Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
15. Jahrgang, Nr. 2 vom 22. März 2005, S. 4


Fachbereich Physik


Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Physik
des Fachbereiches Physik der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 31.03.2000

 

vom 30.04.2004

 

Aufgrund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nummer 219 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Änderung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Physik Sportwissenschaft mit den Schwerpunkten

Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für Prävention, Rehabilitation und Therapie (AI)     und

Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für Breiten- und Wettkampfsport (AII) am Fachbereich Physik Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erlassen.

 

Artikel I

 

Die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Physik derFachbereiches Sportwissenschaft mit den Schwerpunkten

Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für Prävention, Rehabilitation und Therapie (AI)     und

Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für Breiten- und Wettkampfsport (AII)

des Fachbereiches  Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft  Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg des Fachbereiches  Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 31.03.200011.07.1994 (ABl. 2001, Nr. 7, S. 48), zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Diplomstudiengang Sportwissenschaft mit den Schwerpunkten Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für Prävention, Rehabilitation und Therapie (A1I) und Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für Breiten- und Wettkampfsport (AII) vom 08.03.2000 (Amtsblatt vom 19. 12. 2000, S. 54) wird wie folgt geändert:

 

(1) § 4 wird wie folgt geändert:

 

aa)  Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Legt der Studierende eine Prüfung, zu der er bzw. sie sich angemeldet hat, aus von ihm bzw. ihr zu vertretenden Gründen nicht ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Die Wiederholung einer Fachprüfung ist nur innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung zulässig, sofern nicht dem Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin wegen besonderer, von ihm bzw. ihr nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Eine zweite Wiederholung ist nicht möglich.“

 

bb)  Abs. 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung sollte im vierten Studiensemester, der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung sollte im achten Studiensemester beim Prüfungsausschuss eingereicht werden. Der erste Prüfungstermin kann frühestens zwei Wochen nach dem Antrag festgelegt werden.“

 

(2) § 8 erhält folgende Fassung:

 

aa)  Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:

„§ 8 Täuschung, Ordnungsverstoß, Versäumnis, Rücktritt, Erkrankung, Nachteilsausgleich“

 

bb)  die Abs. 5, 6, 7 und 8 werden neu hinzugefügt

„(5) Auf Antrag der Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MschG) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt sind, zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach der Prüfungsordnung. Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet.

 

(6) Gleichfalls sind die Fristen der Erziehungszeit nach Maßgabe des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungszeit (BErzGG) in der jeweils gültigen Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. Studierende müssen bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie Erziehungszeit antreten, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie  Erziehungszeit nehmen wollen. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf Erziehungszeit auslösen würden und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen dem Prüfling mit.

 

(7) Studierende, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt sind, können freiwillig Studien- und Prüfungsleistungen erbringen. Auf Antrag der Studierenden ist eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während des Beurlaubungszeitraumes möglich.

 

(8) Macht ein Kandidat bzw. eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er bzw. sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, gestattet das Zentrale Prüfungsamt dem Kandidaten bzw. der Kandidatin, gleichwertige Prüfungen in anderer Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.“

Studienschwerpunkt A II : Breiten- und Wettkampfsport

 

(3) § 925 wird wie folgt geändert:

 

aa)  Abs. 21 Ziffer 31 erhält folgende Fassung:

3.   durch erfolgreiche Teilnahme in den Vorlesungen, Übungen und Praktika folgende acht Scheine erworben hat:

·        Nichtphysikalisches Nebenfach aus der Mathematisch-Naturwissenschaftlich- Technischen Fakultät,

·        Physikalisches Grundpraktikum,

·        drei Scheine für je eine mindestens einsemestrige Veranstaltung (Seminar/Übungen) in Mathematik,

·        ein Schein für  die Veranstaltungen (Seminar/Übungen) Theoretische Physik I  und Theoretische Physik II ,

·        einen Schein für die Veranstaltungen (Seminar/Übungen) in Experimenteller Physik I und II sowie einen Schein für eine der Veranstaltungen (Seminar/Übungen) in Experimenteller Physik III oder IV;“

 

bb)  Abs. 1 Ziffer 5 wird gestrichen.

 

(4) § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Mündliche Prüfungen werden vor einem Prüfer bzw. einer Prüferin in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers bzw. einer sachkundigen Beisitzerin als Einzelprüfungen abgelegt. Sind die im Hochschulgesetz formulierten Voraussetzungen erfüllt, ist der bzw. die Beisitzende ebenfalls berechtigt Prüfungsfragen zu stellen.

 

Artikel II

 

Diese Satzung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab dem Wintersemester 2003/2004 das Studium im Fach Physik Diplom an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmenab dem Wintersemester 2004/2005 aufnehmen. Studierende, die beim Inkrafttreten dieser Ordnung nach der Diplomordnung vom 11.7.1994  studieren, können auf Antrag ihre Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung nach der neuen Ordnung  ablegen. Der Antrag auf Anwendung der neuen Ordnung ist unwiderruflich. Wiederholungsprüfungen sind nach der Fassung der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

 

 

Artikel III

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Physik am 30.04.2004; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 09.02.2005; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am  18.02.2005.

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 18. Februar 2005

 

 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch

Rektor