Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
14. Jahrgang, Nr. 5 vom 9. November 2004, S. 15


Fachbereich Biologie


Studienordnung für das Studienfach Biologie Lehramt an Gymnasien
am Fachbereich Biologie der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 25.02.2004

                                                                                                                       

Inhalt:

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Regelstudienzeit

§ 3 Studienbeginn

§ 4 Studienvoraussetzungen und erwünschte Kenntnisse und Fertigkeiten

§ 5 Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 6 Studienziele

§ 7 Studieninhalte

§ 8 Aufbau des Studiums / Studienumfang

§ 9 Arten von Lehrveranstaltungen

§ 10 Gliederung des Grundstudiums / Lehrangebot

§ 11 Abschluss des Grundstudiums / Zwischenprüfung

§ 12 Gliederung des Hauptstudiums / Lehrangebot

§ 13 Abschluss des Hauptstudiums /Erste Staatsprüfung

§ 14 Nachweise

§ 15 Studienberatung

§ 16 Nachteilsausgleich

§ 17 Übergangsbestimmungen

§ 18 Inkrafttreten

                                                                                                                       

 

Aufgrund der §§ 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Studienordnung für das Studienfach Biologie Lehramt an Gymnasien des Fachbereiches Biologie erlassen.

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Grundlagen

Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19.06.1992 (GVBl. LSA 1992, S. 488 ff.) zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 29.12.1999 (GVBl. LSA 1/2000, S. 2) Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für das Lehramt an Gymnasien im Unterrichtsfach Biologie an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

 

(2) Fächerkombinationen

Das Studium im Unterrichtsfach Biologie ist in der Regel mit allen Unterrichtsfächern des Gymnasiums kombinierbar.

Ausnahmen regelt die oben genannte Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt.

 

§ 2
Regelstudienzeit

 

Die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit beträgt neun Semester.

 

§ 3
Studienbeginn

 

Die Immatrikulation für das 1. Fachsemester erfolgt sowohl zu Beginn des Winter- als auch des Sommersemesters. Die Planung des Studienangebotes ist allerdings auf die Aufnahme des Studiums im Wintersemester ausgerichtet.

 

§ 4
Studienvoraussetzungen und erwünschte Kenntnisse und Fertigkeiten

 

Für die Zulassung werden in der Regel die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife vorausgesetzt oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung.

Das Nähere regelt die Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

 

§ 5
Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen

 

Studienleistungen und Studienzeiten aus anderen Studiengängen oder von anderen Hochschulen können auf Antrag angerechnet werden. Das geschieht auf der Grundlage der gültigen Verordnung über Erste Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt in Absprache mit dem Landesprüfungsamt. Über die Anrechenbarkeit einzelner Studienleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss des Fachbereiches oder eine von ihm beauftragte Mitarbeiterin bzw. ein von ihm beauftragter Mitarbeiter.

 

§ 6
Studienziele

 

(1) Das Studium bereitet die Studierenden auf die spätere Tätigkeit als Lehrerin bzw. Lehrer am Gymnasium vor. Es soll Begriffe, Inhalte, Methoden und Denkweisen der Biologie und Biologiedidaktik vermitteln und für die Durchführung von biologischen Untersuchungen und Experimenten, insbesondere von biologischen Schulexperimenten, erforderliche Fertigkeiten ausbilden. Die künftige Lehrerin bzw. der künftige Lehrer soll ein solides Fachwissen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben, das sie bzw. ihn befähigt, diese in geeigneter Form in den Unterricht einzubringen. Sie bzw. er soll für neuere wissenschaftliche Erkenntnisse offen sein und diese auf den Unterrichtsstoff übertragen können. Die fachliche Ausbildung soll auch so in die Tiefe gehen, dass die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Arbeit entwickelt wird. Im Hinblick auf die zunehmende fächerübergreifende Gestaltung des Biologieunterrichts werden spezielle fächerübergreifende Themen sowie fächerübergreifende Lehr- und Lernkonzepte in die Lehrveranstaltungen einbezogen. Im Rahmen der einzelnen Lehrveranstaltungen werden der gesellschaftliche Bezug der Biologie, insbesondere ihre Bedeutung für die Volkswirtschaft sowie auch die Wechselwirkungen zwischen Biologie und Umwelt, herausgearbeitet.

 

(2) Die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums dienen der Aneignung eines breiten biologischen und biologiedidaktischen Grundwissens.

Die Studierenden werden auch in die grundlegenden Methoden der Biologie sowie in die fachspezifischen und fächerübergreifenden Denk- und Arbeitsweisen eingeführt.

 

(3) Das Hauptstudium dient der Vertiefung und Erweiterung der im Grundstudium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Befähigung zu selbstständigem wissenschaftlichen Arbeiten. Des Weiteren erwerben die Studierenden auch erste schulpraktische Erfahrungen.

 

§ 7
Studieninhalte

 

Das Studium umfasst folgende Bereiche:

 

(A)   Botanik mit den Teilbereichen:

(A1) Allgemeine Botanik,

(A2) Spezielle Botanik,

(A3) Pflanzenphysiologie,

(B)   Genetik,

(C)   Mikrobiologie,

(D)   Ökologie,

(E)    Biochemie,

(F)    Zoologie mit den Teilbereichen:

(F1) Allgemeine Zoologie,

(F2) Spezielle Zoologie,

(F3) Entwicklungsbiologie der Tiere,

(F4) Verhaltensbiologie,

(F5) Tierphysiologie,

(F6) Humanbiologie,

(G)   Zellbiologie,

(H)   Fachdidaktik Biologie.

 

Die Lehrveranstaltungen Fachdidaktik Biologie, Biologische Schulexperimente und Schulpraktische Übungen führen die Studierenden in die Fachpraxis des Unterrichtsfaches Biologie ein und dienen dem Erwerb von didaktisch-methodischen Fähigkeiten.

Im Rahmen der beiden 4-5wöchigen Schulpraktika im Hauptstudium sollen die in der theoretischen Ausbildung und in den Schulpraktischen Übungen erworbenen Kenntnisse und didaktisch-methodischen Fähigkeiten angewandt und zunehmend weiter entwickelt werden.

 

§ 8
Aufbau des Studiums / Studienumfang

 

(1) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium (1. – 4. Semester) und in das Hauptstudium (5. – 9. Semester).

 

(2) Der Umfang des Studiums beträgt 68 SWS, davon entfallen auf das Grund- und Hauptstudium je 34 SWS.

 

(3) Die Zwischenprüfung wird in der Regel nach dem 4. Semester abgelegt.

 

(4) Zur Gliederung des Studiums in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereiche vergleiche §§ 10 und 12.

 

§ 9
Arten der Lehrveranstaltungen

 

(1) Vorlesungen (V) dienen der Vermittlung von allgemeinen Überblicken und grundlegenden Zusammenhängen (einführende Vorlesungen im Grundstudium) und Vermittlung von Spezialkenntnissen auf einem begrenzten Teilgebiet unter Heranziehung von aktuellen Forschungsergebnissen (Spezialvorlesungen im Hauptstudium).

 

(2) Seminare (S) sollen die Vorlesungen ergänzen bzw. vertiefen und dienen der Behandlung spezieller fachlicher Problemstellungen. In ihnen sollen die Studierenden lernen, komplexe wissenschaftliche Fragestellungen selbstständig zu erarbeiten und hierüber sachgerecht zu referieren, sowie die Fähigkeit zu kritischer wissenschaftlicher Diskussion erwerben.

 

(3) Praktika (P) dienen der Ergänzung von Vorlesungen und Seminaren durch experimentelle Veranschaulichung von theoretisch behandelten Sachverhalten und Problemen. Sie sollen die sorgfältige Anlage, Vorbereitung, Ausführung und Beobachtung von eigenen Experimenten schulen und - besonders im Hauptstudium - zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit hinführen. Sie werden als Kurse oder als offene Praktika durchgeführt.

Im Rahmen der Lehrveranstaltung „Biologische Schulexperimente“ führen die Studierenden Lehrer- und Schülerexperimente unter fachdidaktischer Sicht durch.

 

(4) Übungen (Ü) dienen der Vertiefung und Ergänzung von Vorlesungen, Seminaren und Praktika. Sie sollen den Studierenden durch Bearbeitung exemplarischer Probleme die Gelegenheit zur Anwendung und Vertiefung des erarbeiteten Stoffes sowie zur Selbstkontrolle des Wissensstandes geben.

 

(5) Schulpraktische Übungen (SPÜ) dienen dazu, in die Theorie und Praxis des Biologieunterrichts einzuführen, indem Kenntnisse und Einsichten praktisch umgesetzt und reflektiert werden.

 

(6) Schulpraktika (SP) finden im Hauptstudium außerhalb der Vorlesungszeit über einen Zeitraum von insgesamt 8-10 (2 x 4-5) Wochen statt. Sie dienen dazu, Einblick in die berufliche Praxis zu geben und diese im Rückgriff auf die innerhalb des Studiums fach- und bezugswissenschaftlich gewonnenen Erkenntnisse kritisch zu hinterfragen.

 

(7) Exkursionen (E) werden als Veranstaltungen im Freiland zum Erwerb von Formenkenntnissen, zur Beobachtung des Verhaltens von Organismen, zur Erfassung biologischer Phänomene und ihrer ökologischen Grundlagen durchgeführt (Halbtagsexkursionen, Ganztagsexkursionen, mehrtägige Exkursionen).

Besichtigungen von Museen, botanischen und zoologischen Gärten sowie von Industriebetrieben dienen der Einführung in Anwendungsbereiche der Biologie.

 

(8) Oberseminare (OS) beinhalten eine intensive persönliche Betreuung bei der selbstständigen Bearbeitung eines Themas in der wissenschaftlichen Hausarbeit und Hilfe bei der Planung, Durchführung und Auswertung von Experimenten und Datenerhebungen zur Lösung eines wissenschaftlichen Problems sowie die kritische Diskussion auftretender Fragen.

 

§ 10
Gliederung des Grundstudiums / Lehrangebot

 

Lehrgebiete

 

Veranstaltungen

SWS

Nachweise

Pflichtbereich

 

 

 

 

Botanik

 

 

 

ein LN

Allgemeine Botanik (A1)

V

Einführung in Botanik

3

 

Spezielle Botanik (A2)

P

Grundpraktikum Botanik

2

 

 

 

 

 

 

Physiologie

 

 

 

ein LN

Pflanzenphysiologie (A3)

V

Pflanzenphysiologie

3

 

Tierphysiologie (F5)

V

Tierphysiologie

2

 

 

 

 

 

 

Zoologie

 

 

 

ein LN

Allgemeine Zoologie (F1)

V

Einführung in Zoologie

3

 

 

P

Grundpraktikum Zoologie

3

 

Spezielle Zoologie (F2)

P

Tierbestimmungen

2

 

 

 

 

 

 

Genetik/Humanbiologie

 

 

 

ein LN

Genetik (B)

V

Genetik

2

 

Humanbiologie (F6)

V

Humanbiologie

2

 

 

 

 

 

 

Biochemie (E)

V

Biochemie

2

 

 

P

Biochemisches Praktikum

2

ein SN

 

 

 

 

 

Zellbiologie (G)

V

Zellbiologie

2

 

 

 

 

 

 

Fachdidaktik (H)

V

Grundlagen der Biologiedidaktik

2

 

 

 

 

 

 

Botanik/Zoologie (A,F)

E/P

Exkursionen, Praktika

2

ein SN

 

 

 

 

 

Chemie

V

Chemie für Lehramt

2

 

 

 

 

 

 

Gesamt:

 

 

34

 

 

LN = Leistungsnachweis

SN = Studiennachweis

 

§ 11
Abschluss des Grundstudiums / Zwischenprüfung

 

(1) Die Zwischenprüfung bildet den Abschluss des Grundstudiums und wird in der Regel nach dem 4. Semester abgelegt. Diese liegt in der Kompetenz des Fachbereiches Biologie und wird nach der jeweils geltenden Zwischenprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, in der Zweck, Ziel und allgemeine Durchführungsmodalitäten dieser Prüfung festgelegt sind, durchgeführt.

 

(2) Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung sind:

1.      Leistungsnachweise

·        Ein Leistungsnachweis zur Botanik (A1/A2),

·        ein Leistungsnachweis zur Zoologie (F), ausschließlich F5 Tierphysiologie und F6 Humanbiologie,

·        ein Leistungsnachweis zur Physiologie (A3 Pflanzenphysiologie, F5 Tierphysiologie),

·        ein Leistungsnachweis zur Genetik (B)/Humanbiologie (F6).

 

2.      Studiennachweise

·        Ein Studiennachweis zum Praktikum in Biochemie (E),

·        ein Nachweis zu den botanischen und zoologischen Exkursionen.

 

(3) Die Zwischenprüfung besteht aus mündlichen und schriftlichen Teilprüfungen:

 

Mündliche Prüfungen (jeweils ca. 20 Minuten):

·        Botanik (A)
Die Prüfung besteht aus folgenden Schwerpunkten:
Morphologische Organisationsstufen, Histologie, Gliederung des Cormus und Bau der Grundorgane, Morphologische Anpassung der Grundorgane an spezielle Standortfaktoren.

·       Zoologie (F)
Die Prüfung besteht aus folgenden Schwerpunkten:
Baupläne, Fortpflanzung, Entwicklung und Charakteristika ausgewählter Stämme des Tierreiches.

 

Schriftliche Prüfung (von bis zu zwei Stunden Dauer):

·        Zellbiologie (G)
Die Prüfung besteht aus den Schwerpunkten:
Strukturelle und funktionelle Organisation von prokaryotischen und eukaryotischen Zellen.
Struktur und Funktion wichtiger Biomoleküle.

 

§ 12
Gliederung des Hauptstudiums / Lehrangebot

 

Lehrgebiete

 

Veranstaltungen

SWS

Nachweise

Pflichtbereich

 

 

26

 

Spezielle Botanik (A2)

V

Evolution und Systematik (Pflanzen)

2

ein LN

 

P

Pflanzenbestimmungen

2

 

 

 

 

 

 

Botanik/Zoologie (A,F)

P

Geländepraktikum, Faule Ort

3

 

 

 

 

 

 

Genetik (B)

P

Molekulares Querschnittspraktikum

1

ein LN

 

 

 

 

 

Mikrobiologie (C)

V

Mikrobiologie

2

ein LN

 

 

 

 

 

Ökologie (D)

V

Ökologie

2

ein LN

 

 

 

 

 

Spezielle Zoologie (F2)

V

Evolution und Systematik (Tiere)

2

ein LN

 

 

 

 

 

Entwicklungsbiologie der Tiere (F3)

V

Entwicklungsbiologie

2

ein SN
entweder
F3 oder F4

Verhaltenbiologie (F4)

V

Verhaltensbiologie

2

Fachdidaktik (H)

V/S

Spezialkurs Gymnasiale Oberstufe

2

ein LN

 

P

Experimentierkurs Gymnasiale Oberstufe

2

 

 

P

Biologische Schulexperimente

2

ein SN

 

 

Ü Schulpraktische Übungen

2

ein SN

 

P

Schulpraktika

2 x 4-5 Wochen

ein SN

 

 

 

 

 

Wahlpflichtbereich

 

 

2

 

Pflanzenphysiologie (A3)

P

Grundpraktikum

2

 

oder

Tierphysiologie (F5)

P

Grundpraktikum

2

 

 

 

 

 

 

Wahlbereich (Aus dem aktuellen Angebot des Fachbereiches z.B.)

6

 

 

V

Grundlagen der molekularen Systematik

2

 

 

V

Evolution der Sozialität

2

 

 

V

Reproduktion und Ontogenese von Insektentaxa

2

 

 

V

Insekten und Menschen

2

 

 

V

Ökologie der Arthropoden

2

 

 

V

Proteintransport in Pro- und Eukaryoten

2

 

 

V

Entwicklungsphysiologie

2

 

 

V

Molekularbiologie pflanzlicher Organellen

2

 

 

V

Angewandte Genetik

2

 

 

V

Molekulargenetik der Tiere

2

 

 

V

Züchtungsgenetik

2

 

 

V

Naturschutz

2

 

 

V

Vegetationskunde 1-3

2

 

 

V

Tropische und subtropische Nutzpflanzen

1

 

 

V

Geschichte der Botanik

1

 

 

V

Vegetation der Erde

2

 

 

V/P

Molekulare Ökologie

2

 

 

S

Einheimische Nutzpflanzen

1

 

 

P

Abschnitte der Hauptstudiumspraktika

1-2

je nach gewähltem Abschnitt

 

P

Verhaltensbiologisches Praktikum

2

 

 

P

Spezielle Tierbestimmungsübungen – Insekten

2

 

 

P

Spezielle Tierbestimmungsübungen – Wirbeltiere

2

 

 

P

Präparationskurs - Wirbellose Tiere

2

 

 

P

Präparationskurs – Wirbeltiere

2

 

 

P

Genetisches Praktikum

2

 

 

P

Mikrobiologisches Praktikum

2

 

 

P

Chemisches Praktikum

1

 

 

LN = Leistungsnachweis

SN = Studiennachweis

 

§ 13
Abschluss des Hauptstudiums / Erste Staatsprüfung

 

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

 

1.      Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung (vergleiche § 11 dieser Studienordnung), einschließlich der für die Zulassung notwendigen Leistungs- und Studiennachweise (§ 11 Abs. 3);

2.      Leistungsnachweise für das Hauptstudium

·        Je ein Leistungsnachweis zu weiterführenden Lehrveranstaltungen zur Botanik (A), zur Genetik (B) und zur Zoologie (F),

·        ein Leistungsnachweis zur Mikrobiologie (C),

·        ein Leistungsnachweis zur Ökologie (D),

·        ein Leistungsnachweis zur Fachdidaktik Biologie (H).

3.      Studiennachweise des Hauptstudiums

·        Ein Nachweis zum Praktikum „Biologische Schulexperimente“,

·        ein Nachweis der schulpraktischen Übungen,

·        ein Nachweis über die erforderlichen Schulpraktika,

·        ein Nachweis zur Entwicklungsbiologie der Tiere (F3) oder Verhaltensbiologie (F4), Nachweis nach Maßgabe der Studienordnung (GVBl. LSA Nr. 1/2000, S. 42).

 

(2) Inhaltliche Anforderungen

 

(G)   Zellbiologie
        Bau und Funktion von Zellen der unterschiedlichen Organismenbereiche, insbesondere

a.       vertiefte Kenntnisse über die Kompartimentierung der Eucyte durch Biomembranen, über den Bau und die Funktion der Kompartimente;

b.      vertiefte Kenntnisse aus der Zellphysiologie.

(A)   Botanik, (B) Genetik, (C) Mikrobiologie, (E) Biochemie, (F) Zoologie
        Bau und Leistung von Organismen, insbesondere

a.       Kenntnis der Anatomie (Histologie) und Morphologie der Pflanzen und Tiere;

b.      Kenntnis der Physiologie der Pflanzen;

c.       Kenntnis der vergleichenden Physiologie der Tiere;

d.      Kenntnis des Baus, der Systematik und des Stoffwechsels von Bakterien und Viren;

e.       Kenntnis der Fortpflanzung und Entwicklung der Organismen;

f.        Kenntnis der modernen Verhaltensbiologie;

g.       Kenntnis der Natur des genetischen Materials, seiner Realisierung und Veränderung;

h.       Kenntnis der Biochemie der wichtigsten Stoffwechselprozesse.

 

(A)   Botanik, (F) Zoologie

     Mannigfaltigkeit der Lebensformen, insbesondere

a.       Kenntnis wichtiger Pflanzen- und Tierarten einschließlich ihrer Biologie unter besonderer Berücksichtigung der einheimischen Flora und Fauna;

b.      Kenntnis der Systematik und Verwandtschaftsbeziehungen;

c.       Kenntnis der stammesgeschichtlichen Entwicklung und der Evolutionsfaktoren.

 

(D)   Ökologie

        Organismus und Umwelt, insbesondere

a.       Kenntnis wichtiger biogeochemischer Stoffkreisläufe;

b.      Kenntnis der Anpassung der Organismen an Umweltfaktoren;

c.       Kenntnis der Populationsökologie;

d.      Kenntnis der ökologischen Grundlagen der Ressourcennutzung und ihres Schutzes.

 

(F)   Zoologie, (B) Genetik

        Biologie des Menschen, insbesondere

a.       vertiefte Kenntnisse über Bau, Entwicklung und Organfunktionen des menschlichen Körpers einschließlich der biologischen Grundlagen von Sexualität und Verhalten;

b.      Überblick über die Humangenetik.

 

(A)   Botanik, (B) Genetik, (C) Mikrobiologie, (D) Ökologie, (E) Biochemie,

 

(F)   Zoologie, (G) Zellbiologie
        Angewandte Aspekte der Biologie, insbesondere

a.       Überblick über die Nutzung biologischer Erkenntnisse in der Medizin, in der Landwirtschaft und in der Technik, einschließlich ethisch-moralischer Aspekte;

b.      Überblick über die wichtigsten Methoden zur Untersuchung biologischer Fragestellungen.

 

(H)   Fachdidaktik Biologie

a.       Kenntnis der Rahmenrichtlinien und der ihnen zugrunde liegenden Konzeptionen;

b.      Kenntnis der Theorien und Modelle des Biologieunterrichts einschließlich fachwissenschaftlicher, lernpsychologischer und allgemeindidaktischer Grundlagen der Didaktik der Biologie.

 

(3) Durchführung der Prüfung / Prüfungsteile

 

Wissenschaftliche Hausarbeit

Das Thema für die wissenschaftliche Hausarbeit wird in einem studierten Unterrichtsfach unter fachwissenschaftlichen oder fachdidaktischen oder unter beiden Aspekten gestellt.

Die Bearbeitungszeit beträgt 4 Monate.

 

a.       Schriftliche Prüfung (Bearbeitungszeit:  240 Minuten)
Die Arbeit unter Aufsicht wird in zwei der Bereiche Genetik (B), Mikrobiologie (C) oder Ökologie (D) angefertigt.
Der nicht gewählte Bereich ist ein Schwerpunkt in der fachwissenschaftlichen mündlichen Prüfung.

b.      Mündliche Prüfung

1.      Fachwissenschaft entsprechend den Anforderungen in Abs. 2.
(Prüfungsdauer: 60 Minuten)

2.      Fachdidaktik entsprechend den Anforderungen in Abs. 2.
(Prüfungsdauer: 30 Minuten)

 

§ 14
Nachweise

 

(1) Leistungsnachweise begründen sich auf Anforderungen, die durch eine selbstständige Aneignung und Auseinandersetzung mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen behandelten Stoff bestimmt sind. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können durch Klausuren, Einzel- und Gruppentestate, Seminarvorträge mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftliche Hausarbeiten, mündliche Leistungsermittlungen oder andere gleichwertige Formen nachgewiesen werden.

 

(2) Die Anforderungen der Studiennachweise beschränken sich auf die Feststellung, ob die Studierenden zu dem in den Lehrveranstaltungen behandelten Stoff Studien, Erprobungen, Versuche oder gleichwertige Tätigkeiten ausreichend betrieben haben. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können durch Exkursionsberichte, Versuchsprotokolle, Praktikumsberichte, schriftliche Unterrichtsvorbereitungen oder andere gleichwertige Formen erbracht werden.

 

(3) Ein Teilnahmeschein besteht entweder aus der Bestätigung einer bzw. eines Lehrenden für die Teilnahme oder der schriftlichen Erklärung der bzw. des Studierenden über seine regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung.

 

§ 15
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung (Abteilung 1) der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Die Allgemeine Studienberatung sollte insbesondere

·       vor Studienbeginn, insbesondere bei Zweifel über die Wahl des Studiums,

·       bei geplantem Wechsel des Studienfaches,

·       bei Wahl der Fächerverbindungen,

·       bei Erweiterung von Fächerverbindungen

in Anspruch genommen werden.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienberaterinnen und Studienberater. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Studienganges. Die Inanspruchnahme der studienbegleitenden Fachberatung wird vor allem in folgenden Fällen empfohlen:

·       bei Studienbeginn,

·       zu Beginn des Hauptstudiums,

·       vor Wahlentscheidungen im Studiengang,

·       bei Schwierigkeiten im Studium,

·       vor und nach längerer Unterbrechung des Studiums,

·       bei Nichtbestehen einer Prüfung,

·       vor Abbruch des Studiums.

 

(3) Zu Fragen der Anerkennung von Studienleistungen aus anderen Hochschulen oder Bereichen, des Studiengangwechsels, der Einordnung in Fachsemester (auch für BaföG-Anträge) sowie des Studienabbruchs berät und entscheidet die bzw. der Prüfungsbeauftragte für Lehramtsstudiengänge des Faches gegebenenfalls in Absprache mit der jeweiligen Fachvertreterin bzw. dem jeweiligen Fachvertreter.

 

(4) Auskünfte im Zusammenhang mit der Ersten Staatsprüfung erteilt das Landesprüfungsamt für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt und die bzw. der Prüfungsbeauftragte für Lehramtsstudiengänge des Faches.

 

§ 16
Nachteilsausgleich

 

Macht der Prüfling für die Erbringung von Prüfungsleistungen außerhalb der ersten Staatsprüfung glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

 

Bezüglich der Ersten Staatsprüfung wird auf die 1. LPVO verwiesen.

Die entsprechende Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie der entsprechenden Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit ist möglich. Die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit werden berücksichtigt.

 

§ 17
Übergangsbestimmungen

 

Übergangsregelungen ergeben sich aus § 66a 1. LPVO.

 

§ 18
Inkrafttreten

 

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Biologie  am 25.02.2004; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 14.07.2004; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 21.09.2004.

 

Halle (Saale), 21. September 2004

 

 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch

Rektor