Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
15. Jahrgang, Nr. 4 vom 2. August 2005, S. 1


Senat


Allgemeine Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen
für das Bachelor- und Master-Studium
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 08.06.2005

 

Aufgrund der §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende „Allgemeine Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium“ erlassen.

                                                                                                                                            

I. Studien- und Modulstruktur (allgemeiner Teil)

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele des Studiums

§ 3 Zulassung zum Studium

§ 4 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 5 Studienbeginn

§ 6 Regelstudienzeit

§ 7 Aufbau des Bachelor-Studiengangs

§ 8 Aufbau des Master-Studiengangs

§ 9 Modulstruktur und Leistungspunktesystem

§ 10 Ausgestaltung der Studienprogramme

§ 11 Zuständigkeiten

§ 12 Abschluss des Studiums

§ 13 Abschlussbezeichnung und Studiendokumente

 

II. Modulleistungen (spezieller Teil)

§ 14 Modulbezogene Studien- und Prüfungsleistungen

§ 15 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

§ 16 Prüferinnen und Prüfer

§ 17 Studien- und Prüfungsausschüsse

§ 18 Prüfungsamt

§ 19 Täuschung, Versäumnis, Rücktritt, Ordnungsverstoß

§ 20 Abschlussarbeit

§ 21 Bewertung der Module

§ 22 Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

§ 23 Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs

§ 24 Einsicht in die Studien- und Prüfungsakten

§ 25 Beschwerde- und Schlichtungsstelle

§ 26 Ungültigkeit von Modulleistungen

§ 27 Aberkennung des akademischen Grades

 

III. Schlussbestimmung

§ 28 Inkrafttreten

                                                                                                                                            

 

I. Studien- und Modulstruktur (allgemeiner Teil)

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Bestimmungen gelten für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

 

(2) Ziele und Inhalte, Zugangsvoraussetzungen, Aufbau und Leistungsanforderungen der einzelnen im Bachelor-Studiengang und im Master-Studiengang angebotenen Studienprogramme sind in den jeweiligen Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen geregelt. Den Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen sind Übersichten zum Studienprogramm und Modulbeschreibungen beigefügt.

 

§ 2
Ziele des Studiums

 

(1) Im Rahmen des Bachelor- und Master-Studiums sollen den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermittelt werden, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zu wissenschaftlich fundierter Urteilsfähigkeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln in Beruf und Gesellschaft befähigt werden. In den Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen sind die Ziele des jeweiligen Studiums weiter zu präzisieren.

 

(2) Im Bachelor-Studium sollen die grundlegenden Kenntnisse, Methoden, Fragestellungen und Theorien der Fachwissenschaften vermittelt werden. Ziel des Studiums ist auch die Fähigkeit, das erworbene Wissen berufsfeldspezifisch anwenden und vermitteln zu können. Dabei wird im Studium auf die Pluralität möglicher Berufsfelder Bezug genommen.

 

(3) Im Master-Studium sollen die im Bachelor-Studium erworbenen wissenschaftlichen bzw. künstlerischen oder musikalischen Qualifikationen – abhängig von den angestrebten Berufsfeldern – weiter vertieft oder ergänzt werden. Im weiterbildenden Master-Studium soll auf den im Studium und im Beruf erworbenen Qualifikationen aufgebaut werden. Die Studierenden sollen in der Lage sein, die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden selbstständig anzuwenden und ihre Bedeutung und Reichweite für die Lösung komplexer wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Problemstellungen zu bewerten.

 

§ 3
Zulassung zum Studium

 

(1) Zum Bachelor- und Master-Studium wird zugelassen, wer über die in § 27 HSG LSA genannten Voraussetzungen verfügt.

 

(2) Die Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen können weitere Zulassungsvoraussetzungen und Auswahlverfahren vorsehen.

 

(3) Über den Wechsel von Studierenden aus bisherigen Diplom-, Magister- und Staatsexamen-Studiengängen in Bachelor- und Master-Studiengängen können die Fakultäten besondere Regelungen treffen.

 

§ 4
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

 

(1) Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder Studienprogrammen oder an anderen Hochschulen erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Leistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiengangs im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung im Sinne des European Transfer and Accumulation System (ECTS) vorzunehmen.

 

(2) Studierenden, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 15 Abs. 1 HSG LSA berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf die Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet.

 

(3) Werden Leistungen angerechnet, sind gegebenenfalls die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. Die bzw. der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

 

(4) Zuständig für die Anrechnungen ist der jeweilige Studien- und Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind die zuständigen Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören.

 

§ 5
Studienbeginn

 

Das Studium beginnt in der Regel im Wintersemester. In begründeten Ausnahmefällen kann es auch im Sommersemester anfangen. Näheres regeln die Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen.

 

§ 6
Regelstudienzeit

 

Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Bachelor-Studiums beträgt drei, bis zum Abschluss des Master-Studiums zwei Studienjahre, bis zum Abschluss des weiterbildenden Master-Studiums ein oder zwei Jahre. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern.

 

§ 7
Aufbau des Bachelor-Studiengangs

 

(1) Der Bachelor-Studiengang besteht aus einem oder zwei Studienprogrammen. Ein Studienprogramm regelt das Studium einer wissenschaftlichen Disziplin und entspricht einem Studienfach. Ein Studienprogramm kann aber auch interdisziplinär angelegt sein.

 

(2) Der Bachelor-Studiengang umfasst insgesamt 180 Leistungspunkte (LP). Möglich sind:

 

a)        Ein-Fach-Bachelor-Studiengänge mit einem Studienprogramm (180 LP),

b)        Zwei-Fach-Bachelor-Studiengänge mit zwei gleich großen Studienprogrammen (90 + 90 LP),

c)        Zwei-Fach-Bachelor-Studiengänge mit einem großen und einem kleinen Studienprogramm (120 + 60 LP).

 

(3) Im Rahmen des Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs können die Studienprogramme in der Regel frei gewählt werden. Näheres regeln die Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen.

 

(4) In den Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen können bestimmte Empfehlungen zur Kombination von Studienprogrammen gemacht werden (sogenannte Kombinationsmodelle).

 

(5) Neben den fachwissenschaftlichen Modulen sind die Module zu den Allgemeinen und Fachspezifischen Schlüsselqualifikationen im Umfang von jeweils 10 LP und die Abschlussarbeit (§ 20 Abs. 2) integrale Bestandteile eines Bachelor-Studiengangs. Optional sind ein oder mehrere externe Praktika im Umfang von zusammen maximal 20 LP.

 

(6) Zum Erwerb von Fachspezifischen Schlüsselqualifikationen (FSQ) sind im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang 10 der 180 LP, im Bachelor-Studiengang mit einem großen und einem kleinen Studienprogramm im 120er-Studienprogramm 10 LP und im Bachelor-Studiengang mit zwei gleichgewichtigen Studienprogrammen jeweils 5 LP der 90 LP vorgesehen. Die Vermittlung von FSQ kann ein eigenes Modul bilden; sie kann aber auch im Rahmen eines anderen fachwissenschaftlichen Moduls stattfinden.

 

(7) Zum Erwerb der Allgemeinen Schlüsselqualifikationen (ASQ) sind im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang 10 der 180 LP, im Bachelor-Studiengang mit einem großen und einem kleinen Studienprogramm im 120er-Studienprogramm 10 LP und im Bachelor-Studiengang mit zwei gleichgewichtigen Studienprogrammen jeweils 5 LP der 90 LP vorgesehen. In den Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen können Empfehlungen ausgesprochen werden, welche Module im Rahmen des Angebots zur Vermittlung von Allgemeinen Schlüsselqualifikationen (ASQ) belegt werden sollten.

 

§ 8
Aufbau des Master-Studiengangs

 

(1) Der Master-Studiengang besteht aus einem oder zwei Studienprogrammen. Ein Studienprogramm regelt das Studium einer wissenschaftlichen Disziplin und entspricht einem Studienfach. Ein Studienprogramm kann aber auch interdisziplinär angelegt sein.

 

(2) Der Master-Studiengang umfasst insgesamt 120 Leistungspunkte (LP). Möglich sind:

a)        Ein-Fach-Master-Studiengänge mit einem Studienprogramm einschließlich der Abschlussarbeit (Master-Arbeit) im Umfang von 15, 20, 25 oder 30 LP,

b)        Zwei-Fach-Master-Studiengänge mit zwei Studienprogrammen (75 + 45 LP). Das 75er-Studienprogramm enthält die Abschlussarbeit (Master-Arbeit) im Umfang von 30 oder 15 LP.

 

(3) Master-Studiengänge können, soweit sie weiterbildend angelegt sind, auch zweisemestrig im Umfang von 60 LP angeboten werden. Die Abschlussarbeit (Master-Thesis) dieser Studiengangsform umfasst 15 oder 20 LP.

 

(4) Im Rahmen des Zwei-Fach-Master-Studiengangs können die Studienprogramme in der Regel frei gewählt werden. Näheres regeln die Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen.

 

(5) In den Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen können bestimmte Empfehlungen zur Kombination von Studienprogrammen gemacht werden (so genannte Kombinationsmodelle).

 

§ 9
Modulstruktur und Leistungspunktesystem

 

(1) Das Studium in Bachelor- und Master-Studiengängen ist grundsätzlich modularisiert. Module sind inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheiten. Sie bestehen aus dem Kontaktstudium und dem Selbststudium. Unter Kontaktstudium versteht man den Besuch von Lehrveranstaltungen, unter Selbststudium die Zeiten der Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen, die Prüfungsvorbereitung, das Anfertigen von Referaten, Haus- und Projektarbeiten, externe Praktika und das Anfertigen einer Abschlussarbeit.

 

(2) Abschlussarbeiten und externe Praktika bilden eigene Module.

 

(3) Ein Modul erstreckt sich in der Regel auf ein Semester; maximal sind zwei Semester möglich.

 

(4) Das Volumen der Module wird über den Arbeitsaufwand der Studierenden bestimmt und in Leistungspunkten (LP) gemäß dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) angegeben.

 

(5) Unter studentischen Arbeitsaufwand fasst man die Zeiten des Kontaktstudiums und des Selbststudiums zusammen.

 

(6) Ein Leistungspunkt entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand von durchschnittlich 30 Stunden. Pro Studienjahr werden 1800 Arbeitsstunden veranschlagt. Pro Studienjahr ist der Erwerb von 60, pro Semester der Erwerb von 30 Leistungspunkten vorgesehen.

 

(7) Leistungspunkte eines Moduls werden nur insgesamt und nur dann vergeben, wenn die geforderte Leistung erfolgreich erbracht worden ist.

 

(8) Module haben in der Regel zwei Standardgrößen: 5 LP oder 10 LP; dies entspricht einem Arbeitsaufwand von 150 bzw. 300 Stunden.

 

(9) Größere Module weisen in der Regel ein Vielfaches von 5 LP auf. Sie finden unter anderem für Exkursionen und Praktika Verwendung.

 

§ 10
Ausgestaltung der Studienprogramme

 

(1) Inhalt und Umfang der Module und deren Abfolge werden in den Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen festgelegt.

 

(2) Die Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen legen ferner fest, welche Leistungen von den Studierenden in den einzelnen Modulen verlangt werden, welche Lehr- und Lernformen zur Anwendung kommen und wie das Verhältnis von Kontakt- und Selbststudium beschaffen sein soll.

 

(3) Die Ausgestaltung der Module wird in Modulbeschreibungen fixiert, die den Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen angefügt werden.

 

(4) Die Belange der Studierenden mit Behinderungen werden bei der Gestaltung der Studienprogramme in den jeweiligen Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen berücksichtigt.

 

§ 11
Zuständigkeiten

 

(1) Für das einzelne Modul und seine Durchführung ist jeweils eine Lehrende bzw. ein Lehrender verantwortlich.

 

(2) Verantwortung für die Studienprogramme trägt die Fakultät. Der Fakultätsrat kann damit die Dekanin oder den Dekan bzw. die Studiendekanin oder den Studiendekan der Fakultät oder ein Mitglied der Gruppe der Professorinnen und Professoren betrauen.

 

(3) Verantwortlich für die Durchführung des Studienprogramms sind die jeweils daran beteiligten Fachvertreterinnen und Fachvertreter.

 

(4) Prüfungsangelegenheiten, einschließlich der Entscheidung über Rechtsbehelfe, obliegen dem jeweiligen durch den Fakultätsrat eingesetzten Studien- und Prüfungsausschuss.

 

§ 12
Abschluss des Studiums

 

(1) Das Bachelor- oder das Master-Studium hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen nach Maßgabe der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen für den Studiengang erforderlichen Modulen erfolgreich teilgenommen und die erforderlichen Leistungspunkte erworben hat.

 

(2) Hat eine Studentin bzw. ein Student das Bachelor- oder Master-Studium nicht erfolgreich abgeschlossen, erhält sie bzw. er auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung ihr bzw. sein Studienbuch (Transcript of Records), in dem die erbrachten Leistungen und gegebenenfalls die Noten dokumentiert sind.

 

§ 13
Abschlussbezeichnung und Studiendokumente

 

(1) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der zuständigen Fakultät gemäß den „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz für die Akkreditierung von Bachelor- und Master-Studiengängen“ in der jeweils gültigen Fassung der akademische Grad verliehen und entsprechend beurkundet. Im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang und im Zwei-Fach-Master-Studiengang bestimmt das Studienprogramm, in dem die Abschlussarbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Für Weiterbildungsstudiengänge werden anderslautende Master-Grade verwendet. Näheres regeln die Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen.

 

(2) Neben der Urkunde erhält die Absolventin bzw. der Absolvent ein Abschlusszeugnis, in das aufgenommen wird:

a)        das Thema der Abschlussarbeit,

b)        die Note der Abschlussarbeit,

c)        die Bezeichnungen des Studienprogramms bzw. der beiden Studienprogramme,

d)        die Gesamtnote des Studienprogramms bzw. der beiden Studienprogramme,

e)        die Gesamtnote des Studiengangs,

f)          die bis zum erfolgreichen Abschluss des Studiums benötigte Fachstudiendauer.

 

(3) Urkunde und Zeugnis tragen das Datum des Tages, an dem die letzte Einzelleistung erbracht worden ist. Die Urkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan und das Zeugnis von der bzw. dem Vorsitzenden des Studien- und Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

 

(4) Als Zeugnisanhang wird der Absolventin bzw. dem Absolventen ein Diploma Supplement ausgestellt, das in englischer Sprache über den absolvierten Studiengang, die belegten Module, die erbrachten Studienleistungen und die Abschlussergebnisse informiert.

 

(5) Auf Antrag ist der Studentin bzw. dem Studenten das Studienbuch, das sogenannte Transcript of Records auszuhändigen, welches alle bestandenen Modulleistungen bezeugt.

 

II. Modulleistungen (spezieller Teil)

 

§ 14
Modulbezogene Studien- und Prüfungsleistungen

 

(1) Im Bachelor- und im Master-Studiengang werden Studien- und Prüfungsleistungen ausschließlich modulbezogen erbracht.

 

(2) Prüfungsleistungen werden als Modulleistungen bezeichnet. Modulleistungen können in verschiedenen Formen erbracht werden, u.a. durch Klausur, Hausarbeit, mündliche Prüfung. Näheres regeln die Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen.

 

(3) Die Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 2 kann von der Erbringung von Vorleistungen abhängig gemacht werden. Diese können in verschiedenen Formen erbracht werden. Näheres regeln die Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen in ihren Modulbeschreibungen.

 

(4) Bei der Abgabe von schriftlichen Modulleistungen hat die Studentin bzw. der Student schriftlich zu versichern, dass sie ihre bzw. er seine Arbeit – bei einer Gruppenarbeit ihren bzw. seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

 

(5) Leistungspunkte werden nur für erfolgreich abgeschlossene Modulleistungen vergeben. Falls eine Modulleistung benotet wird, dann gilt die Leistung als erfolgreich erbracht, wenn die Note mindestens „ausreichend“ (4,0) lautet.

 

(6) Jedes Modul muss mindestens eine Leistung oder eine Kombination von bestimmten Leistungen (so genannte Teilleistungen) vorsehen.

 

(7) Bei Nicht-Bestehen einer Teilleistung ist nur diese zu wiederholen und nicht alle bereits bestandenen Teilleistungen des Moduls. Die Studentin bzw. der Student ist über einen Misserfolg der Modulleistung zu informieren und über ihre bzw. seine Rechte zu belehren.

 

(8) Bei Nicht-Bestehen können die Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen ein oder zwei Wiederholungen der Modulleistung bzw. Teilleistung vorsehen. In den Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen kann die Möglichkeit eingeräumt werden, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.

 

(9) Das endgültige Nicht-Bestehen eines Pflichtmoduls führt zum Ausschluss vom Studium; bei Wahlpflichtmodulen kann das Nicht-Bestehen durch ein erfolgreich absolviertes weiteres Wahlpflichtmodul ausgeglichen werden.

 

(10) Für die Modulleistung und deren Wiederholungen können unterschiedliche Formen vorgesehen werden.

 

§ 15
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

 

(1) Die Anmeldung zur Teilnahme am Modul hat in der Regel vor Vorlesungsbeginn zu erfolgen. Zugelassen wird nur, wer im Studienprogramm immatrikuliert ist. Weitere Teilnahmevoraussetzungen regeln die Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen in ihren Modulbeschreibungen.

 

(2) Die Festlegung der Termine und der Wiederholungstermine für die Modulleistungen werden in den Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen geregelt. Die Termine werden rechtzeitig bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zur Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 kann separat erfolgen und wird einen Monat vor dem jeweiligen Termin der Modulleistung wirksam, sofern die Studentin bzw. der Student bis zu diesem Zeitpunkt die Anmeldung nicht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt widerrufen hat. Eine Begründung des Widerrufs ist nicht erforderlich. Eine durch Widerruf abgemeldete Modulleistung gilt als nicht angemeldet.

 

§ 16
Prüferinnen und Prüfer

 

(1) Prüferin bzw. Prüfer kann jede nach § 12 Abs. 4 HSG LSA prüfungsberechtigte Person sein.

 

(2) Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

 

(3) Modulleistungen werden gemäß § 12 Abs. 5 HSG LSA in der Regel von zwei Prüferinnen und Prüfern oder bei mündlichen Modulleistungen von einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin bzw. eines sachkundigen Beisitzers bewertet. Dabei sind in der Regel die am jeweiligen Modul beteiligten Lehrenden auch die Prüfenden. Der zuständige Studien- und Prüfungsausschuss bestellt die Beisitzerin bzw. der Beisitzer. Über die mündliche Modulleistung ist ein Protokoll zu führen.

 

(4) Näheres regeln die Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen.

 

§ 17
Studien- und Prüfungsausschüsse

 

(1) Studien- und Prüfungsausschüsse für die verschiedenen Studienprogramme werden durch Beschluss des jeweiligen Fakultätsrates gebildet. Ein Ausschuss ist für mindestens ein Studienprogramm zuständig; er kann auch für mehrere Studienprogramme zuständig sein. Näheres regeln die Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen.

 

(2) Studien- und Prüfungsausschüsse achten darauf, dass die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen eingehalten werden. Sie sind für alle anfallenden Aufgaben und Entscheidungen hinsichtlich der Modulleistungen zuständig.

 

(3) Die bzw. der Vorsitzende des Studien- und Prüfungsausschusses berichtet dem Fakultätsrat regelmäßig über die Entwicklung der Studien- und Prüfungspraxis und gibt Anregung zur Verbesserung des Studienprogramms und seiner Umsetzung.

 

(4) Die Mitglieder des Studien- und Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme von Modulleistungen teilzunehmen.

 

(5) Dem Studien- und Prüfungsausschuss gehören mindestens drei Professorinnen und Professoren, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und eine Studentin bzw. ein Student an. Die bzw. der Vorsitzende muss Professorin bzw. Professor sein. Bei den Entscheidungen, die Leistungsbewertungen betreffen, wirkt die studentische Vertreterin bzw. der studentische Vertreter nicht mit.

 

(6) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Wiederbestellung ist möglich. Die Mitglieder des Studien- und Prüfungsausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger bestimmt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben.

 

(7) Die Mitglieder der Studien- und Prüfungsausschüsse und deren Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

 

(8) Die bzw. der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Studien- und Prüfungsausschusses ein. Sie bzw. er muss eine Sitzung einberufen, wenn dies wenigstens ein Mitglied des Studien- und Prüfungsausschusses verlangt.

 

(9) Der Studien- und Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder unter Einhaltung der Ladungsfrist von drei Werktagen schriftlich geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(10) Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitglieder des Studien- und Prüfungsausschusses vertreten bei Abwesenheit die einzelnen Mitglieder des Ausschusses. Scheidet ein Mitglied des Studien- und Prüfungsausschusses aus, so rückt sein Stellvertreter nach.

 

(11) Über die wesentlichen Gegenstände der Sitzung und die Beschlüsse des Studien- und Prüfungsausschusses wird ein Protokoll angefertigt.

 

(12) Die bzw. der Vorsitzende des Studien- und Prüfungsausschusses kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten (Eilkompetenz) und in Routineangelegenheiten allein entscheiden. Eine Entscheidung ist unaufschiebbar, wenn eine rechtzeitige Ladung der Ausschussmitglieder nicht mehr möglich ist. Die bzw. der Vorsitzende unterrichtet den Studien- und Prüfungsausschuss spätestens in dessen nächster Sitzung über die Entscheidung.

 

(13) Näheres regeln die Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen.

 

§ 18
Prüfungsamt

 

Das zuständige Prüfungsamt organisiert die administrative Vorbereitung und Durchführung der Prüfungsverfahren und verwaltet die Studien- und Prüfungsdaten und -dokumente. Es unterstützt die Studien- und Prüfungsausschüsse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im administrativen Bereich.

 

§ 19
Täuschung, Versäumnis, Rücktritt, Ordnungsverstoß

 

(1) Eine Modulleistung gilt als nicht bestanden, wenn die Studentin bzw. der Student einen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Leistungserbringung ohne triftigen Grund von der Modulleistung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Modulleistung nicht bis Ablauf einer vorgegebenen Frist erbracht wird.

 

(2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem zuständigen Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Studentin bzw. des Studenten bzw. eines von ihr bzw. ihm zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest des Amtsarztes verlangt werden. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Studien- und Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

 

(3) Versucht die Studentin bzw. der Student, das Ergebnis ihrer bzw. seiner Modulleistung bzw. Teilleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Modulleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet.

 

(4) Auf Antrag der Studentin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MschG) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt sind, zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach den Studien- und Prüfungsordnungen. Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet.

 

(5) Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungszeit (BErzGG) in der jeweils gültigen Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. Studierende müssen bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie Elternzeit antreten, dem Studien- und Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie Elternzeit nehmen wollen. Der Studien- und Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Anspruch auf Elternzeit auslösen würden und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen der Studentin bzw. dem Studenten mit.

 

(6) Studierende, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt sind, können freiwillig Modulleistungen erbringen. Auf Antrag der Studentin bzw. des Studenten ist eine Wiederholung nicht bestandener Modulleistungen während des Beurlaubungszeitraumes möglich.

 

(7) Macht eine Studentin bzw. ein Student durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, die Modulleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, gestattet der Studien- und Prüfungsausschuss der Studentin bzw. dem Studenten, gleichwertige Leistungen in anderer Form zu erbringen.

 

(8) Belastende Entscheidungen sind der Studentin bzw. dem Studenten unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 20
Abschlussarbeit

 

(1) Die Abschlussarbeit im Bachelor-Studiengang oder im Master-Studiengang ist eine Modulleistung, in der die Studentin bzw. der Student zeigen soll, dass sie bzw. er in der Lage ist, im Rahmen des vorgegebenen Arbeitsaufwandes ein Problem mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema der Abschlussarbeit wird vom Studien- und Prüfungsausschuss ausgegeben. Thema und Ausgabezeitpunkt sind aktenkundig zu machen. Bei der Ausgabe des Themas ist sicherzustellen, dass die Regelstudienzeit eingehalten werden kann.

 

(2) Eine Bachelor-Arbeit ist im Bachelor-Studiengang obligatorisch. Sie ist Hauptbestandteil eines Abschlussmoduls, welches eine mündliche Leistung beinhalten kann. Das Abschlussmodul mit mündlicher Leistung umfasst 10 oder 15 Leistungspunkte, das Abschlussmodul ohne mündliche Leistung 10 Leistungspunkte. Näheres wird in den jeweiligen Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen geregelt.

 

(3) Eine Master-Arbeit, auch Master-Thesis genannt, ist im Master-Studiengang obligatorisch. Sie bildet ein eigenes Modul, das 15, 20, 25 oder 30 LP, im weiterbildenden Master 15 oder 20 LP umfasst. Dieses Modul kann den Besuch eines Kolloquiums und/oder eine Verteidigung mit beinhalten. Näheres regeln die jeweiligen Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen.

 

(4) Die Bachelor-Arbeit wird nur in Fächern mit 90 oder mehr Leistungspunkten geschrieben. Für den Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang mit zwei gleich großen Fächern ist in den Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln, welche Module in dem Fach belegt werden sollen, in dem die Abschlussarbeit nicht geschrieben wird.

 

(5) In den Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen ist zu gewährleisten, dass die Abschlussarbeit im Rahmen des den Leistungspunkten entsprechenden Arbeitsaufwandes verfasst werden kann.

 

(6) Zur Abschlussarbeit zugelassen wird, wer die nach den jeweiligen Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen erforderlichen Modulleistungen erfolgreich erbracht hat.

 

(7) Die Themenvergabe für die Abschlussarbeit regeln die Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen. Die Themenstellung erfolgt durch die fachlich zuständige Professorin bzw. den fachlich zuständigen Professor oder einer Person aus der in § 33 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HSG LSA genannten Gruppen. Das Thema ist so zu begrenzen, dass die Bearbeitungszeit eingehalten werden kann. Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu machen.

 

(8) Das Thema der Abschlussarbeit kann einmal zurückgegeben werden. Die Themenrückgabe kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ausgabe des Themas erfolgen und ist innerhalb der genannten Befristung dem Studien- und Prüfungsausschuss schriftlich anzuzeigen. Die Bearbeitungszeit für ein ersatzweise ausgegebenes Thema ist von der Rückgabe unberührt.

 

(9) Die Abschlussarbeit wird von zwei Gutachterinnen und Gutachtern bewertet, die vom Studien- und Prüfungsausschuss bestellt werden.

 

(10) Die Gutachten sind in der Regel spätestens acht Wochen nach Zustellung der Abschlussarbeit an die Gutachterinnen und Gutachter, beim Prüfungsausschuss einzureichen.

 

(11) Die Note der Abschlussarbeit wird aus dem arithmetischen Mittelwert der beiden Benotungen gebildet. Besteht in der Beurteilung durch das Erst- und Zweitgutachten eine Differenz von mindestens zwei Noten oder wird von einem der beiden Gutachterinnen und Gutachter die Abschluss-Arbeit mit „nicht ausreichend“ (4,1-5,0) bewertet, bestellt der Studien- und Prüfungsausschuss eine weitere sachkundige Gutachterin bzw. einen weiteren sachkundigen Gutachter. Die Drittbewertung soll binnen acht Wochen erfolgen. Auf der Grundlage der drei Bewertungen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss endgültig.

 

(12) Bei Krankheit kann auf Antrag der Studentin bzw. des Studenten die Frist für die Abgabe der Arbeit verlängert werden. Dazu ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Erkennt der Studien- und Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dieses der Studentin bzw. dem Studenten schriftlich mitgeteilt. Die Verlängerungszeit entspricht der Dauer der Erkrankung. Gleiches gilt bei Erkrankung eines minderjährigen Kindes, das im Haushalt der Studentin bzw. des Studenten lebt und für das die Studentin bzw. der Student die überwiegende Personensorge hat. Wegen der Inanspruchnahme von Mutterschutz und Elternzeit wird auf die Bestimmungen des § 19 verwiesen. Anstelle der Verlängerung kann ein neues Thema ausgegeben werden. Das Nähere regeln die Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen. Über Ausnahmen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(13) Eine nicht bestandene Abschlussarbeit kann einmal wiederholt werden. Dabei ist ein neues Thema zu stellen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

 

§ 21
Bewertung der Module

 

(1) Die Bewertung von Modulleistungen ist nur dann zwingend, wenn dieses in die Gesamtnote des Studiengangs bzw. Studienprogramms einfließt. Welche Module in die Gesamtnote einfließen, legen die Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen fest.

 

(2) Wird ein Modul mit einer Leistung abgeschlossen, ist diese Note die Modulnote.

 

(3) Werden in einem Modul mehrere Leistungen (so genannte Teilleistungen) abverlangt, so setzt sich die Note des Moduls aus den einzelnen Teilleistungen zusammen, gewichtet nach dem jeweiligen Arbeitsaufwand (in Leistungspunkten gemessen).

 

(4) Die Bewertung der Modulleistung ist der Studentin bzw. dem Studenten nach Abschluss des Moduls bekannt zu geben.

 

(5) Für die Bewertung von Modulleistungen gilt folgende Notenskala:

 

1

=

sehr gut

=

eine hervorragende Leistung,

2

=

gut

=

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,

3

=

befriedigend

=

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

4

=

ausreichend

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,

5

=

nicht ausreichend

=

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

 

(6) Durch Erhöhung bzw. Verminderung der einzelnen Noten um 0,3 können Zwischenwerte zur differenzierten Bewertung gebildet werden. Ausgeschlossen sind dabei die Noten 0,7; 4,3 und höher.

 

(7) Bei Mittlung der Note nach Abs. 6 werden alle Dezimalstellen, außer der ersten, ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet dann bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut, von 1,6 bis 2,5 = gut, von 2,6 bis 3,5 = befriedigend, von 3,6 bis 4,0 =ausreichend, über 4,0 = nicht ausreichend. Diese Skala gilt auch für die Ermittlung der Gesamtnote des Studienprogramms und des Studiengangs.

 

(8) Die Modulnoten können in relativen Noten entsprechend der ECTS-Bewertungsskala gemäß § 22 Absatz im Transcript of Records und im Diploma Supplement ausgewiesen werden.

 

(9) Traditionell abweichende Notenskalen sind in begründeten Ausnahmefällen möglich. Wird von der Notenskala gemäß § 21 Abs. 5 abgewichen, so sind die Modulnoten in relativen Noten entsprechend der ECTS-Bewertungsskala im Transcript of Records und im Diploma Supplement auszuweisen. Näheres regeln die Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen.

 

§ 22
Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

 

(1) Für jedes Studienprogramm ist eine Gesamtnote zu errechnen. Die Note der Abschlussarbeit ist in die Berechnung der Gesamtnote mit einzubeziehen. Welche Modulnoten in die Gesamtnote mit einfließen, wird in den jeweiligen Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen festgelegt.

 

(2) Die Bewertung der Modulleistungen von Modulen aus dem Bereich der Allgemeinen Schlüsselqualifikationen und des externen Praktikums bzw. der externen Praktika gehen nicht in die Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms ein. Diese Module müssen auch nicht benotet werden.

 

(3) In jedem Studienprogramm des Bachelor-Studiums müssen die Noten von Modulen im Umfang von mindestens der Hälfte der gesamten Leistungspunkte dieses Studienprogramms in die Gesamtnote mit einfließen.

 

(4) In jedem Studienprogramm des Master-Studiums müssen die Note der Master-Arbeit und die Noten von Modulen im Umfang von mindestens der Hälfte der gesamten Leistungspunkte dieses Studienprogramms in die Gesamtnote mit einfließen.

 

(5) Bei der Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms ist der Arbeitsaufwand für die einzelnen Module zu berücksichtigen. Der Anteil einer Modulnote an der Gesamtnote errechnet sich folglich aus dem Anteil der Leistungspunkte dieses Moduls an der Gesamtsumme aller Leistungspunkte, die in die Gesamtnote mit einfließen.

 

(6) Im Diploma Supplement wird die Gesamtnote des Studienprogramms entsprechend der jeweils gültigen ECTS-Bewertungsskala ausgewiesen.

 

§ 23
Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs

 

(1) Die Gesamtnote des Ein-Fach-Bachelor- und des Ein-Fach-Master-Studiengangs entspricht der Gesamtnote des Studienprogramms.

 

(2) Für den Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang ist eine Gesamtnote aus den beiden Studienprogrammen zu bilden. Diese setzt sich aus den Gesamtnoten der Studienprogramme zusammen, gewichtet nach ihrem Anteil an der Gesamtleistungspunktezahl (120:60 oder 90:90).

 

(3) Für den Zwei-Fach-Master-Studiengang ist eine Gesamtnote aus den beiden Studienprogrammen zu bilden. Diese setzt sich aus den Gesamtnoten der Studienprogramme zusammen, gewichtet nach ihrem jeweiligen Anteil an der Gesamtleistungspunktezahl (75:45).

 

§ 24
Einsicht in die Studien- und Prüfungsakten

 

(1) Bis ein Jahr nach Abschluss des Studiums wird der Studentin bzw. dem Studenten auf Antrag Einsicht in ihre bzw. seine Studien- und Prüfungsakten gewährt. Der Antrag ist beim zuständigen Prüfungsamt zu stellen.

 

(2) Die Studien- und Prüfungsakten dürfen fünf Jahre nach Abschluss des Studiums vernichtet werden.

 

§ 25
Beschwerde- und Schlichtungsstelle

 

Der Akademische Senat der Universität kann eine Ombudsfrau bzw. einen Ombudsmann für Studium und Lehre bestellen, an die bzw. den sich Studierende und Lehrende in strittigen Fragen von individuellen Modulleistungen wenden können. In Streitfällen kann die Ombudsperson zwischen den Parteien schlichten. Die Anrufung einer Ombudsperson ersetzt nicht das Widerspruchsverfahren.

 

§ 26
Ungültigkeit von Modulleistungen

 

(1) Hat die Studentin bzw. der Student bei einer Modulleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Dekanin bzw. der Dekan nachträglich das Ergebnis und gegebenenfalls die Noten für diejenigen Leistungen, bei deren Erbringen die Studentin bzw. der Student getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Modulleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

 

(2) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen, gegebenenfalls wird ein berichtigtes erteilt. Eine Entscheidung nach Abs. 1 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

 

§ 27
Aberkennung des akademischen Grades

 

Für die Entziehung oder den Widerruf des Bachelor- oder Mastergrades gilt § 20 HSG LSA.

 

III. Schlussbestimmung

 

§ 28
Inkrafttreten

 

Diese Allgemeine Bestimmungen treten nach Genehmigung durch den Rektor am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 23. Juni 2005

 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch

Rektor

 

Vom Akademischen Senat am 8. Juni 2005 beschlossen. Vom Rektor am 23. Juni 2005 genehmigt.