Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
15. Jahrgang, Nr. 2 vom 22. März 2005, S. 2


Senat


Fünfte Ordnung zur Änderung der Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 15.05.2002,
zuletzt geändert am 14.07.2004

 

vom 27.10.2004

 

Aufgrund der §§ 13 Abs. 1 i. V. m. 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in seiner Sitzung am 09.02.2005 folgende Änderungen der Magisterprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen.

 

Artikel I

 

Die Magisterprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 15.05.2002 (ABl. 2002, Nr. 10, S. 1), zuletzt geändert durch Vierte Ordnung zur Änderung der Magisterprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 14.07.2004 (ABl. 2004, Nr. 5, S.2) wird wie folgt geändert:

 

In der Anlage 2 werden bei den „Fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 15.05.2002 für das Nebenfach Wirtschaftsinformatik“ folgende Änderungen vorgenommen:

 

1.    Abschnitt „II. Zwischenprüfung“ wird wie folgt geändert:

 

aa)  Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Gemäß § 16 sind

a)    folgende Pflichtprüfungen studienbegleitend abzulegen:

·         Einführung in die Wirtschaftsinformatik,

·         Einführung in betriebliche Anwendungssysteme,

·         Einführung in das E-Business,

·         Informations- und Kommunikationsinfrastrukturen,

·         Einführung in die Betriebswirtschaftslehre für Nichtökonomen

sowie

wahlweise 1 weiteres Themengebiet der Betriebswirtschaftslehre aus folgenden Teilgebieten:

·         Produktionswirtschaft,

·         Absatzwirtschaft,

·         Organisation und Personalwirtschaft,

·         Kosten- und Leistungsrechnung,

·         Bilanz- und Erfolgsrechnung,

·         Finanzwirtschaft;

 

b)    folgende Prüfungsleistung zu erbringen:

·         je eine Klausur.“

 

bb)  Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Gemäß § 18 Abs. 3 sollten die einzelnen Pflichtprüfungen studienbegleitend bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters erbracht werden.“

 

2.    Abschnitt „III. Magisterprüfung“ erhält folgende Fassung:

 

„III. Magisterprüfung

 

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Magisterprüfung ist gemäß § 20 Abs. 2 der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den studienbegleitenden Pflichtprüfungen und dem Seminar. Diese müssen jeweils mindestens mit der Note 4,0 bewertet sein.

 

(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind jeweils vier studienbegleitende Prüfungen in Form von jeweils einer Klausurarbeit abzulegen; nicht dazu zählt das obligatorische Seminar.

Für die mündliche Abschlussprüfung sind die Inhalte der zu dem Fach gehörenden Vorlesungen relevant.

 

(3) In der Magisterprüfung kann aus dem Angebot der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät folgende Prüfung gewählt werden:

 

·         Allgemeine Wirtschaftsinformatik

oder

aus dem Angebot der Speziellen Wirtschaftsinformatik:

·         Betriebliches Informationsmanagement,

·         Computerintegrierte Systeme,

·         E-Business.“

 

3.    Abschnitt „IV. Schlussbestimmungen“ erhält folgende Fassung:

„Diese Ordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab Wintersemester 2004/2005 entweder das Magisterstudium im Nebenfach Wirtschaftsinformatik im ersten Fachsemester oder das Hauptstudium begonnen haben.“

 

Artikel II

 

Die Änderungen wurden beschlossen vom Fakultätsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät am 27.10.2004; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 09.02.2005; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 18.02.2005.

 

Halle (Saale), 18. Februar 2005

 

 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch

Rektor