MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
15. Jahrgang, Nr. 5 vom 18. Oktober 2005, S. 23
Satzung zur Änderung der Satzung der Studierendenschaft
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 10.10.2005
Aufgrund
des § 65 Abs. 3 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in
der Fassung vom 05. Mai 2004 (GVBl. 2004, S. 255 ff), hat der Studierendenrat
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in seiner Sitzung vom 10.
Oktober 2005 die folgende Änderung der Satzung für die Studierendenschaft
beschlossen.
Artikel I
Die
Satzung der Studierendenschaft der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg,
vom 21. Oktober 2002 (ABl. 2002, Nr. 12, S. 27), wird wie folgt geändert:
(1) Das Inhaltsverzeichnis „Inhalt“ wird wie folgt
geändert:
a)
Nach
„§ 56 Fachschaftskoordination“ wird neu eingefügt:
[Leerzeile]
„V. Die
Studierendenschaftszeitschrift
§ 56a.
Studierendenschaftszeitschrift
§ 56b. Beirat zur
Studierendenschaftszeitschrift“
b)
Der
bisherige Abschnitt „V. Schlussbestimmungen“ wird wie folgt geändert:
„VI. Schlussbestimmungen“.
(2) Nach dem § 56 wird neu eingefügt:
„V. Die Studierendenschaftszeitschrift
§ 56a
Studierendenschaftszeitschrift
(1)
Die Studierendenschaft an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gibt
eine Zeitschrift heraus. Die Studierendenschaftszeitschrift ist den Aufgaben
der Studierendenschaft nach § 65 Abs. 1 HSG LSA verpflichtet. Sie beschäftigt
sich schwerpunktmäßig mit Themen mit Bezug zur Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg und der Stadt Halle, hochschulpolitischen Fragen und der
Kultur. Sie dient der Herstellung von Öffentlichkeit in Studierendenschaft und
Universität.
(2)
Die Studierendenschaftszeitschrift erscheint als Printausgabe mit angemessener
Auflage, mindestens aber in der Höhe von einem Fünftel der Anzahl aller
Mitglieder der Studierendenschaft zur Zeit der Ausgabe. Mindestens zwei
Ausgaben sind pro Semester herauszugeben. Zusätzlich werden ihre Ausgaben im
Internet veröffentlicht.
(3)
Organe der Studierendenschaftszeitschrift sind der Chefredakteur bzw. die
Chefredakteurin und die Redaktion. Die Redaktion setzt sich aus Mitgliedern der
Studierendenschaft an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sowie
Mitgliedern anderer Studierendenschaften aus Sachsen-Anhalt zusammen. Die
Finanzen der Organe unterliegen ständiger Kontrolle durch den Beirat und die
Sprecher oder Sprecherinnen für Finanzen des Studierendenrates. Der Haushaltsplan
der Studierendenschaftszeitschrift muss parallel zum Haushalt der
Studierendenschaft genehmigt werden.
(4)
Der Chefredakteur bzw. die Chefredakteurin muss Mitglied der Studierendenschaft
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sein. Er bzw. sie ist
Verantwortlicher bzw. Verantwortliche im Sinne des Presserechts und dem
Studierendenrat hinsichtlich der Haushaltsführung allein, hinsichtlich des
Auftrages der Studierendenschaftszeitschrift gemäß seiner bzw. ihrer Befugnisse
verantwortlich. Er bzw. sie wird nach Wahl durch die Redaktion vom
Studierendenrat mit absoluter Mehrheit auf ein Jahr bestätigt. Sollte nach der
ersten und einer zweiten Abstimmung, in welchem die einfache Mehrheit genügt,
der Chefredakteur bzw. die Chefredakteurin nicht bestätigt sein, schlägt der
Beirat der Redaktion einen anderen Kandidaten bzw. eine andere Kandidatin vor.
Der Chefredakteur bzw. die Chefredakteurin kann von der Redaktion durch ein
konstruktives Mißtrauensvotum abgelöst werden. Bis zur Bestätigung eines neuen
Chefredakteurs bzw. einer neuen Chefredakteurin führt der bisherige
Chefredakteur bzw. die bisherige Chefredakteurin die Arbeit fort. Nach jeder
Legislaturperiode oder nach Ablösung soll der Chefredakteur bzw. die
Chefredakteurin entlastet werden, wenn nicht der Beirat, der
Kassenprüfungsausschuss oder die Sprecher und Sprecherinnen für Finanzen
begründet widersprechen.
(5)
Die Zusammensetzung und Arbeit der Redaktion und des Chefredakteurs bzw. der
Chfredakteurin regelt das Redaktionsstatut der Studierendenschaftszeitschrift
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, welches vom Studierendenrat
mit absoluter Mehrheit verabschiedet wird. Die Redaktion kann das
Redaktionsstatut ändern. Änderungen des Redaktionsstatutes müssen dem Beirat angezeigt
werden. Der Studierendenrat soll die Änderungen mit absoluter Mehrheit
genehmigen. In dem Statut ist festzuschreiben, allen Mitgliedern der
Studierendenschaft der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und anderer
Studierendenschaften in Sachsen-Anhalt die Mitgliedschaft in der Redaktion zu
ermöglichen.
(6)
Die Finanzierung der Studierendenschaftszeitschrift erfolgt durch die
Studierendenschaft. Die Haushaltsführung obliegt der
Studierendenschaftszeitschrift in Eigenverantwortung, wobei Haushaltsrecht der
Studierendenschaft angewendet werden muss. Weiteres regelt § 53a der
Finanzordnung.
(7)
Der Studierendenrat bildet einen vorläufigen Beirat, verabschiedet ein
Redaktionsstatut und schreibt ein Gründungstreffen für die einmalige Konstitution
einer Redaktion aus, wenn mehr als zwei Mitglieder der Studierendenschaft eine
entsprechende Anfrage stellen.
(8)
Sollte aufgrund zu geringer Mitgliederzahl eine Herausgabe der
Studierendenschaftszeitschrift nicht mehr möglich sein, geben Chefredakteur
bzw. Chefredakteurin und Beirat gemeinsam eine Beschlussempfehlung an den
Studierendenrat, die Redaktion aufzulösen. Nach Auflösung der Redaktion durch
den Studierendenrat mit absoluter Mehrheit gibt der Chefredakteur bzw. die
Chefredakteurin unverzüglich einen Abschlussbericht zu Arbeit und Finanzen der
Studierendenschaftszeitschrift. Das Verfahren zur Abwicklung der Finanzen der
Studierendenschaftszeitschrift regelt § 53a der Finanzordnung. Der
Studierendenrat entlastet daraufhin den Beirat und hebt das Redaktionsstatut
auf.
§ 56b
Beirat zur Studierendenschaftszeitschrift
(1)
Zur rechtlichen Aufsicht über die Studierendenschaftszeitschrift, insbesondere
zu Fragen der Aufgabenwahrnehmung und Wirtschaftlichkeit, bildet die
Studierendenschaft auf ein Jahr einen Beirat. Dieser setzt sich aus zwei vom
Studierendenrat mit einfacher Mehrheit gewählten Vertretern und Vertreterinnen
des Studierendenrates, zwei vom Studierendenrat mit einfacher Mehrheit
gewählten Mitgliedern der Fachschaftsräte und einer von der Redaktion
bestimmten Person, welche in Fragen der Medien und Presse Erfahrung und
Qualifikation besitzt und kein Student bzw. keine Studentin ist, zusammen. Ist
noch keine Redaktion konstituiert, bilden die anderen vier Vertreter und
Vertreterinnen einen vorläufigen Beirat.
(2)
Der Beirat tagt jährlich mindestens einmal. Die Vertreter und Vertreterinnen
des Beirates haben zu allen Sitzungen der Redaktion Zutritt und Anhörungsrecht.
Darüber hinaus kann der Beirat Einblick in alle Finanzunterlagen verlangen. Der
Beirat gibt zu Beginn eines jeden Wintersemesters einen Prüfungsbericht der
Studierendenschaftszeitschrift an den Studierendenrat und legt auf dieser Basis
eine Beschlussempfehlung zur Fortführung für das folgende Haushaltsjahr vor.
Darüberhinaus prüft der Beirat Beschwerden gegen die
Studierendenschaftszeitschrift.
(3)
Bei Verstößen gegen geltendes Recht, insbesondere Satzungsrecht der
Studierendenschaft, das Redaktionsstatut oder das Landesrecht, durch die
Redaktion oder den Chefredakteur bzw. die Chefredakteurin, hat der Beirat dem
Studierendenrat einen Bericht vorzulegen. Bei schwerwiegenden vorsätzlichen
Verstößen kann der Studierendenrat den Chefredakteur bzw. die Chefredakteurin
mit den notwendigen Befugnissen zur Aufhebung der Verstöße ausstatten.
(4)
Bei Unstimmigkeiten zwischen Chefredakteur und Redaktion, welche die
publizistische Arbeit der Studierendenschaftszeitschrift ernsthaft gefährden,
vermittelt der Beirat und gibt Empfehlungen. Jede Vermittlung und abgegebene
Empfehlungen müssen unabhängig von Redaktionsprotokollen protokolliert werden.
Nach der zweiten erfolglosen Vermittlung kann der Beirat dem Chefredakteur bzw.
der Chefredakteurin für Einzelfragen die Befugnis zur Entscheidung erteilen.
(5)
Änderungen des Redaktionsstatutes müssen vom Beirat geprüft und sollen vom
Studierendenrat auf Empfehlung des Beirates genehmigt werden.“
(3)
Der bisherige Abschnitt „V. Schlussbestimmungen“ wird wie folgt geändert:
„VI.
Schlussbestimmungen“.
Artikel II
Diese
Ordnung wurde vom Studierendenrat der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg am 10.10.2005 beschlossen und tritt am Tage ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in
Kraft.
Halle
(Saale), 10. Oktober 2005
i.V.
Tobias Zober
Allgemeiner
Sprecher
Nicolas
Nguyen-Van
Allgemeiner
Sprecher