MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
15. Jahrgang, Nr. 5 vom 18. Oktober 2005, S. 25
Satzung zur Änderung der Finanzordnung der
Studierendenschaft
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
10.10.2005
Aufgrund
der § 65 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in
der Fassung vom 5. Mai 2004 (GVBl. 2004, S. 255 ff), hat der Studierendenrat
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in seiner Sitzung vom 10.
Oktober 2005 die folgende Änderung der Finanzordnung für die Studierendenschaft
beschlossen.
Artikel I
Die
Finanzordnung der Studierendenschaft der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg vom 04.11.2002 (ABl. 2002, Nr. 13, S. 5), zuletzt geändert am
27. Januar 2003 (ABl. 2003, Nr. 1, S. 44), wird wie folgt geändert:
(1)
Das Inhaltsverzeichnis „Inhalt“ wird wie folgt geändert:
a)
Nach
„§ 53 Kassenprüfung der Finanzen der Fachschaftsräte“ wird neu eingefügt:
[Leerzeile]
„D) Vorschriften für die Studierendenschaftszeitschrift
§ 53a Studierendenschaftszeitschrift
b)
Der
bisherige Abschnitt „D) Schlussbestimmungen“ wird wie folgt geändert:
„E) Schlussbestimmungen“.
(2)
Nach dem § 53 wird neu eingefügt:
„D)
Vorschriften für die Studierendenschaftszeitschrift
§ 53a
Studierendenschaftszeitschrift
(1)
Die Studierendenschaft finanziert gemäß § 2 Nr. 1c der Beitragsordnung in der
durch Beschluss vom 25.10.2004 zuletzt geänderten Fassung mit einem Teil der
Beiträge die Arbeit der Studierendenschaftszeitschrift. Die Sprecher und
Sprecherinnen für Finanzen buchen den im Haushaltsplan der Studierendenschaft
vorgesehenen Betrag auf ein Buchungskonto der Studierendenschaftszeitschrift.
Eine Überweisung auf ein externes Konto kann schriftlich vereinbart werden. Die
erste Buchung nach Konstitution der Redaktion erfolgt nach der Bestätigung des
Chefredakteurs bzw. der Chefredakteurin durch den Studierendenrat. Die Sprecher
und Sprecherinnen für Finanzen buchen die entrichteten Beitragsteile im
Wintersemester halbiert auf das laufende und zum 1. Januar auf das neue
Haushaltsjahr.
(2)
Der Chefredakteur bzw. die Chefredakteurin der Studierendenschaftszeitschrift
legt dem Studierendenrat zum Beginn des Monats Oktober einen Haushaltsplan zur
Genehmigung vor. Dieser ist im Haushaltsplan der Studierendenschaft zu
veröffentlichen.
(3)
Im Falle der Auflösung der Redaktion wird der Überschuss des Haushaltjahres auf
dem Konto einbehalten. Im neuen Haushaltsjahr wird dieser Überschuss an den
allgemeinen Haushalt des Studierendenrates überwiesen und gebucht. Die
entrichteten Beitragsteile im neuen Haushaltsjahr werden bis zum Ende des
Haushaltsjahres auf das Buchungskonto der Studierendenschaftszeitschrift
festgehalten, solange der Studierendenrat keinen neuen Chefredakteur bzw. keine
neue Chefredakteurin bestätigt. Dieses Verfahren wird bis zur erneuten
Konstitution der Redaktion oder bis zur Änderung der Beitragsordnung vollzogen.
(4)
Die Sprecher und Sprecherinnen für Finanzen, der Beirat und der Kassenprüfungsausschuss
dürfen jederzeit Einblick in die Bücher und Kontoführung der
Studierendenschaftszeitschrift nehmen.“
(3)
Der bisherige Abschnitt
„D)
Schlussvorschriften“ wird wie folgt geändert:
„E)
Schlussvorschriften“.
Artikel II
Diese
Ordnung wurde vom Studierendenrat der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg am 10.10.2005 beschlossen und tritt am Tage ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in
Kraft.
Halle
(Saale), 10. Oktober 2005
i.V.
Tobias Zober
Allgemeiner
Sprecher
Nicolas
Nguyen-Van
Allgemeiner
Sprecher