Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
14. Jahrgang, Nr. 3 vom 20. Juli 2004, S. 1


Kanzler


Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit 
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
zwischen der Dienststelle 
vertreten durch den Kanzler 
sowie der Verwaltungsdirektorin des Klinikums der Medizinischen Fakultät 
einerseits
und dem Gesamtpersonalrat 
vertreten durch die Vorsitzende andererseits

vom 13.07.2004

Inhalt:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit
§ 3 Gleitende Arbeitszeit
§ 4 Erfassung der Arbeitszeit bei gleitender Arbeitszeit
§ 5 Änderungen und Meinungsverschiedenheiten
§ 6 Bezeichnungen
§ 7 Inkrafttreten und Kündigung
Anlage 1.1: Bereiche mit elektronischer Zeiterfassung
Anlage 1.2: Bereiche mit manueller Zeiterfassung
§ 1
Geltungsbereich

(1) Die Dienstvereinbarung gilt räumlich für die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg mit ihren Standorten in Halle, Merseburg und allen Außenstellen, sowie für das Klinikum der Medizinischen Fakultät. Die Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit finden räumlich in den Bereichen Anwendung, in denen die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zur Arbeitszeiterfassung gegeben sind und persönlich für die Beschäftigtengruppen, deren Dienstobliegenheiten die Einführung von gleitender Arbeitszeit zulässt.

(2) Die Dienstvereinbarung gilt persönlich für das gesamte Personal, soweit keine gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Das wissenschaftliche und künstlerische Personal entsprechend § 33 HSG LSA unterliegt nicht den in dieser Dienstvereinbarung getroffenen Regelungen zur Lage der Arbeitszeit und zur Präsenz. Für Angestellte und Arbeiter in Sonntags-, Feiertags-, Schicht- und Nachtarbeit werden Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit durch Dienstpläne bzw. gesonderte Dienstvereinbarungen festgelegt.

§ 2
Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit ergibt sich aus den jeweils für die Beamten, die Angestellten und Arbeiter einschlägigen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen. Regelmäßige Arbeitstage sind Montag bis Freitag. Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden täglich nicht überschritten werden.

(2) Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden muss eine Pause von mindestens 30 Minuten gewährt werden; bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss die Pause mindestens 45 Minuten betragen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden. Die Pause wird nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

(3) Für Teilzeitbeschäftigte werden in Abhängigkeit von den Dienstobliegenheiten Arbeitsbeginn und -ende von den Dienstvorgesetzten unter Beachtung der im Arbeitsvertrag getroffenen Regelung und persönlicher Belange des Teilzeitbeschäftigten festgelegt. Bisherige individuelle Vereinbarungen zur Arbeitszeitregelung Teilzeitbeschäftigter gelten fort.

(4) Soll Beginn oder Ende der regelmäßigen Arbeitszeit abweichend von § 3 Abs. 1 gestaltet werden und kommt keine einvernehmliche Regelung zu Beginn und Ende der Arbeitszeit einschließlich der Pausen zwischen Arbeitnehmer und Dienstvorgesetztem zustande, ist der zuständige Personalrat zu beteiligen.

§ 3
Gleitende Arbeitszeit

(1) Sollarbeitszeit: Die Sollarbeitszeit ist der auf den einzelnen Arbeitstag entfallende Anteil der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1. Sie beginnt um 7.30 Uhr und endet um 16.00 Uhr, sofern keine anderen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen werden. Sie ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer genehmigten Teilzeitbeschäftigung.

(2) Rahmenarbeitszeit: Rahmenarbeitszeit ist die Zeit zwischen dem frühesten Dienstbeginn und dem spätesten Dienstende. Der auf die Arbeitszeit anrechenbare Zeitraum beginnt um 6.30 Uhr und endet um 19.00 Uhr. Für PKW-Kraftfahrer mit Pauschallohn entsprechend TV Kraftfahrer-0-TdL – beginnt die Rahmenarbeitszeit um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. Der Zeitraum von 10 Stunden (nach Abzug der Pausen) ist die anrechenbare Maximalanwesenheitszeit täglich und darf nicht überschritten werden. Das gilt nicht für PKW-Kraftfahrer mit Pauschallohn.

(3) Kernarbeitszeit: Kernarbeitszeit ist die Zeit, in der die Beschäftigten grundsätzlich an ihrem Arbeitsplatz anwesend sein müssen. Die Kernarbeitszeit der voll beschäftigten Angestellten und Arbeiter währt montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie freitags und an Arbeitstagen vor Feiertagen von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr. Die Kernarbeitszeit der Beamtinnen und Beamten währt montags bis don-nerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr, sowie freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr. Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Beamte wird die Arbeitszeit nach den dienstlichen und privaten Belangen unter angemessener Berücksichtigung der Kernarbeitszeit festgelegt. Jede Abwesenheit während der Kernarbeitszeit bedarf der Zustimmung des Dienstvorgesetzten. Nach Zustimmung des zuständigen Personalrates können Abweichungen von der Kernarbeitszeit für Sprechstunden- oder Öffnungszeiten festgelegt werden.

(4) Die gleitende Arbeitszeit ermöglicht, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Unterbrechungen durch Pausen unter Gewährleistung der inner- und außerbetrieblichen Zusammenarbeit selbst zu bestimmen und notwendig längere Arbeitszeit an besonders arbeitsintensiven Tagen durch entsprechend kürzere Arbeitszeit an anderen Tagen auszugleichen. Es gilt die Rahmenarbeitszeit nach § 3 Abs. 2. Die Gleitarbeitszeit ist der Teil der Rahmenarbeitszeit, der nicht in die Kernarbeitszeit fällt.

(5) Mehrarbeitszeit entsteht, wenn über die regelmäßige Arbeitszeit nach § 2 hinaus gearbeitet wird.
Für Beamte ist die ArbZVO LSA, hier insbesondere §§ 5, 5a in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Arbeitnehmer nach Rücksprache mit dem Dienstvorgesetzten Kernarbeitszeit für den Ausgleich von Mehrarbeitszeit in Anspruch nehmen.

(6) Abwesenheitszeiten: Bei Urlaub, Krankheit, Kuren, ganztägiger Dienst- und Arbeitsbefreiung, Teilnahme an ganztägigen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie sonstigen freien Tagen (z. B. Wochenfeiertag) ist zur Arbeitszeitberechnung die gesetzliche oder tarifliche tägliche Regelarbeitszeit zugrunde zu legen. Die Arbeitszeitberechnung bei Dienstreisen regelt sich nach § 9 ArbZVO LSA (zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 30.04.2001, GVBl. LSA S. 160), im übrigen nach BAT-O § 17, Abs. 2. Ein hierdurch entstehender Anspruch auf Mehrarbeitszeit ist im Rahmen der Reisekostenabrechnung oder gesondert bei der Personalabteilung geltend zu machen; die anerkannten Zeiten werden dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Muss ein Beschäftigter den Dienst im Laufe eines Arbeitstages wegen Erkrankung oder Unfall beenden, so ist für diesen Tag die Sollarbeitszeit nach § 3 Abs. 1 anzurechnen.

(7) Gleitzeitguthaben: Am Ende eines Monats wird ein Gleitzeitguthaben von bis zu 40 Stunden in den Folgemonat übertragen. Bei Beamten kann am Ende des Jahres ein Gleitzeitguthaben von 24 Stunden in das Folgejahr übertragen werden. § 2 Abs. 1 ist hierbei einzuhalten.

(8) Ein Gleitzeitdefizit darf am Monatsende maximal 20 Stunden betragen und wird auf den Folgemonat vorgetragen. Bei Beamten darf das Gleitzeitdefizit am Jahresende maximal 10 Stunden betragen. Es ist ausgeschlossen, ein Gleitzeitdefizit gegen Urlaub bzw. unbezahlten Sonderurlaub zu verrechnen. § 2 Abs. 1 ist hierbei einzuhalten.

(9) Für Teilzeitbeschäftigte gelten Abs. 6–8 anteilmäßig entsprechend ihrer vertraglich ver-einbarten Arbeitszeit, sofern die zur Kernarbeitszeit getroffene Regelung es zulässt. Für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit ungleichmäßig auf die Arbeitstage der Woche ver-teilt ist, gelten an Tagen der Vollbeschäftigung die Regelungen für Vollbeschäftigte.

§ 4
Erfassung der Arbeitszeit bei gleitender Arbeitszeit

(1) Die Arbeitszeit wird in den Bereichen, in denen elektronische Zeiterfassung möglich ist, auf der Grundlage der Dienstvereinbarung für den Einsatz eines automatischen Zeiterfassungssystems zur Gleitzeitregelung an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg elektronisch erfasst. Die Standorte der Zeiterfassungsgeräte ergeben sich aus der Anlage 1.1. In den übrigen Bereichen, in denen die elektronische Erfassung der Arbeitszeit wegen des geringen Personalaufkommens unwirtschaftlich ist, wird die Arbeitszeit manuell erfasst.

(2) Es dürfen nur die Daten aufgezeichnet werden, die zur Abrechnung der Arbeitszeit erforderlich sind. Die Daten sind vertraulich zu behandeln und dürfen zu keinem anderen Zweck als zur Zeitabrechnung und -kontrolle genutzt werden. Jede Verknüpfung mit anderen Daten ist unzulässig.

(3) Die aufgezeichneten Daten dürfen außer dem betroffenen Beschäftigten nur den mit der Abrechnung und Kontrolle dieser Aufzeichnung beauftragten Stellen gemäß Anlage 1.2, Einleitung und Nr. 2.5.4 bzw. Dienstvereinbarung für den Einsatz eines automatischen Zeiterfassungssystems zur Gleitzeitregelung, insbesondere dort Anlage 7, zugänglich sein.

(4) Die aufgezeichneten Daten der elektronischen oder manuellen Zeiterfassung sind 6 Monate nach dem Zeitpunkt der für den dokumentierten Monat erfolgten Bezügezahlung zu löschen, soweit nicht andere Bestimmungen, z. B. § 16 Abs. 2 S. 2 ArbZG eine längere Aufbewahrung vorschreiben.

(5) Manipulation bei der Erfassung sowie jeder Missbrauch der Daten wird als erhebliches Dienstvergehen geahndet und kann die fristlose Kündigung zur Folge haben.

§ 5
Änderungen

(1) Änderungen dieser Dienstvereinbarung und ihrer Anlagen sind im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Sie bedürfen der Schriftform.

(2) Meinungsverschiedenheiten sind nach Möglichkeit im gegenseitigen Einvernehmen zu klären.

§ 6
Bezeichnungen

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Dienstvereinbarung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 7
Inkrafttreten und Kündigung

(1) Diese Vereinbarung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Dienstvereinbarung tritt die Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit und Einführung der gleitenden Arbeitszeit an der Martin Luther Universität Halle–Wittenberg in der Fassung vom 08.12.1998 (ABl. 1998, Nr. 1, S. 58), zuletzt geändert am 31.05.2002 (ABl. 2002, Nr. 6, S. 8) außer Kraft.

(2) Die Vereinbarung gilt für ein Jahr. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht von einer der Vereinbarungsparteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Jahres schriftlich gekündigt wird.

(3) Bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung gilt diese Vereinbarung weiter.

Halle (Saale), 13. Juli 2004
 

Dr. M. Hecht
Kanzler

A. Baudis
Verwaltungsdirektorin

B. Schulter
Vorsitzende des Gesamtpersonalrates

Anlage 1
Technische und organisatorische Voraussetzungen

Anlage 1.1: Standorte der Terminals
 
Gebäude/Fachbereich Anschrift
Tulpe Universitätsring 5, 06108 Halle (Saale)
Melanchthonianum Universitätsplatz 8/9, 06108 Halle (Saale)
ehem. PH-Hauptgebäude Hoher Weg 4, 06120 Halle (Saale)
Rektorat Universitätsplatz 10, 06108 Halle (Saale)
Orientwissenschaften Mühlweg 15, 06114 Halle (Saale)
Kfz-Abteilung (CWA) Selkestraße (Gimmritzer Damm) Haus H
Musik, Bibliothek, Personalrat Dachritzstraße 15, 06108 Halle (Saale)
Institut für Grundschulpädagogik Franckeplatz 1, Haus 31, 06110 Halle (Saale)
ULB August-Bebel-Straße 13, 06108 Halle (Saale)
GPS Emil-Abderhalden-Straße 7, 06108 Halle (Saale)
Referat Technik / Landwirtschaft Emil-Abderhalden-Straße 26, 06108 Halle (Saale)
A4, Bau u. Liegenschaften An der Fliederwegkaserne 15, 06130 Halle (Saale)
Referat Technik / Kesselhaus Weinbergweg 4, 06120 Halle (Saale)
Stab Umwelt- und Arbeitsschutz Neuwerk 11, 06108 Halle (Saale)
Biotechnikum Kurt-Mothes-Straße 3, 06120 Halle (Saale)
FB Physik / Erziehungswissenschaften Hoher Weg 8, 06120 Halle (Saale)
FH Merseburg Geusaer Straße, Gebäude 132, 06217 Merseburg
FB Chemie Kurt-Mothes-Straße 2, 06120 Halle (Saale)
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Universitätsring 3, 06108 Halle (Saale)
Referat Technik / Bürogebäude Wolfgang-Langenbeck-Straße 6, 06120 Halle (Saale)
Theologische Fakultät Franckeplatz 1, Haus 30, 06110 Halle (Saale)
FB Mathematik / Informatik Von-Seckendorff-Platz 1, 06120 Halle (Saale)
FB Pharmazie Kurt-Mothes-Straße 4, 06120 Halle (Saale)
FB Physik Friedemann-Bach-Platz 6, 06108 Halle (Saale)
Biologicum Weinbergweg 10, 06120 Halle (Saale)
Landwirtschaftliche Fakultät Adam-Kuckhoff-Straße 35, 06108 Halle (Saale)
Landwirtschaftliche Fakultät Ludwig-Wucherer-Straße 2, 06108 Halle (Saale)
Geologie Von-Seckendorff-Platz 3/4, 06120 Halle (Saale)

Anlage 1.2: Bereiche mit manueller Zeiterfassung

In den Bereichen, in denen die elektronische Erfassung der Arbeitszeit gegenwärtig noch nicht möglich ist, erfolgt die Zeiterfassung und -abrechnung durch Selbstaufzeichnung auf einer Zeiterfassungskarte nach beiliegendem Muster und den folgenden Erläuterungen. Die Regelungen des § 4 sind sinngemäß anzuwenden. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Handhabung ist der zuständige Dienstvorgesetzte.

1. Gebrauchshinweise zur Zeiterfassungskarte

1.1 Die Kommt- / Gehtzeiten werden durch den Beschäftigten handschriftlich in Abständen von unten nach oben in der dem Tagesdatum entsprechenden Spalte auf der Zeiterfassungskarte (ZEK) eingetragen. Die Abwesenheitszeiten sind mit folgenden Kürzeln näher zu bestimmen:
 
DR = Dienstreise
DG = Diesntgang
M = Mittagspause
K = Krankheit, Kuren
U = Urlaub
A = Ausgleichstage nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung 2004
AZ = Ausgleich von Zeitguthaben
F = Feiertag (Wochenfeiertag)
L = Lehrgang, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen
Ü = Überstunden

Im oberen Teil der ZEK sind folgende Eintragungen vorzunehmen:

1.2 Angeordnete, geleistete Überstunden sind mit dem betreffenden Kürzel zu kennzeichnen. Werden diese an einem Wochentag geleistet, ist das Ende der Normalarbeitszeit einzutragen. Überstunden sind nicht auf die wöchentliche Arbeitszeit anzurechnen.

2. Zeitabrechnung auf der ZEK

2.1 Ziel der Zeitabrechnung ist die Ermittlung von Pluszeiten (Gleitzeitguthaben) und Minuszeiten

  1. am Arbeitstag,
  2. im Monat.
2.2 Die Zeitabrechnung erfolgt in Minuten.

2.3 In Anwendung der Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit und Einführung der gleitenden Arbeitszeit ist zu beachten, dass

 2.4 Tägliche Zeitabrechnung

2.4.1 Die tägliche Zeitabrechnung erfolgt mittels Saldierung auf der Grundlage der Sollarbeitszeit von 8 Stunden (480 Minuten) in Minuten oder der nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung 2004 geltenden Sollarbeitszeit. Im Ergebnis der Saldierung können nur

2.4.2 Keine Tagesabrechnung in Minuten erfolgt bei 2.5 Monatliche Zeitabrechnung

2.5.1 Auf Seite 4 der ZEK erfolgt monatlich eine Zeitabrechnung. Dabei ist unter Berücksichtigung des Saldos vom Vormonat der Saldo des Folgemonats zu ermitteln.

2.5.2 Zur Monatszeitabrechnung sind in einer Nebenrechnung alle Plus- und Minus-Zeiten der täglichen Abrechnungen aufzurechnen und mit dem Saldo des Vormonats zu verrechnen.

2.5.3 Gemäß Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit und Einführung der gleitenden Arbeitszeit § 3 Abs. 6 bzw. 7 kann ein Gleitzeitguthaben von bis zu 2400 Minuten bzw. ein Gleitzeitdefizit von bis zu 1200 Minuten in den Folgemonat übertragen werden.
Überschreitungen des negativen Saldos sind unzulässig, Überschreitungen des positiven Saldos werden nicht berücksichtigt.

2.5.4 Der direkte Vorgesetzte hat die monatliche Zeitabrechnung unterschriftlich auf der ZEK zu quittieren.