Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
15. Jahrgang, Nr. 3 vom 21. Juni 2005, S. 3


Senat


Gebührenordnung bei Regelstudienzeitüberschreitung
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 13.04.2005

 

Auf der Grundlage von §§ 67 Abs. 2, 111 Abs. 2, 112 Abs. 7 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 5. Mai 2004 (GVBI. S. 256), erlässt die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Gebührenordnung.

                                                                                                                                                                    

§ 1 Gebührenerhebung

§ 2 Gebühren bei Überschreitung der Regelstudienzeit

§ 3 Inkrafttreten

                                                                                                                                                                    

 

§ 1
Gebührenerhebung

 

(1) Nach dieser Ordnung werden von der Universität Gebühren bei Überschreitung der Regelstudienzeit erhoben, soweit nicht Gebührenfreiheit nach § 111 Abs. 1 HSG LSA besteht.

 

(2) Die Gebühr wird im Einzelfall mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt wird.

 

(3) Die Gebühren können auf Antrag auch ermäßigt oder erlassen werden, wenn die Festsetzung nach Lage des Einzelfall unbillig erscheint oder eine besondere Härte bedeuten würde.

 

(4) Die entsprechenden Anträge sind schriftlich beim Kanzler bzw. bei der Kanzlerin der Universität zu stellen.

 

§ 2
Gebühren bei Überschreitung der Regelstudienzeit

 

(1) Die Erhebung von Gebühren bei Überschreitung der Regelstudienzeit erfolgt nach Maßgabe von § 112 HSG LSA.

 

(2) Hochschulgremien im Sinne von § 112 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 HSG LSA sind die im HSG LSA benannten Kollegialorgane der Hochschule, ferner Gremien der studentischen Selbstverwaltung mit einem entsprechenden Zeitaufwand. Eine aktive Mitarbeit im Sinne von § 112 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 HSG LSA ist widerlegbar  anzunehmen, wenn die Mitgliedschaft in einem Universitätsgremium für mindestens ein Jahr regelmäßig ausgeübt wurde. In diesem Fall wird die Gebührenpflicht um ein Semester, bei einer Mitgliedschaft von mindestens 2 Jahren um zwei Semester hinausgeschoben.

 

(3) Bereits gezahlte Gebühren werden rückerstattet, wenn es nicht zur Immatrikulation oder Rückmeldung für das maßgebliche Semester kommt oder wenn eine Exmatrikulation vor Beginn der Vorlesungszeit im maßgeblichen Semester erfolgt.

 

§ 3
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Universität in Kraft.

 

Halle (Saale), 20. April 2005

 

 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch

Rektor

 

Der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die Ordnung in seiner Sitzung am 13. April 2005 beschlossen.