Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
14. Jahrgang, Nr. 4 vom 31. August 2004, S. 34


Fachbereich Mathematik und Informatik


Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Bioinformatik-Diplom
am Fachbereich Mathematik und Informatik
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 24.09.2003

 

Aufgrund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nummer 219 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Prüfungsordnung für den Studiengang Bioinformatik-Diplom am Fachbereich Mathematik und Informatik erlassen.

                                                                                                                                                              

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck der Diplomprüfung

§ 2 Diplomgrad

§ 3 Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit

§ 4 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

§ 5 Prüfungsausschuss

§ 6 Prüfende und Beisitzende

§ 7 Wiederholung von Prüfungen

§ 8 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

§ 9 Arten der Prüfungsleistungen

§ 10 Mündliche Prüfungen

§ 11 Schriftliche Prüfungen

§ 12 Prüfungsrelevante Studienleistungen

§ 13 Diplomarbeit

§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

 

II. Diplomvorprüfung

§ 16 Zweck, Umfang und Art der Diplomvorprüfung

§ 17 Zulassung zur Diplomvorprüfung

§ 18 Prüfungs- und Anmeldetermine

§ 19 Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote, Zeugnis

 

III. Diplom-Prüfung

§ 20 Zweck, Umfang und Art der Diplomprüfung

§ 21 Zulassung zur Diplomprüfung

§ 22 Prüfungs- und Anmeldetermine

§ 23 Abschluss des Studiums, Bildung der Gesamtnote, Zeugnis

§ 24 Diplomurkunde

 

IV. Schlussbestimmungen

§ 25 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung

§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 27 Inkrafttreten der Prüfungsordnung, Übergangsbestimmungen

                                                                                                                                                              

I. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1
Zweck der Diplomprüfung

 

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Bioinformatik. Sie besteht aus der Diplomarbeit und Fachprüfungen. Durch sie soll festgestellt werden, ob die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse erworben wurden, die Zusammenhänge des Faches überblickt werden und die Fähigkeit ausgeprägt wurde, nach wissenschaftlichen Grundsätzen selbständig zu arbeiten.

 

§ 2
Diplomgrad

 

Nach bestandener Diplomprüfung verleiht der Fachbereich Mathematik und Informatik der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg den akademischen Grad „Diplom-Bioinformatikerin“ bzw. „Diplom-Bioinformatiker“ (abgekürzt „Dipl.‑Bioinform.“).

 

§ 3
Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit

 

(1) Die Regelstudienzeit einschließlich der für die Prüfungen erforderlichen Zeit beträgt 9 Semester.

 

(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern und das Hauptstudium von fünf Semestern. Letzteres schließt die Anfertigung der Diplomarbeit ein. Das Grundstudium wird durch die Diplomvorprüfung, das Hauptstudium durch die Diplomprüfung abgeschlossen.

 

(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfasst obligatorische und wahlobligatorische Bereiche sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. Grund- und Hauptstudium gliedern sich in die drei Säulen Informatik, Mathematik und biowissenschaftlich/chemisch (im weiteren kurz als „biowissenschaftlich“ bezeichnet) orientierte Lehrveranstaltungen.

 

(4) Im Grundstudium beträgt der Gesamtumfang 76 SWS obligatorische Lehrveranstaltungen. Hierbei entfallen

 

·        30 SWS auf Informatik,

·        18 SWS auf Mathematik und

·        28 SWS auf biowissenschaftlich orientierte Lehrveranstaltungen.

 

Obligatorischer Bestandteil der Informatikausbildung ist die Belegung eines Proseminars.

Zusätzlich wird durch die am Studiengang beteiligten Fachbereiche eine nicht prüfungsrelevante gemeinsam zu gestaltende „Ringvorlesung“ im Umfang von 1-2 SWS angeboten, die die Studierenden mit potentiellen Arbeitsfeldern einer Bioinformatikerin bzw. eines Bioinformatikers, sowohl aus Sicht der Informatik als auch aus Sicht der biowissenschaftlich orientierten Disziplinen, bekannt machen soll.

 

(5) Im Hauptstudium beträgt der Gesamtstundenumfang 79 SWS obligatorische und wahlobligatorische Lehrveranstaltungen. Der Arbeitsaufwand zur Anfertigung der Diplomarbeit ist hiervon unberührt.

Die Verteilung des Gesamtstundenumfangs ist in folgender Tabelle dargestellt:

 

Informatik

Mathematik

Biowissenschaftliche Fächer

Vertiefungsrichtung I

Vertiefungsrichtung II

15 SWS

8 SWS

15 SWS

15 SWS

15 SWS

 

 

 

Projektarbeit 8 SWS

 

 

 

Diplomarbeit

 

Von den beiden Vertiefungsrichtungen muss eine aus dem Bereich Informatik und die zweite aus dem Bereich der biowissenschaftlich orientierten Fächer stammen.

Die Vertiefungsrichtungen dienen der Spezialisierung auf einen Schwerpunkt der Informatik und einen biowissenschaftlich orientierten Schwerpunkt.

Im Hauptstudium ist von allen Studierenden ein „Biologisches Querschnittspraktikum“ im Umfang von 3 SWS zu absolvieren. Zugangsvoraussetzung hierfür ist ein abgeschlossenes Vordiplom.

Innerhalb der biowissenschaftlich orientierten Studienbestandteile sind mindestens 4 SWS an Praktika über den Rahmen des verpflichtenden „Biologischen Querschnittspraktikums“ hinaus zu belegen.

In einer der beiden Vertiefungsrichtungen ist eine Projektarbeit im Umfang von 8 SWS und die Diplom­arbeit anzufertigen. Die Ausgabe des Diplomthemas kann erst nach Abschluss der Projektarbeit erfolgen.

 

(6) Zur Abstimmung der Studienpläne innerhalb der Vertiefungsrichtungen und zur Abgrenzung der von den Studierenden über die Vertiefungsrichtung hinaus zu wählenden Lehrgebiete von diesen Vertiefungsrichtungen benennen die am Studium beteiligten Fachbereiche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder habilitierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Tutorinnen und Tutoren.

 

(7) Für die Anfertigung der Diplomarbeit steht das 9. Semester zur Verfügung. Die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit beträgt 6 Monate.

 

§ 4
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

 

(1) Der Diplomprüfung geht die Diplomvorprüfung voraus. Die Diplomvorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Eine Fachprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen.

 

(2) Die Fachprüfungen zur Diplomvorprüfung werden in der Regel studienbegleitend in Teilprüfungen zu Lehrveranstaltungen durchgeführt.

Der erste Termin einer studienbegleitenden Teilprüfung wird in der Regel auf einen Zeitpunkt am Ende der Vorlesungszeit festgesetzt, ein zweiter Prüfungstermin für die gleiche Prüfung in der Regel auf einen Zeitpunkt vor Beginn der Vorlesungszeit des nächsten Semesters. Zwischen beiden Terminen sollten mindestens vier Wochen liegen.

 

(3) Für die Fachprüfungen zur Diplomprüfung gelten die Regelungen von § 20 dieser Ordnung.

 

(4) Prüfungen können prüfungsrelevante Studienleistungen gemäß § 12 als Prüfungsvoraussetzungen vorangestellt werden. Eine Einbeziehung dieser Leistungen in die Bewertung der Prüfung ist zulässig.

 

(5) Die Diplomvorprüfung soll bis zum Ende des vierten, die Diplomprüfung bis zum Ende des neunten Fachsemesters abgeschlossen sein.

 

(6) Sind Fachprüfungen zur Diplomvorprüfung bis zum Beginn der Vorlesungszeit des siebten Fachsemesters bzw. Fachprüfungen zur Diplomprüfung oder die Diplomarbeit bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dreizehnten Fachsemesters nicht als Ganzes abgelegt, so gelten die nicht abgelegten Teile dieser Prüfungen als abgelegt und nicht bestanden. Die Bewertungen derjenigen Teile von Fachprüfungen, die vor den genannten Fristen abgelegt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

 

§ 5
Prüfungsausschuss

 

(1) Für die Organisation der Prüfung und die Wahrnehmung von Aufgaben, die sich aus dieser Prüfungsordnung ergeben, wird ein Prüfungsausschuss des Fachbereiches gebildet.

Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet auf Antrag des Fachbereichsrates diesem über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten, über die Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeiten sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht wird durch die Universität offen gelegt. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Studienpläne und der Prüfungsordnung.

 

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus

 

·        drei Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten,

·        einer bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Fachbereiches Mathematik und Informatik und

·        einem studentischen Mitglied, das die Diplom-Vorprüfung in einem der am Fachbereich Mathematik und Informatik angebotenen Studiengänge abgelegt haben muss. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit.

 

Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen Professorinnen oder Professoren sein.

 

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nach jeweils drei Jahren vom Fachbereichsrat neu bestellt, eine Wiederbestellung ist möglich. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder im Prüfungssauschuss beträgt davon abweichend ein Jahr. Der Fachbereichsrat benennt darüber hinaus für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses je eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter.

 

(4) Der Prüfungsausschuss wählt eine Professorin bzw. einen Professor zur bzw. zum Vorsitzenden.

 

(5) Scheidet ein Mitglied, eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter aus dem Prüfungsausschuss aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger durch den Fachbereichsrat bestellt.

 

(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Professorinnen und Professoren oder Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden, bei deren bzw. dessen Abwesenheit die Stimme der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters.

 

(7) Zur Durchführung der Aufgaben des Prüfungsausschuss haben seine Mitglieder das Recht, bei Prüfungen beobachtend anwesend zu sein, sich die Unterlagen jedes Prüfungsfalles vorlegen zu lassen und die beteiligten Prüfenden und Beisitzenden zu hören.

 

(8) Alle Bescheide des Prüfungsausschusses sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretende unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

 

§ 6
Prüfende und Beisitzende

 

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen.

 

(2) Zum Prüfenden können nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausüben oder ausgeübt haben.

 

(3) Zu Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Bioinformatik oder eine vergleichbare Diplomprüfung in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, abgelegt hat.

 

(4) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass den Kandidatinnen und Kandidaten die Namen der Prüfenden rechtzeitig bekannt gegeben werden.

 

(5) Für die Prüfenden und Beisitzenden gilt § 5 Abs. 9 entsprechend.

 

§ 7
Wiederholung von Prüfungen

 

(1) Wenn in der Diplomvorprüfung bzw. Diplomprüfung eine Prüfung mit „nicht bestanden“ bewertet wurde, so kann diese Prüfung einmal wiederholt werden. Fehlversuche in demselben Fach an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen werden mitgerechnet.

 

(2) Die freiwillige Wiederholung einer bereits bestandenen Prüfung ist ausgeschlossen.

 

(3) Die Wiederholungsprüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung abgelegt werden, sofern nicht wegen besonderer, von den Studierenden nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird.

 

(4) Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Hierzu ist von den Studierenden ein begründeter Antrag innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung beim Prüfungsausschuss einzureichen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung und gibt den Studierenden hierüber einen schriftlichen Bescheid. Die Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung kann nur zum nächsten regulären Prüfungstermin erfolgen.

 

(5) Hat eine Wiederholungsprüfung stattgefunden und ist als bestanden bewertet worden, so geht nur deren Note in die Berechnung der Gesamtnote der Diplomvorprüfung bzw. Diplomprüfung ein.

 

(6) Wird die Diplomarbeit mit „nicht bestanden“ bewertet, so ist auf Antrag, der spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe der Note der Diplomarbeit zu stellen ist, eine Wiederholung mit neuem Thema möglich. Die erneute Themenstellung muss spätestens innerhalb der nächsten drei Monate erfolgen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

 

(7) Die Diplomvorprüfung bzw. die Diplomprüfung als Ganzes ist endgültig nicht bestanden, wenn zu einer Prüfung die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden und kein Antrag auf Zulassung zu einer zweiten gestellt wurde oder keine zweite Wiederholungsprüfung zugelassen oder eine zweite Wiederholungsprüfung zugelassen und diese nicht bestanden wurde.

 

§ 8
Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

 

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Studiengang Bioinformatik an einer anderen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes, die zu Zeiten erbracht wurden, in denen die Studierenden noch nicht im Studiengang Bioinformatik an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg immatrikuliert waren, werden anerkannt.

Soweit eine anzuerkennende Diplomvorprüfung Lehrgebiete nicht enthält, die an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann insbesondere versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen bzw. die Diplomarbeit anerkannt werden soll.

 

(2) Über die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung von Fachvertreterinnen und Fachvertretern unter Beachtung der von der Kultusminister- und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen.

 

(3) Prüfungsleistungen von Studierenden, die bereits im Studiengang Bioinformatik der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg immatrikuliert waren bzw. sind, die durch Teilprüfungen im Studiengang Bioinformatik an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes nachgewiesen wurden bzw. werden sollen, können auf Antrag anerkannt werden, sofern die Teilprüfung wenigstens 14 Tage vor dem entsprechenden Prüfungstermin beim Prüfungsausschuss schriftlich angemeldet wurde und es sich um eine benotete Teilprüfung handelt.

Hiervon ausgenommen sind die Projektarbeit, die Diplomarbeit und die Fachprüfung in den nach § 20 Abs. 2 Punkt a) wählbaren Vertiefungsrichtungen.

Liegt der Prüfungstermin in der vorlesungsfreien Zeit, so ist die Teilprüfung spätestens am Ende der vor dem Prüfungstermin liegenden Vorlesungszeit anzumelden.

Der Anmeldung ist eine Bestätigung von der entsprechenden Hochschule beizulegen, aus der Inhalt und SWS der geprüften Lehrveranstaltung zu entnehmen sind.

Das Ergebnis, insbesondere die Note der Teilprüfung, zusammen mit einer Bestätigung der entsprechenden Universität oder Hochschule, ist dem Prüfungsausschuss innerhalb von zwei Monaten nach Ablegen der Prüfung mitzuteilen.

Die Anerkennung ist durch den Prüfungsausschuss zu erteilen, wenn

 

·        zusammen mit dieser Teilprüfung nicht über die Hälfte der in dieser Fachprüfung verlang­ten Semesterwochenstunden außerhalb der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erworben werden,

·        im Falle einer Teilprüfung zur Vordiplomprüfung diese Teilprüfung in großen Teilen der bzw. den entsprechenden Teilprüfungen im Studiengang Bioinformatik der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg entspricht,

·        die bzw. der Studierende bisher keinen Fehlversuch in der entsprechenden Teilprüfung an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hatte und die Teilprüfung ordnungsgemäß beim Prüfungsausschuss schriftlich angemeldet wurde.

 

Für das Nichtbestehen einer außerhalb der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg angemeldeten Teilprüfung gilt § 15 entsprechend. Eine angemeldete Teilprüfung gilt darüber hinaus als nicht bestanden, wenn das Ergebnis der Teilprüfung zusammen mit einer entsprechenden offiziellen Bestätigung nicht fristgerecht beim Prüfungsausschuss eingereicht wird.

 

(4) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht wurden, werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen im Studiengang Bioinformatik der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und -bewertung vorzunehmen.

Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, gilt Abs. 2.

 

(5) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.

 

(6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, wird den Kandidatinnen und Kandidaten hierüber durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Bescheinigung ausgestellt.

 

(7) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen werden der Vermerk „bestanden“ aufgenommen, diese Leistung jedoch nicht in die Bildung der Gesamtnote einbezogen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

 

(8) Soweit Studienzeiten nach den Abs. 1, 2, 3, 4, 5 angerechnet werden, erfolgt eine entsprechende Änderung der jeweiligen Meldefristen, der Wiederholungsmöglichkeiten für Prüfungsleistungen.

 

§ 9
Arten der Prüfungsleistungen

 

(1) Prüfungsleistungen sind

 

·        mündliche Prüfungen nach § 10,

·        schriftliche Prüfungen nach § 11,

·        prüfungsrelevante Studienleistungen nach § 12 Abs. 1 und 2,

·        Diplomarbeiten nach § 13.

 

(2) Machen Kandidatinnen und Kandidaten durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Recht, den Kandidatinnen und Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

 

(3) In den Prüfungen sollen die Kandidatinnen und Kandidaten nachweisen, dass sie die Inhalte eines Faches beherrschen, dass sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebiets erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen und dass sie in der Lage sind, in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den geläufigen Methoden des Faches ein Problem zu erkennen und Wege zu einer Lösung zu finden.

 

§ 10
Mündliche Prüfungen

 

(1) Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfungen vor mindestens zwei Prüfenden oder von einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer Beisitzerin bzw. eines Beisitzers gemäß § 6 Abs. 5 abgelegt. Die Dauer der Prüfung soll dem Prüfungsgegenstand angemessen sein und in der Regel 15 Minuten nicht unterschreiten und 45 Minuten nicht überschreiten.

 

(2) Im Rahmen einer mündlichen Prüfung können Aufgaben in angemessenem Umfang zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der mündliche Charakter der Prüfung nicht aufgehoben wird.

 

(3) Die wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten in den einzelnen Prüfungen werden durch die jeweilig Prüfenden bewertet. Das Protokoll ist von den Prüfenden und Beisitzenden zu unterschreiben. Die Bewertung ist den Kandidatinnen und Kandidaten direkt im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.

 

§ 11
Schriftliche Prüfungen

 

(1) Eine schriftliche Prüfung ist eine Klausurarbeit unter Aufsicht. Die Dauer einer Klausurarbeit beträgt in der Regel 10-15 Minuten pro Semesterwochenstunde der zugehörigen Lehrveranstaltung(en). Sie soll in der Regel 120 Minuten nicht überschreiten.

 

(2) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfungen ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die Kandidatinnen und Kandidaten, die an der Klausur teilgenommen haben, namentlich aufgeführt sind und besondere Vorkommnisse, insbesondere Täuschungsversuche oder Benutzung nicht zulässiger Hilfsmittel, einzutragen sind. Das Protokoll ist von den Aufsichtsführenden zu unterschreiben.

 

(3) Schriftliche Prüfungen werden von zwei Prüfenden bewertet.

 

§ 12
Prüfungsrelevante Studienleistungen

 

(1) Prüfungsrelevante Studienleistungen werden als Prüfungsleistungen in Form von Referaten, mündlichen oder schriftlichen Testaten oder sonstigen schriftlichen Ausarbeitungen (wie z.B. Hausarbeiten, Aufsichtsarbeiten oder protokollierten Leistungen) erbracht.

 

(2) Geht die Bewertung einer prüfungsrelevanten Studienleistung in die Note einer Fachprüfung ein, gelten §§ 10 und 11 entsprechend.

 

(3) Proseminare, Seminare und die Projektarbeit sind prüfungsrelevante Studienleistungen, die nicht durch die Vergabe einer Note bewertet werden.

Die Anerkennung dieser Leistungen erfolgt für Proseminare werden durch einen qualifizierten Vortrag, für Seminare der Informatik durch einen qualifizierten Vortrag sowie eine positiv bewertete, schriftliche Ausarbeitung zum Thema des Vortrages, für die Projektarbeit durch einen positiv bewerteten Abschlussbericht und einen Vortrag zu den Ergebnissen der Projektarbeit erworben.

 

§ 13
Diplomarbeit

 

(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Die Diplomarbeit soll zeigen, dass die Studierenden in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem Fach nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

Die Diplomarbeit wird in einer der beiden Vertiefungsrichtungen geschrieben, mit der Themenstellung der Arbeit sollte jedoch eine Verbindung zwischen beiden Vertiefungsrichtungen angestrebt werden.

 

(2) Der Termin der Ausgabe des Diplomarbeitsthemas ist durch die Betreuerin bzw. den Betreuer bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aktenkundig zu machen. Die Studierenden haben das hierzu auszustellende Formular gegenzuzeichnen. Die Zeit von der Themenstellung bis zur Abgabe der Diplomarbeit darf sechs Monate nicht überschreiten. Die Themenstellung muss diesem Zeitrahmen angepasst sein. In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag der Kandidatinnen und Kandidaten die Frist nach Rücksprache mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer einmalig um drei Monate verlängern.

 

(3) Die Diplomarbeit ist in drei gebundenen Exemplaren fristgemäß beim Prüfungsausschuss einzureichen, der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Versäumen Kandidatinnen und Kandidaten die Frist, gilt die Diplomarbeit als mit „nicht ausreichend“ bewertet. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall hiervon abweichend entscheiden.

Die Diplomarbeit soll in einer angemessenen äußeren Form vorgelegt werden, Einzelheiten legt der Prüfungsausschuss fest. Bei der Abgabe der Diplomarbeit haben die Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich zu versichern, dass sie die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben.

 

(4) Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsausschuss ausgegeben. Hierzu muss das Einverständnis einer Hochschullehrerin bzw. eines Hochschullehrers der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, die bzw. der am Studiengang Bioinformatik beteiligt ist, als Themenstellerin bzw. Themensteller zu fungieren, vorliegen.

Die Diplomarbeit kann von jeder Hochschullehrerin bzw. jedem Hochschullehrer der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, sowie von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, die an dem Studiengang Bioinformatik beteiligt sind, betreut werden.

 

(5) Die Diplomarbeit kann in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule ausgeführt und betreut werden, sofern eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, die bzw. der am Studiengang Bioinformatik-Diplom beteiligt ist, schriftlich ihr Einverständnis erklärt, als Themenstellerin bzw. Themensteller der Arbeit zu wirken. Die betreuende Person gilt in diesem Fall als Prüferin bzw. Prüfer der Diplomarbeit nach § 6.

 

(6) Das Thema der Diplomarbeit  darf erst ausgegeben werden, nachdem die Kandidatinnen und Kandidaten die Diplomvorprüfung bestanden und die Projektarbeit nach § 3 Abs. 5 abgeschlossen haben.

 

(7) Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema ihrer Diplomarbeit Vorschläge zu machen. Auf Antrag der Studierenden sorgt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass Studierende spätestens sechs Wochen nach Antragstellung ein Thema für eine Diplomarbeit nebst Betreuerin bzw. Betreuer erhalten.

 

(8) Studierende haben einmal die Möglichkeit, ein an sie ausgegebenes Thema für eine Diplomarbeit innerhalb einer Frist von einem Monat unbearbeitet zurückzugeben und ein anderes Thema zu erhalten.

 

(9) Die Diplomarbeit ist von zwei prüfungsberechtigten Personen (nach § 6), von denen mindestens eine den Status „Hochschullehrer“ besitzen muss, gutachterisch zu bewerten. Eine der Gutachterinnen oder einer der Gutachter soll die Themenstellerin bzw. der Themensteller der Arbeit sein. Die zweite Gutachterin bzw. der zweite Gutachter wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Die Gesamtnote der Diplomarbeit ergibt sich als arithmetisches Mittel der durch die Gutachten festgelegten Noten, sofern die Differenz der Einzelbewertungen nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Prüferin bzw. ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als „ausreichend“ oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten „ausreichend“ oder besser sind. Das Bewertungsverfahren soll acht Wochen nicht überschreiten

 

(10) Wird die Diplomarbeit mit „nicht bestanden“ bewertet, so ist auf Antrag der Studierenden eine Wiederholung mit neuem Thema möglich. Eine Rückgabe dieses Themas sowie eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

 

(11) Die Diplomarbeit soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. Der Umfang der Diplomarbeit soll der Themenstellung angemessen sein.

 

§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen

 

(1) Jede einzelne Prüfungsleistung ist durch Vergabe einer Note und dem ihr zugeordneten Urteil nach folgendem Schlüssel zu bewerten:

 

1,0

sehr gut

eine hervorragende Leistung

2,0

gut

eine Leistung, die deutlich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

3,0

befriedigend

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht

4,0

ausreichend

eine Leistung, die trotz Mängel den Mindestanforderungen entspricht

5,0

nicht ausreichend

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt

 

(2) Um eine differenzierte Bewertung der Leistungen zu ermöglichen, können die Noten innerhalb des Intervalls von 1,0 bis 4,0 um 0,3 erhöht bzw. erniedrigt werden.

 

(3) Die Fachnote einer Fachprüfung, die nach § 7 Abs. 6 bestanden ist, errechnet sich aus dem nach Semesterwochenstunden gewichtete Durchschnitt (gewichtetes arithmetisches Mittel) der Noten der Prüfungsleistungen, aus denen sich die Fachprüfung zusammensetzt. Bei der Notenbildung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Fachnote lautet:

 

bis 1,5

sehr gut

über 1,5 bis 2,5

gut

über 2,5 bis 3,5

befriedigend

über 3,5 bis 4,0

ausreichend

 

(4) Für die Bildung der Gesamtnoten gemäß § 19 Abs. 1 und § 23 Abs. 2 gilt § 14 Abs. 3 entsprechend.

 

§ 15
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

 

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht bestanden“ bewertet, wenn Kandidatinnen und Kandidaten den Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumen oder wenn sie nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Zudem gelten die Bestimmungen aus § 8 Abs. 3.

Ein Rücktritt von einer fristgemäß angemeldeten (Teil)-Prüfung ohne Angabe von Gründen ist nur bis einschließlich 7 Tage vor dem Prüfungstermin zulässig.

 

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Bei Krankheit der Kandidatinnen und Kandidaten oder eines von ihr bzw. von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Anerkennung der Gründe. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen.

 

(3) Versuchen Kandidatinnen und Kandidaten das Ergebnis der eigenen Prüfungsleistungen oder das anderer schuldhaft durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfung mit „nicht bestanden“ bewertet. Kandidatinnen und Kandidaten, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von den jeweiligen Prüfenden oder der Aufsicht führenden Person von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Werden Studierende von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen, können sie verlangen, dass diese Entscheidung vom Prüfungsausschuss überprüft wird. In schwer wiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatinnen und Kandidaten vom Erbringen weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Belastende Entscheidungen sind den Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

(4) Auf Antrag einer Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie in der jeweils gültigen Fassung des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MSchG) festgelegt sind, entsprechend zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach dieser Prüfungsordnung. Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet.

 

(5) Gleichfalls sind die Fristen der Erziehungszeit nach Maßgabe de jeweils gültigen Fassung des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungszeit (BerzGG) auf Antrag zu berücksichtigen. Studierende müssen bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie Erziehungszeit antreten, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie Erziehungszeit nehmen wollen. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Anspruch auf Erziehungszeit nach dem jeweils gültigen Gesetz auslösen würden, und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen den Kandidatinnen und Kandidaten mit.

Die Bearbeitungsfrist einer Diplomarbeit kann nicht durch die Erziehungszeit unterbrochen werden. Die gestellte Arbeit gilt als nicht vergeben. Nach Ablauf der Erziehungszeit erhalten die Kandidatinnen und Kandidaten ein neues Thema. Entsprechendes gilt für die Projektarbeit.

 

(6) Kandidatinnen und Kandidaten können verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 innerhalb von vier Wochen vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

 

II. Diplomvorprüfung

 

§ 16
Zweck, Umfang und Art der Diplomvorprüfung

 

(1) Durch die Diplomvorprüfung sollen die Kandidatinnen und Kandidaten nachweisen, dass sie die inhaltlichen Grundlagen der Informatik, Biologie, Biochemie, Chemie und der Mathematik, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

 

(2) Die Diplomvorprüfung besteht aus

 

a.       einer Fachprüfung Informatik,

b.      einer Fachprüfung Mathematik,

c.       einer Fachprüfung Chemie,

d.      einer Fachprüfung Biologie,

e.       einer Fachprüfung Biochemie.

 

(3) Die Fachprüfung in Informatik ist bestanden, wenn Prüfun­gen zu allen folgend aufgezählten Lehrveranstaltungen der Informatik im Gesamtumfang von 28 SWS bestanden sind:

 

·        Informatik I,

·        Informatik II,

·        Datenbanken I,

·        Informatik IV,

·        Programmierpraktikum oder Datenbankpraktikum,

·        Proseminar sind zu erwerben.

 

(4) Die Fachprüfung in Mathematik ist bestanden, wenn Prüfungen zu allen folgend aufgeführten Lehrveranstaltungen der Mathematik im Gesamtumfang von 18 SWS bestanden sind:

 

·        Mathematik I,

·        Mathematik II,

·        Mathematik III,

·        Mathematik IV.

 

(5) Die Fachprüfung in Chemie ist bestanden, wenn Prüfungen zu allen folgend aufgeführten Lehrveranstaltungen der Chemie im Gesamtumfang von 10 SWS bestanden sind:

 

·        Allgemeine Chemie und Grundlagen der physikalischen Chemie,

·        Organische Chemie,

·        Bioorganische Chemie.

 

(6) Die Fachprüfung in Biologie ist bestanden, wenn Prüfungen zu allen folgend aufgeführten Lehrveranstaltungen der Biologie im Gesamtumfang von 12 SWS bestanden sind:

 

·        Zellbiologie,

·        Botanik,

·        Zoologie,

·        Ökologie,

·        Genetik,

·        Mikrobiologie.

 

(7) Die Fachprüfung in Biochemie besteht aus einer Prüfung zur Lehrveranstaltung

 

·        Allgemeine Biochemie

 

im Gesamtumfang von 6 SWS.

 

§ 17
Zulassung zur Diplomvorprüfung

 

(1) Zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

 

a.       das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt;

b.      an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zum Zulassungszeitpunkt im Studiengang Bioinformatik eingeschrieben ist.

 

(2) Zu einer Teilprüfung einer Fachprüfung kann nur zugelassen werden, wer zur Diplomvorprüfung zugelassen ist.

 

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung ist beim Prüfungsausschuss zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

 

a.       das Zeugnis gemäß Abs. 1 a);

b.      eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft bereits Prüfungsleistungen in einem Studiengang Bioinformatik an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes nicht bestanden wurden oder sich die Kandidatinnen und Kandidaten in einem Prüfungsverfahren befinden;

c.       eine Erklärung darüber, ob bereits eine Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung im Studiengang Bioinformatik an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes nicht bestanden oder in einem solchen Studiengang der Prüfungsanspruch verloren wurde.

 

(4) Können Kandidatinnen und Kandidaten ohne ihr Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht in der in Abs. 3 vorgeschriebenen Weise beibringen, so kann der Prüfungsausschuss ihnen gestatten, die Nachweise auf andere Weise zu führen.

 

(5) Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung.

 

(6) Die Zulassung zur Diplomvorprüfung darf nur abgelehnt werden, wenn

 

a.       die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder

b.      die Unterlagen unvollständig sind und trotz Aufforderung nicht fristgemäß vervollständigt wurden oder

c.       Kandidatinnen und Kandidaten die die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung im Studiengang Bioinformatik an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden haben oder sich an einer solchen Universität oder Hochschule in einem Prüfungsverfahren befinden oder

d.      die Kandidatinnen und Kandidaten den Prüfungsanspruch verloren haben oder

e.       nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfungsleistungen in einem Studiengang Bioinformatik an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes als Fehlversuche anzurechnen sind und deshalb keine Möglichkeit einer Wiederholung dieser Prüfungsleistung im Studiengang Bioinformatik besteht.

 

(7) Die Zulassung zu einer Teilprüfung darf nur untersagt werden, wenn

 

a.       die Meldefrist gemäß § 18 Abs. 2 und 3 nicht eingehalten wird oder

b.      eine weitere Wiederholung gemäß § 7 ausgeschlossen ist oder

c.       Kandidatinnen und Kandidaten nach § 15 Abs. 3 von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausgeschlossen wurden oder

d.      die Zulassung zur Diplomvorprüfung nicht vorliegt.

 

§ 18
Prüfungs- und Anmeldetermine

 

(1) Bei der Anmeldung zur ersten Prüfung zur Diplomvorprüfung der Kandidatinnen und Kandidaten muss der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung gestellt werden.

 

(2) Zu jeder Teilprüfung der Diplomvorprüfung haben sich die Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich beim Prüfungsausschuss anzumelden. Dies gilt auch für Teilprüfungen, die gemäß § 8 Abs. 3 an einer anderen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes abgelegt werden.

 

(3) Die Anmeldung zu studienbegleitenden Teilprüfungen hat in der Regel bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin. Die Anmeldetermine werden öffentlich durch Aushang unter Angabe einer Ausschlussfrist bekannt gegeben. Für Teilprüfungen, die gemäß § 8 Abs. 3 an einer anderen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes abgelegt werden, sind die Anmeldefristen gemäß § 8 Abs. 3 verbindlich.

 

(4) Die Bekanntgabe der Prüfungstermine, Prüfungsarten und der Prüfenden erfolgt spätestens einen Monat vor der jeweiligen Prüfung durch Aushang.

 

(5) Sind prüfungsrelevante Studienleistungen für eine Teilprüfung gemäß § 4 Abs. 4 vorgesehen, so sind deren Art und ihre mögliche Einbeziehung in die Bewertung der Prüfung zu Beginn der Lehrveranstaltungen von den Prüfenden bekannt zu geben.

 

§ 19
Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote, Zeugnis

 

(1) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche in § 16 Abs. 2 angegebenen Fachprüfungen bestanden sind und das Proseminar in Informatik erfolgreich absolviert wurde. Für jede Fachprüfung wird eine Fachnote gebildet. Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich gemäß § 14 Abs. 4 aus dem nach den Semesterwochenstunden gewichteten Durchschnitt (gewichtetes arithmetisches Mittel) der Fachnoten.

 

(2) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis auszustellen, das die für die einzelnen Prüfungsleistungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.

 

(3) Haben Kandidatinnen und Kandidaten die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, wird ihnen auf Antrag durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist.

 

III. Diplomprüfung

 

§ 20
Zweck, Umfang und Art der Diplomprüfung

 

(1) Durch die Diplomprüfung sollen die Kandidatinnen und Kandidaten nachweisen, dass sie die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse erworben haben, die Zusammenhänge ihres Faches überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse der Bioinformatik anzuwenden.

 

(2) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit und vier Fachprüfungen:

 

a.       jeweils einer Fachprüfung in den beiden Vertiefungsrichtungen,

b.      einer Fachprüfung Informatik,

c.       einer Fachprüfung in biowissenschaftlich orientierten Fächern.

 

Ein und dieselbe Lehrveranstaltung darf nicht Gegenstand zweier unterschiedlicher Prüfungen sein.

 

(3) Die Vertiefungsrichtungen müssen so gewählt sein, dass eine aus dem Bereich der Informatik, die zweite aus biowissenschaftlich orientierten Fächern stammt.

Die Fachprüfungen zu b) und der Vertiefungsrichtung aus dem Bereich Informatik beziehen sich auf Lehrveranstaltungen zu folgenden Gebieten:

 

·        Theoretische Informatik und Algorithmen,

·        Datenbanken und Informationssysteme,

·        Software-Engineering und Programmiersprachen,

·        Angewandte Informatik.

 

(4) Die Fachprüfungen in den beiden Vertiefungsrichtungen nach Abs. 2 Punkt a) finden als mündliche Prüfungen statt, deren Gegenstand jeweils Lehrinhalte von Lehrveranstaltungen über mindestens 15 SWS ist.

 

(5) Die Fachprüfungen gemäß Abs. 2 Punkte b) und c) bestehen aus in der Regel mündlichen Teilprüfungen zu Lehrgebieten, die sich inhaltlich von den beiden gewählten Vertiefungsrichtungen abgrenzen. Eine Entscheidung hierüber ist im Zweifelsfall durch den Prüfungsausschuss unter Einbeziehung von Fachvertreterinnen und Fachvertretern zu treffen.

Der Prüfungsgegenstand jeder Teilprüfung darf den Lehrinhalt von Lehrveranstaltungen von 6 SWS zu jedem Gebiet nicht unterschreiten. Der Gesamtumfang an Lehrveranstaltungen zu jeder der beiden Fachprüfungen muss mindestens 15 SWS betragen.

 

§ 21
Zulassung zur Diplomprüfung

 

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer neben den in § 17 Abs. 1 aufgeführten Anforderungen die Diplomvorprüfung im Studiengang Bioinformatik der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg oder eine gemäß § 8 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung bestanden hat.

 

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

Bei Antragstellung sind, soweit diese beim Prüfungsausschuss von der Meldung zur Diplomvorprüfung her noch nicht vorliegen, folgende Unterlagen vorzulegen:

 

a.       Zeugnis über die bestandene Diplomvorprüfung, wobei im Falle der an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes abgelegten Diplomvorprüfung die Anerkennungsbescheinigung gemäß § 8 beigefügt werden muss;

b.      weitere Unterlagen entsprechend § 17 Abs. 3 Punkte b und c.

 

(3) Für die Zulassung und das Zulassungsverfahren zur Diplomprüfung gilt § 17 Abs. 4 bis 7 entsprechend.

 

§ 22
Prüfungs- und Anmeldetermine

 

(1) Bei der Anmeldung zur ersten Prüfung zur Diplomprüfung der Kandidatinnen und Kandidaten muss der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung gestellt werden.

 

(2) § 18 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.

 

(3) Die Anmeldung der Diplomarbeit kann erst erfolgen, sobald die Voraussetzungen von § 13 Abs. 6 erfüllt sind.

 

(4) Die Fachprüfungen nach § 20 Abs. 2 Punkt a) müssen vor den Fachprüfungen nach § 20 Abs. b) und c) abgelegt werden.

Bei der Anmeldung einer Fachprüfung zur Diplomprüfung wird geprüft, dass die Regelungen von § 20 Abs. 3 erster Satz und § 20 Abs. 5 eingehalten werden. Im Zweifelsfall entscheidet der Prüfungsausschuss unter Einbeziehung von Fachvertreterinnen und Fachvertretern. Werden diese Regelungen verletzt, ist die Zulassung zur Prüfung zu versagen. 

 

§ 23
Abschluss des Studiums, Bildung der Gesamtnote, Zeugnis

 

(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, sobald alle Fachprüfungen nach § 20 Abs. 2 bestanden sind, der erfolgreichen Abschluss des „Biologischen Querschnittspraktikums“ und Studienleistungen im Umfang von 8 SWS in Mathematik nachgewiesen werden sowie die Projektarbeit im Umfang von 8 SWS erfolgreich absolviert und die Diplomarbeit mit mindestens der Note 4 bewertet wurde.

 

(2) Die Noten der Fachprüfungen nach § 20 Abs. 2 errechnen sich gemäß § 15 Abs. 3. Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Noten der vier Fachprüfungen gemäß § 20 Abs. 2 und der Note der Diplomarbeit. Die Wichtungsfaktoren der einzelnen Bestandteile der Diplomprüfung sind:

 

·        Diplomarbeit – Wichtungsfaktor 3,

·        Fachprüfungen nach § 20 Abs. 2  – jeweils Wichtungsfaktor 1.

 

(3) Das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“ wird erteilt, wenn die Noten für die Diplomarbeit und mindestens 3 Fachprüfungen jeweils 1,0 und für die vierte Fachprüfung 1,3 oder besser sind.

 

(4) Haben Kandidatinnen und Kandidaten die Diplomprüfung bestanden, so erhalten sie das Zeugnis der Diplomprüfung innerhalb von 4 Wochen nach dem Bestehen der letzten Prüfung ausgestellt. Das Zeugnis enthält

 

·        sämtliche Prüfungsleistungen mit Angabe der erreichten Noten,

·        das Thema der Diplomarbeit, deren Note sowie den Namen der Themenstellerin bzw. des Themenstellers,

·        die Gesamtnote der Diplomprüfung.

 

Auf Antrag der Kandidatinnen und Kandidaten kann die bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte Anzahl der Fachsemester aufgenommen werden.

 

(5) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

 

(6) § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

§ 24
Diplomurkunde

 

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird den Kandidatinnen und Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades Diplom-Bioinformatikerin bzw. Diplom-Bioinformatiker beurkundet.

 

(2) Die Universität stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem „Diploma Supplement Modell“ von Europäischer Union, Europarat und Unesco aus. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems ist der zwischen KMK und HRK abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Auf Antrag der Prüflinge soll ihnen die Universität zusätzlich zum Diploma Supplement Übersetzungen der Urkunden und Zeugnisse in englischer Sprache aushändigen.

 

(3) Die Diplomurkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan des Fachbereiches Mathematik und Informatik der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sowie der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereiches versehen.

 

IV. Schlussbestimmungen

 

§ 25
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung

 

(1) Wurde bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung getäuscht wurde, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

 

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Studierenden hierüber täuschen wollten, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

 

(3) Den Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

 

(4) Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von 5 Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

 

§ 26
Einsicht in die Prüfungsakten

 

Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird den Studierenden auf Antrag Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, in die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Prüfungsausschuss zu stellen. Der Prüfungsausschuss bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

 

§ 27
Inkrafttreten der Prüfungsordnung, Übergangsbestimmungen

 

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 16.12.1998 außer Kraft.

 

(2) Die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung gelten für alle Studierenden, die ab dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg für den Studiengang Bioinformatik eingeschrieben werden.

 

(3) Die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung über die Diplomprüfung gelten für alle Studierenden, die vor Inkrafttreten im Studiengang Bioinformatik an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg immatrikuliert waren, ihre Diplomvorprüfung bis zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht abgeschlossen hatten.

Studierenden, die vor dem Wintersemester 2003/2004 immatrikuliert wurden, die Diplomvorprüfung beim Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung noch nicht abgeschlossen hatten und das nach der Prüfungsordnung vom 16.12.1998 vorgeschriebene Praktikum in Biologie im Grundstudium erfolgreich abgelegt haben, können auf Antrag durch den Prüfungsausschuss vom verpflichtenden „Biologischen Querschnittspraktikum“ entbunden werden. Diese Regelung kann letztmalig im Wintersemester 2004/2005 angewandt werden.

 

(4) Studierende, die bei Inkrafttreten der vorliegenden Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Bioinformatik-Diplom an der Martin-Luther Universität Halle-Wittenberg eingeschrieben sind, können unwiderruflich erklären, dass sie nach der vorliegenden Diplomprüfungsordnung geprüft werden möchten. Sobald diese Erklärung beim Prüfungsausschuss eingegangen ist, gilt für diese Studierenden die vorliegende Prüfungsordnung.

Über die Anrechnung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß § 8. Prüfungen nach der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Bioinformatik-Diplom der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 16. Dezember 1998 sind letztmals sechs Semester nach Inkrafttreten der vorliegenden Prüfungsordnung möglich. Diese Frist kann im Ausnahmefall auf Antrag mit Begründung durch den Prüfungsausschuss um zwei Semester verlängert werden.

 

(5) Andere als die in § 27 Abs. 2, 3, 4 aufgeführten Studierenden des Studienganges Bioinformatik-Diplom der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg werden nach Ablauf einer Frist von sechs Semestern nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung von Amts wegen in die vorliegende Prüfungsordnung übergeleitet. Über die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß den Festlegungen des § 8.

 

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Rates des Fachbereiches Mathematik und Informatik vom 24.09.2003 und des Senates der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 10.03.2004.

 

Halle (Saale), 10. März 2004

 

 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

 

Vom Rektor am 10.03.2004 genehmigt.