MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
15. Jahrgang, Nr. 2 vom 22. März 2005, S. 8
Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung
für den Diplomstudiengang Medizinische Physik
Sportwissenschaft
mit den Schwerpunkten
Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für
Prävention, Rehabilitation und
Therapie (AI) und
Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für
Breiten- und Wettkampfsport (AII)des Fachbereiches Physik der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 25.10.2002
vom
30.04.2004
Aufgrund
der §§ 17 Abs. 1 i.V.m. 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1.
Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nr. 219
zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130) hat
die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Änderung der
Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Medizinische Physik Sportwissenschaft
mit den Schwerpunkten
Diplomsportlehrer
bzw. Diplomsportlehrerin für Prävention, Rehabilitation und Therapie (AI) und
Diplomsportlehrer
bzw. Diplomsportlehrerin für Breiten- und Wettkampfsport (AII) an
dem Fachbereich Physik
Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erlassen.
Artikel I
Die
Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Medizinische Physik Fachbereiches
Sportwissenschaft mit den Schwerpunkten
Diplomsportlehrer
bzw. Diplomsportlehrerin für Prävention, Rehabilitation und Therapie (AI) und
Diplomsportlehrer
bzw. Diplomsportlehrerin für Breiten- und Wettkampfsport (AII)
des
Fachbereiches Musik-, Sport- und
Sprechwissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg des
Fachbereiches Musik-, Sport- und
Sprechwissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom
25.10.200211.07.1994 (ABl. 2003, Nr. 5, S. 17),
zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für
den Diplomstudiengang Sportwissenschaft mit den Schwerpunkten Diplomsportlehrer
bzw. Diplomsportlehrerin für Prävention, Rehabilitation und Therapie (A1I)
und Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für Breiten- und Wettkampfsport
(AII) vom 08.03.2000 (Amtsblatt vom 19. 12. 2000, S. 54) wird wie
folgt geändert:
(1)
§ 4 wird wie folgt geändert:
aa) Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Legt der Studierende eine Prüfung, zu der er
bzw. sie sich angemeldet hat, aus von ihm bzw. ihr zu vertretenden Gründen
nicht ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Die
Wiederholung einer Fachprüfung ist nur innerhalb von zwölf Monaten nach der
Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung zulässig, sofern nicht dem
Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin wegen besonderer, von ihm bzw.
ihr nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Eine zweite
Wiederholung kann nur im begründeten Einzelfall auf Antrag des Kandidaten bzw.
der Kandidatin vom Prüfungsausschuss genehmigt werden.“
bb) Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung
sollte im vierten Studiensemester, der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung
sollte im achten Studiensemester beim Prüfungsausschuss eingereicht werden. Der
erste Prüfungstermin kann frühestens zwei Wochen nach dem Antrag festgelegt
werden.“
(2)
§ 8 erhält folgende Fassung:
„§ 8
Täuschung, Ordnungsverstoß, Versäumnis, Rücktritt, Erkrankung,
Nachteilsausgleich
(1)
Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet,
wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne triftige
Gründe nicht erscheint oder wenn er bzw. sie nach Beginn der Prüfung ohne
triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine
schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen
Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2)
Die für einen Rücktritt oder ein Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem
Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht
werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt
werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die
bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3)
Versucht der Kandidat bzw. die Kandidatin, das Ergebnis seiner bzw. ihrer
Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel
zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht
ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss
den Kandidaten bzw. die Kandidatin von der Erbringung weiterer
Prüfungsleistungen ausschließen.
(4)
Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann verlangen, dass die Entscheidung nach
Abs. 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss innerhalb von zwei Wochen überprüft
wird. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten bzw. der Kandidatin
unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5)
Auf Antrag der Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im Gesetz zum
Schutz der erwerbstätigen Mutter (MschG) in der jeweils gültigen Fassung
festgelegt sind, zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen
Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist der
Prüfungsordnung. Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist
eingerechnet.
(6)
Gleichfalls sind die Fristen der Erziehungszeit nach Maßgabe des Gesetzes über
die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungszeit (BErzGG) in der jeweils
gültigen Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. Studierende müssen bis
spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie Erziehungszeit
antreten, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise
schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie
Erziehungszeit nehmen wollen. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmern und
Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf Erziehungszeit auslösen würden und teilt
das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen dem
Prüfling mit.
(7)
Studierende, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt sind, können
freiwillig Studien- und Prüfungsleistungen erbringen. Auf Antrag der
Studierenden ist eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während des
Beurlaubungszeitraumes möglich.
(8)
Macht ein Kandidat bzw. eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,
dass er bzw. sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder
psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder
teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, gestattet das Zentrale
Prüfungsamt dem Kandidaten bzw. der Kandidatin, gleichwertige Prüfungen in
anderer Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.“
(3)
§ 925
Abs. 21 wird wie folgt geändert:
aa) Ziffer 13 erhält
folgende Fassung: Studienschwerpunkt A II : Breiten- und
Wettkampfsport
„3. durch erfolgreiche
Teilnahme in den Vorlesungen, Übungen und Praktika folgende acht Scheine
erworben hat:
·
Physikalisches
Grundpraktikum
·
drei Scheine für je
eine mindestens einsemestrige Veranstaltung (Seminar/Übungen) in Mathematik
·
ein Schein für die
Veranstaltungen (Seminar/Übungen) Theoretische Physik I und Theoretische Physik
II
·
einen Schein für die
Veranstaltungen (Seminar/Übungen) in Experimenteller Physik I und II sowie
einen Schein für eine der Veranstaltungen (Seminar/Übungen) in Experimenteller
Physik III oder IV
·
ein
Schein für Naturwissenschaftliche Grundlagen der Medizin für die erfolgreiche
Teilnahme am Physiologischen Praktikum. Außerdem werden die erfolgreiche
Teilnahme am Mikroskopiekurs in der Anatomie (Testat) und an der Vorlesung
Grundlagen der Biochemie (Testat) gefordert;“
bb) Abs. 1 Ziffer 5 wird gestrichen.
(4) § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2)
Mündliche Prüfungen werden vor einem Prüfer bzw. einer Prüferin in Gegenwart
eines sachkundigen Beisitzers bzw. einer sachkundigen Beisitzerin in den
Fächern 1 bis 3 gemäß § 11 Abs. 2 als Einzelprüfungen abgelegt. Sind die im
Hochschulgesetz formulierten Voraussetzungen erfüllt, ist der Beisitzende bzw.
die Beisitzende ebenfalls berechtigt Prüfungsfragen zu stellen. Die
Physiologieprüfung wird im Regelfall als Gruppenprüfung durchgeführt.“
Artikel II
Diese
Ordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab dem Wintersemester
2003/2004 das
Studium im Fach Medizinische Physik (Diplom) an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg aufnehmenab dem Wintersemester
2004/2005 aufnehmen.
Artikel III
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Physik am 30.04.2004; der
Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 09.02.2005; der Rektor hat
die Ordnung genehmigt am 18.02.2005.
Diese
Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 18. Februar 2005
Prof.Dr.
Wilfried Grecksch
Rektor