Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
15. Jahrgang, Nr. 2 vom 22. März 2005, S. 8


Fachbereich Physik


Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung
für den Diplomstudiengang Medizinische Physik
Sportwissenschaft mit den Schwerpunkten

Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für Prävention, Rehabilitation und

Therapie (AI)     und

Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für Breiten- und Wettkampfsport (AII)des Fachbereiches Physik der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 25.10.2002

 

vom 30.04.2004

 

Aufgrund der §§ 17 Abs. 1 i.V.m. 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nr. 219 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Änderung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Medizinische Physik Sportwissenschaft mit den Schwerpunkten

Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für Prävention, Rehabilitation und Therapie (AI)     und

Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für Breiten- und Wettkampfsport (AII) an dem Fachbereich Physik Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erlassen.

 

Artikel I

 

Die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Medizinische Physik Fachbereiches Sportwissenschaft mit den Schwerpunkten

Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für Prävention, Rehabilitation und Therapie (AI)     und

Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für Breiten- und Wettkampfsport (AII)

des Fachbereiches  Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg des Fachbereiches  Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 25.10.200211.07.1994 (ABl. 2003, Nr. 5, S. 17), zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Diplomstudiengang Sportwissenschaft mit den Schwerpunkten Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für Prävention, Rehabilitation und Therapie (A1I) und Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für Breiten- und Wettkampfsport (AII) vom 08.03.2000 (Amtsblatt vom 19. 12. 2000, S. 54) wird wie folgt geändert:

 

(1) § 4 wird wie folgt geändert:

 

aa)  Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Legt der Studierende eine Prüfung, zu der er bzw. sie sich angemeldet hat, aus von ihm bzw. ihr zu vertretenden Gründen nicht ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Die Wiederholung einer Fachprüfung ist nur innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung zulässig, sofern nicht dem Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin wegen besonderer, von ihm bzw. ihr nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Eine zweite Wiederholung kann nur im begründeten Einzelfall auf Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin vom Prüfungsausschuss genehmigt werden.“

 

bb)  Abs. 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung sollte im vierten Studiensemester, der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung sollte im achten Studiensemester beim Prüfungsausschuss eingereicht werden. Der erste Prüfungstermin kann frühestens zwei Wochen nach dem Antrag festgelegt werden.“

 

(2) § 8 erhält folgende Fassung:

 

㤠8
Täuschung, Ordnungsverstoß, Versäumnis, Rücktritt, Erkrankung, Nachteilsausgleich

 

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er bzw. sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

 

(2) Die für einen Rücktritt oder ein Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

 

(3) Versucht der Kandidat bzw. die Kandidatin, das Ergebnis seiner bzw. ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten bzw. die Kandidatin von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

 

(4) Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann verlangen, dass die Entscheidung nach Abs. 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss innerhalb von zwei Wochen überprüft wird. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten bzw. der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

(5) Auf Antrag der Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MschG) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt sind, zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist der Prüfungsordnung. Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet.

 

(6) Gleichfalls sind die Fristen der Erziehungszeit nach Maßgabe des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungszeit (BErzGG) in der jeweils gültigen Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. Studierende müssen bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie Erziehungszeit antreten, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie Erziehungszeit nehmen wollen. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf Erziehungszeit auslösen würden und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen dem Prüfling mit.

 

(7) Studierende, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt sind, können freiwillig Studien- und Prüfungsleistungen erbringen. Auf Antrag der Studierenden ist eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während des Beurlaubungszeitraumes möglich.

 

(8) Macht ein Kandidat bzw. eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er bzw. sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, gestattet das Zentrale Prüfungsamt dem Kandidaten bzw. der Kandidatin, gleichwertige Prüfungen in anderer Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.“

 

(3) § 925 Abs. 21 wird wie folgt geändert:

 

aa)  Ziffer 13 erhält folgende Fassung: Studienschwerpunkt A II : Breiten- und Wettkampfsport

 

3.   durch erfolgreiche Teilnahme in den Vorlesungen, Übungen und Praktika folgende acht Scheine erworben hat:

·         Physikalisches Grundpraktikum

·         drei Scheine für je eine mindestens einsemestrige Veranstaltung (Seminar/Übungen) in Mathematik

·         ein Schein für die Veranstaltungen (Seminar/Übungen) Theoretische Physik I und Theoretische Physik II

·         einen Schein für die Veranstaltungen (Seminar/Übungen) in Experimenteller Physik I und II sowie einen Schein für eine der Veranstaltungen (Seminar/Übungen) in Experimenteller Physik III oder IV

·         ein Schein für Naturwissenschaftliche Grundlagen der Medizin für die erfolgreiche Teilnahme am Physiologischen Praktikum. Außerdem werden die erfolgreiche Teilnahme am Mikroskopiekurs in der Anatomie (Testat) und an der Vorlesung Grundlagen der Biochemie (Testat) gefordert;“

 

bb)  Abs. 1 Ziffer 5 wird gestrichen.

 

(4) § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Mündliche Prüfungen werden vor einem Prüfer bzw. einer Prüferin in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers bzw. einer sachkundigen Beisitzerin in den Fächern 1 bis 3 gemäß § 11 Abs. 2 als Einzelprüfungen abgelegt. Sind die im Hochschulgesetz formulierten Voraussetzungen erfüllt, ist der Beisitzende bzw. die Beisitzende ebenfalls berechtigt Prüfungsfragen zu stellen. Die Physiologieprüfung wird im Regelfall als Gruppenprüfung durchgeführt.“

 

Artikel II

 

Diese Ordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab dem Wintersemester 2003/2004 das Studium im Fach Medizinische Physik (Diplom) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmenab dem Wintersemester 2004/2005 aufnehmen.

 

Artikel III

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Physik am 30.04.2004; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 09.02.2005; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 18.02.2005.

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 18. Februar 2005

 

 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch

Rektor