Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
15. Jahrgang, Nr. 5 vom 18. Oktober 2005, S. 23


Studierendenrat


Satzung zur Änderung der Satzung der Studierendenschaft
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 10.10.2005

 

Aufgrund des § 65 Abs. 3 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 05. Mai 2004 (GVBl. 2004, S. 255 ff), hat der Studierendenrat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in seiner Sitzung vom 10. Oktober 2005 die folgende Änderung der Satzung für die Studierendenschaft beschlossen.

 

Artikel I

 

Die Satzung der Studierendenschaft der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, vom 21. Oktober 2002 (ABl. 2002, Nr. 12, S. 27), wird wie folgt geändert:

 

(1) Das Inhaltsverzeichnis „Inhalt“ wird wie folgt geändert:

 

a)        Nach „§ 56 Fachschaftskoordination“ wird neu eingefügt:

 

[Leerzeile]

„V. Die Studierendenschaftszeitschrift

§ 56a. Studierendenschaftszeitschrift

§ 56b. Beirat zur Studierendenschaftszeitschrift“

 

b)        Der bisherige Abschnitt „V. Schlussbestimmungen“ wird wie folgt geändert:

 

„VI. Schlussbestimmungen“.

 

(2) Nach dem § 56 wird neu eingefügt:

 

„V. Die Studierendenschaftszeitschrift

 

§ 56a
Studierendenschaftszeitschrift

 

(1) Die Studierendenschaft an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gibt eine Zeitschrift heraus. Die Studierendenschaftszeitschrift ist den Aufgaben der Studierendenschaft nach § 65 Abs. 1 HSG LSA verpflichtet. Sie beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Themen mit Bezug zur Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Stadt Halle, hochschulpolitischen Fragen und der Kultur. Sie dient der Herstellung von Öffentlichkeit in Studierendenschaft und Universität.

 

(2) Die Studierendenschaftszeitschrift erscheint als Printausgabe mit angemessener Auflage, mindestens aber in der Höhe von einem Fünftel der Anzahl aller Mitglieder der Studierendenschaft zur Zeit der Ausgabe. Mindestens zwei Ausgaben sind pro Semester herauszugeben. Zusätzlich werden ihre Ausgaben im Internet veröffentlicht.

 

(3) Organe der Studierendenschaftszeitschrift sind der Chefredakteur bzw. die Chefredakteurin und die Redaktion. Die Redaktion setzt sich aus Mitgliedern der Studierendenschaft an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sowie Mitgliedern anderer Studierendenschaften aus Sachsen-Anhalt zusammen. Die Finanzen der Organe unterliegen ständiger Kontrolle durch den Beirat und die Sprecher oder Sprecherinnen für Finanzen des Studierendenrates. Der Haushaltsplan der Studierendenschaftszeitschrift muss parallel zum Haushalt der Studierendenschaft genehmigt werden.

 

(4) Der Chefredakteur bzw. die Chefredakteurin muss Mitglied der Studierendenschaft an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sein. Er bzw. sie ist Verantwortlicher bzw. Verantwortliche im Sinne des Presserechts und dem Studierendenrat hinsichtlich der Haushaltsführung allein, hinsichtlich des Auftrages der Studierendenschaftszeitschrift gemäß seiner bzw. ihrer Befugnisse verantwortlich. Er bzw. sie wird nach Wahl durch die Redaktion vom Studierendenrat mit absoluter Mehrheit auf ein Jahr bestätigt. Sollte nach der ersten und einer zweiten Abstimmung, in welchem die einfache Mehrheit genügt, der Chefredakteur bzw. die Chefredakteurin nicht bestätigt sein, schlägt der Beirat der Redaktion einen anderen Kandidaten bzw. eine andere Kandidatin vor. Der Chefredakteur bzw. die Chefredakteurin kann von der Redaktion durch ein konstruktives Mißtrauensvotum abgelöst werden. Bis zur Bestätigung eines neuen Chefredakteurs bzw. einer neuen Chefredakteurin führt der bisherige Chefredakteur bzw. die bisherige Chefredakteurin die Arbeit fort. Nach jeder Legislaturperiode oder nach Ablösung soll der Chefredakteur bzw. die Chefredakteurin entlastet werden, wenn nicht der Beirat, der Kassenprüfungsausschuss oder die Sprecher und Sprecherinnen für Finanzen begründet widersprechen.

 

(5) Die Zusammensetzung und Arbeit der Redaktion und des Chefredakteurs bzw. der Chfredakteurin regelt das Redaktionsstatut der Studierendenschaftszeitschrift an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, welches vom Studierendenrat mit absoluter Mehrheit verabschiedet wird. Die Redaktion kann das Redaktionsstatut ändern. Änderungen des Redaktionsstatutes müssen dem Beirat angezeigt werden. Der Studierendenrat soll die Änderungen mit absoluter Mehrheit genehmigen. In dem Statut ist festzuschreiben, allen Mitgliedern der Studierendenschaft der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und anderer Studierendenschaften in Sachsen-Anhalt die Mitgliedschaft in der Redaktion zu ermöglichen.

 

(6) Die Finanzierung der Studierendenschaftszeitschrift erfolgt durch die Studierendenschaft. Die Haushaltsführung obliegt der Studierendenschaftszeitschrift in Eigenverantwortung, wobei Haushaltsrecht der Studierendenschaft angewendet werden muss. Weiteres regelt § 53a der Finanzordnung.

 

(7) Der Studierendenrat bildet einen vorläufigen Beirat, verabschiedet ein Redaktionsstatut und schreibt ein Gründungstreffen für die einmalige Konstitution einer Redaktion aus, wenn mehr als zwei Mitglieder der Studierendenschaft eine entsprechende Anfrage stellen.

 

(8) Sollte aufgrund zu geringer Mitgliederzahl eine Herausgabe der Studierendenschaftszeitschrift nicht mehr möglich sein, geben Chefredakteur bzw. Chefredakteurin und Beirat gemeinsam eine Beschlussempfehlung an den Studierendenrat, die Redaktion aufzulösen. Nach Auflösung der Redaktion durch den Studierendenrat mit absoluter Mehrheit gibt der Chefredakteur bzw. die Chefredakteurin unverzüglich einen Abschlussbericht zu Arbeit und Finanzen der Studierendenschaftszeitschrift. Das Verfahren zur Abwicklung der Finanzen der Studierendenschaftszeitschrift regelt § 53a der Finanzordnung. Der Studierendenrat entlastet daraufhin den Beirat und hebt das Redaktionsstatut auf.

 

§ 56b
Beirat zur Studierendenschaftszeitschrift

 

(1) Zur rechtlichen Aufsicht über die Studierendenschaftszeitschrift, insbesondere zu Fragen der Aufgabenwahrnehmung und Wirtschaftlichkeit, bildet die Studierendenschaft auf ein Jahr einen Beirat. Dieser setzt sich aus zwei vom Studierendenrat mit einfacher Mehrheit gewählten Vertretern und Vertreterinnen des Studierendenrates, zwei vom Studierendenrat mit einfacher Mehrheit gewählten Mitgliedern der Fachschaftsräte und einer von der Redaktion bestimmten Person, welche in Fragen der Medien und Presse Erfahrung und Qualifikation besitzt und kein Student bzw. keine Studentin ist, zusammen. Ist noch keine Redaktion konstituiert, bilden die anderen vier Vertreter und Vertreterinnen einen vorläufigen Beirat.

 

(2) Der Beirat tagt jährlich mindestens einmal. Die Vertreter und Vertreterinnen des Beirates haben zu allen Sitzungen der Redaktion Zutritt und Anhörungsrecht. Darüber hinaus kann der Beirat Einblick in alle Finanzunterlagen verlangen. Der Beirat gibt zu Beginn eines jeden Wintersemesters einen Prüfungsbericht der Studierendenschaftszeitschrift an den Studierendenrat und legt auf dieser Basis eine Beschlussempfehlung zur Fortführung für das folgende Haushaltsjahr vor. Darüberhinaus prüft der Beirat Beschwerden gegen die Studierendenschaftszeitschrift.

 

(3) Bei Verstößen gegen geltendes Recht, insbesondere Satzungsrecht der Studierendenschaft, das Redaktionsstatut oder das Landesrecht, durch die Redaktion oder den Chefredakteur bzw. die Chefredakteurin, hat der Beirat dem Studierendenrat einen Bericht vorzulegen. Bei schwerwiegenden vorsätzlichen Verstößen kann der Studierendenrat den Chefredakteur bzw. die Chefredakteurin mit den notwendigen Befugnissen zur Aufhebung der Verstöße ausstatten.

 

(4) Bei Unstimmigkeiten zwischen Chefredakteur und Redaktion, welche die publizistische Arbeit der Studierendenschaftszeitschrift ernsthaft gefährden, vermittelt der Beirat und gibt Empfehlungen. Jede Vermittlung und abgegebene Empfehlungen müssen unabhängig von Redaktionsprotokollen protokolliert werden. Nach der zweiten erfolglosen Vermittlung kann der Beirat dem Chefredakteur bzw. der Chefredakteurin für Einzelfragen die Befugnis zur Entscheidung erteilen.

 

(5) Änderungen des Redaktionsstatutes müssen vom Beirat geprüft und sollen vom Studierendenrat auf Empfehlung des Beirates genehmigt werden.“

 

 

(3) Der bisherige Abschnitt „V. Schlussbestimmungen“ wird wie folgt geändert:

 

„VI. Schlussbestimmungen“.

 

Artikel II

 

Diese Ordnung wurde vom Studierendenrat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 10.10.2005 beschlossen und tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 10. Oktober 2005

 

 

i.V. Tobias Zober

Allgemeiner Sprecher

 

 

Nicolas Nguyen-Van

Allgemeiner Sprecher