Bedeutung vorgesehen werden.

 

§ 2
Verhinderung

 

Ein Wahlmitglied, das an der Sitzung teilzunehmen verhindert ist, hat dies dem Gremiensekretariat unverzüglich mitzuteilen. Die Benachrichtigung muss spätestens um 12:00 Uhr an dem der Sitzung vorhergegangenen Werktag beim Gremiensekretariat schriftlich eingegangen sein. Der bzw. die Vorsitzende lädt unverzüglich den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin ein. Für Stellvertreter gilt die Ladungsfrist nach § 1 Abs. 6 nicht.

 

§ 3
Hinzuziehung von Nichtmitgliedern

 

(1) Der Senat kann Sachverständige zu einzelnen Beratungsgegenständen hinzuziehen. Sie können auch als Berichterstatter eingesetzt werden.

 

(2) Sachverständige können vom Rektor bzw. von der Rektorin auch ohne Zustimmung des Senats vorläufig eingeladen werden.

 

(3) Die Gutachten und Anträge der Berichterstatter sollen mindestens einen vollen Tag vor der Sitzung dem Rektor bzw. der Rektorin vorliegen und zum Beginn der Sitzung allen Mitgliedern ausgehändigt werden.

 

§ 4
Bildung von Kommissionen

 

(1) Der Rektor bzw. die Rektorin und der Senat können zur Beratung und Vorbereitung von Entscheidungen ständige und zeitweilige Kommissionen bilden. Näheres regelt der Senat durch einen Beschluss zu Senatskommissionen.

 

(2) Die Mitglieder der Kommissionen und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden von den Vertretern oder Vertreterinnen der jeweiligen Gruppen im Senat vorgeschlagen und vom Senat bestätigt.

 

(3) In den Kommissionen müssen Angehörige aller Gruppen angemessen vertreten sein.

 

(4) Der Senat wählt für die von ihm gebildeten Kommissionen jeweils einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und dessen Stellvertreter bzw. deren Stellvertreterin.

 

§ 5
Arbeitsweise der Kommissionen

 

(1) Die Kommissionen sind beratende Kommissionen. Sie können Sachverständige zu einzelnen Beratungsgegenständen hinzuziehen.

 

(2) Die Kommissionen tagen nichtöffentlich.

 

(3) Die Untersuchungskommission gemäß § 16 Abs. 4 der Grundordnung hat das Recht der vollen Akteneinsicht, sofern gesetzliche Regelungen nicht dagegenstehen. Sie muss dem Senat über die Ergebnisse ihrer Arbeit berichten.

 

(4) Für die Verfahrensweise der Kommissionen gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß.

 

§ 6
Beratungsergebnisse

 

Der Rektor bzw. die Rektorin und der Senat können von den Kommissionen einen Bericht über den Stand der Kommissionsarbeit verlangen.

 

§ 7
Verhandlungsleitung

 

(1) Der bzw. die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Er bzw. sie sorgt für die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

 

(2) Der bzw. die Vorsitzende achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung. Bei Widerspruch gegen deren Auslegung entscheidet der Senat.

 

§ 8
Beschlussfähigkeit

 

(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung sowie auf Antrag eines Mitglieds während der Sitzung stellt der bzw. die Vorsitzende die Beschlussfähigkeit fest. Das Mitglied, das Beschlussunfähigkeit geltend macht, zählt bei der Feststellung, ob der Senat beschlussfähig ist, zu den anwesenden Mitgliedern.

 

(2) Die Teilnahme an den Senatssitzungen wird in der Anwesenheitsliste erfasst.

 

(3) Der Senat ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nach Durchführung einer Abstimmung oder Wahl zählen die ungültigen Stimmen und die Stimmenthaltungen mit.

 

(4) Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit bestimmt der bzw. die Vorsitzende einen neuen Sitzungstermin.

 

(5) Sind in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung die Mitglieder nicht in der für die Beschlussfassung erforderlichen Zahl anwesend, so muss der bzw. die Vorsitzende innerhalb von 14 Tagen unter Einhaltung der Ladungsfrist nach § 1 Abs. 6 eine zweite Sitzung einberufen. Kommt auch hierbei keine Beschlussfähigkeit zustande, wird unverzüglich ohne Einhaltung der Ladungsfrist eine dritte Sitzung einberufen, in der der Senat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschließt. Bei der Einberufung der Sitzungen ist auf die Folgen hinzuweisen, die sich für die Beschlussfassung ergeben.

 

§ 9
Änderung der Tagesordnung

 

(1) Über Anträge zur Änderung der Tagesordnung wird erst nach Feststellung der Beschlussfähigkeit abgestimmt.

 

(2) Neue Punkte dürfen in die Tagesordnung nicht aufgenommen werden, wenn mindestens fünf Mitglieder des Senats widersprechen.

 

§ 10
Unterrichtung der Öffentlichkeit

 

(1) Die Sitzungen des Senats mit Ausnahme von Personalangelegenheiten sind universitätsöffentlich.

 

(2) Mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder kann für die Sitzung Nichtöffentlichkeit beschlossen werden.

 

(3) Der bzw. die Vorsitzende unterrichtet die Öffentlichkeit über alle Beratungsgegenstände und Beschlüsse, soweit sie nicht unter die Schweigepflicht gemäß § 11 fallen.

 

§ 11
Wahrung der Verschwiegenheit

 

Die an einer Sitzung des Senats beziehungsweise seiner Kommissionen Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über alle behandelten Angelegenheiten verpflichtet, soweit Personal- oder Prüfungsangelegenheiten betroffen sind oder die Pflicht zur Verschwiegenheit besonders beschlossen worden ist. Die Pflicht zur Verschwiegenheit schließt auch die Geheimhaltung der Beratungsunterlagen ein und besteht nach Beendigung der Mitgliedschaft im Senat beziehungsweise in Kommissionen fort.

 

§ 12
Protokolle

 

(1) Über den wesentlichen Gang der Verhandlung des Senats sind Protokolle zu fertigen. Diese müssen den Tag und den Ort der Sitzung, den Namen des bzw. der Vorsitzenden, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Der bzw. die Vorsitzende und jedes Mitglied können verlangen, dass ihre Erklärung im Protokoll festgehalten wird. Das Protokoll ist von dem bzw. der Vorsitzenden und von dem Protokollanten bzw. der Protokollantin zu unterzeichnen.

 

(2) Das Protokoll der Sitzung ist den Mitgliedern des Senats innerhalb von vierzehn Tagen nach der Sitzung zuzuleiten. Bei kürzer aufeinanderfolgenden Sitzungen muss das Protokoll spätestens zur nächsten Sitzung vorliegen.

 

(3) Zu Beginn jeder Sitzung wird über die Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung abgestimmt. Bis dahin können Mitglieder des Senats eine Ergänzung oder Berichtigung des Protokolls bei dem bzw. der Vorsitzenden beantragen.

 

§ 13
Einzelberatung, Anträge

 

(1) Der bzw. die Vorsitzende ruft die Tagesordnungspunkte einzeln auf. Er bzw. sie eröffnet, leitet und schließt die Beratung zur Sache. Er bzw. sie kann verlangen, dass Anträge schriftlich eingereicht werden.

 

(2) Der bzw. die Vorsitzende kann für einzelne Fragenbereiche Berichterstatter einsetzen. Für die Einsetzung von Nichtmitgliedern des Senats gilt § 3 der Geschäftsordnung.

 

(3) Anträge können jeweils nur zu einem Tagesordnungspunkt gestellt werden. Gehört ein Antrag nicht zum aufgerufenen Punkt der Tagesordnung, so kann ihn der bzw. die Vorsitzende zurückweisen.

 

(4) Änderungs- und Alternativanträge sind gemeinsam mit dem Erstantrag zu beraten.

 

§ 14
Wortmeldung, Worterteilung und Reihenfolge der Redner

 

(1) Wortmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Einganges auf die Rednerliste gesetzt. Das Wort erteilt der bzw. die Vorsitzende. Er bzw. sie kann die Antragsteller, sich selbst, die Mitglieder des Rektorats und die Sachverständigen außerhalb der Rednerliste berücksichtigen.

 

(2) Der Erstantragsteller bzw. die Erstantragstellerin oder der Berichterstatter bzw. die Berichterstatterin hat das Recht auf ein Schlusswort vor dem Abschluss der Beratung.

 

§ 15
Anträge zur Geschäftsordnung

 

(1) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind außerhalb der Rednerliste zu berücksichtigen. Ein Redebeitrag darf dadurch nicht unterbrochen werden.

 

(2) Geschäftsordnungsanträge sind angenommen, wenn sich keine Gegenrede erhebt. Durch Gegenrede wird eine Abstimmung herbeigeführt. Für Gegenreden kann der Senat eine Beschränkung der Redezeit je Einzelbeitrag oder je Statusgruppe beschließen.

 

§ 16
Anfragen

 

Für jede Sitzung ist der Tagesordnungspunkt „Aktuelle Halbe Stunde“ vorzusehen. Dessen Dauer sollte 30 Minuten nicht überschreiten.

Die Mitglieder des Senates haben die Möglichkeit, mündliche und schriftliche Anfragen zu stellen. Anfrage und Antwort werden im Sitzungsprotokoll vermerkt. Schriftliche Anfragen sind spätestens bis zur übernächsten Sitzung zu beantworten.

 

§ 17
Abstimmungsverfahren

 

(1) Die Mitglieder des Senates stimmen durch Handzeichen ab.

 

(2) Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern ist die Abstimmung geheim vorzunehmen.

 

(3) Über Personalangelegenheiten wird in geheimer Abstimmung beschlossen.

 

(4) Sofern kein Antrag nach Abs. 2 oder 3 vorliegt, kann der Senat namentliche Abstimmung beschließen.

 

(5) Während der Abstimmungs- oder Wahlhandlung ruht das Rede- und Antragsrecht.

 

§ 18
Formulierung der Fragen und Anträge

 

(1) Nach Abschluss jeder Beratung wird abgestimmt. Der bzw. die Vorsitzende stellt die Fragen, über die der Senat zu entscheiden hat. Sie werden so gefasst, dass sie mit “Ja” oder mit “Nein” beantwortet werden können.

 

(2) Der bzw. die Vorsitzende legt nach den Grundsätzen von § 19 die Reihenfolge der Abstimmungen fest.

 

(3) Über Fassung und Reihenfolge der gestellten Fragen kann gemäß § 15 zur Geschäftsordnung das Wort verlangt werden.

 

(4) Auf Verlangen eines Mitglieds sind die Anträge vor der Abstimmung durch die Antragsteller oder mit deren Einverständnis durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende nochmals zu verlesen, sofern sie den Mitgliedern des Senats nicht schriftlich vorliegen.

 

§ 19
Reihenfolge der Abstimmungen

 

(1) Liegen mehrere Anträge zur gleichen Sache vor, ist zuerst über den weitestgehenden Antrag zu beschließen. Über Änderungsanträge zu diesem Antrag ist vor dem Antrag abzustimmen, auf den sich die Änderung bezieht. Die Annahme des Beschlusses über den weitestgehenden Antrag erledigt alle anderen Anträge.

 

(2) Der bzw. die Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Anträge, über die gemäß Abs. 1 abzustimmen ist. Erfolgt dagegen Widerspruch, entscheidet der Senat.

 

§ 20
Mehrheit

 

(1) Beschlüsse zur Grundordnung werden mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senates gefasst. Beschlüsse zur Geschäftsordnung werden mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Senats getroffen.

 

(2) Andere Beschlüsse werden mit der Mehrheit der für oder gegen den Antrag abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ergibt die Abstimmung eine Mehrheit der Stimmenthaltungen, ist der Antrag auf der nächsten Sitzung erneut zu behandeln. Befinden sich in der Abstimmung die Stimmenthaltungen wiederum in der Mehrheit, entscheidet nach einer unmittelbar anschließenden weiteren Abstimmung die einfache Mehrheit über die Annahme oder Ablehnung des Antrages.

 

(3) Die Statusgruppen gemäß § 60 Ziffern 2 bis 4 HSG LSA haben ein einmaliges Aufschiebungsrecht, wenn die gesamte Statusgruppe in einer Abstimmung des Senates geschlossen gegen einen Antrag stimmt, der die besonderen Belange der Statusgruppe betrifft. Der Antrag ist dann auf der nächsten Sitzung des Senates abschließend zu behandeln.

 

§ 21
Sondervotum

 

(1) Jedes Mitglied kann einen vom Beschluss abweichenden Standpunkt in einem Sondervotum schriftlich darlegen, sofern es dies in der Sitzung öffentlich ankündigt.

 

(2) Sondervoten können nur zu Beschlüssen abgegeben werden, die nicht in geheimer Abstimmung gefasst worden sind.

 

(3) Das Sondervotum ist innerhalb von zehn Tagen nach der Sitzung einzureichen. Es ist dem Beschluss des Senats beizufügen.

 

§ 22
Wahlen

 

(1) Wahlen geht eine Aussprache voraus.

 

(2) Wahlen bedürfen der Beschlussfähigkeit des Senats, die vorher festzustellen ist.

 

(3) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein dritter Wahlgang statt; bei mehreren Bewerbern als Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; in diesem dritten Wahlgang entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

§ 23
Abschluss der Abstimmung oder Wahl

 

Der bzw. die Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung oder Wahl fest und gibt es bekannt. Meldet ein Mitglied des Senats unmittelbar nach der Bekanntgabe Zweifel an der Eindeutigkeit der Abstimmungsfrage oder dem Ergebnis der Auszählung an, so ist die Abstimmung oder Wahl zu wiederholen, wenn mindestens vier Mitglieder des Senats es verlangen.

 

§ 24
Inkrafttreten

 

Diese Geschäftsordnung tritt nach Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Geschäftsordnung vom 11. September 1996 in der Fassung der Änderung vom 13. Mai 1998 außer Kraft.

 

Halle (Saale), 23. November 2005

 

 

Prof. Dr. Wilfried Grecksch

Rektor

 

Vom Akademischen Senat am 9. November 2005 beschlossen.