MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
15. Jahrgang, Nr. 2 vom 22. März 2005, S. 2
Fünfte Ordnung
zur Änderung der Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg vom 15.05.2002,
zuletzt
geändert am 14.07.2004
vom
27.10.2004
Aufgrund
der §§ 13 Abs. 1 i. V. m. 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in seiner
Sitzung am 09.02.2005 folgende Änderungen der Magisterprüfungsordnung der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen.
Artikel I
Die
Magisterprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom
15.05.2002 (ABl. 2002, Nr. 10, S. 1), zuletzt geändert durch Vierte Ordnung zur
Änderung der Magisterprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg vom 14.07.2004 (ABl. 2004, Nr. 5, S.2) wird wie folgt
geändert:
In
der Anlage 2 werden bei den „Fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfung
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 15.05.2002 für das Nebenfach
Wirtschaftsinformatik“ folgende Änderungen vorgenommen:
1. Abschnitt „II.
Zwischenprüfung“ wird wie folgt geändert:
aa) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Gemäß § 16 sind
a) folgende
Pflichtprüfungen studienbegleitend abzulegen:
·
Einführung
in die Wirtschaftsinformatik,
·
Einführung
in betriebliche Anwendungssysteme,
·
Einführung
in das E-Business,
·
Informations-
und Kommunikationsinfrastrukturen,
·
Einführung
in die Betriebswirtschaftslehre für Nichtökonomen
sowie
wahlweise 1 weiteres Themengebiet der
Betriebswirtschaftslehre aus folgenden Teilgebieten:
·
Produktionswirtschaft,
·
Absatzwirtschaft,
·
Organisation
und Personalwirtschaft,
·
Kosten-
und Leistungsrechnung,
·
Bilanz-
und Erfolgsrechnung,
·
Finanzwirtschaft;
b) folgende
Prüfungsleistung zu erbringen:
·
je
eine Klausur.“
bb) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Gemäß § 18 Abs. 3 sollten die einzelnen
Pflichtprüfungen studienbegleitend bis zum Beginn der Vorlesungszeit des
fünften Semesters erbracht werden.“
2. Abschnitt „III.
Magisterprüfung“ erhält folgende Fassung:
„III. Magisterprüfung
(1) Voraussetzung für die
Zulassung zur mündlichen Magisterprüfung ist gemäß § 20 Abs. 2 der Nachweis
über die erfolgreiche Teilnahme an den studienbegleitenden Pflichtprüfungen und dem Seminar.
Diese müssen jeweils mindestens mit der Note 4,0 bewertet sein.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind jeweils vier
studienbegleitende Prüfungen in Form von jeweils einer Klausurarbeit abzulegen;
nicht dazu zählt das obligatorische Seminar.
Für die mündliche Abschlussprüfung sind die Inhalte
der zu dem Fach gehörenden Vorlesungen relevant.
(3) In der Magisterprüfung kann aus dem Angebot der
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät folgende Prüfung gewählt werden:
·
Allgemeine
Wirtschaftsinformatik
oder
aus dem Angebot der Speziellen
Wirtschaftsinformatik:
·
Betriebliches
Informationsmanagement,
·
Computerintegrierte
Systeme,
·
E-Business.“
3. Abschnitt „IV.
Schlussbestimmungen“ erhält folgende Fassung:
„Diese
Ordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab Wintersemester 2004/2005
entweder das Magisterstudium im Nebenfach Wirtschaftsinformatik im ersten
Fachsemester oder das Hauptstudium begonnen haben.“
Artikel II
Die
Änderungen wurden beschlossen vom Fakultätsrat der
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät am 27.10.2004; der Akademische Senat hat
hierzu Stellung genommen am 09.02.2005; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am
18.02.2005.
Halle
(Saale), 18. Februar 2005
Prof.Dr.
Wilfried Grecksch
Rektor