Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
14. Jahrgang, Nr. 5 vom 9. November 2004, S. 27


Fachbereich Ingenieurwissenschaften


Ordnung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Ingenieurwissenschaften Vertiefung Ingenieur-Informatik
am Fachbereich Ingenieurwissenschaften
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 02.05.2000

 

vom 19.04.2004

 

Aufgrund der §§ 13 Abs. 1 i. V. m. 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Ingenieurwissenschaften / Vertiefung Ingenieur-Informatik am Fachbereich Ingenieurwissenschaften an der Martin-Luther-Universität beschlossen.

 

Artikel 1

 

Die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Ingenieurwissenschaften / Vertiefung Ingenieur-Informatik am Fachbereich Ingenieurwissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 02.05.2000 (ABl. 2001, Nr. 1, S. 18) wird wie folgt geändert:

 

(1) § 1 und § 2 entfallen.

 

(2) § 3 wird neuer § 1 und wird wie folgt geändert:

 

aa)     Im Abs. 1 werden die Worte „definierter Praxiszeiten (§ 16)“ durch die Worte „einer berufspraktischen Ausbildung (Industrie- und Betriebspraktikum) gemäß § 14“ ersetzt.

 

bb)   Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Das Studium gliedert sich in

1.      das Grundstudium, das 4 Semester umfasst und mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und

2.      das Hauptstudium, das 5 Semester umfasst und mit der Diplomprüfung abschließt.“

 

cc)   Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Vorlesungen, Übungen und Praktika beträgt 170 Semesterwochenstunden.

Davon entfallen auf das Grundstudium je nach Wahl der Orientierung auf Bioingenieurwesen oder Chemie- und Umweltingenieurwesen 98 bzw. 99, auf das Hauptstudium entsprechend 71 bzw. 70 Semesterwochenstunden.“

 

dd)   Abs. 4 entfällt

 

(3) § 4 wird neuer § 2 und wird wie folgt geändert:

 

aa)   Abs. 1 erhält folgende Fassung:

        “(1) Der Diplomprüfung (§§ 20 ff) geht die Diplom-Vorprüfung (§§ 15 ff) voraus.“

 

bb)   Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Diplom-Vorprüfung beinhaltet Fachprüfungen gemäß § 15. Die Diplomprüfung umfasst gemäß § 20 einen Prüfungsabschnitt mit Fachprüfungen und einen zweiten Abschnitt, bestehend aus der Diplomarbeit mit Kolloquium.“

 

cc)    Abs. 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Die Studienpläne und die Studienordnung werden so gestaltet, dass die Diplom-Vorprüfung im Regelfall bis zum Vorlesungsbeginn des 5. Semesters und die Diplomprüfung innerhalb der in § 1 festgelegten Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden können.“

 

(4) § 5 wird neuer § 3 und wird wie folgt geändert:

 

aa)   Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus

·        einer bzw. einem Vorsitzenden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren des Fachbereiches und weiteren 3 Mitgliedern aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren;

·        einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und zwei Studierenden so dass die Mehrheit der Professorinnen und Professoren immer gewahrt ist.“

 

bb)   Abs. 3 Satz 5 erhält folgende Fassung:

„Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren sowie aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt 3 Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder 1 Jahr.“

 

cc)   Abs. 9 wird durch folgenden Satz 2 ergänzt:

„Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.“

 

dd)   Abs. 10 Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Diese sowie die Schriftführerin bzw. der Schriftführer unterliegen ebenfalls der Amtsverschwiegenheit bzw. sind gemäß § 3 Abs. 6 dieser Ordnung zu verpflichten.“

 

ee)   Abs. 10 Satz 5 wird gestrichen. Die Ziffernfolge der Sätze werden entsprechend angepasst.

 

ff)     In Abs. 12 wird „§ 31“ durch „§ 29“ ersetzt.

 

(5) § 6 wird zu § 4 und erhält folgende Fassung:

 

aa)   In Abs 1 Satz 3 wird „§ 13“ durch „§ 11“ ersetzt.

 

bb)   In Abs. 2 wird „§ 7“ ersetzt durch „§ 5“; „§ 8“ ersetzt durch „§ 6“; „§ 9“ ersetzt durch „§ 7“ und „§ 10“ ersetzt durch „§ 8“.

 

cc)   Abs. 3 erhält die folgende Fassung:

„(3) Fachprüfungen werden als mündliche oder schriftliche Prüfung studienbegleitend abgelegt. Die bzw. der Prüfende legt die Form und Dauer der Prüfung gemäß §§ 5 und 6 bis spätestens vier Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltung fest.“

 

dd)   Abs. 5 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Form und Umfang des Leistungsnachweises sind in den betreffenden Lehrveranstaltungen den Studierenden jeweils in der ersten Veranstaltung mitzuteilen.“ Der sich anschließende Satz wird gestrichen.

 

(6) § 7 wird neuer „§ 5“

 

In Abs. 6 wird „§ 13“ ersetzt durch „§ 11“.

 

(7) § 8 wird neuer „§ 6“

 

In Abs. 4 wird „§ 13“ ersetzt durch „§ 11“.

 

(8) § 9 wird „§ 7 Studienarbeit“ und wird wie folgt geändert:

 

aa)   Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Studienarbeiten sind Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung (siehe § 21 Abs. 3). Sie beinhalten die Lösung einer individuellen wissenschaftlichen Aufgabenstellung. Dies kann eine theoretisch-analytische Arbeit, eine experimentelle Arbeit oder eine Entwurfsaufgabe sein. Die Studienarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit im Sinne eines Projektes zugelassen werden.“

 

bb)   Im Abs. 2 Satz 1 wird „§ 22“ ersetzt durch „§ 20“. Als neuer Satz 2 wird eingefügt:

„Soll die Studienarbeit außerhalb des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung durch den Prüfungsausschuss.“ Bisheriger „Satz 2“ wird zu neuem „Satz 3“

 

cc)   Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(3) Themenstellung und Betreuung von Studienarbeiten erfolgt aus der Gruppe der an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hauptamtlich bzw. hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren bzw. habilitierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.“

 

dd)   Abs. 7 erhält die folgende Fassung:

„(7) Die Studienarbeiten werden von der Betreuerin bzw. vom Betreuer beurteilt. Die Benotung erfolgt unter Berücksichtigung der schriftlichen Arbeit im Ergebnis eines Seminarvortrages entsprechend § 11.

Eine nicht bestandene Studienarbeit kann mit neuer oder veränderter Aufgabenstellung einmal wiederholt werden; § 13 Abs. 4 gilt entsprechend.“

 

(9) § 10 wird „§ 8“ und wird wie folgt geändert:

 

aa)   Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Das Gebiet der Diplomarbeit können sich die Studierenden unter Beachtung von § 8 Abs. 2 Satz 2 sowie § 20 Abs. 7 in den Fachbereichen Ingenieurwissenschaften und Mathematik/Informatik frei wählen.“

 

bb)   Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Diplomaufgabenstellung kann erhalten, wer sämtliche Prüfungen in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern bestanden, die entsprechenden Leistungsnachweise erbracht und zwei Studienarbeiten abgeschlossen sowie das Fachpraktikum nachgewiesen hat.“

 

cc)   Abs. 7 Satz 1 wird ersetzt durch:

„(7) Die Diplomarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag durch die Kandidatin bzw. den Kandidaten die Abfassung der Diplomarbeit in englischer Sprache gestatten.“

 

dd)   In Abs. 10 Satz 3 wird „§ 13“ ersetzt durch „§ 11“.

 

ee)   Abs. 11 wird wie folgt geändert:

aaa) Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Das Prüfungskolloquium ist öffentlich.“

 

bbb) In Satz 5 wird „§ 13“ ersetzt durch „§ 11“.

 

ccc) In Satz 8 wird „§ 15“ ersetzt durch „§ 13“.

 

ff)     In Abs. 12 wird „§ 13“ ersetzt durch „§ 11“.

 

gg)   In Abs. 13 wird „§ 25“ ersetzt durch „§ 23“.

 

(10) § 11 wird „§ 9“ und erhält folgende Fassung:.

 

aa)   In Abs. 2 werden die Sätze 3 bis 6 gestrichen.

 

bb)   Abs. 6 und 7 werden neu angefügt:

„(6) Die bestandene Diplom-Vorprüfung im Studiengang Ingenieurwissenschaften / Vertiefung Ingenieur-Informatik qualifiziert die Studierenden, in die anderen Ingenieurstudiengänge des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften zu wechseln. Mit Ausnahme der fachspezifischen Wahlpflichtfächer ist das erste Modul mit denen der anderen Ingenieurstudiengänge identisch.

 

(7) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können auf Antrag durch das Prüfungsamt anerkannt werden.“

 

(11) § 12 wird „§ 10“

 

In Abs. 1 wird „§ 18“ durch „§ 16“ und „§ 23“ durch „§ 21“ ersetzt.

 

(12) § 13 wird „§ 11“ und wird wie folgt geändert:

 

aa)   Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgelegt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

 

1

=

sehr gut:

eine hervorragende Leistung;

2

=

gut:

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3

=

befriedigend:

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4

=

ausreichend:

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5

=

nicht ausreichend:

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt.

 

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.“

 

bb)   In Abs. 2 Satz 1 wird „§ 15“ ersetzt durch „§ 13“.

 

cc)   In Abs. 3 Satz 1 wird „§ 19“ ersetzt durch „§ 17“ sowie „§ 24“ ersetzt durch „§ 22“. Die Wörter „(siehe Anlage)“ werden gestrichen.

 

(13) § 14 wird „§ 12“

 

Abs. 2 erhält die folgende Fassung:

„(2) Die Studentin bzw. der Student hat die Möglichkeit, bis spätestens drei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung die Prüfungsanmeldung mittels einer schriftlichen Erklärung zurückzuziehen, danach nur in besonderen Fällen und unter Angabe der vorliegenden Gründe. Bei Krankheit der bzw. des Studierenden muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, in Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

Die Entscheidung über die Anerkennung des Rücktrittes und die damit verbundene Annullierung der Prüfungsanmeldung trifft der Prüfungsausschuss.

Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Prüflings die Krankheit eines von ihr bzw. ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

Hat sich eine Studentin bzw. ein Student in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einem Teil der Prüfung unterzogen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.

Die entsprechende Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen entsprechend dem Bundeserziehungsgeldgesetz über die Elternzeit ist möglich.“

 

(14) § 15 wird „§ 13“

 

aa)   In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „(siehe Anlage)“ gestrichen.

 

bb)   In Abs. 2 wird „§ 14“ ersetzt durch „§ 12“, die Wörter „(siehe Anlage) werden gestrichen.

 

cc)   In Abs. 4 werden die Wörter „in der Regel“ ersetzt durch „und zwar“.

 

dd)   „Abs. 5“ wird gestrichen. Die Ziffernfolge wird entsprechend angepasst.

 

ee)   Im neuen Abs. 7 werden die Wörter „Abs. 6“ ersetzt durch „Abs. 5“.

 

ff)     Der neue Abs. 8 erhält die folgende Fassung:

„(8) Für die Wiederholung von Studienarbeiten und Diplomarbeiten gelten § 7, § 8 bzw. § 23.“

 

(15) § 16 wird „§ 14“

 

aa)   Abs. 1 Satz 2 erhält die folgende Fassung:

„Grundlage dafür ist die „Ordnung für die berufspraktische Ausbildung im Studiengang Ingenieurwissenschaften/ Vertiefung Ingenieur-Informatik (im Folgenden Praktikumsordnung genannt) im Rahmen der Studienordnung.“

 

bb)   Abs. 2 erhält die folgende Fassung:

„(2) Die berufspraktische Ausbildung im Umfang von insgesamt 20 Wochen ist studienbegleitend als Industrie- bzw. Betriebspraktikum zu absolvieren. Sie gliedert sich in

·        das Grundpraktikum von mindesten 8 bis maximal 12 Wochen Dauer, das vor Aufnahme des Studiums abgeleistet werden kann, spätestens aber bis zum Abschluss der Diplom-Vorprüfung nachzuweisen ist (siehe § 16 Abs. 3), und

·        das Fachpraktikum von mindesten 8 bis maximal 12 Wochen Dauer, das spätestens vor Beginn der Diplomarbeit nachzuweisen ist (siehe § 21 Abs. 3 Ziffer 4).“

 

(16) § 17 wird „§ 15“

 

aa)   Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Bestandteile der Diplom‑Vorprüfung sind Fachprüfungen in den Lehrgebieten

·        Mathematik (vier gleichgewichtete Teilprüfungen),

·        Physik,

·        Chemie (drei gleichgewichtete Teilprüfungen),

·        Technische Mechanik,

·        Elektrotechnik,

·        Physikalisch-chemische Prozessgrundlagen,

·        Maschinen- und Apparateelemente,

·        Technische Thermodynamik II,

·        Grundlagen der Technischen Strömungsmechanik

sowie bei Orientierung Bioingenieurwesen

·        Abfallwirtschaft

bzw. bei Orientierung Chemie- und Umweltingenieurwesen

·        Technische Mikrobiologie.“

 

bb)   Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Das Lehrangebot und das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung im Regelfall bis zum Ende des 4. Semesters abgeschlossen werden können.“

 

cc)   Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Wird die Diplom-Vorprüfung bis zum Ende des 6. Fachsemesters aus vom Studierenden zu vertretenden Gründen nicht abgeschlossen, so gilt sie als abgelegt und nicht bestanden. Die Wiederholung regelt § 18.“

 

(17) § 18 wird „§ 16“

 

aa)   In Abs. 1 wird „§ 12“ ersetzt durch „§ 10“.

 

bb)   Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Diplom-Vorprüfung sind Leistungsnachweise in den Lehrgebieten

·        Informatik I,

·        Werkstoffkunde,

·        Konstruktionslehre,

·        Grundlagen der Technischen Thermodynamik,

darüber hinaus bei Orientierung Bioingenieurwesen

·        Praktikum Instrumentelle Analytik

bzw. bei Orientierung Chemie- und Umweltingenieurwesen

·        Messtechnik

sowie in den fachspezifischen Wahlfächern laut Studienordnung.“

 

cc)   In Abs. 3 wird „§ 16“ ersetzt durch „§ 14“.

 

(18) § 19 wird „§ 17“

 

aa)   In Abs. 1 wird „§ 13“ ersetzt durch „§ 11“.

 

bb)   Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn gemäß § 16 Abs. 2 die geforderten Leistungsnachweise erbracht und sämtliche Fachprüfungen gemäß § 15 Abs. 2 mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden.“

 

cc)   Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Fachnoten unter Berücksichtigung von Wichtungsfaktoren entsprechend der jeweiligen Semesterwochenstundenzahl entsprechend der Studienordnung und wird gemäß § 11 Abs. 2 angegeben.“

 

dd)   In Abs. 4 wird § 15 ersetzt durch “§ 13“, die Wörter „§ 17 Abs. 4 und“ werden gestrichen, der § 20 wird ersetzt durch „§ 18“.

 

(19) § 20 wird „§ 18“

 

aa)   In Abs. 1 wird § 15 ersetzt durch „§ 13“.

 

bb)   In Abs. 2 wird § 17 ersetzt durch „§ 15“.

 

(20) § 21 wird „§ 19“

 

(21) § 22 wird „§ 20“

 

aa)   Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Bestandteile des 1. PA der Diplomprüfung sind folgende Fachprüfungen

·        Grundlagen der Stoff- und Wärmeübertragung,

·        Grundlagen der Mechanischen Verfahrenstechnik,

·        Grundlagen der Reaktionstechnik,

·        Einsatzgebietvertiefung,

·        Automatisierungstechnik,

·        Kommunikationstechnik,

·        Informatik,

·        Anwendungsorientierte Spezialisierung (wahlobligatorische Anwendung)

sowie zwei Studienarbeiten.

Die Fachprüfungen können studienbegleitend absolviert werden. In jedem Semester wird eine Prüfungsperiode anberaumt. Die Ausgestaltung der Vertiefungsfächer regelt die Studienordnung.“

 

bb)   In Abs. 5 werden die Wörter „Studien- bzw. Projektarbeiten“ ersetzt durch  das Wort „Studienarbeiten“.

 

cc) In Abs. 7 werden die Wörter „Studien- bzw. Projektarbeiten“ ersetzt durch das Wort „Studienarbeiten“.

 

dd)   Abs. 9 erhält folgende Fassung:

„(9) Wird die Dauer der Diplomprüfung aus von der bzw. dem Studierenden zu vertretenden Gründen um vier Semester überschritten und nicht abgeschlossen, so gilt sie als abgelegt und nicht bestanden. Die Wiederholung regelt § 23.“

 

(22) § 23 wird „§ 21“

 

aa)   In Abs. 1 wird „§ 12“ ersetzt durch “§ 10“.

 

bb)   Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Zum 1. PA der Diplomprüfung kann zugelassen werden, wer die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Ingenieurwissenschaften / Vertiefung Ingenieur-Informatik oder in einem verwandten Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden oder eine als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat.“

 

cc)   Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Zum 2. PA der Diplomprüfung kann zugelassen werden, wer

1.      die geforderten Fachprüfungen gemäß § 20 Abs. 4 bestanden hat,

2.      Leistungsnachweise in den Lehrgebieten

bei Orientierung Bioingenieurwesen

·         Grundlagen der Bioverfahrenstechnik

bei Orientierung Chemie- und Umweltingenieurwesen:

·         Praktikum Stoffdaten

sowie

·         Oberseminar „Informationsorientierte Systemtechnik“ und

·         Wahlpflichtfächer (nach Maßgabe der Studienordnung)

erbracht hat,

3.      zwei Studienarbeiten abgeschlossen,

4.      das Fachpraktikum als Teil der berufspraktischen Ausbildung (Industrie- bzw. Betriebspraktikum) gemäß § 14 nachgewiesen hat.“

 

(23) § 24 wird „§ 22“ und wird wie folgt geändert:

 

aa)   In Abs. 1 wird § 13 ersetzt durch „§ 11“, „§ 9“ wird ersetzt durch „§ 7“ und „§ 10“ wird ersetzt durch „§ 8“.

 

bb)   Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die gemäß § 21 Abs. 3 geforderten Leistungsnachweise erbracht und sämtliche Fachprüfungen gemäß § 20 Abs. 4, die Studienarbeiten und die Diplomarbeit mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden.“

 

cc)   Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Gesamtnote der Diplomprüfung ergibt sich

·        zu 70 % aus den Noten der Prüfungsfächer,

·        zu 10 % aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Studienarbeiten und

·        zu 20 % aus der Note der Diplomarbeit gemäß § 8 Abs. 12.

Die Gesamtnote wird gemäß § 11 Abs. 2 angegeben.“

 

dd)   In Abs. 5 wird „§ 15“ ersetzt durch „§ 13“, „§ 9“ wird ersetzt durch „§ 7“, „§ 25 Abs. 3“ wird ersetzt durch „§ 23 Abs. 4“,  die Wörter „§ 22 Abs. 9 und“ werden gestrichen, „§ 25“ wird die geforderten Fachprüfungen gemäß § 20 Abs. 4 bestanden hat, ersetzt durch „§ 23“.

 

(24) § 25 wird „§ 23“

 

aa)   In Abs. 1 wird „§ 22“ ersetzt durch „§ 20“.

 

bb)   In Abs. 2 wird „§ 15“ ersetzt durch „§ 13“ sowie „§ 9“ ersetzt durch „§ 7“.

 

(25) § 26 wird „§ 24“

 

aa)   In Abs. 2 werden die Wörter „Studien- bzw. Projektarbeiten“ ersetzt durch das Wort „Studienarbeiten“.

 

bb)   In Abs. 4 Satz 1 wird „§ 25“ ersetzt durch „§ 23“.

 

(26) § 27 wird „§ 25“

 

Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Darin wird die Verleihung des akademischen Grades Diplom-Ingenieurin bzw. Diplom-Ingenieur (abgekürzt Dipl.-Ing.) beurkundet.“

 

(27) § 28 wird „§ 26“

 

(28) § 29 wird „§ 27“

 

(29) § 30 wird „§ 28“

 

(30) § 31 wird „§ 29“

 

(31) Die Anlage Prüfungsplan für den Studiengang Ingenieurwissenschaften Vertiefung Ingenieur-Informatik entfällt.

 

Artikel II

 

(1) Diese Satzung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab Wintersemester 2004/2005 erstmalig für den Studiengang Ingenieurwissenschaften / Vertiefung Ingenieur-Informatik an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eingeschrieben worden sind.

 

(2) Studierende, die zum Wintersemester 2004/2005 das mindestens dritte Fachsemester beginnen, legen sowohl die Diplom-Vorprüfung als auch die Diplomprüfung nach der Diplomprüfungsordnung vom 02.05.2000 ab.

 

(3) Prüfungen nach der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Ingenieurwissenschaften / Vertiefung Ingenieur-Informatik vom 02.05.2000 können letztmalig zur Prüfungsperiode des Sommersemesters 2009 abgelegt werden.

 

Artikel III

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Ingenieurwissenschaften am 19.04.2004; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 14.07.2004; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 07.09.2004.

 

Halle (Saale), 7. September 2004

 

 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch

Rektor