Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
14. Jahrgang, Nr. 4 vom 31. August 2004, S. 13


Fachbereich Erziehungswissenschaften


Prüfungsordnung für den gemeinsamen Aufbaustudiengang 
„Qualitative Bildungs- und Sozialforschung“ 

des Fachbereiches Erziehungswissenschaften 
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und 
der Fakultät für Geistes-, Sozial- und Erziehungswissenschaften 
der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg

 

vom 17.12.2003

 

Aufgrund der §§ 17 Abs. 1, 20, 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr.1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 01.07.1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nummer 219 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130) haben die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Prüfungsordnung erlassen.

                                                                                                                                                                                            

Inhalt

Präambel

 

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel des Studiums

§ 2 Regelstudienzeit, Studienaufbau

§ 3 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

§ 4 Prüfungsausschuss

§ 5 Prüfende

§ 6 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren

§ 7 Prüfungsarten

§ 8 Abschlussarbeit und öffentliches Kolloquium

§ 9 Bewertung der Prüfungen

§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

§ 11 Wiederholung der Abschlussarbeit und des öffentlichen Kolloquiums

 

II. Zertifikat

§ 12 Umfang, Art und Zulassung

§ 13 Zertifikat

 

III. Schlussbestimmungen

§ 14 Ungültigkeit des Zertifikat

§ 15 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 16 Inkrafttreten

 

Präambel

 

Der gemeinsame Aufbaustudiengang „Qualitative Bildungs- und Sozialforschung“ des Fachbereiches Erziehungswissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Fakultät für Geistes-, Sozial- und Erziehungswissenschaften der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg wird zunächst für zwei Jahre eingerichtet. Der Aufbaustudiengang richtet sich in der Regel an Doktorandinnen und Doktoranden. Er unterstützt die Studierenden in ihren Forschungsprojekten durch eine forschungsorientierte und systematische Ausbildung in Theorien, Methodologien und Methoden der qualitativen Bildungs- und Sozialforschung. In den gemeinsamen Aufbaustudiengang werden circa 15-20 Personen aufgenommen.

 

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Ziel des Studiums

Das Aufbaustudium schließt mit dem Zertifikat „Qualitative Bildungs- und Sozialforschung“ ab. In den zu erbringenden Leistungsnachweisen, in der Abschlussarbeit und in der mündlichen Verteidigung der Abschlussarbeit sollen die Absolventinnen und Absolventen zeigen, dass sie die Anwendung von Methoden der qualitativen Bildungs- bzw. Sozialforschung beherrschen, in die entsprechenden methodologischen Diskurse eingeführt und mit theoretischen Zusammenhängen und relevanten Forschungsfeldern der qualitativen Bildungs- und Sozialforschung vertraut sind.

§ 2
Regelstudienzeit, Studienaufbau

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Abschlussarbeit 4 Semester. In der Studienordnung sind die Studieninhalte so ausgewählt, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

 

(2) Für das Studium werden 120 Credits einschließlich der Anfertigung der Abschlussarbeit vergeben. Die Verteilung ist in der Anlage der Studienordnung geregelt. Dabei wird für jeden Credit ein Bruttoarbeitsaufwand von ca. 30 Stunden zugrunde gelegt.

 

(3) Das Studium wird zum Sommersemester jedes geraden Jahres begonnen.

§ 3
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

(1) Der Zertifikatsabschluss besteht aus verschiedenen Leistungsnachweisen, der Abschlussarbeit und der mündlichen Verteidigung der Abschlussarbeit.

 

(2) Prüfungen werden studienbegleitend durchgeführt.

 

(3) Das hochschulöffentliche Kolloquium als letzte Prüfungsleistung wird in der Regel in dem im Studienjahresablaufplan ausgewiesenen Prüfungszeitraum durchgeführt. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Prüfungsausschusses. Die jeweiligen Prüfungstermine für die studienbegleitenden Prüfungen werden durch den Prüfungsausschuss rechtzeitig festgesetzt und spätestens einen Monat vor den Prüfungen durch Aushang bekannt gegeben. Der Antrag auf Zulassung für die studienbegleitenden Prüfungen und das hochschulöffentliche Kolloquium spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungszeitraum zu stellen.

§ 4
Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein gemeinsamer Prüfungsausschuss der Fakultät der Geistes-, Sozial- und Erziehungswissenschaften der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und des Fachbereiches Erziehungswissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eingesetzt sowie ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied des gemeinsamen Prüfungsausschusses aus der Statusgruppe der Professorinnen und Professoren bestellt. Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz wechseln im einjährigen Turnus zwischen den beiden beteiligten Universitäten.

 

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Das vorsitzende Mitglied, das stellvertretend vorsitzende Mitglied und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied wird aus der Gruppe des akademischen Mittelbaus und ein Mitglied wird aus der Gruppe der Graduiertenstudierenden gewählt. Es besteht Parität zwischen der Anzahl der Mitglieder der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Das vorsitzende und das stellvertretend vorsitzende Mitglied gehören nicht der gleichen Bildungseinrichtung an. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren beträgt in der Regel drei Jahre, die Amtszeit des Mitglieds aus der Gruppe des akademischen Mittelbaus und der Graduiertenstudierenden beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. 

 

(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, den Fakultäten oder Fachbereichen über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Abschlussarbeit sowie über die Anzahl der bestandenen und nicht bestandenen Prüfungen. Er kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an die Fakultät bzw. den Fachbereich.

 

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder, davon das vorsitzende oder stellvertretend vorsitzende Mitglied anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden oder des stellvertretend vorsitzenden Mitglieds.

 

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.

 

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

 

(7) Die zuständigen Prüfungsämter beider Einrichtungen unterstützen die Arbeit des Prüfungsausschusses.

§ 5
Prüfende

(1) Zu Prüfenden dürfen nur Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Privatdozentinnen und Privatdozenten bestellt werden. Davon abweichend kann im Ausnahmefall auch anderen am Ausbildungsprozess beteiligten Lehrkräften die Berechtigung zur Abnahme von Prüfungen vom Prüfungsausschuss erteilt werden, wenn sie zur selbständigen Lehre im betreffenden Fachgebiet beauftragt sind.

 

(2) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferin bzw. den Prüfer für das jeweilige Prüfungsfach. Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen.

 

(3) Sind mehrere Prüfungsberechtigte für ein Prüfungsfach vorhanden, hat der Prüfling das Recht, unter diesen eine als Prüferin bzw. einen als Prüfer für die mündliche Prüfung vorzuschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

 

(4) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

 

(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem Prüfling die Namen der Prüfungsberechtigten mit der Prüfungsankündigung bekannt gegeben werden.

 

(6) Für die Prüfungsberechtigten gilt § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 6
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren

(1) Für die Prüfungen kann nur zugelassen werden, wer

 

1.        im entsprechenden Aufbaustudiengang an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg/Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg immatrikuliert ist,

2.        seinen Prüfungsanspruch durch Überschreiten der Frist nach § 3 Abs. 3 nicht verloren hat.

 

(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen.

§ 7
Prüfungsarten

(1) Prüfungsarten sind Belege, Hausarbeiten, Referate, Klausuren, die Abschlussarbeit und das hochschulöffentliche Kolloquium zur mündlichen Verteidigung der Abschlussarbeit.

 

(2) Zusätzlich sind Leistungsnachweise zu erbringen. Die Bedingungen für deren Erwerb sowie deren Art und Umfang sind von der Hochschullehrerin bzw. dem Hochschullehrer zu Beginn der Veranstaltung bekannt zu geben.

§ 8
Abschlussarbeit und öffentliches Kolloquium

(1) Die Abschlussarbeit ist für das 4. Semester vorgesehen. Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein eigenes Projekt und eine wissenschaftliche Aufgabenstellung selbständig mit Methoden der qualitativen Bildungs- bzw. Sozialforschung durchzuführen, methodologisch zu reflektieren und in Theoriezusammenhänge einzubetten.

 

(2) Die Abschlussarbeit wird von einer gemäß § 5 Abs. 1 bestellten prüfungsberechtigten Person der Fakultät für Geistes-, Sozial- und Erziehungswissenschaften der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg bzw. des Fachbereiches Erziehungswissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ausgegeben und betreut. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Mit Genehmigung des Prüfungsausschusses kann das Thema auch von einer prüfungsberechtigten Person vorgeschlagen werden, die nicht Mitglied der Fakultät bzw. des Fachbereiches ist.

 

(3) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in angemessener Frist ein Thema erhält. Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas ist beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen.

 

(4) Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so lauten, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist von insgesamt sechs Monaten (vier Monate Abschlussarbeit; zwei Monate Vorbereitung des hochschulöffentlichen Kolloquiums) eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

 

(5) Abschlussarbeiten können auch als Gruppenarbeiten zugelassen werden, wenn für jedes Gruppenmitglied ein zu bewertender Beitrag auf Grund der Angabe von Abschnitten oder Seitenzahlen oder auf Grund anderer objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar ist. Der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitgliedes muss die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen.

 

(6) Die Abschlussarbeit ist fristgemäß in doppelter Ausfertigung im Prüfungsamt abzuliefern. Bei der Abgabe hat die Kandidatin bzw. der Kandidat schriftlich zu versichern, dass die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit der entsprechend gekennzeichnete Anteil der Arbeit – selbstständig verfasst wurde und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt worden sind. Das Abgabedatum ist aktenkundig zu machen. Wird die Abschlussarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht bestanden“ bewertet. Ein Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist ist durch die Kandidatin bzw. den Kandidaten nach Stellungnahme der betreuenden Person rechtzeitig beim Prüfungsausschuss zu stellen.

 

(7) Die Abschlussarbeit ist von zwei prüfungsberechtigten Personen zu begutachten und zu bewerten. Die erste Gutachterin bzw. der erste Gutachter soll die Person sein, welche die Arbeit ausgegeben hat. Die zweite Gutachterin bzw. der zweite Gutachter wird von der Vorsitzenden bzw. von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Ist die erste begutachtende Person nicht Mitglied der Fakultät, so muss die zweite begutachtende Person diese Bedingung erfüllen.

 

(8) Ist die Abschlussarbeit mit „bestanden“ bewertet, wird die Kandidatin bzw. der Kandidat von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu der Verteidigung der Abschlussarbeit geladen, die von der Prüfungskommission öffentlich durchgeführt wird. Im Einvernehmen mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber kann diese Frist verkürzt werden.

 

(9) Die Abschlussarbeit ist in einem öffentlichen Kolloquium, das aus einem wissenschaftlichen Vortrag (20 Minuten) und einer anschließenden Diskussion (40 Minuten) besteht, zu verteidigen. In dem hochschulöffentlichen Kolloquium soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er die wissenschaftliche Aufgabenstellung seiner bzw. ihrer Forschungs-/Studienarbeit darlegen, die in seiner bzw. ihrer Forschungs-/Studienarbeit eingesetzten Methoden der qualitativen Bildungs- bzw. Sozialforschung begründen und die Ergebnisse darstellen und in theoretische Zusammenhänge einbetten kann.

§ 9
Bewertung der Prüfungen

(1) Die Prüfungsleistungen werden entweder mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. 

 

(2) Die Abschlussarbeit gilt als „bestanden“, wenn beide Gutachterinnen oder Gutachter die Arbeit mit „bestanden“ bewertet haben. Im Fall, dass nur eine Gutachterin bzw. ein Gutachter die Arbeit als „bestanden“ bewertet, ist eine dritte Prüferin bzw. ein dritter Prüfer von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestellen. Die Abschlussarbeit ist nicht bestanden, wenn beide Gutachterinnen oder Gutachter die Arbeit mit „nicht bestanden“ bewertet haben, oder im Falle der Hinzuziehung einer dritten Prüferin bzw. eines dritten Prüfers zwei Gutachterinnen oder Gutachter die Arbeit mit „nicht bestanden“ bewertet haben.

 

(3) Im Anschluss an das öffentliche Kolloquium beschließen die beiden Prüferinnen und Prüfer in nichtöffentlicher Sitzung über die Bewertung der Verteidigung der Abschlussarbeit.

§ 10
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfung gilt als mit „nicht bestanden“ bewertet, wenn der Prüfling zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von dieser zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine Prüfung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist abgelegt wird.

 

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit hat der Prüfling ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Bereits vorliegende Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Prüflings die Krankheit eines von ihr bzw. ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

Hat sich eine Studentin bzw. ein Student in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einem Teil der Prüfung unterzogen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.

Die entsprechende Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen entsprechend des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit ist möglich.

 

(3) Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfung als mit „nicht bestanden“ bewertet. Das Mitführen unerlaubter Hilfsmittel nach Prüfungsbeginn gilt als Täuschungsversuch im Sinne des Satzes 1. Die Feststellung wird von der jeweiligen prüfenden Person oder der bzw. dem Aufsichtsführenden getroffen und aktenkundig gemacht. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen prüfenden Person oder der bzw. dem Aufsichtsführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfung als mit „nicht bestanden“ bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungen ausschließen.

 

(4) Der Prüfling kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 3 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 11
Wiederholung der Abschlussarbeit und des öffentlichen Kolloquiums

(1) Das hochschulöffentliche Kolloquium, das nicht bestanden wurde oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden. Ein bestandenes Kolloquium kann nicht wiederholt werden.

 

(2) Die Wiederholung des Kolloquiums ist frühestens nach 6 Wochen und spätestens innerhalb von einem Semester nach Nichtbestehen abzulegen. Dazu ist erneut eine Meldung erforderlich. Bei Studienunterbrechung und in anderen begründeten Fällen sind über die Ablegung von Wiederholung durch den Prüfungsausschuss verbindliche Festlegungen zu treffen. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist gilt der § 10 Abs. 1.

 

(3) Die Abschlussarbeit kann bei der Bewertung „nicht bestanden“ einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas in der in § 8 Abs. 4 Satz 2 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Prüfling bei der Anfertigung seiner ersten Abschlussarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. Eine zweite Wiederholung der Abschlussarbeit ist ausgeschlossen.

 

(4) Verlässt die Studentin bzw. der Student die Universität, die Hochschule oder wechselt sie bzw. er den Studiengang, so wird ihr bzw. ihm eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Studienleistungen und deren Beurteilung sowie erfolglos unternommene Versuche, eine Prüfung zu erbringen, enthält.

 

(5) Hat der Prüfling eine erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, so erteilt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen entsprechenden Bescheid, der erkennen lässt, der Zertifikatsabschluss endgültig nicht vergeben wird.

 

(6) Nichtbestandene Leistungsnachweise können beliebig oft wiederholt werden.

 

II. Zertifikat

§ 12
Umfang, Art und Zulassung

(1) Der Abschluss besteht aus den modularen Leistungsnachweisen, der Abschlussarbeit einschließlich des Kolloquiums.

 

(2) Zur Abschlussarbeit kann nur zugelassen werden, wer die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht hat.

Auf Antrag ist auch dann eine Zulassung zur Abschlussarbeit möglich, wenn noch nicht alle Leistungsnachweise erbracht worden sind und zu erwarten ist, dass diese innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden.

 

(3) Die Bearbeitungszeit für die Abschlussarbeit beträgt in der Regel vier Monate. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

 

(4) Die Abschlussarbeit ist eine schriftlichen Forschungs-/Studienarbeit, die die Auswertung von qualitativen Daten enthalten muss. Diese kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden.

 

(5) Das öffentliche Kolloquium besteht aus einem wissenschaftlichen Vortrag (20 Minuten) und einer anschließenden Diskussion (40 Minuten). 

 

(6) Wird der gemeinsame Aufbaustudiengang mit dem Ziel der Promotion belegt, so wird als Forschungsarbeit die schriftliche Formulierung von Zwischenergebnissen aus dem Dissertationsprojekt als Äquivalent anerkannt. Weiterhin können auch eigenständig verfasste Berichte aus Drittmittelforschungen der Graduierten als Qualifikationsnachweis dienen, soweit in ihnen Verfahren der qualitativen Bildungs- bzw. Sozialforschung angewandt werden.

§ 13
Zertifikat

(1) Das Zertifikat wird vergeben, wenn die Abschlussarbeit und das öffentliche Kolloquium mit „bestanden“ bewertet wurden.

 

(2) Hat ein Prüfling die Abschlussarbeit und das öffentliche Kolloquium erfolgreich verteidigt, erhält er ein Zertifikat „Qualitative Bildungs- und Sozialforschung“, auf welchem die besuchten Module, Veranstaltungen, die Namen der prüfenden Personen sowie das Thema der schriftlichen Abschlussarbeit vermerkt sind. Es ist vom vorsitzenden Mitglied des gemeinsamen Prüfungsausschusses mit dem Datum der Prüfungsleistung zu unterzeichnen.

 

(5) Das Zertifikat trägt die Logos beider Bildungseinrichtungen, das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfung erbracht worden ist. Das Zertifikat ist möglichst innerhalb von 4 Wochen auszustellen. Es ist von der bzw. dem Vorsitzenden und der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter des Prüfungsausschusses und der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät und des Fachbereiches zu unterzeichnen und mit den Siegeln der Otto-von-Guericke-Universität und der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zu versehen.

 

III. Schlussbestimmungen

§ 14
Ungültigkeit des Zertifikats

(1) Hat der Prüfling bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zertifikats bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Bewertung für diejenigen Prüfungen, bei deren Erbringung der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

 

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zertifikats bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

 

(3) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

 

(4) Das unrichtige Zertifikat ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Die Urkunde ist einzuziehen, wenn die Abschlussprüfung auf Grund der Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zertifikates ausgeschlossen.

§ 15
Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse wird dem Prüfling auf Antrag Einsicht in die auf seine Abschlussarbeit bezogenen Gutachten gewährt.

§ 16
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorinnen und Rektoren der beiden Bildungseinrichtungen am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Verwaltungshandbuch der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät für Geistes-, Sozial- und Erziehungswissenschaften der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg vom 08.01.2004, des Beschlusses des Fachbereichsrates Erziehungswissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle- Wittenberg vom 17.12.2003 und des Beschlusses durch den Senat der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg vom 18.03.2004 und des Beschlusses durch den Senat der Martin-Luther-Universität Halle- Wittenberg vom 12.05.2004.

 

Halle (Saale), 12. Mai 2004

 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch

Rektor

der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

Prof.Dr. Klaus Erich Pollmann

Rektor Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg

 

Vom Rektor am 12.05.2004 genehmigt.