Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
14. Jahrgang, Nr. 6 vom 14. Dezember 2004, S. 7


Juristische Fakultät


Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang Medizin-Ethik-Recht
an der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 28.04.2004

 

Auf Grund der § 13 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Prüfungsordnung erlassen.

                                                                                                       

Inhaltsverzeichnis:

 

I. Allgemeiner Teil

§ 1 Zweck und Umfang der Prüfungen und Studienleistungen

§ 2 Prüfungsausschuss

 

II. Prüfungen und Studienleistungen

§ 3 Leistungsschein

§ 4 Seminar- und Praktikumsschein

§ 5 Zulassung zur Abschlussarbeit

§ 6 Abschlussarbeit

§ 7 Annahme und Bewertung der Abschlussarbeit

§ 8 Bewertung von Prüfungsleistungen

§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung usw.

§ 10 Erwerb des Zertifikats

§ 11 Gesamtergebnis der Prüfung

§ 12 Zeugnis

§ 13 Akteneinsicht

§ 14 Erprobungsphase

§ 15 Inkrafttreten

                                                                                                        

I. Allgemeiner Teil

 

§ 1
Zweck und Umfang der Prüfungen und Studienleistungen

 

(1) Die Prüfungen und Studienleistungen dienen der Feststellung, ob die Prüflinge die theoretischen und praktischen Fachkenntnisse, die im Aufbaustudiengang Medizin-Ethik-Recht vermittelt worden sind, erworben haben und am praktischen Fall anwenden können.

 

(2) Das Zertifikat „Medizin-Ethik-Recht“ wird verliehen, wenn die Studierenden den Erwerb von insgesamt 60 Leistungspunkten durch Prüfungen und Studienleistungen sowie die erfolgreiche Anfertigung einer Abschlussarbeit nachweisen.

 

§ 2
Prüfungsausschuss

 

(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der in dieser Prüfungsordnung vorgeschriebenen Prüfungsverfahren wird an der Juristischen Fakultät ein Prüfungsausschuss eingerichtet.

 

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus der Gruppe der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Medizinischen Fakultät, der Theologischen Fakultät, der Philosophischen Fakultät und der Juristischen Fakultät. Er wird von den am Studiengang beteiligten Fakultäten für eine Amtsperiode von zwei Jahren gewählt.

 

(3) Dem Prüfungsausschuss obliegt neben der Aufsicht über die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen vor allem die Entscheidung über die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern in den Studiengang und die Behandlung von Widersprüchen. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuss die Entwicklung des Aufbaustudiengangs zu beobachten und Anregungen zur Reform der Studien- und Prüfungsordnung sowie des Studienplans zu geben. Der Prüfungsausschuss legt die Änderungen oder Erweiterungen der Module fest.

 

(4) Der Prüfungsausschuss wählt eine bzw. einen Vorsitzenden. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle der bzw. dem Vorsitzenden übertragen.

 

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungsleistungen beizuwohnen.

 

II. Prüfungen und Studienleistungen

 

§ 3
Leistungsschein

 

(1) Die Studierenden müssen in acht Wahlpflichtmodulen und vier Wahlmodulen (§ 6 StO) als Leistungsnachweis einen Leistungsschein erwerben, indem sie eine mündliche Prüfung mit einer Dauer von 15 Minuten pro Kandidatin bzw. Kandidat oder eine schriftliche Aufsichtsarbeit mit einer Dauer von 2 bis 3 Stunden oder eine Hausarbeit oder ein Referat bestehen. Aus dem Durchschnitt der in den Leistungsscheinen erzielten Noten wird eine Gesamtnote gebildet, die als Prüfungsleistung mit 60 v. H. in das Gesamtergebnis einfließt (§ 11).

 

(2) Für einen Leistungsschein erhalten die Studierenden 3 Leistungspunkte.

 

(3) Die Prüfung nimmt die Vertreterin bzw. der Vertreter des jeweiligen Faches oder hilfsweise deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter ab, welche der Prüfungsausschuss ernennt. Die Prüferin bzw. der Prüfer legt fest, welche Hilfsmittel für die jeweilige Prüfung zugelassen sind. Diese Hilfsmittel sind von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten selbst mitzubringen.

 

(4) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann das jeweilige Fach bei Nichtbestehen oder zur Verbesserung der Note einmal erneut belegen und sich danach wiederum prüfen lassen, wobei das bessere Ergebnis zählt.

 

§ 4
Seminar- und Praktikumsschein

 

(1) Die Studierenden erhalten für die Teilnahme an einem Seminar als Leistungsnachweis einen Seminarschein, für den in der Regel 4 Leistungspunkte vergeben werden. Die Studierenden müssen im Aufbaustudiengang Medizin-Ethik-Recht mindestens einen Seminarschein erwerben. Die Bewertung fließt als Prüfungsleistung mit 10 v. H. in das Gesamtergebnis ein.

 

(2) Die Studierenden erhalten für die Teilnahme an einem Praktikum nach § 8 der Studienordnung von der jeweiligen Ausbildungsstelle als Leistungsnachweis einen Praktikumsschein, für den in der Regel 5 Leistungspunkte vergeben werden. Der Praktikumsschein gibt Aufschluss über die von den Studierenden erbrachten mündlichen und schriftlichen Leistungen, soweit diese nicht von untergeordneter Bedeutung sind, und über deren Bewertung. Die Studierenden müssen im Aufbaustudiengang Medizin-Ethik-Recht mindestens einen Praktikumsschein erwerben. Für die Bewertung der Leistungen gilt § 8 entsprechend.

 

§ 5
Zulassung zur Abschlussarbeit

 

(1) Zur Abschlussarbeit wird zugelassen, wer alle Leistungsnachweise nach §§ 3 und 4 erworben hat. Das entspricht einem Nachweis von mindestens 45 Leistungspunkten.

 

(2) Bis zu vier Leistungsnachweise, welche die Studierenden vor der Aufnahme in diesen Aufbaustudiengang an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg oder einer anderen in- oder ausländischen Hochschule erworben haben, werden auf Antrag anerkannt. Die Anerkennung von nicht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erworbenen Leistungsnachweisen setzt voraus, dass die jeweilige Lehrveranstaltung von Inhalt und Umfang den Vorgaben des § 6 der Studienordnung im Wesentlichen entspricht. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss im Wege der Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung, bei ausländischen Leistungsnachweisen unter Beachtung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie der Absprachen aus bestehenden Hochschulpartnerschaften.

 

(3) Leistungsnachweise, die in vergleichbaren Aufbaustudiengängen erbracht wurden, können angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss.

 

§ 6
Abschlussarbeit

 

(1) Mit der Abschlussarbeit weist die Kandidatin bzw. der Kandidat die Fähigkeit zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet von Medizin, Ethik und Recht durch Bearbeitung eines Themas nach. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist bei Anmeldung zur Abschlussarbeit Gelegenheit zu geben, selbst ein Thema vorzuschlagen.

 

(2) Das Thema der Abschlussarbeit wird nach Beendigung der Vorlesungszeit des zweiten Semesters vom Prüfungsausschuss vergeben. Die Betreuerin bzw. der Betreuer der Abschlussarbeit wird vom Prüfungsausschuss aus dem Kreis der im Aufbaustudiengang Medizin-Ethik-Recht lehrenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bestellt.

 

(3) Die Abschlussarbeit soll in deutscher Sprache gefasst sein. Die Ergebnisse der Arbeit sind in Thesen zusammenzufassen. Der Umfang der Arbeit darf 30 Seiten nicht überschreiten.

 

(4) Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass sie bzw. er die Abschlussarbeit selbständig und ohne fremde Hilfe angefertigt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

 

§ 7
Annahme und Bewertung der Abschlussarbeit

 

(1) Die Abschlussarbeit ist innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Ausgabe des Themas bei der betreuenden Hochschullehrerin bzw. dem betreuenden Hochschullehrer einzureichen. Thema, Ausgabe- und Rückgabezeitpunkt werden aktenkundig gemacht.

 

(2) Wird die Rückgabefrist ohne triftige Gründe versäumt, gilt die Abschlussarbeit als nicht bestanden („ungenügend“ [0 Punkte]). § 9 gilt entsprechend.

 

(3) Die Abschlussarbeit wird von zwei durch den Prüfungsausschuss bestellten Gutachterinnen und Gutachtern bewertet. Zur Erstgutachterin bzw. zum Erstgutachter soll in der Regel die betreuende Hochschullehrerin bzw. der betreuende Hochschullehrer bestellt werden.

 

(4) Weichen die Bewertungen der beiden Gutachterinnen und Gutachter voneinander ab und können sich die Gutachterinnen und Gutachter nicht auf eine einheitliche Bewertung einigen, wird die Punktzahl wie folgt festgesetzt: Bei Abweichungen um nicht mehr als drei Punkte werden die von den Gutachterinnen und Gutachtern gegebenen Punktzahlen addiert und die Summe durch zwei geteilt. Können die Gutachterinnen und Gutachter bei größeren Abweichungen ihre Bewertungen nicht bis auf drei Punkte annähern, setzt der Prüfungsausschuss Note und Punktzahl fest. Dabei kann auf die Bewertung einer Gutachterin bzw. eines Gutachters oder auf eine zwischen den Bewertungen der Gutachterinnen und Gutachter liegende Punktzahl abgestellt werden.

 

(5) Die Kandidatin bzw. der Kandidat erhält bei erfolgreichem Abschluss der Abschlussarbeit 15 Leistungspunkte. Die Abschlussarbeit kann, wenn sie nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden. Die Bewertung fließt als Prüfungsleistung mit 30 v. H. in das Gesamtergebnis ein.

 

§ 8
Bewertung von Prüfungsleistungen

 

(1) Die Prüferin bzw. der Prüfer bewertet das Prüfungsergebnis wie folgt:

 

sehr gut

= 16 bis 18 Punkte

gut

= 13 bis 15 Punkte

vollbefriedigend

= 10 bis 12 Punkte

befriedigend

= 7 bis 9 Punkte

ausreichend

= 4 bis 6 Punkte

ungenügend

= 0 bis 3 Punkte

 

(2) Der Leistungsnachweis ist erbracht, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat mindestens das Ergebnis „ausreichend“ erzielt.

 

(3) Zum Nachweis der Prüfungsleistung und ihres Ergebnisses stellt die Prüferin bzw. der Prüfer der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ein Zeugnis aus, welches das Siegel der Universität erhält.

 

§ 9
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung usw.

 

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden („ungenügend“ [0 Punkte]), wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem angemeldeten Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

 

(2) Triftige Gründe für ein Versäumnis oder einen Rücktritt müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, in Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Die Entscheidung über die Anerkennung der Versäumnis oder des Rücktritts trifft der Prüfungsausschuss.

 

(3) Soweit die Einhaltung von Fristen für die Anmeldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen, die Gründe für den Rücktritt von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten die Krankheit eines von ihr bzw. ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Auf Antrag verlängert der Prüfungsausschuss die Frist um Zeiten, die sich aus der Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen nach §§ 3, 4, 6 und 8 MuschG entsprechend und nach §§ 15, 16 BErzGG sinngemäß ergeben.

 

(4) Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

 

(5) Eine Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden („ungenügend“ [0 Punkte]), wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat versucht, das Ergebnis ihrer bzw. seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen. Kandidatinnen und Kandidaten, die den ordnungsgemäßen Ablauf eines Prüfungstermins stören, können von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern oder Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an dem Prüfungstermin ausgeschlossen werden. Die Prüfungsleistung ist wie im Fall der Täuschung zu bewerten.

 

(6) Studierende, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt sind, können freiwillig Studien- und Prüfungsleistungen erbringen. Auf Antrag der Studierenden ist eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während des Beurlaubungszeitraumes möglich.

 

(7) Macht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, gestattet der Prüfungsausschuss der Kandidatin bzw. dem Kandidaten, gleichwertige Prüfungen in anderer Form zu erbringen.

 

§ 10
Erwerb des Zertifikats

 

Die Kandidatin bzw. der Kandidat beantragt beim Prüfungsausschuss schriftlich den Erwerb des Zertifikats „Medizin-Ethik-Recht“ und weist dabei nach, dass sie bzw. er die Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt hat.

 

§ 11
Gesamtergebnis der Prüfung

 

(1) Das Gesamtergebnis der Prüfung errechnet sich bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- und Abrundung aus den Ergebnissen der Prüfungsleistungen. Dabei bildet der Prüfungsausschuss aus den in den Leistungsscheinen erzielten Noten den Durchschnittswert und ordnet ihm eine Gesamtnote zu. Die Gesamtnote aus den Leistungsscheinen geht mit 60 v. H., die Leistung aus dem Seminarschein mit 10 v. H. und die Leistung aus der Abschlussarbeit mit 30 v. H. in die Bewertung ein.

 

(2) Die Gesamtnote lautet:

 

summa cum laude

= ausgezeichnet

(13,00 bis 18,00 Punkte)

magna cum laude

= sehr gut

(9,00 bis 12,99 Punkte)

cum laude

= gut

(6,50 bis 8,99 Punkte)

rite

= genügend

(4,00 bis 6,49 Punkte)

non sufficit

= ungenügend

(bis 3,99 Punkte)

 

(3) Die Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn der erzielte Durchschnittswert unter der erforderlichen Note "rite" (4,00 Punkte) oder unter der zur Erfüllung des Curriculums erforderlichen Anzahl von 60 Leistungspunkten liegt und keine Wiederholungsmöglichkeit mehr besteht. Die Gesamtnote lautet dann "non sufficit".

 

§ 12
Zeugnis

 

(1) Über die bestandene Prüfung stellt der Prüfungsausschuss ein Zeugnis aus. Er stellt darin unter Spezifizierung der erfolgreich abgeschlossenen Veranstaltungen fest, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat erfolgreich am Aufbaustudiengang Medizin-Ethik-Recht teilgenommen, die zugehörigen Prüfungen mit der von ihr bzw. ihm erzielten Gesamtnote bestanden und das Zertifikat „Medizin-Ethik-Recht“ erworben hat. Als Datum des Zeugnisses gibt er den Tag an, an dem die Kandidatin ihre bzw. der Kandidat seine letzte Prüfungsleistung erbracht hat. Das Zeugnis ist vom Prüfungsausschuss und von der geschäftsführenden Direktorin bzw. dem geschäftsführenden Direktor des Interdisziplinären Zentrums Medizin-Ethik-Recht zu unterzeichnen und trägt das Siegel der Universität.

 

(2) Auf Wunsch der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann der Prüfungsausschuss darauf verzichten, die Gesamtnote im Zeugnis auszuweisen.

 

(3) Auskunft über das dem Abschluss zugrunde liegende Studium im Einzelnen erteilt das „diploma supplement“.

 

(4) Unabhängig vom Bestehen der Prüfung erteilt der Prüfungsausschuss der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine schriftliche, vom Zeugnis getrennte Aufstellung der in den einzelnen Fächern von ihr bzw. ihm erzielten Leistungen unter Angabe der jeweiligen Prüferin bzw. des jeweiligen Prüfers und des Gesamtergebnisses der Prüfung ("Transcript").

 

§ 13
Akteneinsicht

 

Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann die Kandidatin bzw. der Kandidat die Prüfungsakte einsehen. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Prüfungsausschuss zu stellen. Dieser bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme, wobei sie bzw. er auf die Belange der Kandidatin bzw. des Kandidaten Rücksicht nimmt.

 

§ 14
Erprobungsphase

 

Diese Ordnung wird gemäß § 8 Abs. 2 HSG LSA für die Dauer von zwei Jahren zur Erprobung erlassen. In der Erprobungsphase wird die Zahl der immatrikulierten Studentinnen und Studenten auf 20 Personen begrenzt.

 

§ 15
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft. Sie wurde vom Fakultätsrat der Juristischen Fakultät am 28.04.2004 beschlossen, der Senat hat hierzu Stellung genommen am 10.11.2004, der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 19.11.2004.

 

Halle (Saale), 19. November 2004

 

 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch

Rektor