Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
15. Jahrgang, Nr. 5 vom 18. Oktober 2005, S. 25


Studierendenrat


Satzung zur Änderung der Finanzordnung der Studierendenschaft
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 10.10.2005

 

Aufgrund der § 65 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 5. Mai 2004 (GVBl. 2004, S. 255 ff), hat der Studierendenrat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in seiner Sitzung vom 10. Oktober 2005 die folgende Änderung der Finanzordnung für die Studierendenschaft beschlossen.

 

Artikel I

 

Die Finanzordnung der Studierendenschaft der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 04.11.2002 (ABl. 2002, Nr. 13, S. 5), zuletzt geändert am 27. Januar 2003 (ABl. 2003, Nr. 1, S. 44), wird wie folgt geändert:

 

(1) Das Inhaltsverzeichnis „Inhalt“ wird wie folgt geändert:

a)        Nach „§ 53 Kassenprüfung der Finanzen der Fachschaftsräte“ wird neu eingefügt:

 

[Leerzeile]

„D) Vorschriften für die Studierendenschaftszeitschrift

§ 53a Studierendenschaftszeitschrift

 

b)        Der bisherige Abschnitt „D) Schlussbestimmungen“ wird wie folgt geändert:

 

„E) Schlussbestimmungen“.

 

(2) Nach dem § 53 wird neu eingefügt:

 

„D) Vorschriften für die Studierendenschaftszeitschrift

 

§ 53a
Studierendenschaftszeitschrift

 

(1) Die Studierendenschaft finanziert gemäß § 2 Nr. 1c der Beitragsordnung in der durch Beschluss vom 25.10.2004 zuletzt geänderten Fassung mit einem Teil der Beiträge die Arbeit der Studierendenschaftszeitschrift. Die Sprecher und Sprecherinnen für Finanzen buchen den im Haushaltsplan der Studierendenschaft vorgesehenen Betrag auf ein Buchungskonto der Studierendenschaftszeitschrift. Eine Überweisung auf ein externes Konto kann schriftlich vereinbart werden. Die erste Buchung nach Konstitution der Redaktion erfolgt nach der Bestätigung des Chefredakteurs bzw. der Chefredakteurin durch den Studierendenrat. Die Sprecher und Sprecherinnen für Finanzen buchen die entrichteten Beitragsteile im Wintersemester halbiert auf das laufende und zum 1. Januar auf das neue Haushaltsjahr.

 

(2) Der Chefredakteur bzw. die Chefredakteurin der Studierendenschaftszeitschrift legt dem Studierendenrat zum Beginn des Monats Oktober einen Haushaltsplan zur Genehmigung vor. Dieser ist im Haushaltsplan der Studierendenschaft zu veröffentlichen.

 

(3) Im Falle der Auflösung der Redaktion wird der Überschuss des Haushaltjahres auf dem Konto einbehalten. Im neuen Haushaltsjahr wird dieser Überschuss an den allgemeinen Haushalt des Studierendenrates überwiesen und gebucht. Die entrichteten Beitragsteile im neuen Haushaltsjahr werden bis zum Ende des Haushaltsjahres auf das Buchungskonto der Studierendenschaftszeitschrift festgehalten, solange der Studierendenrat keinen neuen Chefredakteur bzw. keine neue Chefredakteurin bestätigt. Dieses Verfahren wird bis zur erneuten Konstitution der Redaktion oder bis zur Änderung der Beitragsordnung vollzogen.

 

(4) Die Sprecher und Sprecherinnen für Finanzen, der Beirat und der Kassenprüfungsausschuss dürfen jederzeit Einblick in die Bücher und Kontoführung der Studierendenschaftszeitschrift nehmen.“

 

 

(3) Der bisherige Abschnitt

 

„D) Schlussvorschriften“ wird wie folgt geändert:

 

„E) Schlussvorschriften“.

 

Artikel II

 

Diese Ordnung wurde vom Studierendenrat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 10.10.2005 beschlossen und tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 10. Oktober 2005

 

 

i.V. Tobias Zober

Allgemeiner Sprecher

 

Nicolas Nguyen-Van

Allgemeiner Sprecher