MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
15. Jahrgang, Nr. 5 vom 18. Oktober 2005, S. 4
Diplomprüfungsordnung für den Diplomstudiengang Gesang
im Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
19.04.2004
Aufgrund
der §§ 13 Abs. 1 i. V. m. 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die Prüfungsordnung
für den Diplomstudiengang Gesang beschlossen.
Inhaltsverzeichnis:
I.
Allgemeines
§ 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
§ 3 Musikalische Eignungsfeststellung
§ 4 Regelstudienzeit und Studienumfang
§ 5 Prüfungen und Prüfungsfristen
§ 9 Täuschung,
Ordnungsverstoß, Versäumnis, Rücktritt, Erkrankung, ßNachteilsausgleichVersäumnis,
Rücktritt, Täuschung, Ordnungsversto
II.
Diplom-Vorprüfung
§ 12 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
§ 13 Künstlerisch-praktische Prüfungen
§ 16 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und
Bestehen der Diplom-Vorprüfung
§ 17 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
III.
Diplomprüfung
§ 20 Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 22 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 23 Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen
§ 24 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und
Bestehen der Diplomprüfung
§ 25 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 26 Notenverbesserung / Freiversuch
IV.
Schlussbestimmungen
§ 29 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung,
Aberkennung des Diplomgrades
§ 30 Einsicht in die Prüfungsakten
I.
Allgemeines
§ 1
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
Die
Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums
im Studiengang "Gesang“. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden,
ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis
notwendigen künstlerischen Fertigkeiten erworben hat, fachspezifische und
musikwissenschaftliche Zusammenhänge überblickt und die Fähigkeit besitzt,
selbständig künstlerisch, wissenschaftlich und pädagogisch zu arbeiten.
Ist
die Diplomprüfung bestanden, verleiht der Fachbereich Musik-, Sport- und
Sprechwissenschaft den Diplomgrad „Diplom-Musikpädagogin - künstlerisches
Hauptfach Gesang“ bzw.
„Diplom-Musikpädagoge - künstlerisches Hauptfach Gesang“.
Als
Zusatzqualifikation (siehe § 20 Abs. 4) kann anschließend der akademische Grad
„Diplom-Sängerin“ bzw. „Diplom-Sänger“ verliehen werden.
§ 3
Musikalische Eignungsfeststellungprüfung
Die
musikalische Eignungsfeststellungprüfung
dient dem Nachweis der künstlerischen Eignung für den gewählten Studiengang.
Das Bestehen der Eignungsfeststellungprüfung
ist Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums im Diplomstudiengang Gesang.
Die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen sind in der Ordnung zur
Durchführung der Eignungsprüfungen für künstlerische Studiengänge und
Studienfächer am Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 05.12.1994 (MBL. LSA 1996 S.
135) gesondert beschrieben.
§ 4
Regelstudienzeit und Studienumfang
(1)
Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der berufspraktischen Ausbildung
und der Diplomprüfung zehn Semester.
(2)
Der Studienumfang im Pflicht-, Wahlpflicht- und wahlobligatorischen Bereich
beträgt insgesamt 138 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen 14 SWS auf
den Wahlpflichtbereich. Aus der Studienordnung sind die Studieninhalte so
auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit
abgeschlossen werden kann.
§ 5
Prüfungen und Prüfungsfristen
(1)
Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus
Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Fachprüfungen setzen sich aus den
Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden
Prüfungsgebiet zusammen; sie können auch in nur einer Prüfungsleistung
bestehen.
(2)
Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Die Diplom-Vorprüfung soll
in der Regel vor Beginn der Vorlesungszeit des fünften Studiensemesters
abgeschlossen sein. Die Diplomprüfung soll einschließlich der Diplomarbeit grundsätzlich
innerhalb der in § 4 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen sein.
(3)
Die Meldung zur Diplom-Vorprüfung soll im vierten Studiensemester, die Meldung
zur Diplomprüfung soll ab dem achten Studiensemester, und zwar jeweils
mindestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin, durch Einreichen des
schriftlichen Antrags auf Zulassung zu der Prüfung (§§ 10 bzw. 19) beim
Prüfungsausschuss erfolgen.
(4)
Der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass Leistungsnachweise und Fachprüfungen
in den in dieser Prüfungsordnung vorgesehenen Zeiträumen abgelegt werden
können. Zu diesem Zweck soll die Kandidatin bzw. der Kandidat rechtzeitig
sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise und der
abzulegenden Fachprüfungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen
sind, und ebenso über den Ausgabe- und Abgabezeitpunkt der Diplomarbeit
informiert werden. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten sind für jede Fachprüfung
auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt zu geben.
(56) Die Prüfungen
können jeweils vor Ablauf der in Abs. 3 genannten Zeiten abgelegt werden,
sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
(1)
Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung
zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft einen
Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden,
ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern und fünf weiteren Mitgliedern.
Die bzw. der Vorsitzende, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter und drei
weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren,
ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter und ein Mitglied wird aus der Gruppe der Studentinnen und Studenten
gewählt. Die bzw. der Vorsitzende, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen
und Stellvertreter werden vom Fachbereich bestellt. Die Professorinnen und
Professoren verfügen mindestens über die absolute Mehrheit der Stimmen.
Die
Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und
aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt
drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr.
Wiederwahl ist zulässig.
(2)
Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des
Verwaltungsprozessrechts.
(3)
Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung
eingehalten werden, und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der
Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche
gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuss
berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Fachbereich Musik-, Sport-
und Sprechwissenschaft über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten
einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie
über die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten. Der Bericht ist in
geeigneter Weise durch die Hochschule offen zu legen. Der Prüfungsausschuss
gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des
Studienplanes. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für
alle Regelfälle auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden übertragen; dies gilt
nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereich.
(4)
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der bzw. dem Vorsitzenden
oder ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und zwei weiteren
Professorinnen oder Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte
Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Das studentische Mitglied des
Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und
Prüfungsleistungen nicht mit.
(5)
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der
Prüfungen beizuwohnen.
(6)
Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst
stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(1)
Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Er kann die
Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Zur Prüferin bzw. zum Prüfer
darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder
eine vergleichbare Prüfung abgelegt und, sofern nicht zwingende Gründe eine
Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine
selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Zum Beisitzenden darf nur bestellt
werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung
abgelegt hat.
(2)
Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(3)
Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann für die Diplomarbeit und die mündlichen
Prüfungen Prüferinnen und Prüfer vorschlagen.
Auf
die Vorschläge der Studierenden soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden.
Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch.
(4)
Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass der
Kandidatin bzw. dem Kandidaten die Namen der Prüfenden rechtzeitig, mindestens zwei
Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekannt gegeben werden.
(5)
Für die Prüfenden und Beisitzenden gilt § 6 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend.
§ 8
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen,
Einstufung in höhere Fachsemester
(1)
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben
Studiengang an anderen Universitäten oder gleichstehenden Hochschulen im
Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne
Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen.
Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Gegenstand der Diplom-Vorprüfung,
nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anrechnung mit Auflagen möglich.
(2)
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen
Studiengängen oder an anderen
Universitäten oder gleichstehenden Hochschulen im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit
festgestellt wird. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die
an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes
erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit
festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den
Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden
Hochschule im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich,
sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.
Für
die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der
Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von
Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im übrigen kann bei Zweifeln an der
Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört
werden.
(3)
Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4)
Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die gemäß § 1519 Hochschulgesetz
des Landes Sachsen-Anhaltvom 07.10.1993 ( GVBl. LSA, S.614)
in einer Einstufungsprüfung nachweisen, dass sie die Kenntnisse und Fähigkeiten
haben, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der
Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf
Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der
Diplom-Vorprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die
Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend.
(5) Zuständig für Anrechnungen nach den Abs. 1 bis 4
ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind
zuständige Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören. Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(6)
Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten –
soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung
der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der
Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.
(7) Bei Vorliegen
der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf
Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht
wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studentin oder der Student hat die für die Anrechnung
erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
§ 9
Täuschung, Ordnungsverstoß,
Versäumnis, Rücktritt, Erkrankung, Nachteilsausgleich
(1)
Eine Prüfungsleistung gilt
als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem Prüfungstermin
ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von
der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung
nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2)
Die für einen Rücktritt oder ein Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem
Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht
werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt
werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die
bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3)
Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat, das Ergebnis ihrer bzw. seiner Prüfungsleistung durch Täuschung
oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die
betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0)
bewertet. Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen
Ablauf der Prüfung stört, kann von der bzw. dem jeweiligen Prüfenden oder
Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen
werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit
"nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann
der Prüfungsausschuss die
Kandidatin bzw. den Kandidaten von der Erbringung weiterer
Prüfungsleistungen ausschließen.
(4)
Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen
verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft
werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin
bzw. dem Kandidaten
unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5)
Auf Antrag der Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im Gesetz zum
Schutz der erwerbstätigen Mutter (MschG) in der jeweils gültigen Fassung
festgelegt sind, zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen
Nachweise beizufügen.
(6)
Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des Gesetzes über die
Gewährung von Erziehungsgeld und Elternzeit (BErzGG) in der jeweils gültigen Fassung
auf Antrag zu berücksichtigen. Studierende müssen bis spätestens vier Wochen
vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie Elternzeit antreten, dem Prüfungsausschuss
unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen
Zeitraum oder für welche Zeiträume sie Elternzeit nehmen wollen. Der
Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,
die bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Anspruch auf Elternzeit
auslösen würden und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu
festgesetzten Prüfungsfristen dem Prüfling mit.
(7)
Studierende, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt sind, können
freiwillig Studien- und Prüfungsleistungen erbringen. Auf Antrag der
Studierenden ist eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während des
Beurlaubungszeitraumes möglich.
(8)
Macht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,
dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder
psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder
teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, gestattet das Prüfungsamt der
Kandidatin bzw. dem Kandidaten,
gleichwertige Prüfungen in anderer Form zu erbringen.
Versäumnis,
Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine
Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die
Kandidatin oder der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt
oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der
Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung
nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Die für den
Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem
Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht
werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Vorlage eines
ärztlichen Attestes verlangt werden. Die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses kann im Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer bzw.
eines vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensärztin oder Vertrauensarztes
verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird der Kandidatin
oder dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin
festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall
anzurechnen.
(3) Versucht
die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis ihrer bzw. seiner
Prüfungsleistung durch Täuschung – z.B. Benutzung nicht zugelassener
Hilfsmittel – zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit
„nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; die Feststellung wird von den jeweiligen
Prüfenden oder Aufsichtführenden
getroffen und aktenkundig gemacht. Eine Kandidatin oder ein Kandidat,
die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von den
jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der
Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende
Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; die Gründe für den
Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der
Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung
weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(4) Die
Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass
Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft
werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten
unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen.
II.
Diplom-Vorprüfung
(1)
Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
a)
das
Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene
Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen
staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
b)
sofern
kein Zeugnis gemäß Nr. 1 vorliegt, ihre bzw. seine Studienberechtigung durch
einen anderen im § 34 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
geregelten Qualifikationsnachweis belegt,
c)
an
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg für den Diplomstudiengang Gesang
eingeschrieben ist,
d)
an
folgenden Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung mit
Erfolg teilgenommen hat:
Nachweis der Leistungsscheine (LS) und Testate (T):
|
LS |
T |
künstlerisches
Hauptfach Gesang |
2 |
1 |
Pflichtfach
Klavier |
1 |
|
Bewegungslehre,
rhythmische Erziehung, Stiltanz |
|
1 |
Sprecherziehung |
1 |
|
Stimmphysiologie |
|
1 |
Italienisch |
|
1 |
Musiktheorie |
1 |
|
Formenlehre |
1 |
|
Gehörbildung
/ Blattsingen |
1 |
|
Akustik
/ Instrumentenkunde |
|
1 |
Musikpädagogik |
|
1 |
Musikanalyse |
|
1 |
(2)
Die in Abs. (1) genannten Voraussetzungen
werden im Falle der Anrechnung gemäß § 8 Abs. 4Abs. 5 durch
entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ganz oder
teilweise ersetzt.
(3)
Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich beim Prüfungsausschuss
zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
a)
die
Nachweise über das Vorliegen der in Abs. (1)
genannten Zulassungsvoraussetzungen,
b)
eine
Erklärung darüber, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat bereits eine
Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Gesang nicht oder
endgültig nicht bestanden hat, ob sie bzw. er ihren bzw. seinen
Prüfungsanspruchdurch Versäumen einer Wiederholungsfrist
verloren hat oder ob sie bzw. er sich in einem anderen Prüfungsverfahren
befindet.
(4)
Ist es der Kandidatin bzw. dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Abs. (3)
Satz 2 lit. a) erforderliche
Unterlagen in der
vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den
Nachweis auf andere Art zu führen.
(1)
Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss odergemäß § 6 Abs. 3, Satz 6
dessen Vorsitzende bzw. Vorsitzender.
(2)
Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
a)
die
in § 10 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
b)
die
Unterlagen unvollständig sind oder
c)
die
Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in
dem Studiengang Gesang an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule im
Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
d)
die
Kandidatin bzw. der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im selben
Studiengang befindet.
(3) Die
Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin oder der
Kandidat ihren bzw. seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer
Wiederholungsfrist (§ 17 Abs. 3) verloren hat.
§ 12
Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
(1)
Durch die Diplom-Vorprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie das
Ziel des Grundstudiums erreicht haben und dass sie sich insbesondere die
inhaltlichen Grundlagen ihres Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine
systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das
Studium mit Erfolg fortzusetzen.
(2)
Die Diplom-Vorprüfung besteht aus:
a)
den
künstlerisch-praktischen Prüfungen,
b)
den
Klausurarbeiten, soweit sie nach Abs. (4) vorgeschrieben
sind und
c)
den
mündlichen Prüfungen.
(3)
Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf die folgenden Fächer:
·
künstlerisches
Hauptfach Gesang,
·
Italienisch,
·
Musiktheorie
·
Gehörbildung
/ Blattsingen,
·
Musikpädagogik,
·
Musikgeschichte.
(4)
Die Fachprüfungen bestehen aus:
4.1 |
künstlerisch-praktische
Prüfungen |
|
|
künstlerisches
Hauptfach Gesang |
Dauer:
mindestens 15’ |
|
Gehörbildung
/ Blattsingen |
Dauer:
20’ |
|
|
|
4.2 |
Klausurarbeiten |
|
|
Musiktheorie |
Dauer:
120’ |
|
Gehörbildung |
Dauer:
60’ |
|
|
|
4.3 |
mündliche
Prüfungen |
|
|
Italienisch |
Dauer:
20’ |
|
Musikpädagogik |
Dauer:
30’ |
|
Musikgeschichte |
Dauer:
20’ |
(5)
Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach
Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.
(6) Die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung werden
studienbegleitend abgelegt.(7)
Macht die Kandidatin oder der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,
dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher
Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der
vorgesehenen Form abzulegen, hat die bzw. der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten zu gestatten,
gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
(78)
Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung können durch gleichwertige Leistungen
im Rahmen einer Einstufungsprüfung gemäß § 1519 Abs.atz 11 des Hochschulgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt ersetzt werden.
§ 13
Künstlerisch-praktische Prüfungen
(1)
In den künstlerisch-praktischen Prüfungen sollen die Studierenden die
erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbständigen künstlerischen
Interpretation in den vokalen und instrumentalen Disziplinen nachweisen.
(2)
Die Dauer der künstlerisch-praktischen Prüfungen ist im § 12, Abs. (4)
geregelt.
(3)
Künstlerisch-praktische Prüfungen werden von mindestens zwei oder mehrPrüfenden
als Einzelprüfungen abgenommen.
(4)
Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen
Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist den
Studierenden im Anschluss an die Prüfung bekannt zu geben.
(1)
In den Klausurarbeiten sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in
begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen
Methoden ihres Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden können.
(2)
Die Dauer der Klausurarbeiten ist im § 12, Abs. (4)
geregelt.
(3)
Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüfenden gemäß § 16 Abs. 1 zu bewerten.
Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind
aktenkundig zu machen. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem
arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.
(4) Der Prüfungsausschuss kann Fristen für die Bewertung der
Klausurarbeiten festsetzen.
(1)
In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen,
dass sie bzw. er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle
Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen
Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat
über breites Grundlagenwissen verfügt.
(2)
Die Dauer der mündlichen Prüfungen ist im § 12, Abs. (4)
geregelt.
(3) Mündliche Prüfungen werden
vor mindestens zweioder mehr
Prüfenden als Gruppen-prü-fungen
oder als Einzelprüfungen abgelegt.Hierbei wird jede Kandidatin oder
jeder Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einer Prüfenden bzw.
einem Prüfenden geprüft.
Vor der
Festsetzung der Note gemäß § 16 Abs. 1 hat die bzw. der Prüfende die zweite
Prüfende bzw. den zweiten
Prüfenden sowie die anderen Prüfenden zu hören
(4)
Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen
Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist den
Studierenden im Anschluss an die Prüfung bekannt zu geben.
§ 16
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der
Diplom-Vorprüfung
(1)
Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen
Prüferinnen und Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu
verwenden:
1 |
= |
sehr
gut |
= |
eine
hervorragende Leistung; |
2 |
= |
gut |
= |
eine
Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; |
3 |
= |
befriedigend |
= |
eine
Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; |
4 |
= |
ausreichend |
= |
eine
Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; |
5 |
= |
nicht
ausreichend |
= |
eine
Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
(2)
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können durch Erniedrigen
oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 Zwischenwerte gebildet werden; die
Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(3)
Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens „ausreichend“
(4,0) ist. Die Fachnote errechnet sich bei mehreren Prüfungsleistungen aus dem
arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Fachnote
lautet
bei
einem Durchschnitt bis 1,5 |
= |
sehr
gut, |
bei
einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 |
= |
gut, |
bei
einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 |
= |
befriedigend, |
bei
einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 |
= |
ausreichend, |
bei
einem Durchschnitt ab 4,1 |
= |
nicht
ausreichend. |
(4)
Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens
„ausreichend“ (4,0) sind. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich
aus dem gewogenen arithmetischen Mittel aller Fachnoten, wobei das
künstlerische Hauptfach dreifach und alle anderen Fachnoten einfach gewichtet
werden. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet
bei
einem Durchschnitt bis 1,5 |
= |
sehr
gut, |
bei
einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 |
= |
gut, |
bei
einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 |
= |
befriedigend, |
bei
einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 |
= |
ausreichend. |
(5)
Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste
Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne
Rundung gestrichen.
§ 17
Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
(1)
Die Prüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder
als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Fehlversuche im selben Fach
an anderen Hochschulen werden angerechnet. Die Wiederholung einer bestandenen
Fachprüfung ist nicht zulässig.
(2)
Der Prüfungsausschuss bestimmt die Fristen, innerhalb derer die
Wiederholungsprüfung abgelegt werden soll. Die Wiederholungsprüfung soll im Rahmen
der Prüfungstermine des folgenden Semesters, spätestens innerhalb von zwei
Semestern nach Abschluss der nicht bestandenen Fachprüfung abgelegt werden.
(3)
Versäumen die Studierenden, sich innerhalb von 6 Monaten nach dem
fehlgeschlagenen Versuch oder – bei Nichtbestehen mehrerer Fachprüfungen – nach
der letzten nicht bestandenen Fachprüfung zur Wiederholungsprüfung zu melden,
verlieren sie den Prüfungsanspruch, es sei denn, sie weisen nach, dass sie das
Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten haben. Die erforderlichen
Feststellungen trifft der Prüfungsausschuss.
(4)
In begründeten Ausnahmefällen kann einer zweiten Wiederholungsprüfung auf
Antrag zugestimmt werden. Es gelten sinngemäß die Abs. 2 und 3.
(1)
Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb
von vier Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis
ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das
Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die
letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.
(2)
Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden,
erteilt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin bzw.
dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft
gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist
Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung wiederholt werden können.
(3)
Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4)
Haben die Studierenden die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihnen auf
Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche
Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren
Noten sowie die zum Bestehen der Diplom-Vorprüfung noch fehlenden
Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Diplom-Vorprüfung nicht
bestanden ist.
III.
Diplomprüfung
Zur
Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer
a)
die
Diplom-Vorprüfung in dem Studiengang Gesang oder eine gemäß § 8 Abs. 3 als gleichwertig angerechnete Prüfung
bestanden hat,
b)
an
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg für den Diplomstudiengang Gesang
eingeschrieben ist,
c)
an
folgenden Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung mit
Erfolg teilgenommen hat:
Nachweis der Leistungsscheine (LS) und Testate (T):
|
LS |
T |
künstlerisches
Hauptfach Gesang |
2 |
1 |
Pflichtfach
Klavier |
|
1 |
Sprecherziehung |
|
1 |
Darstellender
Unterricht / Opernschule |
1 |
1 |
Chor-
und Ensemblesingen |
|
1 |
chorische
Stimmbildung |
|
1 |
musikwissenschaftliches
Spezialseminar |
1 |
|
Musikanalyse |
1 |
|
Methodik
des Hauptfaches |
2 |
1 |
methodisches
Praktikum |
1 |
|
Einführung
in wissenschaftliches Arbeiten |
|
1 |
Projektbetreuung |
1 |
|
Hospitationspraktikum
Musikschule |
|
1 |
d)
den
Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums im Wahlpflichtfach erbringt.
§ 20
Umfang und Art der Diplomprüfung
(1)
Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Die Fachprüfungen
bestehen aus
a)
den
künstlerisch-praktischen Prüfungen,
b)
den
mündlichen Prüfungen,
c)
der
methodischen Prüfung.
(2)
Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
·
künstlerisches
Hauptfach Gesang,
·
Fachmethodik
Gesang (Lehrproben und mündliche Prüfung),
·
Pflichtfach
Klavier (Abschlussprüfung am Ende des 7. Semesters),
·
Sprecherziehung
(Abschlussprüfung am Ende des 5. Semesters).
(3)
Die Fachprüfungen bestehen aus:
3.1 |
künstlerisch-praktische
Prüfungen |
|
|
künstlerisches
Hauptfach Gesang |
Dauer:
30’ |
|
Pflichtfach
Klavier |
Dauer:
20’ |
|
Sprecherziehung |
Dauer:
20’ |
|
|
|
3.2 |
mündliche
Prüfungen und methodische Prüfung |
|
|
Fachmethodik |
Dauer:
30’ |
|
Lehrprobe
im Hauptfach Gesang |
Dauer:
60’ |
(4)
Falls die künstlerisch-praktische Prüfung im Hauptfach Gesang mit der Note 2,0
oder besser abgelegt worden ist, kann spätestens 3 Semester nach der
künstlerisch-praktischen Prüfung im Hauptfach Gesang eine weitere Prüfung im
Fach Gesang als Zusatzqualifikation abgelegt werden. Dies ist ein öffentliches
Konzert mit einer Dauer von 45 Minuten.
(56) Gegenstand der
Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der
Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.
(67) Die Fachprüfungen
der Diplomprüfung werden studienbegleitend abgelegt.
(8) Macht die
Kandidatin oder der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie
oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht
in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form
abzulegen, hat die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin
oder dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer
anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
(1)
Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung
abschließt. Sie soll zeigen, dass die Studierenden in der Lage sind, innerhalb
einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem Fach selbständig nach
wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(2)
Die Diplomarbeit wird von einem
Mitglied des Prüfungsausschussesr gemäß § 7 Abs. 1 vom Prüfungsausschuss bestellten
Person ausgegeben und betreut. Soll die Diplomarbeit in einer
Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der
Zustimmung der bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Den Studierenden
ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit zu machen.
(3) Auf Antrag
sorgt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass eine
Kandidatin oder ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Diplomarbeit erhält.
(34) Die Diplomarbeit
kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als
Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatinnen und
Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen
objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich
unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. (1)
erfüllt.
(45) Die Ausgabe des
Themas der Diplomarbeit erfolgt über die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
(56)
Die Anmeldung der Diplomarbeit muss spätestens 6 Monate nach Ablegen der
letzten Prüfung erfolgen.
(67) Die
Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt 6 Monate. Thema, Aufgabenstellung
und Umfang der Diplomarbeit sind von der Betreuerin bzw. vom Betreuer so zu
begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit eingehalten werden
kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der
Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss
auf begründeten Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten die Bearbeitungszeit
ausnahmsweise um bis zu 2 Monate verlängern.
(78) Bei der Abgabe
der Diplomarbeit haben die Studierenden schriftlich zu versichern, dass sie
ihre Arbeit (bei einer Gruppenarbeit ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil
der Arbeit) selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen
und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht haben.
§ 22
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
(1)
Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss (in vierfacher
Ausfertigung) abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird
die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2
als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
(2)
Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden zu begutachten und zu bewerten. Eine
bzw. einer der Prüfenden soll diejenige bzw. derjenige sein, die bzw. der die
Arbeit ausgegeben hat. Die bzw. der zweite Prüfende wird von der bzw. dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die einzelne Bewertung ist
entsprechend § 16 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der
Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet,
sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt.
Beträgt
die Differenz mehr als 2,0, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte prüfende
Person zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note
der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten
gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend"
oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend"
oder besser sind.
(3)
Das Bewertungsverfahren soll acht Wochen nicht überschreiten.
§ 23
Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen
Für
die Klausurarbeiten und die mündlichen Prüfungen gelten die §§ 14 und 15
entsprechend.
§ 24
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der
Diplomprüfung
(1)
Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für die Bildung der Fachnoten
gilt § 16 entsprechend. Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn
die Diplomarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet worden
ist.
(2)
Die Gesamtnote für das Zeugnis "Diplom-Musikpädagogin - künstlerisches
Hauptfach Gesang" bzw. "Diplom-Musikpädagoge - künstlerisches
Hauptfach Gesang" wird aus dem gewogenen arithmetischen Mittel der
Fachnoten und der Note der Diplomarbeit gebildet, wobei das künstlerische
Hauptfach doppelt, die Note der Fachmethodikprüfung doppelt, die Diplomarbeit
und alle anderen Fachnoten einfach gewichtet werden. Im Übrigen gilt § 16 Abs.
4 und 5 entsprechend.
(3) Die Gesamtnote für die Zusatzqualifikation „Diplom-Sängerin“ bzw.
„Diplom-Sänger“ gemäß § 2
wird aus dem gewogenen arithmetischen Mittel der Fachnoten und der Note der
Diplomarbeit gebildet, wobei das künstlerische Hauptfach vierfach, die Note der
Fachmethodikprüfung, die Diplomarbeit und alle anderen Fachnoten einfach
gewichtet werden. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(4)
Anstelle der Gesamtnote "sehr gut" nach § 16 Abs. 4 wird das
Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt, wenn das Hauptfach
mit 1,0, die Diplomarbeit mit mindestens 1,5 bewertet und der Durchschnitt
aller anderen Noten nicht schlechter als 1,5 ist.
§ 25
Wiederholung der Diplomprüfung
(1)
Die Fachprüfungen und die Diplomarbeit können bei "nicht
ausreichenden" Leistungen einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des
Themas der Diplomarbeit in der in § 21 Abs. 6 Satz 3 genannten Frist ist jedoch
nur zulässig, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat bei der Anfertigung ihrer
bzw. seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht
hatte.
(2)
§ 17 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 26
Notenverbesserung / Freiversuch
(1)
War der Versuch, die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abzulegen,
erfolglos, so wird dieser Prüfungsversuch nicht auf die Gesamtzahl der
zulässigen Prüfungsversuche angerechnet, sofern die Bewerberin bzw. der
Bewerber unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss erklärt, dass sie bzw. er
die Freiversuchsregelung in Anspruch nimmt.
(2)
Der weitere Prüfungsversuch nach Abs. 1 umfasst alle zur Diplomprüfung
erforderlichen Fachprüfungen und die Diplomarbeit.
(1)
Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, erhält sie
bzw. er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis wird das Thema der
Diplomarbeit und deren Note aufgenommen. Auf Antrag der Kandidatin bzw. des
Kandidaten werden in das Zeugnis auch die Ergebnisse der Prüfung in den Zusatzfächern
und die bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer
aufgenommen.
(2)
Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat auch die Zusatzqualifikation nach § 20
Abs. (4)
bestanden, erhält sie bzw. er ein zweites Zeugnis unter Berücksichtigung des
neuen arithmetischen Mittels der Fachnoten nach § 24 Abs. (4) und des neuen Diplomgrades nach § 2.
(3)
Die Zeugnisse tragen das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung
erbracht worden ist. Im Übrigen gilt § 18 entsprechend.
(1)
Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten die
Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die
Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet.
(2)
Die Diplomurkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan des Fachbereichs Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft und der bzw.
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Halles Fachbereichs
versehen.
IV.
Schlussbestimmungen
§ 29
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung, Aberkennung des
Diplomgrades
(1)
Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese
Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der
Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei
deren Erbringung die Kandidatin bzw. der Kandidat getäuscht hat, entsprechend
berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2)
Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt,
ohne dass die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird
diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser
Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin bzw. der
Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der
Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das
Land Sachsen-Anhalt über die Rechtsfolgen.
(3)
Vor einer Entscheidung ist der bzw. dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu
geben.
(4)
Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu
erteilen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist
von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
(5)
Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der
Diplomgrad abzuerkennen und die Diplomurkunde ist einzuziehen.
§ 30
Einsicht in die Prüfungsakten
(1)
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird den
Studierenden auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in ihre schriftlichen
Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden sowie in die
Prüfungsprotokolle gewährt.
(2)
Der Antrag ist bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
stellen. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit
der Einsichtnahme.
(1)
Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Studium im Sommersemester 2005 aufgenommen
haben und für diejenigen
Studierenden, die die Diplomvorprüfung bis zum Sommersemester 2005 noch nicht
abgelegt haben.vom 01.07.1996 findet letztmalig im SS 2004
Anwendung
(2)
Die übrigen Studierenden
können durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Prüfungsamt die Geltung dieser
Prüfungsordnung verlangen. Der Antrag ist bindend.Studierende, die im SS 2004 ihre
Prüfungen zum Hauptdiplom ablegen, können innerhalb von einem Jahr die
künstlerische Zusatzprüfung ablegen, wenn sie dies schriftlich beantragen.
(3) Für
Studierende, die ihre Vordiplomprüfung bis zuim Sommersemester 20054 ihre Abschlussprüfungen ablegen, können innerhalb
eines Jahres ab Ablegen des
Diploms schriftlich die
Zusatzqualifikation gemäß § 2 dieser Ordnung beantragen. bestanden
haben, gilt die Prüfungsordnung vom 01.07.1996 fort, es sei denn, sie
beantragen die Anwendung dieser Prüfungsordnung sowie der neu erlassenen
Studienordnung schriftlich. Im Übrigen findet diese Prüfungsordnung Anwendung.
§ 32
Inkrafttreten und Bekanntmachung
Diese
Prüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Kultusministerium am
Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt
in Kraft.
Ausgefertigt
aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereiches Musik-, Sport-
und Sprechwissenschaft vom 19. 04. 2004und des Senats der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom .....2004 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom ....2004
Halle/Saale,
den ........................
...............................................
Der
Rektor
(Unterschrift)
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Musik-, Sport- Sprechwissenschaft
am 19.04.2004; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 13.07.2005; der Rektor hat die Ordnung
genehmigt am 15.09.2005.
Diese
Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Gleichzeitig
tritt die Prüfungsordnung vom 01.07.1996 (MBl. LSA 1997, S. 2094) außer Kraft.
§ 31 bleibt hiervon unberührt.
Halle
(Saale), 15. September 2005
Prof.Dr.
Wilfried Grecksch
Rektor