Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
15. Jahrgang, Nr. 1 vom 1. März 2005, S. 6


Medizinische Fakultät


Ordnung über die finanzielle Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter

(Poolregelung)

 

vom 20.12.2004

 

Präambel

 

Die nachfolgende Ordnung des Klinikumsvorstandes im Einvernehmen mit dem Klinikumsausschuss erfolgt zur Sicherstellung der Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter an Erlösen wahlärztlicher Leistungen von leitenden Ärzten des Klinikums und basiert nunmehr auf dem § 97 Abs. 3 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256). Die Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter an Erlösen wahlärztlicher Leistungen von leitenden Ärzten mit Chefarztverträgen wird in einer gesonderten Regelung niedergelegt.

 

I.

 

§ 1
Grundsatz

 

Werden im stationären Bereich von leitenden Krankenhausärzten wahlärztliche Leistungen gesondert berechnet, sind die ärztlichen Mitarbeiter an den hieraus erzielten Einkünften angemessen zu beteiligen. Hierzu ist innerhalb jeder fachärztlich geleiteten Fachabteilung ein Pool zu bilden.

 

§ 2
Beteiligung am Pool

 

(1) Fachärzte und sonstige Ärzte ohne eigenes Liquidationsrecht sind am Pool angemessen zu beteiligen.

 

(2) Beamtete ärztliche Mitarbeiter werden am Liquidationserlös beteiligt, wenn die Mitarbeit an den wahlärztlichen Leistungen als Nebentätigkeit genehmigt ist.

 

§ 3
Abzuführende Beträge

 

(1) Der von dem liquidationsberechtigten Arzt an den ärztlichen Mitarbeiterfonds abzuführende Betrag wird auf der Grundlage seines jährlichen Brutto-Liquidationserlöses (vor Steuer) errechnet. Von diesem sind vor Ermittlung des abzuführenden Betrages abzusetzen:

 

·         das Nutzungsentgelt, das dem Krankenhausträger als Kostenerstattung für die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material des Krankenhauses entrichtet wird,

·         der Vorteilsausgleich,

·         Aufwendungen, die unmittelbar zur Erzielung des Liquidationserlöses erforderlich sind (z. B. Haftpflichtversicherung).

 

Von dem nach Abzug des Nutzungsentgeltes, des Vorteilsausgleichs und der Aufwendungen verbleibenden Betrages (Netto-Liquidationserlös) ist unter Berücksichtigung des Freibetrages ein Anteil an den ärztlichen Mitarbeiterfonds der Einrichtung abzuführen, der nach Höhe dieses Betrages zu stufen ist.

 

(2) Eine Abführpflicht entsteht erst dann, wenn der Netto-Liquidationserlös eine Mindesthöhe von 40.000 EURO im Jahr überschreitet (Freibetrag). War der liquidationsberechtigte Arzt nicht das gesamte Jahr liquidationsberechtigt, mindert sich der Freibetrag für dieses Jahr entsprechend. Von dem den Freibetrag überschreitenden Betrag sind bis zum Erreichen der Höchstgrenze stufenweise an den ärztlichen Mitarbeiterfonds der Einrichtung abzuführen:

 

·           über 40.000 EURO bis 100.000 EURO

20 %

·           über 100.000 EURO bis 200.000 EURO

25 %

·           über 200.000 EURO

30 %

 

§ 4
Verteilung der Poolbeträge

 

Die Zuteilung dieses Betrages an die begünstigten ärztlichen Mitarbeiter der Klinik erfolgt nach Maßgabe des klinikeigenen Verteilungsausschusses. Die Verteilung der Mittel soll nicht schematisch erfolgen. Leistung, Verantwortung, Erfahrung und Dauer der Zugehörigkeit zum Klinikum sind angemessen zu berücksichtigen. Über die Verteilung der Mittel wird durch einstimmigen Beschluss entschieden. Dieser ist zu protokollieren.

 

Ist im Verteilungsausschuss keine Einstimmigkeit zu erzielen, ist der Klinikumsvorstand anzurufen. Dieser entscheidet abschließend über die Verteilung der Mittel mit einfacher Mehrheit.

 

Sofern durch eine Verteilung der Mittel an die nachgeordneten Ärzte ein offensichtliches Missverhältnis zu der Leistung und dem Einkommen der liquidierenden Ärzte entsteht, kann der Klinikumsvorstand beschließen, dass Teile der Abgaben an den liquidationsberechtigten Arzt zurückfließen.

 

§ 5
Verfahrensweg

 

(1) Bis spätestens zum Ende des Folgejahres müssen die auf die einzelnen Mitarbeiter -gemäß Beschluss des Verteilungsausschusses nach § 3- aufgeteilten Bruttobeträge dem Dezernat Personalwesen mitgeteilt werden. Ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt ist der zur Verteilung notwendige Gesamtbruttobetrag auf das Konto des Klinikums der Medizinischen Fakultät treuhänderisch einzuzahlen.

 

(2) Das Dezernat Personalwesen verteilt die angesammelten Mittel entsprechend der Entscheidung der Verteilungsausschüsse über die Bezüge an die ärztlichen Mitarbeiter und zahlt verbleibende Nettobeträge an den Empfangsberechtigten zurück.

 

§ 6
Gleichstellung

 

Es wurde aus Gründen der Verständlichkeit und Lesbarkeit auf die Verwendung der männlichen und weiblichen Form verzichtet. Die in dieser Ordnung enthaltenen Personenbezeichnungen gelten entsprechend des § 100 der Landesverfassung des Landes Sachsen-Anhalt in männlicher und weiblicher Form.

 

II.

 

Inkrafttreten

 

Diese Ordnung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 20. Dezember 2004

 

 

 

Prof. Dr. H. G. Struck

Ärztlicher Direktor