MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
14. Jahrgang, Nr. 5 vom 9. November 2004, S. 3
Ordnung zur Änderung der
Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Evangelische Theologie
an der Theologischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 19.06.1997
15.07.2004
Aufgrund der §§ 13
Abs. 1 i. V. m. 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Änderung der
Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Evangelische Theologie an der
Theologischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erlassen.
Die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang
Evangelische Theologie an der Theologischen Fakultät der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 19.06.1997 (MBl. LSA 1999, S.
160) wird wie folgt geändert:
(1) § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe „f“ erhält folgende Fassung:
„f.
ein Nachweis, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat je ein Proseminar
·
Altes
Testament/Neues Testament,
·
Kirchengeschichte
und
·
systematische
Theologie
besucht hat und zwei mindestens ausreichend benotete Seminarscheine erworben
hat, von denen einer auf einer Proseminararbeit, die innerhalb einer
Bearbeitungszeit von sechs Wochen angefertigt wurde, beruhen muss.“
bb) folgende „g“ und
„h“ werden neu angefügt:
„g. ein Nachweis des Besuchs einer Lehrveranstaltung zur Einführung in
das Theologiestudium,
h. ein Nachweis des Besuchs von Vorlesungen in den Fächern Altes
Testament, Neues Testament und Kirchengeschichte.“
(2) § 10 wird wie folgt geändert:
aa) Abs. 4 erhält
folgende Fassung:
„(4) Die Diplomvorprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen
Prüfungsleistungen.
In der Klausur soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie
bzw. er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen
Methoden ihres bzw. seines Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung
finden kann.
In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin bzw. der Kandidat
nachweisen, dass sie bzw. er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und
spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die
mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw.
der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt.“
bb) Abs. 6 erhält
folgende Fassung:
„(6) Folgende Prüfungsleistungen sollen erbracht werden:
1.
eine Klausur
von drei Zeitstunden aus den Fächern Altes oder Neues Testament,
2.
eine mündliche
Prüfung von 20 Minuten,
3.
wahlweise eine
zweite mündliche Prüfung oder eine zweite Proseminararbeit, die innerhalb einer
Bearbeitungszeit von vier Wochen geschrieben und von zwei Prüferinnen und
Prüfern bewertet werden muss.“
Diese
Änderungssatzung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ihr Studium im Wintersemester
2004/2005 beginnen. Die Studierenden, die bislang die Diplomvorprüfung noch
nicht abgelegt haben, können die Anwendbarkeit dieser Änderungssatzung bei der
Anmeldung beantragen. Dieser Antrag ist verbindlich.
Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Theologischen
Fakultät am 15.07.2004; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am
13.10.2004; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 19.10.2004.
Die Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 19. Oktober 2004
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor