Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
14. Jahrgang, Nr. 4 vom 31. August 2004, S. 47


Fachbereich Mathematik und Informatik


Diplomprüfungsordnung für den Hauptstudiengang MM|VR-Informatik-Diplom 
(multimedia|virtual reality - Informatik-Diplom)
am Fachbereich Mathematik und Informatik 
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

vom 24.09.2003

Aufgrund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nummer 219 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Prüfungsordnung für den Hauptstudiengang MM|VR-Informatik-Diplom am Fachbereich Mathematik und Informatik erlassen.


I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Diplomprüfung und Zugangsvoraussetzungen
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit
§ 4 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
§ 5 Prüfungsausschuss
§ 6 Prüfende und Beisitzende
§ 7 Wiederholung von Prüfungen
§ 8 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 9 Arten der Prüfungsleistungen
§ 10 Mündliche Prüfungen
§ 11 Schriftliche Prüfungen
§ 12 Prüfungsrelevante Studienleistungen

§ 13 Diplomarbeit
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

II. Diplomprüfung
§ 16 Zweck, Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 17 Zulassung zur Diplomprüfung
§ 18 Prüfungs- und Anmeldetermine
§ 19 Abschluss des Studiums, Bildung der Gesamtnote, Zeugnis
§ 20 Diplomurkunde

III. Schlussbestimmungen
§ 21 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
§ 22 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 23 Inkrafttreten der Prüfungsordnung, Übergangsbestimmungen


I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck der Diplomprüfung und Zugangsvoraussetzungen

(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Hauptstudiums MM|VR-Informatik im Rahmen des Studienverbundes mit der Hochschule für Kunst und Design (HKD). Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandindaten die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse erworben haben, die Zusammenhänge des Faches überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse der Informatik im Zusammenhang mit multimedialen Projekten selbständig anzuwenden.

(2) Die Diplomprüfung wird abgelegt in Informatik und in der Design-Ausbildung. Die Design-Ausbildung der HKD erfolgt vorrangig in interdisziplinären Projekten im Studienverbund mit MM|VR-Design und MM|VR-Conception der HKD. Die Lehrpläne für die Design-Ausbildung bedürfen der Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses nach § 5 und entsprechen im Inhalt den Anforderungen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

(3) Zugangsvoraussetzungen für den Hauptstudiengang MM|VR-Informatik-Diplom sind die Immatrikulation und der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums im Studiengang Informatik-Diplom mit dem Wahlpflichtfach Design-Informatik. Letzteres ist an der HKD zu absolvieren. Der Wechsel in den Hauptstudiengang MM|VR-Informatik-Diplom erfolgt durch eine Umschreibung aus dem Studiengang Informatik-Diplom.

(4) Der Wechsel in den Hauptstudiengang MM|VR-Informatik-Diplom ist durch die Studierenden spätestens 6 Wochen nach Erlangen des Vordiploms im Studiengang Informatik-Diplom mit Wahlpflichtfach Design-Informatik schriftlich gegenüber dem Prüfungsausschuss des Fachbereiches Mathematik und Informatik zu beantragen. Der Prüfungsausschuss hat innerhalb von 4 Wochen unter Hinzuziehung von Fachvertretern der HKD hierüber zu entscheiden und den antragstellenden Studierenden einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Innerhalb eines Jahres nach Erteilung dieses Bescheides haben Studierende die Möglichkeit, in den Studiengang Informatik-Diplom zurückzuwechseln.
Falls die Übernahme in die Hauptstudiengang MM|VR-Informatik-Diplom nicht erfolgt, trägt die HKD Gewähr dafür, dass die Wahlpflichtfachausbildung Design-Informatik im Studiengang Informatik-Diplom ohne Abstriche fortgesetzt werden kann.

§ 2
Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "MM|VR-Diplom-Informatikerin" bzw. "MM|VR-Diplom-Informatiker" (abgekürzt "MM|VR-Dipl.-Inform.") durch den Fachbereich Mathematik und Informatik der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg verliehen.

§ 3
Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit einschließlich der für die Prüfungen erforderlichen Zeit beträgt 5 Semester.

(2) Das Lehrangebot erstreckt sich über einen Gesamtstundenumfang von 74 SWS. Davon unberührt ist der Arbeitsaufwand zur Anfertigung der Diplomarbeit. Er umfasst 60 SWS wahlobligatorischer Lehrveranstaltungen zur Informatik, davon 12 SWS für die der Vorbereitung der Diplomarbeit dienenden Projektarbeit am Institut für Informatik. Weitere 14 SWS entfallen auf die Arbeit im Studienverbund mit Studentinnen und Studenten der HKD.

(3) In einer der beiden Vertiefungsrichtungen (vergleiche § 16 Abs. 2 a) ist eine Projektarbeit im Umfang von 12 SWS und die Diplomarbeit anzufertigen. Die Ausgabe des Diplomthemas kann erst nach Abschluss der Projektarbeit erfolgen.

§ 4
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

(1) Die Diplomprüfung besteht aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Eine Fachprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen.

(2) Die beiden Fachprüfungen zur Diplomprüfung gemäß § 16 Abs. 2 a) sollen jeweils als eine mündliche Prüfung durchgeführt werden. Teile der Fachprüfung gemäß § 16 Abs. 2 b) können studienbegleitend abgelegt werden, insbesondere wenn eine Anerkennung gemäß § 8 Abs. 3 angestrebt wird.

(3) Prüfungen können prüfungsrelevante Studienleistungen gemäß § 12 als Prüfungsvoraussetzungen vorangestellt werden. Eine Einbeziehung dieser Leistungen in die Bewertung der Prüfung ist zulässig.

(4) Die Diplomprüfung soll bis zum Ende des fünften Fachsemesters beendet sein.

(5) Sind Fachprüfungen zur Diplomprüfung oder die Diplomarbeit bis zum Beginn der Vorlesungszeit des achten Fachsemesters nicht als Ganzes abgelegt, so gelten die nicht abgelegten Teile dieser Prüfungen als abgelegt und nicht bestanden. Die Bewertungen derjenigen Teile von Fachprüfungen, die vor den genannten Fristen abgelegt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

§ 5
Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfung und die Wahrnehmung von Aufgaben, die sich aus dieser Prüfungsordnung ergeben, wird ein Prüfungsausschuss des Fachbereiches gebildet.
Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet auf Antrag des Fachbereichsrates diesem über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten, über die Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeiten sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht wird durch die Universität offen gelegt. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Studienpläne und der Prüfungsordnung.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus

Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen Professorinnen oder Professoren sein.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nach jeweils drei Jahren vom Fachbereichsrat neu bestellt, eine Wiederbestellung ist möglich. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder im Prüfungssauschuss beträgt davon abweichend ein Jahr. Der Fachbereichsrat benennt darüber hinaus für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses je eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter.

(4) Der Prüfungsausschuss wählt eine Professorin bzw. einen Professor zur bzw. zum Vorsitzenden.

(5) Scheidet ein Mitglied, eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter aus dem Prüfungsausschuss aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger durch den Fachbereichsrat bestellt.

(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Professorinnen und Professoren oder Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden, bei deren bzw. dessen Abwesenheit die Stimme der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters.

(7) Zur Durchführung der Aufgaben des Prüfungsausschuss haben seine Mitglieder das Recht, bei Prüfungen beobachtend anwesend zu sein, sich die Unterlagen jedes Prüfungsfalles vorlegen zu lassen und die beteiligten Prüfenden und Beisitzenden zu hören.

(8) Alle Bescheide des Prüfungsausschusses sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretende unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6
Prüfende und Beisitzende

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen.

(2) Zum Prüfenden können nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausüben oder ausgeübt haben.

(3) Zu Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Informatik oder in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine vergleichbare Diplomprüfung abgelegt hat.

(4) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass den Kandidatinnen und Kandidaten die Namen der Prüfenden rechtzeitig bekannt gegeben werden.

(5) Für die Prüfenden und Beisitzenden gilt § 5 Abs. 9 entsprechend.

§ 7
Wiederholung von Prüfungen

(1) Wenn in der Diplomprüfung eine Prüfung bzw. eine Projektleistung (vergleiche § 9 Abs. 1) mit "nicht bestanden" bewertet wurde, so kann diese Prüfung bzw. Projektleistung einmalig wiederholt werden. Fehlversuche in demselben Fach an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen werden mitgerechnet.

(2) Die freiwillige Wiederholung einer bestandenen Prüfung bzw. einer Projektleistung ist ausgeschlossen.

(3) Die Wiederholung muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung bzw. Projektleistung abgelegt werden, sofern nicht wegen besonderer, von den Studierenden nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Diese Frist wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen.

(4) Eine zweite Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Hierzu ist von den Studierenden ein Antrag mit Begründung innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der ersten Wiederholung beim Prüfungsausschuss einzureichen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung zu einer zweiten Wiederholung und gibt den Studierenden hierüber einen schriftlichen Bescheid. Die Zulassung zur zweiten Wiederholung kann nur zum nächsten regulären Prüfungstermin erfolgen.

(5) Hat eine Wiederholung stattgefunden und ist als bestanden bewertet worden, so geht nur deren Note in die Berechnung der Gesamtnote der Diplomprüfung ein.

(6) Wird die Diplomarbeit mit "nicht bestanden" bewertet, so ist auf Antrag, der spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe der Note der Diplomarbeit zu stellen ist, eine Wiederholung mit neuem Thema möglich. Die erneute Themenstellung muss spätestens innerhalb der nächsten drei Monate erfolgen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

(7) Die Diplomprüfung als Ganzes ist endgültig nicht bestanden, wenn zu einer Prüfung die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden und kein Antrag auf Zulassung zu einer zweiten gestellt wurde oder keine zweite Wiederholungsprüfung zugelassen oder eine zweite Wiederholungsprüfung zugelassen und diese nicht bestanden wurde.

§ 8
Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Hauptstudiengang MM|VR-Informatik an einer anderen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes, die zu Zeiten erbracht wurden, in denen die Studierenden noch nicht im Hauptstudiengang MM|VR-Informatik-Diplom an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg immatrikuliert waren, werden anerkannt.
Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen bzw. die Diplomarbeit anerkannt werden soll.

(2) Über die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung von Fachvertretern unter Beachtung der von der Kultusminister- und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen.

(3) Prüfungsleistungen von Studierenden, die bereits im Hauptstudiengang MM|VR-Informatik-Diplom der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg immatrikuliert waren bzw. sind, die durch Teilprüfungen in einem Studiengang MM|VR-Informatik-Diplom oder Informatik-Diplom an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes nachgewiesen wurden bzw. werden sollen, können anerkannt werden, sofern die Teilprüfung wenigstens 14 Tage vor dem entsprechenden Prüfungstermin beim Prüfungsausschuss schriftlich angemeldet wurde und es sich um eine benotete Teilprüfung handelt.
Hiervon ausgenommen sind die Projektarbeit, die Diplomarbeit und die Fachprüfung nach § 16 Abs. 2 c).
Liegt der Prüfungstermin in der vorlesungsfreien Zeit, so ist die Teilprüfung spätestens am Ende der vor dem Prüfungstermin liegenden Vorlesungszeit anzumelden.
Der Anmeldung ist eine Bestätigung von der entsprechenden Hochschule beizulegen, aus der Inhalt und Semesterwochenstunden der geprüften Lehrveranstaltung zu entnehmen sind.
Das Ergebnis, insbesondere die Note der Teilprüfung, zusammen mit einer Bestätigung der entsprechenden Universität oder Hochschule, ist dem Prüfungsausschuss innerhalb von zwei Monaten nach Ablegen der Prüfung mitzuteilen.

Die Anerkennung ist durch den Prüfungsausschuss zu erteilen, wenn

Für das Nichtbestehen einer außerhalb der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg angemeldeten Teilprüfung gilt § 15 entsprechend. Eine angemeldete Teilprüfung gilt darüber hinaus als nicht bestanden, wenn das Ergebnis der Teilprüfung zusammen mit einer entsprechenden offiziellen Bestätigung nicht fristgerecht beim Prüfungsausschuss eingereicht wird.

(4) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht wurden, werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen im Hauptstudiengang MM|VR-Informatik der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und -bewertung vorzunehmen.
Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, gilt Abs. 2.

(5) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.

(6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, wird den Kandidatinnen und Kandidaten hierüber durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen werden der Vermerk „bestanden“ aufgenommen, diese Leistung jedoch nicht in die Bildung der Gesamtnote einbezogen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(8) Soweit Studienzeiten nach den Abs. 1, 2, 3, 4, 5 angerechnet werden, erfolgt eine dementsprechende Änderung der jeweiligen Meldefristen und der Wiederholungsmöglichkeiten für Prüfungsleistungen.

§ 9
Arten der Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen sind

(2) Machen Kandidatinnen und Kandidaten durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Kandidatinnen und Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

§ 10
Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen sollen die Kandidatinnen und Kandidaten nachweisen, dass sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebiets erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen.

(2) Im Rahmen einer mündlichen Prüfung können Aufgaben in angemessenem Umfang zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der mündliche Charakter der Prüfung nicht aufgehoben wird.

(3) Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfungen vor mindestens zwei Prüfenden oder von einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer Beisitzerin bzw. eines Beisitzers gemäß § 6 Abs. 5 abgelegt. Die Dauer der Prüfung soll dem Prüfungsgegenstand angemessen sein und in der Regel 15 Minuten nicht unterschreiten und 45 Minuten nicht überschreiten.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten in den einzelnen Prüfungen werden durch  die jeweiligen Prüfenden bewertet. Das Protokoll ist von den Prüfenden und Beisitzenden zu unterschreiben. Die Bewertung ist den Kandidatinnen und Kandidaten direkt im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.

§ 11
Schriftliche Prüfungen

(1) Eine schriftliche Prüfung ist eine Klausurarbeit unter Aufsicht, in der die Kandidatinnen und Kandidaten nachweisen sollen, dass sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den geläufigen Methoden ihres Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden. Die zulässigen Hilfsmittel werden rechtzeitig und in angemessener Form bekannt gegeben. Die Dauer einer Klausurarbeit beträgt in der Regel 15-20 Minuten pro SWS der zugehörigen Lehrveranstaltung(en). Sie soll in der Regel 120 Minuten nicht überschreiten.

(2) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfungen ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die Kandidatinnen und Kandidaten, die an der Klausur teilgenommen haben, namentlich aufgeführt sind und besondere Vorkommnisse, insbesondere Täuschungsversuche oder Benutzung nicht zulässiger Hilfsmittel, einzutragen sind. Das Protokoll ist von den Aufsichtsführenden zu unterschreiben.

(3) Schriftliche Prüfungen werden von zwei Prüfenden bewertet.

§ 12
Prüfungsrelevante Studienleistungen

(1) Prüfungsrelevante Studienleistungen werden als Prüfungsleistungen von Referaten, mündlichen oder schriftlichen Testaten oder sonstigen schriftlichen Ausarbeitungen (wie z.B. Hausarbeiten, Aufsichtsarbeiten, Projektarbeiten oder protokollierten Leistungen) erbracht.

(2) Geht die Bewertung einer prüfungsrelevanten Studienleistung in die Note einer Fachprüfung ein, gelten §§ 10 und 11 entsprechend.

(3) Seminare und die Projektarbeit sind prüfungsrelevante Studienleistungen, die nicht durch die Vergabe einer Note bewertet werden. Seminare gelten als erfolgreich absolviert, wenn ein qualifizierter Vortrag zum Thema des Seminars stattfand und eine positiv bewertete schriftliche Ausarbeitung zum Vortrag vorliegt. Die Projektarbeit gilt als erfolgreich absolviert, wenn ein positiv bewerteter Abschlussbericht vorliegt und ein Vortrag zu den Ergebnissen der Projektarbeit stattgefunden hat.

(4) Im Studienverbund abgelegte Projektleistungen stellen prüfungsrelevante Leistungen dar. Die in Gruppenarbeit erbrachten Projektleistungen erfordern eine individuelle Bewertung der Studierenden.

(5) Die Bewertung der Ergebnisse von Studienleistungen aus Projekten im Rahmen der Ausbildung im Studienverbund obliegt den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern der HKD, die eine den universitären Anforderungen entsprechende wissenschaftliche Bewertung garantieren.

§ 13
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Die Diplomarbeit soll zeigen, dass die Studierenden in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Gebiet MM|VR-Informatik nach wissenschaftlichen Methoden in Zusammenarbeit mit Designern und Conceptionern zu bearbeiten.

(2) Der Termin der Ausgabe des Diplomarbeitsthemas ist durch die Betreuerin bzw. den Betreuer bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aktenkundig zu machen. Die Studierenden haben das hierzu auszustellende Formular gegenzuzeichnen. Die Zeit von der Themenstellung bis zur Abgabe der Diplomarbeit darf sechs Monate nicht überschreiten. Die Themenstellung muss diesem Zeitrahmen angepasst sein. In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag der Kandidatinnen und Kandidaten die Frist nach Rücksprache mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer um drei Monate verlängern.

(3) Die Diplomarbeit ist in drei gebundenen Exemplaren fristgemäß beim Prüfungsausschuss einzureichen, der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Versäumen Kandidatinnen und Kandidaten die Frist ohne triftige Gründe, gilt die Diplomarbeit als mit „nicht bestanden“ bewertet.
Die Diplomarbeit soll in einer angemessenen äußeren Form vorgelegt werden, Einzelheiten legt der Prüfungsausschuss fest. Bei der Abgabe der Diplomarbeit haben die Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich zu versichern, dass sie die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben.

(4) Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsausschuss ausgegeben. Hierzu muss das Einverständnis einer Hochschullehrerin bzw. eines Hochschullehrers des Instituts für Informatik der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg bzw. eines am Studienverbund beteiligten Hochschullehrers der HKD, die als Themenstellerin bzw. Themensteller fungieren, vorliegen.
Die Diplomarbeit kann von jeder Hochschullehrerin bzw. jedem Hochschullehrer der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, sowie von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, die an dem Hauptstudiengang MM|VR-Informatik beteiligt sind, sowie beteiligten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern der HKD betreut werden.

(5) Die Diplomarbeit kann in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule ausgeführt und betreut werden, sofern eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer des Instituts für Informatik der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg oder der HKD, die bzw. der am Hauptstudiengang MM|VR-Informatik-Diplom beteiligt ist, schriftlich ihr Einverständnis erklärt, als Themenstellerin bzw. Themensteller der Arbeit zu wirken. Die betreuende Person gilt in diesem Fall als Prüferin bzw. Prüfer der Diplomarbeit nach § 6.

(6) Das Thema darf erst ausgegeben werden, nachdem die Kandidatinnen und Kandidaten die vorbereitende Projektarbeit am Institut für Informatik abgeschlossen haben.

(7) Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema ihrer Diplomarbeit Vorschläge zu machen. Auf Antrag der Studierenden sorgt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass Studierende spätestens sechs Wochen nach Antragstellung ein Thema für eine Diplomarbeit nebst Betreuerin bzw. Betreuer erhalten.

(8) Studierende haben einmal die Möglichkeit, ein an sie ausgegebenes Thema für eine Diplomarbeit innerhalb einer Frist von einem Monat unbearbeitet zurückzugeben und ein anderes Thema zu erhalten.

(9) Die Diplomarbeit ist von zwei prüfungsberechtigten Personen, von denen mindestens eine bzw. einer eine bzw. ein Hochschullehrerin bzw. Hochschullehrer sein soll, gutachterisch zu bewerten. Eine der Gutachterinnen bzw. einer der Gutachter soll die Themenstellerin bzw. der Themensteller der Arbeit sein. Die zweite Gutachterin bzw. der zweite Gutachter wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Die Gesamtnote der Diplomarbeit ergibt sich als arithmetisches Mittel der durch die Gutachten festgelegten Noten, sofern die Differenz der Einzelbewertungen nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Prüferin bzw. ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind. Das Bewertungsverfahren soll acht Wochen nicht überschreiten.

(10) Wird die Diplomarbeit mit „nicht bestanden“ bewertet, so ist auf Antrag der bzw. des Studierenden eine Wiederholung mit neuem Thema möglich. Eine Rückgabe dieses Themas sowie eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

(11) Die Diplomarbeit soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. Der Umfang der Diplomarbeit soll der Themenstellung angemessen sein.

§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Jede einzelne Prüfungsleistung ist durch Vergabe einer Note und dem ihr zugeordneten Urteil nach folgendem Schlüssel zu bewerten:

1,0

sehr gut

eine hervorragende Leistung;

2,0 

gut

eine Leistung, die deutlich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3,0

befriedigend

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4,0

ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Mindestanforderungen entspricht;

5,0

nicht ausreichend

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt.

(2) Um eine differenzierte Bewertung der Leistungen zu ermöglichen, können die Noten innerhalb des Intervalls von 1,0 bis 4,0 um 0,3 erhöht bzw. erniedrigt werden.

(3) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen zu dieser Fachprüfung mindestens mit der Note 4 bewertet wurden. Die Fachnote einer bestandenen Fachprüfung errechnet sich aus dem nach der Semesterwochenstundenzahl gewichtete Durchschnitt (gewichtetes arithmetisches Mittel) der Noten der Prüfungsleistungen, aus denen sich die Fachprüfung zusammensetzt. Bei der Notenbildung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Fachnote lautet:
 

bis 1,5

sehr gut,

über 1,5 bis 2,5

gut,

über 2,5 bis 3,5

befriedigend,

über 3,5 bis 4,0

ausreichend.

(4) Für die Bildung der Gesamtnoten gemäß § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 gilt § 14 Abs. 3 entsprechend.

§ 15
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht bestanden“ bewertet, wenn Kandidatinnen und Kandidaten den Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumen oder wenn sie nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Zudem gelten die Bestimmungen aus § 8 Abs. 3.
Ein Rücktritt von einer fristgemäß angemeldeten (Teil)-Prüfung ohne Angabe von Gründen ist nur bis einschließlich 7 Tage vor dem Prüfungstermin zulässig.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Bei Krankheit der Kandidatinnen und Kandidaten oder eines von ihr bzw. von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Anerkennung der Gründe. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen.

(3) Versuchen Kandidatinnen und Kandidaten das Ergebnis der eigenen Prüfungsleistungen oder das anderer schuldhaft durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfung mit „nicht bestanden“ bewertet. Kandidatinnen und Kandidaten, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von den jeweiligen Prüfenden oder der Aufsicht führenden Person von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Werden Studierende von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen, können sie verlangen, dass diese Entscheidung vom Prüfungsausschuss überprüft wird. In schwer wiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatinnen und Kandidaten vom Erbringen weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Belastende Entscheidungen sind den Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Auf Antrag einer Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie in jeweils gültigen Fassung des Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MSchG) festgelegt sind, entsprechend zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach dieser Prüfungsordnung. Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet.

(5) Gleichfalls sind die Fristen der Erziehungszeit nach Maßgabe der jeweils gültigen Fassung des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungszeit (BErzGG) auf Antrag zu berücksichtigen. Studierende müssen bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie Erziehungszeit antreten, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie Erziehungszeit nehmen wollen. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Anspruch auf Erziehungszeit nach dem jeweils gültigen Gesetz auslösen würden, und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen den Kandidatinnen und Kandidaten mit.
Die Bearbeitungsfrist einer Diplomarbeit kann nicht durch die Erziehungszeit unterbrochen werden. Die gestellte Arbeit gilt als nicht vergeben. Nach Ablauf der Erziehungszeit erhalten die Kandidatinnen und Kandidaten ein neues Thema. Entsprechendes gilt für die Projektarbeit.

(6) Kandidatinnen und Kandidaten können verlangen, dass die Entscheidungen nach § 15 Abs. 1 und 2 innerhalb von vier Wochen vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

II. Diplomprüfung

§ 16
Zweck, Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Durch die Diplomprüfung sollen die Kandidatinnen und Kandidaten nachweisen, dass sie die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse erworben haben, die Zusammenhänge ihres Faches überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse der Informatik anzuwenden und in Projektarbeiten im Studienverbund mit Designern und Conceptionern einzubringen.

(2) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit und vier Fachprüfungen:

  1. jeweils einer Fachprüfung zur Computergrafik und einer zur Animation,
  2. einer Fachprüfung Informatik,
  3. einer Fachprüfung zu Lehrinhalten des Studienverbundes.

Die Fachprüfungen in b) beziehen sich auf Lehrveranstaltungen zu folgenden Gebieten:

(3) Die Fachprüfungen nach Abs. 2 a) findet als  mündliche Prüfung statt, deren Gegenstand jeweils Lehrinhalte von Lehrveranstaltungen über mindestens 12 SWS ist.

(4) Der Prüfungsgegenstand der Fachprüfung zu Punkt b) setzt sich zusammen aus Lehrinhalten aller vier in Abs. 1 genannten Gebiete, ausgeschlossen hiervon sind Lehrveranstaltungen zu den Gebieten Computergrafik und Animation.
Sie besteht in der Regel aus je einer mündlichen Teilprüfungen zu jedem der 4 Gebiete. Aus jedem Gebiet müssen mindestens Lehrveranstaltungen von wenigstens 6 SWS in eine Teilprüfung eingebracht werden.

(5) Die Fachprüfung nach Punkt c) muss auf den Themen des Studienverbundes aufbauend bezug zu den realisierten Projektthemen nehmen.

§ 17
Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer im Hauptstudiengang MM|VR-Informatik der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eingeschrieben ist.

(2) Zu einer Teilprüfung einer Fachprüfung kann nur zugelassen werden, wer zur Diplomprüfung zugelassen ist.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist beim Prüfungsausschuss zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. eine Bescheinigung gemäß Abs. 1;
  2. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft bereits Prüfungsleistungen in einem Studiengang MM|VR-Informatik-Diplom oder Informatik-Diplom an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes nicht bestanden wurden oder sich die Kandidatinnen und Kandidaten in einem Prüfungsverfahren befinden.

(4) Können Kandidatinnen und Kandidaten ohne ihr Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht in der Abs. 3 vorgeschriebenen Weise beibringen, so kann der Prüfungsausschuss ihnen gestatten, die Nachweise auf andere Weise zu führen.

(5) Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung.

(6) Die Zulassung zur Diplomprüfung darf nur abgelehnt werden, wenn

  1. die in Abs. 1 genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind und trotz Aufforderung nicht fristgemäß vervollständigt wurden oder
  3. Kandidatinnen und Kandidaten, die die Diplomprüfung in einem Studiengang MM|VR-Informatik-Diplom an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden haben oder sich an einer solchen Universität oder Hochschule in einem Prüfungsverfahren befinden oder
  4. die Kandidatinnen und Kandidaten den Prüfungsanspruch verloren haben oder
  5. nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfungsleistungen in einem Studiengang MM|VR-Informatik-Diplom oder Informatik-Diplom an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes als Fehlversuche anzurechnen sind und deshalb keine Möglichkeit einer Wiederholung dieser Prüfungsleistung im Hauptstudiengang MM|VR-Informatik-Diplom besteht.

(7) Die Zulassung zu einer Teilprüfung darf nur untersagt werden, wenn

  1. die Meldefrist gemäß § 18 Abs. 1 und 2 nicht eingehalten wird oder
  2. eine weitere Wiederholung gemäß § 7 ausgeschlossen ist oder
  3. Kandidatinnen und Kandidaten nach § 15 Abs. 3 von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausgeschlossen wurden oder
  4. die Zulassung zur Diplomprüfung nicht vorliegt.

§ 18
Prüfungs- und Anmeldetermine

(1) Die Zulassung zur Diplomprüfung ist beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Sie hat spätestens zur ersten Anmeldung zu einer Fachprüfung zur Diplomprüfung zu erfolgen.

(2) Zu jeder Fachprüfung der Diplomprüfung haben sich die Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich beim Prüfungsausschuss anzumelden. Dies gilt auch für Teilprüfungen, insbesondere für solche, die gemäß § 8 Abs. 3 an einer anderen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes abgelegt werden.

(2) Die Anmeldung zu studienbegleitenden Teilprüfungen hat in der Regel bis spätestens zwei Wochen vor Ende der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters zu erfolgen. Die Anmeldetermine werden öffentlich durch Aushang unter Angabe einer Ausschlussfrist bekannt gegeben. Für Teilprüfungen, die gemäß § 8 Abs. 3 an einer anderen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes abgelegt werden, sind die Anmeldefristen gemäß § 8 Abs. 3 verbindlich.

(3) Die Bekanntgabe der Prüfungstermine, Prüfungsarten und der Prüfenden erfolgt spätestens einen Monat vor Ende der Vorlesungszeit durch Aushang.

(4) Sind prüfungsrelevante Studienleistungen für eine Teilprüfung gemäß § 4 Abs. 4 vorgesehen, so sind deren Art und ihre mögliche Einbeziehung in die Bewertung der Prüfung zu Beginn der Vorlesungszeit, in der die Lehrveranstaltungen stattfinden, von den Prüfenden bekannt zu geben.

(5) Für die Anmeldung der Diplomarbeit gilt § 13 Abs. 6.

§ 19
Abschluss des Studiums, Bildung der Gesamtnote, Zeugnis

(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, sobald alle Fachprüfungen nach § 16 Abs. 2 bestanden sind und die Diplomarbeit mit mindestens der Note 4 bewertet wurde.

(2) Die Noten der Fachprüfungen nach § 16 Abs. 2 errechnen sich gemäß § 14 Abs. 3. Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Noten der vier Fachprüfungen gemäß § 16 Abs. 2 und der Note der Diplomarbeit. Die Wichtungsfaktoren der einzelnen Bestandteile der Diplomprüfung sind:

(3) Sind die Noten für die Diplomarbeit 1,0 und alle Fachprüfungen jeweils 1,3 oder besser, so wird das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt.

(4) Haben Kandidatinnen und Kandidaten die Diplomprüfung bestanden, so erhalten sie das Zeugnis der Diplomprüfung. Das Zeugnis enthält

Auf Antrag der Kandidatinnen und Kandidaten kann die bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte Anzahl der Fachsemester aufgenommen werden.

(5) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(6) Haben Kandidatinnen und Kandidaten die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, wird ihnen auf Antrag durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Diplomprüfung nicht bestanden ist.

§ 20
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird den Kandidatinnen und Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades MM|VR-Diplom-Informatikerin bzw. MM|VR-Diplom-Informatiker beurkundet.

(2) Die Universität stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem „Diploma Supplement Modell“ von Europäischer Union, Europarat und Unesco aus. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems ist der zwischen KMK und HRK abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Auf Antrag der Prüflinge soll ihnen die Universität zusätzlich zum Diploma Supplement Übersetzungen der Urkunden und Zeugnisse in englischer Sprache aushändigen.

(3) Die Diplomurkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan des Fachbereiches Mathematik und Informatik der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sowie der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereiches versehen.

III. Schlussbestimmungen

§ 21
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Wurde bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung getäuscht wurde, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Studierenden hierüber täuschen wollten, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Den Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von 5 Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 22
Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird den Studierenden auf Antrag Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, in die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Prüfungsausschuss zu stellen. Der Prüfungsausschuss bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 23
Inkrafttreten der Prüfungsordnung, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung gelten für alle Studierenden, die ab dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung an der Martin-Luther Universität Halle-Wittenberg für den Studiengang MM|VR-Informatik eingeschrieben werden.

(3) Die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung über die Diplomprüfung gelten für alle Studierenden, die vor Inkrafttreten im Studiengang Informatik an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg immatrikuliert waren, ihre Diplom-Vorprüfung bis zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht abgeschlossen und das Wahlpflichtfach Design-Informatik gewählt hatten.

Halle (Saale), 12. Mai 2004
 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Akademischen Senat am 12.05.2004 beschlossen.