MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
14. Jahrgang, Nr. 5 vom 9. November 2004, S. 27
Ordnung zur
Änderung der Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Ingenieurwissenschaften
Vertiefung Ingenieur-Informatik
am Fachbereich Ingenieurwissenschaften
an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg vom 02.05.2000
vom 19.04.2004
Aufgrund der §§ 13 Abs. 1 i. V. m. 67 Abs. 3 Nr.
8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg die folgende Änderung der Diplomprüfungsordnung für den
Studiengang Ingenieurwissenschaften / Vertiefung Ingenieur-Informatik am
Fachbereich Ingenieurwissenschaften an der Martin-Luther-Universität
beschlossen.
Artikel 1
Die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Ingenieurwissenschaften /
Vertiefung Ingenieur-Informatik am Fachbereich Ingenieurwissenschaften an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 02.05.2000 (ABl. 2001, Nr. 1, S.
18) wird wie folgt geändert:
(1) § 1 und § 2 entfallen.
(2) § 3 wird neuer § 1 und wird wie folgt
geändert:
aa) Im Abs. 1 werden die
Worte „definierter Praxiszeiten (§ 16)“ durch die Worte „einer
berufspraktischen Ausbildung (Industrie- und Betriebspraktikum) gemäß § 14“
ersetzt.
bb) Abs.
2 erhält folgende Fassung:
„(2) Das Studium gliedert sich in
1.
das Grundstudium,
das 4 Semester umfasst und mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und
2.
das
Hauptstudium, das 5 Semester umfasst und mit der Diplomprüfung abschließt.“
cc) Abs.
3 erhält folgende Fassung:
„(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfasst
Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs. Der zeitliche
Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen
Vorlesungen, Übungen und Praktika beträgt 170 Semesterwochenstunden.
Davon entfallen auf das Grundstudium je nach Wahl der Orientierung auf
Bioingenieurwesen oder Chemie- und Umweltingenieurwesen 98 bzw. 99, auf das
Hauptstudium entsprechend 71 bzw. 70 Semesterwochenstunden.“
dd) Abs.
4 entfällt
(3) § 4 wird neuer § 2 und wird wie folgt
geändert:
aa) Abs.
1 erhält folgende Fassung:
“(1)
Der Diplomprüfung (§§ 20 ff) geht die Diplom-Vorprüfung (§§ 15 ff) voraus.“
bb) Abs.
2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Diplom-Vorprüfung beinhaltet Fachprüfungen gemäß § 15. Die
Diplomprüfung umfasst gemäß § 20 einen Prüfungsabschnitt mit Fachprüfungen und
einen zweiten Abschnitt, bestehend aus der Diplomarbeit mit Kolloquium.“
cc) Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Die Studienpläne und die Studienordnung werden so gestaltet, dass die Diplom-Vorprüfung im Regelfall bis zum Vorlesungsbeginn des 5. Semesters und die Diplomprüfung innerhalb der in § 1 festgelegten Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden können.“
(4) § 5 wird neuer §
3 und wird wie folgt geändert:
aa) Abs.
2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus
·
einer bzw.
einem Vorsitzenden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren des
Fachbereiches und weiteren 3 Mitgliedern aus der Gruppe der Professorinnen und
Professoren;
·
einer
wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und
zwei Studierenden so dass die Mehrheit der Professorinnen und Professoren immer
gewahrt ist.“
bb) Abs.
3 Satz 5 erhält folgende Fassung:
„Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und
Professoren sowie aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter beträgt 3 Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder 1 Jahr.“
cc) Abs.
9 wird durch folgenden Satz 2 ergänzt:
„Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die
Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit
zu verpflichten.“
dd) Abs.
10 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Diese sowie die Schriftführerin bzw. der Schriftführer unterliegen
ebenfalls der Amtsverschwiegenheit bzw. sind gemäß § 3 Abs. 6 dieser Ordnung zu
verpflichten.“
ee) Abs. 10 Satz 5 wird
gestrichen. Die Ziffernfolge der Sätze werden entsprechend angepasst.
ff) In
Abs. 12 wird „§ 31“ durch „§ 29“ ersetzt.
(5) § 6 wird zu § 4 und erhält folgende
Fassung:
aa) In
Abs 1 Satz 3 wird „§ 13“ durch „§ 11“ ersetzt.
bb) In Abs. 2 wird „§ 7“
ersetzt durch „§ 5“; „§ 8“ ersetzt durch „§ 6“; „§ 9“ ersetzt durch „§ 7“ und
„§ 10“ ersetzt durch „§ 8“.
cc) Abs. 3 erhält die
folgende Fassung:
„(3) Fachprüfungen werden als mündliche oder
schriftliche Prüfung studienbegleitend abgelegt. Die bzw. der Prüfende legt die
Form und Dauer der Prüfung gemäß §§ 5 und 6 bis spätestens vier Wochen nach
Beginn der Lehrveranstaltung fest.“
dd) Abs. 5 Satz 3 erhält
folgende Fassung:
„Form und Umfang des Leistungsnachweises sind in den betreffenden
Lehrveranstaltungen den Studierenden jeweils in der ersten Veranstaltung
mitzuteilen.“ Der sich anschließende Satz wird gestrichen.
(6) § 7 wird neuer „§ 5“
In Abs. 6 wird „§ 13“ ersetzt durch „§ 11“.
(7) § 8 wird neuer „§ 6“
In Abs. 4 wird „§ 13“ ersetzt durch „§ 11“.
(8) § 9 wird „§ 7 Studienarbeit“ und wird wie folgt geändert:
aa) Abs. 1 erhält
folgende Fassung:
„(1) Studienarbeiten sind
Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung (siehe § 21 Abs. 3). Sie
beinhalten die Lösung einer individuellen wissenschaftlichen Aufgabenstellung.
Dies kann eine theoretisch-analytische Arbeit, eine experimentelle Arbeit oder
eine Entwurfsaufgabe sein. Die Studienarbeit kann auch in Form einer
Gruppenarbeit im Sinne eines Projektes zugelassen werden.“
bb) Im Abs. 2 Satz 1
wird „§ 22“ ersetzt durch „§ 20“. Als neuer Satz 2 wird eingefügt:
„Soll die Studienarbeit außerhalb des Fachbereiches
Ingenieurwissenschaften durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung
durch den Prüfungsausschuss.“ Bisheriger „Satz 2“ wird zu neuem „Satz 3“
cc) Abs. 3 Satz 1 erhält
folgende Fassung:
„(3) Themenstellung und Betreuung von Studienarbeiten erfolgt aus der
Gruppe der an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hauptamtlich bzw.
hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren bzw. habilitierten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.“
dd) Abs. 7 erhält die
folgende Fassung:
„(7) Die Studienarbeiten werden von der
Betreuerin bzw. vom Betreuer beurteilt. Die Benotung erfolgt unter
Berücksichtigung der schriftlichen Arbeit im Ergebnis eines Seminarvortrages
entsprechend § 11.
Eine nicht bestandene Studienarbeit kann mit
neuer oder veränderter Aufgabenstellung einmal wiederholt werden; § 13 Abs. 4
gilt entsprechend.“
(9) § 10 wird „§ 8“ und wird wie folgt geändert:
aa) Abs. 2 Satz 4 erhält
folgende Fassung:
„Das Gebiet der Diplomarbeit können sich die
Studierenden unter Beachtung von § 8 Abs. 2 Satz 2 sowie § 20 Abs. 7 in den
Fachbereichen Ingenieurwissenschaften und Mathematik/Informatik frei wählen.“
bb) Abs. 4 Satz 1 erhält
folgende Fassung:
„(4) Die Diplomaufgabenstellung kann
erhalten, wer sämtliche Prüfungen in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern
bestanden, die entsprechenden Leistungsnachweise erbracht und zwei
Studienarbeiten abgeschlossen sowie das Fachpraktikum nachgewiesen hat.“
cc) Abs. 7 Satz 1 wird
ersetzt durch:
„(7) Die Diplomarbeit ist in deutscher
Sprache abzufassen. In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag
durch die Kandidatin bzw. den Kandidaten die Abfassung der Diplomarbeit in
englischer Sprache gestatten.“
dd) In Abs. 10 Satz 3
wird „§ 13“ ersetzt durch „§ 11“.
ee) Abs. 11 wird wie
folgt geändert:
aaa) Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Das Prüfungskolloquium ist öffentlich.“
bbb) In Satz 5 wird „§ 13“ ersetzt durch „§
11“.
ccc) In Satz 8 wird „§ 15“ ersetzt durch „§ 13“.
ff) In Abs.
12 wird „§ 13“ ersetzt durch „§ 11“.
gg) In Abs. 13 wird „§
25“ ersetzt durch „§ 23“.
(10) § 11 wird „§ 9“ und erhält folgende Fassung:.
aa) In Abs. 2 werden die
Sätze 3 bis 6 gestrichen.
bb) Abs. 6 und 7 werden
neu angefügt:
„(6) Die bestandene Diplom-Vorprüfung im
Studiengang Ingenieurwissenschaften / Vertiefung Ingenieur-Informatik
qualifiziert die Studierenden, in die anderen Ingenieurstudiengänge des
Fachbereiches Ingenieurwissenschaften zu wechseln. Mit Ausnahme der
fachspezifischen Wahlpflichtfächer ist das erste Modul mit denen der anderen
Ingenieurstudiengänge identisch.
(7) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten
können auf Antrag durch das Prüfungsamt anerkannt werden.“
(11) § 12 wird „§ 10“
In Abs. 1 wird „§ 18“ durch „§ 16“ und „§ 23“
durch „§ 21“ ersetzt.
(12) § 13 wird „§ 11“ und wird wie folgt geändert:
aa) Abs. 1 erhält
folgende Fassung:
„(1) Die Noten für die einzelnen
Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgelegt. Für die
Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 |
= |
sehr gut: |
eine hervorragende Leistung; |
2 |
= |
gut: |
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen
liegt; |
3 |
= |
befriedigend: |
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; |
4 |
= |
ausreichend: |
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; |
5 |
= |
nicht ausreichend: |
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht
genügt. |
Zur differenzierten Bewertung der
Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben
oder abgesenkt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei
ausgeschlossen.“
bb) In Abs. 2 Satz 1
wird „§ 15“ ersetzt durch „§ 13“.
cc) In Abs. 3 Satz 1 wird „§ 19“ ersetzt durch „§ 17“ sowie
„§ 24“ ersetzt durch „§ 22“. Die Wörter „(siehe Anlage)“ werden gestrichen.
(13) § 14 wird „§ 12“
Abs. 2 erhält die folgende Fassung:
„(2) Die Studentin bzw. der Student hat die
Möglichkeit, bis spätestens drei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung
die Prüfungsanmeldung mittels einer schriftlichen Erklärung zurückzuziehen,
danach nur in besonderen Fällen und unter Angabe der vorliegenden Gründe. Bei
Krankheit der bzw. des Studierenden muss ein ärztliches Attest vorgelegt
werden, in Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden.
Die Entscheidung über die Anerkennung des
Rücktrittes und die damit verbundene Annullierung der Prüfungsanmeldung trifft
der Prüfungsausschuss.
Soweit die Einhaltung von Fristen für die
erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für
das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für
Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Prüflings die
Krankheit eines von ihr bzw. ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes
gleich. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die
bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
Hat sich eine Studentin bzw. ein Student in
Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen
Rücktrittsgrundes einem Teil der Prüfung unterzogen, so kann ein nachträglicher
Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.
Die entsprechende Inanspruchnahme der
Schutzbestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie der
Fristen entsprechend dem Bundeserziehungsgeldgesetz über die Elternzeit ist
möglich.“
(14) § 15 wird „§ 13“
aa) In Abs. 1 Satz 1
werden die Worte „(siehe Anlage)“ gestrichen.
bb) In Abs. 2 wird „§ 14“ ersetzt durch „§ 12“, die Wörter
„(siehe Anlage) werden gestrichen.
cc) In Abs. 4 werden die Wörter „in der
Regel“ ersetzt durch „und zwar“.
dd) „Abs. 5“ wird gestrichen. Die
Ziffernfolge wird entsprechend angepasst.
ee) Im neuen Abs. 7 werden die Wörter
„Abs. 6“ ersetzt durch „Abs. 5“.
ff) Der
neue Abs. 8 erhält die folgende Fassung:
„(8) Für die Wiederholung von Studienarbeiten und Diplomarbeiten
gelten § 7, § 8 bzw. § 23.“
(15) § 16 wird „§ 14“
aa) Abs. 1 Satz 2 erhält
die folgende Fassung:
„Grundlage dafür ist die „Ordnung für die
berufspraktische Ausbildung im Studiengang Ingenieurwissenschaften/ Vertiefung
Ingenieur-Informatik (im Folgenden Praktikumsordnung genannt) im Rahmen der
Studienordnung.“
bb) Abs. 2 erhält die
folgende Fassung:
„(2) Die berufspraktische Ausbildung im
Umfang von insgesamt 20 Wochen ist studienbegleitend als Industrie- bzw.
Betriebspraktikum zu absolvieren. Sie gliedert sich in
·
das
Grundpraktikum von mindesten 8 bis maximal 12 Wochen Dauer, das vor Aufnahme
des Studiums abgeleistet werden kann, spätestens aber bis zum Abschluss der
Diplom-Vorprüfung nachzuweisen ist (siehe § 16 Abs. 3), und
· das Fachpraktikum von mindesten 8 bis maximal 12 Wochen Dauer, das spätestens vor Beginn der Diplomarbeit nachzuweisen ist (siehe § 21 Abs. 3 Ziffer 4).“
(16) § 17 wird „§ 15“
aa) Abs. 2 erhält
folgende Fassung:
„(2) Bestandteile der Diplom‑Vorprüfung sind
Fachprüfungen in den Lehrgebieten
·
Mathematik
(vier gleichgewichtete Teilprüfungen),
·
Physik,
·
Chemie (drei
gleichgewichtete Teilprüfungen),
·
Technische
Mechanik,
·
Elektrotechnik,
·
Physikalisch-chemische
Prozessgrundlagen,
·
Maschinen- und
Apparateelemente,
·
Technische
Thermodynamik II,
·
Grundlagen der
Technischen Strömungsmechanik
sowie bei Orientierung Bioingenieurwesen
·
Abfallwirtschaft
bzw. bei Orientierung Chemie- und
Umweltingenieurwesen
·
Technische
Mikrobiologie.“
bb) Abs. 3 erhält
folgende Fassung:
„(3) Das Lehrangebot und das
Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung
im Regelfall bis zum Ende des 4. Semesters abgeschlossen werden können.“
cc) Abs. 4 erhält
folgende Fassung:
„(4) Wird die Diplom-Vorprüfung bis zum Ende
des 6. Fachsemesters aus vom Studierenden zu vertretenden Gründen nicht
abgeschlossen, so gilt sie als abgelegt und nicht bestanden. Die Wiederholung
regelt § 18.“
(17) § 18 wird „§ 16“
aa) In Abs. 1 wird „§
12“ ersetzt durch „§ 10“.
bb) Abs. 2 erhält
folgende Fassung:
„(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Diplom-Vorprüfung
sind Leistungsnachweise in den Lehrgebieten
·
Informatik I,
·
Werkstoffkunde,
·
Konstruktionslehre,
·
Grundlagen der
Technischen Thermodynamik,
darüber hinaus bei Orientierung
Bioingenieurwesen
·
Praktikum
Instrumentelle Analytik
bzw. bei Orientierung Chemie- und
Umweltingenieurwesen
·
Messtechnik
sowie in den fachspezifischen Wahlfächern
laut Studienordnung.“
cc) In Abs. 3 wird „§
16“ ersetzt durch „§ 14“.
(18) § 19 wird „§ 17“
aa) In Abs. 1 wird „§
13“ ersetzt durch „§ 11“.
bb) Abs. 2 erhält folgende
Fassung:
„(2) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden,
wenn gemäß § 16 Abs. 2 die geforderten Leistungsnachweise erbracht und
sämtliche Fachprüfungen gemäß § 15 Abs. 2 mindestens mit „ausreichend“ (4,0)
bewertet wurden.“
cc) Abs. 3 erhält
folgende Fassung:
„(3) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung ergibt sich aus dem
Durchschnitt der einzelnen Fachnoten unter Berücksichtigung von
Wichtungsfaktoren entsprechend der jeweiligen Semesterwochenstundenzahl
entsprechend der Studienordnung und wird gemäß § 11 Abs. 2 angegeben.“
dd) In
Abs. 4 wird § 15 ersetzt durch “§ 13“, die Wörter „§ 17 Abs. 4 und“ werden
gestrichen, der § 20 wird ersetzt durch „§ 18“.
(19) § 20 wird „§ 18“
aa) In Abs. 1 wird § 15
ersetzt durch „§ 13“.
bb) In Abs. 2 wird § 17
ersetzt durch „§ 15“.
(20) § 21 wird „§ 19“
(21) § 22 wird „§ 20“
aa) Abs. 4 erhält
folgende Fassung:
„(4) Bestandteile des 1. PA der Diplomprüfung
sind folgende Fachprüfungen
·
Grundlagen der
Stoff- und Wärmeübertragung,
·
Grundlagen der
Mechanischen Verfahrenstechnik,
·
Grundlagen der
Reaktionstechnik,
·
Einsatzgebietvertiefung,
·
Automatisierungstechnik,
·
Kommunikationstechnik,
·
Informatik,
·
Anwendungsorientierte
Spezialisierung (wahlobligatorische Anwendung)
sowie zwei Studienarbeiten.
Die Fachprüfungen können studienbegleitend
absolviert werden. In jedem Semester wird eine Prüfungsperiode anberaumt. Die
Ausgestaltung der Vertiefungsfächer regelt die Studienordnung.“
bb) In Abs. 5 werden die Wörter „Studien- bzw.
Projektarbeiten“ ersetzt durch das
Wort „Studienarbeiten“.
cc) In Abs. 7 werden die Wörter
„Studien- bzw. Projektarbeiten“ ersetzt durch das Wort „Studienarbeiten“.
dd) Abs. 9 erhält
folgende Fassung:
„(9) Wird die Dauer der Diplomprüfung aus von
der bzw. dem Studierenden zu vertretenden Gründen um vier Semester
überschritten und nicht abgeschlossen, so gilt sie als abgelegt und nicht
bestanden. Die Wiederholung regelt § 23.“
(22) § 23 wird „§ 21“
aa) In Abs. 1 wird „§
12“ ersetzt durch “§ 10“.
bb) Abs. 2 erhält
folgende Fassung:
„(2) Zum 1. PA der Diplomprüfung kann
zugelassen werden, wer die Diplom-Vorprüfung im Studiengang
Ingenieurwissenschaften / Vertiefung Ingenieur-Informatik oder in einem
verwandten Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im
Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden oder eine als gleichwertig
angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat.“
cc) Abs. 3 erhält
folgende Fassung:
„(3) Zum 2. PA der Diplomprüfung kann
zugelassen werden, wer
1.
die geforderten
Fachprüfungen gemäß § 20 Abs. 4 bestanden hat,
2.
Leistungsnachweise
in den Lehrgebieten
bei Orientierung Bioingenieurwesen
·
Grundlagen der
Bioverfahrenstechnik
bei Orientierung Chemie- und
Umweltingenieurwesen:
·
Praktikum
Stoffdaten
sowie
·
Oberseminar „Informationsorientierte
Systemtechnik“ und
·
Wahlpflichtfächer
(nach Maßgabe der Studienordnung)
erbracht hat,
3.
zwei
Studienarbeiten abgeschlossen,
4.
das
Fachpraktikum als Teil der berufspraktischen Ausbildung (Industrie- bzw.
Betriebspraktikum) gemäß § 14 nachgewiesen hat.“
(23) § 24 wird „§ 22“ und wird wie folgt geändert:
aa) In Abs. 1 wird § 13 ersetzt durch „§ 11“, „§ 9“ wird
ersetzt durch „§ 7“ und „§ 10“ wird ersetzt durch „§ 8“.
bb) Abs. 2 erhält
folgende Fassung:
„(2) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die gemäß § 21 Abs. 3
geforderten Leistungsnachweise erbracht und sämtliche Fachprüfungen gemäß § 20
Abs. 4, die Studienarbeiten und die Diplomarbeit mindestens mit „ausreichend“
(4,0) bewertet wurden.“
cc) Abs. 3 erhält
folgende Fassung:
„(3) Die Gesamtnote der Diplomprüfung ergibt
sich
·
zu 70 % aus den
Noten der Prüfungsfächer,
·
zu 10 % aus dem
arithmetischen Mittel der Noten der Studienarbeiten und
·
zu 20 % aus der
Note der Diplomarbeit gemäß § 8 Abs. 12.
Die Gesamtnote wird gemäß § 11 Abs. 2 angegeben.“
dd) In Abs. 5 wird „§ 15“ ersetzt durch „§ 13“, „§ 9“ wird
ersetzt durch „§ 7“, „§ 25 Abs. 3“ wird ersetzt durch „§ 23 Abs. 4“, die Wörter „§ 22 Abs. 9 und“ werden
gestrichen, „§ 25“ wird die geforderten Fachprüfungen gemäß § 20 Abs. 4
bestanden hat, ersetzt durch „§ 23“.
(24) § 25 wird „§ 23“
aa) In Abs. 1 wird „§
22“ ersetzt durch „§ 20“.
bb) In Abs. 2 wird „§
15“ ersetzt durch „§ 13“ sowie „§ 9“ ersetzt durch „§ 7“.
(25) § 26 wird „§ 24“
aa) In Abs. 2 werden die Wörter „Studien- bzw.
Projektarbeiten“ ersetzt durch das Wort „Studienarbeiten“.
bb) In
Abs. 4 Satz 1 wird „§ 25“ ersetzt durch „§ 23“.
(26) § 27 wird „§ 25“
Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Darin wird die Verleihung des akademischen Grades Diplom-Ingenieurin
bzw. Diplom-Ingenieur (abgekürzt Dipl.-Ing.) beurkundet.“
(27) § 28 wird „§ 26“
(28) § 29 wird „§ 27“
(29) § 30 wird „§ 28“
(30) § 31 wird „§ 29“
(31) Die Anlage
Prüfungsplan für den Studiengang Ingenieurwissenschaften Vertiefung
Ingenieur-Informatik entfällt.
Artikel II
(1) Diese
Satzung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab Wintersemester 2004/2005
erstmalig für den Studiengang Ingenieurwissenschaften / Vertiefung
Ingenieur-Informatik an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
eingeschrieben worden sind.
(2)
Studierende, die zum Wintersemester 2004/2005 das mindestens dritte
Fachsemester beginnen, legen sowohl die Diplom-Vorprüfung als auch die Diplomprüfung
nach der Diplomprüfungsordnung vom 02.05.2000 ab.
(3) Prüfungen nach der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang
Ingenieurwissenschaften / Vertiefung Ingenieur-Informatik vom 02.05.2000 können
letztmalig zur Prüfungsperiode des Sommersemesters 2009 abgelegt werden.
Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs
Ingenieurwissenschaften am 19.04.2004; der Akademische Senat hat hierzu
Stellung genommen am 14.07.2004; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am
07.09.2004.
Halle (Saale), 7. September 2004
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor