Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
15. Jahrgang, Nr. 3 vom 21. Juni 2005, S. 2


Senat


Rahmenordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens
in zulassungsbeschränkten Studiengängen
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 09.03.2005

 

Auf Grund der §§ 3 a Abs. 3, 12 des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform der Hochschulzulassung vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250) in Verbindung §§ 4 Abs. 4, 5; 55 Abs. 2, 3; 67 Abs. 3Nr. 10 und 69 Abs. 1 Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256) hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 09.03.2005 folgende Rahmenordnung zur Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen.

 

§ 1
Anwendungsbereich

 

(1) Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vergibt mindestens 60 von Hundert der Studienplätze an Studienbewerber und Studienbewerberinnen nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens.

 

(2) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer

·           sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz beworben hat und

·           nicht im Rahmen einer vorweg abzuziehenden Quote am Vergabeverfahren teilnimmt.

 

(3) Die Auswahlkommission trifft unter den eingegangenen Bewerbungen eine Auswahl aufgrund der in § 5 genannten Auswahlkriterien und erstellt gemäß § 6 eine Rangliste. Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Dekan bzw. die Dekanin aufgrund einer Empfehlung der Auswahlkommission.

 

(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Unterlagen nach § 3 Abs. 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt wurden.

 

(5) Im übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg unberührt.

 

(6) Näheres regeln die Satzungen der Fakultäten bzw. Fachbereiche.

 

§ 2
Fristen

 

Der Antrag auf Zulassung muss für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31.05., anderenfalls bis zum 15.07., für das Sommersemester bis zum 30.11., wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres erworben wurde, anderenfalls bis zum 15.01. bei der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eingegangen sein (Ausschlussfristen).

 

§ 3
Form des Antrags

 

(1) Der Antrag ist auf dem von der Universität vorgesehenen Formular zu stellen.

 

(2) Dem Antrag sind in Kopie beizufügen:

·           die Hochschulzugangsberechtigung,

·           Nachweise über eine vorhandene Berufsausbildung oder eine einschlägige berufspraktische Tätigkeit,

·           sonstige Nachweise entsprechend den fachspezifischen Bestimmungen.

 

§ 4
Auswahlkommission

 

(1) Die Fachbereiche setzen in Fällen einer Auswahlentscheidung nach § 5 Abs. 4 eine Auswahlkommission ein. Diese besteht aus mindestens zwei Personen, die dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal angehören. Ein Mitglied muss der Gruppe der Professorenschaft angehören. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Für die Bestellung der Kommission ist ein rotierendes Verfahren vorgesehen. Die Kommission ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Auswahlverfahrens zuständig.

 

(2) Die Auswahlkommission berichtet dem Rektorat und dem Dekan bzw. der Dekanin nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens.

 

(3) Die Mitglieder des Fachbereichs- bzw. Fakultätsrates haben das Recht, bei den Beratungen der Auswahlkommission anwesend zu sein; sie haben jedoch kein Stimmrecht.

 

(4) Näheres regeln die Satzungen gemäß § 1 Abs. 6.

 

§ 5
Auswahlkriterien

 

(1) Die Auswahl erfolgt aufgrund einer Rangliste.

 

(2) Die Auswahlentscheidung nach §§ 9 ff. HVVO bzw. § 11 VOZVS LSA wird nach dem Grad der Eignung und Motivation des Bewerbers bzw. der Bewerberin für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen. In der Regel erfolgt die Auswahl nach dem durch die Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Grad der Qualifikation.

 

(3) Für die Bildung der Rangliste auf Grund des nachgewiesenen Grades der Qualifikation ist  die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung maßgeblich. Die Rangliste wird durch das Immatrikulationsamt erstellt.

 

(4) Die Auswahl kann aber auch nach folgenden Kriterien vorgenommen werden:

a.       nach den gewichteten Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,

b.       nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,

c.       nach der Art der Berufsausbildung oder Berufstätigkeit,

d.       nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerbern und Bewerberinnen, das Aufschluss über die Motivation und über die Identifikation mit dem gewählten Studiengang und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderung des Studiums dienen soll,

e.       auf Grund einer Verbindung von Maßstäben der genannten Kriterien.

 

(5) In den Fällen des Abs. 4 wird die Rangliste für die Auswahlentscheidung gemäß § 6 nach den Kriterien der Satzungen gemäß § 1 Abs. 6 erstellt.

 

(6) In Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung eine Satzung gemäß § 1 Abs. 6 noch nicht in Kraft getreten ist, erfolgt die Auswahl nach dem nachgewiesenen Grad der Qualifikation gemäß Abs. 3

 

§ 6
Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung

 

(1) Die Auswahl erfolgt nach einer Punktzahl, die nach Maßgabe der schulischen und sonstigen Leistungen gemäß den Satzungen nach § 1 Abs. 6 bestimmt wird; dem Grad der Qualifikation muss dabei ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden.

 

(2) Bei Ranggleichheit gelten die Bestimmungen des § 16 HVVO-LSA.

 

(3) Nach Bildung der Ranglisten werden diese dem Immatrikulationsamt zur Versendung der Zulassungsbescheide übergeben.

 

§ 7
Anwendbarkeit, Inkrafttreten

 

(1) Diese Rahmenordnung wird bei allen Zulassungsverfahren für die Zulassung ab Wintersemester 2005/2006 angewendet mit Ausnahme der Vorschrift des § 2. Hier findet § 3 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 18.11.2000 (GVBl. LSA S. 638), zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.05.2002 (GVBl. LSA S. 260), Anwendung.

 

(2) Diese Rahmenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 6. Juni 2005

 

 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch

Rektor