Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
15. Jahrgang, Nr. 1 vom 1. März 2005, S. 2


Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät


Prüfungsordnung für den binationalen Masterstudiengang
Internationales Finanzmanagement der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
in Kooperation mit der Wirtschaftsuniversität Bratislava

 

vom 26.05.2004

 

Aufgrund der §§ 13 Abs. 1 i.V.m. 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr.1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Prüfungsordnung für den binationalen Studiengang Internationales Finanzmanagement, Master of Science (M.Sc.), der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kooperation mit der Wirtschaftsuniversität Bratislava (Slowakei) erlassen.

                                                                                                                                         

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Mastergrad

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

§ 4 Täuschung, Ordnungsverstoß, Versäumnis, Rücktritt, Erkrankung, Nachteilsausgleich

§ 5 Studienaufbau und Studienumfang

§ 6 Module der Master-Prüfung

§ 7 Master-Arbeit und Verteidigung

§ 8 Diploma Supplement

§ 9 Inkrafttreten

                                                                                                                                         

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Die folgende Prüfungsordnung regelt auf der Grundlage der Rahmenprüfungsordnung für Aufbaustudiengänge zur Erlangung des Grades eines „Master“ der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (RPO-MA) vom 22. März 2000 (ABl. 2000, Nr. 5, S. 11) das Studium für den binationalen Studiengang Internationales Finanzmanagement.

 

(2) Die Regelungen der RPO-MA gelten, soweit diese Ordnung keine abweichende Regelung vorsieht.

 

§ 2
Mastergrad

 

Aufgrund der bestandenen Master-Prüfung verleiht die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät den Grad Master of Science (M.Sc.).

 

§ 3
Zulassungsvoraussetzungen

 

(1) Zur Master-Prüfung kann nur zugelassen werden, wer

 

1.        an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Wirtschaftsuniversität Bratislava für den Studiengang Internationales Finanzmanagement eingeschrieben ist,

2.         ein Hochschulstudium oder eine gemäß § 12 Abs. 2 RPO-MA als gleichwertig angerechnete Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat,

3.         sowie die in der Studienordnung näher bezeichneten Leistungsnachweise erbracht hat.

 

(2) Zur Master-Prüfung kann nicht zugelassen werden, wer

 

1.         sich in einem schwebenden Verfahren zur Master-Prüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für einen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer anderen Hochschule befindet

oder

2.         eine Master-Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule endgültig nicht bestanden bzw. seinen Prüfungsanspruch verloren hat.

 

§ 4
Täuschung, Ordnungsverstoß, Versäumnis, Rücktritt, Erkrankung, Nachteilsausgleich

 

(1) Eine mündliche Prüfungsleistung gilt als mit 0 Fachpunkten bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

 

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis gemäß Abs. 1 geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten ist dem Prüfungsausschuss ein ärztliches Attest vorzulegen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt.

 

(3) Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt diese Prüfungsleistung als mit 0 Fachpunkten bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin bzw. den Kandidaten darüber hinaus von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.

 

(4) Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit 0 Fachpunkten bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin bzw. den Kandidaten darüber hinaus von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.

 

(5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Abs. 1 bis 4 sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses kann gemäß den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe an die Betroffene bzw. den Betroffenen bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Der Prüfungsausschuss hat über diese Widersprüche zu befinden und seine Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung der bzw. dem Betroffenen mitzuteilen.

 

(6) Auf Antrag der Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MschG) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt sind, zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach der Prüfungsordnung. Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet. Die Bearbeitungsfrist für die Master-Arbeit kann durch die Mutterschutzfristen nicht unterbrochen werden. Die gestellte Arbeit gilt als nicht vergeben.

 

(7) Gleichfalls sind die Fristen der Erziehungszeit nach Maßgabe des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungszeit (BErzGG) in der jeweils gültigen Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. Studierende müssen bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie Erziehungszeit antreten, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie  Erziehungszeit nehmen wollen. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Anspruch auf Erziehungszeit auslösen würden und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen dem Prüfling mit.

 

(8) Studierende, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt sind, können freiwillig Studien- und Prüfungsleistungen erbringen. Auf Antrag der Studierenden ist eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während des Beurlaubungszeitraumes möglich.

 

§ 5
Studienaufbau und Studienumfang

 

(1) Der Studiengang findet über vier Semester zu gleichen Zeitanteilen an der Wirtschaftsuniversität Bratislava und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg statt. Der Studienumfang umfasst insgesamt höchstens 65 Semesterwochenstunden sowie die Anfertigung einer Master-Arbeit.

 

(2) Der Studiengang besteht aus einem Fach im Umfang von insgesamt 120 Leistungspunkten. Die Studieninhalte sind so gewählt, dass das Studium während der Studiendauer nach Abs. 1 abgeschlossen werden kann.

 

(3) Obligatorischer Bestandteil des Studiengangs ist ein dreimonatiges Praktikum, welches in der vorlesungsfreien Zeit zu absolvieren ist und mit 15 Leistungspunkten angerechnet wird.

 

§ 6
Module der Master-Prüfung

 

(1) Der Studiengang besteht aus Pflichtmodulen und Wahlmodulen. Die Pflichtmodule haben einen Umfang von 80 Leistungspunkten. Ferner sind Wahlmodule im Umfang von 40 LP zu wählen. Die Inhalte der Module regelt die Studienordnung.

 

(2) Über die Anrechnung von Ersatzleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag.

 

§ 7
Master-Arbeit und Verteidigung

 

(1) Wird die Master-Arbeit mit mindestens 50 Fachpunkten bewertet, so gilt diese als bestanden.

 

(2) Für die bestandene Master-Arbeit werden 14 Leistungspunkte vergeben und für die erfolgreiche Verteidigung 1 Leistungspunkt.

 

§ 8
Diploma Supplement

 

(1) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Masterstudiums wird der Absolventin bzw. dem Absolventen ein Diploma Supplement mit Transcript ausgehändigt.

 

(2) Das Diploma Supplement informiert über den individuellen Studienverlauf, besuchte Lehrveranstaltungen und Module, die während des Studienganges erbrachten Leistungen und deren Bewertungen und über das individuelle fachliche Profil des absolvierten Studienganges.

 

§ 9
Inkrafttreten

 

(1) Die Prüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2) Die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung gelten für alle Studierenden, die ab Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg für den Studiengang Internationales Finanzmanagement eingeschrieben sind.

 

Für Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Studienordnung bereits mindestens ein Fachsemester in dem Studiengang absolviert haben, gilt die Rahmenprüfungsordnung für Aufbaustudiengänge zur Erlangung des Grades eines „Master“ fort, sofern deren Regelungen für die Studierenden günstiger sind, es sei denn, die Studierenden beantragen schriftlich unwiderruflich die Geltung der vorliegenden Prüfungsordnung für sie.

 

(3) Der Studiengang ist zunächst auf zwei Jahre nach Inkrafttreten beschränkt. Es besteht aber die feste Absicht, den Studiengang danach in einen akkreditierungsfähigen Studiengang auf der Grundlage des Eckwertebeschlusses der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg umzuwandeln.

 

Diese Ordnung wurde beschlossen von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät am 26.05.2004; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 12.01.2005, der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 24.01.2005.

 

Halle (Saale), 24. Januar 2005

 

 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch

Rektor