Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
15. Jahrgang, Nr. 5 vom 18. Oktober 2005, S. 4


Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft


Diplomprüfungsordnung für den Diplomstudiengang Gesang
im Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 19.04.2004

 

Aufgrund der §§ 13 Abs. 1 i. V. m. 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Gesang beschlossen.

                                                                                                              

Inhaltsverzeichnis:   

 

I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

§ 2 Diplomgrad

§ 3 Musikalische Eignungsfeststellung

§ 4 Regelstudienzeit und Studienumfang

§ 5 Prüfungen und Prüfungsfristen

§ 6 Prüfungsausschuss

§ 7 Prüfende und Beisitzende

§ 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester

§ 9 Täuschung, Ordnungsverstoß, Versäumnis, Rücktritt, Erkrankung, ßNachteilsausgleichVersäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsversto

 

II. Diplom-Vorprüfung

§ 10 Zulassung

§ 11 Zulassungsverfahren

§ 12 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

§ 13 Künstlerisch-praktische Prüfungen

§ 14 Klausurarbeiten

§ 15 Mündliche Prüfungen

§ 16 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung

§ 17 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

§ 18 Zeugnis

 

III. Diplomprüfung

§ 19 Zulassung

§ 20 Umfang und Art der Diplomprüfung

§ 21 Diplomarbeit

§ 22 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

§ 23 Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen

§ 24 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung

§ 25 Wiederholung der Diplomprüfung

§ 26 Notenverbesserung / Freiversuch

§ 27 Zeugnis

§ 28 Diplomurkunden

 

IV. Schlussbestimmungen

§ 29 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung, Aberkennung des Diplomgrades

§ 30 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 31 Übergangsregelung

§ 32 Inkrafttreten

                                                                                                              

 

I. Allgemeines

 

§ 1
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

 

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums im Studiengang "Gesang“. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen künstlerischen Fertigkeiten erworben hat, fachspezifische und musikwissenschaftliche Zusammenhänge überblickt und die Fähigkeit besitzt, selbständig künstlerisch, wissenschaftlich und pädagogisch zu arbeiten.

 

§ 2
Diplomgrad

 

Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht der Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft den Diplomgrad „Diplom-Musikpädagogin - künstlerisches Hauptfach  Gesang“ bzw. „Diplom-Musikpädagoge - künstlerisches Hauptfach Gesang“.

Als Zusatzqualifikation (siehe § 20 Abs. 4) kann anschließend der akademische Grad „Diplom-Sängerin“ bzw. „Diplom-Sänger“ verliehen werden.

 

§ 3
Musikalische Eignungsfeststellungprüfung

 

Die musikalische Eignungsfeststellungprüfung dient dem Nachweis der künstlerischen Eignung für den gewählten Studiengang. Das Bestehen der Eignungsfeststellungprüfung ist Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums im Diplomstudiengang Gesang. Die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen sind in der Ordnung zur Durchführung der Eignungsprüfungen für künstlerische Studiengänge und Studienfächer am Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 05.12.1994 (MBL. LSA 1996 S. 135) gesondert beschrieben.

 

§ 4
Regelstudienzeit und Studienumfang

 

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der berufspraktischen Ausbildung und der Diplomprüfung zehn Semester.

 

(2) Der Studienumfang im Pflicht-, Wahlpflicht- und wahlobligatorischen Bereich beträgt insgesamt 138 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen 14 SWS auf den Wahlpflichtbereich. Aus der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

 

§ 5
Prüfungen und Prüfungsfristen

 

(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Fachprüfungen setzen sich aus den Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen; sie können auch in nur einer Prüfungsleistung bestehen.

 

(2) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Die Diplom-Vorprüfung soll in der Regel vor Beginn der Vorlesungszeit des fünften Studiensemesters abgeschlossen sein. Die Diplomprüfung soll einschließlich der Diplomarbeit grundsätzlich innerhalb der in § 4 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen sein.

 

(3) Die Meldung zur Diplom-Vorprüfung soll im vierten Studiensemester, die Meldung zur Diplomprüfung soll ab dem achten Studiensemester, und zwar jeweils mindestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin, durch Einreichen des schriftlichen Antrags auf Zulassung zu der Prüfung (§§ 10 bzw. 19) beim Prüfungsausschuss erfolgen.

 

(4) Der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass Leistungsnachweise und Fachprüfungen in den in dieser Prüfungsordnung vorgesehenen Zeiträumen abgelegt werden können. Zu diesem Zweck soll die Kandidatin bzw. der Kandidat rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise und der abzulegenden Fachprüfungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Ausgabe- und Abgabezeitpunkt der Diplomarbeit informiert werden. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten sind für jede Fachprüfung auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt zu geben.

 

(56) Die Prüfungen können jeweils vor Ablauf der in Abs. 3 genannten Zeiten abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

 

§ 6
Prüfungsausschuss

 

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Musik-, Sport- und  Sprechwissenschaft einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern und fünf weiteren Mitgliedern. Die bzw. der Vorsitzende, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter und drei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ein Mitglied wird aus der Gruppe der Studentinnen und Studenten gewählt. Die bzw. der Vorsitzende, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Fachbereich bestellt. Die Professorinnen und Professoren verfügen mindestens über die absolute Mehrheit der Stimmen.

Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

 

(2) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts.

 

(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden, und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offen zu legen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienplanes. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereich.

 

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der bzw. dem Vorsitzenden oder ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und zwei weiteren Professorinnen oder Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit.

 

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

 

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

 

§ 7
Prüfende und Beisitzende

 

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Zur Prüferin bzw. zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Zum Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

 

(2) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

 

(3) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann für die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen Prüferinnen und Prüfer vorschlagen.

Auf die Vorschläge der Studierenden soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden. Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch.

 

(4) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass der Kandidatin bzw. dem Kandidaten die Namen der Prüfenden rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekannt gegeben werden.

 

(5) Für die Prüfenden und Beisitzenden gilt § 6 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend.

 

§ 8
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester

 

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen Universitäten oder gleichstehenden Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anrechnung mit Auflagen möglich.

 

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen  Universitäten oder gleichstehenden Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.

Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

 

(3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

 

(4) Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die gemäß § 1519 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhaltvom 07.10.1993 ( GVBl. LSA, S.614) in einer Einstufungsprüfung nachweisen, dass sie die Kenntnisse und Fähigkeiten haben, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend.

 

(5) Zuständig für Anrechnungen nach den Abs. 1 bis 4 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören. Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

 

(6) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.

(7) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die  Studentin oder der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

 

§ 9
Täuschung, Ordnungsverstoß, Versäumnis, Rücktritt, Erkrankung, Nachteilsausgleich

 

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

 

(2) Die für einen Rücktritt oder ein Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

 

(3) Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat, das Ergebnis ihrer bzw. seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der bzw. dem jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin bzw. den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

 

(4) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

(5) Auf Antrag der Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MschG) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt sind, zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.

 

(6) Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Elternzeit (BErzGG) in der jeweils gültigen Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. Studierende müssen bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie Elternzeit antreten, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie Elternzeit nehmen wollen. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Anspruch auf Elternzeit auslösen würden und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen dem Prüfling mit.

 

(7) Studierende, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt sind, können freiwillig Studien- und Prüfungsleistungen erbringen. Auf Antrag der Studierenden ist eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während des Beurlaubungszeitraumes möglich.

 

(8) Macht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, gestattet das Prüfungsamt der Kandidatin bzw. dem Kandidaten, gleichwertige Prüfungen in anderer Form zu erbringen.

 

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

 

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

 

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer bzw. eines vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensärztin oder Vertrauensarztes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird der Kandidatin oder dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

 

(3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis ihrer bzw. seiner Prüfungsleistung durch Täuschung – z.B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel – zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; die Feststellung wird von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtführenden  getroffen und aktenkundig gemacht. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtführenden  in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

 

(4) Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

 

II. Diplom-Vorprüfung

 

§ 10
Zulassung

 

(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

 

a)        das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,

b)        sofern kein Zeugnis gemäß Nr. 1 vorliegt, ihre bzw. seine Studienberechtigung durch einen anderen im § 34 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geregelten Qualifikationsnachweis belegt,

c)        an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg für den Diplomstudiengang Gesang eingeschrieben ist,

d)        an folgenden Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung mit Erfolg teilgenommen hat:

 

Nachweis der Leistungsscheine (LS) und Testate (T):

 

 

LS

T

künstlerisches Hauptfach Gesang

2

1

Pflichtfach Klavier

1

 

Bewegungslehre, rhythmische Erziehung, Stiltanz

 

1

Sprecherziehung

1

 

Stimmphysiologie

 

1

Italienisch

 

1

Musiktheorie

1

 

Formenlehre

1

 

Gehörbildung / Blattsingen

1

 

Akustik / Instrumentenkunde

 

1

Musikpädagogik

 

1

Musikanalyse

 

1

 

(2) Die in Abs. (1) genannten Voraussetzungen werden im Falle der Anrechnung gemäß § 8 Abs. 4Abs. 5 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt.

 

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich beim Prüfungsausschuss zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

 

a)        die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. (1) genannten Zulassungsvoraussetzungen,

b)        eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Gesang nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob sie bzw. er ihren bzw. seinen Prüfungsanspruchdurch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob sie bzw. er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet.

 

(4) Ist es der Kandidatin bzw. dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Abs. (3) Satz 2 lit. a) erforderliche Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

 

§ 11
Zulassungsverfahren

 

(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss odergemäß § 6 Abs. 3, Satz 6 dessen Vorsitzende bzw. Vorsitzender.

 

(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

 

a)        die in § 10 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder

b)        die Unterlagen unvollständig sind oder

c)        die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in dem Studiengang Gesang an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder

d)        die Kandidatin bzw. der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im selben Studiengang befindet.

(3) Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ihren bzw. seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (§ 17 Abs. 3) verloren hat.

 

§ 12
Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

 

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie das Ziel des Grundstudiums erreicht haben und dass sie sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen ihres Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

 

(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus:

 

a)        den künstlerisch-praktischen Prüfungen,

b)        den Klausurarbeiten, soweit sie nach Abs. (4) vorgeschrieben sind und

c)        den mündlichen Prüfungen.

 

(3) Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf die folgenden Fächer:

 

·           künstlerisches Hauptfach Gesang,

·           Italienisch,

·           Musiktheorie

·           Gehörbildung / Blattsingen,

·           Musikpädagogik,

·           Musikgeschichte.

 

(4) Die Fachprüfungen bestehen aus:

 

4.1

künstlerisch-praktische Prüfungen

 

 

künstlerisches Hauptfach Gesang

Dauer: mindestens 15’

 

Gehörbildung / Blattsingen

Dauer: 20’

 

 

 

4.2

Klausurarbeiten

 

 

Musiktheorie

Dauer: 120’

 

Gehörbildung

Dauer: 60’

 

 

 

4.3

mündliche Prüfungen

 

 

Italienisch

Dauer: 20’

 

Musikpädagogik

Dauer: 30’

 

Musikgeschichte

Dauer: 20’

 

(5) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.

 

(6) Die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung werden studienbegleitend abgelegt.(7) Macht die Kandidatin oder der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

 

(78) Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung gemäß § 1519 Abs.atz 11 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ersetzt werden.

 

§ 13
Künstlerisch-praktische Prüfungen

 

(1) In den künstlerisch-praktischen Prüfungen sollen die Studierenden die erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbständigen künstlerischen Interpretation in den vokalen und instrumentalen Disziplinen nachweisen.

 

(2) Die Dauer der künstlerisch-praktischen Prüfungen ist im § 12, Abs. (4) geregelt.

 

(3) Künstlerisch-praktische Prüfungen werden von mindestens zwei oder mehrPrüfenden als Einzelprüfungen abgenommen.

 

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist den Studierenden im Anschluss an die Prüfung bekannt zu geben.

 

§ 14
Klausurarbeiten

 

(1) In den Klausurarbeiten sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden ihres Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden können.

 

(2) Die Dauer der Klausurarbeiten ist im § 12, Abs. (4) geregelt.

 

(3) Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüfenden gemäß § 16 Abs. 1 zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

 

(4) Der Prüfungsausschuss kann Fristen für die Bewertung der Klausurarbeiten festsetzen.

 

§ 15
Mündliche Prüfungen

 

(1) In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt.

 

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen ist im § 12, Abs. (4) geregelt.

 

(3) Mündliche Prüfungen werden vor mindestens zweioder mehr Prüfenden als Gruppen-prü-fungen oder als Einzelprüfungen abgelegt.Hierbei wird jede Kandidatin oder jeder Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einer Prüfenden bzw. einem Prüfenden geprüft.

Vor der Festsetzung der Note gemäß § 16 Abs. 1 hat die bzw. der Prüfende die zweite Prüfende  bzw. den zweiten Prüfenden sowie die anderen Prüfenden zu hören

 

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist den Studierenden im Anschluss an die Prüfung bekannt zu geben.

 

§ 16
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung

 

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:

 

1

=

sehr gut

=

eine hervorragende Leistung;

2

=

gut

=

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3

=

befriedigend

=

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4

=

ausreichend

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5

=

nicht ausreichend

=

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

 

(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

 

(3) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. Die Fachnote errechnet sich bei mehreren Prüfungsleistungen aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Fachnote lautet

 

bei einem Durchschnitt bis 1,5

=

sehr gut,

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5

=

gut,

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5

=

befriedigend,

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0

=

ausreichend,

bei einem Durchschnitt ab 4,1

=

nicht ausreichend.

 

(4) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens „ausreichend“ (4,0) sind. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem gewogenen arithmetischen Mittel aller Fachnoten, wobei das künstlerische Hauptfach dreifach und alle anderen Fachnoten einfach gewichtet werden. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet

 

bei einem Durchschnitt bis 1,5

=

sehr gut,

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5

=

gut,

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5

=

befriedigend,

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0

=

ausreichend.

 

(5) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

 

§ 17
Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

 

(1) Die Prüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Fehlversuche im selben Fach an anderen Hochschulen werden angerechnet. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

 

(2) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Fristen, innerhalb derer die Wiederholungsprüfung abgelegt werden soll. Die Wiederholungsprüfung soll im Rahmen der Prüfungstermine des folgenden Semesters, spätestens innerhalb von zwei Semestern nach Abschluss der nicht bestandenen Fachprüfung abgelegt werden.

 

(3) Versäumen die Studierenden, sich innerhalb von 6 Monaten nach dem fehlgeschlagenen Versuch oder – bei Nichtbestehen mehrerer Fachprüfungen – nach der letzten nicht bestandenen Fachprüfung zur Wiederholungsprüfung zu melden, verlieren sie den Prüfungsanspruch, es sei denn, sie weisen nach, dass sie das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten haben. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuss.

 

(4) In begründeten Ausnahmefällen kann einer zweiten Wiederholungsprüfung auf Antrag zugestimmt werden. Es gelten sinngemäß die Abs. 2 und 3.

 

§ 18
Zeugnis

 

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.

 

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin bzw. dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung wiederholt werden können.

 

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

(4) Haben die Studierenden die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihnen auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.

 

III. Diplomprüfung

 

§ 19
Zulassung

 

Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

 

a)        die Diplom-Vorprüfung in dem Studiengang Gesang oder eine gemäß § 8 Abs. 3  als gleichwertig angerechnete Prüfung bestanden hat,

b)        an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg für den Diplomstudiengang Gesang eingeschrieben ist,

c)        an folgenden Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung mit Erfolg teilgenommen hat:

 

Nachweis der Leistungsscheine (LS) und Testate (T):

 

 

LS

T

künstlerisches Hauptfach Gesang

2

1

Pflichtfach Klavier
(Abschlussprüfung am Ende des 7. Semesters)

 

1

Sprecherziehung
(Abschlussprüfung am Ende des 5. Semesters)

 

1

Darstellender Unterricht / Opernschule

1

1

Chor- und Ensemblesingen

 

1

chorische Stimmbildung

 

1

musikwissenschaftliches Spezialseminar

1

 

Musikanalyse

1

 

Methodik des Hauptfaches

2

1

methodisches Praktikum

1

 

Einführung in wissenschaftliches Arbeiten

 

1

Projektbetreuung

1

 

Hospitationspraktikum Musikschule

 

1

 

d)        den Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums im Wahlpflichtfach erbringt.

 

§ 20
Umfang und Art der Diplomprüfung

 

(1) Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Die Fachprüfungen bestehen aus

 

a)        den künstlerisch-praktischen Prüfungen,

b)        den mündlichen Prüfungen,

c)        der methodischen Prüfung.

 

(2) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

 

·           künstlerisches Hauptfach Gesang,

·           Fachmethodik Gesang (Lehrproben und mündliche Prüfung),

·           Pflichtfach Klavier (Abschlussprüfung am Ende des 7. Semesters),

·           Sprecherziehung (Abschlussprüfung am Ende des 5. Semesters).

 

(3) Die Fachprüfungen bestehen aus:

 

3.1

künstlerisch-praktische Prüfungen

 

 

künstlerisches Hauptfach Gesang

Dauer: 30’

 

Pflichtfach Klavier

Dauer: 20’

 

Sprecherziehung

Dauer: 20’

 

 

 

3.2

mündliche Prüfungen und methodische Prüfung

 

 

Fachmethodik

Dauer: 30’

 

Lehrprobe im Hauptfach Gesang

Dauer: 60’

 

(4) Falls die künstlerisch-praktische Prüfung im Hauptfach Gesang mit der Note 2,0 oder besser abgelegt worden ist, kann spätestens 3 Semester nach der künstlerisch-praktischen Prüfung im Hauptfach Gesang eine weitere Prüfung im Fach Gesang als Zusatzqualifikation abgelegt werden. Dies ist ein öffentliches Konzert mit einer Dauer von 45 Minuten.

 

(56) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.

 

(67) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung werden studienbegleitend abgelegt.

(8) Macht die Kandidatin oder der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

 

§ 21
Diplomarbeit

 

(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, dass die Studierenden in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

 

(2) Die Diplomarbeit wird von einem Mitglied des Prüfungsausschussesr gemäß § 7 Abs. 1 vom Prüfungsausschuss bestellten Person ausgegeben und betreut. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit zu machen.

(3) Auf Antrag sorgt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Diplomarbeit erhält.

 

(34) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. (1) erfüllt.

 

(45) Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

 

(56) Die Anmeldung der Diplomarbeit muss spätestens 6 Monate nach Ablegen der letzten Prüfung erfolgen.

 

(67) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt 6 Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind von der Betreuerin bzw. vom Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu 2 Monate verlängern.

 

(78) Bei der Abgabe der Diplomarbeit haben die Studierenden schriftlich zu versichern, dass sie ihre Arbeit (bei einer Gruppenarbeit ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit) selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht haben.

 

§ 22
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

 

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss (in vierfacher Ausfertigung) abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

 

(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden zu begutachten und zu bewerten. Eine bzw. einer der Prüfenden soll diejenige bzw. derjenige sein, die bzw. der die Arbeit ausgegeben hat. Die bzw. der zweite Prüfende wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 16 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt.

Beträgt die Differenz mehr als 2,0, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte prüfende Person zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind.

 

(3) Das Bewertungsverfahren soll acht Wochen nicht überschreiten.

 

§ 23
Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen

 

Für die Klausurarbeiten und die mündlichen Prüfungen gelten die §§ 14 und 15 entsprechend.

 

§ 24
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung

 

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für die Bildung der Fachnoten gilt § 16 entsprechend. Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet worden ist.

 

(2) Die Gesamtnote für das Zeugnis "Diplom-Musikpädagogin - künstlerisches Hauptfach Gesang" bzw. "Diplom-Musikpädagoge - künstlerisches Hauptfach Gesang" wird aus dem gewogenen arithmetischen Mittel der Fachnoten und der Note der Diplomarbeit gebildet, wobei das künstlerische Hauptfach doppelt, die Note der Fachmethodikprüfung doppelt, die Diplomarbeit und alle anderen Fachnoten einfach gewichtet werden. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 4 und 5 entsprechend.

 

(3) Die Gesamtnote für die Zusatzqualifikation „Diplom-Sängerin“ bzw. „Diplom-Sänger“ gemäß § 2 wird aus dem gewogenen arithmetischen Mittel der Fachnoten und der Note der Diplomarbeit gebildet, wobei das künstlerische Hauptfach vierfach, die Note der Fachmethodikprüfung, die Diplomarbeit und alle anderen Fachnoten einfach gewichtet werden. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 4 und 5 entsprechend.

 

(4) Anstelle der Gesamtnote "sehr gut" nach § 16 Abs. 4 wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt, wenn das Hauptfach mit 1,0, die Diplomarbeit mit mindestens 1,5 bewertet und der Durchschnitt aller anderen Noten nicht schlechter als 1,5 ist.

 

§ 25
Wiederholung der Diplomprüfung

 

(1) Die Fachprüfungen und die Diplomarbeit können bei "nicht ausreichenden" Leistungen einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 21 Abs. 6 Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat bei der Anfertigung ihrer bzw. seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.

 

(2) § 17 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

 

§ 26
Notenverbesserung / Freiversuch

 

(1) War der Versuch, die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abzulegen, erfolglos, so wird dieser Prüfungsversuch nicht auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsversuche angerechnet, sofern die Bewerberin bzw. der Bewerber unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss erklärt, dass sie bzw. er die Freiversuchsregelung in Anspruch nimmt.

 

(2) Der weitere Prüfungsversuch nach Abs. 1 umfasst alle zur Diplomprüfung erforderlichen Fachprüfungen und die Diplomarbeit.

 

§ 27
Zeugnis

 

(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, erhält sie bzw. er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis wird das Thema der Diplomarbeit und deren Note aufgenommen. Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten werden in das Zeugnis auch die Ergebnisse der Prüfung in den Zusatzfächern und die bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer aufgenommen.

 

(2) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat auch die Zusatzqualifikation nach § 20 Abs. (4) bestanden, erhält sie bzw. er ein zweites Zeugnis unter Berücksichtigung des neuen arithmetischen Mittels der Fachnoten nach § 24 Abs. (4)  und des neuen Diplomgrades nach § 2.

 

(3) Die Zeugnisse tragen das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Im Übrigen gilt § 18 entsprechend.

 

§ 28
Diplomurkunden

 

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet.

 

(2) Die Diplomurkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan des Fachbereichs Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft und der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Halles Fachbereichs versehen.

 

IV. Schlussbestimmungen

 

§ 29
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung, Aberkennung des Diplomgrades

 

(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin bzw. der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

 

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt über die Rechtsfolgen.

 

(3) Vor einer Entscheidung ist der bzw. dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

 

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

 

(5) Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Diplomgrad abzuerkennen und die Diplomurkunde ist einzuziehen.

 

§ 30
Einsicht in die Prüfungsakten

 

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird den Studierenden auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden sowie in die Prüfungsprotokolle gewährt.

 

(2) Der Antrag ist bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

 

§ 31
Übergangsregelung

 

(1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Studium im Sommersemester 2005 aufgenommen haben und für diejenigen Studierenden, die die Diplomvorprüfung bis zum Sommersemester 2005 noch nicht abgelegt haben.vom 01.07.1996 findet letztmalig im SS 2004 Anwendung

 

(2) Die übrigen Studierenden können durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Prüfungsamt die Geltung dieser Prüfungsordnung verlangen. Der Antrag ist bindend.Studierende, die im SS 2004 ihre Prüfungen zum Hauptdiplom ablegen, können innerhalb von einem Jahr die künstlerische Zusatzprüfung ablegen, wenn sie dies schriftlich beantragen.

 

(3) Für Studierende, die ihre Vordiplomprüfung bis zuim Sommersemester 20054 ihre Abschlussprüfungen ablegen, können innerhalb eines Jahres ab Ablegen des Diploms schriftlich die Zusatzqualifikation gemäß § 2 dieser Ordnung beantragen. bestanden haben, gilt die Prüfungsordnung vom 01.07.1996 fort, es sei denn, sie beantragen die Anwendung dieser Prüfungsordnung sowie der neu erlassenen Studienordnung schriftlich. Im Übrigen findet diese Prüfungsordnung Anwendung.

 

§ 32
Inkrafttreten und Bekanntmachung

 

 

Diese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Kultusministerium am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.

 

 

 

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereiches Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft vom 19. 04. 2004und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg  vom .....2004 und der Genehmigung des Kultusministeriums  des Landes Sachsen-Anhalt vom ....2004

 

 

Halle/Saale, den ........................

 

 

 

 

                   ...............................................

                 Der Rektor

                          (Unterschrift)

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Musik-, Sport- Sprechwissenschaft am 19.04.2004; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 13.07.2005; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 15.09.2005.

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 01.07.1996 (MBl. LSA 1997, S. 2094) außer Kraft. § 31 bleibt hiervon unberührt.

 

Halle (Saale), 15. September 2005

 

 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch

Rektor