MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
15. Jahrgang, Nr. 1 vom 1. März 2005, S. 2
Prüfungsordnung
für den binationalen Masterstudiengang
Internationales Finanzmanagement der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
in Kooperation mit der Wirtschaftsuniversität Bratislava
vom
26.05.2004
Aufgrund
der §§ 13 Abs. 1 i.V.m. 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr.1 des Hochschulgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256) hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Prüfungsordnung für den
binationalen Studiengang Internationales Finanzmanagement, Master of Science (M.Sc.),
der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg in Kooperation mit der Wirtschaftsuniversität Bratislava
(Slowakei) erlassen.
§ 4
Täuschung, Ordnungsverstoß, Versäumnis, Rücktritt, Erkrankung,
Nachteilsausgleich
§ 5
Studienaufbau und Studienumfang
§ 7
Master-Arbeit und Verteidigung
§ 1
Geltungsbereich
(1)
Die folgende Prüfungsordnung regelt auf der Grundlage der Rahmenprüfungsordnung
für Aufbaustudiengänge zur Erlangung des Grades eines „Master“ der
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (RPO-MA) vom 22. März 2000 (ABl. 2000, Nr. 5, S. 11) das
Studium für den binationalen Studiengang Internationales Finanzmanagement.
(2)
Die Regelungen der RPO-MA gelten, soweit diese Ordnung keine abweichende
Regelung vorsieht.
§ 2
Mastergrad
Aufgrund
der bestandenen Master-Prüfung verleiht die Wirtschaftswissenschaftliche
Fakultät den Grad Master of Science (M.Sc.).
§ 3
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Master-Prüfung kann nur zugelassen werden,
wer
1. an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Wirtschaftsuniversität Bratislava für den Studiengang Internationales Finanzmanagement eingeschrieben ist,
2.
ein Hochschulstudium oder eine gemäß § 12 Abs. 2 RPO-MA
als gleichwertig angerechnete Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat,
3.
sowie
die in der Studienordnung näher bezeichneten Leistungsnachweise erbracht hat.
(2) Zur
Master-Prüfung kann nicht zugelassen werden, wer
1.
sich
in einem schwebenden Verfahren zur Master-Prüfung oder einer vergleichbaren
Prüfung für einen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer anderen
Hochschule befindet
oder
2.
eine
Master-Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer
Hochschule endgültig nicht bestanden bzw. seinen Prüfungsanspruch verloren hat.
§ 4
Täuschung, Ordnungsverstoß, Versäumnis, Rücktritt, Erkrankung,
Nachteilsausgleich
(1) Eine mündliche
Prüfungsleistung gilt als mit 0 Fachpunkten bewertet, wenn die Kandidatin bzw.
der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder
wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung
zurücktritt.
(2) Die für den Rücktritt
oder das Versäumnis gemäß Abs. 1 geltend gemachten Gründe müssen dem
Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht
werden. Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten ist dem
Prüfungsausschuss ein ärztliches Attest vorzulegen. Erkennt der
Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten
mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt.
(3) Versucht die Kandidatin bzw.
der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder
Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt diese
Prüfungsleistung als mit 0 Fachpunkten bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann
der Prüfungsausschuss die Kandidatin bzw. den Kandidaten darüber hinaus von der
Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Gründe für den
Ausschluss sind aktenkundig zu machen.
(4) Eine Kandidatin bzw. ein
Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von
der jeweiligen Prüferin bzw. von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden
in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung
ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als
mit 0 Fachpunkten bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der
Prüfungsausschuss die Kandidatin bzw. den Kandidaten darüber hinaus von der
Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Gründe für den
Ausschluss sind aktenkundig zu machen.
(5) Belastende Entscheidungen
des Prüfungsausschusses nach den Abs. 1 bis 4 sind der Kandidatin bzw. dem
Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Gegen
Entscheidungen des Prüfungsausschusses kann gemäß den Vorschriften der
Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe an die
Betroffene bzw. den Betroffenen bei der bzw. dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Der
Prüfungsausschuss hat über diese Widersprüche zu befinden und seine Entscheidung
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung der bzw. dem Betroffenen mitzuteilen.
(6)
Auf Antrag der Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im Gesetz zum
Schutz der erwerbstätigen Mutter (MschG) in der jeweils gültigen Fassung
festgelegt sind, zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen
Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach der
Prüfungsordnung. Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist
eingerechnet. Die Bearbeitungsfrist für die Master-Arbeit kann durch die
Mutterschutzfristen nicht unterbrochen werden. Die gestellte Arbeit gilt als
nicht vergeben.
(7) Gleichfalls sind die
Fristen der Erziehungszeit nach Maßgabe des Gesetzes über die Gewährung von
Erziehungsgeld und Erziehungszeit (BErzGG) in der jeweils gültigen Fassung auf
Antrag zu berücksichtigen. Studierende müssen bis spätestens vier Wochen vor
dem Zeitpunkt, von dem ab sie Erziehungszeit antreten, dem Prüfungsausschuss
unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen
Zeitraum oder für welche Zeiträume sie
Erziehungszeit nehmen wollen. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob
die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern einen Anspruch auf Erziehungszeit auslösen würden und teilt das
Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen dem
Prüfling mit.
(8) Studierende, die wegen
familiärer Verpflichtungen beurlaubt sind, können freiwillig Studien- und
Prüfungsleistungen erbringen. Auf Antrag der Studierenden ist eine Wiederholung
nicht bestandener Prüfungen während des Beurlaubungszeitraumes möglich.
§ 5
Studienaufbau und Studienumfang
(1) Der Studiengang findet über vier Semester zu
gleichen Zeitanteilen an der Wirtschaftsuniversität Bratislava und der
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg statt. Der Studienumfang umfasst insgesamt höchstens 65
Semesterwochenstunden sowie die Anfertigung einer Master-Arbeit.
(2) Der Studiengang besteht aus einem Fach im
Umfang von insgesamt 120 Leistungspunkten. Die Studieninhalte sind so gewählt,
dass das Studium während der Studiendauer nach Abs. 1 abgeschlossen werden
kann.
(3) Obligatorischer Bestandteil des Studiengangs
ist ein dreimonatiges Praktikum, welches in der vorlesungsfreien Zeit zu
absolvieren ist und mit 15 Leistungspunkten angerechnet wird.
§
6
Module der Master-Prüfung
(1) Der Studiengang besteht aus Pflichtmodulen
und Wahlmodulen. Die Pflichtmodule haben einen Umfang von 80 Leistungspunkten.
Ferner sind Wahlmodule im Umfang von 40 LP zu wählen. Die Inhalte der Module
regelt die Studienordnung.
(2)
Über die Anrechnung von Ersatzleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss auf
Antrag.
§
7
Master-Arbeit und Verteidigung
(1)
Wird die Master-Arbeit mit mindestens 50 Fachpunkten bewertet, so gilt diese
als bestanden.
(2)
Für die bestandene Master-Arbeit werden 14 Leistungspunkte vergeben und für die
erfolgreiche Verteidigung 1 Leistungspunkt.
§ 8
Diploma Supplement
(1)
Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Masterstudiums wird der Absolventin bzw.
dem Absolventen ein Diploma Supplement mit Transcript ausgehändigt.
(2)
Das Diploma Supplement informiert über den individuellen Studienverlauf,
besuchte Lehrveranstaltungen und Module, die während des Studienganges
erbrachten Leistungen und deren Bewertungen und über das individuelle fachliche
Profil des absolvierten Studienganges.
§ 9
Inkrafttreten
(1)
Die Prüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage ihrer Bekanntmachung
in Kraft.
(2)
Die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung gelten für alle Studierenden, die ab
Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
für den Studiengang Internationales Finanzmanagement eingeschrieben sind.
Für
Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Studienordnung bereits
mindestens ein Fachsemester in dem Studiengang absolviert haben, gilt die
Rahmenprüfungsordnung für Aufbaustudiengänge zur Erlangung des Grades eines
„Master“ fort, sofern deren Regelungen für die Studierenden günstiger sind, es
sei denn, die Studierenden beantragen schriftlich unwiderruflich die Geltung
der vorliegenden Prüfungsordnung für sie.
(3) Der Studiengang ist zunächst auf zwei Jahre nach
Inkrafttreten beschränkt. Es besteht aber die feste Absicht, den Studiengang
danach in einen akkreditierungsfähigen Studiengang auf der Grundlage des
Eckwertebeschlusses der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg umzuwandeln.
Diese Ordnung wurde beschlossen von der
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät am 26.05.2004; der Akademische Senat hat
hierzu Stellung genommen am 12.01.2005, der Rektor hat die Ordnung genehmigt am
24.01.2005.
Halle
(Saale), 24. Januar 2005
Prof.Dr.
Wilfried Grecksch
Rektor