MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
15. Jahrgang, Nr. 3 vom 21. Juni 2005, S. 2
Rahmenordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens
in zulassungsbeschränkten Studiengängen
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
09.03.2005
Auf
Grund der §§ 3 a Abs. 3, 12 des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
vom 12. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Reform der Hochschulzulassung vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250) in Verbindung
§§ 4 Abs. 4, 5; 55 Abs. 2, 3; 67 Abs. 3Nr. 10 und 69 Abs. 1 Hochschulgesetz
Sachsen-Anhalt vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256) hat der Senat der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 09.03.2005 folgende Rahmenordnung
zur Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen.
§ 1
Anwendungsbereich
(1)
Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vergibt mindestens 60 von
Hundert der Studienplätze an Studienbewerber und Studienbewerberinnen nach dem
Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens.
(2)
Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer
·
sich
frist- und formgerecht um einen Studienplatz beworben hat und
·
nicht
im Rahmen einer vorweg abzuziehenden Quote am Vergabeverfahren teilnimmt.
(3)
Die Auswahlkommission trifft unter den eingegangenen Bewerbungen eine Auswahl
aufgrund der in § 5 genannten Auswahlkriterien und erstellt gemäß § 6 eine
Rangliste. Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Dekan bzw. die Dekanin
aufgrund einer Empfehlung der Auswahlkommission.
(4)
Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Unterlagen nach § 3 Abs. 2 nicht
fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt wurden.
(5)
Im übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden
Bestimmungen in der Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg unberührt.
(6)
Näheres regeln die Satzungen der Fakultäten bzw. Fachbereiche.
§ 2
Fristen
Der
Antrag auf Zulassung muss für das Wintersemester, wenn die
Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31.05.,
anderenfalls bis zum 15.07., für das Sommersemester bis zum 30.11., wenn die
Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres erworben wurde,
anderenfalls bis zum 15.01. bei der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
eingegangen sein (Ausschlussfristen).
§ 3
Form des Antrags
(1)
Der Antrag ist auf dem von der Universität vorgesehenen Formular zu stellen.
(2)
Dem Antrag sind in Kopie beizufügen:
·
die
Hochschulzugangsberechtigung,
·
Nachweise
über eine vorhandene Berufsausbildung oder eine einschlägige berufspraktische
Tätigkeit,
·
sonstige
Nachweise entsprechend den fachspezifischen Bestimmungen.
§ 4
Auswahlkommission
(1)
Die Fachbereiche setzen in Fällen einer Auswahlentscheidung nach § 5 Abs. 4
eine Auswahlkommission ein. Diese besteht aus mindestens zwei Personen, die dem
hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal angehören. Ein Mitglied muss der
Gruppe der Professorenschaft angehören. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt
zwei Jahre. Für die Bestellung der Kommission ist ein rotierendes Verfahren
vorgesehen. Die Kommission ist für die ordnungsgemäße Durchführung des
Auswahlverfahrens zuständig.
(2)
Die Auswahlkommission berichtet dem Rektorat und dem Dekan bzw. der Dekanin
nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht
Vorschläge für die Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens.
(3)
Die Mitglieder des Fachbereichs- bzw. Fakultätsrates haben das Recht, bei den
Beratungen der Auswahlkommission anwesend zu sein; sie haben jedoch kein
Stimmrecht.
(4)
Näheres regeln die Satzungen gemäß § 1 Abs. 6.
§ 5
Auswahlkriterien
(1)
Die Auswahl erfolgt aufgrund einer Rangliste.
(2)
Die Auswahlentscheidung nach §§ 9 ff. HVVO bzw. § 11 VOZVS LSA wird nach dem
Grad der Eignung und Motivation des Bewerbers bzw. der Bewerberin für den
gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen. In der Regel
erfolgt die Auswahl nach dem durch die Hochschulzugangsberechtigung
nachgewiesenen Grad der Qualifikation.
(3)
Für die Bildung der Rangliste auf Grund des nachgewiesenen Grades der
Qualifikation ist die Durchschnittsnote
der Hochschulzugangsberechtigung maßgeblich. Die Rangliste wird durch das
Immatrikulationsamt erstellt.
(4)
Die Auswahl kann aber auch nach folgenden Kriterien vorgenommen werden:
a.
nach
den gewichteten Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die
fachspezifische Eignung Auskunft geben,
b.
nach
dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
c.
nach
der Art der Berufsausbildung oder Berufstätigkeit,
d.
nach
dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den
Bewerbern und Bewerberinnen, das Aufschluss über die Motivation und über die
Identifikation mit dem gewählten Studiengang und dem angestrebten Beruf geben
sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderung des Studiums
dienen soll,
e.
auf
Grund einer Verbindung von Maßstäben der genannten Kriterien.
(5)
In den Fällen des Abs. 4 wird die Rangliste für die Auswahlentscheidung gemäß §
6 nach den Kriterien der Satzungen gemäß § 1 Abs. 6 erstellt.
(6)
In Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung eine Satzung gemäß §
1 Abs. 6 noch nicht in Kraft getreten ist, erfolgt die Auswahl nach dem
nachgewiesenen Grad der Qualifikation gemäß Abs. 3
§ 6
Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung
(1)
Die Auswahl erfolgt nach einer Punktzahl, die nach Maßgabe der schulischen und
sonstigen Leistungen gemäß den Satzungen nach § 1 Abs. 6 bestimmt wird; dem
Grad der Qualifikation muss dabei ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden.
(2)
Bei Ranggleichheit gelten die Bestimmungen des § 16 HVVO-LSA.
(3)
Nach Bildung der Ranglisten werden diese dem Immatrikulationsamt zur Versendung
der Zulassungsbescheide übergeben.
§ 7
Anwendbarkeit, Inkrafttreten
(1)
Diese Rahmenordnung wird bei allen Zulassungsverfahren für die Zulassung ab
Wintersemester 2005/2006 angewendet mit Ausnahme der Vorschrift des § 2. Hier
findet § 3 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 18.11.2000 (GVBl. LSA S.
638), zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.05.2002 (GVBl. LSA S. 260),
Anwendung.
(2)
Diese Rahmenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 6. Juni 2005
Prof.Dr.
Wilfried Grecksch
Rektor