MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
14. Jahrgang, Nr. 4 vom 31. August 2004, S. 13
vom 17.12.2003
Inhalt
§ 2
Regelstudienzeit, Studienaufbau
§ 3 Aufbau
der Prüfungen, Prüfungsfristen
§ 6 Allgemeine
Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren
§ 8
Abschlussarbeit und öffentliches Kolloquium
§ 10
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 11
Wiederholung der Abschlussarbeit und des öffentlichen Kolloquiums
II. Zertifikat
§ 12
Umfang, Art und Zulassung
III. Schlussbestimmungen
§ 14
Ungültigkeit des Zertifikat
§ 15
Einsicht in die Prüfungsakten
Der gemeinsame Aufbaustudiengang „Qualitative Bildungs- und
Sozialforschung“ des Fachbereiches Erziehungswissenschaften der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Fakultät für Geistes-,
Sozial- und Erziehungswissenschaften der Otto-von-Guericke-Universität
Magdeburg wird zunächst für zwei Jahre eingerichtet. Der Aufbaustudiengang
richtet sich in der Regel an Doktorandinnen und Doktoranden. Er unterstützt die
Studierenden in ihren Forschungsprojekten durch eine forschungsorientierte und
systematische Ausbildung in Theorien, Methodologien und Methoden der
qualitativen Bildungs- und Sozialforschung. In den gemeinsamen
Aufbaustudiengang werden circa 15-20 Personen aufgenommen.
I. Allgemeine
Bestimmungen
Regelstudienzeit, Studienaufbau
(2) Für das Studium werden 120 Credits einschließlich der
Anfertigung der Abschlussarbeit vergeben. Die Verteilung ist in der Anlage der
Studienordnung geregelt. Dabei wird für jeden Credit ein Bruttoarbeitsaufwand von
ca. 30 Stunden zugrunde gelegt.
(3) Das Studium wird zum Sommersemester jedes geraden Jahres
begonnen.
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
(2) Prüfungen werden studienbegleitend durchgeführt.
(3) Das hochschulöffentliche Kolloquium als letzte
Prüfungsleistung wird in der Regel in dem im Studienjahresablaufplan
ausgewiesenen Prüfungszeitraum durchgeführt. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung
des Prüfungsausschusses. Die jeweiligen Prüfungstermine für die
studienbegleitenden Prüfungen werden durch den Prüfungsausschuss rechtzeitig
festgesetzt und spätestens einen Monat vor den Prüfungen durch Aushang bekannt
gegeben. Der Antrag auf Zulassung für die studienbegleitenden Prüfungen und das
hochschulöffentliche Kolloquium spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen
Prüfungszeitraum zu stellen.
(2) Der
Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Das vorsitzende Mitglied, das
stellvertretend vorsitzende Mitglied und zwei weitere Mitglieder werden aus der
Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied wird aus der Gruppe des
akademischen Mittelbaus und ein Mitglied wird aus der Gruppe der
Graduiertenstudierenden gewählt. Es besteht Parität zwischen der Anzahl der
Mitglieder der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Das vorsitzende und das
stellvertretend vorsitzende Mitglied gehören nicht der gleichen
Bildungseinrichtung an. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der
Professorinnen und Professoren beträgt in der Regel drei Jahre, die Amtszeit
des Mitglieds aus der Gruppe des akademischen Mittelbaus und der
Graduiertenstudierenden beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die
Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die
ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für
die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen.
Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, den
Fakultäten oder Fachbereichen über die Entwicklung der Prüfungs- und
Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die
Abschlussarbeit sowie über die Anzahl der bestandenen und nicht bestandenen
Prüfungen. Er kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die
Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für
Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an die Fakultät bzw. den
Fachbereich.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn
mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder, davon das vorsitzende oder
stellvertretend vorsitzende Mitglied anwesend sind. Er beschließt mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden oder
des stellvertretend vorsitzenden Mitglieds.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht,
der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.
(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht
öffentlich. Die Mitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie
nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie vom vorsitzenden Mitglied des
Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(7) Die zuständigen Prüfungsämter beider Einrichtungen
unterstützen die Arbeit des Prüfungsausschusses.
(2) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferin bzw. den
Prüfer für das jeweilige Prüfungsfach. Er kann die Bestellung der bzw. dem
Vorsitzenden übertragen.
(3) Sind mehrere Prüfungsberechtigte für ein Prüfungsfach
vorhanden, hat der Prüfling das Recht, unter diesen eine als Prüferin bzw.
einen als Prüfer für die mündliche Prüfung vorzuschlagen. Der Vorschlag
begründet keinen Anspruch.
(4) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer
Prüfungstätigkeit unabhängig.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses sorgt
dafür, dass dem Prüfling die Namen der Prüfungsberechtigten mit der
Prüfungsankündigung bekannt gegeben werden.
(6) Für die Prüfungsberechtigten gilt § 4 Abs. 5 Satz 2 und
3 entsprechend.
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren
2.
seinen
Prüfungsanspruch durch Überschreiten der Frist nach § 3 Abs. 3 nicht verloren
hat.
(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen.
(2) Zusätzlich sind Leistungsnachweise zu erbringen. Die
Bedingungen für deren Erwerb sowie deren Art und Umfang sind von der
Hochschullehrerin bzw. dem Hochschullehrer zu Beginn der Veranstaltung bekannt
zu geben.
Abschlussarbeit und öffentliches Kolloquium
(2) Die Abschlussarbeit wird von einer gemäß § 5 Abs. 1
bestellten prüfungsberechtigten Person der Fakultät für Geistes-, Sozial- und
Erziehungswissenschaften der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg bzw. des
Fachbereiches Erziehungswissenschaften der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg ausgegeben und betreut. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist
Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Mit Genehmigung des
Prüfungsausschusses kann das Thema auch von einer prüfungsberechtigten Person
vorgeschlagen werden, die nicht Mitglied der Fakultät bzw. des Fachbereiches
ist.
(3) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt
dafür, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in angemessener Frist ein Thema
erhält. Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas ist beim Prüfungsamt aktenkundig
zu machen.
(4) Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so lauten,
dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist von insgesamt sechs Monaten (vier
Monate Abschlussarbeit; zwei Monate Vorbereitung des hochschulöffentlichen Kolloquiums)
eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten
Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(5) Abschlussarbeiten können auch als Gruppenarbeiten
zugelassen werden, wenn für jedes Gruppenmitglied ein zu bewertender Beitrag
auf Grund der Angabe von Abschnitten oder Seitenzahlen oder auf Grund anderer
objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich
unterscheidbar ist. Der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitgliedes muss die
Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen.
(6) Die Abschlussarbeit ist fristgemäß in doppelter
Ausfertigung im Prüfungsamt abzuliefern. Bei der Abgabe hat die Kandidatin bzw.
der Kandidat schriftlich zu versichern, dass die Arbeit – bei einer
Gruppenarbeit der entsprechend gekennzeichnete Anteil der Arbeit –
selbstständig verfasst wurde und keine anderen als die angegebenen Quellen und
Hilfsmittel benutzt worden sind. Das Abgabedatum ist aktenkundig zu machen.
Wird die Abschlussarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht
bestanden“ bewertet. Ein Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist ist durch die
Kandidatin bzw. den Kandidaten nach Stellungnahme der betreuenden Person
rechtzeitig beim Prüfungsausschuss zu stellen.
(7) Die Abschlussarbeit ist von zwei prüfungsberechtigten
Personen zu begutachten und zu bewerten. Die erste Gutachterin bzw. der erste
Gutachter soll die Person sein, welche die Arbeit ausgegeben hat. Die zweite
Gutachterin bzw. der zweite Gutachter wird von der Vorsitzenden bzw. von dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses bestimmt. Ist die erste begutachtende Person nicht
Mitglied der Fakultät, so muss die zweite begutachtende Person diese Bedingung
erfüllen.
(8) Ist die Abschlussarbeit mit „bestanden“ bewertet, wird
die Kandidatin bzw. der Kandidat von der bzw. dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu der
Verteidigung der Abschlussarbeit geladen, die von der Prüfungskommission
öffentlich durchgeführt wird. Im Einvernehmen mit der Bewerberin bzw. dem
Bewerber kann diese Frist verkürzt werden.
(9) Die Abschlussarbeit ist in einem öffentlichen
Kolloquium, das aus einem wissenschaftlichen Vortrag (20 Minuten) und einer
anschließenden Diskussion (40 Minuten) besteht, zu verteidigen. In dem hochschulöffentlichen
Kolloquium soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er
die wissenschaftliche Aufgabenstellung seiner bzw. ihrer
Forschungs-/Studienarbeit darlegen, die in seiner bzw. ihrer
Forschungs-/Studienarbeit eingesetzten Methoden der qualitativen Bildungs- bzw.
Sozialforschung begründen und die Ergebnisse darstellen und in theoretische
Zusammenhänge einbetten kann.
(2) Die Abschlussarbeit gilt als „bestanden“, wenn beide
Gutachterinnen oder Gutachter die Arbeit mit „bestanden“ bewertet haben. Im
Fall, dass nur eine Gutachterin bzw. ein Gutachter die Arbeit als „bestanden“
bewertet, ist eine dritte Prüferin bzw. ein dritter Prüfer von der Vorsitzenden
bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestellen. Die Abschlussarbeit
ist nicht bestanden, wenn beide Gutachterinnen oder Gutachter die Arbeit mit
„nicht bestanden“ bewertet haben, oder im Falle der Hinzuziehung einer dritten
Prüferin bzw. eines dritten Prüfers zwei Gutachterinnen oder Gutachter die
Arbeit mit „nicht bestanden“ bewertet haben.
(3) Im
Anschluss an das öffentliche Kolloquium beschließen die beiden Prüferinnen und
Prüfer in nichtöffentlicher Sitzung über die Bewertung der Verteidigung der
Abschlussarbeit.
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend
gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich
angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit hat der Prüfling ein
ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen kann die Vorlage eines
amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird
ein neuer Termin anberaumt. Bereits vorliegende Prüfungsergebnisse sind in
diesem Fall anzurechnen. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige
Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das
Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für
Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Prüflings die
Krankheit eines von ihr bzw. ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes
gleich. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die
bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht der Prüfling,
das Ergebnis seiner Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, gilt die
betreffende Prüfung als mit „nicht bestanden“ bewertet. Das Mitführen
unerlaubter Hilfsmittel nach Prüfungsbeginn gilt als Täuschungsversuch im Sinne
des Satzes 1. Die Feststellung wird von der jeweiligen prüfenden Person oder
der bzw. dem Aufsichtsführenden getroffen und aktenkundig gemacht. Ein
Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der
jeweiligen prüfenden Person oder der bzw. dem Aufsichtsführenden in der Regel
nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem
Fall gilt die betreffende Prüfung als mit „nicht bestanden“ bewertet. Die
Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen
kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungen
ausschließen.
(4) Der Prüfling kann
innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangen, dass die Entscheidungen nach
Abs. 3 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind
dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Wiederholung der Abschlussarbeit und des öffentlichen Kolloquiums
(2) Die Wiederholung des Kolloquiums ist frühestens nach 6
Wochen und spätestens innerhalb von einem Semester nach Nichtbestehen
abzulegen. Dazu ist erneut eine Meldung erforderlich. Bei Studienunterbrechung
und in anderen begründeten Fällen sind über die Ablegung von Wiederholung durch
den Prüfungsausschuss verbindliche Festlegungen zu treffen. Bei Versäumnis der
Wiederholungsfrist gilt der § 10 Abs. 1.
(3) Die Abschlussarbeit kann bei der Bewertung „nicht
bestanden“ einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas in der in § 8
Abs. 4 Satz 2 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Prüfling bei
der Anfertigung seiner ersten Abschlussarbeit von dieser Möglichkeit keinen
Gebrauch gemacht hatte. Eine zweite Wiederholung der Abschlussarbeit ist
ausgeschlossen.
(4) Verlässt die Studentin bzw. der Student die Universität,
die Hochschule oder wechselt sie bzw. er den Studiengang, so wird ihr bzw. ihm
eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Studienleistungen und deren
Beurteilung sowie erfolglos unternommene Versuche, eine Prüfung zu erbringen,
enthält.
(5) Hat der Prüfling eine erste Wiederholungsprüfung nicht
bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, so erteilt die bzw. der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen entsprechenden Bescheid, der erkennen
lässt, der Zertifikatsabschluss endgültig nicht vergeben wird.
(6) Nichtbestandene Leistungsnachweise können beliebig oft
wiederholt werden.
II. Zertifikat
Umfang, Art und Zulassung
(2) Zur Abschlussarbeit kann nur zugelassen werden, wer die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht hat.
Auf
Antrag ist auch dann eine Zulassung zur Abschlussarbeit möglich, wenn noch
nicht alle Leistungsnachweise erbracht worden sind und zu erwarten ist, dass
diese innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden.
(3) Die Bearbeitungszeit für
die Abschlussarbeit beträgt in der Regel vier Monate. Das Bewertungsverfahren
soll vier Wochen nicht überschreiten.
(4) Die Abschlussarbeit
ist eine schriftlichen Forschungs-/Studienarbeit, die die Auswertung von
qualitativen Daten enthalten muss. Diese kann in deutscher oder englischer
Sprache abgefasst werden.
(5) Das
öffentliche Kolloquium besteht aus einem wissenschaftlichen Vortrag (20
Minuten) und einer anschließenden Diskussion (40 Minuten).
(6) Wird der
gemeinsame Aufbaustudiengang mit dem Ziel der Promotion belegt, so wird als
Forschungsarbeit die schriftliche Formulierung von Zwischenergebnissen aus dem
Dissertationsprojekt als Äquivalent anerkannt. Weiterhin können auch
eigenständig verfasste Berichte aus Drittmittelforschungen der Graduierten als
Qualifikationsnachweis dienen, soweit in ihnen Verfahren der qualitativen
Bildungs- bzw. Sozialforschung angewandt werden.
(2) Hat ein
Prüfling die Abschlussarbeit und das öffentliche Kolloquium erfolgreich
verteidigt, erhält er ein Zertifikat „Qualitative Bildungs- und
Sozialforschung“, auf welchem die besuchten Module, Veranstaltungen, die Namen
der prüfenden Personen sowie das Thema der schriftlichen Abschlussarbeit
vermerkt sind. Es ist vom vorsitzenden Mitglied des gemeinsamen Prüfungsausschusses
mit dem Datum der Prüfungsleistung zu unterzeichnen.
(5) Das Zertifikat trägt die
Logos beider Bildungseinrichtungen, das Datum des Tages, an dem die letzte
Prüfung erbracht worden ist. Das Zertifikat ist möglichst innerhalb von 4
Wochen auszustellen. Es ist von der bzw. dem Vorsitzenden und der
Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter des Prüfungsausschusses und der
Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät und des Fachbereiches zu unterzeichnen und
mit den Siegeln der Otto-von-Guericke-Universität und der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zu versehen.
III. Schlussbestimmungen
Ungültigkeit des Zertifikats
(2) Waren die
Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der
Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach
Aushändigung des Zertifikats bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen
der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht
erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Dem Prüfling ist vor
einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige
Zertifikat ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Die
Urkunde ist einzuziehen, wenn die Abschlussprüfung auf Grund der
Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach
Abs. 1 und 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zertifikates
ausgeschlossen.
Einsicht in die Prüfungsakten
Rektor
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Rektor Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg