Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
15. Jahrgang, Nr. 3 vom 21. Juni 2005, S. 6


Landwirtschaftliche Fakultät


Zweite Ordnung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang
Agrarwissenschaften an der Landwirtschaftlichen Fakultät
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 05.03.1994

 

vom 08.02.2005

 

Aufgrund der §§ 13 Abs. 1 i. V. m. 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in seiner Sitzung am 11.05.2005 die folgenden Änderungen der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Agrarwissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erlassen.

 

Artikel I

 

Die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Agrarwissenschaften der Landwirtschaftlichen Fakultät an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 3. März 1994 (MBl. LSA S. 2415), zuletzt geändert durch Satzung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Agrarwissenschaften der Landwirtschaftlichen Fakultät an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 13.06.2000 (ABl. 2001, Nr. 2, S. 3) wird wie folgt geändert:

 

1.      § 9 erhält folgende Fassung:

 

㤠9

Täuschung, Ordnungsverstoß, Versäumnis, Rücktritt, Erkrankung, Nachteilsausgleich

 

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er bzw. sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

 

(2) Die für einen Rücktritt oder ein Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

 

(3) Versucht der Kandidat bzw. die Kandidatin, das Ergebnis seiner bzw. ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten bzw. die Kandidatin von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

 

(4) Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 3 vom Prüfungsausschuss innerhalb von zwei Wochen überprüft wird. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten bzw. der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

(5) Auf Antrag der Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MschG) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt sind, zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.

 

(6) Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Elternzeit (BErzGG) in der jeweils gültigen Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. Studierende müssen bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie Elternzeit antreten, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie  Elternzeit nehmen wollen. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf Elternzeit auslösen würden und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen dem Prüfling mit.

 

(7) Studierende, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt sind, können freiwillig Studien- und Prüfungsleistungen erbringen. Auf Antrag der Studierenden ist eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während des Beurlaubungszeitraumes möglich.

 

(8) Macht ein Kandidat bzw. eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er bzw. sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, gestattet das Zentrale Prüfungsamt dem Kandidaten bzw. der Kandidatin, gleichwertige Prüfungen in anderer Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.“

 

2.    § 25 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

 

Im Übrigen gilt § 16 entsprechend.”

 

Artikel II

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Landwirtschaftlichen Fakultät am 8. Februar 2005; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 11. Mai 2005; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 30. Mai 2005.

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 30. Mai 2005

 

 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch

Rektor