MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
15. Jahrgang, Nr. 1 vom 1. März 2005, S. 10
Prüfungsordnung für den
Masterstudiengang MultiMedia & Autorschaft
am Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 17.11.2004
Aufgrund
der §§ 13 Abs. 1 i.V.m. 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende
Prüfungsordnung erlassen.
§ 1
Zweck und Umfang der Studienleistungen
§ 3
Regelstudienzeit, Studienaufbau
§ 7 Anrechnung von
Studienleistungen
§ 9 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 10 Schriftliche
Prüfungsleistungen
§ 11 Praktische Prüfungsleistungen
§ 12 Theoretische Abschlussarbeit
§ 13 Praktisches Abschlussprojekt
§ 14 Wiederholung von Prüfungen,
der Abschlussarbeit und des Abschlussprojekts
§ 15 Bewertung der
Prüfungsleistungen und Bestehen und Nichtbestehen des Masters
§ 16 Versäumnis, Rücktritt,
Täuschung
§ 18 Ungültigkeit der
Masterprüfung
§ 19 Einsicht in die Prüfungsakten
Anlage: Übersicht über
Prüfungsleistungen
§
1
Zweck und Umfang der Studienleistungen
Alle
Leistungen und Prüfungen auf dem Weg zur Erlangung des akademischen Grades
eines Masters of Arts (MA) dienen der Feststellung, ob die Prüflinge die
theoretischen und praktischen Kenntnisse, die in dem viersemestrigen
Masterstudiengang MultiMedia &
Autorschaft vermittelt worden sind, erworben haben und ob sie auch die
Fähigkeit besitzen, diese Erkenntnisse und Methoden am praktischen Fall
anzuwenden.
§ 2
Akademischer Grad
Ist
die Abschlussprüfung bestanden, verleiht der Fachbereich Sprach- und
Literaturwissenschaften den akademischen Grad eines Masters of Arts (MA).
Dieser
akademische Grad wird erlangt durch den Erwerb von 120 Leistungspunkten (LP)
bestehend aus 12 studienbegleitenden Modulen und 2 Abschlussmodulen. Die
Struktur und Wertigkeit der Module ist in der Studienordnung festgelegt.
§ 3
Regelstudienzeit, Studienaufbau
(1) Die Regelstudienzeit beträgt 4 Semester.
(2) Das Studium gliedert sich in vier Teile:
·
Grundlagensemester (1. Semester / 4
Module): Medientheorie, kommunikationsspezifische Fachausbildung,
Methodikausbildung, projektorientierte Praxisausbildung;
·
Aufbausemester (2. Semester / 4
Module): Medientheorie, kommunikationsspezifische Fachausbildung, Methodikausbildung,
projektorientierte Praxisausbildung;
·
Vertiefungssemester (3. Semester / 4 Module):
Medientheorie, kommunikationsspezifische Fachausbildung, Methodikausbildung,
projektorientierte Praxisausbildung;
·
Prüfungssemester (4.
Semester / 2 Module):
Erstellung der Master-Abschlussarbeit (Masterthesis) und Erstellung des
Master-Abschlussprojektes sowie die Teilnahme an den Colloquien.
(3)
Der Studiengang bietet die Möglichkeit, den Schwerpunkt entweder auf
Journalismus und Politik zu legen (Fachrichtung Politik) oder auf die
kulturelle Bildung im Medienzeitalter (Fachrichtung Kultur). Näheres regelt die
Studienordnung.
§ 4
Aufbau der Prüfungen
(1)
Die Prüfungsleistungen werden in Pflicht- und Wahlmodulen, sowie den zwei
Abschlussmodulen abgelegt.
(2) Die
Prüfungen werden studienbegleitend abgenommen.
(3) Die Termine für Prüfungen werden so festgesetzt,
dass die Prüfungen innerhalb der für den Studiengang festgesetzten
Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden können.
§ 5
Prüfungskommission
(1)
Der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften
richtet eine Prüfungskommission ein.
(2)
Die Prüfungskommission achtet in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss des
Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften darauf, dass die allgemeinen
Prüfungsbestimmungen des Fachbereiches und die Bestimmungen dieser
Prüfungsordnung eingehalten werden.
(3)
Die ordnungsgemäße Durchführung der in dieser Prüfungsordnung vorgeschriebenen
Prüfungsverfahren und für alle anderen in Verbindung mit dem Masterstudiengang MultiMedia & Autorschaft
stehenden Prüfungsaufgaben wird von der Prüfungskommission wahrgenommen. Die
Prüfungskommission besteht aus vier Mitgliedern des Fachbereichs Sprach- und
Literaturwissenschaften.
(4)
Die Prüfungskommission besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, der
Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter sowie zwei weiteren Mitgliedern. Ein
Mitglied der Prüfungskommission wird vom Prüfungsausschuss des Fachbereiches
bestellt. Zwei Kommissionsmitglieder müssen aus der Gruppe der Professorinnen
und Professoren stammen, die beiden anderen werden aus der Gruppe der
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestellt. Die Amtszeit der
Mitglieder beträgt zwei Jahre. Die bzw. der Vorsitzende stammt aus der Gruppe
der Professorinnen und Professoren und wird durch den Fachbereichsrat bestellt.
(5)
Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
stimmberechtigte Mitglieder, davon das vorsitzende oder stellvertretend
vorsitzende Mitglied anwesend sind sowie die Zahl der Professorinnen und
Professoren mindestens ebenso groß ist wie die Zahl der übrigen Mitglieder. Die
Prüfungskommission beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(6)
Die Prüfungskommission kann die Erledigung ihrer Aufgaben für alle Regelfälle
der bzw. dem Vorsitzenden übertragen.
(7)
Die Mitglieder der Prüfungskommission haben das Recht, der Abnahme von
Prüfungsleistungen beizuwohnen.
(8)
Die Sitzungen der Prüfungskommission sind nicht öffentlich. Die Mitglieder
unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst
stehen, sind sie vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungskommission zur
Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 6
Prüfende und Beisitzende
(1)
Zu Prüfenden dürfen nur Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen
und Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten,
wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestellt
werden.
(2)
Die Prüfungskommission bestellt die Prüferin bzw. den Prüfer für die jeweilige
studienbegleitende Prüfung. Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden
übertragen.
(3)
Zur Beisitzerin bzw. zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die
entsprechende Prüfung oder eine vergleichbare abgelegt hat.
(4)
Die bzw. der Vorsitzende sorgt dafür, dass die Namen der Prüferinnen und Prüfer
rechtzeitig mindestens ein Monat im Voraus durch Aushang bekannt gegeben
werden. Aus wichtigem Grunde können nachträglich andere Prüferinnen und Prüfer
benannt werden. Erfolgt die Bekanntgabe mit einer Frist von weniger als zwei
Wochen, kann sich die Kandidatin bzw. der Kandidat hinsichtlich der
betreffenden Prüfung ohne Versäumnis von Fristen im Falle von schriftlichen
Prüfungen auf den nächstfolgenden Prüfungstermin zurückstellen lassen und bei
mündlichen Prüfungen in Abstimmung mit der jeweiligen Prüferin bzw. mit dem
jeweiligen Prüfer einen Termin innerhalb der nächsten acht Wochen wählen.
§ 7
Anrechnung von Studienleistungen
(1)
Studienleistungen in vergleichbaren Studiengängen an anderen Universitäten und
gleichgestellten Hochschulen können angerechnet werden, soweit ein fachlich
gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Die Anerkennung von Studienleistungen
an inländischen wie ausländischen Hochschulen erfolgt auf der Basis des Credit
Point Systems (ECTS).
(2)
Die Prüfungskommission entscheidet über die Anerkennung von Studienleistungen
nach Anhörung der für die Fächer zuständigen Prüferinnen und Prüfer. Sie hat
die Möglichkeit Auflagen zu erteilen, die zur Anerkennung von Studienleistungen
führen können.
§ 8
Prüfungsleistungen
(1)
Prüfungsbereiche sind:
A =
Medientheorie,
B =
Kommunikationsspezifische Fachausbildung,
C =
Methodikausbildung,
D =
Projektbezogene Praxisausbildung
sowie
die
E
= Abschlussmodule.
(2)
Prüfungsarten sind:
1.
Abschlussarbeit
Theorie (18.000 Wörter),
2.
Abschlussprojekt
Praxis,
3.
Essay
(2.000 Wörter),
4.
Kl.
Hausarbeit (4.000 Wörter),
5.
Gr.
Hausarbeit (6.000 Wörter),
6.
Klausur,
7.
Kurzreferat,
8.
Präsentation,
9.
Projektarbeit,
10.
Mündliche
Prüfung (mindestens 10 Minuten, maximal 30 Minuten),
11.
Referat,
12.
Testat.
(3)
Voraussetzung für die Vergabe der schriftlichen Abschlussarbeit und die
Teilnahme am Abschlussprojekt zu Beginn des vierten Semesters sind 90
Leistungspunkte aus 12 Pflichtmodulen gemäß dem Studienplan (vergleiche Anlage und Anlage der Studienordnung).
(4)
Im vierten Semester sind in den beiden Abschlussmodulen jeweils 15
Leistungspunkte zu erlangen.
(5) Belegt ein Prüfling der Prüfungskommission
glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher
Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in
der vorgesehenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die
Prüfungsleistungen innerhalb einer längeren Bearbeitungszeit oder gleichwertige
Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage
eines ärztlichen Attestes verlangt werden.
(6)
Die Wiederholung einer Prüfungsleistung soll spätestens zum Beginn des auf den
fehlgeschlagenen Versuch folgenden Semesters erfolgen (in der Regel bis zum 15.
April bzw. bis zum 15. Oktober). Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis
der Wiederholungsfrist, es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis nicht zu
vertreten.
§ 9
Mündliche Prüfungsleistungen
(1) Zu den mündlichen Prüfungsleistungen zählen:
Kurzreferat, Referat, Präsentation und mündliche Prüfungen.
(2) In einer mündlichen Prüfung soll der Prüfling
nachweisen, dass er über vertiefte Kenntnisse in einzelnen Bereichen verfügt
und deren Funktion im Zusammenhang des gesamten Fachgebiets zu erkennen vermag.
(3) Mündliche Prüfungen
werden in der Regel vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer als Einzelprüfung abgelegt.
Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem
Erinnerungsprotokoll von der Prüferin bzw. vom Prüfer festzuhalten. Die Note
ist dem Prüfling im Anschluss an die jeweilige Prüfung bekannt zu geben.
(4) In das Protokoll sind
aufzunehmen: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstand und Ergebnis
der Prüfung, die Namen der Prüferin bzw. des Prüfers sowie des Prüflings.
§ 10
Schriftliche Prüfungsleistungen
(1) Zu den schriftlichen Prüfungsleistungen zählen:
Abschlussarbeit, Essay, kl. und gr. Hausarbeit, Klausur und Testat.
(2) In den schriftlichen Prüfungsleistungen soll der
Prüfling nachweisen, dass er über Kenntnisse in einzelnen Bereichen des
Fachgebietes verfügt.
(3)
Essay, Testate und kl. Hausarbeiten sind in der Regel von einer bzw. einem
Prüfungsberechtigten zu bewerten.
(4)
Klausurarbeiten und gr. Hausarbeiten sind in der Regel von einer bzw. einem
Prüfungsberechtigten zu bewerten.
(5)
Über Hilfsmittel, die bei einer Klausur benutzt werden dürfen, entscheidet die
Prüferin bzw. der Prüfer. Eine Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist
gleichzeitig mit der Ankündigung des Prüfungstermins bekannt zu geben. Die
Kriterien der Prüfungsbewertung sollen offengelegt werden. Die Noten sind in
der Regel innerhalb von vier Wochen bekannt zu geben.
§ 11
Praktische Prüfungsleistungen
(1) Zu den praktischen Prüfungsleistungen zählen:
Projektarbeiten und das Abschlussprojekt.
(2) In den Projektarbeiten soll der Prüfling
nachweisen, dass er über praktische Kenntnisse in einzelnen Bereichen des
Fachgebietes verfügt.
§ 12
Theoretische Abschlussarbeit
(1)
Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass die Studentin bzw. der Student in der
Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Bereich Multimedia
und Autorschaft selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(2)
Das Thema der Abschlussarbeit wird zwei Monate vor Ende des dritten Semesters
über die Prüfungskommission ausgegeben. Der Prüfungsausschuss des Fachbereichs
Sprach- und Literaturwissenschaften bestellt die betreuenden Gutachterinnen und
Gutachter. Thema und Ausgabezeitpunkt werden aktenkundig gemacht.
(3)
Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen.
(4)
Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so lauten, dass die zur Bearbeitung
vorgesehene Arbeitszeit von 420 Stunden eingehalten werden kann. Das Thema kann
nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit
zurückgegeben werden.
(5)
Bei den Abschlussprojekten ist Gruppenarbeit zugelassen. Die Themen müssen
jedoch so gewählt sein, dass eine klare Zuordnung der Beiträge zu den einzelnen
Prüflingen gewährleistet ist.
(6)
Die Abschlussarbeit ist fristgemäß, fest gebunden, in 3 Ausfertigungen im
Prüfungsamt abzuliefern. Bei der Abgabe hat die Studentin bzw. der Student
schriftlich zu versichern, dass die Abschlussarbeit selbständig verfasst wurde
und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt worden
sind. Das Abgabedatum ist aktenkundig zu machen. Wird die Abschussarbeit nicht
fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ bewertet. Im
Einzelfall kann der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sprach- und
Literaturwissenschaften auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit ausnahmsweise
um vier Wochen verlängern.
(7)
Die Abschlussarbeit ist von zwei prüfungsberechtigten Personen zu begutachten
und zu bewerten. Die erste Gutachterin bzw. der erste Gutachter soll die Person
sein, die die Abschlussarbeit betreut hat. Erste und zweite Gutachterin bzw.
erster und zweiter Gutachter werden vom Prüfungsausschuss des Fachbereichs
Sprach- und Literaturwissenschaften bestellt. Die Note der schriftlichen
Abschlussarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der
Prüfenden entsprechend § 15 gebildet. Weichen die Einzelbewertungen der
Gutachtenden um mehr als zwei Noten voneinander ab, so bestellt der
Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften eine
dritte Gutachterin bzw. einen dritten Gutachter. Die Bewertung der
schriftlichen Abschlussarbeit wird dann aus dem arithmetischen Mittel der
beiden besseren Einzelbewertungen der Prüfenden gebildet.
(8)
Die Abschlussarbeit ist spätestens bis zum Ende des vierten Semesters
abzugeben. Über eine Verlängerung der Abgabefrist von maximal 4 Wochen
entscheidet auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss des Fachbereichs
Sprach- und Literaturwissenschaften.
(9)
Die Gutachten sind innerhalb von 4 Wochen nach Abgabe der Abschlussarbeit zu
erstellen.
(10) Die Abschlussarbeit kann auch im Rahmen eines
Praktikums bearbeitet werden, das seinerseits nicht Teil des Studiums ist.
§ 13
Praktisches Abschlussprojekt
(1) Das praktische Abschlussprojekt soll ein
umfangreiches multimediales Projekt sein. Anhand dieses Projektes soll die
Studentin bzw. der Student zeigen, dass sie bzw. er in der Lage ist, einen
komplexen Inhalt auf multimediale Weise zu repräsentieren.
(2)
Das Thema des Abschlussprojektes wird zwei Monate vor Ende des dritten
Semesters über die Prüfungskommission ausgegeben. Der Prüfungsausschuss des
Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften bestellt die betreuenden
Gutachterinnen und Gutachter. Thema und Ausgabezeitpunkt werden aktenkundig
gemacht.
(3)
Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen.
(4)
Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so lauten, dass die zur Bearbeitung
vorgesehene Arbeitszeit von 420 Stunden eingehalten werden kann. Das Thema kann
nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben
werden.
(5)
Bei den Abschlussprojekten ist Gruppenarbeit zugelassen. Die Themen müssen
jedoch so gewählt sein, dass eine klare Zuordnung der Beiträge zu den einzelnen
Prüflingen gewährleistet ist.
(6)
Die Abschlussarbeit ist fristgemäß, auf einen gängigen digitalen Datenträger
gespeichert, in 3 Ausfertigungen im Prüfungsamt abzuliefern. Bei der Abgabe hat
die Studentin bzw. der Student schriftlich zu versichern, dass das
Abschlussprojekt selbständig verfasst wurde und keine anderen als die
angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt worden sind. Das Abgabedatum ist
aktenkundig zu machen. Wird das Abschlussprojekt nicht fristgerecht
abgeliefert, gilt es als mit „nicht ausreichend“ bewertet. Im Einzelfall kann
der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften auf
begründeten Antrag die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um vier Wochen
verlängern.
(7)
Das Abschlussprojekt ist von zwei prüfungsberechtigten Personen zu begutachten
und zu bewerten. Die erste Gutachterin bzw. der erste Gutachter soll die Person
sein, die das Abschlussprojekt betreut hat. Erste und zweite Gutachterin bzw.
erster und zweiter Gutachter werden vom Prüfungsausschuss des Fachbereichs
Sprach- und Literaturwissenschaften bestellt. Die Note des Abschlussprojekts
wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Prüfenden
entsprechend § 15 gebildet. Weichen die Einzelbewertungen der Gutachtenden um
mehr als zwei Noten voneinander ab, so bestellt der Prüfungsausschuss des
Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften eine dritte Gutachterin bzw.
einen dritten Gutachter. Die Bewertung des Abschlussprojekts wird dann aus dem
arithmetischen Mittel der beiden besseren Einzelbewertungen der Prüfenden
gebildet.
(8)
Das Abschlussprojekt ist spätestens bis zum Ende des vierten Semesters
abzugeben. Über eine Verlängerung der Abgabefrist von maximal 4 Wochen
entscheidet auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss des Fachbereichs
Sprach- und Literaturwissenschaften.
(9)
Die Gutachten sind innerhalb von 4 Wochen nach Abgabe des Abschlussprojekts zu
erstellen.
(10) Das Abschlussprojekt kann auch im Rahmen eines
Praktikums bearbeitet werden, das seinerseits nicht Teil des Studiums ist.
§ 14
Wiederholung von Prüfungen, der Abschlussarbeit und des Abschlussprojekts
(1) Prüfungen, die nicht bestanden wurden oder als
nicht bestanden gelten, können maximal zweimal wiederholt werden. Dabei gilt
die erste innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte Prüfung im Falle des
Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Die Wiederholung einer
bestandenen Prüfung ist nicht zulässig. Fehlversuche an anderen Universitäten
und Hochschulen werden angerechnet. Bei Erstprüfung und Wiederholungsprüfung
können unterschiedliche Prüfungsformen vorgesehen werden. Diese Entscheidungen
trifft die bzw. der Lehrende, in deren bzw. dessen Lehrveranstaltung die
Prüfungsleitung erbracht werden muss.
(2)
Wiederholungsprüfungen sind frühestens nach 6 Wochen und spätestens innerhalb
von 6 Monaten nach Nichtbestehen der Prüfung abzulegen. Die Termine werden
festgelegt durch die bzw. der Lehrenden, in deren bzw. dessen Lehrveranstaltung
die Prüfungsleitung erbracht werden muss.
Bei Versäumnis der Frist gilt diese Prüfung als endgültig nicht
bestanden sofern nicht der Kandidatin bzw. dem Kandidaten von der
Prüfungskommission wegen besonderer, von ihr bzw. ihm nicht zu vertretender
Gründe, eine Nachfrist gewährt wird.
Der
Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn,
der Prüfling hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
(3)
Die Abschlussarbeit kann bei der Bewertung „nicht ausreichend“ einmal
wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas in der in § 12 Abs. 4 genannten
Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Prüfling bei der Anfertigung seiner
ersten Abschlussarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.
Eine zweite Wiederholung der Abschlussarbeit ist ausgeschlossen.
§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen und Bestehen und Nichtbestehen des Masters
(1)
Die Masterprüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung gemäß § 8
mindestens mit ausreichend (4,0) bewertet wurde.
(2)
Die Noten für die einzelnen Prüfungen werden von den jeweiligen prüfenden
Personen festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungen sind folgende Noten zu
verwenden:
A |
= |
hervorragend
(1,0-1,5) |
B |
= |
sehr
gut (1,6-2,0) |
C |
= |
gut
(2,1-3,0) |
D |
= |
befriedigend
(3,1-3,5) |
E |
= |
ausreichend
(3,6-4,0) |
F |
= |
nicht
bestanden (4,1-5,0) |
(3)
Besteht eine Prüfungsleistung aus mehreren Einzelprüfungen, so errechnet sich
die Note aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Prüfungen
entsprechend Abs. 2.
(4) Die Gesamt-Master-Note setzt sich zusammen aus den Modulen:
·
Kommunikationsspezifische Fachausbildung (KF 1) |
5 LP |
·
Kommunikationsspezifische Fachausbildung (KF 2) |
5 LP |
·
Projektbezogene Praxisausbildung (PP 2) |
10 LP |
·
Kommunikationsspezifische Fachausbildung (KF 3) |
5 LP |
·
Projektbezogene Praxisausbildung (PP 3) |
10 LP |
·
Abschlussarbeit (Theorie) (AAT 4) |
15 LP |
·
Abschlussprojekt (Praxis) (APP 4) |
15 LP |
(5) Die Gesamt-Master-Note setzt sich aus den in § 15 Abs. 4 genannten
Modulen zusammen, gewichtet nach dem Anteil der Gesamtleistungspunktezahl der
Module.
(6) Über Bestehen bzw.
Nichtbestehen der Masterprüfung ist der Prüfling innerhalb von vier Wochen
schriftlich zu informieren. Diese Nachricht ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen. Das endgültige Nichtbestehen hat zur Folge, dass die bzw. der
Studierende seinen Prüfungsanspruch verloren hat und exmatrikuliert wird.
(7) Hat die
Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Masterprüfung endgültig nicht
bestanden, wird ihr bzw. ihm auf Antrag und gegen Vorlage der
Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, die die
erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden
Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Masterprüfung nicht
bestanden ist.
§ 16
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
(1) Eine Studien- oder
Prüfungsleistung gilt als nicht abgelegt und wird mit „nicht ausreichend“
bewertet, wenn der Prüfling einen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt
oder nach Prüfungsbeginn ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt.
(2) Triftige Gründe für ein
Versäumnis oder einen Rücktritt müssen der Prüfungskommission unverzüglich
schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüflings
muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Gleiches gilt bei der Erkrankung
eines nahen Familienangehörigen, für den der Prüfling das überwiegende
Sorgerecht hat. Erkennt die Prüfungskommission den Grund an, wird dies dem
Prüfling schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits
vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Die
entsprechende Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 8 des
Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über
die Elternzeit wird ermöglicht.
Studierende, die wegen
familiärer Verpflichtungen beurlaubt worden sind, können während der
Beurlaubung freiwillig Studien- und Prüfungsleistungen erbringen. Auf Antrag
der Studierenden ist eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während des
Beurlaubungszeitraums möglich.
(3) Versucht der Prüfling
das Ergebnis der Studien- oder Prüfungsleistung durch Täuschung oder mit nicht
zugelassenen Hilfsmitteln zu beeinflussen, wird diese mit „nicht ausreichend“ bewertet.
§ 17
Zeugnis und Urkunde
(1) Über den erfolgreichen
Abschluss der Masterprüfung erhält der Prüfling innerhalb von vier Wochen die
Zeugnisse, und zwar:
·
Abschlusszeugnis
(Nennung aller Module und Noten),
·
Zeugnisanhang
(Diploma Supplement),
·
Transcript of records.
§ 18
Ungültigkeit der Masterprüfung
(1)
Hat der Prüfling bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach
der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfungskommission
nachträglich die Note für diejenige Prüfung, bei deren Erbringung der Prüfling
getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für
nicht bestanden erklären.
(2)
Die Prüfungskommission entscheidet in Fällen, in denen die Voraussetzungen für
die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt waren oder in denen der Prüfling
die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt hat. Waren die Voraussetzungen für
die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber
täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses
bekannt, so kann dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt werden
(3)
Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4)
Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu
erteilen. Die Urkunde ist einzuziehen, wenn eine der Prüfungen auf Grund der
Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach
Abs. 1 und 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses
ausgeschlossen.
§ 19
Einsicht in die Prüfungsakten
(1)
Nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse wird dem Prüfling auf Antrag Einsicht
in seine schriftliche Prüfungsarbeit, die darauf bezogenen Gutachten und in die
Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des
Prüfungszeugnisses bei der bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu
stellen. Die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt Ort und Zeit
der Einsichtnahme.
§ 20
Inkrafttreten
Diese
Prüfungsordnung tritt nach Genehmigung durch den Rektor der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zum Sommersemester 2005 in Kraft.
Sie wird im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg bekannt
gemacht.
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat am 17. November 2004, der Senat
hat hierzu Stellung genommen am 8. Dezember 2004, der Rektor hat die Ordnung
genehmigt am 11. Januar 2005.
Halle (Saale), 11. Januar 2005
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor
Anlage
Übersicht über Prüfungsleistungen
Semester |
Modul
Nr. |
Modulbezeichnung |
Veranstaltung |
Leistung |
LP |
Prüfungsrelevante LP |
1. |
1 |
Medientheorie (MT 1) |
Vorlesung |
Testat |
10 |
|
Praxisvorlesung |
|
|||||
Seminar |
Kurzreferat, Klausur |
|||||
2 |
Kommunikations |
Seminar |
Nach Vereinbarung |
5 |
5 |
|
3 |
Methodikausbildung (MA 1) |
Seminar |
Nach Vereinbarung |
5 |
|
|
Seminar |
nach Vereinbarung, Projektarbeit |
|||||
4 |
Projektorientierte Praxisausbildung (PP 1) |
Seminar |
Projektarbeit |
10 |
|
|
Übung |
Politik: keine Kultur: Projektarbeit |
|||||
2. |
5 |
Medientheorie (MT 2) |
Vorlesung |
Testat |
10 |
|
Praxisvorlesung |
Teilnahmeschein |
|||||
Seminar |
Kurzreferat, Klausur |
|||||
6 |
Kommunikations |
Seminar |
nach Vereinbarung |
5 |
5 |
|
7 |
Methodikausbildung (MA 2) |
Seminar |
nach Vereinbarung |
5 |
|
|
Seminar |
nach Vereinbarung, Projektarbeit |
|||||
8 |
Projektorientierte Praxisausbildung (PP 2) |
Seminar |
Projektarbeit |
10 |
10 |
|
Übung |
Politik: keine Kultur:
Projektarbeit |
|||||
Seminar |
|
|||||
3. |
9 |
Medientheorie (MT 3) |
Vorlesung |
Testat |
10 |
|
Praxisvorlesung |
Teilnahmeschein |
|||||
Seminar |
Referat,
nach Vereinbarung |
|||||
10 |
Kommunikations |
Seminar |
nach Vereinbarung |
5 |
5 |
|
11 |
Methodikausbildung
(MA 3) |
Seminar |
nach Vereinbarung |
5 |
|
|
Seminar |
nach Vereinbarung |
|||||
12 |
Projektorientierte Praxisausbildung (PP 3) |
Seminar |
Projektarbeit |
10 |
10 |
|
Übung Übung |
Politik:
keine Kultur: Projektarbeit |
|||||
Seminar |
|
|||||
4. |
13 |
Abschlussarbeit
Theorie (AAT 4) |
Abschlussarbeit |
Theoretische Masterthesis |
15 |
15 |
Kolloquium |
|
|||||
14 |
Abschlussprojekt
Praxis (APP 4) |
Abschlussprojekt |
Praktisches Masterprojekt |
15 |
15 |
|
Kolloquium |
|
|||||
|
|
Gesamt |
|
|
120 |
65 |