MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
15. Jahrgang, Nr. 2 vom 22. März 2005, S. 4
Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den
Diplomstudiengang Physik
des Fachbereiches Physik der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 31.03.2000
vom
30.04.2004
Aufgrund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und
88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in
der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Anlage
laufende Nummer 219 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002
(GVBl. LSA S. 130), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die
folgende Änderung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Physik Sportwissenschaft
mit den Schwerpunkten
Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für
Prävention, Rehabilitation und Therapie (AI) und
Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für
Breiten- und Wettkampfsport (AII) am Fachbereich Physik Musik-,
Sport- und Sprechwissenschaft der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg erlassen.
Artikel I
Die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Physik derFachbereiches
Sportwissenschaft mit den Schwerpunkten
Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für
Prävention, Rehabilitation und Therapie (AI) und
Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für
Breiten- und Wettkampfsport (AII)
des Fachbereiches Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg des Fachbereiches Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft der
Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 31.03.200011.07.1994
(ABl. 2001, Nr. 7, S. 48), zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung
der Diplomprüfungsordnung für den Diplomstudiengang Sportwissenschaft mit den
Schwerpunkten Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für Prävention,
Rehabilitation und Therapie (A1I)
und Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für Breiten- und Wettkampfsport (AII)
vom 08.03.2000 (Amtsblatt vom 19. 12. 2000, S. 54) wird wie folgt
geändert:
(1) § 4 wird wie folgt geändert:
aa) Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Legt der Studierende eine Prüfung, zu der er bzw. sie sich angemeldet hat, aus von ihm bzw. ihr zu vertretenden Gründen nicht ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Die Wiederholung einer Fachprüfung ist nur innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung zulässig, sofern nicht dem Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin wegen besonderer, von ihm bzw. ihr nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Eine zweite Wiederholung ist nicht möglich.“
bb) Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung sollte im vierten Studiensemester, der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung sollte im achten Studiensemester beim Prüfungsausschuss eingereicht werden. Der erste Prüfungstermin kann frühestens zwei Wochen nach dem Antrag festgelegt werden.“
(2) § 8 erhält folgende Fassung:
aa) Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:
„§ 8 Täuschung, Ordnungsverstoß, Versäumnis, Rücktritt, Erkrankung, Nachteilsausgleich“
bb) die Abs. 5, 6, 7 und 8 werden neu hinzugefügt
„(5) Auf Antrag der Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MschG) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt sind, zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach der Prüfungsordnung. Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet.
(6) Gleichfalls sind die Fristen der Erziehungszeit nach Maßgabe des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungszeit (BErzGG) in der jeweils gültigen Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. Studierende müssen bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie Erziehungszeit antreten, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie Erziehungszeit nehmen wollen. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf Erziehungszeit auslösen würden und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen dem Prüfling mit.
(7) Studierende, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt sind, können freiwillig Studien- und Prüfungsleistungen erbringen. Auf Antrag der Studierenden ist eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während des Beurlaubungszeitraumes möglich.
(8) Macht ein Kandidat bzw. eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er bzw. sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, gestattet das Zentrale Prüfungsamt dem Kandidaten bzw. der Kandidatin, gleichwertige Prüfungen in anderer Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.“
Studienschwerpunkt A II : Breiten- und
Wettkampfsport
(3) § 925 wird
wie folgt geändert:
aa) Abs. 21 Ziffer 31
erhält folgende Fassung:
„3. durch erfolgreiche Teilnahme in den Vorlesungen, Übungen und Praktika folgende acht Scheine erworben hat:
· Nichtphysikalisches Nebenfach aus der Mathematisch-Naturwissenschaftlich- Technischen Fakultät,
· Physikalisches Grundpraktikum,
· drei Scheine für je eine mindestens einsemestrige Veranstaltung (Seminar/Übungen) in Mathematik,
· ein Schein für die Veranstaltungen (Seminar/Übungen) Theoretische Physik I und Theoretische Physik II ,
·
einen Schein für die Veranstaltungen (Seminar/Übungen)
in Experimenteller Physik I und II sowie einen Schein für eine der
Veranstaltungen (Seminar/Übungen) in Experimenteller Physik III oder IV;“
bb) Abs. 1 Ziffer 5 wird gestrichen.
(4) § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Mündliche Prüfungen werden vor einem Prüfer bzw. einer
Prüferin in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers bzw. einer sachkundigen
Beisitzerin als Einzelprüfungen abgelegt. Sind die im Hochschulgesetz formulierten
Voraussetzungen erfüllt, ist der bzw. die Beisitzende ebenfalls berechtigt
Prüfungsfragen zu stellen.“
Artikel II
Diese Satzung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab
dem Wintersemester 2003/2004 das
Studium im Fach Physik Diplom an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
aufnehmenab
dem Wintersemester 2004/2005 aufnehmen. Studierende, die beim
Inkrafttreten dieser Ordnung nach der Diplomordnung vom 11.7.1994 studieren, können auf Antrag ihre
Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung nach der neuen Ordnung ablegen. Der Antrag auf Anwendung der
neuen Ordnung ist unwiderruflich. Wiederholungsprüfungen sind nach der Fassung
der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.
Artikel III
Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Physik am 30.04.2004; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 09.02.2005; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 18.02.2005.
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 18. Februar 2005
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor