Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
14. Jahrgang, Nr. 2 vom 15. Juni 2004, S. 20


Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften


Studienordnung für das Studienfach Russisch Lehramt an Gymnasien 
am Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften 
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg

vom 17.04.2002

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nummer 219 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130) hat die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg die folgende Studienordnung Russisch Lehramt an Gymnasien des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften erlassen.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Grundlagen
Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19.06.1992 (GVBI. LSA 1992, S. 488 ff.) zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 29.12.1999 GVBI. LSA 1/2000, S. 2) Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für das Lehramt Russisch an Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg.

(2) Fächerkombination
Das Studium im Unterrichtsfach Russisch ist mit allen Unterrichtsfächern an Gymnasien kombinierbar.
Ausnahmen regelt die oben genannte Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt.

§ 2
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit beträgt 9 Semester.

§ 3
Studienbeginn

Die Immatrikulation für das erste Fachsemester erfolgt sowohl zu Beginn des Winter- als auch des Sommersemesters.

§ 4
Studienvoraussetzungen

Für die Zulassung werden in der Regel die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife vorausgesetzt oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung. Bei fehlenden Russischkenntnissen ist ein Propädeutikum zu absolvieren.

§ 5
Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen

Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen oder von anderen Hochschulen können auf Antrag angerechnet werden. Dies geschieht auf der Grundlage der gültigen Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter in Sachsen-Anhalt in Absprache mit dem Landesprüfungsamt. Über die Anrechenbarkeit einzelner Studienleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss des Fachbereichs oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter bzw. eine von ihm beauftragte Mitarbeiterin.

§ 6
Studienziele

(1) Durch ein theoriegeleitetes und berufsbezogenes Studium sollen die Studierenden in die Lage versetzt werden, fachwissenschaftlich und fachdidaktisch begründeten Russischunterricht mit der notwendigen fachlichen Kompetenz an Gymnasien zu erteilen.

(2) Das Grundstudium dient der Einführung in die fachwissenschaftlichen Studiengebiete und in die Fachdidaktik. Dabei erhalten die Studierenden sowohl einen Überblick als auch Einblicke in die Schwerpunkte der jeweiligen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiengebiete, vertiefen ihre Kenntnisse und erweitern ihre Fertigkeiten in der Anwendung wissenschaftlicher Arbeitsweisen, ergänzen und festigen die russischsprachige Kompetenz, vervollkommnen ihre interkulturelle Handlungsfähigkeit und bekommen erste Anregungen für die Vorbereitung und Gestaltung von Unterrichtssequenzen im Rahmen schulpraktischer Studien.

(3) Das Hauptstudium dient der fachwissenschaftlichen sowie fachdidaktischen Vertiefung und Erweiterung von Studieninhalten. Ausgewählte Themen aus den einzelnen Studiengebieten sollen unter Beachtung wissenschaftlicher Standards unter Berücksichtigung der aktuellen Forschungslage selbstständig, theoriegeleitet und berufsbezogen bearbeitet werden. Gewonnene Einsichten sollen durch weitere schulpraktische Erfahrungen vertieft und angereichert werden.

§ 7
Studieninhalte

Die Studieninhalte des Lehramtsstudienganges Russisch an Gymnasien umfassen folgende Gebiete:

(A) Spracherwerb
Mündliche und schriftliche Kompetenz in der russischen Sprache; Russisch als Kommunikationsmittel; interkulturelle Handlungsfähigkeit bei der Aneignung und Anwendung der russischen Sprache; Russisch als Kommunikationsmittel in Lehrwerken und im Unterricht.

(B) Sprachwissenschaft
Wesentliche Aspekte der Sprachwissenschaft: sprachwissenschaftliche Theorien und Methoden; sprachhistorische Veränderungen; Sprachvarietäten; gegenwärtiger Zustand der Standardsprache und Sprachentwicklung; Sprache und Gesellschaft; Text- und Diskursanalyse.

(C) Literaturwissenschaft
Geschichte der russischen Literatur im europäischen Kontext; Analyse und Interpretation von Texten der russischen Literatur; literarische Strömungen, Richtungen und Institutionen; Gattungs- und Textsortentheorie; Theorien, Methoden und Analyseverfahren der Literaturwissenschaft; literarische Kanonbildung.

(D) Geschichte/Landeskunde/Kultur Russlands
Kulturhistorische und soziokulturelle Phänomene sowie aktuelle Kulturpolitik in Russland; Diskussion von Kulturkonzepten und nationaler Identitätskonstruktion; Vermittlung von Wissensbeständen und theoretischen Ansätzen für die Auswahl und Präsentation kulturgeschichtlicher und landeskundlicher Erscheinungen im gymnasialen Russischunterricht; Methoden der Kulturwissenschaften.

(E) Fachdidaktik Russisch
Fachdidaktische Grundlagen des gymnasialen Russischunterrichts; literaturwissenschaftliche, sprachwissenschaftliche, sprachpraktische, kulturwissenschaftliche, landeskundliche und interkulturelle Komponenten des Lehrens und Lernens; Mediendidaktik; Vorbereitung, Realisierung und Analyse von Unterrichtssequenzen.

§ 8
Aufbau des Studiums, Studienumfang

(1) Das Studium für das Lehramt Russisch an Gymnasien gliedert sich in das Grundstudium (1. - 4. Semester) und in das Hauptstudium (5. - 9. Semester).

(2) Der Umfang des Studiums beträgt 68 SWS, davon 11 SWS für die Fachdidaktik Russisch.

(3) Die Zwischenprüfung wird in der Regel nach dem 4. Semester abgelegt.

(4) Schulpraktika (SP) finden im Hauptstudium außerhalb der Vorlesungszeit über einen Zeitraum von insgesamt 8 - 10 (2 x 4 - 5) Wochen statt.

(5) Ein halbjähriger Studienaufenthalt in Russland wird nachdrücklich empfohlen. Dazu sollten sich Studierende rechtzeitig (das heißt ca. 1 - 2 Semester vor dem geplanten Studienaufenthalt) durch die Beauftragten des Instituts für das Auslandsstudium bzw. das Akademische Auslandsamt beraten lassen.

(6) Zur Gliederung des Studiums in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich vergleiche §§ 10 und 12.

§ 9
Arten der Lehrveranstaltungen

(1) Vorlesungen (V) dienen der übergreifenden Behandlung größerer Themenkomplexe und damit der Zusammenfassung von Einzelbereichen bzw. der Einordnung von Teilaspekten in eine Gesamtdarstellung. Sie eröffnen den Weg zum vertiefenden und ergänzenden Selbststudium. Zu den spezifischen Aufgaben der Vorlesung gehört vor allem die Vermittlung von Informationen über umfangreiche Sachgebiete und Problemzusammenhänge, insbesondere die Darstellung und Diskussion von einzelnen Studiengebieten bzw. Problembereichen auf dem Hintergrund ihres jeweiligen Forschungsstandes.

(2) Proseminare (PS) dienen in der Regel der Einführung in grundsätzliche Fragestellungen und Problemfelder der jeweiligen Studiengebiete. Dabei machen sie mit wissenschaftlichen Arbeitsweisen vertraut und vermitteln fachspezifische Kenntnisse und Einsichten. Als Proseminare können auch Veranstaltungen zur breiteren Fundierung bzw. zur Abrundung inhaltlicher Kenntnisse (z. B. Lektüreseminare) angeboten werden.

(3) Hauptseminare (HS) dienen der selbstständigen, vertiefenden Erarbeitung spezieller Themen unter Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden. Sie sollen zu einer kritischen, forschungsbezogenen Auseinandersetzung mit den jeweiligen Fragestellungen befähigen.

(4) Kolloquien (Ko) dienen der Vorbereitung auf die Staatsprüfungen oder der wissenschaftlichen Beschäftigung mit Problemstellungen innerhalb der jeweiligen Forschungsdisziplinen.

(5) Sprachpraktische Übungen (Ü) dienen dem Erwerb von sprachpraktischen Fertigkeiten sowie der russischen Sprache. Hierzu gehören Übungen zum mündlichen und schriftlichen Spracherwerb sowie gegebenenfalls nach Maßgabe des Lehrangebotes spezielle Übungen zu Phonetik, Grammatik und Übersetzung.

(6) Schulpraktische Übungen (SPÜ) dienen dazu, in die Theorie und Praxis des Russischunterrichts an Gymnasien einzuführen, indem Kenntnisse und Einsichten praktisch umgesetzt und reflektiert werden.

(7) Schulpraktika (SP) dienen dazu, Einblick in die berufliche Praxis zu geben und diese im Rückgriff auf die innerhalb des Studiums fach- und bezugswissenschaftlich gewonnenen Erkenntnisse kritisch zu hinterfragen.

(8) Exkursionen (E) sind thematisch ausgerichtete, unter wissenschaftlicher Leitung durchgeführte Studienfahrten, die das Lehrangebot bei spezifischen Fragestellungen ergänzen können und der Vertiefung und Veranschaulichung des in den Seminaren und Vorlesungen behandelten Stoffes dienen. Sie fördern den Praxisbezug des Studiums.

§ 10
Gliederung des Grundstudiums, Lehrangebot

Das Grundstudium umfasst 34 SWS. Davon entfallen auf den Pflicht- und Wahlpflichtbereich 20 SWS und auf den Wahlbereich 14 SWS.

Im Grundstudium sind als Voraussetzung für die Zwischenprüfung folgende Leistungsnachweise (LN) und Studiennachweise (SN) zu erbringen:

Pflichtbereich:
 
(A) 12 SWS  Spracherwerb (sprachpraktische Übungen bzw. das erfolgreiche Absolvieren der Stufe 1 des Zertifikats der Moskauer Lomonosov-Universität des Halleschen Zertifizierungszentrums für Russisch [TRKI/1]
1 LN
(B)  2 SWS Sprachwissenschaft 1 LN
(C) 2 SWS Literaturwissenschaft  1 LN
(E) Schulpraktische Übungen 1 SN

Wahlpflichtbereich:
 
(D/E) 2 SWS Geschichte/Landeskunde/Kultur Russlands oder Fachdidaktik Russisch 1 LN

Wahlbereich:
Im Wahlbereich muss die Teilnahme an mindestens 12 SWS nachgewiesen werden: Empfohlen wird vor allem die Teilnahme an Einführungsveranstaltungen und geeigneten Vorlesungen in den verschiedenen Bereichen sowie an weiteren Proseminaren.
Aus der Sprachpraxis können insgesamt maximal 12 SWS angerechnet werden.

§ 11
Abschluss des Grundstudiums, Zwischenprüfung

Die Prüfung wird nach der jeweils geltenden Zwischenprüfungsordnung durchgeführt.

(1) Zweck der Prüfung:
In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie über die notwendigen wissenschaftlichen Grundkenntnisse in den verschiedenen Lehrgebieten des Faches Russisch einschließlich der notwendigen Kenntnisse über die sprachlichen Strukturen verfügen, um das Studium im vertiefenden Hauptstudium fortsetzen zu können.

(2) Zulassung:
Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer die erforderlichen Leistungs- und Studiennachweise (siehe oben) vorlegt.

(3) Anforderungen:


(4) Die Zwischenprüfung besteht aus einer schriftlichen und drei mündlichen Teilprüfungen.
Die schriftliche Teilprüfung wird als Arbeit unter Aufsicht (Klausur von 120 Minuten Dauer) im Bereich Spracherwerb (A) erbracht.
Die drei mündlichen Teilprüfungen in den Bereichen Sprachwissenschaft (B), Literaturwissenschaft (C) und Geschichte/Landeskunde/Kultur Russlands (D) umfassen je 20 Minuten und werden in deutscher Sprache abgelegt.
Nach Absprache mit dem Prüfer bzw. der Prüferin kann der Prüfling Vertiefungsgebiete benennen, die Prüfung darf sich aber nicht auf diese beschränken.
Jede Teilprüfung muss bestanden sein; die Gesamtnote der Fachprüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Teilprüfungen.

(5) Zeugnis:
Nach erfolgreichem Abschluss aller Teilprüfungen wird ein Zwischenprüfungszeugnis ausgestellt. Es berechtigt zum Hauptstudium und ist eine Voraussetzung für die Zulassung zur Staatsprüfung.

§ 12
Gliederung des Hauptstudiums, Lehrangebot

Das Hauptstudium umfasst 34 SWS. Davon entfallen auf den Pflicht- und Wahlpflichtbereich 22 SWS und auf den Wahlbereich mindestens 12 SWS.

(1) Pflichtbereich:
 
(A) 12 SWS sprachpraktische Übungen bzw. das erfolgreiche Absolvieren der Stufe 2-3 des Zertifikats der Moskauer Lomonosov-Universität des Halleschen Zertifizierungszentrums für Russisch [TRKI/2-3]
1 LN
(B)  4 SWS sprachwissenschaftliche Hauptseminare, davon 2 SWS  Sprachgeschichte 2 LN
(C) 2 SWS literaturwissenschaftliches Hauptseminar 1 LN
(E) 2 SWS Hauptseminar zur Fachdidaktik Russisch 1 LN
Erfolgreich absolvierte Schulpraktika 2 SN

(2) Wahlpflichtbereich:
 
(D/E) 2 SWS Geschichte/Landeskunde/Kultur Russlands oder Fachdidaktik Russisch 
Gewählt werden muss der Bereich, der nicht im Grundstudium für den Erwerb des LS gewählt wurde.

1 SN

(3) Wahlbereich:
Im Hinblick auf die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung und deren inhaltliche Anforderungen (vergleiche § 13) muss die Teilnahme an insgesamt 34 SWS im Hauptstudium nachgewiesen werden. Empfohlen wird vor allem die Teilnahme an geeigneten Vorlesungen in verschiedenen Bereichen sowie an weiteren Seminaren bzw. Kolloquien sowie eine Spezialisierung auf Sprachwissenschaft bzw. auf Literaturwissenschaft/Kulturgeschichte. Daneben ist zu beachten, dass insgesamt fachdidaktische Lehrveranstaltungen bis zur Gesamtstundenzahl von 11 SWS (vergleiche § 10) belegt werden müssen.

§ 13
Abschluss des Hauptstudiums, Erste Staatsprüfung

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Neben einer Übersicht über die Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen werden folgende Nachweise gefordert:

a) Leistungsnachweise

Grundstudium

  1. ein Leistungsnachweis zu (A),
  2. ein Leistungsnachweis zu (B),
  3. ein Leistungsnachweis zu (C),
  4. ein Leistungsnachweis zu (D) oder (E) gemäß dem Lehrangebot,
Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung in den Bereichen (A) bis (D).

Hauptstudium:

  1. ein Leistungsnachweis zu (A),
  2. zwei Leistungsnachweise zu (B), davon ein Leistungsnachweis zur Sprachgeschichte,
  3. ein Leistungsnachweis zu (C),
  4. ein Leistungsnachweis zu (E) sowie Nachweis der schulpraktischen Übungen.
b) Studiennachweise
  1. ein Nachweis zu (D) oder (E), alternierend zum Leistungsnachweis Nr. 4,
  2. Nachweis über die erforderlichen Schulpraktika.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
 


(3) Durchführung der Prüfung / Prüfungsteile

1. Wissenschaftliche Hausarbeit
Das Thema für die wissenschaftliche Hausarbeit wird in einem Unterrichtsfach unter fachwissenschaftlichem oder fachdidaktischem oder unter beiden Aspekten gestellt. Darüber hinaus kann das Thema auch aus dem Bereich der Erziehungswissenschaften gestellt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate.

2. Schriftliche Prüfung

2.1. Eine Arbeit unter Aufsicht aus dem Studiengebiet Spracherwerb (A), die aus verschiedenen Aufgaben bestehen kann. Ist ein Teil der Arbeit eine Darlegung zu einem vorgegebenen Thema, werden drei Themen zur Wahl gestellt.

2.2. Eine Arbeit unter Aufsicht wahlweise aus den Bereichen Sprachwissenschaft (B) oder Geschichte/Landeskunde/Kultur Russlands (C/D) in deutscher Sprache. Wählt der Prüfling das Studiengebiet Sprachwissenschaft, so hat er Aufgabenstellungen zu Teilbereichen der russischen Sprache der Gegenwart und zur Geschichte der russischen Sprache zu bearbeiten. Wählt der Prüfling die Studiengebiete Literaturwissenschaft bzw. Geschichte/Landeskunde/Kultur Russlands, so werden ihm drei Themen zur Wahl gestellt, die während des Hauptstudiums Schwerpunkte bildeten.
Ein einsprachiges Wörterbuch kann benutzt werden. Bearbeitungszeit: je 4 Stunden.

3. Mündliche Prüfung

3.1. Eine fachwissenschaftliche Prüfung von 60 Minuten Dauer entsprechend den inhaltlichen Anforderungen unter § 13 (2). Im Studiengebiet Sprachwissenschaft sind die Teilbereiche, die in der Arbeit unter Aufsicht nicht bearbeitet wurden, Schwerpunkte der Prüfung:
Prüflinge, die die Arbeit unter Aufsicht nicht im Studiengebiet Sprachwissenschaft (B) geschrieben haben, wählen drei Teilbereiche aus der synchronen Sprachbetrachtung und einen Teilbereich aus der diachronen Sprachbetrachtung als Prüfungsschwerpunkte. Für die anderen sprachwissenschaftlichen Teilbereiche ist Überblickswissen nachzuweisen.
Das vom Prüfling vorgeschlagene Wahlgebiet für den Bereich C/D (Literaturwissenschaft, Geschichte/Landeskunde/Kultur Russlands) muss einen vertieften theoretischen Zugang zum Spezialgebiet signalisieren und den aktuellen wissenschaftlichen Diskurs widerspiegeln. Neben dem Wahlbereich soll das Prüfungsgespräch auch andere Aspekte, u.a. der literarischen Evolution und Kulturgeschichte, einbeziehen.
Die Prüfung wird teilweise in der Fremdsprache geführt (in der Regel zu 50%). Prüfungsdauer: 60 Minuten.

3.2. Eine fachdidaktische Prüfung von 30 Minuten Dauer entsprechend den inhaltlichen Anforderungen unter § 13 (2).
In einem ersten Teil hat der Prüfling, bezogen auf ein Wahlgebiet, sichere Kenntnisse zu Stand und zu Problemstellungen fachdidaktischer Forschung und zur Nutzung umfangreicher Literatur nachzuweisen. Im zweiten Teil wird Überblickswissen geprüft. Prüfungsdauer: 30 Minuten.

§ 14
Leistungsnachweise und Erbringungsformen

(1) Leistungsnachweise begründen sich auf Anforderungen, die durch eine selbstständige Aneignung und Auseinandersetzung mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen behandelten Stoff bestimmt sind. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können durch Klausuren, Seminarvorträge mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftliche Hausarbeiten, mündliche Leistungsermittlungen oder andere gleichwertige Formen nachgewiesen werden.

(2) Die Anforderungen der Studiennachweise beschränken sich auf die Feststellung, ob die Studierenden zu dem in den Lehrveranstaltungen behandelten Stoff Studien, Erprobungen, Versuche oder gleichwertige Tätigkeiten ausreichend betrieben haben. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können durch Protokolle einer Seminarsitzung, Exkursionsberichte, Kurzvorträge, Literaturberichte, Praktikumsberichte, schriftliche Unterrichtsvorbereitungen, schriftliche Hausaufgaben, bestandene sprachpraktische Übungen oder andere gleichwertige Formen erbracht werden.

(3) Ein Teilnahmeschein besteht entweder aus der Bestätigung eines bzw. einer Lehrenden für die Teilnahme oder der schriftlichen Erklärung des bzw. der Studierenden über die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung

§ 15
Studienberatung

(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie eine Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung. Die Allgemeine Studienberatung sollte insbesondere vor Studienbeginn, speziell bei Zweifel über die Wahl des Studiums, bei geplantem Wechsel des Studienfaches, bei der Erweiterung von Fächerverbindungen und bei der Wahl von Fächerkombinationen in Anspruch genommen werden.

(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden während ihrer Sprechzeiten und durch die zuständigen Studienberater und Studienberaterinnen des Faches. Sie unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl von Schwerpunkten innerhalb des Studienganges. Die Inanspruchnahme der studienbegleitenden Fachberatung wird vor allem in folgenden Fällen empfohlen: bei Studienbeginn, bei der Planung und Organisation des Studiums, bei Schwierigkeiten im Studium, vor Wahlentscheidungen innerhalb des Studienganges, vor und nach längerer Unterbrechung des Studiums, bei Nichtbestehen einer Prüfung, vor Abbruch des Studiums.

(3) Zu Fragen der Anerkennung von Studienleistungen aus anderen Hochschulen oder Bereichen, des Studiengangwechsels, der Einordnung in Fachsemester (auch für Bafög-Anträge) sowie des Studienabbruchs berät und entscheidet entscheidet der Prüfungsausschuss des Fachbereichs oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter bzw. eine von ihm beauftragte Mitarbeiterin.

(4) Für Auskünfte im Zusammenhang mit der Ersten Staatsprüfung für das Fach Russisch Lehramt an Gymnasien ist das Landesprüfungsamt für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt zuständig

§ 16
Nachteilsausgleich

Macht der Prüfling für die Erbringung von Prüfungsleistungen außerhalb der Ersten Staatsprüfung glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
Bezüglich der Ersten Staatsprüfung wird auf die 1.LPVO verwiesen.

§ 17
Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.

Halle (Saale), 27. April 2004

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Akademischen Senat am 14.05.2003 zur Kenntnis genommen und vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 28.08.2003 zur Kenntnis genommen.