Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
15. Jahrgang, Nr. 1 vom 1. März 2005, S. 10


Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften


Prüfungsordnung für den Masterstudiengang MultiMedia & Autorschaft
am Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 17.11.2004

 

Aufgrund der §§ 13 Abs. 1 i.V.m. 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Prüfungsordnung erlassen.

                                                                                                                                                                                      

Inhaltsübersicht

§ 1 Zweck und Umfang der Studienleistungen

§ 2 Akademischer Grad

§ 3 Regelstudienzeit, Studienaufbau

§ 4 Aufbau der Prüfungen

§ 5 Prüfungskommission

§ 6 Prüfende und Beisitzende

§ 7 Anrechnung von Studienleistungen

§ 8 Prüfungsleistungen

§ 9 Mündliche Prüfungsleistungen

§ 10 Schriftliche Prüfungsleistungen

§ 11 Praktische Prüfungsleistungen

§ 12 Theoretische Abschlussarbeit

§ 13 Praktisches Abschlussprojekt

§ 14 Wiederholung von Prüfungen, der Abschlussarbeit und des Abschlussprojekts

§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bestehen und Nichtbestehen des Masters

§ 16 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

§ 17 Zeugnis und Urkunde

§ 18 Ungültigkeit der Masterprüfung

§ 19 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 20 Inkrafttreten

 

Anlage: Übersicht über Prüfungsleistungen

                                                                                                                                                                                      

 

§ 1
Zweck und Umfang der Studienleistungen

 

Alle Leistungen und Prüfungen auf dem Weg zur Erlangung des akademischen Grades eines Masters of Arts (MA) dienen der Feststellung, ob die Prüflinge die theoretischen und praktischen Kenntnisse, die in dem viersemestrigen Masterstudiengang MultiMedia & Autorschaft vermittelt worden sind, erworben haben und ob sie auch die Fähigkeit besitzen, diese Erkenntnisse und Methoden am praktischen Fall anzuwenden.

 

§ 2
Akademischer Grad

 

Ist die Abschlussprüfung bestanden, verleiht der Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften den akademischen Grad eines Masters of Arts (MA).

 

Dieser akademische Grad wird erlangt durch den Erwerb von 120 Leistungspunkten (LP) bestehend aus 12 studienbegleitenden Modulen und 2 Abschlussmodulen. Die Struktur und Wertigkeit der Module ist in der Studienordnung festgelegt.

 

§ 3
Regelstudienzeit, Studienaufbau

 

(1) Die Regelstudienzeit beträgt 4 Semester.

 

(2) Das Studium gliedert sich in vier Teile:

 

·           Grundlagensemester (1. Semester / 4 Module): Medientheorie, kommunikationsspezifische Fachausbildung, Methodikausbildung, projektorientierte Praxisausbildung;

·           Aufbausemester (2. Semester / 4 Module): Medientheorie, kommunikationsspezifische Fachausbildung, Methodikausbildung, projektorientierte Praxisausbildung;

·           Vertiefungssemester (3. Semester / 4 Module): Medientheorie, kommunikationsspezifische Fachausbildung, Methodikausbildung, projektorientierte Praxisausbildung;

·           Prüfungssemester (4. Semester / 2 Module): Erstellung der Master-Abschlussarbeit (Masterthesis) und Erstellung des Master-Abschlussprojektes sowie die Teilnahme an den Colloquien.

 

(3) Der Studiengang bietet die Möglichkeit, den Schwerpunkt entweder auf Journalismus und Politik zu legen (Fachrichtung Politik) oder auf die kulturelle Bildung im Medienzeitalter (Fachrichtung Kultur). Näheres regelt die Studienordnung.

 

§ 4
Aufbau der Prüfungen

 

(1) Die Prüfungsleistungen werden in Pflicht- und Wahlmodulen, sowie den zwei Abschlussmodulen abgelegt.

 

(2) Die Prüfungen werden studienbegleitend abgenommen.

 

(3) Die Termine für Prüfungen werden so festgesetzt, dass die Prüfungen innerhalb der für den Studiengang festgesetzten Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden können.

 

§ 5
Prüfungskommission

 

(1) Der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften richtet eine Prüfungskommission ein.

 

(2) Die Prüfungskommission achtet in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften darauf, dass die allgemeinen Prüfungsbestimmungen des Fachbereiches und die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden.

 

(3) Die ordnungsgemäße Durchführung der in dieser Prüfungsordnung vorgeschriebenen Prüfungsverfahren und für alle anderen in Verbindung mit dem Masterstudiengang MultiMedia & Autorschaft stehenden Prüfungsaufgaben wird von der Prüfungskommission wahrgenommen. Die Prüfungskommission besteht aus vier Mitgliedern des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften.

 

(4) Die Prüfungskommission besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter sowie zwei weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied der Prüfungskommission wird vom Prüfungsausschuss des Fachbereiches bestellt. Zwei Kommissionsmitglieder müssen aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren stammen, die beiden anderen werden aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Die bzw. der Vorsitzende stammt aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und wird durch den Fachbereichsrat bestellt.

 

(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder, davon das vorsitzende oder stellvertretend vorsitzende Mitglied anwesend sind sowie die Zahl der Professorinnen und Professoren mindestens ebenso groß ist wie die Zahl der übrigen Mitglieder. Die Prüfungskommission beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

 

(6) Die Prüfungskommission kann die Erledigung ihrer Aufgaben für alle Regelfälle der bzw. dem Vorsitzenden übertragen.

 

(7) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben das Recht, der Abnahme von Prüfungsleistungen beizuwohnen.

 

(8) Die Sitzungen der Prüfungskommission sind nicht öffentlich. Die Mitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungskommission zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

 

§ 6
Prüfende und Beisitzende

 

(1) Zu Prüfenden dürfen nur Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestellt werden.

 

(2) Die Prüfungskommission bestellt die Prüferin bzw. den Prüfer für die jeweilige studienbegleitende Prüfung. Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen.

 

(3) Zur Beisitzerin bzw. zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Prüfung oder eine vergleichbare abgelegt hat.

 

(4) Die bzw. der Vorsitzende sorgt dafür, dass die Namen der Prüferinnen und Prüfer rechtzeitig mindestens ein Monat im Voraus durch Aushang bekannt gegeben werden. Aus wichtigem Grunde können nachträglich andere Prüferinnen und Prüfer benannt werden. Erfolgt die Bekanntgabe mit einer Frist von weniger als zwei Wochen, kann sich die Kandidatin bzw. der Kandidat hinsichtlich der betreffenden Prüfung ohne Versäumnis von Fristen im Falle von schriftlichen Prüfungen auf den nächstfolgenden Prüfungstermin zurückstellen lassen und bei mündlichen Prüfungen in Abstimmung mit der jeweiligen Prüferin bzw. mit dem jeweiligen Prüfer einen Termin innerhalb der nächsten acht Wochen wählen.

 

§ 7
Anrechnung von Studienleistungen

 

(1) Studienleistungen in vergleichbaren Studiengängen an anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen können angerechnet werden, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Die Anerkennung von Studienleistungen an inländischen wie ausländischen Hochschulen erfolgt auf der Basis des Credit Point Systems (ECTS).

 

(2) Die Prüfungskommission entscheidet über die Anerkennung von Studienleistungen nach Anhörung der für die Fächer zuständigen Prüferinnen und Prüfer. Sie hat die Möglichkeit Auflagen zu erteilen, die zur Anerkennung von Studienleistungen führen können.

 

§ 8
Prüfungsleistungen

 

(1) Prüfungsbereiche sind:

A = Medientheorie,

B = Kommunikationsspezifische Fachausbildung,

C = Methodikausbildung,

D = Projektbezogene Praxisausbildung

sowie die

E = Abschlussmodule.

 

(2) Prüfungsarten sind:

1.       Abschlussarbeit Theorie (18.000 Wörter),

2.       Abschlussprojekt Praxis,

3.       Essay (2.000 Wörter),

4.       Kl. Hausarbeit (4.000 Wörter),

5.       Gr. Hausarbeit (6.000 Wörter),

6.       Klausur,

7.       Kurzreferat,

8.       Präsentation,

9.       Projektarbeit,

10.   Mündliche Prüfung (mindestens 10 Minuten, maximal 30 Minuten),

11.   Referat,

12.   Testat.

 

(3) Voraussetzung für die Vergabe der schriftlichen Abschlussarbeit und die Teilnahme am Abschlussprojekt zu Beginn des vierten Semesters sind 90 Leistungspunkte aus 12 Pflichtmodulen gemäß dem Studienplan (vergleiche Anlage und Anlage der Studienordnung).

 

(4) Im vierten Semester sind in den beiden Abschlussmodulen jeweils 15 Leistungspunkte zu erlangen.

 

(5) Belegt ein Prüfling der Prüfungskommission glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer längeren Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.

 

(6) Die Wiederholung einer Prüfungsleistung soll spätestens zum Beginn des auf den fehlgeschlagenen Versuch folgenden Semesters erfolgen (in der Regel bis zum 15. April bzw. bis zum 15. Oktober). Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

 

§ 9
Mündliche Prüfungsleistungen

 

(1) Zu den mündlichen Prüfungsleistungen zählen: Kurzreferat, Referat, Präsentation und mündliche Prüfungen.

 

(2) In einer mündlichen Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er über vertiefte Kenntnisse in einzelnen Bereichen verfügt und deren Funktion im Zusammenhang des gesamten Fachgebiets zu erkennen vermag.

 

(3) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer als Einzelprüfung abgelegt. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Erinnerungsprotokoll von der Prüferin bzw. vom Prüfer festzuhalten. Die Note ist dem Prüfling im Anschluss an die jeweilige Prüfung bekannt zu geben.

 

(4) In das Protokoll sind aufzunehmen: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüferin bzw. des Prüfers sowie des Prüflings.

 

§ 10
Schriftliche Prüfungsleistungen

 

(1) Zu den schriftlichen Prüfungsleistungen zählen: Abschlussarbeit, Essay, kl. und gr. Hausarbeit, Klausur und Testat.

 

(2) In den schriftlichen Prüfungsleistungen soll der Prüfling nachweisen, dass er über Kenntnisse in einzelnen Bereichen des Fachgebietes verfügt.

 

(3) Essay, Testate und kl. Hausarbeiten sind in der Regel von einer bzw. einem Prüfungsberechtigten zu bewerten.

 

(4) Klausurarbeiten und gr. Hausarbeiten sind in der Regel von einer bzw. einem Prüfungsberechtigten zu bewerten.

 

(5) Über Hilfsmittel, die bei einer Klausur benutzt werden dürfen, entscheidet die Prüferin bzw. der Prüfer. Eine Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist gleichzeitig mit der Ankündigung des Prüfungstermins bekannt zu geben. Die Kriterien der Prüfungsbewertung sollen offengelegt werden. Die Noten sind in der Regel innerhalb von vier Wochen bekannt zu geben.

 

§ 11
Praktische Prüfungsleistungen

 

(1) Zu den praktischen Prüfungsleistungen zählen: Projektarbeiten und das Abschlussprojekt.

 

(2) In den Projektarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er über praktische Kenntnisse in einzelnen Bereichen des Fachgebietes verfügt.

 

§ 12
Theoretische Abschlussarbeit

 

(1) Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass die Studentin bzw. der Student in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Bereich Multimedia und Autorschaft selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

 

(2) Das Thema der Abschlussarbeit wird zwei Monate vor Ende des dritten Semesters über die Prüfungskommission ausgegeben. Der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften bestellt die betreuenden Gutachterinnen und Gutachter. Thema und Ausgabezeitpunkt werden aktenkundig gemacht.

 

(3) Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen.

 

(4) Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so lauten, dass die zur Bearbeitung vorgesehene Arbeitszeit von 420 Stunden eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

 

(5) Bei den Abschlussprojekten ist Gruppenarbeit zugelassen. Die Themen müssen jedoch so gewählt sein, dass eine klare Zuordnung der Beiträge zu den einzelnen Prüflingen gewährleistet ist.

 

(6) Die Abschlussarbeit ist fristgemäß, fest gebunden, in 3 Ausfertigungen im Prüfungsamt abzuliefern. Bei der Abgabe hat die Studentin bzw. der Student schriftlich zu versichern, dass die Abschlussarbeit selbständig verfasst wurde und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt worden sind. Das Abgabedatum ist aktenkundig zu machen. Wird die Abschussarbeit nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ bewertet. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um vier Wochen verlängern.

 

(7) Die Abschlussarbeit ist von zwei prüfungsberechtigten Personen zu begutachten und zu bewerten. Die erste Gutachterin bzw. der erste Gutachter soll die Person sein, die die Abschlussarbeit betreut hat. Erste und zweite Gutachterin bzw. erster und zweiter Gutachter werden vom Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften bestellt. Die Note der schriftlichen Abschlussarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Prüfenden entsprechend § 15 gebildet. Weichen die Einzelbewertungen der Gutachtenden um mehr als zwei Noten voneinander ab, so bestellt der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften eine dritte Gutachterin bzw. einen dritten Gutachter. Die Bewertung der schriftlichen Abschlussarbeit wird dann aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Einzelbewertungen der Prüfenden gebildet.

 

(8) Die Abschlussarbeit ist spätestens bis zum Ende des vierten Semesters abzugeben. Über eine Verlängerung der Abgabefrist von maximal 4 Wochen entscheidet auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften.

 

(9) Die Gutachten sind innerhalb von 4 Wochen nach Abgabe der Abschlussarbeit zu erstellen.

 

(10) Die Abschlussarbeit kann auch im Rahmen eines Praktikums bearbeitet werden, das seinerseits nicht Teil des Studiums ist.

 

§ 13
Praktisches Abschlussprojekt

 

(1) Das praktische Abschlussprojekt soll ein umfangreiches multimediales Projekt sein. Anhand dieses Projektes soll die Studentin bzw. der Student zeigen, dass sie bzw. er in der Lage ist, einen komplexen Inhalt auf multimediale Weise zu repräsentieren.

 

(2) Das Thema des Abschlussprojektes wird zwei Monate vor Ende des dritten Semesters über die Prüfungskommission ausgegeben. Der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften bestellt die betreuenden Gutachterinnen und Gutachter. Thema und Ausgabezeitpunkt werden aktenkundig gemacht.

 

(3) Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen.

 

(4) Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so lauten, dass die zur Bearbeitung vorgesehene Arbeitszeit von 420 Stunden eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

 

(5) Bei den Abschlussprojekten ist Gruppenarbeit zugelassen. Die Themen müssen jedoch so gewählt sein, dass eine klare Zuordnung der Beiträge zu den einzelnen Prüflingen gewährleistet ist.

 

(6) Die Abschlussarbeit ist fristgemäß, auf einen gängigen digitalen Datenträger gespeichert, in 3 Ausfertigungen im Prüfungsamt abzuliefern. Bei der Abgabe hat die Studentin bzw. der Student schriftlich zu versichern, dass das Abschlussprojekt selbständig verfasst wurde und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt worden sind. Das Abgabedatum ist aktenkundig zu machen. Wird das Abschlussprojekt nicht fristgerecht abgeliefert, gilt es als mit „nicht ausreichend“ bewertet. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um vier Wochen verlängern.

 

(7) Das Abschlussprojekt ist von zwei prüfungsberechtigten Personen zu begutachten und zu bewerten. Die erste Gutachterin bzw. der erste Gutachter soll die Person sein, die das Abschlussprojekt betreut hat. Erste und zweite Gutachterin bzw. erster und zweiter Gutachter werden vom Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften bestellt. Die Note des Abschlussprojekts wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Prüfenden entsprechend § 15 gebildet. Weichen die Einzelbewertungen der Gutachtenden um mehr als zwei Noten voneinander ab, so bestellt der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften eine dritte Gutachterin bzw. einen dritten Gutachter. Die Bewertung des Abschlussprojekts wird dann aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Einzelbewertungen der Prüfenden gebildet.

 

(8) Das Abschlussprojekt ist spätestens bis zum Ende des vierten Semesters abzugeben. Über eine Verlängerung der Abgabefrist von maximal 4 Wochen entscheidet auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften.

 

(9) Die Gutachten sind innerhalb von 4 Wochen nach Abgabe des Abschlussprojekts zu erstellen.

 

(10) Das Abschlussprojekt kann auch im Rahmen eines Praktikums bearbeitet werden, das seinerseits nicht Teil des Studiums ist.

 

§ 14
Wiederholung von Prüfungen, der Abschlussarbeit und des Abschlussprojekts

 

(1) Prüfungen, die nicht bestanden wurden oder als nicht bestanden gelten, können maximal zweimal wiederholt werden. Dabei gilt die erste innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte Prüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig. Fehlversuche an anderen Universitäten und Hochschulen werden angerechnet. Bei Erstprüfung und Wiederholungsprüfung können unterschiedliche Prüfungsformen vorgesehen werden. Diese Entscheidungen trifft die bzw. der Lehrende, in deren bzw. dessen Lehrveranstaltung die Prüfungsleitung erbracht werden muss.

 

(2) Wiederholungsprüfungen sind frühestens nach 6 Wochen und spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Nichtbestehen der Prüfung abzulegen. Die Termine werden festgelegt durch die bzw. der Lehrenden, in deren bzw. dessen Lehrveranstaltung die Prüfungsleitung erbracht werden muss.

Bei Versäumnis der Frist gilt diese Prüfung als endgültig nicht bestanden sofern nicht der Kandidatin bzw. dem Kandidaten von der Prüfungskommission wegen besonderer, von ihr bzw. ihm nicht zu vertretender Gründe, eine Nachfrist gewährt wird.

Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

 

(3) Die Abschlussarbeit kann bei der Bewertung „nicht ausreichend“ einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas in der in § 12 Abs. 4 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Prüfling bei der Anfertigung seiner ersten Abschlussarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. Eine zweite Wiederholung der Abschlussarbeit ist ausgeschlossen.

 

§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen und Bestehen und Nichtbestehen des Masters

 

(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung gemäß § 8 mindestens mit ausreichend (4,0) bewertet wurde.

 

(2) Die Noten für die einzelnen Prüfungen werden von den jeweiligen prüfenden Personen festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungen sind folgende Noten zu verwenden:

 

A

=

hervorragend (1,0-1,5)

B

=

sehr gut (1,6-2,0)

C

=

gut (2,1-3,0)

D

=

befriedigend (3,1-3,5)

E

=

ausreichend (3,6-4,0)

F

=

nicht bestanden (4,1-5,0)

 

(3) Besteht eine Prüfungsleistung aus mehreren Einzelprüfungen, so errechnet sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Prüfungen entsprechend Abs. 2.

 

(4) Die Gesamt-Master-Note setzt sich zusammen aus den Modulen:

 

·           Kommunikationsspezifische Fachausbildung (KF 1)

5 LP

·           Kommunikationsspezifische Fachausbildung (KF 2)

5 LP

·           Projektbezogene Praxisausbildung (PP 2)

10 LP

·           Kommunikationsspezifische Fachausbildung (KF 3)

5 LP

·           Projektbezogene Praxisausbildung (PP 3)

10 LP

·           Abschlussarbeit (Theorie) (AAT 4)

15 LP

·           Abschlussprojekt (Praxis) (APP 4)

15 LP

 

(5) Die Gesamt-Master-Note setzt sich aus den in § 15 Abs. 4 genannten Modulen zusammen, gewichtet nach dem Anteil der Gesamtleistungspunktezahl der Module.

 

(6) Über Bestehen bzw. Nichtbestehen der Masterprüfung ist der Prüfling innerhalb von vier Wochen schriftlich zu informieren. Diese Nachricht ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Das endgültige Nichtbestehen hat zur Folge, dass die bzw. der Studierende seinen Prüfungsanspruch verloren hat und exmatrikuliert wird.

 

(7) Hat die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr bzw. ihm auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Masterprüfung nicht bestanden ist.

 

§ 16
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

 

(1) Eine Studien- oder Prüfungsleistung gilt als nicht abgelegt und wird mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn der Prüfling einen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder nach Prüfungsbeginn ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt.

 

(2) Triftige Gründe für ein Versäumnis oder einen Rücktritt müssen der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüflings muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Gleiches gilt bei der Erkrankung eines nahen Familienangehörigen, für den der Prüfling das überwiegende Sorgerecht hat. Erkennt die Prüfungskommission den Grund an, wird dies dem Prüfling schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Die entsprechende Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit wird ermöglicht.

Studierende, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt worden sind, können während der Beurlaubung freiwillig Studien- und Prüfungsleistungen erbringen. Auf Antrag der Studierenden ist eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während des Beurlaubungszeitraums möglich.

 

(3) Versucht der Prüfling das Ergebnis der Studien- oder Prüfungsleistung durch Täuschung oder mit nicht zugelassenen Hilfsmitteln zu beeinflussen, wird diese mit „nicht ausreichend“ bewertet.

 

§ 17
Zeugnis und Urkunde

 

(1) Über den erfolgreichen Abschluss der Masterprüfung erhält der Prüfling innerhalb von vier Wochen die Zeugnisse, und zwar:

 

·           Abschlusszeugnis (Nennung aller Module und Noten),

·           Zeugnisanhang (Diploma Supplement),

·           Transcript of records.

 

§ 18
Ungültigkeit der Masterprüfung

 

(1) Hat der Prüfling bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfungskommission nachträglich die Note für diejenige Prüfung, bei deren Erbringung der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

 

(2) Die Prüfungskommission entscheidet in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt waren oder in denen der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt hat. Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt werden

 

(3) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

 

(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Die Urkunde ist einzuziehen, wenn eine der Prüfungen auf Grund der Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

 

§ 19
Einsicht in die Prüfungsakten

 

(1) Nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse wird dem Prüfling auf Antrag Einsicht in seine schriftliche Prüfungsarbeit, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

 

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu stellen. Die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

 

§ 20
Inkrafttreten

 

Diese Prüfungsordnung tritt nach Genehmigung durch den Rektor der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zum Sommersemester 2005 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg bekannt gemacht.

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat am 17. November 2004, der Senat hat hierzu Stellung genommen am 8. Dezember 2004, der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 11. Januar 2005.

 

Halle (Saale), 11. Januar 2005

 

 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch

Rektor

 

Anlage
Übersicht über Prüfungsleistungen

 

Semester

Modul Nr.

Modulbezeichnung

Veranstaltung

Leistung

LP

Prüfungs­relevante LP

1.

1

Medientheorie (MT 1)

Vorlesung

Testat

10

 

Praxisvorlesung

 

Seminar

Kurzreferat, Klausur

2

Kommunikations­
spezifische
Fachausbildung (KF 1)

Seminar

Nach Vereinbarung

5

5

3

Methodikausbildung (MA 1)

Seminar

Nach Vereinbarung

5

 

Seminar

nach Vereinbarung, Projektarbeit

4

Projektorientierte Praxisausbildung (PP 1)

Seminar

Projektarbeit

10

 

Übung
Übung

Politik: keine Kultur: Projektarbeit

2.

5

Medientheorie (MT 2)

Vorlesung

Testat

10

 

Praxisvorlesung

Teilnahmeschein

Seminar

Kurzreferat, Klausur

6

Kommunikations­
spezifische
Fachausbildung (KF 2)

Seminar

nach Vereinbarung

5

5

7

Methodikausbildung (MA 2)

Seminar

nach Vereinbarung

5

 

Seminar

nach Vereinbarung, Projektarbeit

8

Projektorientierte Praxisausbildung (PP 2)

Seminar

Projektarbeit

10

10

Übung
Übung

Politik: keine Kultur: Projektarbeit

Seminar

 

3.

9

Medientheorie (MT 3)

Vorlesung

Testat

10

 

Praxisvorlesung

Teilnahmeschein

Seminar

Referat, nach Vereinbarung

10

Kommunikations­
spezifische
Fachausbildung (KF 3)

Seminar

nach Vereinbarung

5

5

11

Methodikausbildung (MA 3)

Seminar

nach Vereinbarung

5

 

Seminar

nach Vereinbarung

12

Projektorientierte Praxisausbildung (PP 3)

Seminar

Projektarbeit

10

10

Übung

Übung

Politik: keine

Kultur: Projektarbeit

Seminar

 

4.

13

Abschlussarbeit Theorie (AAT 4)

Abschlussarbeit

Theoretische Masterthesis

15

15

Kolloquium

 

14

Abschlussprojekt Praxis (APP 4)

Abschlussprojekt

Praktisches Masterprojekt

15

15

Kolloquium

 

 

 

Gesamt

 

 

120

65