Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
14. Jahrgang, Nr. 5 vom 9. November 2004, S. 37


Fachbereich Pharmazie


Studienordnung für den Studiengang Pharmazie am Fachbereich Pharmazie
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 08.12.2003

 

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nr. 219 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Studienordnung für den Studiengang Pharmazie des Fachbereiches Pharmazie erlassen.

                                                                                                                          

Inhalt:

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Studienvoraussetzungen

§ 3 Regelstudienzeit und Gliederung des Pharmaziestudiums und der Famulatur

§ 4 Ausbildungsziele des Pharmaziestudiums

§ 5 Inhalte des Studiums

§ 6 Studienabschluss und Prüfungen im Pharmaziestudium

§ 7 Studienleistungen und Leistungsnachweise

§ 8 Studienberatung

§ 9 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Anlage: Übersicht über die Lehrveranstaltungen und Durchführung von Testaten (Leistungsnachweisen)

                                                                                                                          

 

§ 1
Geltungsbereich

 

Diese Studienordnung regelt Ziele, Inhalt und Aufbau des Studiums der Pharmazie auf der Grundlage der Approbationsordnung für Apotheker der BRD (AAppO) vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489) in der geänderten Fassung vom 14.12.2000 (Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Apotheker, BGBl. I S. 1714, gültig ab 01.10.2001, zuletzt geändert am 27.04.2002 durch das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze, BGBl. I S. 1467).

 

§ 2
Studienvoraussetzungen

 

(1) Der Zugang zu einem Pharmaziestudium setzt in der Regel die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung voraus. Das Nähere regelt die Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Der Studiengang Pharmazie unterliegt dem Numerus clausus. Die Zulassung erfolgt über die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund in einem allgemeinen Auswahlverfahren.

 

(2) Den Zugang zum Pharmaziestudium für Berufstätige ohne Hochschulzugangsberechtigung regelt die Prüfungsordnung zur Feststellung der Studienbefähigung Berufstätiger ohne Hochschulzugangsberechtigung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 15.01.1997 (MBl. LSA S. 1103)und 3. Änderungsfassung (ABl. 2000, Nr. 5, S. 2).

 

§ 3
Regelstudienzeit und Gliederung des Pharmaziestudiums

 

(1) Das Pharmaziestudium ist ein Direktstudium. Es umfasst 8 Semester und gliedert sich in

 

·          2 Jahre (4 Semester, = Grundstudium) Lehrveranstaltungen bis zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung, 8 Wochen Famulatur in der lehrveranstaltungsfreien Zeit vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung, davon mindestens 4 Wochen in einer öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke sein darf, in der übrigen Zeit wahlweise in den in § 3 Abs. 2 AAppO genannten Einrichtungen;

·          2 Jahre (4 Semester, = Hauptstudium) Lehrveranstaltungen bis zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung.

 

Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt vier Jahre.

 

(2) An das Studium schließt sich an

 

·          1 Jahr praktische Ausbildung, wovon mindestens 6 Monate in einer öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, abzuleisten sind. Die verbleibende Zeit kann wahlweise in einer anderen pharmazeutischen Einrichtung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 AAppO erbracht werden.

 

(3) Der Dritte Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bildet nicht nur den Abschluss der praktischen Ausbildung sondern der gesamten pharmazeutischen Ausbildung.

 

(4) Inhalt und Ablauf des Pharmaziestudiums sind entsprechend der im Studienplan vorgeschriebenen Einordnung der obligatorischen Lehrgebiete zu gestalten, um die Vergleichbarkeit der Ausbildung abzusichern (Hochschulwechsel).

 

§ 4
Ausbildungsziele des Pharmaziestudiums und der Famulatur

 

(1) Das Pharmaziestudium ist eine universelle Basisausbildung, in der pharmazeutisches Fachwissen vermittelt wird, welches die künftigen ApothekerInnen in die Lage versetzen, die Rolle als Fachmann bzw. als Fachfrau für Arzneimittel in allen Bereichen, beginnend bei der Herstellung von Arzneimitteln bis hin zur Patienten- und Arztberatung, zu erfüllen.

 

(2) Ausgehend von den Bestimmungen der AAppO sowie den Richtlinien der EU muss das pharmazeutische Hochschulstudium gewährleisten:

 

a.       eine angemessene Kenntnis der Arzneimittel und der zur Arzneimittelherstellung verwendeten Stoffe;

b.      eine angemessene Kenntnis der pharmazeutischen Technologie und der physikalischen, chemischen, biologischen und mikrobiologischen Prüfung von Arzneimitteln;

c.       eine angemessene Kenntnis des Metabolismus und der Wirkung von Arzneimitteln und Giftstoffen sowie der Anwendung von Arzneimitteln;

d.      eine angemessene Kenntnis zur Beurteilung der die Arzneimittel betreffenden wissenschaftlichen Angaben zwecks Erteilung einschlägiger Informationen;

e.       eine angemessene Kenntnis der rechtlichen und sonstigen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Ausübung der pharmazeutischen Tätigkeiten.

 

(3) Durch die Famulatur soll der bzw. die Auszubildende mit den pharmazeutischen Tätigkeiten vertraut gemacht werden. Außerdem soll er Einblick in die Organisation und Betriebsabläufe sowie in die Rechtsvorschriften für Apotheken und in die Fachsprache erhalten.

 

§ 5
Inhalte des Studiums

 

(1) Das Pharmaziestudium beinhaltet entsprechend der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 der AAppO 10 Stoffgebiete mit folgenden Stundensätzen:

 

I. Abschnitt der Ausbildung (Grundstudium)

 

Stoffgebiet (AAppO)

Unterrichtsstunden

gesamt

V

S

P/Ü

A

Allgemeine Chemie der Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe

462

70

56

336

B

Pharmazeutische Analytik

392

84

 

308

C

Wissenschaftliche Grundlagen, Mathematik und Arzneiformenlehre

280

126

14

140

D

Grundlagen der Biologie und Humanbiologie

392

182

 

210

 

II. Abschnitt der Ausbildung (Hauptstudium)

 

Stoffgebiet (AAppO)

Unterrichtsstunden

gesamt

V

S

P/Ü

E

Biochemie und Pathobiochemie

196

98

 

98

F

Pharmazeutische Technologie und Biopharmazie

364

126

42

196

G

Biogene Arzneistoffe

238

112

42

84

H

Medizinische Chemie und Arzneistoffanalytik

420

140

 

280

I

Pharmakologie und Klinische Pharmazie

406

196

98

112

K

Wahlpflichtfach

112

 

56

56

 

Gesamtstundenzahl (Grundstudium und Hauptstudium)

3262

1134

308

1820

 

Informationen über die Unterteilung der einzelnen Stoffgebiete sowie die Bescheinigungspflicht siehe Anlage, die Bestandteil dieser Studienordnung ist.

 

(2) Im Sinne einer umfassenden Ausbildung wird die Erlangung eines Universitätszertifikates über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung in mindestens einer lebenden Fremdsprache, vorzugsweise Englisch, dringend empfohlen. Die vielfältigen Bildungsangebote aller Einrichtungen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sollten weitestgehend genutzt werden.

 

§ 6
Studienabschluss und Prüfungen im Pharmaziestudium

 

(1) Das universitäre Pharmaziestudium schließt mit dem Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung ab. Die Prüfungen werden nach Maßgabe der AAppO wie folgt abgelegt:

 

a.         während des Hochschulstudiums

·        Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung, der sich auf folgende Fächer erstreckt (nach mindestens 4 Semestern) ( § 17 AAppO)

·      Allgemeine, anorganische und organische Chemie,

·      Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und der Humanbiologie,

·      Grundlagen der Physik, der physikalischen Chemie und der Arzneiformenlehre,

·      Grundlagen der pharmazeutischen Analytik;

·        Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung, der sich auf folgende Fächer erstreckt (nach mindestens 8 Semestern) (§ 18 AAppO)

·      Pharmazeutische/Medizinische Chemie,

·      Pharmazeutische Biologie,

·      Pharmazeutische Technologie/Biopharmazie,

·      Pharmakologie und Toxikologie,

·      Klinische Pharmazie;

 

b.        Nach dem sich an das Hochschulstudium anschließende praktische Jahr (§ 4 AAppO)

·        Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung, der sich auf folgende Fächer erstreckt (§ 19 AAppO)

·      Pharmazeutische Praxis,

·      Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker.

 

(2) Voraussetzungen für die Zulassung für die Pharmazeutischen Prüfungen sind

 

·            für den Ersten Abschnitt die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Pflichtseminaren und Praktika sowie der Nachweis über die Famulatur,

·            für den Zweiten Abschnitt der Nachweis über das Bestehen des Ersten Abschnittes der Pharmazeutischen Prüfung, Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Pflichtseminaren und Praktika,

·            für den Dritten Abschnitt der Nachweis über das Bestehen des Ersten und Zweiten Abschnittes der Pharmazeutischen Prüfung und der Nachweis über die praktische Ausbildung.

 

(3) Die Pharmazeutischen Prüfungen werden gemäß AAppO vom Landesverwaltungsamt, Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe des Landes Sachsen-Anhalt organisiert. Das Landesverwaltungsamt beruft auf Vorschlag des Fachbereiches Pharmazie die Prüfungskommissionen, die sich aus den für die einzelnen Prüfungskomplexe verantwortlichen Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen des Fachbereiches zusammensetzen. Unter Beifügung der gemäß der in § 6 AAppO geforderten Unterlagen muss die Zulassung zur Prüfung von jedem Studierenden beim Landesverwaltungsamt beantragt werden. Hierzu gehört u.a. der Nachweis über ein Studium der Pharmazie von 4 bzw. 8 Fachsemestern. Im Anschluss an die erfolgreiche Absolvierung der Staatsprüfung (Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung) kann im Rahmen der praktischen Ausbildung in der Zeit von 6 Monaten der erste akademische Grad "Diplom-Pharmazeut" erworben werden. Dessen Vergabe ist an eine wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Diplomarbeit (eigenständige wissenschaftliche, meist experimentelle Arbeit und schriftliche Abfassung der Ergebnisse) und an ein Kolloquium vor einem sachkundigen wissenschaftlichen Gremium gebunden. Insoweit gelten die Bestimmungen der Ordnung zur Erlangung des akademischen Grades Diplom-Pharmazeut bzw. Diplom-Pharmazeutin im Studiengang Pharmazie an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 14.04.1993 (MBl. LSA S. 1971).

 

§ 7
Studienleistungen und Leistungsnachweise

 

(1) Antestate, die in der Anlage aufgeführt sind, können als Zulassungsvoraussetzung zu einer bescheinigungspflichtigen Lehrveranstaltung in mündlicher oder schriftlicher Form durchgeführt werden. Die Entscheidung darüber sowie die Bewertung liegen im Ermessen der zuständigen Lehrverantwortlichen.

Bei nicht erfolgreichem Abschluss können zwei Wiederholungen vor Beginn der entsprechenden Lehrveranstaltung durchgeführt werden. Die Teilnahme an der entsprechenden Lehrveranstaltung ist bei Nichtbestehen der zweiten Wiederholung erst nach erfolgreicher Absolvierung des nächsten turnusmäßigen Antestates möglich. Auch dann können zwei Wiederholungen des Antestates erfolgen.

 

Bei Nichtbestehen dieser zweiten Wiederholung ist eine nochmalige Wiederholung auch im Rahmen weiterer turnusmäßiger Antestate im Geltungsbereich dieser Studienordnung nicht möglich.

 

(2) Abtestate (einschließlich Zwischen- und Teiltestate, die in der Anlage aufgeführt sind, sind Leistungsüberprüfungen (Leistungsnachweise) zum Abschluss einer bescheinigungspflichtigen Lehrveranstaltung. Sie können in mündlicher oder schriftlicher Form durchgeführt werden und mit einem praktischen Teil verbunden sein. Die Entscheidung darüber sowie die Bewertung liegen im Ermessen der zuständigen Lehrverantwortlichen.

Die Anlage gibt eine aktuelle Übersicht über die Leistungsüberprüfungen im Verlauf des Pharmaziestudiums.

Bei nicht erfolgreichem Abschluss können im laufenden Semester zu den durch den Lehrverantwortlichen bzw. die Lehrverantwortliche festgelegten Zeiten zwei Wiederholungen erfolgen.

Wird die zweite Wiederholung nicht erfolgreich abgeschlossen, ist eine erneute Teilnahme an der nächsten turnusmäßigen Lehrveranstaltung sowie die Absolvierung des An- und Abtestates wiederum mit zwei Wiederholungen möglich.

Bei Nichtbestehen dieser Wiederholung der Lehrveranstaltung ist eine nochmalige Wiederholung im Geltungsbereich dieser Studienordnung nicht möglich.

Besteht das Abtestat aus einem praktischen Teil (Abschlussanalyse) und einem theoretischen Teil (mündliches oder schriftliches Abtestat), erfolgt die Erteilung des Scheines nur bei erfolgreichem Abschluss beider Teile.

Der theoretische Teil des Abtestates darf erst nach erfolgreichem Abschluss des praktischen Teiles absolviert werden.

Das Praktikum muss in der im Stundenplan festgelegten Zeit vollständig belegt werden. Eine Anrechnung von Teilen aus einer früher belegten Lehrveranstaltung ist nicht möglich. Ebenso muss das Praktikum vollständig innerhalb des Gültigkeitsbereiches dieser Studienordnung erfüllt worden sein.

Wird der praktische Teil nach zweimaliger Wiederholung oder das Abtestat nach zweimaliger Wiederholung nicht bestanden, muss das gesamte Praktikum wiederholt werden. Diese Wiederholung des gesamten Praktikums ist einmal möglich.

 

(3) Die Ausführungen im Abs. 2 gelten für alle Formen der Überprüfung des erfolgreichen Abschlusses einer bescheinigungspflichtigen Lehrveranstaltung.

 

(4) Das jeweils letztmögliche Testat in mündlicher Form wird im Beisein eines protokollführenden Beisitzers bzw. einer protokollführenden Beisitzerin durchgeführt. Die Protokolle sowie schriftlichen Testate sind mindestens 1 Jahr aufzubewahren.

 

(5) Studienleistungen gemäß § 7 Abs. 1, 2 und 3 können auch in Gruppen erbracht werden, wenn sie die jeweiligen Eigenleistungen der einzelnen Gruppenmitglieder erkennen lassen.

 

(6) Bei unentschuldigter Nichtteilnahme an einer Leistungsüberprüfung bzw. Nichtteilnahme aus einem durch den Lehrverantwortlichen bzw. die Lehrverantwortliche nicht als Entschuldigung akzeptierten Grund, wird die Leistungsüberprüfung als nicht bestanden gewertet.

 

(7) Art und Umfang sowie die Anforderungen der Studienleistungen sind von dem bzw. der Lehrverantwortlichen vor Beginn der Lehrveranstaltung bzw. bis eine Woche vor der Leistungsüberprüfung schriftlich durch Aushang bekanntzugeben.

Wiederholungen von Leistungsüberprüfungen sind frühestens jeweils 1 Woche nach der nicht bestandenen Leistungsüberprüfung erneut anzusetzen.

 

(8) In begründeten Ausnahmefällen können außerhalb der turnusmäßigen Praktikumszeiten Nachholmöglichkeiten für Praktika bzw. Praktikumsabschnitte eingeräumt werden. Die Entscheidung darüber obliegt den Lehrverantwortlichen.

 

(9) Über die erbrachte Studienleistung ist von dem bzw. der Lehrverantwortlichen eine Bescheinigung entsprechend Anlage 2 und 3 der AAppO auszustellen.

 

(10) Teilnahmevoraussetzung für bescheinigungspflichtige Lehrveranstaltungen des II. Ausbildungsabschnittes ist in der AAppO § 15 Abs. 5 geregelt.

 

(11) Als erfolgreich abgeschlossen gilt auch eine durch das Landesverwaltungsamt als äquivalent anerkannte erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltung aus einem vorgelagerten Studiengang.

Zur Teilnahme an einer als äquivalent anzuerkennenden Lehrveranstaltung muss der Studierende als ordentlicher Studierender bzw. die Studierende als ordentliche Studierende an der entsprechenden Hochschule eingeschrieben sein.

 

(12) Die hier genannten Leistungen müssen zu den in dem Lehrplan festgelegten Terminen abgelegt werden. Überschreitet der bzw. die Studierende aus von ihm bzw. ihr zu vertretenden Gründen diese Fristen um mehr als zwei Semester, so gilt die Leistung als abgelegt und nicht bestanden.

 

(13) Der Dekan bzw. die Dekanin des Fachbereiches entscheidet bei Streitfragen im Zusammenhang mit der Durchführung und Einhaltung dieser Studienordnung.

 

§ 8
Studienberatung

 

(1) Für die Fachstudienberatung steht die Studienabteilung des Fachbereiches Pharmazie zur Verfügung.

 

(2) Außerdem sind alle Professoren und Professorinnen, Dozenten und Dozentinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Studienberatung beauftragt. Die Studierenden sollten dabei auch die Möglichkeiten nutzen, sich aus dem Lehrkörper eine Person des Vertrauens zu wählen und sich unabhängig von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen von dieser während des Studiums beraten zu lassen.

Die Studienberatung sollte insbesondere in folgenden Situationen in Anspruch genommen werden:

 

·            zu Beginn des Studiums,

·            vor Hochschul- und/oder Fachrichtungswechsel,

·            im Zusammenhang mit Prüfungen,

·            beim Auftreten von Unregelmäßigkeiten im Studienablauf durch Krankheit oder aus Leistungsgründen.

 

§ 9
Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

(1) Änderungen der Studienordnung sind den Studierenden rechtzeitig bekanntzugeben.

 

 Übergangsvorschriften gelten gemäß § 23 AAppO für Studierende, die das Studium der Pharmazie vor dem 1. Oktober 2001 aufgenommen haben.

 

(3) Diese Studienordnung tritt nach Kenntnisnahme durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg veröffentlicht. Gleichzeitig tritt die Studienordnung in der Fassung vom 15.12.1997, (ABl. 1999, Nr. 4, S. 23) außer Kraft.

 

Der Akademische Senat hat die Ordnung am 11.02.2004 beschlossen; das Kultusministerium hat die Ordnung am 21.09.2004 zur Kenntnis genommen.

 

Halle (Saale), 21. September 2004

 

 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch

Rektor

 

Anlage
Übersicht über die Lehrveranstaltungen und Durchführung von Testaten
(Leistungsnachweisen) im Studiengang Pharmazie
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

Abkürzungen:

V

Vorlesung

S

Seminar

P

Praktikum

Ü

Übungen

VS

Voraussetzung (erfolgreicher Abschluss der genannten Lehrveranstaltung)

AHS

Arznei-, Hilfs- und Schadstoffe

 

Die inhaltliche und zeitliche Gestaltung der Testate, evtl. besondere Voraussetzungen zur Teilnahme an den Testaten bzw. Praktika sowie die Bewertung der Testate liegt im Ermessen des jeweiligen verantwortlichen Leiters bzw. der jeweiligen verantwortlichen Leiterin der Lehrveranstaltung (§ 7 Abs. 1 und 2 der Studienordnung).

 

I. Abschnitt der Ausbildung (Grundstudium)

 

Art

Lehrveranstaltung
Titel

Testate

(Art, Durchführung und gegebenenfalls Voraussetzung)

bescheinigungs­pflichtig

 

A  Allgemeine Chemie der Arznei- Hilfs- und Schadstoffe

 

 

 

Chemie der Pharmazeuten:

 

nein

V

1.    Allgemeine Chemie anorganischer AHS

Teiltestat

 

V

2.    Analytische Chemie anorganischer AHS

 

 

V

3.    Chemie der organischen AHS

Zwischentestat

nein

S

Stereochemie

Abtestat

ja

S

Chemische Nomenklatur

Abtestat

ja

P

Allgemeine und analytische Chemie der anorganischen AHS (unter Einbeziehung von Arzneibuch-Methoden)

3 Teiltestate, (1 Wiederholungstestat)

Abtestat

VS: 4 Analysen und Teiltestate

ja

P

Chemie einschließlich der Analytik der organischen AHS

Antestat

VS: „Allgemeine Chemie anorganische AHS“(P)

„Analytische Chemie anorganische AHS“(P)

4 praktikumsbegleitende Testate

VS: Zwischentestat: „Chemie der organischen AHS“

ja

S

Toxikologie der Hilfs- und Schadstoffe

Abtestat

ja

 

 

 

 

 

B   Pharmazeutische Analytik

 

 

 

Pharmazeutische/Medizinische Chemie

 

nein

V

1.    Pharmazeutische bioanorganische Chemie und Analytik

 

 

V

2.    Pharmazeutische bioorganische Chemie und Analytik

 

 

P

Quantitative Bestimmung von AHS (unter Einbeziehung von Arzneibuchmethoden)

Antestat

Abtestat

 

ja

V

Einführung in die instrumentelle Analytik

 

nein

P

Instrumentelle Analytik

Antestat

VS: „Physikalische Übungen...“ (P) und „Physikalisch-chemische Übungen...“ (P)

Abtestat






ja

 

 

 

 

 

C  Wissenschaftliche Grundlagen, Mathematik und Arzneiformenlehre

 

 

V

Physik für Pharmazeuten

 

nein

V

Grundlagen der Physikalischen Chemie

Zwischentestat
(1 Wiederholung)

nein

P

Physikalische Übungen für Pharmazeuten

praktikumsbegleitende Testate
Abtestat

ja

P

Physikalisch-chemische Übungen für Pharmazeuten

Zwischentestat

Abtestat

VS: Zwischentestat: Grundlagen der physikalischen Chemie


ja

V+
Ü

Mathematische und statistische Methoden für Pharmazeuten

 

 

 

1.    Informatik

Abtestat am PC

ja

 

2.    Statistik

Abtestat

ja

 

3.    Angewandte Mathematik (fakultativ)

 

nein

V

Grundlagen der Arzneiformenlehre

 

nein

P

Arzneiformenlehre

Antestat

VS: „Statistik“

Abtestat

ja

S

Pharmazeutische und medizinische Terminologie

Abtestat

ja

V

Geschichte der Naturwissenschaften unter besonderer Berücksichtigung der Pharmazie

Abschlussarbeit

Hausarbeit

nein

 

 

 

 

 

D  Grundlagen der Biologie und Humanbiologie

 

 

V

Allgemeine Biologie für Pharmazeuten und Grundlagen der Biochemie

 

nein

 

1.    Grundlagen der Zytologie

 

 

 

2.    Grundlagen der Morphologie, Anatomie, Histologie

 

 

 

3.    Grundlagen der Stoffwechselphysiologie und Biochemie

 

 

 

4.    Grundlagen der Genetik

 

 

 

5.    Mikrobiologie

 

 

V

Systematische Einteilung der pathogenen und arzneistoffproduzierenden Organismen

 

nein

P

Pharmazeutische Biologie I (Untersuchung arzneistoffproduzierender Organismen, Morphologie und Anatomie)

Antestat (zusammen mit „Zytologische und histologische Grundlagen der Biologie“)

VS: „Zytologische und histologische Grundlagen der Biologie“ (P)

Abtestat (praktisch, zusammen

mit „Zytologische und histologische Grundlagen)

ja

P+
Ü

Arzneipflanzen-Exkursionen, Bestimmungsübungen

Abtestat (Bestimmungsübung)

ja

P

Mikrobiologie

Abtestat

ja

P

Zytologische und histologische Grundlagen der Biologie

Antestat (zusammen mit „Pharmazeutische Biologie I“)

Abtestat (praktisch, zusammen mit „Pharmazeutische Biologie I“)



ja

P

Pharmazeutische Biologie II (Pflanzliche Drogen)

VS: „Pharmazeutische Biologie I“ (P)

ja

V

Grundlagen der Anatomie und Physiologie

 

nein

P

Kursus der Physiologie

Abtestat

ja

V

Grundlagen der Ernährungslehre

 

nein

 

II. Abschnitt der Ausbildung (Hauptstudium)

 

Art

Lehrveranstaltung
Titel

Testate

(Art, Durchführung und gegebenenfalls Voraussetzung)

bescheinigungs­pflichtig

 

E  Biochemie und Pathobiochemie

 

 

V

Biochemie und Molekularbiologie

 

nein

V

Grundlagen der klinischen Chemie und Pathobiochemie

 

nein

P

Biochemische Untersuchungsmethoden

Abtestat

ja

 

einschließlich Klinischer Chemie

Antestat
Abtestat

ja

V

Pathophysiologie/Pathobiochemie

 

nein

 

 

 

 

 

F  Pharmazeutische Technologie und Biopharmazie

 

 

V

Pharmazeutische Technologie einschließlich Medizinprodukte

 

nein

P

Pharmazeutische Technologie einschließlich Medizinprodukte

Antestat
Abtestat

ja

S

Qualitätssicherung bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln

 

nein

V

Biopharmazie einschließlich arzneiformenbezogener Pharmakokinetik

 

nein

P

Biopharmazie einschließlich arzneiformenbezogener Pharmakokinetik

Abtestat

ja

 

 

 

 

 

G  Biogene Arzneistoffe

 

 

V

Pharmazeutische Biologie; Arzneipflanzen, biogene Arzneistoffe, Biotechnologie

 

nein

S

Biogene Arzneimittel (Phytopharmaka, Antibiotika, gentechnisch hergestellte Arzneimittel)

 

nein

P

Pharmazeutische Biologie III (Biologische und phytochemische Untersuchungen)

Antestat

VS: „Pharmazeutische Biologie I u. II“ (P)

Abtestat




ja

V

Immunologie, Impfstoffe und Sera

 

nein

 

 

 

 

 

H  Medizinische Chemie und Arzneistoffanalytik

 

 

V

Pharmazeutische/Medizinische Chemie

 

 

P

Arzneimittelanalytik (Drug Monitoring, toxikologische und umweltrelevante Untersuchungen)

Antestat

VS: „Arzneistoffanalytik unter bes....“ (P)

Abtestat




ja

P

Arzneistoffanalytik unter besonderer Berücksichtigung der Arzneibücher (Qualitätskontrolle und -sicherung bei Arzneistoffen) und der entsprechenden Normen für Medizinprodukte

Antestat
Abtestat

ja

 

 

 

 

 

I    Pharmakologie und Klinische Pharmazie

 

 

V

Pharmakologie und Toxikologie

 

nein

S+
V+
Ü

Klinische Pharmazie und Pharmakotherapie

Abtestat

ja

V

Krankheitslehre

 

nein

P

Pharmakologisch-toxikologischer Demonstrationskurs

Abtestat

VS: „Kursus der Physiologie“ (P)

„Toxikologie der HS“ (S)

ja

V+
S

Pharmakoepidemiologie und Pharmakoökonomie

Abtestat

ja

V

Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker

 

nein

 

 

 

 

 

K  Wahlpflichtfach

Abschlussarbeit(Hausarbeit)

ja

S+
Ü

Pharmazeutische Chemie

 

 

 

1.    Computerunterstützte Methoden in der Arzneistoffentwicklung und -anwendung

 

 

 

2.    Prinzipien und Anwendungen bioanalytischer Methoden

 

 

 

Pharmazeutische Biologie und Pharmakologie

 

 

 

1.    Aktuelle Aspekte zur Molekularbiologie biogener Arzneistoffe

 

 

 

2.    Spezielle Gebiete der Pharmakologie und Pharmakotherapie

 

 

 

Pharmazeutische Technologie

Spezielle Themen der Pharmazeutischen Technologie und Biopharmazie