MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
14. Jahrgang, Nr. 5 vom 9. November 2004, S. 37
Aufgrund des § 11
Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA
S. 300), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nr. 219 zum Vierten
Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130) hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Studienordnung für den
Studiengang Pharmazie des Fachbereiches Pharmazie erlassen.
Inhalt:
§ 3
Regelstudienzeit und Gliederung des Pharmaziestudiums und der Famulatur
§ 4
Ausbildungsziele des Pharmaziestudiums
§ 6
Studienabschluss und Prüfungen im Pharmaziestudium
§ 7
Studienleistungen und Leistungsnachweise
§ 9
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Anlage:
Übersicht über die Lehrveranstaltungen und Durchführung von Testaten
(Leistungsnachweisen)
Diese Studienordnung
regelt Ziele, Inhalt und Aufbau des Studiums der Pharmazie auf der Grundlage
der Approbationsordnung für Apotheker der BRD (AAppO) vom 19. Juli 1989 (BGBl.
I S. 1489) in der geänderten Fassung vom 14.12.2000 (Zweite Verordnung zur
Änderung der Approbationsordnung für Apotheker, BGBl. I S. 1714, gültig ab
01.10.2001, zuletzt geändert am 27.04.2002 durch das Gesetz zur Gleichstellung
behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze, BGBl. I S. 1467).
(1) Der Zugang zu
einem Pharmaziestudium setzt in der Regel die allgemeine oder fachgebundene
Hochschulreife oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als
gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung voraus. Das Nähere regelt die
Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Der
Studiengang Pharmazie unterliegt dem Numerus clausus. Die Zulassung erfolgt
über die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund in einem
allgemeinen Auswahlverfahren.
(2) Den Zugang zum
Pharmaziestudium für Berufstätige ohne Hochschulzugangsberechtigung regelt die
Prüfungsordnung zur Feststellung der Studienbefähigung Berufstätiger ohne
Hochschulzugangsberechtigung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom
15.01.1997 (MBl. LSA S. 1103)und 3. Änderungsfassung (ABl. 2000, Nr. 5, S. 2).
§ 3
Regelstudienzeit und Gliederung des Pharmaziestudiums
(1) Das Pharmaziestudium ist ein Direktstudium. Es umfasst 8 Semester und
gliedert sich in
·
2 Jahre (4 Semester, = Grundstudium)
Lehrveranstaltungen bis zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung, 8
Wochen Famulatur in der lehrveranstaltungsfreien Zeit vor der Meldung zum
Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung, davon mindestens 4 Wochen in
einer öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke sein darf, in der übrigen
Zeit wahlweise in den in § 3 Abs. 2 AAppO genannten Einrichtungen;
·
2 Jahre (4
Semester, = Hauptstudium) Lehrveranstaltungen bis zum Zweiten Abschnitt der
Pharmazeutischen Prüfung.
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes
beträgt vier Jahre.
(2) An das Studium schließt sich an
·
1 Jahr
praktische Ausbildung, wovon mindestens 6 Monate in einer öffentlichen
Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, abzuleisten sind. Die verbleibende Zeit
kann wahlweise in einer anderen pharmazeutischen Einrichtung gemäß § 4 Abs. 1
Nr. 2 AAppO erbracht werden.
(3) Der Dritte
Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bildet nicht nur den Abschluss der
praktischen Ausbildung sondern der gesamten pharmazeutischen Ausbildung.
(4) Inhalt und
Ablauf des Pharmaziestudiums sind entsprechend der im Studienplan
vorgeschriebenen Einordnung der obligatorischen Lehrgebiete zu gestalten, um
die Vergleichbarkeit der Ausbildung abzusichern (Hochschulwechsel).
§ 4
Ausbildungsziele des Pharmaziestudiums und der Famulatur
(1) Das
Pharmaziestudium ist eine universelle Basisausbildung, in der pharmazeutisches
Fachwissen vermittelt wird, welches die künftigen ApothekerInnen in die Lage
versetzen, die Rolle als Fachmann bzw. als Fachfrau für Arzneimittel in allen
Bereichen, beginnend bei der Herstellung von Arzneimitteln bis hin zur
Patienten- und Arztberatung, zu erfüllen.
(2) Ausgehend von
den Bestimmungen der AAppO sowie den Richtlinien der EU muss das
pharmazeutische Hochschulstudium gewährleisten:
a.
eine
angemessene Kenntnis der Arzneimittel und der zur Arzneimittelherstellung
verwendeten Stoffe;
b.
eine
angemessene Kenntnis der pharmazeutischen Technologie und der physikalischen,
chemischen, biologischen und mikrobiologischen Prüfung von Arzneimitteln;
c.
eine
angemessene Kenntnis des Metabolismus und der Wirkung von Arzneimitteln und
Giftstoffen sowie der Anwendung von Arzneimitteln;
d.
eine
angemessene Kenntnis zur Beurteilung der die Arzneimittel betreffenden
wissenschaftlichen Angaben zwecks Erteilung einschlägiger Informationen;
e.
eine
angemessene Kenntnis der rechtlichen und sonstigen Voraussetzungen im
Zusammenhang mit der Ausübung der pharmazeutischen Tätigkeiten.
(3) Durch die
Famulatur soll der bzw. die Auszubildende mit den pharmazeutischen Tätigkeiten
vertraut gemacht werden. Außerdem soll er Einblick in die Organisation und
Betriebsabläufe sowie in die Rechtsvorschriften für Apotheken und in die
Fachsprache erhalten.
(1) Das
Pharmaziestudium beinhaltet entsprechend der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 der AAppO
10 Stoffgebiete mit folgenden Stundensätzen:
I. Abschnitt der Ausbildung (Grundstudium)
Stoffgebiet (AAppO) |
Unterrichtsstunden
|
||||
gesamt |
V |
S |
P/Ü |
||
A |
Allgemeine Chemie der Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe |
462 |
70 |
56 |
336 |
B |
Pharmazeutische Analytik |
392 |
84 |
|
308 |
C |
Wissenschaftliche
Grundlagen, Mathematik und Arzneiformenlehre |
280 |
126 |
14 |
140 |
D |
Grundlagen der Biologie und Humanbiologie |
392 |
182 |
|
210 |
II. Abschnitt der Ausbildung (Hauptstudium)
Stoffgebiet (AAppO) |
Unterrichtsstunden
|
||||
gesamt |
V |
S |
P/Ü |
||
E |
Biochemie und Pathobiochemie |
196 |
98 |
|
98 |
F |
Pharmazeutische Technologie und Biopharmazie |
364 |
126 |
42 |
196 |
G |
Biogene Arzneistoffe |
238 |
112 |
42 |
84 |
H |
Medizinische Chemie und Arzneistoffanalytik |
420 |
140 |
|
280 |
I |
Pharmakologie und Klinische Pharmazie |
406 |
196 |
98 |
112 |
K |
Wahlpflichtfach |
112 |
|
56 |
56 |
|
Gesamtstundenzahl (Grundstudium und Hauptstudium) |
3262 |
1134 |
308 |
1820 |
Informationen über die Unterteilung der einzelnen Stoffgebiete sowie die
Bescheinigungspflicht siehe Anlage, die Bestandteil
dieser Studienordnung ist.
(2) Im Sinne einer
umfassenden Ausbildung wird die Erlangung eines Universitätszertifikates über
den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung in mindestens einer lebenden Fremdsprache,
vorzugsweise Englisch, dringend empfohlen. Die vielfältigen Bildungsangebote
aller Einrichtungen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sollten
weitestgehend genutzt werden.
§ 6
Studienabschluss und Prüfungen im Pharmaziestudium
(1) Das universitäre
Pharmaziestudium schließt mit dem Bestehen des Zweiten Abschnitts der
Pharmazeutischen Prüfung ab. Die Prüfungen werden nach Maßgabe der AAppO wie
folgt abgelegt:
a.
während des
Hochschulstudiums
·
Erster
Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung, der sich auf folgende Fächer erstreckt
(nach mindestens 4 Semestern) ( § 17 AAppO)
·
Allgemeine,
anorganische und organische Chemie,
·
Grundlagen der
pharmazeutischen Biologie und der Humanbiologie,
·
Grundlagen der
Physik, der physikalischen Chemie und der Arzneiformenlehre,
·
Grundlagen der
pharmazeutischen Analytik;
·
Zweiter
Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung, der sich auf folgende Fächer erstreckt
(nach mindestens 8 Semestern) (§ 18 AAppO)
·
Pharmazeutische/Medizinische
Chemie,
·
Pharmazeutische
Biologie,
·
Pharmazeutische
Technologie/Biopharmazie,
·
Pharmakologie
und Toxikologie,
·
Klinische
Pharmazie;
b.
Nach dem sich
an das Hochschulstudium anschließende praktische Jahr (§ 4 AAppO)
·
Dritter
Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung, der sich auf folgende Fächer erstreckt
(§ 19 AAppO)
·
Pharmazeutische
Praxis,
·
Spezielle
Rechtsgebiete für Apotheker.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung für die
Pharmazeutischen Prüfungen sind
·
für den Ersten
Abschnitt die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an
den vorgeschriebenen Pflichtseminaren und Praktika sowie der Nachweis über die
Famulatur,
·
für den Zweiten
Abschnitt der Nachweis über das Bestehen des Ersten Abschnittes der
Pharmazeutischen Prüfung, Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche
Teilnahme an den vorgeschriebenen Pflichtseminaren und Praktika,
·
für den Dritten
Abschnitt der Nachweis über das Bestehen des Ersten und Zweiten Abschnittes der
Pharmazeutischen Prüfung und der Nachweis über die praktische Ausbildung.
(3) Die Pharmazeutischen
Prüfungen werden gemäß AAppO vom Landesverwaltungsamt, Landesprüfungsamt für
Gesundheitsberufe des Landes Sachsen-Anhalt organisiert. Das
Landesverwaltungsamt beruft auf Vorschlag des Fachbereiches Pharmazie die
Prüfungskommissionen, die sich aus den für die einzelnen Prüfungskomplexe
verantwortlichen Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen des Fachbereiches
zusammensetzen. Unter Beifügung der gemäß der in § 6 AAppO geforderten
Unterlagen muss die Zulassung zur Prüfung von jedem Studierenden beim Landesverwaltungsamt
beantragt werden. Hierzu gehört u.a. der Nachweis über ein Studium der
Pharmazie von 4 bzw. 8 Fachsemestern. Im Anschluss an die erfolgreiche
Absolvierung der Staatsprüfung (Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung)
kann im Rahmen der praktischen Ausbildung in der Zeit von 6 Monaten der erste
akademische Grad "Diplom-Pharmazeut" erworben werden. Dessen Vergabe
ist an eine wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Diplomarbeit (eigenständige
wissenschaftliche, meist experimentelle Arbeit und schriftliche Abfassung der
Ergebnisse) und an ein Kolloquium vor einem sachkundigen wissenschaftlichen
Gremium gebunden. Insoweit gelten die Bestimmungen der Ordnung zur Erlangung
des akademischen Grades Diplom-Pharmazeut bzw. Diplom-Pharmazeutin im
Studiengang Pharmazie an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom
14.04.1993 (MBl. LSA S. 1971).
§ 7
Studienleistungen und Leistungsnachweise
(1) Antestate, die
in der Anlage aufgeführt sind, können als Zulassungsvoraussetzung
zu einer bescheinigungspflichtigen Lehrveranstaltung in mündlicher oder
schriftlicher Form durchgeführt werden. Die Entscheidung darüber sowie die
Bewertung liegen im Ermessen der zuständigen Lehrverantwortlichen.
Bei nicht
erfolgreichem Abschluss können zwei Wiederholungen vor Beginn der
entsprechenden Lehrveranstaltung durchgeführt werden. Die Teilnahme an der
entsprechenden Lehrveranstaltung ist bei Nichtbestehen der zweiten Wiederholung
erst nach erfolgreicher Absolvierung des nächsten turnusmäßigen Antestates
möglich. Auch dann können zwei Wiederholungen des Antestates erfolgen.
Bei Nichtbestehen
dieser zweiten Wiederholung ist eine nochmalige Wiederholung auch im Rahmen
weiterer turnusmäßiger Antestate im Geltungsbereich dieser Studienordnung nicht
möglich.
(2) Abtestate
(einschließlich Zwischen- und Teiltestate, die in der Anlage aufgeführt sind,
sind Leistungsüberprüfungen (Leistungsnachweise) zum Abschluss einer
bescheinigungspflichtigen Lehrveranstaltung. Sie können in mündlicher oder
schriftlicher Form durchgeführt werden und mit einem praktischen Teil verbunden
sein. Die Entscheidung darüber sowie die Bewertung liegen im Ermessen der
zuständigen Lehrverantwortlichen.
Die Anlage gibt eine
aktuelle Übersicht über die Leistungsüberprüfungen im Verlauf des
Pharmaziestudiums.
Bei nicht erfolgreichem Abschluss können im
laufenden Semester zu den durch den Lehrverantwortlichen bzw. die
Lehrverantwortliche festgelegten Zeiten zwei Wiederholungen erfolgen.
Wird die zweite
Wiederholung nicht erfolgreich abgeschlossen, ist eine erneute Teilnahme an der
nächsten turnusmäßigen Lehrveranstaltung sowie die Absolvierung des An- und
Abtestates wiederum mit zwei Wiederholungen möglich.
Bei Nichtbestehen
dieser Wiederholung der Lehrveranstaltung ist eine nochmalige Wiederholung im
Geltungsbereich dieser Studienordnung nicht möglich.
Besteht das Abtestat
aus einem praktischen Teil (Abschlussanalyse) und einem theoretischen Teil
(mündliches oder schriftliches Abtestat), erfolgt die Erteilung des Scheines
nur bei erfolgreichem Abschluss beider Teile.
Der theoretische
Teil des Abtestates darf erst nach erfolgreichem Abschluss des praktischen
Teiles absolviert werden.
Das Praktikum muss
in der im Stundenplan festgelegten Zeit vollständig belegt werden. Eine
Anrechnung von Teilen aus einer früher belegten Lehrveranstaltung ist nicht
möglich. Ebenso muss das Praktikum vollständig innerhalb des
Gültigkeitsbereiches dieser Studienordnung erfüllt worden sein.
Wird der praktische Teil
nach zweimaliger Wiederholung oder das Abtestat nach zweimaliger Wiederholung
nicht bestanden, muss das gesamte Praktikum wiederholt werden. Diese
Wiederholung des gesamten Praktikums ist einmal möglich.
(3) Die Ausführungen
im Abs. 2 gelten für alle Formen der Überprüfung des erfolgreichen Abschlusses
einer bescheinigungspflichtigen Lehrveranstaltung.
(4) Das jeweils
letztmögliche Testat in mündlicher Form wird im Beisein eines
protokollführenden Beisitzers bzw. einer protokollführenden Beisitzerin durchgeführt.
Die Protokolle sowie schriftlichen Testate sind mindestens 1 Jahr
aufzubewahren.
(5)
Studienleistungen gemäß § 7 Abs. 1, 2 und 3 können auch in Gruppen erbracht
werden, wenn sie die jeweiligen Eigenleistungen der einzelnen Gruppenmitglieder
erkennen lassen.
(6) Bei
unentschuldigter Nichtteilnahme an einer Leistungsüberprüfung bzw.
Nichtteilnahme aus einem durch den Lehrverantwortlichen bzw. die
Lehrverantwortliche nicht als Entschuldigung akzeptierten Grund, wird die
Leistungsüberprüfung als nicht bestanden gewertet.
(7) Art und Umfang
sowie die Anforderungen der Studienleistungen sind von dem bzw. der
Lehrverantwortlichen vor Beginn der Lehrveranstaltung bzw. bis eine Woche vor
der Leistungsüberprüfung schriftlich durch Aushang bekanntzugeben.
Wiederholungen von
Leistungsüberprüfungen sind frühestens jeweils 1 Woche nach der nicht
bestandenen Leistungsüberprüfung erneut anzusetzen.
(8) In begründeten
Ausnahmefällen können außerhalb der turnusmäßigen Praktikumszeiten
Nachholmöglichkeiten für Praktika bzw. Praktikumsabschnitte eingeräumt werden.
Die Entscheidung darüber obliegt den Lehrverantwortlichen.
(9) Über die
erbrachte Studienleistung ist von dem bzw. der Lehrverantwortlichen eine
Bescheinigung entsprechend Anlage 2 und 3 der AAppO auszustellen.
(10)
Teilnahmevoraussetzung für bescheinigungspflichtige Lehrveranstaltungen des II.
Ausbildungsabschnittes ist in der AAppO § 15 Abs. 5 geregelt.
(11) Als erfolgreich
abgeschlossen gilt auch eine durch das Landesverwaltungsamt als äquivalent
anerkannte erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltung aus einem vorgelagerten
Studiengang.
Zur Teilnahme an
einer als äquivalent anzuerkennenden Lehrveranstaltung muss der Studierende als
ordentlicher Studierender bzw. die Studierende als ordentliche Studierende an
der entsprechenden Hochschule eingeschrieben sein.
(12) Die hier
genannten Leistungen müssen zu den in dem Lehrplan festgelegten Terminen
abgelegt werden. Überschreitet der bzw. die Studierende aus von ihm bzw. ihr zu
vertretenden Gründen diese Fristen um mehr als zwei Semester, so gilt die
Leistung als abgelegt und nicht bestanden.
(13) Der Dekan bzw.
die Dekanin des Fachbereiches entscheidet bei Streitfragen im Zusammenhang mit
der Durchführung und Einhaltung dieser Studienordnung.
(1) Für die
Fachstudienberatung steht die Studienabteilung des Fachbereiches Pharmazie zur
Verfügung.
(2) Außerdem sind
alle Professoren und Professorinnen, Dozenten und Dozentinnen und wissenschaftliche
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Studienberatung beauftragt. Die
Studierenden sollten dabei auch die Möglichkeiten nutzen, sich aus dem
Lehrkörper eine Person des Vertrauens zu wählen und sich unabhängig von der
Teilnahme an Lehrveranstaltungen von dieser während des Studiums beraten zu
lassen.
Die Studienberatung
sollte insbesondere in folgenden Situationen in Anspruch genommen werden:
·
zu Beginn des
Studiums,
·
vor Hochschul-
und/oder Fachrichtungswechsel,
· im Zusammenhang mit Prüfungen,
· beim Auftreten von Unregelmäßigkeiten im Studienablauf durch Krankheit oder aus Leistungsgründen.
§ 9
Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Änderungen der
Studienordnung sind den Studierenden rechtzeitig bekanntzugeben.
Übergangsvorschriften gelten gemäß § 23
AAppO für Studierende, die das Studium der Pharmazie vor dem 1. Oktober 2001
aufgenommen haben.
(3) Diese
Studienordnung tritt nach Kenntnisnahme durch das Kultusministerium des Landes
Sachsen-Anhalt in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg veröffentlicht. Gleichzeitig tritt die Studienordnung in der
Fassung vom 15.12.1997, (ABl. 1999, Nr. 4, S. 23) außer Kraft.
Der Akademische Senat hat die Ordnung am 11.02.2004
beschlossen; das Kultusministerium hat die Ordnung am 21.09.2004 zur Kenntnis
genommen.
Halle (Saale), 21.
September 2004
Prof.Dr. Wilfried
Grecksch
Rektor
V
|
Vorlesung
|
S
|
Seminar
|
P
|
Praktikum
|
Ü
|
Übungen
|
VS
|
Voraussetzung
(erfolgreicher Abschluss der genannten Lehrveranstaltung)
|
AHS
|
Arznei-,
Hilfs- und Schadstoffe
|
Die inhaltliche und zeitliche Gestaltung der
Testate, evtl. besondere Voraussetzungen zur Teilnahme an den Testaten bzw.
Praktika sowie die Bewertung der Testate liegt im Ermessen des jeweiligen
verantwortlichen Leiters bzw. der jeweiligen verantwortlichen Leiterin der
Lehrveranstaltung (§ 7 Abs. 1 und 2 der Studienordnung).
I. Abschnitt der
Ausbildung (Grundstudium)
Art |
Lehrveranstaltung |
Testate (Art, Durchführung
und gegebenenfalls Voraussetzung) |
bescheinigungspflichtig |
|
A Allgemeine
Chemie der Arznei- Hilfs- und Schadstoffe |
|
|
|
Chemie der Pharmazeuten: |
|
nein |
V |
1. Allgemeine Chemie anorganischer AHS |
Teiltestat |
|
V |
2. Analytische Chemie anorganischer AHS |
|
|
V |
3. Chemie der organischen AHS |
Zwischentestat |
nein |
S |
Stereochemie |
Abtestat |
ja |
S |
Chemische Nomenklatur |
Abtestat |
ja |
P |
Allgemeine und analytische Chemie der
anorganischen AHS (unter Einbeziehung von Arzneibuch-Methoden)
|
3 Teiltestate, (1
Wiederholungstestat) Abtestat VS: 4 Analysen und Teiltestate |
ja |
P |
Chemie einschließlich der Analytik der
organischen AHS
|
Antestat VS: „Allgemeine Chemie anorganische AHS“(P) „Analytische Chemie anorganische AHS“(P) 4
praktikumsbegleitende Testate VS: Zwischentestat: „Chemie der organischen AHS“ |
ja |
S |
Toxikologie der Hilfs- und Schadstoffe
|
Abtestat |
ja |
|
|
|
|
|
B Pharmazeutische Analytik
|
|
|
|
Pharmazeutische/Medizinische
Chemie
|
|
nein |
V |
1. Pharmazeutische bioanorganische Chemie und Analytik
|
|
|
V |
2. Pharmazeutische bioorganische Chemie und Analytik
|
|
|
P |
Quantitative Bestimmung von AHS
(unter Einbeziehung von Arzneibuchmethoden)
|
Antestat Abtestat |
ja |
V |
Einführung in die
instrumentelle Analytik
|
|
nein |
P |
Instrumentelle Analytik
|
Antestat VS: „Physikalische Übungen...“ (P) und „Physikalisch-chemische
Übungen...“ (P) Abtestat |
ja |
|
|
|
|
|
C Wissenschaftliche Grundlagen, Mathematik und Arzneiformenlehre
|
|
|
V |
Physik für Pharmazeuten
|
|
nein |
V |
Grundlagen der Physikalischen
Chemie
|
Zwischentestat |
nein |
P |
Physikalische Übungen für
Pharmazeuten
|
praktikumsbegleitende
Testate |
ja |
P |
Physikalisch-chemische Übungen
für Pharmazeuten
|
Zwischentestat Abtestat VS: Zwischentestat: Grundlagen der physikalischen Chemie |
|
V+ |
Mathematische und statistische Methoden für Pharmazeuten
|
|
|
|
1. Informatik
|
Abtestat am PC |
ja |
|
2. Statistik
|
Abtestat |
ja |
|
3. Angewandte
Mathematik (fakultativ)
|
|
nein |
V |
Grundlagen der Arzneiformenlehre
|
|
nein |
P |
Arzneiformenlehre
|
Antestat VS: „Statistik“ Abtestat |
ja |
S |
Pharmazeutische und medizinische Terminologie
|
Abtestat |
ja |
V |
Geschichte der Naturwissenschaften unter besonderer
Berücksichtigung der Pharmazie
|
Abschlussarbeit Hausarbeit |
nein |
|
|
|
|
|
D Grundlagen
der Biologie und Humanbiologie
|
|
|
V |
Allgemeine Biologie für Pharmazeuten und Grundlagen der Biochemie
|
|
nein |
|
1. Grundlagen
der Zytologie
|
|
|
|
2. Grundlagen
der Morphologie, Anatomie, Histologie
|
|
|
|
3. Grundlagen
der Stoffwechselphysiologie und Biochemie
|
|
|
|
4. Grundlagen
der Genetik
|
|
|
|
5. Mikrobiologie
|
|
|
V |
Systematische Einteilung der
pathogenen und arzneistoffproduzierenden Organismen
|
|
nein |
P |
Pharmazeutische Biologie I (Untersuchung
arzneistoffproduzierender Organismen, Morphologie und Anatomie)
|
Antestat (zusammen
mit „Zytologische und histologische Grundlagen der Biologie“) VS: „Zytologische und histologische Grundlagen der Biologie“ (P) Abtestat
(praktisch, zusammen mit „Zytologische
und histologische Grundlagen) |
ja |
P+ |
Arzneipflanzen-Exkursionen,
Bestimmungsübungen
|
Abtestat (Bestimmungsübung) |
ja |
P |
Mikrobiologie
|
Abtestat |
ja |
P |
Zytologische und histologische
Grundlagen der Biologie
|
Antestat (zusammen
mit „Pharmazeutische Biologie I“) Abtestat
(praktisch, zusammen mit „Pharmazeutische Biologie I“) |
|
P |
Pharmazeutische Biologie II
(Pflanzliche Drogen)
|
VS: „Pharmazeutische Biologie I“ (P) |
ja |
V |
Grundlagen der Anatomie und
Physiologie
|
|
nein |
P |
Kursus der Physiologie
|
Abtestat |
ja |
V |
Grundlagen der Ernährungslehre
|
|
nein |
II. Abschnitt der
Ausbildung (Hauptstudium)
Art |
Lehrveranstaltung |
Testate (Art, Durchführung
und gegebenenfalls Voraussetzung) |
bescheinigungspflichtig |
|
E Biochemie
und Pathobiochemie |
|
|
V |
Biochemie und Molekularbiologie |
|
nein |
V |
Grundlagen der klinischen Chemie und Pathobiochemie |
|
nein |
P |
Biochemische Untersuchungsmethoden |
Abtestat |
ja |
|
einschließlich Klinischer Chemie |
Antestat |
ja |
V |
Pathophysiologie/Pathobiochemie |
|
nein |
|
|
|
|
|
F Pharmazeutische Technologie und
Biopharmazie |
|
|
V |
Pharmazeutische Technologie einschließlich Medizinprodukte |
|
nein |
P |
Pharmazeutische Technologie einschließlich
Medizinprodukte |
Antestat |
ja |
S |
Qualitätssicherung bei der Herstellung und
Prüfung von Arzneimitteln |
|
nein |
V |
Biopharmazie einschließlich
arzneiformenbezogener Pharmakokinetik |
|
nein |
P |
Biopharmazie einschließlich arzneiformenbezogener
Pharmakokinetik |
Abtestat |
ja |
|
|
|
|
|
G Biogene
Arzneistoffe |
|
|
V |
Pharmazeutische Biologie; Arzneipflanzen,
biogene Arzneistoffe, Biotechnologie |
|
nein |
S |
Biogene Arzneimittel (Phytopharmaka, Antibiotika,
gentechnisch hergestellte Arzneimittel) |
|
nein |
P |
Pharmazeutische Biologie III (Biologische
und phytochemische Untersuchungen) |
Antestat VS: „Pharmazeutische Biologie I u. II“ (P) Abtestat |
|
V |
Immunologie, Impfstoffe und Sera |
|
nein |
|
|
|
|
|
H Medizinische
Chemie und Arzneistoffanalytik |
|
|
V |
Pharmazeutische/Medizinische Chemie |
|
|
P |
Arzneimittelanalytik (Drug Monitoring, toxikologische und umweltrelevante Untersuchungen) |
Antestat VS: „Arzneistoffanalytik unter bes....“ (P) Abtestat |
|
P |
Arzneistoffanalytik unter besonderer
Berücksichtigung der Arzneibücher (Qualitätskontrolle und -sicherung bei Arzneistoffen)
und der entsprechenden Normen für Medizinprodukte |
Antestat |
ja |
|
|
|
|
|
I Pharmakologie
und Klinische Pharmazie |
|
|
V |
Pharmakologie und Toxikologie |
|
nein |
S+ |
Klinische Pharmazie und Pharmakotherapie |
Abtestat |
ja |
V |
Krankheitslehre |
|
nein |
P |
Pharmakologisch-toxikologischer
Demonstrationskurs |
Abtestat VS: „Kursus der Physiologie“ (P) „Toxikologie der HS“ (S) |
ja |
V+ |
Pharmakoepidemiologie und Pharmakoökonomie |
Abtestat |
ja |
V |
Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker |
|
nein |
|
|
|
|
|
K Wahlpflichtfach |
Abschlussarbeit(Hausarbeit) |
ja |
S+ |
Pharmazeutische Chemie |
|
|
|
1. Computerunterstützte Methoden in der Arzneistoffentwicklung und -anwendung |
|
|
|
2. Prinzipien und Anwendungen bioanalytischer
Methoden |
|
|
|
Pharmazeutische Biologie und Pharmakologie |
|
|
|
1. Aktuelle Aspekte zur Molekularbiologie
biogener Arzneistoffe |
|
|
|
2. Spezielle Gebiete der Pharmakologie und
Pharmakotherapie |
|
|
|
Pharmazeutische
Technologie Spezielle Themen der Pharmazeutischen
Technologie und Biopharmazie |
|
|