Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
14. Jahrgang, Nr. 4 vom xx31. xxxAugust 2004, S. 22


Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft


Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Klavier
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 07.07.2003

 

Aufgrund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch laufende Nummer 219 des Vierten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Änderung der DiplompPrüfungsordnung vom 05.12.1994 erlassen.

                                                                                                                                                           

Inhaltsübersicht

 

I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

§ 2 Diplomgrad

§ 3 Musikalische Eignungsprüfung

§ 4 Regelstudienzeit und Studienumfang

§ 5 Prüfungen und Prüfungsfristen

§ 6 Prüfungsausschuss

§ 7 Prüfer und Beisitzer

§ 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester

§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

 

II. Diplom-Vorprüfung

§ 10 Zulassung

§ 11 Zulassungsverfahren

§ 12 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

§ 13 Künstlerisch-praktische Prüfungen

§ 14 Klausurarbeiten

§ 15 Mündliche Prüfungen

§ 16 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung

§ 17 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

§ 18 Zeugnis

 

III. Diplomprüfung

§ 19 Zulassung

§ 20 Umfang und Art der Diplomprüfung

§ 21 Diplomarbeit

§ 22 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

§ 23 Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen

§ 24 Zusatzfächer

§ 25 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung

§ 26 Wiederholung der Diplomprüfung

§ 27 Notenverbesserung / Freiversuch

§ 28 Zeugnisse

§ 29 Diplomurkunden

 

IV. Schlussbestimmungen

§ 30 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung, Aberkennung des Diplomgrades

§ 31 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 32 Gleichsetzung der sprachlichen Bezeichnungen

§ 33 Übergangsregelung

§ 34 Inkrafttreten und Bekanntmachung

                                                                                                                                                           

I. Allgemeines

 

§ 1
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

 

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums im Studiengang „Klavier“. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen künstlerischen Fachkenntnisse erworben hat, die fachlichen Zusammenhänge überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

 

§ 2
Diplomgrad

 

Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht der Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft den Diplomgrad „Diplom-Musikpädagoge – künstlerisches Hauptfach Klavier“ bzw. „Diplom-Musikpädagogin – künstlerisches Hauptfach Klavier“.

Als Zusatzqualifikation (siehe § 20 Abs. 4) kann abschließend der akademische Grad „Diplom - Pianistin“ bzw. „Diplom - Pianist“ verliehen werden.

 

§ 3
Musikalische Eignungsprüfung

 

Die musikalische Eignungsprüfung dient dem Nachweis der künstlerischen Eignung für den gewählten Studiengang. Das Bestehen der Eignungsprüfung ist Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums im Diplomstudiengang Klavier. Die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen sind in der Ordnung zur Durchführung der Eignungsprüfungen für künstlerische Studiengänge und Studienfächer am Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 05.12.1994 (MBl. LSA 1996 S. 135) gesondert beschrieben.

 

§ 4
Regelstudienzeit und Studienumfang

 

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der berufspraktischen Ausbildung und der Diplomprüfung neun Semester. Das 8. Fachsemester soll den Studierenden die Möglichkeit des intensiven Selbststudiums im künstlerischen Hauptfach geben, um den Stoff der künstlerisch-praktischen Prüfungen gemäß § 20 Abs. 3 dieser Ordnung zu erarbeiten. Das neunte Semester ist für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehen.

 

(2) Der Studienumfang im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt insgesamt 109 Semesterwochenstunden (SWS). Aus der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

 

§ 5
Prüfungen und Prüfungsfristen

 

(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer folgende Fachprüfungen bis zum Ende des dritten Semesters erfolgreich absolviert hat:

 

·        Hauptfach Klavier,

·        Fachmethodik Klavier,

·        Klavierliteraturkunde.

 

(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Fachprüfungen setzen sich aus den Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen; sie können auch in nur einer Prüfungsleistung bestehen.

 

(3) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Die Diplom-Vorprüfung soll in der Regel vor Beginn der Vorlesungszeit des fünften Studiensemesters abgeschlossen sein. Die Diplomprüfung soll einschließlich der Diplomarbeit grundsätzlich innerhalb der in § 4 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen sein.

 

(4) Die Meldung zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung soll jeweils mindestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin durch Einreichen des schriftlichen Antrags auf Zulassung zu der Prüfung (§ 11 bzw. § 2019) beim Prüfungsausschuss erfolgen.

 

(5) Der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass Leistungsnachweise und Fachprüfungen in den in dieser Prüfungsordnung vorgesehenen Zeiträumen abgelegt werden können. Zu diesem Zweck soll  die Kandidatin bzw. der Kandidat rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise und der abzulegenden Fachprüfungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Ausgabe- und Abgabezeitpunkt der Diplomarbeit informiert werden. Der Kandidatin bzw. in/ dem Kandidaten sind für jede Fachprüfung auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekanntzugeben.

 

(6) Überschreitet die Kandidatindie Kandidatin bzw./ der Kandidat aus von ihr/  bzw. ihm zu vertretenden Gründen die Fristen bei der Diplom-Vorprüfung um mehr als 2 Semester, bei der Abschlussprüfung um mehr als 4 Semester, oder legt sie/ bzw. er die Prüfung, zu der sie bzw./ er sich gemeldet hat, aus von ihr bzw./ ihm zu vertretenden Gründen nicht ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

 

(7) Die Prüfungen können jeweils vor Ablauf der in Absatz. 3 genannten Zeiten abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

 

§ 6
Prüfungsausschuss

 

§ 6

Prüfungsausschuss

 

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus demr/ bzw. dem Vorsitzenden, dessren/ bzw. dessen Stellvertreter(in) bzw. Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Derie/ bzw. der Vorsitzende, seine Stellvertreterin bzw./ sein Stellvertreter und drei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ein Mitglied wird aus der Gruppe der Studentinnen und Studenten gewählt. Die bzw.er/ dier Vorsitzende, seine Stellvertreterin/ bzw. sein Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter(iinnen und Stellvertreter) werden vom Fachbereich bestellt. Die Professorinnen und Professoren verfügen mindestens über die absolute Mehrheit der Stimmen. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

 

(2) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts.

 

(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offenzulegen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienplanes. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf  die Vorsitzende/ bzw. den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereich.

 

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der/ bzw. dem Vorsitzenden oder deren bzw./ dessen Stellvertreter(in) bzw. Stellvertreter und zwei weiteren Professorinnen und Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ bzw. des Vorsitzenden. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit.

 

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

 

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter(innen und Stellvertreter) unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende/ bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

 

 

§ 7
Prüfer und Beisitzer

§ 7

Prüfer und Beisitzer

 

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellung der bzw./ dem Vorsitzenden übertragen. Zur Prüferin bzw. Zzum Prüfer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine selbstständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Zur Beisitzerin bzw. /Zzum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

 

(2) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

 

(3) Die Kandidatin bzw. dDer Kandidat kann für die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen Prüferinnen und Prüfer vorschlagen. Auf die Vorschläge der Kandidatin bzw. des Kandidaten soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden. Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch.

 

(4) Die bzw. /Dder Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass der Kandidatin bzw. dem Kandidaten die Namen der Prüferinnen und Prüfer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden.

 

(5) Für die Prüfer und Beisitzer gelten § 6 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend.

 

 

§ 8
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester

§ 8

Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester

 

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen Universitäten oder gleichstehenden Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anrechnung mit Auflagen möglich.

 

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen  Universitäten oder gleichstehenden Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

 

(3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze. 1 und 2 entsprechend.

 

(4) Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die gemäß § 19 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.10.1993 ( GVBl. LSA, S. 614) in einer Einstufungsprüfung nachweisen, dass sie die Kenntnisse und Fähigkeiten haben, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend.

 

(5) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen. 1 bis 4 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören.

 

(6) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.

 

(7) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze. 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student Die Studierenden hatben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

 

 

§ 9
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

§ 9

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

 

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin/ bzw. der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

 

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/ bzw. des Kandidaten bzw. eines von ihr bzw. ihm zu versorgenden Kindess  oder pflegebedürftigen Angehörigen, der im Haushalt des Prüflings lebt, kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest einer bzw. eines von der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg benannten Ärztin bzw. Arztes verlangt werden. Die entsprechende Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung sowie derer des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der jeweils gültigen Fassung über die Elternzeit ist möglich. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird der Kandidatin bzw./ dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

 

(3) Versucht die Kandidatin/ bzw. der Kandidat, das Ergebnis ihrer bzw./ seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, z.B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; die Feststellung wird von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden getroffen und aktenkundig gemacht. Eine Kandidatin/ bzw. Eein Kandidat, die/ bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin bzw./ den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

 

(4) Die Kandidatin bzw./ Dder Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Absatz. 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin/ bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 


II. Diplom-Vorprüfung

 

§ 10
Zulassung

§ 10

Zulassung

 

(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

 

1.        1. an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg für den Diplomstudiengang Klavier eingeschrieben ist;,

 

2.        2. folgende Prüfungen erfolgreich bestanden hat:

·        - künstlerisches Hauptfach,

·        - Fachmethodik Klavier,

·        - Klavierliteraturkunde;

 

3.        3. an folgenden Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung mit Erfolg teilgenommen hat:

 

3. 1.  Nachweis der Leistungsscheine:

(Die Anzahl der benötigten Leistungsnachweise ist nachstehend jeweils in Klammer angegeben)

o       Gehörbildung – Leistungsstufe 3 (1),

·       - Gehörbildung – Leistungsstufe 3 (1)

o       - Formenlehre (1),

o       - Instrumentenkunde und Musikalische Akustik (1),

o       - Lehrprobe (1),

o       - Fachmethodik Klavier (1);

 

3. 2. Nachweis der Testate:

 

 

·        - CChor oder Orchester (1),

·        - Hospitationspraktikum (2).

 

 (2) Die in Absatz. 1 genannten Voraussetzungen werden im Falle der Anrechnung gemäß § 8 Abs. 5 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt.

 

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich beim Prüfungsausschuss zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

 

1.        1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen und

 

2.        2. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin/ der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Klavier nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob sie/ er ihren/ seinensie ihren bzw. er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob sie/ bzw. er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet.

 

 

§ 11
Zulassungsverfahren

§ 11

Zulassungsverfahren

 

(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss oder gemäß § 6 Abs. 3, Satz 6 deren Vorsitzende bzw./ dessen Vorsitzender.

 

(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

 

 

a.           a) die in § 10 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder

b.          b) die Unterlagen unvollständig sind oder

c.         die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in dem Studiengang Klavier an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder

d.        die Kandidatin bzw. der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im selben Studiengang befindet.

c) die Kandidatin/ der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung       in dem

    Studiengang Klavier an einer

    Universität oder gleichstehenden Hochschule im Geltungsbereich des

    Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder

 

a.d) die Kandidatin/ der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Prüfungs-

   verfahren im selben Studiengang befindet.

 

(3) Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin/ bzw. der Kandidat seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (§ 17 Abs. 3) verloren hat.

 

§ 12
Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

 

§ 12

Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

 

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll die Kandidatin/  bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie/ bzw. er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und dass sie/ bzw. er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen ihres/  bzw. seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

 

(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus

 

1.        1. den künstlerisch-praktischen Prüfungen,

2.        2. den Klausurarbeiten und

3.        3. den mündlichen Prüfungen.

 

(3) Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf die folgenden Fächer:

 

·          - künstlerisches Hauptfach Klavier,

·          - Korrepetition / Liedbegleitung,

·          - Gehörbildung,

·          - Tonsatz,

·          - Musikgeschichte.

 

(4) Die Fachprüfungen bestehen aus:

 

zu 1.: künstlerisch-praktische Prüfungen

 

·          künstlerisches Hauptfach Klavier

Dauer: 30'

·          Korrepetition / Liedbegleitung

Dauer: 20'

 

 

- künstlerisches Hauptfach Klavier        Dauer: 30'

- Korrepetition / Liedbegleitung         Dauer: 20'

 

zu 2.: Klausurarbeiten

 

·          Tonsatz

Dauer: 120'

·          Gehörbildung

Dauer: 60'

 

- Tonsatz              Dauer: 120'

- Gehörbildung            Dauer: 60'

 

zu 3.: mündliche Prüfungen

 

·          Musikgeschichte

Dauer: 20'

·          Gehörbildung

Dauer: 15'

 

- Musikgeschichte          Dauer: 20'

- Gehörbildung          Dauer: 15'

 

 

(5) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.

 

(6) Die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung werden studienbegleitend abgelegt.

 

(7) Macht die Kandidatin/  bzw. der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw./ er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die/ bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin/ bzw. dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

 

(8) Prüfungsleistungen der Diplomvorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung gemäß § 19 Absatz. 1 Hochschulgesetz LSAdes Landes Sachsen-Anhalt ersetzt werden.

 

 

§ 13
Künstlerisch-praktische Prüfungen

 

§ 13

Künstlerisch-praktische Prüfungen

 

(1) In den künstlerisch-praktischen Prüfungen soll die Kandidatin/ bzw. der Kandidat die erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstständigen künstlerischen Interpretation in den instrumentalen Disziplinen nachweisen.

 

 (2) Künstlerisch-praktische Prüfungen werden vor zwei oder mehr Prüferinnen und Prüfern als öffentliche Prüfungen abgelegt.

 

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin/ bzw. dem Kandidaten im Anschluss an die künstlerisch-praktische Prüfung bekannt zu geben.

 

 

§ 14
Klausurarbeiten

§ 14

Klausurarbeiten

 

(1) In den Klausurarbeiten soll die Kandidatin/ bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie/ bzw. er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden ihres bzw./ seines Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

 

 (2) Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüferinnen und Prüfern gemäß § 16 Abs. 1 zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

 

(3) Der Prüfungsausschuss kann Fristen für die Bewertung der Klausurarbeiten festsetzen.

 

§ 15
Mündliche Prüfungen

§ 15

Mündliche Prüfungen

 

(1) In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin/ bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie/ bzw. er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin/ bzw. der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt.

 

 (2) Mündliche Prüfungen werden vor zwei oder mehr Prüferinnen und Prüfern als Gruppenprüfungen oder als Einzelprüfungen abgelegt. Hierbei wird jede Kandidatin/ bzw. jeder Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einer Prüferin/ bzw. einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 16 Abs. 1 hat die Prüferin bzw./ der Prüfer die zweite Prüferin/ bzw. den  zweiten Prüfer bzw. die anderen Prüferinnen und Prüfer zu hören.

 

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin bzw./ dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

 

(4) Studentinnen und Studenten, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen, es sei denn, die Kandidatin/ bzw. der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

 

 

§ 16
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomvorprüfung

§ 16

Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten

und Bestehen der Diplomvorprüfung

 

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:

 

1

=

sehr gut

=

eine hervorragende Leistung;

2

=

gut

=

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3

=

befriedigend

=

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4

=

ausreichend

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5

=

nicht ausreichend

=

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

 

1 = sehr gut      =   eine hervorragende Leistung;

2 = gut      =   eine Leistung, die erheblich über den

         durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend     =   eine Leistung, die durchschnittlichen

         Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend     =   eine Leistung, die trotz ihrer Mängel

         noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend   =   eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den          Anforderungen nicht mehr genügt.

 

(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

 

(3) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Die Fachnote errechnet sich bei mehreren Prüfungsleistungen aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Fachnote lautet

 

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5

=

sehr gut,

bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5

=

gut,

bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5

=

befriedigend,

bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0

=

ausreichend,

bei einem Durchschnitt ab 4,1

=

nicht ausreichend.

 

 

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5    = sehr gut,

bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5   = gut,

bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5   = befriedigend,

bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0   = ausreichend.

bei einem Durchschnitt ab 4,1      = nicht ausreichend.

 

(4) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" (4,0) sind. Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich aus dem gewogenen arithmetischen Mittel aller Fachnoten, wobei das künstlerische Hauptfach doppelt und alle anderen Fachnoten einfach gewichtet werden. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomvorprüfung lautet

 

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5

=

sehr gut,

bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5

=

gut,

bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5

=

befriedigend,

bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0

=

ausreichend.

 

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5    = sehr gut,

bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5   = gut,

bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5   = befriedigend,

bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0   = ausreichend.

 

(5) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

 

 

§ 17
Wiederholung der Diplomvorprüfung

§ 17

Wiederholung der Diplomvorprüfung

 

(1) Die Prüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Fehlversuche im selben Fach an anderen Hochschulen werden angerechnet. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

 

(2) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Fristen, innerhalb derer die Wiederholungsprüfung abgelegt werden soll. Die Wiederholungsprüfung soll im Rahmen der Prüfungstermine des folgenden Semesters, spätestens innerhalb von zwei Semestern nach Abschluss der nicht bestandenen Fachprüfung abgelegt werden.

 

(3) Versäumt die Kandidatin/ bzw. der Kandidat, sich innerhalb eines Jahres nach dem fehlgeschlagenen Versuch oder - bei Nichtbestehen mehrerer Fachprüfungen - nach der letzten nicht bestandenen Fachprüfung zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert sie/ bzw. er den Prüfungsanspruch, es sei denn, sie/ bzw. er weist nach, dass sie/ bzw. er das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuss.

 

 

§ 18
Zeugnis

§ 18

Zeugnis

 

(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vomn der/ bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht ist.

 

(2) Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin bzw./ dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplomvorprüfung wiederholt werden können.

 

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplomvorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

(4) Hat die Kandidatin/  bzw. der Kandidat die Diplomvorprüfung nicht bestanden, wird ihr/  bzw. ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplomvorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist.


 

III. Diplomprüfung

 

§ 19
Zulassung

§ 19

Zulassung

 

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

 

1.        1. die Diplomvorprüfung in dem Studiengang Klavier oder eine gemäß § 8 als gleichwertig angerechnete Prüfung bestanden hat,

 

2.        2. an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg für den Diplomstudiengang Klavier eingeschrieben ist,

 

3.        3. an folgenden Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung mit Erfolg teilgenommen hat:

 

3.1. Nachweis der Leistungsscheine:

(Die Anzahl der benötigten Leistungsnachweise ist nachstehend jeweils in Klammer angegeben)

o       künstlerisches Hauptfach (1),

o       Improvisation im Klavierunterricht (1),

o       Hauptseminar historische Musikwissenschaft (1),

o       Musikpädagogik (1);

 

3.2. Nachweis der Testate:

·        Hauptseminar systematische oder ethnologische Musikwissenschaft (1),

·        Diplomandenkolloquium (1),

·        Hospitationspraktikum (2).

3. 1. Nachweis der Leistungsscheine

(Die Anzahl der benötigten Leistungsnachweise ist nachstehend in Klammer angegeben)

 

·- künstlerisches Hauptfach (1)

·- Improvisation im Klavierunterricht (1)

·- Hauptseminar historische Musikwissenschaft (1)

·- Musikpädagogik (1)

 

 

3. 2. Nachweis der Testate:

 

- Hauptseminar  systematische od. ethnologische Musikwissenschaft (1)

·- Diplomandenkolloquium (1)

·- Hospitationspraktikum (2)

 

(2) In dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung sind die gewählten Prüfungsfächer gemäß § 20 und gegebenenfalls die Zusatzfächer gemäß § 24 zu bezeichnen. Im übrigen gelten die §§ 10 und 11 entsprechend.

 

 

§ 20
Umfang und Art der Diplomprüfung

 

§ 20

Umfang und Art der Diplomprüfung

 

(1) Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Die Fachprüfungen bestehen aus

 

1.        1. den künstlerisch-praktischen Prüfungen,

2.        2. den Klausurarbeiten und

3.        3. den mündlichen Prüfungen.

 

(2) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

 

·          - künstlerisches Hauptfach Klavier,

·          - Fachmethodik Klavier,

·          - Kammermusik,

·          - Musikanalyse,

·          - Lehrproben,

·          - Diplomarbeit.

 

(3) Die Fachprüfungen bestehen aus:

 

zu 1.: künstlerisch-praktische Prüfungen

 

·          künstlerisches Hauptfach Klavier

Dauer: 45'

·          Kammermusik

Dauer: 20'

·          Lehrproben

Dauer: 50'

 

 

  - künstlerisches Hauptfach Klavier      Dauer: 45'

  - Kammermusik           Dauer: 20'

  - Lehrproben            Dauer: 50'

 

zu 2.: Klausurarbeit

 

·          Musikanalyse

Dauer: 240'

 

- Musikanalyse           Dauer: 240'

 

zu 3.: mündliche Prüfungen:

 

·          Fachmethodik Klavier/
Klavierliteraturkunde

Dauer: 40'

 

- Fachmethodik Klavier/Klavierliteraturkunde    Dauer: 40'

 

(4) Als Zusatzqualifikation kann spätestens 3 Wochen nach der künstlerisch-praktischen Prüfung im Hauptfach Klavier eine weitere Prüfung im Fach Klavier abgelegt werden. Die Prüfung ist ein nicht öffentliches Vorspiel mit einer Dauer von 45 Minuten.

 

(5) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.

 

(6) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung werden studienbegleitend abgelegt.

 

(7) Macht die Kandidatin/ bzw. der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie/ bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die/ bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin/ bzw. dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

 

 

§ 21
Diplomarbeit

§ 21

Diplomarbeit

 

(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin/ bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem/ bzw. seinem Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

 

(2) Das Thema der Diplomarbeit wird von einer bzw. odereinem gemäß § 7 Abs. 1 vom Prüfungsausschuss bestellten Prüferin oderbzw. Prüfer ausgegeben und betreut. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der bzw./ des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Kandidatin bzw. /Ddem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit zu machen.

 

(3) Auf Antrag sorgt die bzw./ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass die Kandidatin/ bzw. der Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält.

 

(4) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag desr einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz. 1 erfüllt.

 

(5) Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über die Vorsitzende/ bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

 

(6) Die Anmeldung der Diplomarbeit muss spätestens 3 Monate nach Ablegen der letzten Prüfung erfolgen.

 

(7) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt 6 Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind von der Betreuerin bzw. vom Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin/ bzw. des Kandidaten die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu 2 Monate verlängern.

 

(8) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin/ bzw. der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie ihre bzw. er / er ihre/  seine Arbeit (bei einer Gruppenarbeit ihren bzw. seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit) selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

 

§ 22
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

§ 22

Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

 

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss (in 4-facher Ausfertigung) abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

 

(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüferinnen und Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Eine der Prüferinnen bzw. Eeiner der Prüfer soll derjenige sein, der die Arbeit ausgegeben hat. Die zweite Prüferin bzw. Dder zweite Prüfer wird vomn der/ bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 16 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Prüferin bzw. ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind.

 

(3) Das Bewertungsverfahren soll acht Wochen nicht überschreiten.

 

 

§ 23
Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen

§ 23

Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen

 

Für die Klausurarbeiten und die mündlichen Prüfungen gelten die §§ 14 und 15 entsprechend.

 

§ 24
Zusatzfächer

§ 24

Zusatzfächer

 

(1) Die Kandidatin/ bzw. Dder Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer).

 

(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

 

§ 25
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung

§ 25

Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten

und Bestehen der Diplomprüfung

 

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für die Bildung der Fachnoten gilt § 16 entsprechend. Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet worden ist.

 

(2) Die Gesamtnote wird aus dem gewogenen arithmetischen Mittel der Fachnoten und der Note der Diplomarbeit gebildet, wobei das künstlerische Hauptfach Klavier, die Lehrproben und die Fachmethodik Klavier doppelt, die Diplomarbeit und die anderen Fachnoten einfach gewichtet werden. Im übrigen gilt § 16 Abs. 4 und 5 entsprechend.

 

(3) Die Gesamtnote der Zusatzqualifikation nach § 20 Abs. (4) wird aus dem gewogenen arithmetischen Mittel der folgenden Fachnoten gebildet:

 

·        Gesamtnote Hauptfach Klavier (doppelte Wichtung),

·        Kammermusik (einfache Wichtung),

·        Musikanalyse (einfache Wichtung)..

 

Im übrigen gilt § 16 Abs. 4 und 5 entsprechend.

 

(4) Anstelle der Gesamtnote "sehr gut" nach § 16 Abs. 4 wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt, wenn das Hauptfach mit  1,0, die Diplomarbeit mit mindestens 1,5 bewertet und der Durchschnitt aller anderen Noten nicht schlechter als 1,5 ist.

 

 

§ 26
Wiederholung der Diplomprüfung

§ 26

Wiederholung der Diplomprüfung

 

(1) Die Fachprüfungen und die Diplomarbeit können bei "nicht ausreichenden" Leistungen einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 21 Abs. 7 Satz 2 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin/ bzw. der Kandidat bei der Anfertigung ihrer/ bzw. seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.

 

(2) § 17 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

 

 

§ 27
Notenverbesserung / Freiversuch

§ 27

Notenverbesserung / Freiversuch

 

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die sich innerhalb der Regelstudienzeit zu allen Fachprüfungen der Diplomprüfung gemeldet und die Diplomarbeit fristgerecht abgeliefert haben, können innerhalb eines Jahres nach Bestehen der Diplomprüfung zur Verbesserung der Noten einen weiteren Prüfungsversuch unternehmen. Soweit die Gesamtnote besser wird, wird ein bereits ausgestelltes Zeugnis eingezogen und neu ausgestellt.

 

(2) War der Versuch die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abzulegen erfolglos, so wird dieser Prüfungsversuch nicht auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsversuche angerechnet, sofern die Bewerberin/ bzw. der Bewerber unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss erklärt, dass sie/ bzw. er die Freiversuchsregelung in Anspruch nimmt.

 

(3) Der weitere Prüfungsversuch nach Absatz. 1 sowie die nach Absatz. 2 folgende Prüfung umfasst alle zur Diplomprüfung erforderlichen Fachprüfungen und die Diplomarbeit.

 

 

§ 28
Zeugnisse

§ 28

Zeugnisse

 

(1) Hat die Kandidatin bzw./ der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, erhält sie/ bzw. er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis wird das Thema der Diplomarbeit und deren Note aufgenommen. Auf Antrag der der Kandidatin/ bzw. des Kandidaten werden in das Zeugnis auch die Ergebnisse der Prüfung in den Zusatzfächern und die bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer aufgenommen.

 

(2) Hat die Kandidatin bzw./ der Kandidat auch die Zusatzqualifikation nach § 20 Abs. (4) bestanden, erhält sie/ bzw. er ein zweites Zeugnis unter Berücksichtigung des neuen arithmetischen Mittels der Fachnoten nach § 25 Abs. (4) und des neuen Diplomgrades nach § 2.

 

(3) Die Zeugnisse tragen jeweils das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Im übrigen gilt § 18 entsprechend.

 

 

§ 29
Diplomurkunde

§ 29

Diplomurkunden

 

(1) Gleichzeitig mit dem jeweiligen Zeugnis wird der Kandidatin/ bzw. dem Kandidaten die entsprechende Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet.

 

(2) Die Diplomurkunde wird von der Dekanin bzw./ dem Dekan des Fachbereiches und der bzw./ dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereiches versehen.


 

IV. Schlussbestimmungen

 

§ 30
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung, Aberkennung des Diplomgrades

§ 30

Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung,

Aberkennung des Diplomgrades

 

(1) Hat die Kandidatin/ bzw. der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin/ bzw. der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

 

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin/ bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin bzw./ der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt über die Rechtsfolgen.

 

(3) Vor einer Entscheidung ist der/ bzw. dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

 

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz. 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

 

(5) Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Diplomgrad abzuerkennen und die Diplomurkunde einzuziehen.

 

 

§ 31
Einsicht in die Prüfungsakten

§ 31

Einsicht in die Prüfungsakten

 

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin bzw./ dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in ihre/ bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen und Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

 

(2) Der Antrag ist  beim der/ bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die bzw./D der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

 

§ 32
Gleichsetzung der sprachlichen Bezeichnungen

§ 32

Gleichsetzung der sprachlichen Bezeichnungen

 

Alle in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen in der weiblichen wie in der männlichen Form.

 

§ 33
Übergangsregelung

§ 33

 

Übergangsregelung

 

(1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die im Wintersemester 2003/2004 oder später ihr Studium im Diplomstudiengang an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufgenommen haben.

 

(2) Studierende, die die Vordiplomprüfung bis zum Sommersemester 2003 bestanden haben, legen die Diplomprüfung nach der Diplomprüfungsordnung vom 05.12.1994 (MBl. 1996, S. 126) ab, es sei denn, dass sie die Anwendung der dieser neuen Prüfungsordnung schriftlich beantragen. Im Übrigen findet diese Prüfungsordnung Anwendung.)

 

§ 34
Inkrafttreten und Bekanntmachung

§ 34

 

Inkrafttreten und Bekanntmachung

 

Diese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Kultusministeriumen Rektor am Tage nach ihrer Veröffentlichung im MinisterialAmtsblatt des Landes Sachsen-Anhaltder Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

 

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereiches Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft vom 07.07.2003 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 10.03. 2004.

 

 

 

Vom Akademischen Senat der Martin-lLuther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen am 10.03.2004.

 

Halle (Saale), 10. März 2004Vom Kultusministerium LSA zur Kenntnis genommen am 23.06.2004.

 

 

 

 

Prof.Dr. W. Grecksch

Rektor

 

Vom Rektor am 10.03.2004 genehmigt.