Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
14. Jahrgang, Nr. 4 vom 31. August 2004, S. 2


Juristische Fakultät


Studien- und Prüfungsordnung für den Wirtschaftsrechtlichen Ergänzungsstudiengang der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 29.10.2003

 

Aufgrund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch laufende Nummer 219 des Vierten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Studien- und Prüfungsordnung erlassen:

§ 1
Zweck der Prüfung; Hochschulgrad

(1) Die Prüfung bildet den Abschluss des Ergänzungsstudienganges im Wirtschaftsrecht für in- und ausländische Studentinnen und Studenten der juristischen und der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, der den in §§ 4 a-c genannten Fächerkanon zum Gegenstand hat. Vor der abschließenden Entscheidung über den Abschluss des Ergänzungsstudienganges muss die Kandidatin bzw. der Kandidat die Erste Juristische Staatsprüfung/Erste Juristische Prüfung bzw. die Diplomprüfung oder einen vergleichbaren Master- oder Bachelor-Abschluss einer deutschen Universität bzw. Fachhochschule erfolgreich abgelegt oder einen gleichwertigen ausländischen Abschluss erworben haben.

 

(2) Nach erfolgreichem Abschluss des Ergänzungsstudiengangs i.S.d. § 3 Abs. 3 verleiht die Juristische Fakultät der Kandidatin bzw. dem Kandidaten mit abgeschlossenem juristischem Studium den akademischen Master-Grad „Legum magister in oeconomicis“, der mit der Abkürzung „LL.M.oec.“ dem Namen angehängt werden darf, und Kandidatinnen oder Kandidaten mit abgeschlossenem wirtschaftswissenschaftlichen Studium den akademischen Grad „Master of Business Law (MBL)“. Erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen des Ergänzungsstudienganges i.S.d. § 3 Abs. 4 und § 4b erhalten den Grad mit dem Zusatz „internationalibus“, abgekürzt „LL.M.oec.int.“.

§ 2
Zulassung zum Ergänzungsstudiengang

(1) Die Zulassung zum Ergänzungsstudiengang „Wirtschaftsrecht“ setzt über den durchschnittlichen Anforderungen liegende fachliche Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbständigen Umgang mit juristischen Problemen voraus.

 

(2) Diese Voraussetzungen sind erfüllt bei erfolgreichem Abschluss

a.       eines deutschen rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums (Erstes Juristisches Staatsexamen, Erste juristische Prüfung, Bachelor- oder Master-Abschluss) oder des zweiten juristischen Staatsexamens mit dem Prädikat „vollbefriedigend“ (bei Bachelor- und Masterabschluss eine vergleichbare Note) oder einem gleichwertigen Abschluss eines gleichwertigen rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland. Bei einer Unterschreitung dieses Durchschnitts um bis zu einem Punkt kann die Bewerberin bzw. der Bewerber gleichwohl zugelassen werden, wenn sie bzw. er in einer mündlichen oder schriftlichen Aufnahmeprüfung über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Rechtskenntnisse und die Fähigkeit zum selbständigen Umgang mit juristischen Problemen nachweist. Die Prüferin bzw. den Prüfer bestimmt die bzw. der Fakultätsbeauftragte für den Ergänzungsstudiengang;

b.      eines deutschen wirtschaftswissenschaftlichen Universitätsstudiums mit dem Prädikat „gut“ oder bei gleichwertigem Abschluss eines gleichwertigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums im Ausland oder in Deutschland mit einem Master- oder Bachelor-Abschluss;

c.       bei erfolgreichem Abschluss eines wirtschaftsrechtlichen, betriebs- oder volkswirtschaftlichen Studiums an einer Fachhochschule mit der Note „sehr gut“.

 

(3) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 werden auch durch Studentinnen und Studenten der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften einer deutschen oder ausländischen Universität erfüllt, die

a.       in drei juristischen Übungen jeweils einen Durchschnitt von mindestens neun Punkten erlangt haben; Abs. 2 lit. a, Satz 2 und 3 gelten entsprechend; bzw.

b.      die Zwischenprüfung im Fach Rechtswissenschaften mit mindestens einer Durchschnittsnote von neun Punkten erfolgreich abgelegt haben, Abs. 2 lit. a Satz 2 und 3 gelten entsprechend; bzw.

c.       in der Diplom-Vorprüfung oder sonstigen Zwischenprüfung des wirtschaftswissenschaftlichen Universitätsstudiums mindestens die Gesamtnote „Gut“ erreicht haben; bzw.

d.      gleichwertige ausländische Studienleistungen vorweisen können.

 

(4) Wer das rechts- bzw. wirtschaftswissenschaftliche Studium in Deutschland oder im Ausland abgeschlossen hat, ohne mindestens das Prädikat „vollbefriedigend“ bzw. „gut“ oder ein gleichwertiges Ergebnis zu erzielen, kann bei gleicher Eignung gleichwohl zugelassen werden,

a.       wenn ihr bzw. ihm der Doktorgrad der Rechte oder der Wirtschaftswissenschaften mit mindestens dem Prädikat „magna cum laude“ oder ein gleichwertiger akademischer Grad verliehen worden ist, oder

b.      wenn sie bzw. er einen rechts- oder wirtschaftswissenschaftlichen Postgraduiertenkurs mit überdurchschnittlichem Erfolg bestanden hat.

 

(5) In begründeten Ausnahmefällen kann der Fakultätsbeauftragte vom Erfordernis der Abs. 2 bis 4 abweichen. In diesen Fällen ist eine Aufnahmeprüfung im Sinne von Abs. 2a durchzuführen.

 

(6) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit in- und ausländischer Abschlüsse, Grade und Studienleistungen gilt § 5 Abs. 6 Satz 3 entsprechend.

 

(7) Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat hinreichende Kenntnisse in Englisch oder einer anderen wirtschaftsrelevanten Fremdsprache nachzuweisen, die sie bzw. ihn zur aktiven Teilnahme an Veranstaltungen in dieser Sprache befähigen. Ausländische Bewerberinnen und Bewerber müssen darüber hinaus ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, mindestens „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH)“ oder vergleichbares Niveau.

 

(8) In jedem Semester werden bis zu 25 Studentinnen und Studenten aufgenommen. Übersteigen die Bewerbungen diese Zahl, so ist unter ihnen im Ermessen des Fakultätsbeauftragten auszuwählen. Er entscheidet im Wege der Gesamtbetrachtung und Gesamtwertung, wobei Abweichungen von der in Satz 1 festgelegten Höchstzahl zulässig sind.

 

(9) Der Zulassungsantrag muss bei der Hochschule bis zum 31. August (für das Wintersemester) bzw. bis zum 28. Februar (für das Sommersemester) eingegangen sein. Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg bestimmt die Form des Zulassungsantrages. Bewerberinnen und Bewerber, welche die Bewerbungsfrist versäumen oder den Zulassungsantrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellen, sind vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen. In begründeten Fällen kann eine angemessene Frist zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen eingeräumt werden.

Über die Zulassung entscheidet die bzw. der Fakultätsbeauftragte für den Ergänzungsstudiengang. Die Bewerberin bzw. der Bewerber kann gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats den Fakultätsrat anrufen. 

 

(10) Die bzw. der Fakultätsbeauftragte für den Ergänzungsstudiengang „Wirtschaftsrecht“ wird vom Fakultätsrat der Juristischen Fakultät aus der Gruppe der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät (§ 40 Abs. 1 Nr. 1, 2 HSG LSA) für eine Amtsperiode von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 3
Dauer und Gliederung des Ergänzungsstudienganges

(1) Die Studentin bzw. der Student kann mit dem Ergänzungsstudiengang beginnen, sobald sie bzw. er zugelassen ist.

 

(2) Die Studentin bzw. der Student ist frei, zu bestimmen, wie viele Fächer sie bzw. er in einem Semester belegt.

 

(3) Das Curriculum ist erfüllt, wenn die Studentin bzw. der Student Leistungsnachweise über mindestens 36 von ihr bzw. ihm belegte Semesterwochenstunden entsprechend ihrem bzw. seinem Fächerkanon nach §§ 4 a-c erworben hat. Dies gilt für folgende Studierende des Ergänzungsstudienganges: Studierende der Rechtswissenschaften an einer deutschen Universität, Studierende und Absolventen der Wirtschaftswissenschaften an einer deutschen Universität, ausländische Studierende und Absolventen der Wirtschaftswissenschaften, Absolventen eines wirtschaftsrechtlichen, betriebs- oder volkswirtschaftlichen Studiums einer deutschen Fachhochschule.

 

(4) Ausländische Studierende der Rechtswissenschaften und Absolventen eines abgeschlossenen deutschen oder ausländischen rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums können das Curriculum der bzw. des LL.M.oec.int. mit Leistungsnachweisen über 24 Semesterwochenstunden erfüllen. 

 

(5) Die Regelstudienzeit (einschließlich Stage nach § 8) beträgt vier Semester.

§ 4

Die Anforderungen an den Fächerkanon der verschiedenen Fachrichtungen ergeben sich aus den § 4a bis 4c.

§ 4a
Fächerkanon (LL.M.oec.)

(1) Die Studentin bzw. der Student mit juristischer Qualifikation hat zur Erlangung des Abschlussgrades „LL.M.oec.“ folgenden Fächerkanon zu belegen: 

 

a.       mindestens sechs Semesterwochenstunden (davon aber höchstens eine Einführung) aus den folgenden wirtschaftswissenschaftlichen Kernfächern

·        Bilanz- und Erfolgsrechnung (zwei Semesterwochenstunden),

·        Finanzwirtschaft (zwei Semesterwochenstunden),

·        Kosten- und Leistungsrechnung (zwei Semesterwochenstunden),

·        Einführung in die Betriebswirtschaftslehre (zwei Semesterwochenstunden),

·        Einführung in die Volkswirtschaftslehre (zwei Semesterwochenstunden); 

b.      eine weitere Veranstaltung aus dem Bereich der Wirtschaftswissenschaften im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden, insbesondere:

·        Fächer nach Abs. 1a, die noch nicht belegt worden sind,

·        Buchführung (maximal zwei Semesterwochenstunden),

·        Internes Rechnungswesen (zwei Semesterwochenstunden),

·        Externes Rechnungswesen (zwei Semesterwochenstunden),

·        Konzernrechnungslegung (zwei Semesterwochenstunden),

·        Wirtschaftsprüfung (zwei Semesterwochenstunden),

·        Geldtheorie und –politik (zwei Semesterwochenstunden),

·        Internationale Unternehmensbesteuerung (zwei Semesterwochenstunden),

·        Unternehmensbesteuerung II - steuerliche Gewinnermittlung
(zwei Semesterwochenstunden),

·        International Business Taxation (zwei Semesterwochenstunden),

·        Financial Statement Analysis (zwei Semesterwochenstunden); 

c.      mindestens zwölf Semesterwochenstunden aus folgenden juristischen Kernfächern:

aa. Allgemeine Einführung – Grundstrukturen des Wirtschaftsrechts (zwei Semesterwochenstunden);

bb. aus dem internationalen Recht:

·         Europarecht II: EG-Grundfreiheiten und andere Politikbereiche (zwei Semesterwochenstunden),

·         Deutsches und europäisches Außenwirtschaftsrecht (zwei Semesterwochenstunden),

·         Internationales Wirtschaftsrecht (zwei Semesterwochenstunden),

·         Internationales Privatrecht II: Vermögens- und Verfahrensrecht (zwei Semesterwochenstunden),

·         Streitbeilegung im internationalen Wirtschaftsrecht (zwei Semesterwochenstunden);

cc.   aus dem Wirtschaftsrecht und dem öffentlichen Recht

·         Öffentliches Wirtschaftsrecht: (zwei Semesterwochenstunden),

·         Recht gegen unlauteren Wettbewerb (zwei Semesterwochenstunden),

·         Deutsches und Europäisches Kartellrecht (zwei Semesterwochenstunden);

dd. aus dem Steuerrecht:

·         Steuerrecht I: Allgemeiner Teil des Steuerrechts (zwei Semesterwochenstunden),

·         Steuerrecht III: Unternehmenssteuerrecht (zwei Semesterwochenstunden);

ee. aus dem Handels-, Unternehmens- und dem Arbeitsrecht:

·         Bank- und/oder Kapitalmarktrecht (zwei Semesterwochenstunden),

·         Kapitalgesellschaftsrecht (zwei Semesterwochenstunden),

·         Arbeitsrecht II (zwei Semesterwochenstunden).

d.      Die Studentin bzw. der Student muss zusätzlich zu den nach § 4a a) bis c) belegten Veranstaltungen die zur Erreichung des Grades erforderliche Zahl von Veranstaltungen aus den folgenden Wahlfächern belegen:

aa. aus dem internationalen Recht:

·         Europarecht I: Institutionelle und materiellrechtliche Grundlagen des Europarechts (zwei Semesterwochenstunden),

·         Rechtsvergleichung (zwei Semesterwochenstunden),

·         Internationales Privatrecht I: Allgemeiner Teil (zwei Semesterwochenstunden),

·         Internationales und vergleichendes Gesellschaftsrecht (zwei Semesterwochenstunden),

·         Schuldrecht IV: Europäisches Privatrecht (zwei Semesterwochenstunden),

·         Internationales Einheitsrecht (zwei Semesterwochenstunden),

·         EG-Politiken: Wirtschaft, Währung, Landwirtschaft, Umwelt etc. (zwei Semesterwochenstunden),

·         Internationales Zivilverfahrensrecht;

bb.  aus dem Wirtschaftsrecht und dem öffentlichen Recht:

·         Subventionsrecht (zwei Semesterwochenstunden),

·         Umweltrecht II: Recht des Umweltschutzes - Anlagezulassungsrecht (zwei Semesterwochenstunden),

·         Wirtschaftsstrafrecht (zwei Semesterwochenstunden),

·         Gewerblicher Rechtsschutz mit internationalen Bezügen (zwei Semesterwochenstunden),

·         Urheberrecht mit internationalen Bezügen (zwei Semesterwochenstunden),

·         Versicherungsrecht (zwei Semesterwochenstunden),

·         Europäisches und/oder internationales Arbeitsrecht (zwei Semesterwochenstunden),

·         grenzüberschreitende Unternehmensumstrukturierungen (zwei Semesterwochenstunden);

cc.   aus dem Steuerrecht:

·         Einkommen- und Erbschaftsteuerrecht (zwei Semesterwochenstunden),

·         Steuerrecht IV: Internationales Steuerrecht (zwei Semesterwochenstunden),

·         Steuerstrafrecht;

dd.  aus sonstigen Rechtsbereichen, soweit sie den Gegenstand des Ergänzungsstudienganges betreffen, insbesondere

·         Datenschutzrecht (zwei Semesterwochenstunden),

·         Ökonomische Analyse des Rechts (zwei Semesterwochenstunden),

·         Gemeinsame Grundlagen der europäischen Privatrechtsordnungen (zwei Semesterwochenstunden).

 

(2) Die Studentin bzw. der Student darf bis zu zwölf Semesterwochenstunden durch erfolgreiche Teilnahme an Seminaren oder Projektstudien ersetzen, die im Rahmen des Ergänzungsstudienganges angeboten werden und die oben genannten Gebiete möglichst in ihrer Vernetzung („vertikal“) darstellen. Die Teilnahme an zwei (Praktiker-) Seminaren ist obligatorisch.

 

(3) Absolventinnen und Absolventen eines wirtschaftsrechtlichen Studiums an einer Fachhochschule müssen neben den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 zur Erlangung des Abschlussgrades „LL.M.oec.“ an mindestens zwei Fortgeschrittenenübungen der Juristischen Fakultät mit jeweils mindestens „befriedigenden“ Ergebnissen in einer Hausarbeit und einer Klausur teilnehmen.

 

(4) Der Fakultätsbeauftragte entscheidet darüber, ob weitere Fächer aus sonstigen Rechtsbereichen (Abs. 1 lit. d) dd) bzw. den Wirtschafts- oder Nachbarwissenschaften (Abs. 1 lit. b) den Gegenstand des Ergänzungsstudiengangs betreffen. Sie bzw. er kann das erforderliche Curriculum ändern, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.

§ 4 b
Fächerkanon „LL.M.oec.int.“

(1) Studentinnen und Studenten im Curriculum der bzw. des LL.M.oec.int. haben aus dem Fächerkanon insgesamt mindestens 24 Semesterwochenstunden aus folgenden:

 

a.      wirtschaftswissenschaftlichen Kernfächern:

·        Bilanz- und Erfolgsrechnung (zwei Semesterwochenstunden),

·        Finanzwirtschaft (zwei Semesterwochenstunden),

·        Kosten- und Leistungsrechnung (zwei Semesterwochenstunden),

·        Einführung in die Betriebswirtschaftslehre (zwei Semesterwochenstunden),

·        Einführung in die Volkswirtschaftslehre (zwei Semesterwochenstunden);

b.      und/oder rechtswissenschaftlichen Kernfächern:

aa. Allgemeine Einführung – Grundstrukturen des Wirtschaftsrechts (zwei Semesterwochenstunden);

bb. aus dem internationalen Recht:

·         Europarecht II: EG-Grundfreiheiten und andere Politikbereiche (zwei Semesterwochenstunden),

·         Deutsches und europäisches Außenwirtschaftsrecht (zwei Semesterwochenstunden),

·         Internationales Wirtschaftsrecht (zwei Semesterwochenstunden),

·         Internationales Privatrecht II: Vermögens- und Verfahrensrecht (zwei Semesterwochenstunden),

·         Streitbeilegung im internationalen Wirtschaftsrecht;

cc.   aus dem Wirtschaftsrecht und dem öffentlichen Recht

·         Öffentliches Wirtschaftsrecht: (zwei Semesterwochenstunden),

·         Recht gegen unlauteren Wettbewerb (zwei Semesterwochenstunden),

·         Deutsches und Europäisches Kartellrecht (zwei Semesterwochenstunden),

·         Bank- und/oder Kapitalmarktrecht (zwei Semesterwochenstunden),

·         Kapitalgesellschaftsrecht (zwei Semesterwochenstunden),

·         Arbeitsrecht II (zwei Semesterwochenstunden);

dd. aus dem Steuerrecht:

·         Steuerrecht I: Allgemeiner Teil des Steuerrechts (zwei Semesterwochenstunden),

·         Steuerrecht III: Unternehmenssteuerrecht (zwei Semesterwochenstunden);

c.       und/oder im Rahmen des Studienganges angebotene Fächer mit internationalen Bezug, insbesondere

·        Europarecht I: Institutionelle und materiellrechtliche Grundlagen des Europarechts,

·        Rechtsvergleichung,

·        Internationales Privatrecht, Allgemeiner Teil,

·        Internationales und vergleichendes Gesellschaftsrecht,

·        Schuldrecht IV: Europäisches Privatrecht,

·        Europäisches Privatrecht: Konzepte und Verbraucherschutz,

·        Internationales Einheitsrecht,

·        Internationales Zivilverfahrensrecht,

·        Gewerblicher Rechtsschutz mit internationalen Bezügen,

·        Urheberrecht mit internationalen Bezügen,

·        Steuerrecht IV: Internationales Steuerrecht,

·        Europäisches und/oder internationales Arbeitsrecht,

·        grenzüberschreitende Unternehmensumstrukturierungen,

·        Gemeinsame Grundlagen der europäischen Privatrechtsordnungen,

·        Internationale Unternehmensbesteuerung (zwei Semesterwochenstunden),

·        International Business Taxation (zwei Semesterwochenstunden),

·        Steuersysteme anderer Staaten,

·        Außenwirtschaftstheorie und –politik,

·        Europapolitik

zu belegen.

 

(2) Bis zu acht Semesterwochenstunden können durch die erfolgreiche Teilnahme an Seminaren oder Projektstudien mit internationalem Bezug ersetzt werden, die im Rahmen des Ergänzungsstudienganges angeboten werden und die oben genannten Gebiete möglichst in ihrer Vernetzung („vertikal“) darstellen. Die Teilnahme an einem (Praktiker-)Seminar ist obligatorisch.

 

(3) Studentinnen und Studenten aus dem nicht deutschsprachigen Ausland mit dort erworbenem Studienabschluss können zusätzlich zu der in Abs. 2 vorgesehenen Möglichkeit bis zu sechs Semesterwochenstunden ersetzen, indem sie Veranstaltungen aus dem sonstigen juristischen Vorlesungs- und Seminarprogramm belegen. Sie können weiterhin eine umfangreiche wissenschaftliche Ausarbeitung (thesis) anfertigen, die den Gegenstand des Ergänzungsstudienganges betrifft. Durch letztere können bis zu sechs Semesterwochenstunden ersetzt werden. Über die Höhe der anrechenbaren Semesterwochenstunden entscheidet die bzw. der Fakultätsbeauftragte.

 

(4) Die bzw. der Fakultätsbeauftragte entscheidet darüber, ob weitere Fächer aus dem Studiengangsangebot internationalen Bezug aufweisen. Sie bzw. er kann das erforderliche Curriculum ändern, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.

§ 4c
Fächerkanon (MBL)

(1) Die Studentin bzw. der Student mit wirtschaftswissenschaftlicher Qualifikation hat aus folgenden Pflichtfächern insgesamt 26 Semesterwochenstunden zu belegen:

 

a.         Einführung in juristisches Denken und juristische Falltechnik (zwei Semesterwochenstunden),

b.         Europarecht II: EG-Grundfreiheiten und andere Politikbereiche (zwei Semesterwochenstunden),

c.         Wirtschaftsrelevante Gebiete des Strafrechts/Wirtschaftsstrafrecht (zwei Semesterwochenstunden),

d.         Umweltrecht I (zwei Semesterwochenstunden),

e.         Öffentliches Wirtschaftsrecht (zwei Semesterwochenstunden),

f.           Schuldrecht I (vier Semesterwochenstunden),

g.         Handelsrecht (zwei Semesterwochenstunden),

h.         Personengesellschaftsrecht (zwei Semesterwochenstunden),

i.           Kapitalgesellschaftsrecht (zwei Semesterwochenstunden),

j.           Bank- und/oder Kapitalmarktrecht (zwei Semesterwochenstunden),

k.         Steuerrecht I: Allgemeines Steuerrecht (zwei Semesterwochenstunden),

l.           Steuerrecht II: Einkommen- und Erbschaftssteuerrecht (zwei Semesterwochenstunden),

m.       Steuerrecht III – Unternehmenssteuerrecht (zwei Semesterwochenstunden),

n.         Steuerrecht IV – Internationales Steuerrecht (zwei Semesterwochenstunden),

o.         Grundstrukturen des Wirtschaftsrecht (zwei Semesterwochenstunden),

p.         Deutsches und Europäisches Außenwirtschaftsrecht (zwei Semesterwochenstunden),

q.         Internationales Privatrecht II: Vermögens- und Verfahrensrecht (zwei Semesterwochenstunden),

r.          Deutsches und Europäisches Kartellrecht (zwei Semesterwochenstunden),

s.          Recht gegen unlauteren Wettbewerb (zwei Semesterwochenstunden),

t.           Arbeitsrecht II (zwei Semesterwochenstunden).

 

Sofern sie bzw. er während des Wirtschaftstudiums eine Einführung in das Verfassungsrecht und/oder eine Einführung in das Bürgerliche Recht, jeweils für Wirtschaftswissenschaftler, nicht gehört haben sollte, sind zusätzlich der Besuch der entsprechenden Veranstaltung(en) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sowie die Erbringung eines Leistungsnachweises obligatorisch. In diesem Fall erhöht sich die Zahl der zu erbringenden Credits (§ 3 Abs. 3) entsprechend. Diese Regelung gilt nicht für wirtschaftswissenschaftliche Absolventinnen und Absolventen einer ausländischen Hochschule.

 

(2) Die Studentin bzw. der Student muss zusätzlich zu den nach § 4c Abs. 1 belegten Veranstaltungen die zur Erreichung des Grades erforderliche Zahl von Veranstaltungen aus den folgenden Wahlfächern belegen:

 

a.       aus dem internationalen Recht:

·        Europarecht I: Institutionelle und materiellrechtliche Grundlagen des Europarechts (zwei Semesterwochenstunden),

·        Rechtsvergleichung (zwei Semesterwochenstunden),

·        Internationales Privatrecht I: Allgemeiner Teil (zwei Semesterwochenstunden),

·        Internationales und vergleichendes Gesellschaftsrecht (zwei Semesterwochenstunden),

·        Schuldrecht IV: Europäisches Privatrecht (zwei Semesterwochenstunden),

·        Internationales Einheitsrecht (zwei Semesterwochenstunden),

·        EG-Politiken: Wirtschaft, Währung, Landwirtschaft, Umwelt etc. (zwei Semesterwochenstunden),

·        Streitbeilegung im internationalen Wirtschaftsrecht;

b.      aus dem Wirtschaftsrecht und dem öffentlichen Recht

·        Subventionsrecht (zwei Semesterwochenstunden),

·        Umweltrecht II: Recht des Umweltschutzes - Anlagezulassungsrecht (zwei Semesterwochenstunden),

·        Wirtschaftsstrafrecht (zwei Semesterwochenstunden),

·        Gewerblicher Rechtsschutz mit internationalen Bezügen (zwei Semesterwochenstunden),

·        Urheberrecht mit internationalen Bezügen (zwei Semesterwochenstunden),

·        Versicherungsrecht (zwei Semesterwochenstunden),

·        Europäisches und/oder internationales Arbeitsrecht (zwei Semesterwochenstunden),

·        grenzüberschreitende Unternehmensumstrukturierungen (zwei Semesterwochenstunden);

c.       aus dem Steuerrecht:

·        Steuerstrafrecht;

d.      aus sonstigen Rechtsbereichen, soweit sie den Gegenstand des Ergänzungsstudienganges betreffen, insbesondere

·        Datenschutzrecht (zwei Semesterwochenstunden),

·        Ökonomische Analyse des Rechts (zwei Semesterwochenstunden),

·        Gemeinsame Grundlagen der europäischen Privatrechtsordnungen (zwei Semesterwochenstunden).

 

(3) Von Leistungen, die im Rahmen des wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, insbesondere des Wahlpflichtfaches Wirtschaftsrecht erbracht wurden, können gleichzeitig maximal vier im Umfang von insgesamt acht Semesterwochenstunden für das Curriculum des „MBL“ angerechnet werden.

 

(4) Die Studentin bzw. der Student darf bis zu acht Semesterwochenstunden durch erfolgreiche Teilnahme an Seminaren oder Projektstudien ersetzen, die im Rahmen des Ergänzungsstudienganges angeboten werden und die oben genannten Gebiete möglichst in ihrer Vernetzung („vertikal“) darstellen. Die Teilnahme an zwei (Praktiker-) Seminaren ist obligatorisch.

 

(5) Die bzw. der Fakultätsbeauftragte entscheidet darüber, ob weitere Fächer aus sonstigen Rechtsbereichen (Abs. 2 lit. d) den Gegenstand des Ergänzungsstudienganges betreffen. Sie bzw. er kann das erforderliche Curriculum ändern, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.

§ 5
Leistungsnachweise

(1) In jedem der von ihr bzw. ihm belegten Fächer muss die Kandidatin bzw. der Kandidat einen Leistungsnachweis erbringen, indem sie bzw. er eine Prüfung besteht.

 

(2) Die Prüfung nimmt die Vertreterin bzw. der Vertreter des jeweiligen Faches oder hilfsweise deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter ab, die bzw. den die bzw. der Fakultätsbeauftragte ernennt. Die Prüferin bzw. der Prüfer legt fest, welche Hilfsmittel für die jeweilige Prüfung zugelassen sind.

 

(3) Die Leistungsnachweise für die Fächer nach §§ 4a - 4c werden bei Meldung von weniger als fünf Kandidatinnen und Kandidaten durch eine mündliche Prüfung mit einer Dauer von 30 bis 45 Minuten, ansonsten durch eine schriftliche Aufsichtsarbeit mit einer Dauer von 2 bis 5 Stunden oder eine vergleichbare schriftliche Leistung, für die Fächer nach §§ 4a Abs. 2, 4b Abs. 2, 4c Abs. 4 durch eine Hausarbeit (evtl. mit Referat) erbracht. 

 

(4) Die im Rahmen des Ergänzungsstudienganges angebotenen Prüfungen dürfen nur von den Studierenden belegt werden, die bereits zum Ergänzungsstudiengang zugelassen sind. Die bzw. der Fakultätsbeauftragte kann von dieser Regelung im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

 

(5) Die Studentin bzw. der Student kann das jeweilige Fach einmal erneut belegen und sich danach ein zweites Mal prüfen lassen, wobei das bessere Ergebnis zählt. Wiederholungsklausuren finden im Rahmen des Studienganges Wirtschaftsrecht an der Juristischen Fakultät im selben Semester nicht statt. Sollten dennoch mehrere Klausurtermine in einem Fach angeboten werden (sogenannte Nachschreibetermine), dann wird nur das im ersten Klausurtermin erreichte Ergebnis für den Studiengang anerkannt. Dies gilt ungeachtet einer Nichtteilnahme am ersten Klausurtermin. Das gleiche gilt für Studierende mit juristischer Qualifikation im Rahmen der für den Studiengang relevanten wirtschaftswissenschaftlichen Fächer.

 

(6) Bis zu vier Leistungsnachweise für Fächer im Sinne von § 4a bzw. § 4c, die die Studentin bzw. der Student des Curriculum „LLM.oec.“ und „MBL“, und bis zu zwei Leistungsnachweise für Fächer im Sinne von § 4b, die die Studentin bzw. der Student des „LLM.oec.int.“ vor der Aufnahme in diesen Studiengang an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg oder einer anderen in- oder ausländischen Hochschule erworben hat, können auf Antrag anerkannt werden. Die Anerkennung von nicht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erworbenen Leistungsnachweisen setzt voraus, dass die jeweilige Lehrveranstaltung von Inhalt und Umfang her den Vorgaben des § 3 im Wesentlichen entspricht und der Leistungsnachweis auf einer Prüfung mit den Anforderungen des Abs. 3 beruht. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die bzw. der Fakultätsbeauftragte im Wege der Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung, bei ausländischen Leistungsnachweisen unter Beachtung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie der Absprachen aus bestehenden Hochschulpartnerschaften.

§ 6
Bewertung der Leistungsnachweise

(1) Die Prüferin bzw. der Prüfer bewertet das Prüfungsergebnis juristischer Fächer wie folgt:

sehr gut

=

16 bis 18 Punkte

gut

=

13 bis 15 Punkte

vollbefriedigend

=

10 bis 12 Punkte

befriedigend

=

7 bis 9 Punkte

ausreichend

=

4 bis 6 Punkte

mangelhaft

=

1 bis 3 Punkte

ungenügend

=

0 Punkte

 

(2) Die Leistungsnachweise aus nichtjuristischen Fächern bewertet die jeweilige Prüferin bzw. der jeweilige Prüfer nach den Maßstäben und Bewertungssystemen ihrer bzw. seiner Fakultät.

 

(3) Der Leistungsnachweis ist erbracht, wenn die Studentin bzw. der Student mindestens das Ergebnis „ausreichend“ (vier Punkte bzw. Äquivalent nach abweichenden Notensystemen anderer Fakultäten) erzielt.

 

(4) Zum Nachweis der Prüfungsleistung und ihres Ergebnisses stellt die Prüferin bzw. der Prüfer der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ein Zeugnis aus, welches das Siegel der Fakultät erhält.

§ 7
Täuschung usw.

Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat das Ergebnis ihrer bzw. seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so bewertet die Vertreterin bzw. der Vertreter des Faches die Prüfung mit nicht bestanden (ungenügend [0 Punkte] bzw. schlechteste Notenstufe nach abweichendem Bewertungssystem i.S.v. § 6 Abs. 2). Kandidatinnen und Kandidaten, die den ordnungsgemäßen Ablauf eines Prüfungstermins stören, können von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer bzw. den Aufsichtführenden von der weiteren Teilnahme an dem Prüfungstermin ausgeschlossen werden; die Prüfungsleistung ist wie im Falle der Täuschung zu bewerten.

§ 8
Stages und Praktika

Die Studentin bzw. der Student soll einen halbjährigen Studienaufenthalt an einer ausländischen Universität oder ein mindestens vierwöchiges Praktikum (Stage) bei einem in- oder ausländischen Wirtschaftsunternehmen, -verband oder einer Wirtschaftsorganisation, Anwaltskanzlei, Steuerberatungskanzlei, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Handelskammer oder gleichwertigen Einrichtung in den Ergänzungsstudiengang integrieren. Die Studentin bzw. der Student soll sich von der aufnehmenden Stelle hierüber ein Zeugnis ausstellen lassen. Leistungsnachweise, die sie bzw. er dabei erwirbt, werden entsprechend § 5 Abs. 6 Satz 2 und 3 anerkannt.

§ 9
Voraussetzungen zum Erwerb des Hochschulgrades

(1) Der Erwerb des Hochschulgrades setzt voraus, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat die gemäß § 3 Abs. 3 zur Erfüllung ihres bzw. seines Curriculums erforderlichen Leistungsnachweise erbringt und ihr bzw. sein rechts- oder wirtschaftswissenschaftliches Hauptstudium erfolgreich abgeschlossen hat.

 

(2) Die Kandidatin bzw. der Kandidat beantragt den Erwerb des Hochschulgrades schriftlich bei der Dekanin bzw. dem Dekan und weist dabei erforderlichenfalls nach, dass sie bzw. er die Erwerbsvoraussetzungen erfüllt, worüber die bzw. der Fakultätsbeauftragte für den Ergänzungsstudiengang entscheidet.

§ 10
Gesamtergebnis der Prüfung

(1) Aus den von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten in den Leistungsnachweisen erzielten Noten bildet die bzw. der Fakultätsbeauftragte den Durchschnittswert und ordnet ihm die Gesamtnote zu. Übersteigt die von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten erbrachte Fächeranzahl die von § 3 Abs. 3 geforderten, so werden für die Berechnung des Durchschnittswertes nur die besten Leistungen herangezogen. Beim Curriculum des „LL.M.oec.“ gehen die Mindestanzahl an Kernfächern nach § 4a Abs. 1 a-c und die Pflichtseminare nach § 4a Abs. 2 Satz 2 zwingend in die Berechnung der Gesamtnote ein. Beim Curriculum des „MBL“ gilt dies entsprechend für die Pflichtfächer nach § 4c Abs. 1 und die Pflichtseminare nach § 4c Abs. 4 Satz 2, beim Curriculum des „LL.M.oec.int.“ für die Pflichtfächer nach § 4 b Abs. 1 und das Pflichtseminar nach § 4b Abs. 2 Satz 2.

 

(2) Für die Ermittlung der Gesamtnote werden die Leistungsnachweise aus nichtjuristischen Fächern, soweit sie einem abweichenden Notenschema folgen, in Punkte im Sinne von § 6 Abs. 1 umgerechnet. Dies geschieht nach folgendem Schema:

 


Notenstufe

Fachpunkte

Buchstabensystem

ergibt Punkte i.S.v.


§ 6 Abs. 1:

5,0

<50

F (fail)

1

4,7

 

 

2

4,3

 

 

3

4,0

?50

E (sufficient)

4

3,7

?55

D(satisfactory)

5

3,3

?60

 

6

3,0

?65

C (good)

8

2,7

?70

 

10

2,3

?75

 

12

2,0

?80

B (very good)

14

1,7

?85

 

15

1,3

?90

 

17

1,0

?95

A (excellent)

18

 

(3) Leistungsnachweise juristischer Fächer müssen seit dem 01.01.2003 zwingend juristische Punkte ausweisen. Anderenfalls hat die Kandidatin bzw. der Kandidat keinen Anspruch darauf, dass diese für das Curriulum anerkannt werden.

 

(4) Die Gesamtnote lautet:

summa cum laude

=

ausgezeichnet (bei einer Punktzahl von 13,00-18,00)

magna cum laude

=

sehr gut (bei einer Punktzahl von 9,00-12,99)

cum laude

=

gut (bei einer Punktzahl von 6,50-8,99)

rite

=

genügend (bei einer Punktzahl von 4,00-6,49)

insufficienter

=

ungenügend (bei einer Punktzahl bis 3,99)

 

(5) Die Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn der erzielte Durchschnittswert unter der erforderlichen Note „rite“ (4,00 Punkten) liegt und keine Wiederholungsmöglichkeit mehr besteht. Die Gesamtnote lautet dann „insufficienter“.

§ 11
Zeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung stellt die bzw. der Fakultätsbeauftragte ein Zeugnis aus. Sie bzw. er stellt darin unter Spezifizierung der erfolgreich abgeschlossenen Veranstaltungen sowie gegebenenfalls des Praktikums fest, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat erfolgreich am Ergänzungsstudiengang Wirtschaftsrecht teilgenommen, die zugehörigen Prüfungen mit der von ihr bzw. ihm erzielten Gesamtnote bestanden und den Hochschulgrad erworben hat. Als Datum des Zeugnisses gibt sie bzw. er den Tag an, an dem die Kandidatin ihre bzw. der Kandidat seine letzte Prüfungsleistung erbracht hat. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Fakultätsbeauftragten und von der Dekanin bzw. vom Dekan zu unterzeichnen und trägt das Siegel der Fakultät.

 

(2) Unabhängig vom Bestehen der Prüfung erteilt die bzw. der Fakultätsbeauftragte der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine schriftliche, vom Zeugnis getrennte Aufstellung der in den einzelnen Fächern von ihr bzw. ihm erzielten Leistungen unter Angabe der jeweiligen Prüferin bzw. des jeweiligen Prüfers und des Gesamtergebnisses der Prüfung („Transcript“).

 

(3) Auf Wunsch der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann die Dekanin bzw. der Dekan eine zusätzliche Ausfertigung des Zeugnisses in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft oder einer anderen Sprache ausstellen, wenn die Fakultät dazu selbst in der Lage ist. Verbindlich ist jedoch allein der deutsche Wortlaut, worauf die fremdsprachige Ausfertigung hinweisen soll.

§ 12
Akteneinsicht

Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann die Kandidatin bzw. der Kandidat die Prüfungsakte einsehen. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der Dekanin bzw. beim Dekan zu stellen. Diese bzw. dieser bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme, wobei sie bzw. er auf die Belange der Kandidatin bzw. des Kandidaten Rücksicht nimmt.

§ 13
Schlussbestimmung

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt nach Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab Sommersemester 2004 im Wirtschaftsrechtlichen Ergänzungsstudiengang an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eingeschrieben worden sind. Sie wird im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg veröffentlicht.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Studien- und Prüfungsordnung vom 22.11.2000 (ABl. 2001, Nr. 6, S. 2) außer Kraft, sie bleibt jedoch für alle Studierenden, die bereits vor dem Sommersemester 2004 eingeschrieben waren, bis zum Ablauf des Sommersemesters 2006 gültig.

 

(3) Für Studierende, die bereits vor dem Sommersemester 2001 im Wirtschaftsrechtlichen Ergänzungsstudiengang eingeschrieben waren, gilt die Studien- und Prüfungsordnung vom 20.03.1997 (MBl. LSA S. 1737).

 

(4) Studierende, für die eine ältere Studien- und Prüfungsordnung als die vorliegende gilt, können einmalig und verbindlich die Geltung dieser Studien- und Prüfungsordnung durch schriftliche Anzeige gegenüber der bzw. dem Fakultätsbeauftragten wählen.

 

Halle (Saale), 14. April 2004

 

Prof.Dr. W. Grecksch

Rektor

 

Vom Akademischen Senat am 14.04.2004 beschlossen und vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 22.06.2004 zur Kenntnis genommen.