MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
14. Jahrgang, Nr. 6 vom 14. Dezember 2004, S. 7
Prüfungsordnung
für den Aufbaustudiengang Medizin-Ethik-Recht
an der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 28.04.2004
Auf Grund der § 13 Abs. 1 in
Verbindung mit §§ 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256) hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Prüfungsordnung erlassen.
Inhaltsverzeichnis:
I. Allgemeiner Teil
§ 1 Zweck und Umfang der Prüfungen
und Studienleistungen
II. Prüfungen und Studienleistungen
§ 4 Seminar- und Praktikumsschein
§ 5 Zulassung zur Abschlussarbeit
§ 7 Annahme und Bewertung der
Abschlussarbeit
§ 8 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
usw.
§ 11 Gesamtergebnis der Prüfung
I. Allgemeiner Teil
§ 1
Zweck und Umfang der Prüfungen und Studienleistungen
(1) Die Prüfungen
und Studienleistungen dienen der Feststellung, ob die Prüflinge die
theoretischen und praktischen Fachkenntnisse, die im Aufbaustudiengang Medizin-Ethik-Recht
vermittelt worden sind, erworben haben und am praktischen Fall anwenden können.
(2) Das Zertifikat
„Medizin-Ethik-Recht“ wird verliehen, wenn die Studierenden den Erwerb von
insgesamt 60 Leistungspunkten durch Prüfungen und Studienleistungen sowie die
erfolgreiche Anfertigung einer Abschlussarbeit nachweisen.
(1) Zur
ordnungsgemäßen Durchführung der in dieser Prüfungsordnung vorgeschriebenen
Prüfungsverfahren wird an der Juristischen Fakultät ein Prüfungsausschuss eingerichtet.
(2) Der
Prüfungsausschuss besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern. Er setzt sich
zusammen aus der Gruppe der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer der Medizinischen Fakultät, der Theologischen Fakultät, der
Philosophischen Fakultät und der Juristischen Fakultät. Er wird von den am
Studiengang beteiligten Fakultäten für eine Amtsperiode von zwei Jahren
gewählt.
(3) Dem
Prüfungsausschuss obliegt neben der Aufsicht über die ordnungsgemäße
Durchführung der Prüfungen vor allem die Entscheidung über die Aufnahme von
Bewerberinnen und Bewerbern in den Studiengang und die Behandlung von
Widersprüchen. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuss die Entwicklung des
Aufbaustudiengangs zu beobachten und Anregungen zur Reform der Studien- und
Prüfungsordnung sowie des Studienplans zu geben. Der Prüfungsausschuss legt die
Änderungen oder Erweiterungen der Module fest.
(4) Der
Prüfungsausschuss wählt eine bzw. einen Vorsitzenden. Der Prüfungsausschuss
kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle der bzw. dem
Vorsitzenden übertragen.
(5) Die Mitglieder
des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungsleistungen
beizuwohnen.
II. Prüfungen und Studienleistungen
(1) Die Studierenden
müssen in acht Wahlpflichtmodulen und vier Wahlmodulen (§ 6 StO) als
Leistungsnachweis einen Leistungsschein erwerben, indem sie eine mündliche
Prüfung mit einer Dauer von 15 Minuten pro Kandidatin bzw. Kandidat oder eine
schriftliche Aufsichtsarbeit mit einer Dauer von 2 bis 3 Stunden oder eine
Hausarbeit oder ein Referat bestehen. Aus dem Durchschnitt der in den
Leistungsscheinen erzielten Noten wird eine Gesamtnote gebildet, die als
Prüfungsleistung mit 60 v. H. in das Gesamtergebnis einfließt (§ 11).
(2) Für einen
Leistungsschein erhalten die Studierenden 3 Leistungspunkte.
(3) Die Prüfung
nimmt die Vertreterin bzw. der Vertreter des jeweiligen Faches oder hilfsweise
deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter ab, welche der Prüfungsausschuss
ernennt. Die Prüferin bzw. der Prüfer legt fest, welche Hilfsmittel für die
jeweilige Prüfung zugelassen sind. Diese Hilfsmittel sind von der Kandidatin
bzw. dem Kandidaten selbst mitzubringen.
(4) Die Kandidatin
bzw. der Kandidat kann das jeweilige Fach bei Nichtbestehen oder zur
Verbesserung der Note einmal erneut belegen und sich danach wiederum prüfen
lassen, wobei das bessere Ergebnis zählt.
§ 4
Seminar- und Praktikumsschein
(1) Die Studierenden
erhalten für die Teilnahme an einem Seminar als Leistungsnachweis einen
Seminarschein, für den in der Regel 4 Leistungspunkte vergeben werden. Die
Studierenden müssen im Aufbaustudiengang Medizin-Ethik-Recht mindestens einen
Seminarschein erwerben. Die Bewertung fließt als Prüfungsleistung mit 10 v. H.
in das Gesamtergebnis ein.
(2) Die Studierenden
erhalten für die Teilnahme an einem Praktikum nach § 8 der Studienordnung von
der jeweiligen Ausbildungsstelle als Leistungsnachweis einen Praktikumsschein,
für den in der Regel 5 Leistungspunkte vergeben werden. Der Praktikumsschein
gibt Aufschluss über die von den Studierenden erbrachten mündlichen und
schriftlichen Leistungen, soweit diese nicht von untergeordneter Bedeutung
sind, und über deren Bewertung. Die Studierenden müssen im Aufbaustudiengang
Medizin-Ethik-Recht mindestens einen Praktikumsschein erwerben. Für die
Bewertung der Leistungen gilt § 8 entsprechend.
§ 5
Zulassung zur Abschlussarbeit
(1) Zur
Abschlussarbeit wird zugelassen, wer alle Leistungsnachweise nach §§ 3 und 4 erworben
hat. Das entspricht einem Nachweis von mindestens 45 Leistungspunkten.
(2) Bis zu vier
Leistungsnachweise, welche die Studierenden vor der Aufnahme in diesen
Aufbaustudiengang an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg oder einer
anderen in- oder ausländischen Hochschule erworben haben, werden auf Antrag
anerkannt. Die Anerkennung von nicht an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg erworbenen Leistungsnachweisen setzt voraus, dass die
jeweilige Lehrveranstaltung von Inhalt und Umfang den Vorgaben des § 6 der
Studienordnung im Wesentlichen entspricht. Über die Gleichwertigkeit
entscheidet der Prüfungsausschuss im Wege der Gesamtbetrachtung und
Gesamtbewertung, bei ausländischen Leistungsnachweisen unter Beachtung der von
der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen sowie der Absprachen aus bestehenden
Hochschulpartnerschaften.
(3)
Leistungsnachweise, die in vergleichbaren Aufbaustudiengängen erbracht wurden,
können angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet der
Prüfungsausschuss.
(1) Mit der
Abschlussarbeit weist die Kandidatin bzw. der Kandidat die Fähigkeit zu
vertiefter wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet von Medizin, Ethik und
Recht durch Bearbeitung eines Themas nach. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten
ist bei Anmeldung zur Abschlussarbeit Gelegenheit zu geben, selbst ein Thema
vorzuschlagen.
(2) Das Thema der
Abschlussarbeit wird nach Beendigung der Vorlesungszeit des zweiten Semesters
vom Prüfungsausschuss vergeben. Die Betreuerin bzw. der Betreuer der
Abschlussarbeit wird vom Prüfungsausschuss aus dem Kreis der im
Aufbaustudiengang Medizin-Ethik-Recht lehrenden Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer bestellt.
(3) Die
Abschlussarbeit soll in deutscher Sprache gefasst sein. Die Ergebnisse der
Arbeit sind in Thesen zusammenzufassen. Der Umfang der Arbeit darf 30 Seiten
nicht überschreiten.
(4) Die Kandidatin
bzw. der Kandidat hat eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass sie
bzw. er die Abschlussarbeit selbständig und ohne fremde Hilfe angefertigt und
keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
§ 7
Annahme und Bewertung der Abschlussarbeit
(1) Die
Abschlussarbeit ist innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Ausgabe des Themas
bei der betreuenden Hochschullehrerin bzw. dem betreuenden Hochschullehrer
einzureichen. Thema, Ausgabe- und Rückgabezeitpunkt werden aktenkundig gemacht.
(2) Wird die
Rückgabefrist ohne triftige Gründe versäumt, gilt die Abschlussarbeit als nicht
bestanden („ungenügend“ [0 Punkte]). § 9 gilt entsprechend.
(3) Die
Abschlussarbeit wird von zwei durch den Prüfungsausschuss bestellten
Gutachterinnen und Gutachtern bewertet. Zur Erstgutachterin bzw. zum
Erstgutachter soll in der Regel die betreuende Hochschullehrerin bzw. der
betreuende Hochschullehrer bestellt werden.
(4) Weichen die
Bewertungen der beiden Gutachterinnen und Gutachter voneinander ab und können
sich die Gutachterinnen und Gutachter nicht auf eine einheitliche Bewertung
einigen, wird die Punktzahl wie folgt festgesetzt: Bei Abweichungen um nicht
mehr als drei Punkte werden die von den Gutachterinnen und Gutachtern gegebenen
Punktzahlen addiert und die Summe durch zwei geteilt. Können die Gutachterinnen
und Gutachter bei größeren Abweichungen ihre Bewertungen nicht bis auf drei
Punkte annähern, setzt der Prüfungsausschuss Note und Punktzahl fest. Dabei
kann auf die Bewertung einer Gutachterin bzw. eines Gutachters oder auf eine
zwischen den Bewertungen der Gutachterinnen und Gutachter liegende Punktzahl
abgestellt werden.
(5) Die Kandidatin
bzw. der Kandidat erhält bei erfolgreichem Abschluss der Abschlussarbeit 15
Leistungspunkte. Die Abschlussarbeit kann, wenn sie nicht bestanden wurde, einmal
wiederholt werden. Die Bewertung fließt als Prüfungsleistung mit 30 v. H. in
das Gesamtergebnis ein.
§ 8
Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Die Prüferin
bzw. der Prüfer bewertet das Prüfungsergebnis wie folgt:
sehr gut |
= 16 bis 18 Punkte |
gut |
= 13 bis 15 Punkte |
vollbefriedigend |
= 10 bis 12 Punkte |
befriedigend |
= 7 bis 9 Punkte |
ausreichend |
= 4 bis 6 Punkte |
ungenügend |
= 0 bis 3 Punkte |
(2) Der
Leistungsnachweis ist erbracht, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat mindestens
das Ergebnis „ausreichend“ erzielt.
(3) Zum Nachweis der
Prüfungsleistung und ihres Ergebnisses stellt die Prüferin bzw. der Prüfer der
Kandidatin bzw. dem Kandidaten ein Zeugnis aus, welches das Siegel der
Universität erhält.
§ 9
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung usw.
(1) Eine
Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden („ungenügend“ [0 Punkte]), wenn die
Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem angemeldeten Prüfungstermin ohne triftige
Gründe nicht erscheint oder sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige
Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche
Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht
wird.
(2) Triftige Gründe
für ein Versäumnis oder einen Rücktritt müssen dem Prüfungsausschuss
unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit
muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, in Zweifelsfällen kann ein
amtsärztliches Attest verlangt werden. Die Entscheidung über die Anerkennung
der Versäumnis oder des Rücktritts trifft der Prüfungsausschuss.
(3) Soweit die
Einhaltung von Fristen für die Anmeldung zur Prüfung, die Wiederholung von
Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen, die Gründe für den
Rücktritt von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für
Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit der Kandidatin bzw. des
Kandidaten die Krankheit eines von ihr bzw. ihm überwiegend allein zu
versorgenden Kindes gleich. Auf Antrag verlängert der Prüfungsausschuss die
Frist um Zeiten, die sich aus der Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen nach
§§ 3, 4, 6 und 8 MuschG entsprechend und nach §§ 15, 16 BErzGG sinngemäß
ergeben.
(4) Wird der Grund
anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse
sind in diesem Fall anzurechnen.
(5) Eine
Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden („ungenügend“ [0 Punkte]), wenn die
Kandidatin bzw. der Kandidat versucht, das Ergebnis ihrer bzw. seiner
Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener
Hilfsmittel zu beeinflussen. Kandidatinnen und Kandidaten, die den
ordnungsgemäßen Ablauf eines Prüfungstermins stören, können von den jeweiligen
Prüferinnen und Prüfern oder Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an
dem Prüfungstermin ausgeschlossen werden. Die Prüfungsleistung ist wie im Fall
der Täuschung zu bewerten.
(6) Studierende, die
wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt sind, können freiwillig Studien- und
Prüfungsleistungen erbringen. Auf Antrag der Studierenden ist eine Wiederholung
nicht bestandener Prüfungen während des Beurlaubungszeitraumes möglich.
(7) Macht eine
Kandidatin bzw. ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie
bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer
Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der
vorgesehenen Form abzulegen, gestattet der Prüfungsausschuss der Kandidatin
bzw. dem Kandidaten, gleichwertige Prüfungen in anderer Form zu erbringen.
Die Kandidatin bzw.
der Kandidat beantragt beim Prüfungsausschuss schriftlich den Erwerb des
Zertifikats „Medizin-Ethik-Recht“ und weist dabei nach, dass sie bzw. er die
Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt hat.
§ 11
Gesamtergebnis der Prüfung
(1) Das
Gesamtergebnis der Prüfung errechnet sich bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf-
und Abrundung aus den Ergebnissen der Prüfungsleistungen. Dabei bildet der
Prüfungsausschuss aus den in den Leistungsscheinen erzielten Noten den
Durchschnittswert und ordnet ihm eine Gesamtnote zu. Die Gesamtnote aus den
Leistungsscheinen geht mit 60 v. H., die Leistung aus dem Seminarschein mit 10
v. H. und die Leistung aus der Abschlussarbeit mit 30 v. H. in die Bewertung
ein.
(2) Die Gesamtnote
lautet:
summa cum laude |
= ausgezeichnet |
(13,00 bis 18,00
Punkte) |
magna cum laude |
= sehr gut |
(9,00 bis 12,99
Punkte) |
cum laude |
= gut |
(6,50 bis 8,99
Punkte) |
rite |
= genügend |
(4,00 bis 6,49
Punkte) |
non sufficit |
= ungenügend |
(bis 3,99 Punkte) |
(3) Die Prüfung ist
endgültig nicht bestanden, wenn der erzielte Durchschnittswert unter der
erforderlichen Note "rite" (4,00 Punkte) oder unter der zur Erfüllung
des Curriculums erforderlichen Anzahl von 60 Leistungspunkten liegt und keine
Wiederholungsmöglichkeit mehr besteht. Die Gesamtnote lautet dann "non
sufficit".
(1) Über die
bestandene Prüfung stellt der Prüfungsausschuss ein Zeugnis aus. Er stellt
darin unter Spezifizierung der erfolgreich abgeschlossenen Veranstaltungen
fest, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat erfolgreich am Aufbaustudiengang
Medizin-Ethik-Recht teilgenommen, die zugehörigen Prüfungen mit der von ihr
bzw. ihm erzielten Gesamtnote bestanden und das Zertifikat
„Medizin-Ethik-Recht“ erworben hat. Als Datum des Zeugnisses gibt er den Tag
an, an dem die Kandidatin ihre bzw. der Kandidat seine letzte Prüfungsleistung
erbracht hat. Das Zeugnis ist vom Prüfungsausschuss und von der
geschäftsführenden Direktorin bzw. dem geschäftsführenden Direktor des
Interdisziplinären Zentrums Medizin-Ethik-Recht zu unterzeichnen und trägt das
Siegel der Universität.
(2) Auf Wunsch der
Kandidatin bzw. des Kandidaten kann der Prüfungsausschuss darauf verzichten,
die Gesamtnote im Zeugnis auszuweisen.
(3) Auskunft über
das dem Abschluss zugrunde liegende Studium im Einzelnen erteilt das „diploma
supplement“.
(4) Unabhängig vom
Bestehen der Prüfung erteilt der Prüfungsausschuss der Kandidatin bzw. dem
Kandidaten eine schriftliche, vom Zeugnis getrennte Aufstellung der in den
einzelnen Fächern von ihr bzw. ihm erzielten Leistungen unter Angabe der
jeweiligen Prüferin bzw. des jeweiligen Prüfers und des Gesamtergebnisses der
Prüfung ("Transcript").
Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens
kann die Kandidatin bzw. der Kandidat die Prüfungsakte einsehen. Der Antrag ist
spätestens drei Monate nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim
Prüfungsausschuss zu stellen. Dieser bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme,
wobei sie bzw. er auf die Belange der Kandidatin bzw. des Kandidaten Rücksicht
nimmt.
Diese Ordnung wird
gemäß § 8 Abs. 2 HSG LSA für die Dauer von zwei Jahren zur Erprobung erlassen.
In der Erprobungsphase wird die Zahl der immatrikulierten Studentinnen und
Studenten auf 20 Personen begrenzt.
Diese Ordnung tritt
am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg in Kraft. Sie wurde vom Fakultätsrat der Juristischen Fakultät
am 28.04.2004 beschlossen, der Senat hat hierzu Stellung genommen am
10.11.2004, der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 19.11.2004.
Halle (Saale), 19.
November 2004
Prof.Dr. Wilfried
Grecksch
Rektor