MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
15. Jahrgang, Nr. 1 vom 1. März 2005, S. 6
Ordnung über die finanzielle Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter
(Poolregelung)
vom 20.12.2004
Präambel
Die nachfolgende Ordnung des Klinikumsvorstandes im
Einvernehmen mit dem Klinikumsausschuss erfolgt zur Sicherstellung der
Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter an Erlösen wahlärztlicher Leistungen von
leitenden Ärzten des Klinikums und basiert nunmehr auf dem § 97 Abs. 3
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Mai 2004 (GVBl. LSA S.
256). Die Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter an
Erlösen wahlärztlicher Leistungen von leitenden Ärzten mit Chefarztverträgen
wird in einer gesonderten Regelung niedergelegt.
I.
§ 1
Grundsatz
Werden im stationären Bereich von leitenden
Krankenhausärzten wahlärztliche Leistungen gesondert berechnet, sind die ärztlichen
Mitarbeiter an den hieraus erzielten Einkünften angemessen zu beteiligen.
Hierzu ist innerhalb jeder fachärztlich geleiteten Fachabteilung ein Pool zu
bilden.
§ 2
Beteiligung am Pool
(1) Fachärzte und sonstige Ärzte ohne eigenes
Liquidationsrecht sind am Pool angemessen zu beteiligen.
(2) Beamtete ärztliche Mitarbeiter werden am
Liquidationserlös beteiligt, wenn die Mitarbeit an den wahlärztlichen
Leistungen als Nebentätigkeit genehmigt ist.
§ 3
Abzuführende Beträge
(1) Der von dem liquidationsberechtigten Arzt an den
ärztlichen Mitarbeiterfonds abzuführende Betrag wird auf der Grundlage seines
jährlichen Brutto-Liquidationserlöses (vor Steuer) errechnet. Von diesem sind
vor Ermittlung des abzuführenden Betrages abzusetzen:
·
das Nutzungsentgelt, das dem Krankenhausträger als
Kostenerstattung für die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und
Material des Krankenhauses entrichtet wird,
·
der Vorteilsausgleich,
·
Aufwendungen, die unmittelbar zur Erzielung des
Liquidationserlöses erforderlich sind (z. B. Haftpflichtversicherung).
Von dem nach Abzug des Nutzungsentgeltes, des
Vorteilsausgleichs und der Aufwendungen verbleibenden Betrages
(Netto-Liquidationserlös) ist unter Berücksichtigung des Freibetrages ein
Anteil an den ärztlichen Mitarbeiterfonds der Einrichtung abzuführen, der nach
Höhe dieses Betrages zu stufen ist.
(2) Eine Abführpflicht entsteht erst dann, wenn der
Netto-Liquidationserlös eine Mindesthöhe von 40.000 EURO im Jahr überschreitet
(Freibetrag). War der liquidationsberechtigte Arzt nicht das gesamte Jahr
liquidationsberechtigt, mindert sich der Freibetrag für dieses Jahr
entsprechend. Von dem den Freibetrag überschreitenden Betrag sind bis zum
Erreichen der Höchstgrenze stufenweise an den ärztlichen Mitarbeiterfonds der
Einrichtung abzuführen:
·
über 40.000 EURO bis 100.000 EURO |
20
% |
·
über 100.000 EURO bis 200.000 EURO |
25
% |
·
über 200.000 EURO |
30
% |
§ 4
Verteilung der Poolbeträge
Die Zuteilung dieses Betrages an die begünstigten
ärztlichen Mitarbeiter der Klinik erfolgt nach Maßgabe des klinikeigenen
Verteilungsausschusses. Die Verteilung der Mittel soll nicht schematisch
erfolgen. Leistung, Verantwortung, Erfahrung und Dauer der Zugehörigkeit zum
Klinikum sind angemessen zu berücksichtigen. Über die Verteilung der Mittel
wird durch einstimmigen Beschluss entschieden. Dieser ist zu protokollieren.
Ist im Verteilungsausschuss keine Einstimmigkeit zu
erzielen, ist der Klinikumsvorstand anzurufen. Dieser entscheidet abschließend
über die Verteilung der Mittel mit einfacher Mehrheit.
Sofern durch eine Verteilung der Mittel an die
nachgeordneten Ärzte ein offensichtliches Missverhältnis zu der Leistung und
dem Einkommen der liquidierenden Ärzte entsteht, kann der Klinikumsvorstand
beschließen, dass Teile der Abgaben an den liquidationsberechtigten Arzt
zurückfließen.
§ 5
Verfahrensweg
(1) Bis spätestens zum Ende des Folgejahres müssen
die auf die einzelnen Mitarbeiter -gemäß Beschluss des Verteilungsausschusses
nach § 3- aufgeteilten Bruttobeträge dem Dezernat Personalwesen mitgeteilt
werden. Ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt ist der zur Verteilung notwendige
Gesamtbruttobetrag auf das Konto des Klinikums der Medizinischen Fakultät
treuhänderisch einzuzahlen.
(2) Das Dezernat Personalwesen verteilt die
angesammelten Mittel entsprechend der Entscheidung der Verteilungsausschüsse
über die Bezüge an die ärztlichen Mitarbeiter und zahlt verbleibende
Nettobeträge an den Empfangsberechtigten zurück.
§ 6
Gleichstellung
Es wurde aus Gründen der Verständlichkeit und
Lesbarkeit auf die Verwendung der männlichen und weiblichen Form verzichtet.
Die in dieser Ordnung enthaltenen Personenbezeichnungen gelten entsprechend des
§ 100 der Landesverfassung des Landes Sachsen-Anhalt in männlicher und
weiblicher Form.
II.
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt einen Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in
Kraft.
Halle (Saale), 20. Dezember 2004
Prof. Dr. H. G. Struck
Ärztlicher Direktor