Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
14. Jahrgang, Nr. 5 vom 9. November 2004, S. 8


Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät


Promotionsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 03.02.2004

 

Aufgrund desr §§ 18 Abs. 7 sowie 67 Abs. 3 Nr. 8 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Promotionsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät erlassen.

 

Wird im Text die abkürzende Bezeichnung "Fakultät" gewählt, so steht diese immer für den Begriff "Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät".

                                                                                                                                      

Inhaltsverzeichnis

 

§ 1 Doktorgrade

 

I. Ordentliches Promotionsverfahren

§ 2 Promotionsleistungen

§ 3 Promotionsausschuss

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen

§ 5 Zulassungsgesuch zum Promotionsverfahren

§ 6 Rücktritt

§ 7 Promotionskommission

§ 8 Dissertation

§ 9 Begutachtung und Auslage der Dissertation

§ 10 Öffentliche Verteidigung

§ 11 Bewertung der Promotionsleistungen

§ 12 Wiederholung

§ 13 Rechtsbehelfsbelehrung

§ 14 Veröffentlichung der Dissertation

§ 15 Abschluss des Promotionsverfahrens

§ 16 Versagen und Entziehung des Doktorgrades

 

II. Ehrenpromotion

§ 17 Bedeutung der Ehrenpromotion

§ 18 Beschlussfassung

§ 19 Verleihung

 

III. Schlussbestimmungen

§ 20 Inkrafttreten

 

Anlage 1: Liste der einzureichenden Unterlagen

Anlage 2: Antrag

Anlage 3: Muster der Promotionsurkunde

                                                                                                                                      

 

§ 1
Doktorgrade

 

(1) Die Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät verleiht auf Beschluss des zuständigen Fachbereiches den akademischen Grad einer Doktorin bzw. eines Doktors der Naturwissenschaften (Promotion zum doctor rerum naturalium, Dr. rer. nat.). Der Doktorgrad wird nach erfolgreichem Abschluss eines ordentlichen Promotionsverfahrens für wissenschaftliche Leistungen auf den in der Fakultät vertretenen naturwissenschaftlichen und mathematischen Fachgebieten verliehen.

 

(2) Der mathematisch-naturwissenschaftliche Bereich der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät verleiht auf Beschluss des zuständigen Fachbereiches den akademischen Grad einer Doktorin bzw. eines Doktors der Pädagogischen Wissenschaften (Promotion zum doctor paedagogicae, Dr. paed.). Der Doktorgrad wird nach erfolgreichem Abschluss eines ordentlichen Promotionsverfahrens für wissenschaftliche Leistungen auf den in der Fakultät vertretenen Didaktik-Fachgebieten verliehen.

 

(3) Die Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät verleiht auf Beschluss des zuständigen Fachbereiches den akademischen Grad einer Doktoringenieurin bzw. eines Doktoringenieurs (Promotion zum Dr.-Ing.). Der Doktorgrad wird nach erfolgreichem Abschluss eines ordentlichen Promotionsverfahrens für wissenschaftliche Leistungen auf den in der Fakultät vertretenen ingenieurwissenschaftlichen Fachgebieten verliehen.

 

(4) Die Fakultät kann für hervorragende geistig-schöpferische Leistungen die Würde einer Doktorin bzw. eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber (doctor honoris causa, Dr. h. c.) oder einer Doktoringenieurin bzw. eines Doktoringenieurs ehrenhalber (Dr.-Ing. E.h.) verleihen.

 

I. Ordentliches Promotionsverfahren

 

§ 2
Promotionsleistungen

 

Die wissenschaftliche Qualifikation weist die Bewerberin bzw. der Bewerber durch Promotionsleistungen nach. Diese sind:

 

1.      eine schriftliche Abhandlung (§ 8 Dissertation),

2.      eine öffentliche Verteidigung (§ 10) und

3.      die Veröffentlichung der Dissertation (§14).

 

§ 3
Promotionsausschuss

 

Jeder Fachbereich bildet einen Promotionsausschuss zur Durchführung der Promotionsverfahren. Der Promotionsausschuss besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen bzw. zwei Beisitzern sowie jeweils einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter. Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat für die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Vorsitzende bzw. Vorsitzender soll die Dekanin bzw. der Dekan des Fachbereiches oder seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter sein. Die Mitglieder sollen hauptamtliche Professorinnen und Professoren der jeweiligen Fachbereiche sein.

 

§ 4
Zulassungsvoraussetzungen

 

(1) Voraussetzung für eine Promotion an der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und in der Regel ein Abschluss (Diplom-Zeugnis, Staatsexamen, Master etc.) eines Studienganges, der auch an der Fakultät angeboten wird. Über die Anerkennung des Abschlusses oder gegebenenfalls zu erbringende Zusatzleistungen entscheidet der Promotionsausschuss des betreffenden Fachbereiches.

 

Voraussetzung für die Promotion zum Dr. paed.sind der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und ist der Nachweis für die abgelegte Erste Staatsprüfung für das Lehramt im Fachgebiet oder für gleichgestellte Abschlüsse. Die Voraussetzung ist auch erfüllt durch die zum Dr. rer. nat. bzw. Dr.-Ing. genannten Voraussetzungen und einen pädagogischen Qualifikationsnachweis. Dieser kann durch Prüfungen in der Fachdidaktik und in einem erziehungswissenschaftlichen Fach erworben werden. Die Prüfungen sollen der Abschlussprüfung für ein Lehramt an Gymnasien entsprechen.

 

Voraussetzung für die Promotion zum Dr.-Ing. ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und in der Regel der Abschluss (Diplom-Zeugnis) eines universitären ingenieurwissenschaftlichen Studienganges an einer deutschen Hochschule.

 

(2) Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller sollte mindestens ein Jahr vor Eröffnung eines Promotionsverfahrens von einer Professorin bzw. einem Professor oder von einem habilitierten Mitglied der Fakultät betreut worden sein.

 

(3) Ein Hochschulabschluss an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wird als Zulassungsvoraussetzung anerkannt, wenn er in den Abschlüssen gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird auf der Grundlage der von der Kultusministerkonferenz und der Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen festgestellt. In Zweifelsfällen soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

 

(4) Über Ausnahmen sowie gegebenenfalls notwendige Anerkennungenim Zusammenhang mit gemäß Abs. 1 und 3 entscheidet die Fakultät. Von Inhaberinnen und Inhabern nicht gleichwertiger Zeugnisse können Ergänzungsleistungen gefordert werden. Ein einschlägiges Zusatzstudium an dem fachlich zuständigen Fachbereich der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wird als ausreichende Ergänzungsleistung anerkannt.

 

(5) Der Abschluss anderer universitärer Studiengänge kann anerkannt werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber nach Abschluss des Studiums in der Regel drei Jahre auf dem Promotionsgebiet gearbeitet hat. Gegebenenfalls müssen Prüfungen in vom Promotionsausschuss festzulegenden Teilgebieten der jeweiligen Diplomprüfung abgefordert werden.

 

(6) Absolventinnen und Absolventen eines FH-Studienganges können zur Promotion an der Fakultät zugelassen werden, wenn sie ihre besondere Eignung für die wissenschaftliche Arbeit nachweisen können. Der Nachweis wird in der Regel mit einem Fachhochschulabschluss mit der Gesamtnote "sehr gut" erbracht.

 

§ 5
Zulassungsgesuch zum Promotionsverfahren

 

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Promotionsausschusses unter Angabe des Themas der Dissertation einzureichen.

 

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

 

a.       vier gebundene Exemplare der Dissertation;

b.      eine schriftliche Erklärung darüber, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber ihre bzw. seine Arbeit selbständig und ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die von ihr bzw. ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und die den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht hat;

c.       eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg die Bewerberin bzw. der Bewerber sich bereits früher um den Doktorgrad beworben hat;

d.      Angaben zur Person und zum Bildungsgang, nämlich

·        Familienname, vorhandener akademischer Grad, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Wohnsitz und Korrespondenzanschrift, Staatsangehörigkeit,

·        Fachgebiet der Promotion,

·        Angabe der besuchten Hochschulen und abgelegten Abschlussprüfungen,

·        Erklärung, ob die Bewerberin bzw. der Bewerber schon vergebliche Promotionsversuche unternommen hat,

·        Nachweis über ein zur Promotion berechtigendes Hochschulstudium,

·        Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetz vom 21.09.1984 (BGBl. I S. 1229) in der jeweils gültigen Fassung,

·        Bei Förderung gemäß Graduiertenförderungsgesetz vom 27.05.1992 (GVBl. LSA S. 382) in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Nachweise.

e.       Angaben zu § 4 Abs. 2;

f.        der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Hochschulstudiums entsprechend § 4 Abs. 1 oder 3, soweit Unterlagen nicht schon mit einem Antrag auf Annahme als Doktorandin zw. Doktorand (§ 4 Abs. 5 und 6) eingereicht worden sind;

g.       Vorschläge für Gutachterinnen und Gutachter;

h.       gegebenenfalls eine Publikationsliste.

 

(3) Der Promotionsausschuss prüft die eingereichten Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und entscheidet über die Eröffnung des Promotionsverfahrens. Der Promotionsausschuss legt die Gutachterinnen und Gutachter fest. Dabei ist er nicht an die Vorschläge der Kandidatin bzw. des Kandidaten gebunden. Die Bewerberin bzw. der Bewerber ist über diese Entscheidung schriftlich zu informieren. Bei negativem Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.

 

(4) Der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät wird die Eröffnung des Promotionsverfahrens mitgeteilt.

 

§ 6
Rücktritt

 

Die Doktorandin bzw. der Doktorand kann vom Prüfungsverfahren zurücktreten, solange noch kein Gutachten bei der bzw. dem Vorsitzenden der Promotionskommission vorliegt. In diesem Fall gilt das Promotionsgesuch als nicht gestellt. Tritt die Doktorandin bzw. der Doktorand später zurück, so gilt die Promotion als erfolglos beendet. In diesem Fall bleibt ein Exemplar der eingereichten Arbeit bei den Akten. In Fällen einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen Erkrankung werden bei Fristberechnung diese Zeiten nicht mitgerechnet. Dieses gilt auch für Fälle des Mutterschutzes gemäß den Schutzvorschriften sowie für Elternzeiten nach den Bestimmungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes.

 

§ 7
Promotionskommission

 

(1) Ist das Promotionsgesuch angenommen, so bestellt der Promotionsausschuss eine Promotionskommission. Die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses bittet die Gutachterinnen und Gutachter um die Anfertigung der Gutachten.

 

(2) Es werden zwei Gutachterinnen und Gutachter benannt, von denen einer Professorin bzw. Professor sein muss. Die Betreuerin bzw. der Betreuer der Arbeit soll eine der Gutachterinnen bzw. einer der Gutachter sein. Mindestens eine der Gutachterinnen bzw. einer der Gutachter darf nicht der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg angehören.

 

(3) Die Promotionskommission setzt sich zusammen aus

 

·        der bzw. dem Vorsitzenden, die bzw. der nicht zugleich Gutachterin bzw. Gutachter sein darf;

·        den Gutachterinnen und Gutachtern;

·        mindestens 3 weitere Personen aus dem Kreis der Professorinnen, Professoren, habilitierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der im Ruhestand befindlichen Professorinnen und Professoren der Fakultät.

 

§ 8
Dissertation

 

(1) Die Dissertation muss ganz oder teilweise ein in einem der Fachbereiche vertretenes Fachgebiet betreffen. Sie muss die Fähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit erkennen lassen und soll einen wissenschaftlichen Fortschritt erbringen. Ihr Umfang soll in der Regel 100 DIN-A 4 Seiten nicht überschreiten.

 

(2) Die Dissertation ist in der Regel eine Einzelleistung. Ausnahmen kann der zuständige Promotionsausschuss genehmigen, wenn eine gemeinsame Arbeit durch den Forschungsgegenstand gerechtfertigt und der individuelle Beitrag der einzelnen Autorinnen und Autoren eindeutig nachgewiesen werden kann.

 

(3) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder in englischer Sprache abzufassen. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Promotionsausschuss.

 

(4) Die Ergebnisse der Dissertation können ganz oder teilweise vor der Antragstellung auf Eröffnung des Promotionsverfahrens veröffentlicht worden sein. Es können eine oder mehrere bereits veröffentlichte Arbeiten als Dissertation eingereicht werden, wenn der Eigenanteil der Antragstellerin bzw. des Antragstellers nachgewiesen werden kann. Bei mehreren Arbeiten ist eine ausführliche Zusammenfassung der Ergebnisse voranzustellen, um den Zusammenhang der Teilergebnisse deutlich zu machen.

 

(5) Die Dissertation enthält ein Titelblatt entsprechend der Anlage 2. Angaben zur Person und zum Bildungsgang gemäß § 5 Abs. 2 d) und die Erklärung gemäß § 5 Abs. 2 b) sollen am Ende eingeheftet sein.

 

§ 9
Begutachtung und Auslage der Dissertation

 

(1) Die Gutachterinnen und Gutachter erstatten über die Dissertation je ein Gutachten, das eine Empfehlung über die Annahme oder Ablehnung der Arbeit sowie einen Notenvorschlag enthalten muss. Für die Bewertung gilt § 11 Abs. 1.

 

(2) Die Gutachten sollen innerhalb von 8 Wochen nach Beauftragung bei der bzw. dem Vorsitzenden der Promotionskommission vorliegen.

 

(3) Bewerten zwei Gutachterinnen oder Gutachter die Dissertation als nicht genügend, erklärt die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses das Prüfungsverfahren für beendet. Die Promotion ist in diesem Fall erfolglos beendet.

 

(4) Bewertet nur einer der Gutachterinnen bzw. Gutachter die Dissertation als nicht genügend, so wird vom Promotionsausschuss noch eine Gutachterin bzw. ein Gutachter bestellt. Ist auch dieses Gutachten negativ, ist das Verfahren erfolglos beendet.

 

(5) Wenn zwei positive Gutachten vorliegen, informiert die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Promotionskommission. Sie bzw. er legt nach Mitteilung die Dissertation mindestens zwei Wochen, jedoch höchstens vier Wochen zur Einsicht für die Mitglieder der Promotionskommission sowie für die Professorinnen, die Professoren, die habilitierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fakultät aus. Diese können schriftlich dazu Stellung nehmen.

 

(6) Nach Beendigung der Begutachtung und der Auslagefrist entscheidet die Promotionskommission aufgrund der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen über die Annahme der Arbeit und die Weiterführung des Verfahrens.

 

§ 10
Öffentliche Verteidigung

 

(1) Die öffentliche Verteidigung der Dissertation besteht aus einem wissenschaftlichen Vortrag und der Diskussion. Sie sollte innerhalb von 3 Monaten nach Vorliegen des letzten Gutachtens abgeschlossen sein. Überschreitet dieser Zeitraum durch Verschulden der Kandidatin bzw. des Kandidaten ein Jahr, so gilt das Verfahren als ohne Erfolg abgeschlossen.

 

(2) Zur öffentlichen Verteidigung lädt die bzw. der Vorsitzende der Promotionskommission (§ 7 Abs. 3) ein. Sie bzw. er gibt den Termin öffentlich bekannt.

 

(3) Die bzw. der Vorsitzende der Promotionskommission leitet die öffentliche Verteidigung. Es müssen mindestens 5 Mitglieder der Promotionskommission anwesend sein.

 

(4) Die Verteidigung besteht aus einem maximal 30 minütigen Vortrag und einer sich anschließenden etwa einstündigen Diskussion in deutscher oder englischer Sprache. Andere Sprachen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Promotionskommission. Grundlagen der Diskussion bilden die Inhalte der Dissertation sowie fachspezifische Fragen im Umfeld der wissenschaftlichen Arbeit.

 

(5) Über den Verlauf, Inhalt und Ergebnis des Vortrages und der Diskussion ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Mitgliedern der Promotionskommission zu unterzeichnen ist und die Noten enthalten muss. Für die Bewertung gilt § 11 Abs. 4.

 

§ 11
Bewertung der Promotionsleistungen

 

(1) Dissertation, Vortrag und Diskussion werden getrennt mit einer der folgenden Noten bewertet:

 

magna cum laude

bzw. sehr gut (1),

cum laude

bzw. gut (2),

rite

bzw. genügend (3),

non sufficit

bzw. nicht genügend (4).

 

Es sind auch Zwischennoten 1,3; 1,7; 2,3 und 2,7 zulässig.

 

(2) Die Noten des Vortrages und der Diskussion werden durch die Promotionskommission im  Anschluss an die Verteidigung in nichtöffentlicher Sitzung festgelegt.

 

(3) Die Doktorandin bzw. der Doktorand kann nur promoviert werden, wenn Dissertation, Vortrag und Diskussion jeweils mindestens mit der Note "rite" bewertet worden sind.

 

(4) Die bzw. der Vorsitzende der Promotionskommission stellt die Gesamtnote (N) fest. Sie ergibt sich gemäß:

 

N = 0,6 G + 0,2 V + 0,2 D

(G = arithmetisches Mittel der positiven Gutachten, V = Vortrag, D = Diskussion).

 

(5) Folgende Gesamtnoten werden vergeben:

 

1,0

summa cum laude,

>1,0 ... 1,49

magna cum laude,

1,5 … 2,49

cum laude,

2,5 … 3,0

rite.

 

(6) Die bzw. der Vorsitzende der Promotionskommission gibt der Doktorandin bzw. dem Doktoranden das Ergebnis bekannt, das von den anwesenden Mitgliedern der Promotionskommission zu unterzeichnen ist.

 

(7) Über den erfolgreichen Abschluss des Prüfungsverfahrens erhält die Doktorandin bzw. der Doktorand auf Anforderung von der bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses eine für ein Jahr gültige Bescheinigung.

 

§ 12
Wiederholung

 

(1) Wird die Dissertation abgelehnt, so ist dadurch das Promotionsverfahren erfolglos beendet. Die Ablehnung ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Die Bewerberin bzw. der Bewerber darf an der Fakultät einmal, frühestens ein Jahr nach der Ablehnung, eine neue Dissertation einreichen.

 

(2) Die Wiederholung der Verteidigung ist nur einmal möglich. Sie kann frühestens nach Ablauf von 6 Wochen und nicht später als nach 6 Monaten, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Verteidigung, stattfinden.

 

(3) Erfolgt die Wiederholung nicht in dieser Frist, gilt die Promotion als erfolglos beendet. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

 

§ 13
Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen Entscheidungen der Promotionskommission und des Promotionsausschusses besteht Widerspruchsrecht bei der Dekanin bzw. beim Dekan des Fachbereiches. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem die Entscheidung der Promovendin bzw. dem Promovenden bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

 

§ 14
Veröffentlichung der Dissertation

 

(1) Die Dissertation ist der wissenschaftlichen Öffentlichkeit in angemessener Weise innerhalb eines Jahres zugänglich zu machen.

 

(2) Abs. 1 ist erfüllt, wenn die Doktorandin bzw. der Doktorand 30 Exemplare (bzw. 20 Exemplare bei Veröffentlichung im Verlag mit ISBN bzw. ISSN) der Dissertation nach der Verteidigung in der Dissertationsstelle der Universitäts- und Landesbibliothek abgeliefert hat.

 

(3) Abs. 1 ist auch erfüllt, wenn die Doktorandin bzw. der Doktorand nach Zustimmung der Betreuerin bzw. des Betreuers die elektronische Publikation der Dissertation entsprechend den Regelungen der Universitäts- und Landesbibliothek wählt (4 gedruckte Exemplare und Datenträger) und der Universitäts- und Landesbibliothek das Recht überträgt, die elektronische Version in Datennetzen zu veröffentlichen.

 

§ 15
Abschluss des Promotionsverfahrens

 

(1) Nach Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 14 und nach Bestätigung durch die Fakultät händigt die Dekanin bzw. der Dekan der Fakultät die auf den Tag der Verteidigung ausgestellte Promotionsurkunde nach dem Muster der Anlage 3 aus.

 

(2) Mit der Aushändigung der Doktorurkunde erwirbt die Kandidatin bzw. der Kandidat das Recht zur Führung des Doktorgrades.

 

§ 16
Versagen und Entziehung des Doktorgrades

 

(1) Stellt die Fakultät vor Aushändigung der Promotionsurkunde fest, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber im Zusammenhang mit der Promotion eine vorsätzliche Täuschung begangen hat, so kann Sie die Promotionsleistung für ungültig erklären.

 

(2) Die Fakultät kann den Doktorgrad entziehen. Das Verfahren zum Entzug des Doktorgrades richtet sich nach dem geltenden Recht. Der Doktorgrad kann auch entzogen werden, wenn sich die Täuschung nachträglich herausstellt.

 

(3) Vor dem Beschluss der Fakultät über die Versagung oder Entziehung des Doktorgrades ist der bzw. dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu Vorwürfen zu äußern.

 

II. Ehrenpromotion

 

§ 17
Bedeutung der Ehrenpromotion

 

Der Grad einer Doktorin bzw. eines Doktors ehrenhalber Dr. h. c. (doctor honoris causa) oder Doktoringenieurin bzw. Doktoringenieur ehrenhalber (Dr.-Ing.E.h.) kann für hervorragende geistig-schöpferische Leistungen auf einem in der Fakultät vertretenen Fachgebiet verliehen werden. Der Antrag soll in der Regel von der Dekanin bzw. vom Dekan des zuständigen Fachbereiches in schriftlicher Form gestellt werden. Falls er eine Mehrheit von zwei Dritteln der Professorinnen und Professoren des Fachbereichsrates findet, wird er über die Fakultät an die Rektorin bzw. den Rektor und den Senat weitergeleitet.

 

§ 18
Beschlussfassung

 

(1) Das Ehrenpromotionsverfahren wird durch einen an den Dekan der Fakultät gerichteten schriftlichen Antrag eröffnet, den zwei Drittel der stimmberechtigten Professorinnen und Professoren, die Mitglieder der Fakultät sind, unterstützen müssen.

 

(2) Die Voraussetzungen für eine Verleihung werden von einer durch die Fakultät eingesetzten Ehrenpromotionskommission geprüft, die der Fakultät eine Beschlussvorlage zuleitet. Für Mitglieder der eigenen Fakultät sind Ehrenpromotionen ausgeschlossen.

 

(3) Aufgrund der Vorlage der Ehrenpromotionskommission beschließt die Fakultät über die Ehrenpromotion. Dieser Vorlage müssen zwei Drittel der stimmberechtigten Professorinnen und Professoren, die Mitglieder der Fakultät sind, zustimmen.

 

(4) Die Fakultät leitet die Vorlage an die Rektorin bzw. den Rektor und Senat zur Zustimmung weiter.

 

§ 19
Verleihung

 

Hat die Fakultät die Ehrenpromotion beschlossen, so hat der Ehrenpromotionsausschuss eine Laudatio abzufassen und der Fakultät zur Genehmigung vorzulegen.

 

III. Schlussbestimmungen

 

§ 20
Inkrafttreten

 

(1) Die Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Promotionsordnungen des mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereiches der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 08.04.1997 (MBl. LSA 1998, S. 1696), zuletzt geändert durch Satzung zur Änderung der Promotionsordnung des mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereiches der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 14.03.2000 (ABl. 2000, Nr. 7, S. 58) sowie die Promotionsordnung des Bereiches Ingenieurwissenschaften der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 11.11.1997 (MBl. LSA 1998, S. 1701) außer Kraft.

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät am 03.02.2004; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 17.07.2004; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 07.09.2004.

 

Halle (Saale), 7. September 2004

 

 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch ?

Rektor

 

Anlage 1

 

Liste der einzureichenden Unterlagen

·        Formloser Antrag (an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Promotionsausschusses des Fachbereiches gerichtet) einschließlich

·                Antragsformular über die Eröffnung zur Promotion mit Angabe,

·                des Themas der Dissertation,

·                des anzustrebenden Doktorgrades (Dr. rer. nat./Dr. paed./ Dr.-Ing.).

 

In dem Antrag sollen die Art der Entstehung der Dissertation und der Gang der wissenschaftlichen Bildung der Doktorandin bzw. des Doktoranden während der Zeit der Arbeit an der Dissertation erläutert werden.

 

·        4 gebundene Exemplare der Dissertation (in der Regel max. 100 DIN-A4-Seiten) mit Titelblatt laut Muster sowie mit eingebundenen Angaben zur Person und zum Bildungsgang (mit Unterschrift) und eine schriftliche Erklärung darüber, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber ihre bzw. seine Arbeit selbständig und ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die von ihr bzw. ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und die den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht hat;

·        Eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg die Bewerberin bzw. der Bewerber sich bereits früher um den Doktorgrad beworben hat;

·        Angaben zur Person und zum Bildungsgang (mit Unterschrift), der vollständige Angaben über die bisherige Ausbildung und Tätigkeit enthält;

·        Publikationsliste;

·        Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Hochschulstudiums (in deutscher Sprache), beglaubigte Kopie oder Vorlage der Originalurkunde;

·        Führungszeugnis (das Ausstellungsdatum darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen);

·        Gutachtervorschläge;

·        Bei kumulativer Dissertation ist der eigene Anteil formlos einzureichen.

 

Nach der Verteidigung ist eine Bescheinigung über die abgegebenen Pflichtexemplare gemäß § 14 Abs. 2 der Promotionsordnung im Dekanat der Fakultät abzugeben.

 

Anlage 2

 

Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät

 

Antrag

 

auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens über den Fachbereich ………

 

In Kenntnis der Bestimmungen über die Voraussetzung und Verfahrensfragen zur Promotion beantrage ich hiermit die Eröffnung eines Promotionsverfahrens.

 

(bitte maschinenschriftlich od. mit Druckschrift ausfüllen!)

 

1.

Name u. Geburtsname:

Vorname:

 

 

 

 

Geschlecht:

Geburtsdatum:

 

 

 

 

Geburtsort:

Geburtsland:

 

 

 

 

Staatsangehörigkeit:

 

 

 

 

 

Wohnanschrift (wo ständig erreichbar):

 

 

 

 

 

Straße

Telefonnummer (privat)

 

 

 

 

Postleitzahl:

Ort:

 

 

 

 

Ein Arbeitsrechtsverhältnis besteht zur Zeit der Antragstellung mit:

 

Postleitzahl:

Ort:

Straße:

 

 

 

Telefonnumer (dienstlich)

 

 

 

 

 

als:

 

 

 

 

 

Bereits erworbene akademische Grad, welcher:

 

wann:

wo:

 

 

 

2.

Status des Antragstellers:

bei der Antragstellung der wissenschaftlichen Arbeit: (etatisierte Stelle, Drittmittelstelle, Stipendien, Extern)

 

 

 

3.

Angestrebter akademischer Grad:

gebräuchliche Abkürzung

 

 

 

4.

Thema der wissenschaftlichen Arbeit (max. 180 Anschläge):

 

 

 

5.

Betreuende Hochschullehrer:

 

 

 

Akademischer Titel, akademischer Grad:

Name:

Vorname:

 

 

 

 

 

wissenschaftliche Einrichtung

 

 

 

 

 

 

 

Ich erkläre, die Angaben wahrheitsgemäß gemacht und die wissenschaftliche Arbeit an keiner anderen wissenschaftlichen Einrichtung zur Erlangung eines akademischen Grades eingereicht zu haben.

 

Datum

Unterschrift des Antragstellers

 

Die gemäß der Promotionsordnung einzureichenden Unterlagen wurden vollzählig und ordnungsgemäß vorgelegt.

 

 

Datum

 

Unterschrift des Vorsitzenden des Promotionsausschusses

 

Anlage 3
Muster der Promotionsurkunde

 

Unter dem Rektorat des Professors für Stochastik

Dr. rer. nat. habil. Wilfried Grecksch

verleiht die Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät

(Fachbereich «Fachbereich»)

 

«Name»

geboren am «Geburtsdatum» in «Geburtsort»

 

auf Grund der Dissertation

 

«Thema»

 

und der öffentlichen Verteidigung

den akademischen Grad

 

doctor rerum naturalium (Dr. rer. nat.)

 

Für die Gesamtleistung wird das Prädikat

 

«Prädikat»

 

erteilt.

 

Halle (Saale), «Datum»

 

 

Der Rektor                                          Der Dekan der Fakultät