Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
14. Jahrgang, Nr. 6 vom 14. Dezember 2004, S. 10


Juristische Fakultät


Studienordnung für den Aufbaustudiengang Medizin-Ethik-Recht
an der Juristischen Fakultät
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 28.04.2004

 

Auf Grund der §§ 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Studienordnung erlassen.

                                                                                                                                      

Inhaltsverzeichnis:

 

I. Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich und Studienziel

§ 2 Studiengangsprofil, Studieninhalte

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

§ 4 Studienberatung

 

II. Studium

§ 5 Studiendauer, Studienbeginn

§ 6 Qualifikationsgruppen, Studienplan

§ 7 Fächerkanon der Wahlpflichtmodule

§ 8 Praktika

§ 9 Prüfungen und Studienleistungen

§ 10 Erprobungsphase

§ 11 Inkrafttreten

 

Anlage:

Studienplan

Veranstaltungskatalog der Modulblöcke

                                                                                                                                      

I. Allgemeiner Teil

 

§ 1
Geltungsbereich und Studienziel

 

(1) Diese Studienordnung regelt in Verbindung mit der Prüfungsordnung Ziel, Aufbau und Ablauf des Aufbaustudiengangs Medizin-Ethik-Recht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg der Fachbereiche/Fakultäten Medizin, Theologie, Philosophie und Rechtswissenschaften.

 

(2) Ziel des Aufbaustudiengangs Medizin-Ethik-Recht ist, Studierenden, die ein Studium der Medizin, Theologie, Philosophie, Rechtswissenschaften oder angrenzender Fachgebiete abgeschlossen haben, vertiefte Kenntnisse medizinethischer, bioethischer und rechtlicher Fragestellungen unter Einbeziehung der medizinischen Praxis zu vermitteln und ihnen damit einen weiteren wissenschaftlich fundierten, berufsqualifizierenden Abschluss zu bieten.

 

(3) Der Aufbaustudiengang steht qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern, die an einer interdisziplinären Diskussion medizinrechtlicher Probleme interessiert sind, offen. Das Aufbaustudium schließt mit einem Zertifikat „Medizin-Ethik-Recht“ ab und soll dadurch die Chancen seiner Absolventinnen und Absolventen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen.

 

§ 2
Studiengangsprofil, Studieninhalte

 

(1) Der Studiengang Medizin-Ethik-Recht ist im Profil stärker forschungsorientiert.

 

(2) Die Studierenden werden an den Schnittstellen von Medizin, Theologie, Philosophie und Recht durch fächerübergreifende Lehre in die Lage versetzt, das komplexe Zusammenspiel der Einzelwissenschaften zu verstehen und eigenständige Definitionen, Bewertungen und Lösungen von Problemen zu erarbeiten. Die Ausbildung soll das Problembewußtsein stärken und zur Verbesserung der Entscheidungskompetenz beitragen.

 

(3) Die akademischen Studien werden durch Praktika ergänzt.

 

§ 3
Zulassungsvoraussetzungen

 

(1) Zum Studium zugelassen werden kann, wer über ein abgeschlossenes Universitätsstudium im Fach Medizin, Theologie, Philosophie oder Rechtswissenschaften verfügt. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Universitätsabschluss aus angrenzenden Fachgebieten, wie den Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, können ebenfalls zugelassen werden.

 

(2) Die Bewerberin bzw. der Bewerber beantragt die Zulassung schriftlich beim  Prüfungsausschuss. Einzureichen sind ein Zulassungsantrag, ein Lebenslauf mit Passbild, eine Begründung für die Wahl des Studiengangs, das Zeugnis über den Hochschulabschluss, das Abiturzeugnis und die eventuell vor Aufnahme des Studiums erworbenen Leistungsnachweise. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt nach dem Grad ihrer Qualifikation durch den Prüfungsausschuss auf der Grundlage der eingereichten Bewerbungsunterlagen. Die Entscheidungen werden den Bewerberinnen und Bewerbern mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Die Bewerberin bzw. der Bewerber kann gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch beim Prüfungsausschuss einlegen.

 

(3) Mit der Zulassung ordnet der Prüfungsausschuss die Bewerber einer der Qualifikationsgruppen des § 6 zu.

 

§ 4
Studienberatung

 

(1) Eine allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Die fachliche Studienberatung wird von den für den Studiengang verantwortlichen Professorinnen und Professoren durchgeführt.

 

(2) Die Inanspruchnahme der Fachberatung ist bei Studienbeginn verpflichtend und wird auch bei allen Schwierigkeiten während des Studiums dringend empfohlen.

 

II. Studium

 

§ 5
Studiendauer, Studienbeginn

 

(1) Die Regelstudienzeit des Aufbaustudiengangs Medizin-Ethik-Recht beträgt zwei Fachsemester.

 

(2) Die Studierenden werden für die Zeit ihres Studiums im Aufbaustudiengang Medizin-Ethik-Recht an der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg immatrikuliert.

 

(3) Das Studium im Aufbaustudiengang Medizin-Ethik-Recht wird in der Regel zum Sommersemester aufgenommen.

 

§ 6
Qualifikationsgruppen, Studienplan

 

(1) Während ihres Studiums werden die Studierenden einer der folgenden Qualifikationsgruppen zugeordnet:

 

1.      medizinische Qualifikation,

2.      theologische und philosophische Qualifikation,

3.      juristische Qualifikation.

 

(2) Die Studierenden müssen für den erfolgreichen Abschluss des Aufbaustudiengangs Medizin-Ethik-Recht acht Wahlpflichtmodule und vier Wahlmodule belegen. Darüber hinaus müssen die Studierenden an einem Seminar und einem Praktikum (§ 8) teilnehmen. Für das Studium gilt der Studienplan im Anhang dieser Ordnung.

 

1.      Wahlpflichtmodule sind Module, die die Studierenden im Aufbaustudiengang Medizin-Ethik-Recht erbringen müssen. Sie werden mit einem Leistungsschein in Wahlpflichtmodulen abgeschlossen. Die Anzahl der Wahlpflichtmodule für die einzelnen Qualifikationsgruppen ergibt sich aus dem Fächerkanon des § 7;

2.      Wahlmodule sind Module, die die Studierenden nach eigener Wahl bestimmen. Sie werden mit einem Leistungsschein in Wahlmodulen abgeschlossen;

3.      Seminare dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein. Als Übung sollen sie der Vertiefung, Analyse und selbständigen Lösung von Grenzproblemen aus den Gebieten von Medizin, Ethik und Recht dienen. Sie werden mit einem Seminarschein abgeschlossen;

4.      Das Praktikum dient der Anwendung erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten. Es wird mit einem Praktikumsschein abgeschlossen.

 

(3) Für die Wahlpflicht- und die Wahlmodule wird jährlich ein Veranstaltungskatalog erstellt, der als Anlage diese Studienordnung fortlaufend ergänzt. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob weitere Fächer aus den Einzelwissenschaften als Gegenstand des Aufbaustudiengangs anerkannt werden.

 

(4) Die Studierenden dürfen bis zu zwei Wahlmodule durch erfolgreiche Teilnahme an Seminaren oder Projektstudien ersetzen, die im Rahmen des Aufbaustudiengangs angeboten werden. Diese können auch die oben genannten Gebiete möglichst in ihrer Vernetzung („vertikal“) darstellen.

 

§ 7
Fächerkanon der Wahlpflichtmodule

 

(1) Die Studierenden mit medizinischer Qualifikation müssen aus dem Modul Ethik mindestens drei, dem Modul Recht mindestens drei und dem Modul Medizin mindestens zwei Veranstaltungen zu belegen. Davon müssen sie an mindestens einer Einführungsveranstaltung aus dem Modul Recht und mindestens einer Einführungsveranstaltung aus dem Modul Ethik teilnehmen.

 

(2) Die Studierenden mit theologischer oder philosophischer Qualifikation müssen aus dem Modul Recht drei, dem Modul Medizin drei und dem Modul Ethik zwei Veranstaltungen belegen. Davon müssen sie an mindestens einer Einführungsveranstaltung aus dem Modul Recht und mindestens einer Einführungsveranstaltung aus dem Modul Medizin teilnehmen.

 

(3) Die Studierenden mit juristischer Qualifikation müssen aus dem Modul Medizin zwei, dem Modul Ethik zwei und dem Modul Recht vier Veranstaltungen belegen. Davon müssen sie an mindestens einer Einführungsveranstaltung aus dem Modul Medizin und mindestens einer Einführungsveranstaltung aus dem Modul Ethik teilnehmen.

 

§ 8
Praktika

 

(1) Die Studierenden mit theologischer, philosophischer und juristischer Qualifikation müssen in der vorlesungsfreien Zeit ein vierwöchiges Klinikpraktikum ableisten. Sie können darüber hinaus ein Wahlpraktikum nach Abs. 2 absolvieren. Für das Wahlpraktikum wird ein Leistungsschein in Wahlmodulen vergeben.

 

(2) Die Studierenden mit medizinischer Qualifikation müssen ein vierwöchiges Wahlpraktikum bei einer Krankenhausleitung bzw. Krankenhausverwaltung, einem Sozialversicherungsträger, einem Träger der freien Wohlfahrtspflege, der Rechtsabteilung einer Ärztekammer oder der Geschäftsstelle einer Ethikkommission ableisten. Ebenso kann dieses Praktikum bei Gericht in einem mit Arzthaftungssachen befassten Spruchkörper, einem Sozialgericht, einem mit Arzthaftungssachen befassten Dezernat der Staatsanwaltschaft oder bei einem Rechtsanwalt, der seinen Tätigkeitsschwerpunkt in medizinrechtlichen oder sozialrechtlichen Fragen besitzt, abgeleistet werden.

 

(3) Der Inhalt des Praktikums wird von der jeweiligen Ausbildungsstelle festgelegt und im Praktikumsschein stichwortartig wiedergegeben.

 

§ 9
Prüfungen und Studienleistungen

 

(1) Durch die Prüfungen und Studienleistungen belegen die Studierenden, dass sie das Ziel des Aufbaustudienganges erreicht haben.

 

(2) Die Bewertung der verschiedenen Leistungsnachweise ist in der Prüfungsordnung zum Aufbaustudiengang Medizin-Ethik-Recht geregelt.

 

(3) Das Studium wird mit einer schriftlichen Abschlussarbeit beendet. Sie wird von den prüfungsberechtigten Professorinnen und Professoren des Aufbaustudiengangs Medizin-Ethik-Recht betreut. Zulassung, Durchführung und Bewertung der Abschlussarbeit ist in der Prüfungsordnung zum Aufbaustudiengang Medizin-Ethik-Recht geregelt.

 

§ 10
Erprobungsphase

 

Diese Ordnung wird gemäß § 8 Abs. 2 HSG LSA für die Dauer von zwei Jahren zur Erprobung erlassen. In der Erprobungsphase wird die Zahl der immatrikulierten Studentinnen und Studenten auf 20 Personen begrenzt.

 

§ 11
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft. Sie wurde vom Fakultätsrat der Juristischen Fakultät am 28.04.2004 beschlossen, der Senat hat hierzu Stellung genommen am 10.11.2004, der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 19.11.2004.

 

Halle (Saale), den 19. November 2004

 

 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch

Rektor

 

Anlage
Aufbaustudiengang Medizin-Ethik-Recht
Studienplan

 

Leistungsnachweise

Medizinische Qualifikation

Theologische und philosophische Qualifikation

Juristische Qualifikation

Leistungsschein

in Wahlpflichtmodulen

8 LS-WP x 3 LP

 

davon

3 LS im Modul Ethik

3 LS im Modul Recht

2 LS im Modul Medizin

 

= 24 LP

8 LS-WP x 3 LP

 

davon

2 LS im Modul Ethik

3 LS im Modul Recht

3 LS im Modul Medizin

 

= 24 LP

8 LS-WP x 3 LP

 

davon

2 LS im Modul Ethik

4 LS im Modul Recht

2 LS im Modul Medizin

 

= 24 LP

Leistungsschein in Wahlmodulen

4 LS-W x 3 LP

 

= 12 LP

4 LS-W x 3 LP

 

= 12 LP

4 LS-W x 3 LP

 

= 12 LP

Seminarschein

 

1 SS x 4 LP

 

= 4 LP

1 SS x 4 LP

 

= 4 LP

1 SS x 4 LP

 

= 4 LP

Praktikumsschein

 

1 PS x 5 LP

 

= 5 LP

1 PS x 5 LP

 

= 5 LP

1 PS x 5 LP

 

= 5 LP

Abschlussarbeit

= 15 LP

= 15 LP

= 15 LP

Gesamtanzahl

60 LP

60 LP

60 LP

 

Legende

LP -

Leistungspunkt

LS - WP

Leistungsschein in Wahlpflichtmodulen

LS - W

Leistungsschein in Wahlmodulen

SS -

Seminarschein

PS -

Praktikumsschein

 

Veranstaltungskatalog der Modulblöcke

 

Wahlpflichtmodule:

 

Die Studierenden können aus folgenden Pflichtmodulen wählen:

 

Modul Medizin

·        Medizinische Terminologien, Pflegetheorien, Theorien der Gesundheitswissenschaft (nicht für Studierende mit medizinischer Qualifikation)

·        Rechtsmedizin

·        Theorie, Ethik, Geschichte in der Medizin

·        Anatomie für Pflege- und Gesundheitswissenschaften (nicht für Studierende mit medizinischer Qualifikation)

·        Pathologie (nicht für Studierende mit medizinischer Qualifikation)

·        Humangenetik

 

Modul Ethik

·        Grundbegriffe der Ethik (nicht für Studierende mit theologischer und philosophischer Qualifikation)

·        Praktische Ethik

·        Einführung in die Bioethik, Institutionen der Bioethik

·        Neuere Entwürfe zur Bioethik

·        Einführung in die praktische Philosophie (nicht für Studierende mit theologischer und philosophischer Qualifikation)

·        Einführung in die politische Philosophie

·        Einführung in die Rechtsphilosophie

·        Ethische Grundfragen

 

Modul Recht

·        Einführung in das juristische Denken (nicht für Studierende mit juristischer Qualifikation)

·        Zivilrechtliche Grundlagen der ärztlichen Tätigkeit (nicht für Studierende mit juristischer Qualifikation)

·        Medizinrecht I: Behandlungsvertrag/ Behandlungsfehler/ Beweisrecht

·        Medizinrecht II: Einwilligung/ Aufklärung

·        Medizinrecht III: Schweige- und Dokumentationspflicht, Strafrecht des Arztes/ Beweisrecht

·        Medizinrecht IV: Forschung am Menschen/ Organtransplantation/ Fortpflanzungsmedizin

·        Sozialrecht I: Grundzüge des Sozialrechts (Allgemeine Strukturen der Sozialversicherung)

·        Sozialrecht II: Gesundheitsrechtliche Strukturen des Sozialrechts (Versicherungsrechtliche Strukturen)

·        Sozialrecht III: Gesundheitsrechtliche Strukturen des Sozialrechts (Recht der Leistungserbringer)

·        Sozialrecht IV: Arbeitsverhältnisbezogene Strukturen des Sozialrechts (Grundzüge des SGB VII/ Arbeitsschutzrecht)

·        Verfassungsrechtliche Grundlagen/ Berufsrecht/ Standesrecht

 

Wahlmodule

 

Die Studierenden können aus folgenden Wahlmodulen wählen, soweit diese nicht zulassungsbeschränkt sind:

 

·        forensisch-psychiatrisches Kolloquium

·        Erkenntnistheorie/ Wissenschaftstheorie

·        Klassiker der Ethik

·        Kultur- und Technikphilosophie

·        Arzneimittelrecht

·        Versicherungsrecht

·        Berufsrecht der Ärzte und Apotheker

·        Zivilrechtliche Fragestellungen der Pflege

·        Pflegewissenschaften und Pflegeversicherungsrecht

·        Arztverträge und Verträge über die Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten

·        Wahlpraktikum (§ 8 Abs. 1 Satz 2 StO)