MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
14. Jahrgang, Nr. 5 vom 9. November 2004, S. 15
vom
25.02.2004
Inhalt:
§ 4 Studienvoraussetzungen und erwünschte Kenntnisse und
Fertigkeiten
§ 5 Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 8 Aufbau des Studiums / Studienumfang
§ 9 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 10 Gliederung des Grundstudiums / Lehrangebot
§ 11 Abschluss des Grundstudiums / Zwischenprüfung
§ 12 Gliederung des Hauptstudiums / Lehrangebot
§ 13 Abschluss des Hauptstudiums /Erste Staatsprüfung
Aufgrund der §§ 67 Abs.
3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
(HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg die folgende Studienordnung für das Studienfach Biologie
Lehramt an Gymnasien des Fachbereiches Biologie erlassen.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Grundlagen
Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Verordnung
über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom
19.06.1992 (GVBl. LSA 1992, S. 488 ff.) zuletzt geändert durch die dritte
Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 29.12.1999 (GVBl. LSA 1/2000, S.
2) Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für das Lehramt an Gymnasien im
Unterrichtsfach Biologie an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
(2) Fächerkombinationen
Das Studium im Unterrichtsfach Biologie ist in der
Regel mit allen Unterrichtsfächern des Gymnasiums kombinierbar.
Ausnahmen regelt die oben genannte Verordnung über
die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt.
Die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit beträgt neun
Semester.
Die Immatrikulation für das 1. Fachsemester erfolgt sowohl zu Beginn des Winter-
als auch des Sommersemesters. Die Planung des Studienangebotes ist allerdings
auf die Aufnahme des Studiums im Wintersemester ausgerichtet.
§ 4
Studienvoraussetzungen und erwünschte Kenntnisse und Fertigkeiten
Für die Zulassung werden in der Regel die allgemeine oder fachgebundene
Hochschulreife vorausgesetzt oder eine vom Kultusministerium des Landes
Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung.
Das Nähere regelt die Immatrikulationsordnung der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
§ 5
Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen
Studienleistungen und Studienzeiten aus anderen Studiengängen oder von
anderen Hochschulen können auf Antrag angerechnet werden. Das geschieht auf der
Grundlage der gültigen Verordnung über
Erste Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt in
Absprache mit dem Landesprüfungsamt. Über die Anrechenbarkeit einzelner
Studienleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss des Fachbereiches oder eine
von ihm beauftragte Mitarbeiterin bzw. ein von ihm beauftragter Mitarbeiter.
(1) Das Studium bereitet die Studierenden auf die
spätere Tätigkeit als Lehrerin bzw. Lehrer am Gymnasium vor. Es soll Begriffe,
Inhalte, Methoden und Denkweisen der Biologie und Biologiedidaktik vermitteln
und für die Durchführung von biologischen Untersuchungen und Experimenten,
insbesondere von biologischen Schulexperimenten, erforderliche Fertigkeiten
ausbilden. Die künftige Lehrerin bzw. der künftige Lehrer soll ein solides
Fachwissen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben, das sie bzw. ihn
befähigt, diese in geeigneter Form in den Unterricht einzubringen. Sie bzw. er
soll für neuere wissenschaftliche Erkenntnisse offen sein und diese auf den
Unterrichtsstoff übertragen können. Die fachliche Ausbildung soll auch so in
die Tiefe gehen, dass die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Arbeit entwickelt
wird. Im Hinblick auf die zunehmende fächerübergreifende Gestaltung des
Biologieunterrichts werden spezielle fächerübergreifende Themen sowie fächerübergreifende
Lehr- und Lernkonzepte in die Lehrveranstaltungen einbezogen. Im Rahmen der
einzelnen Lehrveranstaltungen werden der gesellschaftliche Bezug der Biologie,
insbesondere ihre Bedeutung für die Volkswirtschaft sowie auch die
Wechselwirkungen zwischen Biologie und Umwelt, herausgearbeitet.
(2) Die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums dienen
der Aneignung eines breiten biologischen und biologiedidaktischen Grundwissens.
Die Studierenden werden auch in die grundlegenden
Methoden der Biologie sowie in die fachspezifischen und fächerübergreifenden
Denk- und Arbeitsweisen eingeführt.
(3) Das Hauptstudium dient der Vertiefung und
Erweiterung der im Grundstudium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
der Befähigung zu selbstständigem wissenschaftlichen Arbeiten. Des Weiteren
erwerben die Studierenden auch erste schulpraktische Erfahrungen.
Das Studium umfasst folgende Bereiche:
(A)
Botanik mit den
Teilbereichen:
(A1) Allgemeine Botanik,
(A2) Spezielle Botanik,
(A3) Pflanzenphysiologie,
(B)
Genetik,
(C)
Mikrobiologie,
(D)
Ökologie,
(E)
Biochemie,
(F)
Zoologie mit den
Teilbereichen:
(F1) Allgemeine Zoologie,
(F2) Spezielle Zoologie,
(F3) Entwicklungsbiologie der Tiere,
(F4) Verhaltensbiologie,
(F5) Tierphysiologie,
(F6) Humanbiologie,
(G)
Zellbiologie,
(H)
Fachdidaktik Biologie.
Die Lehrveranstaltungen Fachdidaktik Biologie,
Biologische Schulexperimente und Schulpraktische Übungen führen die
Studierenden in die Fachpraxis des Unterrichtsfaches Biologie ein und dienen dem
Erwerb von didaktisch-methodischen Fähigkeiten.
Im Rahmen der beiden 4-5wöchigen Schulpraktika im
Hauptstudium sollen die in der theoretischen Ausbildung und in den
Schulpraktischen Übungen erworbenen Kenntnisse und didaktisch-methodischen
Fähigkeiten angewandt und zunehmend weiter entwickelt werden.
§ 8
Aufbau des Studiums / Studienumfang
(1) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium
(1. – 4. Semester) und in das Hauptstudium (5. – 9. Semester).
(2) Der Umfang des Studiums beträgt 68 SWS, davon
entfallen auf das Grund- und Hauptstudium je 34 SWS.
(3) Die Zwischenprüfung wird in der Regel nach dem
4. Semester abgelegt.
(4) Zur Gliederung des Studiums in Pflicht-,
Wahlpflicht- und Wahlbereiche vergleiche §§ 10 und 12.
§ 9
Arten der Lehrveranstaltungen
(1) Vorlesungen (V) dienen der Vermittlung von
allgemeinen Überblicken und grundlegenden Zusammenhängen (einführende
Vorlesungen im Grundstudium) und Vermittlung von Spezialkenntnissen auf einem
begrenzten Teilgebiet unter Heranziehung von aktuellen Forschungsergebnissen
(Spezialvorlesungen im Hauptstudium).
(2) Seminare (S) sollen die Vorlesungen ergänzen
bzw. vertiefen und dienen der Behandlung spezieller fachlicher
Problemstellungen. In ihnen sollen die Studierenden lernen, komplexe
wissenschaftliche Fragestellungen selbstständig zu erarbeiten und hierüber
sachgerecht zu referieren, sowie die Fähigkeit zu kritischer wissenschaftlicher
Diskussion erwerben.
(3) Praktika (P) dienen der Ergänzung von
Vorlesungen und Seminaren durch experimentelle Veranschaulichung von
theoretisch behandelten Sachverhalten und Problemen. Sie sollen die sorgfältige
Anlage, Vorbereitung, Ausführung und Beobachtung von eigenen Experimenten
schulen und - besonders im Hauptstudium - zu selbstständiger wissenschaftlicher
Arbeit hinführen. Sie werden als Kurse oder als offene Praktika durchgeführt.
Im Rahmen der Lehrveranstaltung „Biologische
Schulexperimente“ führen die Studierenden Lehrer- und Schülerexperimente unter
fachdidaktischer Sicht durch.
(4) Übungen (Ü) dienen der Vertiefung und Ergänzung
von Vorlesungen, Seminaren und Praktika. Sie sollen den Studierenden durch
Bearbeitung exemplarischer Probleme die Gelegenheit zur Anwendung und
Vertiefung des erarbeiteten Stoffes sowie zur Selbstkontrolle des
Wissensstandes geben.
(5) Schulpraktische Übungen (SPÜ) dienen dazu, in
die Theorie und Praxis des Biologieunterrichts einzuführen, indem Kenntnisse
und Einsichten praktisch umgesetzt und reflektiert werden.
(6) Schulpraktika (SP) finden im Hauptstudium außerhalb
der Vorlesungszeit über einen Zeitraum von insgesamt 8-10 (2 x 4-5) Wochen
statt. Sie dienen dazu, Einblick in die berufliche Praxis zu geben und diese im
Rückgriff auf die innerhalb des Studiums fach- und bezugswissenschaftlich
gewonnenen Erkenntnisse kritisch zu hinterfragen.
(7) Exkursionen (E) werden als Veranstaltungen im
Freiland zum Erwerb von Formenkenntnissen, zur Beobachtung des Verhaltens von
Organismen, zur Erfassung biologischer Phänomene und ihrer ökologischen
Grundlagen durchgeführt (Halbtagsexkursionen, Ganztagsexkursionen, mehrtägige
Exkursionen).
Besichtigungen von Museen, botanischen und
zoologischen Gärten sowie von Industriebetrieben dienen der Einführung in
Anwendungsbereiche der Biologie.
(8) Oberseminare (OS) beinhalten eine intensive
persönliche Betreuung bei der selbstständigen Bearbeitung eines Themas in der
wissenschaftlichen Hausarbeit und Hilfe bei der Planung, Durchführung und
Auswertung von Experimenten und Datenerhebungen zur Lösung eines
wissenschaftlichen Problems sowie die kritische Diskussion auftretender Fragen.
§ 10
Gliederung des Grundstudiums / Lehrangebot
Lehrgebiete |
|
Veranstaltungen |
SWS |
Nachweise |
Pflichtbereich |
|
|
|
|
Botanik |
|
|
|
ein LN |
Allgemeine Botanik (A1) |
V |
Einführung in Botanik |
3 |
|
Spezielle Botanik
(A2) |
P |
Grundpraktikum Botanik |
2 |
|
|
|
|
|
|
Physiologie |
|
|
|
ein LN |
Pflanzenphysiologie
(A3) |
V |
Pflanzenphysiologie |
3 |
|
Tierphysiologie
(F5) |
V |
Tierphysiologie |
2 |
|
|
|
|
|
|
Zoologie |
|
|
|
ein LN |
Allgemeine
Zoologie (F1) |
V |
Einführung in Zoologie |
3 |
|
|
P |
Grundpraktikum
Zoologie |
3 |
|
Spezielle Zoologie (F2) |
P |
Tierbestimmungen |
2 |
|
|
|
|
|
|
Genetik/Humanbiologie |
|
|
|
ein LN |
Genetik (B) |
V |
Genetik |
2 |
|
Humanbiologie (F6) |
V |
Humanbiologie |
2 |
|
|
|
|
|
|
Biochemie (E) |
V |
Biochemie |
2 |
|
|
P |
Biochemisches
Praktikum |
2 |
ein SN |
|
|
|
|
|
Zellbiologie (G) |
V |
Zellbiologie |
2 |
|
|
|
|
|
|
Fachdidaktik (H) |
V |
Grundlagen der
Biologiedidaktik |
2 |
|
|
|
|
|
|
Botanik/Zoologie (A,F) |
E/P |
Exkursionen,
Praktika |
2 |
ein SN |
|
|
|
|
|
Chemie |
V |
Chemie für Lehramt |
2 |
|
|
|
|
|
|
Gesamt: |
|
|
34 |
|
LN = Leistungsnachweis
SN = Studiennachweis
§
11
Abschluss des Grundstudiums / Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung bildet den Abschluss des Grundstudiums
und wird in der Regel nach dem 4. Semester abgelegt. Diese liegt in der
Kompetenz des Fachbereiches Biologie und wird nach der jeweils geltenden
Zwischenprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, in der
Zweck, Ziel und allgemeine Durchführungsmodalitäten dieser Prüfung festgelegt
sind, durchgeführt.
(2) Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung
sind:
1.
Leistungsnachweise
·
Ein Leistungsnachweis
zur Botanik (A1/A2),
·
ein Leistungsnachweis zur
Zoologie (F), ausschließlich F5 Tierphysiologie und F6 Humanbiologie,
·
ein Leistungsnachweis
zur Physiologie (A3 Pflanzenphysiologie, F5 Tierphysiologie),
·
ein Leistungsnachweis
zur Genetik (B)/Humanbiologie (F6).
2.
Studiennachweise
·
Ein Studiennachweis zum
Praktikum in Biochemie (E),
·
ein Nachweis zu den
botanischen und zoologischen Exkursionen.
(3) Die Zwischenprüfung besteht
aus mündlichen und schriftlichen Teilprüfungen:
Mündliche Prüfungen (jeweils ca.
20 Minuten):
·
Botanik (A)
Die Prüfung besteht aus folgenden Schwerpunkten:
Morphologische Organisationsstufen, Histologie, Gliederung des Cormus und Bau
der Grundorgane, Morphologische Anpassung der Grundorgane an spezielle
Standortfaktoren.
· Zoologie (F)
Die Prüfung besteht aus folgenden Schwerpunkten:
Baupläne, Fortpflanzung, Entwicklung und Charakteristika ausgewählter Stämme
des Tierreiches.
Schriftliche Prüfung (von bis zu
zwei Stunden Dauer):
·
Zellbiologie (G)
Die Prüfung besteht aus den Schwerpunkten:
Strukturelle und funktionelle Organisation von prokaryotischen und
eukaryotischen Zellen.
Struktur und Funktion wichtiger Biomoleküle.
§ 12
Gliederung des Hauptstudiums / Lehrangebot
Lehrgebiete |
|
Veranstaltungen |
SWS |
Nachweise |
Pflichtbereich |
|
|
26 |
|
Spezielle Botanik (A2) |
V |
Evolution und Systematik (Pflanzen) |
2 |
ein LN |
|
P |
Pflanzenbestimmungen |
2 |
|
|
|
|
|
|
Botanik/Zoologie (A,F) |
P |
Geländepraktikum, Faule Ort |
3 |
|
|
|
|
|
|
Genetik (B) |
P |
Molekulares Querschnittspraktikum |
1 |
ein LN |
|
|
|
|
|
Mikrobiologie (C) |
V |
Mikrobiologie |
2 |
ein LN |
|
|
|
|
|
Ökologie (D) |
V |
Ökologie |
2 |
ein LN |
|
|
|
|
|
Spezielle Zoologie
(F2) |
V |
Evolution und
Systematik (Tiere) |
2 |
ein LN |
|
|
|
|
|
Entwicklungsbiologie
der Tiere (F3) |
V |
Entwicklungsbiologie |
2 |
ein SN |
Verhaltenbiologie
(F4) |
V |
Verhaltensbiologie |
2 |
|
Fachdidaktik (H) |
V/S |
Spezialkurs Gymnasiale Oberstufe |
2 |
ein LN |
|
P |
Experimentierkurs Gymnasiale Oberstufe |
2 |
|
|
P |
Biologische Schulexperimente |
2 |
ein SN |
|
|
Ü Schulpraktische Übungen |
2 |
ein SN |
|
P |
Schulpraktika |
2 x 4-5 Wochen |
ein SN |
|
|
|
|
|
Wahlpflichtbereich |
|
|
2 |
|
Pflanzenphysiologie (A3) |
P |
Grundpraktikum |
2 |
|
oder |
||||
Tierphysiologie (F5) |
P |
Grundpraktikum |
2 |
|
|
|
|
|
|
Wahlbereich
(Aus dem aktuellen Angebot des Fachbereiches z.B.) |
6 |
|
||
|
V |
Grundlagen der
molekularen Systematik |
2 |
|
|
V |
Evolution der
Sozialität |
2 |
|
|
V |
Reproduktion und
Ontogenese von Insektentaxa |
2 |
|
|
V |
Insekten und
Menschen |
2 |
|
|
V |
Ökologie der
Arthropoden |
2 |
|
|
V |
Proteintransport
in Pro- und Eukaryoten |
2 |
|
|
V |
Entwicklungsphysiologie |
2 |
|
|
V |
Molekularbiologie
pflanzlicher Organellen |
2 |
|
|
V |
Angewandte Genetik |
2 |
|
|
V |
Molekulargenetik
der Tiere |
2 |
|
|
V |
Züchtungsgenetik |
2 |
|
|
V |
Naturschutz |
2 |
|
|
V |
Vegetationskunde
1-3 |
2 |
|
|
V |
Tropische und
subtropische Nutzpflanzen |
1 |
|
|
V |
Geschichte der
Botanik |
1 |
|
|
V |
Vegetation der
Erde |
2 |
|
|
V/P |
Molekulare
Ökologie |
2 |
|
|
S |
Einheimische
Nutzpflanzen |
1 |
|
|
P |
Abschnitte der
Hauptstudiumspraktika |
1-2 |
je nach gewähltem Abschnitt |
|
P |
Verhaltensbiologisches
Praktikum |
2 |
|
|
P |
Spezielle
Tierbestimmungsübungen – Insekten |
2 |
|
|
P |
Spezielle
Tierbestimmungsübungen – Wirbeltiere |
2 |
|
|
P |
Präparationskurs -
Wirbellose Tiere |
2 |
|
|
P |
Präparationskurs –
Wirbeltiere |
2 |
|
|
P |
Genetisches
Praktikum |
2 |
|
|
P |
Mikrobiologisches
Praktikum |
2 |
|
|
P |
Chemisches
Praktikum |
1 |
|
LN = Leistungsnachweis
SN = Studiennachweis
§ 13
Abschluss des Hauptstudiums / Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Nachweis der
bestandenen Zwischenprüfung (vergleiche § 11 dieser Studienordnung), einschließlich
der für die Zulassung notwendigen Leistungs- und Studiennachweise (§ 11 Abs.
3);
2.
Leistungsnachweise für
das Hauptstudium
·
Je ein
Leistungsnachweis zu weiterführenden Lehrveranstaltungen zur Botanik (A), zur
Genetik (B) und zur Zoologie (F),
·
ein Leistungsnachweis
zur Mikrobiologie (C),
·
ein Leistungsnachweis
zur Ökologie (D),
·
ein Leistungsnachweis
zur Fachdidaktik Biologie (H).
3.
Studiennachweise des
Hauptstudiums
·
Ein Nachweis zum
Praktikum „Biologische Schulexperimente“,
·
ein Nachweis der
schulpraktischen Übungen,
·
ein Nachweis über die
erforderlichen Schulpraktika,
·
ein Nachweis zur
Entwicklungsbiologie der Tiere (F3) oder Verhaltensbiologie (F4), Nachweis nach
Maßgabe der Studienordnung (GVBl. LSA Nr. 1/2000, S. 42).
(2) Inhaltliche Anforderungen
(G) Zellbiologie
Bau
und Funktion von Zellen der unterschiedlichen Organismenbereiche, insbesondere
a.
vertiefte Kenntnisse
über die Kompartimentierung der Eucyte durch Biomembranen, über den Bau und die
Funktion der Kompartimente;
b.
vertiefte Kenntnisse aus
der Zellphysiologie.
(A) Botanik,
(B) Genetik, (C) Mikrobiologie, (E) Biochemie, (F) Zoologie
Bau
und Leistung von Organismen, insbesondere
a.
Kenntnis der Anatomie
(Histologie) und Morphologie der Pflanzen und Tiere;
b.
Kenntnis der Physiologie
der Pflanzen;
c.
Kenntnis der
vergleichenden Physiologie der Tiere;
d.
Kenntnis des Baus, der
Systematik und des Stoffwechsels von Bakterien und Viren;
e.
Kenntnis der
Fortpflanzung und Entwicklung der Organismen;
f.
Kenntnis der modernen
Verhaltensbiologie;
g.
Kenntnis der Natur des
genetischen Materials, seiner Realisierung und Veränderung;
h.
Kenntnis der Biochemie
der wichtigsten Stoffwechselprozesse.
(A) Botanik,
(F) Zoologie
Mannigfaltigkeit
der Lebensformen, insbesondere
a.
Kenntnis wichtiger
Pflanzen- und Tierarten einschließlich ihrer Biologie unter besonderer
Berücksichtigung der einheimischen Flora und Fauna;
b.
Kenntnis der
Systematik und Verwandtschaftsbeziehungen;
c.
Kenntnis der
stammesgeschichtlichen Entwicklung und der Evolutionsfaktoren.
(D) Ökologie
Organismus
und Umwelt, insbesondere
a.
Kenntnis wichtiger
biogeochemischer Stoffkreisläufe;
b.
Kenntnis der Anpassung
der Organismen an Umweltfaktoren;
c.
Kenntnis der
Populationsökologie;
d.
Kenntnis der ökologischen
Grundlagen der Ressourcennutzung und ihres Schutzes.
(F) Zoologie,
(B) Genetik
Biologie
des Menschen, insbesondere
a.
vertiefte Kenntnisse
über Bau, Entwicklung und Organfunktionen des menschlichen Körpers
einschließlich der biologischen Grundlagen von Sexualität und Verhalten;
b.
Überblick über die
Humangenetik.
(A) Botanik,
(B) Genetik, (C) Mikrobiologie, (D) Ökologie, (E) Biochemie,
(F) Zoologie,
(G) Zellbiologie
Angewandte
Aspekte der Biologie, insbesondere
a.
Überblick über die
Nutzung biologischer Erkenntnisse in der Medizin, in der Landwirtschaft und in
der Technik, einschließlich ethisch-moralischer Aspekte;
b.
Überblick über die
wichtigsten Methoden zur Untersuchung biologischer Fragestellungen.
(H) Fachdidaktik
Biologie
a.
Kenntnis der Rahmenrichtlinien
und der ihnen zugrunde liegenden Konzeptionen;
b.
Kenntnis der Theorien
und Modelle des Biologieunterrichts einschließlich fachwissenschaftlicher,
lernpsychologischer und allgemeindidaktischer Grundlagen der Didaktik der
Biologie.
(3) Durchführung der Prüfung /
Prüfungsteile
Wissenschaftliche Hausarbeit
Das Thema für die
wissenschaftliche Hausarbeit wird in einem studierten Unterrichtsfach unter
fachwissenschaftlichen oder fachdidaktischen oder unter beiden Aspekten
gestellt.
Die Bearbeitungszeit beträgt 4
Monate.
a.
Schriftliche Prüfung
(Bearbeitungszeit: 240 Minuten)
Die Arbeit unter Aufsicht wird in zwei der Bereiche Genetik (B), Mikrobiologie
(C) oder Ökologie (D) angefertigt.
Der nicht gewählte Bereich ist ein Schwerpunkt in der fachwissenschaftlichen
mündlichen Prüfung.
b.
Mündliche Prüfung
1.
Fachwissenschaft
entsprechend den Anforderungen in Abs. 2.
(Prüfungsdauer: 60 Minuten)
2.
Fachdidaktik
entsprechend den Anforderungen in Abs. 2.
(Prüfungsdauer: 30 Minuten)
(1) Leistungsnachweise begründen
sich auf Anforderungen, die durch eine selbstständige Aneignung und
Auseinandersetzung mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen behandelten
Stoff bestimmt sind. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können durch
Klausuren, Einzel- und Gruppentestate, Seminarvorträge mit schriftlicher
Ausarbeitung, schriftliche Hausarbeiten, mündliche Leistungsermittlungen oder
andere gleichwertige Formen nachgewiesen werden.
(2) Die Anforderungen der
Studiennachweise beschränken sich auf die Feststellung, ob die Studierenden zu
dem in den Lehrveranstaltungen behandelten Stoff Studien, Erprobungen, Versuche
oder gleichwertige Tätigkeiten ausreichend betrieben haben. Die den
Anforderungen entsprechenden Leistungen können durch Exkursionsberichte,
Versuchsprotokolle, Praktikumsberichte, schriftliche Unterrichtsvorbereitungen
oder andere gleichwertige Formen erbracht werden.
(3) Ein Teilnahmeschein besteht
entweder aus der Bestätigung einer bzw. eines Lehrenden für die Teilnahme oder
der schriftlichen Erklärung der bzw. des Studierenden über seine regelmäßige
Teilnahme an der Lehrveranstaltung.
(1) Eine Beratung zu Fragen der
Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten,
Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die
Allgemeine Studienberatung (Abteilung 1) der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg. Die Allgemeine Studienberatung sollte insbesondere
·
vor Studienbeginn,
insbesondere bei Zweifel über die Wahl des Studiums,
·
bei geplantem Wechsel
des Studienfaches,
·
bei Wahl der
Fächerverbindungen,
·
bei Erweiterung von
Fächerverbindungen
in Anspruch genommen werden.
(2) Die studienbegleitende Fachberatung
erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständigen
Studienberaterinnen und Studienberater. Die studienbegleitende Fachberatung
unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der
Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Studienganges. Die
Inanspruchnahme der studienbegleitenden Fachberatung wird vor allem in
folgenden Fällen empfohlen:
·
bei Studienbeginn,
·
zu Beginn des
Hauptstudiums,
·
vor Wahlentscheidungen
im Studiengang,
·
bei Schwierigkeiten im
Studium,
·
vor und nach längerer
Unterbrechung des Studiums,
·
bei Nichtbestehen
einer Prüfung,
·
vor Abbruch des
Studiums.
(3) Zu Fragen der Anerkennung von
Studienleistungen aus anderen Hochschulen oder Bereichen, des
Studiengangwechsels, der Einordnung in Fachsemester (auch für BaföG-Anträge)
sowie des Studienabbruchs berät und entscheidet die bzw. der
Prüfungsbeauftragte für Lehramtsstudiengänge des Faches gegebenenfalls in
Absprache mit der jeweiligen Fachvertreterin bzw. dem jeweiligen Fachvertreter.
(4) Auskünfte im Zusammenhang mit
der Ersten Staatsprüfung erteilt das Landesprüfungsamt für Lehrämter im Land
Sachsen-Anhalt und die bzw. der Prüfungsbeauftragte für Lehramtsstudiengänge
des Faches.
Macht der Prüfling für die
Erbringung von Prüfungsleistungen außerhalb der ersten Staatsprüfung glaubhaft,
dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht
in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen
Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die Prüfungsleistung innerhalb
einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in
einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen
Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
Bezüglich der Ersten Staatsprüfung
wird auf die 1. LPVO verwiesen.
Die entsprechende
Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 8 des
Mutterschutzgesetzes sowie der entsprechenden Fristen des
Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit ist möglich. Die besonderen
Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit werden
berücksichtigt.
Übergangsregelungen ergeben sich aus § 66a 1. LPVO.
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in
Kraft.
Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat
des Fachbereichs Biologie am 25.02.2004;
der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 14.07.2004; der Rektor
hat die Ordnung genehmigt am 21.09.2004.
Halle (Saale), 21. September 2004
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor