Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
15. Jahrgang, Nr. 6 vom 13. Dezember 2005, S. 2


Senat


Ordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg über die Vergabe
von Berufungs- und Bleibeleistungs-Bezügen, besonderen Leistungsbezügen,
Funktions-Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen

 

vom 08.06.2005

 

Aufgrund des § 18 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG LSA) vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 123), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 858), in Verbindung mit § 8 Satz 1 der Hochschulleistungsbezügeverordnung (HLeistBVO) vom 21. Januar 2005 (GVBl. LSA S. 21) hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg auf seiner Sitzung am 8. Juni 2005 folgende Ordnung beschlossen.

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Die Gewährung von Leistungsbezügen gemäß §§ 3 bis 5 HLeistBVO LSA sowie von Forschungs- und Lehrzulagen gemäß § 7 HLeistBVO LSA erfolgt an der Universität nach Maßgabe dieser Ordnung.

 

(2) Diese Ordnung gilt für die Professorinnen und Professoren sowie Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, die Bezüge nach der Besoldungsordnung W erhalten. Sie gilt mit Ausnahme des § 7 nicht für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren.

 

§ 2
Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge

 

(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Berufungs- oder Bleibeleistungsbezüge für Professorinnen und Professoren gewährt werden, die nach der Bundesbesoldungsordnung W in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 besoldet werden, soweit dies erforderlich ist, um sie für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleiben an der Universität zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge).

 

(2) Die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge werden zusätzlich zum Grundbetrag der jeweiligen Besoldungsgruppe W 2 bzw. W 3 unter Maßgabe  des Vergaberahmens gemäß § 33 Abs. 2 BBesG vergeben. Sie  können bei der Berufung an die Universität oder zur Abwendung eines Rufes an eine andere Universität mit der Rektorin bzw. dem Rektor im Rahmen der Festlegungen des § 33 Abs. 2 BBesG i.V.m. § 12 LBesG LSA und § 3 HLeistBVO LSA verhandelt werden.

 

(3) Über die Höhe der Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren entscheidet das Rektorat.

 

(4) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können als Einmalzahlung oder als laufende monatliche Zahlungen befristet oder unbefristet gewährt werden. Seit der letzten Gewährung sollen mindestens drei Jahre vergangen sein. Im Falle wiederholter Gewährung können sie unbefristet gewährt werden. Unbefristet gewährte Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter der jeweiligen Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung W angepasst werden.

 

(5) Die Ruhegehaltfähigkeit der Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge richtet sich nach § 33 Abs. 3 BBesG sowie nach § 15 LBesG und § 6 HLeistBVO LSA.

 

(6) Bleibe-Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren können im Rahmen von Bleibeverhandlungen auf Antrag der Professorin bzw. des Professors an die Rektorin bzw. den Rektor gewährt werden, wenn ein schriftliches Rufangebot einer anderen Hochschule oder die schriftliche Einstellungszusage eines anderen Arbeitgebers vorgelegt wird. Durch die Dekanin bzw. den Dekan des Fachbereiches ist dabei darzulegen, worin das besondere Interesse am Verbleiben der betreffenden Professorin bzw. des betreffenden Professors besteht, damit nachgewiesen werden kann, dass die Bleibeverhandlungen und die Gewährung der Bleibe-Leistungsbezüge gerechtfertigt sind.

 

§ 3
Leistungsbezüge für besondere Leistungen

 

(1) Leistungsbezüge gemäß § 4 Abs. 1 HLeistBVO LSA können Professorinnen und Professoren den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 der Bundesbesoldungsordnung W aufgrund besonderer Leistungen in der Forschung, der Lehre, der Weiterbildung und bei der Nachwuchsförderung gewährt werden, sofern diese erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über einen Zeitraum vor drei bis fünf Jahren erbracht wurden.

 

(2) Die besonderen Leistungen werden anhand von Kriterien bewertet, die die Fakultäten in Abstimmung mit dem Rektorat aufstellen.

 

(3) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere nachgewiesen werden durch:

·          Publikationen, Herausgabe von Zeitschriften und Vortragstätigkeit,

·          Patenten und Transferleistungen,

·          Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen,

·          Forschungsfördermitteleinwerbung in erheblichem Umfang,

·          Gutachtertätigkeit,

·          Preisen und Evaluationen.

 

(4) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere nachgewiesen werden durch:

·          Ergebnissen von Lehrevaluationen (einschließlich studentischer Lehrveranstaltungsbeurteilung),

·          Curriculumentwicklung und Entwicklung neuer Studiengänge,

·          Innovative Lehre,

·          Preise für herausragende Lehre.

 

Lehrleistungen, die über die Regellehrverpflichtung hinaus erbracht werden, überdurchschnittliche Belastungen durch lehr- und prüfungsbezogene Tätigkeit sowie besondere Betreuungsleistungen (Diplomanden, etc.) sind angemessen zu berücksichtigen.

 

(5) Besondere Leistungen in der Weiterbildung können insbesondere nachgewiesen werden durch:

·          Entwicklung neuer Weiterbildungsangebote,

·          Lehrleistungen in der Weiterbildung, die über die Regellehrverpflichtung hinaus erbracht werden.

 

(6) Besondere Leistungen bei der Nachwuchsförderung können insbesondere nachgewiesen werden durch:

·          Betreuung von Promotionen und weitergehenden wissenschaftlichen Qualifikationen,

·          Entwicklung und Durchführung von Nachwuchsförderprogrammen,

·          Förderung weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchses.

 

§ 4
Leistungsgruppen, Befristung

 

(1) Leistungsbezüge gemäß § 3 werden in der Regel für drei Gruppen gewährt:

 

Gruppe 1:

Leistungen, die das Profil des Faches oder Fachbereiches als Forschungs- oder Lehrinstitution nachhaltig mitprägen. Diese Gruppe entspricht 500 Euro;

Gruppe 2:

Leistungen, die das Profil der Universität als Lehrinstitution mindestens im regionalen Rahmen oder als Forschungsinstitution im nationalen Rahmen mitprägen. Diese Gruppe entspricht 1.000 Euro;

Gruppe 3:

Leistungen, die zur Erhöhung der internationalen Reputation der Universität beitragen und entscheidend mitprägen. Diese Gruppe entspricht 1500 Euro.

 

Die Leistungsbezüge werden monatlich gewährt und sind zu den Bezügen hinzuzurechnen.

 

(2) Die Vergabe von Leistungsbezügen der Gruppe eins setzt voraus, dass die Leistungen in mindestens zwei der in § 3 Abs. 3 bis 6 genannten Tätigkeitsfelder dieser Stufe zuzuordnen sind und die Leistungen in den anderen Tätigkeitsfeldern über die Erfüllung der Dienstpflichten in Lehre und Forschung deutlich hinausgehen. Für die Gewährung von Leistungsbezügen der Gruppen zwei und drei gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass Leistungen in einem der in § 3 Abs. 3 bis 6 genannten Tätigkeitsfelder der höheren Gruppe entsprechen müssen.

 

(3) Die erstmalige Gewährung einer neuen Leistungsstufe wird auf drei Jahre befristet. Nach Ablauf der drei Jahre kann ein Leistungsbezug in der selben Leistungsgruppe erneut befristet oder unbefristet gewährt werden.

 

(4) Die Leistungsbezüge nach § 3 nehmen an Besoldungsanpassungen gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 HLeistBVO LSA teil. Nach § 6 Abs. 1 HLeistBVO LSA können Leistungsbezüge gemäß § 3 für ruhegehaltfähig erklärt werden, soweit sie unbefristet oder länger als zehn Jahre ununterbrochen gewährt worden sind. Die Erklärung der Ruhegehaltfähigkeit erfolgt auf Antrag der Professorin bzw. des Professors an die Rektorin bzw. den Rektor über den Dekan. Die Entscheidung trifft die Rektorin bzw. der Rektor auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 5
Verfahren

 

(1) Die Gewährung von Leistungsbezügen gemäß § 3 erfolgt einmal jährlich. Bis zum 31. Juli eines jeden Jahres gibt das Rektorat in geeigneter Weise Auskunft über die bisherige Verteilung auf die Leistungsgruppen und gibt die Höhe der verfügbaren Haushaltsmittel für die Gewährung der Leistungsbezüge gemäß § 3 für das Folgejahr bekannt.

Die verfügbaren Mittel der Medizinischen Fakultät werden auf der Grundlage der Mitteilung des Fakultätsvorstandes ausgewiesen.

 

(2) Die Vergabe erfolgt auf Antrag. In dem Antrag hat die Antragsstellerin bzw. der Antragssteller darzulegen, worin das Besondere ihrer bzw. seiner Leistungen liegt. Dabei sind die Leistungen in allen der in § 3 genannten Tätigkeitsfeldern darzulegen. Geeignete Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Das Nähere zur Form der Anträge bestimmt das Rektorat.

 

(3) Der Antrag ist über die Dekanin bzw. den Dekan bzw. vom Fakultätsvorstand über die Dekanin bzw. den Dekan der Medizinischen Fakultät an die Rektorin bzw. den Rektor zu richten.

 

(4) Die Dekanin bzw. der Dekan nimmt nach Beratung des Antrages im Dekanat bzw. im Fakultätsvorstand der Medizinischen Fakultät zu dem Antrag Stellung, indem sie oder er der Rektorin bzw. dem Rektor einen Vorschlag für ihre bzw. seine Entscheidung vorlegt. Für die wirtschaftliche Verwendung der der Medizinischen Fakultät für Forschung und Lehre zugewiesenen Mittel ist der Fakultätsvorstand verantwortlich; er gibt zu dem Antrag ein Votum ab und legt über die Dekanin bzw. den Dekan der Medizinischen Fakultät der Rektorin bzw. dem Rektor einen Vorschlag für ihre bzw. seine Entscheidung vor.

 

(5) Der Antrag auf Gewährung von Leistungsbezügen gemäß § 3 ist spätestens bis zum 31.8. eines jeden Jahres der Dekanin bzw. dem Dekan bzw. über den Fakultätsvorstand der Dekanin bzw. dem Dekan der Medizinischen Fakultät vorzulegen, die bzw. der den Antrag sowie ihren bzw. seinen Vorschlag bis zum 30. September der Rektorin bzw. dem Rektor vorzulegen hat. Bis zum 30. November entscheidet das Rektorat über den Antrag.

 

(6) Anträge können zu jeder Bewertungsrunde gestellt werden. Nach der Gewährung von Leistungsbezügen gemäß § 3 kann ein weiterer Antrag auf Leistungsbezüge dieser Art erst nach Ablauf von drei Jahren gestellt werden.

 

§ 6
Funktions-Leistungsbezüge

 

(1) Für die Dauer der Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung werden Funktionsleistungsbezüge gewährt. Für bei Amtsantritt oder Ablauf der Amtszeit laufende Monate werden die vollen Leistungsbezüge gewährt.

 

(2) Für die Rektorin bzw. den Rektor gewährt das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 HLeistBVO LSA Funktions-Leistungsbezüge.

 

(3) Funktions-Leistungsbezüge werden monatlich in Höhe von gewährt:

 

Prorektorinnen und Prorektoren

750 Euro,

Dekaninnen und Dekane

500 Euro,

Prodekaninnen und Prodekane

200 Euro.

 

§ 7
Forschungs- und Lehrzulage

 

(1) Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- und Lehrvorhaben der Universität einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden. Die Zulage wird  längstens für die Dauer des Mittelzuflusses gezahlt und nimmt nicht an Besoldungsanpassungen teil.

 

(2) Voraussetzung für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen gemäß § 7 HLeistBVO LSA ist, dass die Zweckbestimmung der Mittel privater Dritter dem nicht entgegensteht. Die entsprechende Lehrtätigkeit ist auf das Lehrdeputat nicht anzurechnen. Im Übrigen gilt § 7 HLeistBVO LSA.

 

(3) Die Entscheidung über die Gewährung erfolgt durch die Rektorin bzw. den Rektor nach Antragstellung des Drittmittelnehmers entsprechend der Zweckbindung durch den Drittmittelgeber.

 

§ 8
Häufung

 

Leistungsbezüge nach den §§ 2, 3 und 6 Abs. 3 sowie Zulagen gemäß § 7 können nebeneinander gewährt werden.

 

§ 9
Inkrafttreten

 

Nach Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt tritt diese Ordnung am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 13. Oktober 2005

 

 

Prof. Dr. Wilfried Grecksch

Rektor

 

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 08.08.2005 genehmigt.