Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
15. Jahrgang, Nr. 5 vom 18. Oktober 2005, S. 13


Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft


Studienordnung für den Diplom-Studiengang Gesang
im Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 19.04.2004

 

Aufgrund der §§ 4 Abs. 4, 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die Studienordnung für den Diplomstudiengang Gesang beschlossen.

                                                                                                              

Inhaltsverzeichnis

 

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Studienziel

§ 3 Voraussetzungen für die Aufnahme des Studiums

§ 4 Regelstudienzeit

§ 5 Studienabschnitte

§ 6 Aufbau des Grundstudiums

§ 7 Aufbau des Hauptstudiums

§ 8 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 9 Studienberatung

§ 10 Übergangsregelung

§ 11 Inkrafttreten

 

Anlage 1: Fächerkanon / Stundentafel

Anlage 2: Wahlpflichtfächer

                                                                                                              

 

§ 1
Geltungsbereich

 

Diese Studienordnung beschreibt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung vom 19.04.2004 …… unter Beachtung der aktuellen Anforderungen Ziel, Inhalte und Verlauf des Diplomstudiums Gesang an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

 

§ 2
Studienziel

 

(1) Ziel der Ausbildung ist es, neben der Befähigung der Absolventinnen und Absolventen zur selbständigen, kritischen und verantwortungsvollen Lehre im Fach Gesang die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen für eine eigenständige erfolgreiche und vielseitige künstlerische Tätigkeit zu schaffen.

 

(2) In den künstlerisch-praktischen Disziplinen erwirbt die Studentin bzw. der Student neben der Qualifikation im stimmlichen, gesangstechnischen sowie klavierpraktischen Bereich die Fähigkeit zur eigenständigen Interpretation und künstlerischen Umsetzung von Werken der Gesangsliteratur verschiedenster Gattungen und Epochen. Um das Studienziel zu erreichen, muss die Studentin bzw. der Student außerdem grundlegende Fachkenntnisse in den Bereichen Musiktheorie, Musikgeschichte und Methodik des Hauptfaches erwerben. Des Weiteren gilt es, sich die didaktischen Grundlagen zur Vermittlung der Unterrichtsinhalte anzueignen.

 

(3) Die große Vielfalt des Lehrstoffes wird in Vorlesungen, Seminaren, Übungen, künstlerischem Einzel- und Gruppenunterricht sowie Praktika angeboten, so dass die Studentin bzw. der Student ihre bzw. seine künstlerischen und methodischen Fähigkeiten und Fertigkeiten unter unterschiedlichen Bedingungen und Zielsetzungen erproben kann.

 

(4) Zusätzlich zu den pflichtgemäß zu absolvierenden Curriculumsfächern gibt es eine Reihe von wahlobligatorischen und fakultativen Angeboten, um fachübergreifende spezifische Interessensgebiete belegen zu können.

 

(5) Ergänzend zum grundständigen Curriculum muss ein Wahlpflichtfach in einem Umfang von insgesamt 14 SWS, verteilt auf Grund- und Hauptstudium belegt werden. Die Fächer:

·           - Wahlpflichtfach Sprechwissenschaft in Verbindung mit dem Diplomstudiengang Gesang
oder

·           Wahlpflichtfach Sport/ Bewegungstherapie in Verbindung mit dem Diplomstudiengang Gesang

 

sollen eine sinnvolle Komplettierung des Studienganges unter Berücksichtigung von sprecherzieherischen, sprech- und bewegungstherapeutischen Gesichtspunkten darstellen.

 

(6) Der Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft verleiht nach bestandener Diplomprüfung gemäß der Diplomprüfungsordnung den akademischen Grad "Diplom-Musikpädagogin - künstlerisches Hauptfach Gesang" bzw. "Diplom-Musikpädagoge - künstlerisches Hauptfach Gesang".

 

Als Zusatzqualifikation kann spätestens 3 Semester nach der künstlerisch-praktischen Prüfung im Hauptfach Gesang eine weitere Prüfung im Fach Gesang abgelegt werden. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Prüfung wird abschließend der akademische Grad „Diplom-Sängerin“ bzw. „Diplom-Sänger“ verliehen.

 

§ 3
Voraussetzungen für die Aufnahme des Studiums

 

(1) Das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.

 

(2) Das Bestehen der musikalischen Eignungsfeststellung entsprechend § 3 der Diplomprüfungsordnung.

 

(3) Die Immatrikulation in das 1. Fachsemester erfolgt in der Regel zu Beginn des Wintersemesters.

 

§ 4
Regelstudienzeit

 

Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomarbeit 10 Fachsemester mit mindestens 138 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen 14 Semesterwochenstunden auf das Wahlpflichtfach. Die Studien- und Prüfungsordnung gewährleistet, dass diese Studienzeit einschließlich aller Prüfungen eingehalten werden kann.

 

§ 5
Studienabschnitte

 

(1) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium und in ein sechssemestriges Hauptstudium.

 

(2) Im Grundstudium werden musikpraktische und vokaltechnische Fertigkeiten sowie die Fähigkeit zur selbständigen künstlerischen Gestaltung entwickelt. Außerdem werden musiktheoretische und musikwissenschaftliche Elementaria erworben. Das Grundstudium wird mit dem Vordiplom abgeschlossen.

 

(3) Im Hauptstudium wird, aufbauend auf den Grundvoraussetzungen, künstlerisch-individuelles Gestalten gefördert und in zunehmendem Maße interpretatorische Leistung perfektioniert. Zu den gesangstechnischen Fertigkeiten gesellt sich der stimmlich stilistisch adäquate Umgang mit verschiedensten Stilrichtungen und Gattungen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem Erlernen der Gesangsmethodik; wichtig ist vor allem die Entwicklung analytischer Hörfähigkeit, um daraus unterschiedliche methodische Lehransätze zu schlussfolgern. Dieser Studienabschnitt wird mit der Diplomprüfung abgeschlossen.

 

(4) Lehrformen

Die Ziele und Inhalte des Studiums werden in folgenden Lehrveranstaltungen bzw. Unterrichtsformen vermittelt:

 

·           Vorlesungen (V)
Darstellung der jeweiligen Wissenschaftsdisziplin in ihrer Spezifik;

·           Seminare (S)
Aufbereitung und Anwendung des Vorlesungsstoffes,
Stoffvermittlung, verbunden mit Übungen;

·           Einzelunterricht (E)
Schulung von technischem Können und stilgerechter Interpretation in Gesang, Instrumentalspiel und Sprechkunst;

·           Gruppenunterricht (Gr)
Vermittlung und Anwendung musikpraktischer und musiktheoretischer Fähigkeiten und Fertigkeiten;

·           Übungen (Ü)
Training von Fertigkeiten und Integrationsfähigkeit innerhalb verschiedener Ensembles, Anwendung von Fachwissen, künstlerischen Fertigkeiten und didaktischem Können in lehrpraktischen Übungen;

·           Praktika (Pr)
Erarbeiten künstlerischer Konzeptionen und deren praktische Umsetzung,
Festigen didaktisch-methodischer Fertigkeiten im Unterrichtsprozess;

·           Hospitationspraktika (Oper, Musikschule).

 

§ 6
Aufbau des Grundstudiums

 

(1) Im Grundstudium sind zu absolvieren Pflichtbereich und Wahlpflichtfach.

 

a)        1.1  Pflichtbereich (56 SWS; Leistungsscheine=LS; Testate=T):

 

7 SWS

künstlerisches Hauptfach Gesang

(2 LS, 1 T, Prüfung)

1 SWS

Gesang mit Korrepetition

 

2 SWS

Liedstudium

 

8 SWS

Bewegungslehre/ rhythmische Erziehung

(1 T)

4 SWS

Sprecherziehung

(1 LS)

2 SWS

Stimmphysiologie

(1 T)

4 SWS

Italienisch

(1 T und Prüfung)

4 SWS

Klavier

(1 LS)

4 SWS

Musiktheorie

(1 LS und Prüfung)

2 SWS

Formenlehre

(1 LS)

4 SWS

Gehörbildung / Blattsingen

(1 LS und Prüfung)

8 SWS

Musikgeschichte

(Prüfung)

2 SWS

Akustik / Instrumentenkunde

(1 T)

2 SWS

Musikpädagogik

(1 T und Prüfung)

2 SWS

Musikanalyse

(1 T)

 

b)        Die Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweise des Wahlpflichtbereiches ergeben sich aus Anlage 2.

1.2  Das Wahlpflichtfach ist im Grundstudium mit 8 bis 10 SWS zu belegen.

 

(2) Die Anzahl der zu erbringenden Leistungsnachweise als Zugangsvoraussetzung für die Diplom-Vorprüfung richtet sich nach § 10 Abs. 1 der Diplomprüfungsordnung.

 

§ 7
Aufbau des Hauptstudiums

 

(1) Im Hauptstudium sind zu absolvieren Pflichtbereich, Wahlbereich und Wahlpflichtfach (siehe Anlage 1 und 2).

 

(1.1) Pflichtbereich (60 SWS, ohne Diplomarbeit):

 

6 SWS

künstlerisches Hauptfach Gesang

(2 LS, 1T, Prüfung)

6 SWS

Gesang mit Korrepetition

 

3 SWS

Liedstudium

 

4 SWS

Partienstudium

 

8 SWS

Darstellender Unterricht

(1 LS,1 T)

4 SWS

Projektarbeit/ Opernschule

 

1 SWS

Sprecherziehung

(1 T und Prüfung)

3 SWS

Klavier

(1 T und Prüfung)

4 SWS

Chor- und Ensemblesingen

(1 T)

2 SWS

chorische Stimmbildung

(1 T)

2 SWS

musikwissenschaftliches Spezialseminar „Aufführungspraxis“

(1 LS)

6 SWS

Methodik des Hauptfaches

(2 LS, 1 T, und Prüfung)

2 SWS

Repertoirekunde

 

7 SWS

Unterrichtspraxis/Lehrproben

(1 LS)

2 SWS

Einführung in wissenschaftliches Arbeiten

(1 T)

 

(1.2) Wahlbereich (4 SWS):

 

2 SWS

Musicalgesang

oder

 

Vokale Improvisation

oder

 

Alte Musik

oder

 

Neue Gesangstechniken

oder

 

Jazz-Gesang

 

2 SWS

musikwissenschaftliches Spezialseminar „Vokalmusik" (wahlobligatorischo)

 

oder

 

musikanalytisches Spezialseminar „Vokalmusik“ (wahlobligatorischwo)

 

Darüber hinaus können folgende fakultativen Lehrveranstaltungen belegt werden:

 

·           1 SWS Partiturkunde (fak)

·           4 SWS Chorleitung (fak)

      

(1.3) Lehrveranstaltungen des Wahlpflichtbereiches ergeben sich aus Anlage 2.

1.3  Das Wahlpflichtfach ist im Hauptstudium mit 1 bis 4 SWS zu belegen.

 

(2) Die Anzahl der zu erbringenden Leistungsnachweise als Zugangsvoraussetzung für die Diplom-Prüfung richtet sich nach § 19 Abs. 1 der Diplomprüfungsordnung.

Im Laufe des Hauptstudiums findet ein vier - sechswöchiges Hospitationspraktikum  (Opernhaus) statt.  (fak)

 

Im Laufe des Hauptstudiums findet ein dreiwöchiges Musikschulpraktikum statt (Konservatorium ‘Georg Friedrich Händel’) (T)

Im Laufe der Hauptstudiums ist mindestens ein künstlerisches oder methodisches Projekt zu betreuen (LS)

   

 

14 SWS

 

 

    * Die Ausbildung berechtigt nicht zu einer therapeutischen Tätigkeit.

 

Es sind Teilnahmescheine und 2 Leistungsscheine zu erbringen

 

 

Die Studierenden können im Rahmen bestehender Studiengänge o. g. Schwerpunkte in einer Wahlpflichtausbildung wählen.

 

§ 8
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

 

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die anvon anderen Hochschulen und/oder in anderen Studiengängen erbracht wurden, regelt die Diplomprüfungsordnung.

 

§ 9
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung in allgemeinen Studienangelegenheiten erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung (Abteilung 1) der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen. Die Allgemeine Studienberatung sollte insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch genommen werden:

 

·           vor Studienbeginn,

·           bei geplantem Wechsel des Studienfaches,

·           bei Erweiterung von Fächerverbindungen,

·           bei Wahl der Fächerkombination.

 

Neben der allgemeinen Studienberatung bietet das Institut für Musikpädagogik eine Fachstudienberatung durch eine angewiesene Mitarbeiterin bzw. einen ausgewiesenen Mitarbeiter an. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Studienganges. Derenie Inanspruchnahme der studienbegleitenden Fachberatung wird vor allem in folgenden Fällen empfohlen:

 

·           vor dem Ablegen der musikalischen Eignungsfeststellung,

·           bei Studienbeginn,

·           bei der Planung und Organisation des Studiums,

·           bei Schwierigkeiten im Studium,

·           vor und nach längerer Unterbrechung des Studiums,

·           bei Nichtbestehen einer Prüfung,

·           vor Abbruch des Studiums.

 

§ 10
Übergangsregelung

 

Die Studienordnung vom 01.07.1996  findet letztmalig im SS 2004 Anwendung.

Studierende, die im SS 2004 ihre Prüfungen zum Hauptdiplom ablegen, können innerhalb von einem Jahr die künstlerische Zusatzprüfung ablegen, wenn sie dies schriftlich beantragen.

 Für Studierende, die ihre Vordiplomprüfung bis zum Sommersemester 2004 bestanden haben, gilt die Studienordnung vom 01.07.1996 fort, es sei denn, sie beantragen die Anwendung dieser Studienordnung sowie der neu erlassenen Prüfungsordnung schriftlich. Im Übrigen findet diese Studienordnung Anwendung.

 

(1) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Studium im Sommersemester 2005 aufgenommen und für diejenigen Studierenden, die die Diplomvorprüfung bis zum Sommersemester 2005 noch nicht abgelegt haben.

 

(2) Die übrigen Studierenden können durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Prüfungsamt die Geltung dieser Prüfungsordnung verlangen. Der Antrag ist bindend.

 

(3) Studierende, die im Sommersemester 2005 ihre Abschlussprüfungen ablegen, können innerhalb eines Jahres ab Ablegen des Diploms schriftlich die Zusatzqualifikation gemäß § 2 der Prüfungsordnung beantragen.

 

§ 11
InkrafttretenSchlussbestimmungen

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Rates des Fachbereiches Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft vom 19. 04. 2004 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom ..........

 

 

Halle/S., den

 

 

 

........................................

der Rektor

der

Martin-Luther-Universität

Halle-Wittenberg

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Musik-, Sport- Sprechwissenschaft am 19.04.2004; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 13.07.2005.; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 15.09.2005.

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Studienordnung vom 01.07.1996 (ABl. 1997, Nr. 8, S. 4) außer Kraft. § 10 bleibt hiervon unberührt.

 

Halle (Saale), 15. September 2005

 

 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch

Rektor

 

Anlage 1
Fächerkanon / Stundentafel

 

Fächerkanon / Stundentafel (Angaben in SWS, 1 = 45 Minuten)

 

 

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

 

Gesang

2

2

2

1

1

1

1

1

1

1

E

Gesang mit Korrepetition

 

 

 

1

1

1

1

1

1

1

E

Gesang Diplomarbeit (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

Liedstudium

 

 

1

1

1

1

 

 

1

 

E

Partienstudium (Singspiel, Oper, Oratorium)

 

 

 

 

 

 

1

1

1

1

E

Vokale Kammermusik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G

Vokale Improvisation

 

 

 

 

1

 

1

 

 

 

G

Jazz - Gesang

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G

Musicalgesang

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G

Alte Musik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G

Experimenteller Stimmeinsatz

Neue Musik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G

Darstellender Unterricht

 

 

 

 

2

2

2

2

 

 

G

Projektarbeit / Opernschule

 

 

 

 

 

 

 

 

2

2

G

Bewegungslehre/ rhythmische Erziehung/ Stiltanz /Feldenkrais / Alexandertechnik

2

2

2

2

 

 

 

 

 

 

G

Sprecherziehung

1

1

1

1

1

 

 

 

 

 

E

Stimmphysiologie

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

V

Italienisch

1

1

1

1

 

 

 

 

 

 

S

Klavier

1

1

1

1

1

1

1

 

 

 

E

Chor- und Ensemblesingen

 

 

 

 

2

2

 

 

 

 

Ü

chorische Stimmbildung

 

 

 

 

1

1

 

 

 

 

G

Chorleitung (fak)

 

 

 

 

 

 

2

2

 

 

G

Partiturkunde (fak)

 

 

 

 

1

 

 

 

 

 

Ü

Musiktheorie/Tonsatz

1

1

1

1

 

 

 

 

 

 

G

Formenlehre

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

V

Gehörbildung / Blattsingen

1

1

1

1

 

 

 

 

 

 

G

Musikanalyse

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

V

Musikanalyse Spezialseminar‚ Vokalmusik’(wo) (1)

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

HS

Historische Musikwissenschaft:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Musikgeschichte

2

2

2

2

 

 

 

 

 

 

V

musikwissenschaftliches Spezialseminar‚ Aufführungspraxis’

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

HS

musikwissenschaftliches Spezialseminar‚ Vokalmusik’(wo) (1)

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

HS

Einführung in wissenschaftliche Arbeiten

 

 

 

 

 

1

1

 

 

 

S

Akustik/ Instrumentenkunde

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

V

Musikpädagogik

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

V

Fachmethodik Gesang

 

 

 

 

2

1

2

1

 

 

V/S

Repertoirekunde

 

 

 

 

 

1

 

1

 

 

V/S

Unterrichtspraxis / Lehrproben

 

 

 

 

1

2

2

2

 

 

Ü

 

Fußnoten:

(1) Je ein Spezialseminar befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Thema „Vokalmusik“ bzw. „Aufführungspraxis“; „Vokalmusik“ kann auch im Bereich Musikanalyse gewählt werden.

 

(2)   D: Diplomprüfung

 

Im Laufe des Hauptstudiums findet ein vier - sechswöchiges Hospitationspraktikum (Opernhaus) statt. (fakultativ)

Im Laufe des Hauptstudiums findet ein dreiwöchiges Musikschulpraktikum statt (Konservatorium ‘Georg Friedrich Händel’) (T)

 

Im Laufe der Hauptstudiums ist mindestens ein künstlerisches oder methodisches Projekt zu betreuen (LS)

 

Das 10. Semester ist für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehen. Das 9. Fachsemester soll den Studierenden die Möglichkeit des intensiven Selbststudiums im künstlerischen Hauptfach, um den Stoff der künstlerisch-praktischen Prüfungen gemäß § 20 Abs. 3 Diplomprüfungsordnung vom 19.04.2004 geben.

 

Anlage 2
Wahlpflichtfächer

 

Die Form der Lehrveranstaltungen und geforderte Leistungsnachweise werden vor Beginn des jeweiligen Semesters von den Lehrveranstaltungsverantwortlichen in geeigneter Form bekannt gegeben.

 

1.       Sprechwissenschaft in Verbindung mit dem Diplomstudiengang "Musikpädagogik-Gesang"

2.       Sport/Bewegungstherapie in Verbindung mit dem Diplomstudiengang "Musikpädagogik-Gesang"

 

Sprechwissenschaft in Verbindung mit dem Diplomstudiengang "Musikpädagogik-Gesang"

SWS

Grundlagen der sprechkünstlerischen Kommunikation

2 SWS

Sprechausdruck

1 SWS

Grundlagentraining

1 SWS

Probleme der physiologischen Phonetik

2 SWS

Sprach- und Sprechstörungen I

2 SWS

Stimmstörungen I

2 SWS

Körperstimmtraining

1 SWS

Entspannungstraining

1 SWS

Sprechkünstlerisches Gestalten

2 SWS

 

Die Ausbildung berechtigt nicht zu einer therapeutischen Tätigkeit.

 

Sport/Bewegungstherapie in Verbindung mit dem  Diplomstudiengang "Musikerziehung-Gesang"

SWS

Einführung in die Sportpsychologie und Sportpädagogik

2 SWS

Grundlagen der Sportmotorik

2 SWS

Motopädagogik

2 SWS

Sportmedizin

2 SWS

Gymnasik / Tanz

2 SWS

Einführung in Entspannungsverfahren

2 SWS

Aus dem Fächerspektrum der Sportwissenschaft

(Wahlobligatorisch)

2 SWS

 

Die Studierenden können im Rahmen bestehender Studiengänge oben genannte Schwerpunkte in einer Wahlpflichtausbildung wählen.