MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
15. Jahrgang, Nr. 3 vom 21. Juni 2005, S. 3
Gebührenordnung bei Regelstudienzeitüberschreitung
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
13.04.2005
Auf
der Grundlage von §§ 67 Abs. 2, 111 Abs. 2, 112 Abs. 7 des Hochschulgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 5. Mai 2004 (GVBI. S. 256), erlässt die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Gebührenordnung.
§ 2 Gebühren bei Überschreitung der Regelstudienzeit
§ 1
Gebührenerhebung
(1)
Nach dieser Ordnung werden von der Universität Gebühren bei Überschreitung der
Regelstudienzeit erhoben, soweit nicht Gebührenfreiheit nach § 111 Abs. 1 HSG
LSA besteht.
(2)
Die Gebühr wird im Einzelfall mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern
die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt wird.
(3)
Die Gebühren können auf Antrag auch ermäßigt oder erlassen werden, wenn die
Festsetzung nach Lage des Einzelfall unbillig erscheint oder eine besondere
Härte bedeuten würde.
(4)
Die entsprechenden Anträge sind schriftlich beim Kanzler bzw. bei der Kanzlerin
der Universität zu stellen.
§ 2
Gebühren
bei Überschreitung der Regelstudienzeit
(1)
Die Erhebung von Gebühren bei Überschreitung der Regelstudienzeit erfolgt nach
Maßgabe von § 112 HSG LSA.
(2)
Hochschulgremien im Sinne von § 112 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 HSG LSA sind die im HSG
LSA benannten Kollegialorgane der Hochschule, ferner Gremien der studentischen
Selbstverwaltung mit einem entsprechenden Zeitaufwand. Eine aktive Mitarbeit im
Sinne von § 112 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 HSG LSA ist widerlegbar anzunehmen, wenn die Mitgliedschaft in
einem Universitätsgremium für mindestens ein Jahr regelmäßig ausgeübt wurde. In
diesem Fall wird die Gebührenpflicht um ein Semester, bei einer Mitgliedschaft
von mindestens 2 Jahren um zwei Semester hinausgeschoben.
(3)
Bereits gezahlte Gebühren werden rückerstattet, wenn es nicht zur
Immatrikulation oder Rückmeldung für das maßgebliche Semester kommt oder wenn
eine Exmatrikulation vor Beginn der Vorlesungszeit im maßgeblichen Semester
erfolgt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese
Ordnung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Universität in Kraft.
Halle
(Saale), 20. April 2005
Prof.Dr.
Wilfried Grecksch
Rektor
Der
Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die Ordnung in seiner
Sitzung am 13. April 2005 beschlossen.