Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
14. Jahrgang, Nr. 5 vom 9. November 2004, S. 3


Theologische Fakultät


Ordnung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Evangelische Theologie
an der Theologischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 19.06.1997

 

15.07.2004

 

Aufgrund der §§ 13 Abs. 1 i. V. m. 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Evangelische Theologie an der Theologischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erlassen.

 

Artikel I

 

Die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Evangelische Theologie an der Theologischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 19.06.1997 (MBl. LSA 1999, S. 160) wird wie folgt geändert:

 

(1) § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

 

aa) Buchstabe „f“ erhält folgende Fassung:

      „f. ein Nachweis, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat je ein Proseminar

·        Altes Testament/Neues Testament,

·        Kirchengeschichte und

·        systematische Theologie

besucht hat und zwei mindestens ausreichend benotete Seminarscheine erworben hat, von denen einer auf einer Proseminararbeit, die innerhalb einer Bearbeitungszeit von sechs Wochen angefertigt wurde, beruhen muss.“

 

bb) folgende „g“ und „h“ werden neu angefügt:

„g. ein Nachweis des Besuchs einer Lehrveranstaltung zur Einführung in das Theologiestudium,

h. ein Nachweis des Besuchs von Vorlesungen in den Fächern Altes Testament, Neues Testament und Kirchengeschichte.“

 

(2) § 10 wird wie folgt geändert:

 

aa) Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Diplomvorprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen.

In der Klausur soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden ihres bzw. seines Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt.“

 

bb) Abs. 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Folgende Prüfungsleistungen sollen erbracht werden:

1.      eine Klausur von drei Zeitstunden aus den Fächern Altes oder Neues Testament,

2.      eine mündliche Prüfung von 20 Minuten,

3.      wahlweise eine zweite mündliche Prüfung oder eine zweite Proseminararbeit, die innerhalb einer Bearbeitungszeit von vier Wochen geschrieben und von zwei Prüferinnen und Prüfern bewertet werden muss.“

 

Artikel II

 

Diese Änderungssatzung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ihr Studium im Wintersemester 2004/2005 beginnen. Die Studierenden, die bislang die Diplomvorprüfung noch nicht abgelegt haben, können die Anwendbarkeit dieser Änderungssatzung bei der Anmeldung beantragen. Dieser Antrag ist verbindlich.

 

Artikel III

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Theologischen Fakultät am 15.07.2004; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 13.10.2004; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am  19.10.2004.

 

Die Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 19. Oktober 2004

 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch

Rektor