MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
14. Jahrgang, Nr. 5 vom 9. November 2004, S. 44
vom 30.01.2004
Aufgrund der §§ 67 Abs. 3 Nr. 8 sowie
der §§ 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG
LSA) vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 255) hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg die folgende Studienordnung für das Studienfach Physik Lehramt
an Sekundarschulen des Fachbereiches Physik erlassen.
§
1
Geltungsbereich
(1) Grundlagen
Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488 ff.) zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 29.12.1999 (GVBl. LSA 1/2000, S. 2) Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für das Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen im Unterrichtsfach Physik an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
(2) Fächerkombinationen
Das Studium im Unterrichtsfach Physik ist in der Regel mit allen Unterrichtsfächern der Sekundarschule kombinierbar. Ausnahmen regelt die oben genannte Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt. Empfohlen wird die Kombination mit dem Fach Mathematik.
§
2
Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit beträgt acht Semester.
§
3
Studienbeginn
Die Immatrikulation für das 1. Fachsemester erfolgt in der Regel zu Beginn des jeweiligen Wintersemesters.
§
4
Studienvoraussetzungen und erwünschte Kenntnisse und Fertigkeiten
Für die Zulassung werden in der
Regel die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife vorausgesetzt oder eine
vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkannte
Zugangsberechtigung. Das Nähere regelt die Immatrikulationsordnung der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
§
5
Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen
Studienleistungen und Prüfungsleistungen
aus anderen Studiengängen oder von anderen Hochschulen können auf Antrag
angerechnet werden. Dies geschieht auf der Grundlage der gültigen Verordnung
über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt in
Absprache mit dem Landesprüfungsamt. Über die Anrechenbarkeit einzelner
Studienleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss des Fachbereiches oder ein
von ihm beauftragter Mitarbeiter bzw. eine von ihm beauftragte Mitarbeiterin.
§
6
Studienziele
Ziel des Studiums ist es, solche
fachwissenschaftlichen und didaktisch-methodischen Voraussetzungen zu erwerben,
die zum Unterrichten des Faches Physik an Sekundarschulen befähigen.
Ziele
des Grundstudiums sind eine allgemeine Orientierung über das Fach, die
Einführung in die verschiedenen Teilgebiete, der Erwerb von Grundkenntnissen
und Fähigkeiten, erste schulpraktische Erfahrungen und die Befähigung zu
angeleitetem wissenschaftlichem Arbeiten. Die Studierenden erwerben
physikalische, fachdidaktische und wissenschaftstheoretische Grundkenntnisse
und entwickeln Fähigkeiten und Fertigkeiten im Anwenden naturwissenschaftlicher
und fachspezifischer Denk- und Arbeitsweisen, die Voraussetzungen sind für die
Planung, Gestaltung und Nachbereitung eines Physikunterrichts gemäß der in Rahmenrichtlinien
formulierten Anforderungen.
Ziele des Hauptstudiums sind die
vertiefte Beschäftigung mit ausgewählten Themen in den Teildisziplinen des
Faches Physik und ihrer Didaktik sowie die Befähigung zum selbstständigen
wissenschaftlichen Arbeiten.
Die Lehramtskandidaten werden
durch die Integration schulpraktischer Ausbildungsteile in das Grund- und
Hauptstudium in die Lage versetzt, erste Erfahrungen beim Unterrichten im Fach
Physik zu sammeln und sich im Umsetzen ihres auf den Gebieten Experimentalphysik,
Theoretische Grundlagen der Physik und Fachdidaktik Physik erworbenen Wissens
und Könnens zu üben. In einem auf den Lehrerberuf bezogenen Studium werden sie
auf einen Physikunterricht orientiert, der umfassend die Funktionen des
Unterrichtsfaches Physik in der allgemeinbildenden Schule erfüllt.
Das Studium bildet die Basis für eine sich anschließende zweite Phase der Lehrerbildung sowie bei vorhandenem Interesse für eine Promotion in den oben genannten Teilgebieten der Physik.
§
7
Studieninhalte
Das Studium umfasst folgende Bereiche:
(A) Klassische Physik,
(B) Atomphysik (Hülle und Kern),
(C) Festkörperphysik,
(D) Elementarteilchenphysik,
(E) Theoretische Grundlagen der Physik,
(F) Elektronik/Elektronische Messtechnik,
(G) Spezialrichtungen der Fachwissenschaft
nach Maßgabe des Lehrangebotes der Hochschule,
(H) Geschichte der Physik,
(I) Fachdidaktik Physik.
§ 8
Aufbau des Studiums, Studienumfang
(1) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium (1.– 4. Semester) und in das Hauptstudium (5. – 8. Semester).
Im Grundstudium
werden die Grundlagen der Physik in den Teilgebieten Mechanik, Wärmelehre,
Elektrizitätslehre, Optik und Atomphysik in den Vorlesungen Experimentalphysik
Lehrgebiet I (L I) – Lehrgebiet III (L III) vermittelt. In einem Grundpraktikum
werden die erworbenen Grundkenntnisse vertieft und erweitert sowie
experimentelle Fertigkeiten herausgebildet. Die Studierenden machen sich mit
physikspezifischen mathematischen Methoden vertraut und studieren die
theoretischen Grundlagen der Physik.
In der Fachdidaktik Physik werden die Grundlagen dieser Disziplin vermittelt. Die erworbenen theoretischen Kenntnisse werden in schulpraktischen Übungen und im schulorientierten Experimentieren angewendet und vertieft. Das Grundstudium endet in der Regel mit einem 4-wöchigen Blockpraktikum an einer Sekundarschule.
Im Hauptstudium, das einschließlich der Zeiten
für das Anfertigen der wissenschaftlichen Hausarbeit und für die Erste
Staatsprüfung vier Semester umfasst, erweitern die Studierenden ihre Kenntnisse
auf dem Gebiet der Experimentalphysik (Lehrgebiet IV bis Lehrgebiet VI:
Festkörperphysik, Elementarteilchenphysik, Elektronik und Sensorik) und
absolvieren ein physikalisches Fortgeschrittenenpraktikum.
Spezialveranstaltungen
in einem Umfang von 7 Semesterwochenstunden auf physikalischen und
fachdidaktischen Gebieten eigener Wahl müssen besucht werden.
Die fachdidaktische Ausbildung wird in Einheit
von theoretischer, laborpraktischer und schulpraktischer Ausbildung an
Sekundarschulen fortgesetzt. Dabei bilden aktuelle wissenschaftliche und
fachdidaktische Fragestellungen und der Einsatz von modernen Lehr- und
Lernmitteln die Schwerpunkte.
Es ist ein
zweites 4-wöchiges Blockpraktikum an einer Sekundarschule zu absolvieren.
(2) Der Umfang des Studiums beträgt 58 SWS.
(3) Die
Zwischenprüfung wird in der Regel nach dem 4. Semester abgelegt.
(4) Zur
Gliederung des Studiums in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich vergleiche §§
10 und 12.
§
9
Arten der Lehrveranstaltungen und der Nachweise
(1) Lehrveranstaltungen
Vorlesungen (V) dienen der
Vermittlung von allgemeinen Überblicken und grundlegenden Zusammenhängen bzw.
der Vermittlung von Spezialkenntnissen auf einem begrenzten Teilgebiet unter
Heranziehung von aktuellen Forschungsergebnissen.
Seminare (S) sollen die
Vorlesungen vertiefen bzw. ergänzen und dienen auch der Behandlung spezieller
fachlicher Problemstellungen. In ihnen sollen die Studierenden lernen, komplexe
wissenschaftliche Fragestellungen selbständig zu erarbeiten und darüber sachgerecht
zu referieren. Ferner sollen sie die Fähigkeit zu kritischer wissenschaftlicher
Diskussion erwerben.
Laborpraktika (LP) dienen
in der Fachausbildung zur Einführung in die physikalische Mess- und
Auswertetechnik. Die Studierenden führen selbständig ausgewählte Experimente
durch, die für das Verständnis der physikalischen Denkweise wichtig sind.
In der fachdidaktischen
Ausbildung sollen die Studierenden durch schulorientiertes Experimentieren
befähigt werden, Lehrer- und Schülerexperimente sachkundig auszuwählen, exakt
vorzubereiten und didaktisch durchdacht in den Unterrichtsablauf einzufügen.
Sie sollen Erfahrungen bei der sicheren Handhabung von an Schulen vorhandenen
physikalischen Geräten und Hilfsmitteln sammeln.
Praktika (P) finden im Rahmen
der fachdidaktischen Ausbildung statt. Die zwei 4-wöchigen Schulpraktika
(„Blockpraktika“) werden auf der Grundlage der Ordnung der schulpraktischen
Ausbildung für Lehrämter an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
absolviert.
Übungen (Ü) dienen der
Vertiefung und Ergänzung von Vorlesungen, Seminaren und Praktika/Laborpraktika.
Sie sollen den Studierenden durch Bearbeitung exemplarischer Probleme die
Gelegenheit zur Anwendung und Vertiefung des erarbeiteten Stoffes sowie zur
Selbstkontrolle des Wissensstandes geben.
In der Fachausbildung sind es in
der Regel Rechenübungen zum Lösen praxisrelevanter physikalischer Aufgaben.
Schulpraktische Übungen (SPÜ)
bieten den Studierenden die Möglichkeit, eigene Unterrichtserfahrungen zu gewinnen und diese zu
reflektieren.
Exkursionen (E) sind thematisch
ausgerichtete, unter wissenschaftlicher Leitung durchgeführte Studienfahrten,
die das Lehrangebot bei spezifischen Fragestellungen ergänzen können und der
Vertiefung und Veranschaulichung des in den Vorlesungen bzw. Seminaren
behandelten Stoffes dienen. Sie fördern den Praxisbezug des Studiums.
(2) Nachweise
Die erforderlichen
Studienleistungen sind durch Leistungs- und Studiennachweise zu belegen:
Leistungsnachweise (LN)
begründen sich auf Anforderungen, die durch eine selbständige Aneignung und
Auseinandersetzung mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen behandelten
Stoff bestimmt sind. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können
durch Klausuren, Einzel- und Gruppentestate, Seminarvorträge mit schriftlicher
Ausarbeitung, schriftliche Hausarbeiten, mündliche Leistungsermittlungen oder
andere gleichwertige Formen nachgewiesen werden.
Die Anforderungen der Studiennachweise (SN) beschränken sich auf die Feststellung, ob die Studierenden zu dem in den Lehrveranstaltungen behandelten Stoff Studien, Erprobungen, Versuche oder gleichwertige Tätigkeiten ausreichend betrieben haben. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können durch Versuchsprotokolle, Praktikumsberichte, schriftliche Unterrichtsvorbereitungen, Exkursionsberichte oder andere gleichwertige Formen erbracht werden.
§
10
Gliederung des Grundstudiums, Lehrangebot
Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden (SWS) an Lehrveranstaltungen beträgt:
Vorlesungen: |
15 SWS |
Übungen: |
12 SWS |
Laborpraktika: |
8 SWS |
Gesamtsumme: |
35
SWS |
Die einzelnen Veranstaltungen (Pflichtveranstaltungen Pf) verteilen sich wie folgt:
Lehrgebiet: |
Art |
SWS |
|
SN / LN |
|
|
|
|
|
Mathematische
Methoden |
Ü |
2 |
Pf |
|
Experimentalphysik LI |
V |
4 |
Pf |
|
Experimentalphysik LI |
Ü |
2 |
Pf |
|
Experimentalphysik LII |
V |
4 |
Pf |
|
Experimentalphysik LII |
Ü |
2 |
Pf |
|
Experimentalphysik LIII |
V |
3 |
Pf |
|
Experimentalphysik LIII |
Ü |
2 |
Pf |
LN zu (B) |
Grundpraktikum I |
LP |
3 |
Pf |
|
Grundpraktikum II |
LP |
3 |
Pf |
SN zu (A) und
(B) |
Theoretische Grundlagen der Physik |
V |
3 |
Pf |
|
Theoretische Grundlagen der Physik |
Ü |
2 |
Pf |
LN zu (E) |
Grundlagen der Physikdidaktik |
V |
1 |
Pf |
|
Grundlagen der Physikdidaktik |
Ü |
1 |
Pf |
LN zu (I) |
Schulpraktische Übungen I |
Ü |
1 |
Pf |
|
Schulorientiertes Experimentieren I |
LP |
2 |
Pf |
SN zu (I) |
§ 11
Abschluss des Grundstudiums, Zwischenprüfung
(1) Das
Grundstudium wird mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen.
Diese Prüfung wird
nach der jeweils geltenden Zwischenprüfungsordnung der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg durchgeführt, in der Zweck, Ziel und
Durchführungsmodalitäten festgelegt sind.
(2)
Zulassungsvoraussetzungen
Zur Prüfung wird
nur zugelassen, wer die erforderlichen Leistungs- und Studiennachweise vorlegt:
1.
ein Leistungsnachweis zu (A),
2.
ein Leistungsnachweis zu (B),
3.
ein Leistungsnachweis zu (E),
4.
ein Leistungsnachweis zu (I),
5.
Studiennachweis experimentelles Grundpraktikum zu (A)
und (B),
6.
Studiennachweis Schulorientiertes Experimentieren I zu
(I).
(3) Inhaltliche
Anforderungen
· Kenntnisse der Grundlagen zur klassischen Physik und zur Atom- und Kernphysik,
· Fähigkeiten, für spezielle experimentelle und messtechnische Fragestellungen erfolgversprechende Lösungswege aufzuzeigen,
· Fähigkeiten, physikalische Zusammenhänge zu erkennen,
· Kenntnisse zu den theoretischen Grundlagen der Physik,
· Fähigkeiten, mathematisch-physikalische Zusammenhänge zu erkennen,
· Kenntnisse zu den theoretischen Grundlagen der Fachdidaktik für die Gestaltung des Fachunterrichtes Physik.
(4) Die Zwischenprüfung besteht aus drei mündlichen Teilprüfungen zu den Fachgebieten:
· Klassische Physik, Atom- und Kernphysik sowie Theoretische Grundlagen der Physik (Kollegialprüfung Experimentalphysik / Theoretische Physik) |
Dauer: 40 min. |
· Fachdidaktik |
Dauer: 20 min. |
Die mündlichen Prüfungen werden jeweils als Einzelprüfung durchgeführt und finden in der Regel am Ende des 4.Semesters statt.
Die Zwischenprüfungen sind in der Regel in einem Prüfungszeitraum von einem Monat abzulegen.
(5) Zeugnis
Nach erfolgreichem Abschluss aller Teilprüfungen wird ein Zwischenprüfungszeugnis ausgestellt. Es berechtigt zum Hauptstudium und ist eine Voraussetzung für die Zulassung zur Staatsprüfung.
§ 12
Gliederung des Hauptstudiums, Lehrangebot
Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden (SWS)
an Lehrveranstaltungen beträgt:
Vorlesungen: |
6 SWS |
Wahlpflichtveranstaltungen: |
7 SWS |
Übungen: |
5 SWS |
Laborpraktika: |
5 SWS |
Gesamtsumme: |
23
SWS |
Die einzelnen Pflicht-(Pf) und
Wahlpflichtveranstaltungen (WP) verteilen sich wie folgt:
Lehrgebiet: |
Art |
SWS |
Pf/WP |
SN / LN |
|
|
|
|
|
Experimentalphysik
LIV |
V/Ü |
2 |
Pf |
SN zu (F) |
Experimentalphysik LV |
V/Ü |
2 |
Pf |
LN zu (C) oder (D) |
Experimentalphysik LVI |
V/Ü |
2 |
Pf |
|
Fortgeschrittenen Praktikum |
LP |
3 |
Pf |
SN zu (C), (D) und (F) |
Spezialveranstaltungen Physik |
V/S |
4 |
WP |
LN zu (G) |
Geschichte der Physik |
V |
2 |
Pf |
SN zu (H) |
Spezielle Didaktik der Physik |
V/Ü |
2 |
Pf |
|
Schulpraktische Übungen II |
Ü |
1 |
Pf |
LN zu (I) |
Schulorientiertes Experimentieren II |
LP |
2 |
Pf |
SN zu (I) |
Spezialveranstaltungen Fachdidaktik |
V/S |
3 |
WP |
LN zu (I) |
§
13
Abschluss des Hauptstudiums, Erste Staatsprüfung
(1) Das Hauptstudium wird mit der Ersten
Staatsprüfung abgeschlossen.
(2)
Zulassungsvoraussetzungen
Fachliche
Zulassungsvoraussetzungen sind die im Folgenden aufgeführten Nachweise aus dem
Grund- und Hauptstudium sowie der Nachweis über die Teilnahme an darüber hinaus
notwendigen Lehrveranstaltungen im Wahlbereich:
1.
Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung einschließlich
der für die Zulassung notwendigen Nachweise (vergleiche § 11 dieser Ordnung),
2.
Nachweise für das Hauptstudium:
1.
ein Leistungsnachweis zu (C) oder (D),
2.
ein Leistungsnachweis zu (G),
3.
ein Leistungsnachweis zu (I) sowie Nachweis der SPÜ,
4. ein Studiennachweis zu (C), (D) und (F) in einem Fortgeschrittenenpraktikum,
5.
ein Studiennachweis zu (F),
6. ein Studiennachweis zu (H),
7. ein Studiennachweis Schulorientiertes Experimentieren II zu (I);
3. Nachweise über die geforderten Schulpraktika („Blockpraktika“).
(3) Inhaltliche Anforderungen
Fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Bereichen:
(A) Klassische Physik und
(E) Theoretische Grundlagen der Physik, insbesondere
zu grundlegenden Begriffen und Zusammenhängen der Experimentalphysik und
der Theoretischen Physik;
(B) Atomphysik, (C) Festkörperphysik und (D) Elementarteilchenphysik, insbesondere zu grundlegenden Vorstellungen von der Struktur der Materie;
(G) Spezialrichtungen der Fachwissenschaft nach Maßgabe des Lehrangebotes der Hochschule in einem anwendungsorientierten Teilbereich der Physik;
(H) Geschichte der Physik
Einblick
in die historische Entwicklung der Physik sowie ihre Beziehungen zu anderen Wissenschaften;
(I) Fachdidaktik
Physik
a.
zu den wesentlichen Bedingungsfaktoren des
Physikunterrichts;
b.
zu wesentlichen theoretischen Grundlagen der
Fachdidaktik (einschließlich fachdidaktischer Forschungsmethoden);
c.
zu den für die Gestaltung des Physikunterrichts
wesentlichen Zielen, Inhalten und Methoden;
d.
zu wichtigen Medien (Experimente, Computer, Neue
Medien);
e.
zu fächerübergreifenden Aspekten;
f.
zu einem Spezialgebiet der Fachdidaktik der
Sekundarstufe I unter besonderer Berücksichtigung der Sekundarschulen.
(4) Durchführung der Prüfung/Prüfungsteile
Wissenschaftliche Hausarbeit
Das
Thema für die wissenschaftliche Hausarbeit wird in einem Unterrichtsfach unter
fachwissenschaftlichem oder fachdidaktischem oder unter beiden Aspekten
gestellt. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate, bei experimentellen
Arbeiten bis zu sechs Monaten (auf Antrag des betreuenden Hochschullehrers bzw.
der betreuenden Hochschullehrerin).
Schriftliche Prüfung
Die Prüfung unter Aufsicht
umfasst Themen aus den Bereichen (A) und (B); fachdidaktische Fragestellungen
können einbezogen werden. Aus jedem Bereich werden mindestens zwei
Aufgabenkomplexe zur Wahl gestellt, davon ist jeweils ein Komplex zu
bearbeiten.
( Prüfungsdauer: 4 Stunden)
Mündliche Prüfung
1. Fachwissenschaftliche Prüfung,
(vergleiche Studieninhalte in § 7 und inhaltliche
Prüfungsanforderungen der 1. LPVO).
(Prüfungsdauer: 60 Minuten)
2. Fachdidaktische Prüfung
(vergleiche Studieninhalte in § 7 und inhaltliche
Prüfungsanforderungen der 1. LPVO)
(Prüfungsdauer: 30 Minuten )
§14
Studienberatung
(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung.
Die Allgemeine Studienberatung sollte insbesondere
· vor Studienbeginn, insbesondere bei Zweifel über die Wahl des Studiums,
· bei geplantem Wechsel des Studienfaches,
· bei Erweiterung von Fächerverbindungen,
· bei Wahl der Fächerkombinationen in Anspruch genommen werden.
(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienberater und Studienberaterinnen. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Studienganges. Die Inanspruchnahme der studienbegleitenden Fachberatung wird vor allem in folgenden Fällen empfohlen:
· bei Studienbeginn,
·
bei der Planung und Organisation des Studiums,
·
bei Schwierigkeiten im Studium,
·
vor Wahlentscheidungen im Studiengang,
·
vor und nach längerer Unterbrechung des Studiums,
·
bei Nichtbestehen einer Prüfung,
·
vor Abbruch des Studiums.
(3) Zu Fragen der Anerkennung von Studienleistungen aus anderen Hochschulen oder Bereichen, des Studiengangwechsels, der Einordnung in Fachsemester (auch für Bafög-Anträge) sowie des Studienabbruchs berät und entscheidet der bzw. die Beauftragte für Lehramtsstudiengänge des Fachbereiches Physik.
(4) Auskünfte im Zusammenhang mit der Ersten Staatsprüfung erteilt das Landesprüfungsamt für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt und der bzw. die Beauftragte für Lehramtsstudiengänge des Fachbereiches Physik.
§ 15
Nachteilsausgleich
Macht der Prüfling für die Erbringung von Prüfungsleistungen außerhalb der Ersten Staatsprüfung glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
Bezüglich der Ersten
Staatsprüfung wird auf die 1. LPVO verwiesen.
Die entsprechende Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen des
Mutterschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung sowie derer des
Bundeserziehungsgeldgesetzes in der jeweils gültigen Fassung über die
Elternzeit ist möglich. Die besonderen Belange behinderter Studierender zur
Wahrung ihrer Chancengleichheit werden berücksichtigt.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Ingenieurwissenschaften am 19.04.2004; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 14.07.2004; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 21.09.2004.
Halle (Saale), 21. September 2004
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor