Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
14. Jahrgang, Nr. 5 vom 9. November 2004, S. 44


Fachbereich Physik


Studienordnung für das Studienfach Physik Lehramt Haupt- und Realschule
an Sekundarschulen am Fachbereich Physik
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 30.01.2004

 

Aufgrund der §§ 67 Abs. 3 Nr. 8 sowie der §§ 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 255) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Studienordnung für das Studienfach Physik Lehramt an Sekundarschulen des Fachbereiches Physik erlassen.

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Grundlagen

Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488 ff.) zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 29.12.1999 (GVBl. LSA 1/2000, S. 2) Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für das Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen im Unterrichtsfach Physik an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

 

(2) Fächerkombinationen

Das Studium im Unterrichtsfach Physik ist in der Regel mit allen Unterrichtsfächern der Sekundarschule kombinierbar. Ausnahmen regelt die oben genannte Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt. Empfohlen wird die Kombination mit dem Fach Mathematik.

 

§ 2
Regelstudienzeit

 

Die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit beträgt acht Semester.

 

§ 3
Studienbeginn

 

Die Immatrikulation für das 1. Fachsemester erfolgt in der Regel zu Beginn des jeweiligen Wintersemesters.

 

§ 4
Studienvoraussetzungen und erwünschte Kenntnisse und Fertigkeiten

 

Für die Zulassung werden in der Regel die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife vorausgesetzt oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung. Das Nähere regelt die Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

 

§ 5
Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen

 

Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen oder von anderen Hochschulen können auf Antrag angerechnet werden. Dies geschieht auf der Grundlage der gültigen Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt in Absprache mit dem Landesprüfungsamt. Über die Anrechenbarkeit einzelner Studienleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss des Fachbereiches oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter bzw. eine von ihm beauftragte Mitarbeiterin.

 

§ 6
Studienziele

 

Ziel des Studiums ist es, solche fachwissenschaftlichen und didaktisch-methodischen Voraussetzungen zu erwerben, die zum Unterrichten des Faches Physik an Sekundarschulen befähigen.

 

Ziele des Grundstudiums sind eine allgemeine Orientierung über das Fach, die Einführung in die verschiedenen Teilgebiete, der Erwerb von Grundkenntnissen und Fähigkeiten, erste schulpraktische Erfahrungen und die Befähigung zu angeleitetem wissenschaftlichem Arbeiten. Die Studierenden erwerben physikalische, fachdidaktische und wissenschaftstheoretische Grundkenntnisse und entwickeln Fähigkeiten und Fertigkeiten im Anwenden naturwissenschaftlicher und fachspezifischer Denk- und Arbeitsweisen, die Voraussetzungen sind für die Planung, Gestaltung und Nachbereitung eines Physikunterrichts gemäß der in Rahmenrichtlinien formulierten Anforderungen.

 

Ziele des Hauptstudiums sind die vertiefte Beschäftigung mit ausgewählten Themen in den Teildisziplinen des Faches Physik und ihrer Didaktik sowie die Befähigung zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten.

 

Die Lehramtskandidaten werden durch die Integration schulpraktischer Ausbildungsteile in das Grund- und Hauptstudium in die Lage versetzt, erste Erfahrungen beim Unterrichten im Fach Physik zu sammeln und sich im Umsetzen ihres auf den Gebieten Experimentalphysik, Theoretische Grundlagen der Physik und Fachdidaktik Physik erworbenen Wissens und Könnens zu üben. In einem auf den Lehrerberuf bezogenen Studium werden sie auf einen Physikunterricht orientiert, der umfassend die Funktionen des Unterrichtsfaches Physik in der allgemeinbildenden Schule erfüllt.

Das Studium bildet die Basis für eine sich anschließende zweite Phase der Lehrerbildung sowie bei vorhandenem Interesse für eine Promotion in den oben genannten Teilgebieten der Physik.

 

§ 7
Studieninhalte

 

Das Studium umfasst folgende Bereiche:

 

(A)  Klassische Physik,

(B)  Atomphysik (Hülle und Kern),

(C)  Festkörperphysik,

(D)  Elementarteilchenphysik,

(E)  Theoretische Grundlagen der Physik,

(F)  Elektronik/Elektronische Messtechnik,

(G)  Spezialrichtungen der Fachwissenschaft nach Maßgabe des Lehrangebotes der Hochschule,

(H)  Geschichte der Physik,

(I)   Fachdidaktik Physik.

 

§ 8
Aufbau des Studiums, Studienumfang

 

(1) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium (1.– 4. Semester) und in das Hauptstudium (5. – 8. Semester).

 

Im Grundstudium werden die Grundlagen der Physik in den Teilgebieten Mechanik, Wärmelehre, Elektrizitätslehre, Optik und Atomphysik in den Vorlesungen Experimentalphysik Lehrgebiet I (L I) – Lehrgebiet III (L III) vermittelt. In einem Grundpraktikum werden die erworbenen Grundkenntnisse vertieft und erweitert sowie experimentelle Fertigkeiten herausgebildet. Die Studierenden machen sich mit physikspezifischen mathematischen Methoden vertraut und studieren die theoretischen Grundlagen der Physik.

In der Fachdidaktik Physik werden die Grundlagen dieser Disziplin vermittelt. Die erworbenen theoretischen Kenntnisse werden in schulpraktischen Übungen und im schulorientierten Experimentieren angewendet und vertieft. Das Grundstudium endet in der Regel mit einem 4-wöchigen Blockpraktikum an einer Sekundarschule.

 

Im Hauptstudium, das einschließlich der Zeiten für das Anfertigen der wissenschaftlichen Hausarbeit und für die Erste Staatsprüfung vier Semester umfasst, erweitern die Studierenden ihre Kenntnisse auf dem Gebiet der Experimentalphysik (Lehrgebiet IV bis Lehrgebiet VI: Festkörperphysik, Elementarteilchenphysik, Elektronik und Sensorik) und absolvieren ein physikalisches Fortgeschrittenenpraktikum.

 

Spezialveranstaltungen in einem Umfang von 7 Semesterwochenstunden auf physikalischen und fachdidaktischen Gebieten eigener Wahl müssen besucht werden.

Die fachdidaktische Ausbildung wird in Einheit von theoretischer, laborpraktischer und schulpraktischer Ausbildung an Sekundarschulen fortgesetzt. Dabei bilden aktuelle wissenschaftliche und fachdidaktische Fragestellungen und der Einsatz von modernen Lehr- und Lernmitteln die Schwerpunkte.

Es ist ein zweites 4-wöchiges Blockpraktikum an einer Sekundarschule zu absolvieren.

 

(2) Der Umfang des Studiums beträgt 58 SWS.

 

(3) Die Zwischenprüfung wird in der Regel nach dem 4. Semester abgelegt.

 

(4) Zur Gliederung des Studiums in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich vergleiche §§ 10 und 12.

 

§ 9
Arten der Lehrveranstaltungen und der Nachweise

 

(1) Lehrveranstaltungen

 

Vorlesungen (V) dienen der Vermittlung von allgemeinen Überblicken und grundlegenden Zusammenhängen bzw. der Vermittlung von Spezialkenntnissen auf einem begrenzten Teilgebiet unter Heranziehung von aktuellen Forschungsergebnissen.

 

Seminare (S) sollen die Vorlesungen vertiefen bzw. ergänzen und dienen auch der Behandlung spezieller fachlicher Problemstellungen. In ihnen sollen die Studierenden lernen, komplexe wissenschaftliche Fragestellungen selbständig zu erarbeiten und darüber sachgerecht zu referieren. Ferner sollen sie die Fähigkeit zu kritischer wissenschaftlicher Diskussion erwerben.

 

Laborpraktika (LP) dienen in der Fachausbildung zur Einführung in die physikalische Mess- und Auswertetechnik. Die Studierenden führen selbständig ausgewählte Experimente durch, die für das Verständnis der physikalischen Denkweise wichtig sind.

In der fachdidaktischen Ausbildung sollen die Studierenden durch schulorientiertes Experimentieren befähigt werden, Lehrer- und Schülerexperimente sachkundig auszuwählen, exakt vorzubereiten und didaktisch durchdacht in den Unterrichtsablauf einzufügen. Sie sollen Erfahrungen bei der sicheren Handhabung von an Schulen vorhandenen physikalischen Geräten und Hilfsmitteln sammeln.

 

Praktika (P) finden im Rahmen der fachdidaktischen Ausbildung statt. Die zwei 4-wöchigen Schulpraktika („Blockpraktika“) werden auf der Grundlage der Ordnung der schulpraktischen Ausbildung für Lehrämter an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg absolviert.

 

Übungen (Ü) dienen der Vertiefung und Ergänzung von Vorlesungen, Seminaren und Praktika/Laborpraktika. Sie sollen den Studierenden durch Bearbeitung exemplarischer Probleme die Gelegenheit zur Anwendung und Vertiefung des erarbeiteten Stoffes sowie zur Selbstkontrolle des Wissensstandes geben.

In der Fachausbildung sind es in der Regel Rechenübungen zum Lösen praxisrelevanter physikalischer Aufgaben.

 

Schulpraktische Übungen (SPÜ) bieten den Studierenden die Möglichkeit, eigene  Unterrichtserfahrungen zu gewinnen und diese zu reflektieren.

 

Exkursionen (E) sind thematisch ausgerichtete, unter wissenschaftlicher Leitung durchgeführte Studienfahrten, die das Lehrangebot bei spezifischen Fragestellungen ergänzen können und der Vertiefung und Veranschaulichung des in den Vorlesungen bzw. Seminaren behandelten Stoffes dienen. Sie fördern den Praxisbezug des Studiums.

 

(2) Nachweise

 

Die erforderlichen Studienleistungen sind durch Leistungs- und Studiennachweise zu belegen:

Leistungsnachweise (LN) begründen sich auf Anforderungen, die durch eine selbständige Aneignung und Auseinandersetzung mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen behandelten Stoff bestimmt sind. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können durch Klausuren, Einzel- und Gruppentestate, Seminarvorträge mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftliche Hausarbeiten, mündliche Leistungsermittlungen oder andere gleichwertige Formen nachgewiesen werden.

 

Die Anforderungen der Studiennachweise (SN) beschränken sich auf die Feststellung, ob die Studierenden zu dem in den Lehrveranstaltungen behandelten Stoff Studien, Erprobungen, Versuche oder gleichwertige Tätigkeiten ausreichend betrieben haben. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können durch Versuchsprotokolle, Praktikumsberichte, schriftliche Unterrichtsvorbereitungen, Exkursionsberichte oder andere gleichwertige Formen erbracht werden.

 

§ 10
Gliederung des Grundstudiums, Lehrangebot

 

Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden (SWS) an Lehrveranstaltungen beträgt:

 

Vorlesungen:

15 SWS

Übungen:

12 SWS

Laborpraktika:

8 SWS

Gesamtsumme:

35 SWS

 

Die einzelnen Veranstaltungen (Pflichtveranstaltungen Pf) verteilen sich wie folgt:

 

Lehrgebiet:

Art

SWS

 

SN / LN

 

 

 

 

 

Mathematische Methoden

Ü

2

Pf

 

Experimentalphysik LI

V

4

Pf



LN zu (A)

Experimentalphysik LI

Ü

2

Pf

Experimentalphysik LII

V

4

Pf

Experimentalphysik LII

Ü

2

Pf

Experimentalphysik LIII

V

3

Pf

 

Experimentalphysik LIII

Ü

2

Pf

LN zu (B)

Grundpraktikum I

LP

3

Pf

 

Grundpraktikum II

LP

3

Pf

SN zu (A) und (B)

Theoretische Grundlagen der Physik

V

3

Pf

 

Theoretische Grundlagen der Physik

Ü

2

Pf

LN zu (E)

Grundlagen der Physikdidaktik

V

1

Pf

 

Grundlagen der Physikdidaktik

Ü

1

Pf

LN zu (I)

Schulpraktische Übungen I

Ü

1

Pf

 

Schulorientiertes Experimentieren I

LP

2

Pf

SN zu (I)

 

§ 11
Abschluss des Grundstudiums, Zwischenprüfung

 

(1) Das Grundstudium wird mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen.

Diese Prüfung wird nach der jeweils geltenden Zwischenprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg durchgeführt, in der Zweck, Ziel und Durchführungsmodalitäten festgelegt sind.

 

(2) Zulassungsvoraussetzungen

Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer die erforderlichen Leistungs- und Studiennachweise vorlegt:

1.      ein Leistungsnachweis zu (A),

2.      ein Leistungsnachweis zu (B),

3.      ein Leistungsnachweis zu (E),

4.      ein Leistungsnachweis zu (I),

5.      Studiennachweis experimentelles Grundpraktikum zu (A) und (B),

6.      Studiennachweis Schulorientiertes Experimentieren I zu (I).

 

(3) Inhaltliche Anforderungen

·          Kenntnisse der Grundlagen zur klassischen Physik und zur Atom- und Kernphysik,

·          Fähigkeiten, für spezielle experimentelle und messtechnische Fragestellungen erfolgversprechende Lösungswege aufzuzeigen,

·          Fähigkeiten, physikalische Zusammenhänge zu erkennen,

·          Kenntnisse zu den theoretischen Grundlagen der Physik,

·          Fähigkeiten, mathematisch-physikalische Zusammenhänge zu erkennen,

·          Kenntnisse zu den theoretischen Grundlagen der Fachdidaktik für die Gestaltung des Fachunterrichtes Physik.

 

(4) Die Zwischenprüfung besteht aus drei mündlichen Teilprüfungen zu den Fachgebieten:

·            Klassische Physik, Atom- und Kernphysik sowie Theoretische Grundlagen der Physik (Kollegialprüfung Experimentalphysik / Theoretische Physik)

Dauer: 40 min.

·            Fachdidaktik

Dauer: 20 min.

 

Die mündlichen Prüfungen werden jeweils als Einzelprüfung durchgeführt und finden in der Regel am Ende des 4.Semesters statt.

Die Zwischenprüfungen sind in der Regel in einem Prüfungszeitraum von einem Monat abzulegen.

 

(5) Zeugnis

Nach erfolgreichem Abschluss aller Teilprüfungen wird ein Zwischenprüfungszeugnis ausgestellt. Es berechtigt zum Hauptstudium und ist eine Voraussetzung für die Zulassung zur Staatsprüfung.

 

§ 12
Gliederung des Hauptstudiums, Lehrangebot

 

Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden (SWS) an Lehrveranstaltungen beträgt:

Vorlesungen:

6 SWS

Wahlpflichtveranstaltungen:

7 SWS

Übungen:

5 SWS

Laborpraktika:

5 SWS

Gesamtsumme:

23 SWS

 

Die einzelnen Pflicht-(Pf) und Wahlpflichtveranstaltungen (WP) verteilen sich wie folgt:

 

Lehrgebiet:

Art

SWS

Pf/WP

SN / LN

 

 

 

 

 

Experimentalphysik LIV

V/Ü

2

Pf

SN zu (F)

Experimentalphysik LV

V/Ü

2

Pf

LN zu (C) oder (D)

Experimentalphysik LVI

V/Ü

2

Pf

Fortgeschrittenen Praktikum

LP

3

Pf

SN zu (C), (D) und (F)

Spezialveranstaltungen Physik

V/S

4

WP

LN zu (G)

Geschichte der Physik

V

2

Pf

SN zu (H)

Spezielle Didaktik der Physik

V/Ü

2

Pf

 

Schulpraktische Übungen II

Ü

1

Pf

LN zu (I)

Schulorientiertes Experimentieren II

LP

2

Pf

SN zu (I)

Spezialveranstaltungen Fachdidaktik

V/S

3

WP

LN zu (I)

 

§ 13
Abschluss des Hauptstudiums, Erste Staatsprüfung

 

(1) Das Hauptstudium wird mit der Ersten Staatsprüfung abgeschlossen.

 

(2) Zulassungsvoraussetzungen

Fachliche Zulassungsvoraussetzungen sind die im Folgenden aufgeführten Nachweise aus dem Grund- und Hauptstudium sowie der Nachweis über die Teilnahme an darüber hinaus notwendigen Lehrveranstaltungen im Wahlbereich:

 

1.      Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung einschließlich der für die Zulassung notwendigen Nachweise (vergleiche § 11 dieser Ordnung),

2.      Nachweise für das Hauptstudium:

1.      ein Leistungsnachweis zu (C) oder (D),

2.      ein Leistungsnachweis zu (G),

3.      ein Leistungsnachweis zu (I) sowie Nachweis der SPÜ,

4.      ein Studiennachweis zu (C), (D) und (F) in einem Fortgeschrittenenpraktikum,

5.      ein Studiennachweis zu (F),

6.      ein Studiennachweis zu (H),

7.      ein Studiennachweis Schulorientiertes Experimentieren II zu (I);

3.      Nachweise über die geforderten Schulpraktika („Blockpraktika“).

 

(3) Inhaltliche Anforderungen

 

Fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Bereichen:

(A)  Klassische Physik und (E) Theoretische Grundlagen der Physik, insbesondere zu grundlegenden Begriffen und Zusammenhängen der Experimentalphysik und der Theoretischen Physik;

(B)  Atomphysik, (C) Festkörperphysik und (D) Elementarteilchenphysik, insbesondere zu grundlegenden Vorstellungen von der Struktur der Materie;

(G)  Spezialrichtungen der Fachwissenschaft nach Maßgabe des Lehrangebotes der Hochschule in einem anwendungsorientierten Teilbereich der Physik;

(H)  Geschichte der Physik

       Einblick in die historische Entwicklung der Physik sowie ihre Beziehungen zu  anderen Wissenschaften;

(I)   Fachdidaktik Physik

a.       zu den wesentlichen Bedingungsfaktoren des Physikunterrichts;

b.      zu wesentlichen theoretischen Grundlagen der Fachdidaktik (einschließlich fachdidaktischer Forschungsmethoden);

c.       zu den für die Gestaltung des Physikunterrichts wesentlichen Zielen, Inhalten und Methoden;

d.      zu wichtigen Medien (Experimente, Computer, Neue Medien);

e.       zu fächerübergreifenden Aspekten;

f.        zu einem Spezialgebiet der Fachdidaktik der Sekundarstufe I unter besonderer Berücksichtigung der Sekundarschulen.

 

(4) Durchführung der Prüfung/Prüfungsteile

 

Wissenschaftliche Hausarbeit

Das Thema für die wissenschaftliche Hausarbeit wird in einem Unterrichtsfach unter fachwissenschaftlichem oder fachdidaktischem oder unter beiden Aspekten gestellt. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate, bei experimentellen Arbeiten bis zu sechs Monaten (auf Antrag des betreuenden Hochschullehrers bzw. der betreuenden Hochschullehrerin).

 

Schriftliche Prüfung

Die Prüfung unter Aufsicht umfasst Themen aus den Bereichen (A) und (B); fachdidaktische Fragestellungen können einbezogen werden. Aus jedem Bereich werden mindestens zwei Aufgabenkomplexe zur Wahl gestellt, davon ist jeweils ein Komplex zu bearbeiten.
( Prüfungsdauer: 4 Stunden)

 

Mündliche Prüfung

1. Fachwissenschaftliche Prüfung,

(vergleiche Studieninhalte in § 7 und inhaltliche Prüfungsanforderungen der 1. LPVO).

(Prüfungsdauer: 60 Minuten)

2. Fachdidaktische Prüfung

(vergleiche Studieninhalte in § 7 und inhaltliche Prüfungsanforderungen der 1. LPVO)

(Prüfungsdauer: 30 Minuten )

 

§14
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung.

 

Die Allgemeine Studienberatung sollte insbesondere

·            vor Studienbeginn, insbesondere bei Zweifel über die Wahl des Studiums,

·            bei geplantem Wechsel des Studienfaches,

·            bei Erweiterung von Fächerverbindungen,

·            bei Wahl der Fächerkombinationen in Anspruch genommen werden.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienberater und Studienberaterinnen. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Studienganges. Die Inanspruchnahme der studienbegleitenden Fachberatung wird vor allem in folgenden Fällen empfohlen:

·            bei Studienbeginn,

·            bei der Planung und Organisation des Studiums,

·            bei Schwierigkeiten im Studium,

·            vor Wahlentscheidungen im Studiengang,

·            vor und nach längerer Unterbrechung des Studiums,

·            bei Nichtbestehen einer Prüfung,

·            vor Abbruch des Studiums.

 

(3) Zu Fragen der Anerkennung von Studienleistungen aus anderen Hochschulen oder Bereichen, des Studiengangwechsels, der Einordnung in Fachsemester (auch für Bafög-Anträge) sowie des Studienabbruchs berät und entscheidet der bzw. die Beauftragte für Lehramtsstudiengänge des Fachbereiches Physik.

 

(4) Auskünfte im Zusammenhang mit der Ersten Staatsprüfung erteilt das Landesprüfungsamt für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt und der bzw. die Beauftragte für Lehramtsstudiengänge des Fachbereiches Physik.

 

§ 15
Nachteilsausgleich

 

Macht der Prüfling für die Erbringung von Prüfungsleistungen außerhalb der Ersten Staatsprüfung glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

Bezüglich der Ersten Staatsprüfung wird auf die 1. LPVO verwiesen.

Die entsprechende Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung sowie derer des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der jeweils gültigen Fassung über die Elternzeit ist möglich. Die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit werden berücksichtigt.

 

§ 16
Inkrafttreten

 

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Ingenieurwissenschaften am 19.04.2004; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 14.07.2004; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 21.09.2004.

 

Halle (Saale), 21. September 2004

 

 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch

Rektor