Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
15. Jahrgang, Nr. 6 vom 13. Dezember 2005, S. 5


Senat


Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 26.10.2005

 

Aufgrund §§ 67 Abs. 2, 62 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 255) - in Verbindung mit § 30 Abs. 1 der Grundordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Ordnung als Satzung erlassen.

 

§ 1
Geltungsbereich, Zeitpunkt der Wahlen

 

(1) Die Vorschriften dieser Ordnung gelten für die Wahlen

 

1.      zum Senat,

2.      zu den Fakultätsräten,

3.      zum Studierendenrat,

4.      zu den Fachschaftsräten,

5.      zum bzw. zur Gleichstellungsbeauftragten der Universität,

6.      zum bzw. zur Gleichstellungsbeauftragten der Fakultäten und Einrichtungen.

 

(2) Die Wahlen sollen während der Vorlesungszeit als verbundene Wahlen gleichzeitig vorbereitet und durchgeführt werden. Der oder die Wahltage und die Dauer der Abstimmungszeit werden vom Rektor bzw. von der Rektorin festgesetzt.

 

(3) Die Ordnung zur Durchführung von Wahlen am Ingenieurwissenschaftlichen Zentrum der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wird in dessen Satzung geregelt.

 

§ 2
Wahlberechtigung, Wählbarkeit

 

(1) Wählen und gewählt werden können nur Mitglieder, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Maßgebender Zeitpunkt für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ist der Tag des vorläufigen Abschlusses des Wählerverzeichnisses (§ 5 Abs. 4 Satz 1).

 

(2) Sind Studierende in einem Studiengang zugelassen, dessen Durchführung mehreren Fakultäten zugeordnet ist, so sind sie nur in einer Fakultät wählbar und wahlberechtigt. Sie bestimmen bei der Immatrikulation oder jeweils bei der Rückmeldung durch Option, in welcher Fakultät sie wählbar und wahlberechtigt sein wollen.

 

(3) Gehört ein Wahlberechtigter bzw. eine Wahlberechtigte mehreren Gruppen an, so hat er bzw. sie jeweils vor einer Wahl eine Erklärung abzugeben, für welche Gruppe er sein bzw. sie ihr Wahlrecht ausüben will. Der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin kann unter Fristsetzung zur Abgabe einer Zugehörigkeitserklärung auffordern und bis dahin die Eintragung in das Wählerverzeichnis aussetzen. Liegt nach Ablauf der Frist eine Zugehörigkeitserklärung nicht vor, kann der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin die Zuordnung nach eigenem Ermessen vornehmen; entsprechendes gilt, wenn eine Aufforderung nach Satz 2 nicht ergangen ist. Ein Antrag auf nachträgliche Eintragung in das Wählerverzeichnis gilt als Zugehörigkeitserklärung.

 

(4) Werden Fachbereiche oder Fakultäten zusammengelegt, so entscheiden gemeinsame Kommissionen dieser Fachbereiche oder Fakultäten über die Bildung von Wahlbereichen und über den Anteil der Sitze in den Wahlbereichen.

 

§ 3
Wahlorgane

 

(1) Wahlorgane sind der Wahlausschuss, die Abstimmungsausschüsse und der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin. Wahlleiter bzw. Wahlleiterin kraft Amtes ist der Kanzler bzw. die Kanzlerin der Hochschule. Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen sowie Vertreter und Vertreterinnen eines Wahlvorschlages und deren Stellvertretende können nicht Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Wahlausschusses sein.

 

(2) Der Senat wählt die Mitglieder des Wahlausschusses und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule für die Dauer von 2 Jahren, hinsichtlich der Studierenden für 1 Jahr. Der Rektor bzw. die Rektorin bestellt die Mitglieder der Abstimmungsausschüsse, ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sowie die erforderlichen Hilfskräfte aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule. Er bzw. sie verpflichtet die Mitglieder der Ausschüsse schriftlich auf die gewissenhafte und unparteiische Erledigung ihrer Aufgaben.

 

(3) Dem Wahlausschuss obliegt die Beschlussfassung über die eingereichten Wahlvorschläge sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses. Er führt zusammen mit dem Wahlleiter bzw. der Wahlleiterin die Gesamtaufsicht über die Wahlen. Dem Wahlausschuss muss je ein Vertreter bzw. eine Vertreterin jeder Wählergruppe nach § 60 HSG LSA angehören.

 

(4) In jedem Wahlraum leitet ein Abstimmungsausschuss die Abstimmung und ermittelt das Abstimmungsergebnis. Der Abstimmungsausschuss besteht aus einem bzw. einer Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzenden.

 

(5) Der Wahlausschuss kann gleichzeitig die Aufgaben eines Abstimmungsausschusses wahrnehmen.

 

(6) Der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin sichert die technische Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen. Er bzw. sie führt die Beschlüsse des Wahlausschusses aus und nimmt an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teil.

 

§ 4
Bekanntmachung der Wahl

 

(1) Der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin hat spätestens am 35. Tag vor dem Wahltag die Wahl bekannt zu machen.

 

(2) Die Bekanntmachung hat zu enthalten:

1.      den oder die Wahltage und die Abstimmungszeit;

2.      die Lage der Wahlräume und die Zuweisung der Wahlberechtigten zu diesen Wahlräumen;

3.      die zu wählenden Kollegialorgane und die Zahl der von den einzelnen Wählergruppen zu wählenden Mitglieder und deren Amtszeit;

4.      die Zahl der für Kollegialorgane von einzelnen Wählergruppen in einem Wahlbereich zu wählenden Mitglieder;

5.      den Hinweis, dass in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt wird und unter welchen Voraussetzungen Mehrheitswahl stattfindet;

6.      die Aufforderung, spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag Wahlvorschläge beim Wahlleiter bzw. bei der Wahlleiterin einzureichen; dabei sind Hinweise auf Form und Inhalt der Wahlvorschläge zu geben;

7.      dass nur wählen kann, wer in das für die jeweilige Wahl anzulegende Wählerverzeichnis eingetragen ist, sowie Ort und Zeitraum der Offenlegung der Wählerverzeichnisse;

8.      dass durch persönliche Stimmabgabe im Wahlraum oder durch Briefwahl gewählt werden kann und dass jeweils nur mit amtlichen Stimmzetteln abgestimmt werden darf;

9.      dass Briefwahlunterlagen nur bis zum dritten Tag vor dem Wahltag beantragt und ausgegeben werden können;

10.  dass Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen, Vertreter und Vertreterinnen eines Wahlvorschlages und deren Stellvertretende nicht Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Wahlausschusses sein können;

11.  dass ein Wahlberechtigter bzw. eine Wahlberechtigte, der bzw. die mehreren Wählergruppen angehört, nur in einer Wählergruppe wahlberechtigt ist;

12.  dass wählbar nur ist, wer am Tage des vorläufigen Abschlusses des Wählerverzeichnisses in diesem eingetragen ist;

13.  Hinweise auf Einschränkungen der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit sowie auf Einschränkungen der Amtsausübung nach § 69 Abs. 6, § 69 Abs. 8 HSG LSA.

 

§ 5
Wählerverzeichnisse

 

(1) Es sind alle Wahlberechtigten nach Wählergruppen getrennt und bei deren Aufgliederung nach Wahlbereichen sowie nach Fakultäten in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Mitglieder einer Gruppe, die keiner Fakultät zugeordnet sind, werden gesondert aufgeführt. Die Aufstellung dieser in Listenform zu führenden Verzeichnisse obliegt dem Wahlleiter bzw. der Wahlleiterin.

 

(2) Die Wählerverzeichnisse müssen gebunden oder geheftet sein und Raum für folgende Angaben enthalten:

 

1.      laufende Nummer,

2.      Familienname,

3.      Vorname,

4.      Amts- oder Berufsbezeichnung,

5.      bei Studierenden die Matrikel-Nummer,

6.      die Fakultätszugehörigkeit,

7.      Vermerk über die Stimmabgabe,

8.      Erklärung über die Zugehörigkeit zu einer Wählergruppe nach § 62 Abs. 3 HSG LSA,

9.      Vermerk über die Ausgabe von Briefwahlunterlagen.

 

Weitere Angaben (z.B. Anschrift, Studiengang oder Tätigkeitsbereich) sind aufzuführen, wenn das notwendig ist, um Verwechslungen auszuschließen.

 

(3) Bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlen kann ein einheitliches Wählerverzeichnis für jede Wählergruppe aufgestellt werden, aus dem jedoch hervorgehen muss, wer für die einzelne Wahl wahlberechtigt ist.

 

(4) Die Wählerverzeichnisse sind vor der Auflegung vorläufig abzuschließen und von dem Wahlleiter bzw. der Wahlleiterin unter Angabe des Datums als richtig und vollständig zu beurkunden. Die Beurkundung ist am Schluss der Eintragung zu vollziehen.

 

(5) Die Wählerverzeichnisse sind spätestens am 29. Tag vor dem Wahltag für fünf Tage während der Dienstzeit zur Einsicht durch die Mitglieder der Hochschule und der Personen, die nach § 58 Abs. 2 HSG LSA die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Hochschule haben, aufzulegen.

 

(6) Die Auflegung ist bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss angeben:

 

1.      Ort, Dauer und Zeit der Auflegung der Wählerverzeichnisse;

2.      bis zu welchem Zeitpunkt und bei welcher Stelle Berichtigungen oder Ergänzungen beantragt werden können;

3.      dass nur wählen darf, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist;

4.      dass nach Ablauf der Auflegungsfrist ein Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung der Wählerverzeichnisse nicht mehr zulässig ist.

 

Diese Bekanntmachung kann gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach § 4 Abs. 1 erfolgen.

 

(7) Der Tag und die Art der Bekanntmachung sowie Ort, Beginn und Ende der Auflegung sind am Schluss der Wählerverzeichnisse von dem Wahlleiter bzw. der Wahlleiterin zu beurkunden.

 

§ 6
Änderung der Wählerverzeichnisse

 

(1) Die Wählerverzeichnisse können bis zum Ablauf der Auflegungsfrist von Amts wegen berichtigt oder ergänzt werden.

 

(2) Jedes Mitglied der Hochschule und die Personen, die die Rechte und Pflichten eines Mitglieds der Hochschule haben, können, wenn sie ein Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, dessen Berichtigung oder Ergänzung während der Dauer der Auflegung beantragen. Sie haben die erforderlichen Beweise beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht amtsbekannt oder offenkundig sind. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Über den Berichtigungsantrag entscheidet der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin. Sind von dem Berichtigungs- oder Ergänzungsantrag Dritte betroffen, so ist diesen vor der Entscheidung über den Antrag Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung muss spätestens am 22. Tag vor dem Wahltag ergehen. Sie ist dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin und gegebenenfalls einem bzw. einer darüber hinaus Betroffenen mitzuteilen.

 

(3) Nach Ablauf der Auflegungsfrist bis zum endgültigen Abschluss der Wählerverzeichnisse können Eintragungen und Streichungen nur in Vollzug von Entscheidungen im Berichtigungsverfahren vorgenommen werden.

 

(4) Das Wählerverzeichnis kann bis zum Tag vor dem ersten Wahltag von dem Wahlleiter bzw. der Wahlleiterin berichtigt und ergänzt werden, wenn es offensichtliche Fehler, Unstimmigkeiten oder Schreibversehen enthält.

 

(5) Änderungen sind als solche kenntlich zu machen und mit Datum und Unterschrift des Wahlleiters bzw. der Wahlleiterin zu versehen.

 

§ 7
Endgültiger Abschluss der Wählerverzeichnisse, Unterbleiben einer Wahl

 

(1) Die Wählerverzeichnisse sind spätestens am 15. Tag vor dem Wahltag unter Berücksichtigung der im Berichtigungsverfahren ergangenen Entscheidungen von dem Wahlleiter bzw. der Wahlleiterin endgültig abzuschließen. Dabei ist von dem Wahlleiter bzw. der Wahlleiterin in den Wählerverzeichnissen zu beurkunden:

 

1.      die Zahl der eingetragenen Wahlberechtigten, getrennt nach Wählergruppen,

2.      die Zahl der Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses.

 

(2) Stellt der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin aufgrund der Wählerverzeichnisse fest, dass einer Wählergruppe nicht mehr Mitglieder angehören, als Vertreter oder Vertreterinnen zu wählen sind, so bestimmt er bzw. sie, dass für diese Wählergruppe eine Wahl unterbleibt und die wählbaren Mitglieder ohne Wahl Mitglieder des betreffenden Gremiums sind. Diese Mitglieder sind hiervon zu verständigen.

 

§ 8
Wahlvorschläge

 

(1) Die Wahlvorschläge sind, jeweils für die einzelnen Wählergruppen getrennt, spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag bis 15:00 Uhr beim Wahlamt einzureichen.

 

(2) Der Wahlvorschlag muss bei allen Wählergruppen von mindestens drei Mitgliedern der betreffenden Gruppe unterzeichnet sein. Umfasst eine Wählergruppe bei Bildung von Wahlbereichen weniger als 15 Mitglieder, so verringert sich die Zahl der Unterzeichner auf mindestens ein Mitglied.

 

(3) Unterzeichnende eines Wahlvorschlages müssen für die betreffende Wahl und Wählergruppe wahlberechtigt sein; sie müssen ihre Namen in Block- oder Maschinenschrift wiederholen und dazu ihre Amts- oder Berufsbezeichnung und bei Studierenden die Matrikel-Nummer angeben. Der Wahlvorschlag soll eine Angabe darüber enthalten, welcher bzw. welche Unterzeichnende zur Vertretung des Wahlvorschlages gegenüber dem Wahlleiter bzw. der Wahlleiterin und dem Wahlausschuss berechtigt ist, und wer ihn im Fall einer Verhinderung vertritt. Fehlt eine solche Angabe, so gilt der bzw. die an erster Stelle stehende Unterzeichnende als Vertreter bzw. Vertreterin des Wahlvorschlags; er bzw. sie wird von dem bzw. der an zweiter Stelle stehenden Unterzeichnenden vertreten.

 

(4) Ein Wahlberechtigter bzw. eine Wahlberechtigte darf für dieselbe Wahl nicht mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen. Hat ein Wahlberechtigter bzw. eine Wahlberechtigte Satz 1 nicht beachtet, so ist sein bzw. ihr Name unter allen eingereichten Wahlvorschlägen zu streichen. Bewerber und Bewerberinnen können gleichzeitig Unterzeichnende sein.

 

(5) Sofern ein Wahlvorschlag mehrere Bewerber oder Bewerberinnen enthält, sind diese in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Für jeden Bewerber bzw. jede Bewerberin ist anzugeben:

 

1.      Familienname,

2.      Vorname,

3.      die Amts- oder Berufsbezeichnung,

4.      bei Studierenden die Matrikel-Nummer,

5.      die Fakultätszugehörigkeit,

6.    bei Bildung von Wahlbereichen die Wahlbereichszugehörigkeit

 

(6) Ein Bewerber bzw. eine Bewerberin darf sich nicht in mehrere Wahlvorschläge für die Wahl desselben Gremiums aufnehmen lassen. Er bzw. sie hat durch Unterschrift zu bestätigen, dass er bzw. sie der Aufnahme als Bewerber bzw. Bewerberin zugestimmt hat.

 

(7) Die Zurücknahme von Wahlvorschlägen, von Unterschriften unter Wahlvorschlägen oder von Zustimmungserklärungen von Bewerbern oder Bewerberinnen ist nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge zulässig.

 

(8) Auf dem Wahlvorschlag hat der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin Datum und Uhrzeit des Eingangs zu vermerken. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los über die Reihenfolge des Eingangs. Etwaige Mängel hat er bzw. sie dem Vertreter bzw. der Vertreterin des Wahlvorschlags unverzüglich, spätestens aber am Tag nach dem Ablauf der Einreichungsfrist, mitzuteilen und ihn bzw. sie aufzufordern, unverzüglich die Mängel zu beseitigen. Neben dem Vertreter bzw. der Vertreterin des Wahlvorschlages sind die einzelnen Kandidaten und Kandidatinnen zur Abgabe und zum Empfang von Erklärungen gegenüber Wahlorganen berechtigt, sofern nur sie selbst betroffen sind. Der Wahlvorschlag muss spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag wieder eingereicht sein.

 

(9) Ist die Einreichungsfrist versäumt oder fehlen die erforderlichen Unterschriften oder Zustimmungserklärungen oder sind diese oder der ganze Wahlvorschlag unter einer Bedingung abgegeben, so können diese Mängel nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr behoben werden.

 

§ 9
Beschlussfassung über die Wahlvorschläge und deren Bekanntmachung

 

(1) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge. Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die

 

1.      nicht rechtzeitig eingereicht worden sind;

2.      eine Bedingung oder einen Vorbehalt enthalten oder sich nicht auf die verlangten Angaben beschränken;

3.      ein Kennwort enthalten, das den Anschein erweckt, als handele es sich um die Liste einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung oder das beleidigend wirken könnte;

4.      nicht zweifelsfrei erkennen lassen, für welche Wählergruppe sie gelten sollen;

5.      nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht von der erforderlichen Zahl Wahlberechtigter, unterzeichnet sind.

 

(2) In den Wahlvorschlägen sind diejenigen Bewerber oder Bewerberinnen zu streichen,

 

1.      die so unvollständig bezeichnet sind, dass Zweifel über ihre Person bestehen können;

2.      deren Zustimmungserklärung fehlt oder nicht rechtzeitig oder unter einer Bedingung eingegangen ist;

3.      die in mehreren Wahlvorschlägen für die Wahl desselben Gremiums aufgeführt sind;

4.      die ihre Zustimmungserklärung vor Ablauf der Einreichungsfrist zurückgezogen haben oder

5.      die nicht wählbar sind.

 

(3) Über die Verhandlungen des Wahlausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die gefassten Beschlüsse und ihre Begründungen enthält. Sie ist von allen Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen. Die eingereichten Wahlvorschläge sind der Niederschrift beizufügen.

 

(4) Wird ein Wahlvorschlag zurückgewiesen oder ein Bewerber bzw. eine Bewerberin gestrichen, sind diese Entscheidungen dem Vertreter bzw. der Vertreterin des Wahlvorschlages sowie dem betroffenen Bewerber bzw. der betroffenen Bewerberin unverzüglich mitzuteilen.

 

(5) Der Wahlausschuss entscheidet für jede Wahl und Wählergruppe, ob die Bestimmungen über die Verhältniswahl (§ 10), über die Mehrheitswahl mit Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber oder Bewerberinnen (§ 11) oder über die Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber oder Bewerberinnen (§ 12) Anwendung finden.

 

(6) Spätestens am 7. Tag vor der Wahl gibt der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin die zugelassenen Wahlvorschläge durch Aushang am Wahlamt bekannt.

 

(7) Die Bekanntmachung hat für jede Wahl und Wählergruppe zu enthalten:

 

1.      die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge des Eingangs,

2.      den Hinweis, dass nur mit amtlichen Stimmzetteln gewählt werden darf,

3.      den Hinweis auf das Unterbleiben einer Wahl nach § 7 Abs. 2,

4.      die Entscheidung nach Abs. 5,

5.      die Bestimmungen über die Art der Wahl (§§ 10 bis 12).

 

§ 10
Verhältniswahl

 

(1) Verhältniswahl findet statt, wenn

 

1.      von einer Wählergruppe drei oder mehr Vertreter oder Vertreterinnen zu wählen sind und

2.      von dieser Wählergruppe mindestens zwei gültige Wahlvorschläge eingereicht wurden, die zusammen mindestens doppelt so viele Bewerber oder Bewerberinnen aufweisen wie Mitglieder zu wählen sind.

Sind Wahlbereiche gebildet, so ist die Zahl der in dem Wahlbereich zu wählenden Vertreter und Vertreterinnen einer Wählergruppe maßgeblich; dies gilt auch für die Gesamtstimmenzahl.

 

(2) Der Wähler bzw. die Wählerin hat so viele Stimmen, wie Mitglieder seiner bzw. ihrer Gruppe zu wählen sind (Gesamtstimmenzahl). Er bzw. sie kann die Gesamtstimmenzahl auf die Bewerber oder Bewerberinnen der Wahlvorschläge verteilen und einem Bewerber bzw. einer Bewerberin bis zu zwei Stimmen geben.

 

(3) Der Wähler bzw. die Wählerin stimmt unter Beachtung der Gesamtstimmenzahl so ab, dass er bzw. sie auf dem Stimmzettel die vorgedruckten Namen von Bewerbern oder Bewerberinnen ankreuzt oder auf andere Weise die neben dem Namen jedes Kandidaten bzw. jeder Kandidatin vorgesehene Stelle kennzeichnet oder die dem Bewerber bzw. der Bewerberin zugedachte Stimmenzahl (höchstens zwei) einträgt.

 

(4) Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem d`Hondtschen Höchstzahlverfahren.

 

§ 11
Mehrheitswahl mit Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber oder Bewerberinnen

 

(1) Mehrheitswahl mit Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber oder Bewerberinnen findet statt, wenn von einer Wählergruppe weniger als drei Vertreter oder Vertreterinnen zu wählen sind und mindestens zwei gültige Wahlvorschläge eingereicht wurden, die zusammen mindestens doppelt so viele Bewerber oder Bewerberinnen aufweisen wie Mitglieder zu wählen sind. Sind Wahlbereiche gebildet, so ist die Zahl der in dem Wahlbereich zu wählenden Vertreter und Vertreterinnen einer Wählergruppe maßgeblich; dies gilt auch für die Gesamtstimmenzahl.

 

(2) Der Wähler bzw. die Wählerin hat so viele Stimmen, wie Mitglieder seiner bzw. ihrer Gruppe zu wählen sind (Gesamtstimmenzahl). Er bzw. sie kann die Gesamtstimmenzahl auf die Bewerber oder Bewerberinnen der Wahlvorschläge verteilen. Er bzw. sie kann einem Bewerber bzw. einer Bewerberin nur eine Stimme geben.

 

(3) Der Wähler bzw. die Wählerin soll unter Beachtung der Gesamtstimmenzahl so abstimmen, dass er bzw. sie auf dem Stimmzettel die vorgedruckten Namen von Bewerbern oder Bewerberinnen ankreuzt oder auf andere Weise die neben dem Namen jedes Kandidaten bzw. jeder Kandidatin vorgesehene Stelle kennzeichnet.

 

(4) Die Bewerber oder Bewerberinnen mit den höchsten Stimmenzahlen erhalten in der Reihenfolge dieser Zahlen einen Sitz (§ 24 Abs. 2).

 

§ 12
Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber oder Bewerberinnen

 

(1) Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber oder Bewerberinnen findet statt, wenn von einer Wählergruppe nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag oder nur Wahlvorschläge mit einem einzigen Bewerber bzw. einer einzigen Bewerberin eingereicht wurden oder die Zahl der Bewerber oder Bewerberinnen in den eingereichten Wahlvorschlägen zusammen nicht doppelt so groß ist, wie die Zahl der zu wählenden Mitglieder. Sind Wahlbereiche gebildet, so ist die Zahl der in dem Wahlbereich zu wählenden Vertreter und Vertreterinnen einer Wählergruppe maßgeblich; dies gilt auch für die Gesamtstimmenzahl.

 

(2) Der bzw. die Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder seiner bzw. ihrer Gruppe zu wählen sind (Gesamtstimmenzahl). Er bzw. sie kann einem Bewerber bzw. einer Bewerberin oder einer anderen wählbaren Person nur eine Stimme geben.

 

(3) Der Wähler bzw. die Wählerin soll unter Beachtung der Gesamtstimmenzahl so abstimmen, dass er bzw. sie auf dem Stimmzettel

 

1.      vorgedruckte Namen von Bewerbern oder Bewerberinnen ankreuzt oder auf andere Weise die neben dem Namen jedes Kandidaten bzw. jeder Kandidatin vorgesehene Stelle kennzeichnet oder

2.      Namen anderer wählbarer Mitglieder seiner bzw. ihrer Wählergruppe unter unzweifelhafter Bezeichnung der Person einträgt.

 

(4) Die Bewerber oder Bewerberinnen oder andere wählbare Personen mit den höchsten Stimmenzahlen erhalten in der Reihenfolge dieser Zahlen einen Sitz (§ 24 Abs. 2).

 

§ 13
Stimmzettel

 

(1) Bei der Abstimmung dürfen nur amtliche Stimmzettel verwendet werden. Die Stimmzettel sind mit dem Dienstsiegel der Hochschule zu versehen. Das Dienstsiegel kann gedruckt sein. Für die Herstellung der Stimmzettel und der Wahlbriefumschläge sorgt der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin. Er bzw. sie achtet darauf, dass für die Wahlberechtigten in den Wahlräumen Stimmzettel in ausreichender Zahl bereitgehalten werden.

 

(2) Der Stimmzettel darf nur die in § 8 Abs. 5 Satz 2 aufgeführten Angaben oder Raum für diese Angaben und eine Spalte für die Stimmabgabe enthalten. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden auf dem Stimmzettel in der Reihenfolge ihres Eingangs aufgeführt. Bei Mehrheitswahl ohne Bindung sind die Bewerber oder Bewerberinnen anzuführen und die Anzahl an Leerzeilen, wie Mitglieder der Gruppe zu wählen sind. Für jede Wahl und Wählergruppe müssen gesonderte Stimmzettel von gleicher Größe und Farbe verwendet werden, die die betreffende Wahl eindeutig bezeichnen. Für die einzelnen Wahlen und Wählergruppen können Stimmzettel verschiedener Farben verwendet werden. Auf dem Stimmzettel ist deutlich darauf hinzuweisen, wie viele Stimmen bei dieser Wahl zu vergeben sind.

(3) Wahlbriefumschläge müssen als solche gekennzeichnet sein.

 

 

§ 14
Briefwahl

 

(1) Ein Wahlberechtigter bzw. eine Wahlberechtigte, der bzw. die zum Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, die Abstimmung im Wahlraum vorzunehmen, erhält auf schriftlichen Antrag für die Wahl eines jeden Gremiums gesondert einen Wahlschein und die Briefwahlunterlagen (Stimmzettel und Wahlbriefumschlag). Der Wahlschein wird vom Wahlleiter bzw. der Wahlleiterin erteilt. Er muss vom Wahlleiter bzw. der Wahlleiterin oder von dem bzw. der mit der Ausstellung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Die Ausgabe von Wahlscheinen und die Aushändigung oder Übersendung der Briefwahlunterlagen ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.

 

(2) Der Wahlbriefumschlag muss den Vermerk "Briefwahl" tragen und mit der Anschrift des Wahlleiters bzw. der Wahlleiterin versehen sein. Der Wahlbriefumschlag muss die Wählergruppe und das zu wählende Gremium erkennen lassen. Bei der Bildung von Wahlbereichen ist auch der Wahlbereich anzugeben. Die entsprechenden Angaben sind vor der Aushändigung oder Zusendung an den Wahlberechtigten bzw. an die Wahlberechtigte auf dem Wahlbriefumschlag zu vermerken. Der Briefwähler bzw. die Briefwählerin ist darauf hinzuweisen, dass er bzw. sie die Kosten der Übersendung zu tragen hat.

 

(3) Briefwahlunterlagen können nur bis zum dritten Tag vor dem Wahltag beantragt und ausgegeben werden.

 

(4) Wahlbriefumschläge müssen als solche gekennzeichnet sein.

 

§ 15
Wahlräume

 

(1) Der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin bestimmt die Wahlräume und sorgt dafür, dass die Wähler oder Wählerinnen die Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen können. Für die Aufnahme der gefalteten Stimmzettel sind verschließbare Wahlurnen zu verwenden. Die Wahlurnen müssen so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht vor dem Öffnen der Urne entnommen werden können.

 

(2) Der Abstimmungsausschuss leitet die Abstimmung und achtet darauf, dass sie ordnungsgemäß vor sich geht. Der Wahlraum darf während der Öffnungszeit nicht abgeschlossen werden; während der Öffnungszeit müssen zwei Mitglieder des Abstimmungsausschusses im Wahlraum anwesend sein.

 

(3) Der bzw. die Vorsitzende wahrt, unbeschadet des Hausrechts des Rektors bzw. der Rektorin, die Hausordnung und sorgt für die Freiheit der Wahl und die Wahrung des Wahlgeheimnisses. Er bzw. sie hat sich unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe zu überzeugen, dass die Wahlurnen leer sind; dann hat er bzw. sie die Wahlurnen zu verschließen. Erstreckt sich die Abstimmung über mehrere Tage, so hat der bzw. die Vorsitzende die Wahlurnen so zu verschließen und zu versiegeln, dass zwischen den Abstimmungszeiten Stimmzettel weder eingeworfen noch entnommen werden können.

 

(4) Jeder bzw. jede Wahlberechtigte hat Zutritt zum Wahlraum. Bekundungen in Wort, Ton, Bild oder Schrift sind im Wahlraum nicht gestattet. Wer die Ruhe und Ordnung der Abstimmung stört, kann aus dem Wahlraum gewiesen werden. Handelt es sich bei dem Störer bzw. der Störerin um einen Wahlberechtigten bzw. eine Wahlberechtigte, so ist ihm bzw. ihr, sofern dies mit der Ordnung im Wahlraum vereinbar ist, vorher Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.

 

(5) Die Wählerverzeichnisse können während der Abstimmung nicht eingesehen werden. Der Abstimmungsausschuss ist während der Abstimmung nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet.

 

§ 16
Stimmabgabe im Wahlraum

 

(1) Der bzw. die Wahlberechtigte kann sein bzw. ihr Wahlrecht nur persönlich ausüben. Wahlberechtigte, die durch körperliche Gebrechen gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen.

 

(2) Nach dem Betreten des Wahlraumes zum Zwecke der Stimmabgabe erhält der bzw. die Wahlberechtigte den oder die Stimmzettel. Ohne den Wahlraum zu verlassen, begibt er bzw. sie sich damit an den Tisch mit der Schutzvorrichtung oder in den für die Stimmabgabe vorgesehenen Nebenraum, füllt den Stimmzettel aus und faltet ihn in der Mitte. Danach tritt er bzw. sie an den Tisch des Abstimmungsausschusses und weist sich durch Vorlage des Personalausweises oder des Studentenausweises oder wenn dies nicht möglich ist, auf Verlangen auf andere Weise über seine bzw. ihre Person aus. Der Abstimmungsausschuss prüft die Wahlberechtigung durch Einsicht in das Wählerverzeichnis. Der bzw. die Wahlberechtigte oder ein Mitglied des Abstimmungsausschusses wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne.

 

(3) Die Stimmabgabe wird hinter dem Namen des bzw. der Wahlberechtigten in der dafür vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses vermerkt.

 

§ 17
Stimmabgabe durch Briefwahl

 

(1) Bei der Briefwahl kennzeichnet der bzw. die Wahlberechtigte seinen bzw. ihren Stimmzettel und faltet diesen in der Mitte. Er bzw. sie bestätigt auf dem Wahlschein durch Unterschrift, dass er bzw. sie den beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat und legt den Wahlschein mit dem gefalteten Stimmzettel in den Wahlbriefumschlag. Der Wahlbriefumschlag ist zu verschließen.

 

(2) Der Wahlbrief ist an die vorgedruckte Anschrift des Wahlleiters bzw. der Wahlleiterin freigemacht zu übersenden oder während der Dienststunden in der Dienststelle des Wahlleiters bzw. der Wahlleiterin abzugeben. Der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin kann dem bzw. der Wahlberechtigten die Möglichkeit geben, bei persönlicher Abholung der Briefwahlunterlagen die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Dabei ist Sorge zu tragen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlbriefumschlag gelegt werden kann. Der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin nimmt sodann den Wahlbrief entgegen.

 

(3) Die Stimmabgabe gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn der Wahlbrief am Wahltag bis zum Ende der Abstimmungszeit beim Wahlleiter bzw. der Wahlleiterin eingeht. Auf dem Wahlbriefumschlag ist der Tag des Eingangs, auf den am Wahltag eingehenden Wahlbriefumschlägen die Uhrzeit des Eingangs zu vermerken. Sind eingehende Wahlbriefe unverschlossen, so ist dies auf diesen Wahlbriefen zu vermerken.

 

(4) Die eingegangenen Wahlbriefe sind nach Weisung des Wahlleiters bzw. der Wahlleiterin unter Verschluss ungeöffnet aufzubewahren. Der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin bestimmt den Zeitpunkt, in dem sie zur Auszählung in den Wahllokalen dem Abstimmungsausschuss auszuhändigen sind.

 

(5) Die Mitglieder der Abstimmungsausschüsse öffnen die eingegangenen Wahlbriefe und entnehmen den Wahlschein und den oder die gefalteten Stimmzettel. Die Wahlscheine werden mit den Eintragungen im Wählerverzeichnis verglichen.

 

(6) Ein Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn

 

1.      er nicht bis zum Ende der Abstimmungszeit eingegangen ist,

2.      er unverschlossen eingegangen ist,

3.      der Wahlbriefumschlag nicht einheitlich gekennzeichnet oder wenn er mit einem Kennzeichen versehen ist oder wenn er außer dem Stimmzettel einen von außen wahrnehmbaren Gegenstand enthält,

4.      dem Wahlbriefumschlag kein oder kein mit der vorgeschriebenen Versicherung versehener Wahlschein beigefügt ist,

5.      der oder die Stimmzettel nicht gefaltet wurden.

 

(7) In den Fällen des Abs. 6 liegt eine Stimmabgabe nicht vor.

 

(8) Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind einschließlich ihres Inhalts auszusondern und im Falle des Abs. 6 Nr. 1 ungeöffnet, verpackt als Anlage, der Niederschrift (§ 23) beizufügen; sie sind nach der Wahlprüfung zu vernichten.

 

(9) Der gefaltete Stimmzettel aus einem nicht zurückgewiesenen Wahlbrief wird nach im Wählerverzeichnis vermerkter Stimmabgabe von einem Mitglied des Abstimmungsausschusses gefaltet in die Wahlurne geworfen.

 

§ 18
Schluss der Abstimmung

 

Der bzw. die Vorsitzende des Abstimmungsausschusses stellt den Ablauf der Abstimmungszeit fest. Danach dürfen nur noch die zu diesem Zeitpunkt im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Abstimmung zugelassen werden. Haben sie abgestimmt und sind die den Abstimmungsausschuss betreffenden Wahlbriefe nach § 17 behandelt, so erklärt der bzw. die Vorsitzende die Abstimmung für geschlossen. Erstreckt sich die Abstimmung auf mehrere Tage, so ist an jedem Tag entsprechend zu verfahren, wobei die Wahlbriefe erst am letzten Tage vorliegen müssen. Der bzw. die Vorsitzende hat in diesem Fall am letzten Wahltag die Gesamtabstimmung für geschlossen zu erklären.

 

§ 19
Ermittlung der Abstimmungsergebnisse

 

(1) Die Ermittlung und Feststellung der Abstimmungs- und Wahlergebnisse erfolgen hochschulöffentlich.

 

(2) Die Abstimmungsergebnisse werden von den Abstimmungsausschüssen unmittelbar nach Schluss der Abstimmung ermittelt. Die Bildung von Zählergruppen, die mindestens aus zwei Mitgliedern des Abstimmungsausschusses bestehen müssen, ist zulässig.

 

(3) Findet die Ermittlung der Abstimmungsergebnisse in einem Wahlraum aus besonderen Gründen mit Zustimmung des Wahlausschusses nicht unmittelbar nach Schluss der Abstimmung statt, so gibt der bzw. die Vorsitzende des Abstimmungsausschusses mündlich bekannt, auf welchen Zeitpunkt sie vertagt wird. In diesem Fall ist die Wahlurne in Gegenwart des Abstimmungsausschusses zu versiegeln und sorgfältig aufzubewahren. In gleicher Weise sind die Stimmzettel und die übrigen Unterlagen bei jeder Unterbrechung der Stimmzählung für die Dauer der Abwesenheit des Abstimmungsausschusses zu verwahren.

 

(4) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Abstimmungstisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und getrennt nach den einzelnen Wählergruppen gezählt. Ihre Zahl muss mit der Summe der Zahl der Abstimmungsvermerke im Wählerverzeichnis übereinstimmen. Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Niederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.

 

§ 20
Ungültige Stimmzettel

 

(1) Ungültig und bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses durch den Abstimmungsausschuss nicht anzurechnen sind Stimmzettel,

 

1.      die als nicht amtlich erkennbar sind,

2.      die ganz durchgerissen oder ganz durchgestrichen sind,

3.      die mit Bemerkungen versehen sind oder ein auf die Person des Wählers bzw. der Wählerin hinweisendes Merkmal enthalten,

4.      aus denen sich der Wille des Wählers bzw. der Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt,

5.      in denen die zulässige Gesamtstimmenzahl bei der Verteilung der Stimmen auf zwei oder mehr Wahlvorschläge überschritten ist.

 

§ 21
Ungültige Stimmen

 

(1) Ungültige Stimmen sind bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses durch den Abstimmungsausschuss nicht anzurechnen.

 

(2) Ungültig sind Stimmen,

 

1.      bei denen nicht erkennbar ist, für welchen Bewerber bzw. welche Bewerberin sie abgegeben wurden;

2.      bei denen der Name des bzw. der Gewählten auf dem Stimmzettel nicht lesbar oder die Person des bzw. der Gewählten aus dem Stimmzettel nicht zweifelsfrei erkennbar ist;

3.      die bei Verhältniswahl oder bei Mehrheitswahl mit Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber oder Bewerberinnen für Personen abgegeben worden sind, deren Namen auf keinem zugelassenen Wahlvorschlag der Wählergruppe stehen;

4.      die für Personen abgegeben worden sind, die offensichtlich nicht wählbar sind.

 

(3) Stehen nach Streichung der in Abs. 2 bezeichneten Stimmen noch mehr Stimmen auf dem Stimmzettel, als Bewerber oder Bewerberinnen zu wählen sind, so sind, unter Beachtung des erkennbaren Willens des Wählers bzw. der Wählerin, die überschüssigen Stimmen zu streichen; im Zweifel sind die überzähligen Stimmen in der Reihenfolge von unten zu streichen.

 

§ 22
Feststellung des Abstimmungsergebnisses

 

(1) Der Abstimmungsausschuss stellt für jede Wahl und Wählergruppe die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel und der gültigen Stimmen fest. Bei Bildung von Wahlbereichen ist das Ergebnis nach Wahlbereichen gegliedert festzustellen.

 

(2) Bei der Verhältniswahl werden folgende Zahlen ermittelt:

 

1.      die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel,

2.      die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,

3.      die auf alle Bewerber oder Bewerberinnen eines jeden Wahlvorschlags entfallenden gültigen Stimmen,

4.      die auf die einzelnen Bewerber oder Bewerberinnen entfallenden gültigen Stimmen.

 

Hat ein Wähler bzw. eine Wählerin bei der Verhältniswahl Bewerber oder Bewerberinnen aus anderen Wahlvorschlägen übernommen, so sind die für diese Bewerber oder Bewerberinnen abgegebenen Stimmen bei den Wahlvorschlägen mitzuzählen, aus denen die Bewerber oder Bewerberinnen übernommen wurden.

 

(3) Bei Mehrheitswahl wir die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel und die für jeden Bewerber bzw. jede Bewerberin oder eine andere wählbare Person sowie die insgesamt abgegebene Zahl der gültigen Stimmen ermittelt.

 

§ 23
Niederschrift über Verlauf und Ergebnis der Abstimmung, Übergabe der Unterlagen an den Wahlausschuss

 

(1) Über den gesamten Verlauf der Abstimmung hat der Abstimmungsausschuss eine Niederschrift anzufertigen, aus der alle für die Abstimmung und für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses wesentliche Umstände hervorgehen müssen.

 

(2) Die Niederschrift hat in jedem Fall zu enthalten:

 

1.      die Bezeichnung des Ausschusses;

2.      die Namen und Funktionen seiner Mitglieder und Stellvertretenden;

3.      Tag, Beginn und Ende der Abstimmung;

4.      die Zahl, getrennt für jede Wahl und Wählergruppe

a.       der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,

b.      der Wähler oder Wählerinnen,

c.       der gültigen und ungültigen Stimmzettel,

d.      der gültigen Stimmen,

e.       der für jeden Bewerber bzw. jede Bewerberin oder für eine andere wählbare Person abgegebenen gültigen Stimmen und bei Verhältniswahl die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge insgesamt entfallenen gültigen Stimmen;

5.      die Unterschriften aller Mitglieder des Abstimmungsausschusses.

 

(3) Der Abstimmungsausschuss übergibt nach der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses dem Wahlausschuss:

 

1.       die Niederschrift,

2.       die Zähllisten, die bei der Stimmenauszählung angefallen sind,

3.       die Stimmzettel und Wahlbriefumschläge,

4.       die Wählerverzeichnisse,

5.       alle sonst entstandenen Urkunden und Schriftstücke.

 

§ 24
Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss

 

(1) Der Wahlausschuss hat die von den Abstimmungsausschüssen getroffenen Entscheidungen über die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen nachzuprüfen, gegebenenfalls das Ergebnis der Zählung zu berichtigen, die Entscheidungen in der Wahlniederschrift zu vermerken und die Ergebnisse zusammenzustellen.

 

(2) Der Wahlausschuss ermittelt die Verteilung der Sitze und stellt das Wahlergebnis folgendermaßen fest:

 

1.    bei Verhältniswahl:

a)      Die Sitze werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen insgesamt zugefallenen Stimmenzahl verteilt. Dabei sind die durch Übernahme eines Bewerbers bzw. einer Bewerberin in einen anderen Wahlvorschlag von diesem erlangten Stimmen bei seinem Wahlvorschlag mitzuzählen. Die Verteilung erfolgt in der Weise, dass diese Zahlen der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt und von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen so viele Höchstzahlen ausgesondert werden, wie Bewerber oder Bewerberinnen für die einzelne Wählergruppe zu wählen sind (d`Hondtsches Höchstzahlverfahren). Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Sind Höchstzahlen gleich, so entscheidet über die Reihenfolge ihrer Zuteilung das Los. Der bzw. die Vorsitzende des Wahlausschusses zieht das Los;

b)      Die bei der Wahl auf die einzelnen Wahlvorschläge nach Buchstabe a) entfallenden Sitze werden den in den Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerbern oder Bewerberinnen in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl zugeteilt. Die Bewerber und Bewerberinnen, auf die kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Stellvertreter oder Stellvertreterinnen der aus ihrem Wahlvorschlag Gewählten festzustellen. Haben mehrere Bewerber oder Bewerberinnen die gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag;

c)      Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze, als Bewerber oder Bewerberinnen vorhanden sind, so bleiben die überschüssigen Sitze unbesetzt.

 

2.    bei Mehrheitswahl:

Die Bewerber oder Bewerberinnen mit den höchsten Stimmenzahlen erhalten in der Reihenfolge dieser Zahlen einen Sitz. Die Bewerber oder Bewerberinnen, die keinen Sitz erhalten haben, sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen als Stellvertreter oder Stellvertreterinnen festzustellen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der bzw. die Vorsitzende des Wahlausschusses zieht das Los. Werden bei der Mehrheitswahl weniger Mitglieder gewählt als Sitze zu besetzen sind, so bleiben diese unbesetzt.

 

(3) Der Wahlausschuss fertigt eine Wahlniederschrift an. Diese hat insbesondere zu enthalten:

 

1.         die Bezeichnung des Ausschusses;

2.         die Namen und Funktionen seiner Mitglieder und Stellvertretenden;

3.         Vermerke über gefasste Beschlüsse;

4.         die Gesamtzahl, getrennt für jede Wahl und Wählergruppe,

a.       der in die Wählerverzeichnisse eingetragenen Wahlberechtigten,

b.      der Abstimmenden,

c.       der gültigen und ungültigen Stimmzettel,

d.      der gültigen Stimmen;

5.         das Ergebnis der Nachprüfung von Entscheidungen über die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen;

6.         die Verteilung der Sitze und die Feststellung der Stellvertreter oder Stellvertreterinnen:

a.       bei Verhältniswahl:

die Zahl der auf die einzelnen Bewerber oder Bewerberinnen und Wahlvorschläge der einzelnen Wählergruppen insgesamt entfallenen gültigen Stimmen, die Errechnung der Höchstzahlen und deren Verteilung auf die Wahlvorschläge der einzelnen Wählergruppen, die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber oder Bewerberinnen und die Feststellung der Stellvertreter oder Stellvertreterinnen,

b.      bei Mehrheitswahl:

die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber oder Bewerberinnen und die Feststellung der Stellvertreter oder Stellvertreterinnen;

7.         die Unterschriften aller Mitglieder des Wahlausschusses.

 

(4) Die Mitglieder der Organe nach § 1 werden im Falle ihrer Verhinderung von den nicht gewählten Kandidaten und Kandidatinnen vertreten, die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern als Ersatzmitglieder nachrücken.

 

(5) Mit der Unterzeichnung der Wahlniederschrift ist das Wahlergebnis festgestellt.

 

§ 25
Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten

 

(1) Der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin gibt die Namen der Gewählten und der Stellvertreter und Stellvertreterinnen bekannt. Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses hat, getrennt für jede Wahl und Wählergruppe, zu enthalten:

 

1.         die Zahl der Wahlberechtigten,

2.         die Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,

3.         die Gesamtzahl der gültigen Stimmen,

4.         den Prozentsatz der Wahlbeteiligung,

5.         bei Verhältniswahl: die auf die einzelnen Wahlvorschläge einer Wählergruppe und ihre Bewerber oder Bewerberinnen entfallenen gültigen Stimmen unter Angabe der Verteilung der Sitze und die Reihenfolge der Gewählten,

6.         bei Mehrheitswahl: die Namen und Reihenfolge der Gewählten für die einzelnen Wählergruppen mit den Zahlen ihrer gültigen Stimmen,

7.         die Namen der Mitglieder, die nach § 7 Abs. 2 ohne Wahl Mitglieder des Gremiums sind.

 

(2) Der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin hat die Gewählten von ihrer Wahl schriftlich zu benachrichtigen. Gewählte, die nicht in einem Wahlvorschlag aufgenommen waren, haben innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der Benachrichtigung eine Erklärung abzugeben, ob Sie die Wahl annehmen. Geht keine Erklärung ein, so gilt die Wahl als nicht angenommen.

 

§ 26
Wahlprüfung und Wiederholung der Wahl

 

(1) Die Wahlen sind mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses, unbeschadet der durch den Wahlprüfungsausschuss durchzuführenden Wahlprüfung, gültig. Der Wahlprüfungsausschuss hat innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses die Wahlen zu prüfen.

 

(2) Der Wahlprüfungsausschuss ist vom Rektor bzw. von der Rektorin vor dem Wahltag zu bestellen. Er besteht aus fünf Mitgliedern der Universität. Dem Wahlprüfungsausschuss muss je ein Vertreter bzw. eine Vertreterin einer Wählergruppe nach § 60 HSG LSA angehören.

 

(3) Zu Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses können weder Wahlbewerber oder Wahlbewerberinnen noch Mitglieder eines Wahlorgans bestellt werden. Wird ein zunächst bestelltes Mitglied des Wahlprüfungsausschusses in ein Gremium gewählt, so bestellt der Rektor bzw. die Rektorin ein Ersatzmitglied.

 

(4) Zur Prüfung der Wahlen hat der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin dem Wahlprüfungsausschuss unverzüglich nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses die Niederschrift mit den Anlagen, jedoch ohne die gültigen Stimmzettel, vorzulegen. Der Wahlprüfungsausschuss erstattet dem Rektor bzw. der Rektorin über die Wahlprüfung einen Bericht. Hält der Rektor bzw. die Rektorin aufgrund des Wahlprüfungsberichts die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig, so hat er bzw. sie diese aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen.

 

(5) Die Wahlen sind vom Rektor bzw. von der Rektorin ganz oder teilweise für ungültig zu erklären und in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen, wenn wesentliche Bestimmungen über die Sitzverteilung, das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

 

§ 27
Fristen

 

Auf die Berechnung der in dieser Wahlordnung bestimmten Fristen finden die Vorschriften der §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

 

§ 28
Aufbewahrung der Wahlunterlagen

 

Die gesamten Wahlunterlagen sind bis zum Ablauf der Amtszeit der Gewählten aufzubewahren; § 17 Abs. 8 bleibt unberührt.

 

§ 29
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Rektor am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 2. November 2005

 

 

Prof. Dr. Wilfried Grecksch

Rektor

 

Vom Akademischen Senat am 26.10.2005 beschlossen.