Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
14. Jahrgang, Nr. 2 vom 15. Juni 2004, S. 15


Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften


Studienordnung für das Studienfach Russisch Lehramt an Sekundarschulen 
am Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften 
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg

vom 17.04.2002

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nummer 219 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130) hat die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg die folgende Studienordnung Russisch Lehramt an Sekundarschulen des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften erlassen.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Grundlagen
Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19.06.1992 (GVBl. LSA 1992, S. 488 ff.) zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 29.12.1999 (GVBl. LSA 1/2000, S. 2) Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für das Lehramt Russisch an Sekundarschulen an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg.

(2) Fächerkombination
Das Studium im Unterrichtsfach Russisch ist in der Regel mit allen Fächern an Sekundarschulen kombinierbar. Die Einzelheiten regelt die Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter mit ihren Änderungsverordnungen.

§ 2
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit beträgt 8 Semester.

§ 3
Studienbeginn

Die Immatrikulation für das erste Fachsemester erfolgt sowohl zu Beginn des Winter- als auch des Sommersemesters.

§ 4
Studienvoraussetzungen

Für die Zulassung werden in der Regel die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife vorausgesetzt oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung. Das Nähere regelt die Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg.

§ 5
Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen

Studienleistungen und Studienzeiten aus anderen Studiengängen oder von anderen Hochschulen können auf Antrag angerechnet werden. Dies geschieht auf der Grundlage der gültigen Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter in Sachsen-Anhalt in Absprache mit dem Landesprüfungsamt. Über die Anrechenbarkeit einzelner Studienleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss des Fachbereichs oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter bzw. eine von ihm beauftragte Mitarbeiterin.

§ 6
Studienziele

(1) Durch ein theoriegeleitetes und berufsbezogenes Studium sollen die Studierenden in die Lage versetzt werden, fachwissenschaftlich und fachdidaktisch begründeten Russischunterricht mit der notwendigen fachlichen Kompetenz an Sekundarschulen zu erteilen.

(2) Das Grundstudium dient der Einführung in die jeweiligen Fachwissenschaften und in die Fachdidaktik. Dabei erhalten die Studierenden sowohl einen Überblick als auch Einblicke in die Schwerpunkte der jeweiligen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiengebiete, vertiefen ihre Kenntnisse und erweitern ihre Fertigkeiten in der Anwendung wissenschaftlicher Arbeitsweisen, ergänzen und festigen die russischsprachige Kompetenz, vervollkommnen ihre interkulturelle Handlungsfähigkeit und bekommen erste Anregungen für die Vorbereitung und Gestaltung von Unterrichtssequenzen im Rahmen schulpraktischer Studien.

(3) Das Hauptstudium dient der fachwissenschaftlichen sowie fachdidaktischen Vertiefung und Erweiterung von Studieninhalten. Ausgewählte Themen aus den einzelnen Studiengebieten sollen unter Beachtung wissenschaftlicher Standards unter Berücksichtigung der aktuellen Forschungslage selbstständig, theoriegeleitet und berufsbezogen bearbeitet werden. Gewonnene Einsichten sollen durch weitere schulpraktische Erfahrungen vertieft und angereichert werden.

§ 7
Studieninhalte

Die Studieninhalte des Lehramtsstudienganges Russisch an Sekundarschulen umfassen folgende Gebiete:

(A) Spracherwerb
Mündliche und schriftliche Kompetenz in der russischen Sprache; Russisch als Kommunikationsmittel; interkulturelle Handlungsfähigkeit bei der Aneignung und Anwendung der russischen Sprache; Russisch als Kommunikationsmittel in Lehrwerken und im Unterricht.

(B) Sprachwissenschaft
Wichtige Aspekte der Sprachwissenschaft: sprachwissenschaftliche Theorien und Methoden; sprachhistorische Veränderungen; Sprachvarietäten; gegenwärtiger Zustand der Standardsprache und Sprachentwicklung; Sprache und Gesellschaft; Textanalyse.

(C) Literaturwissenschaft
Geschichte der russischen Literatur; Analyse und Interpretation von Texten der russischen Literatur; literarische Strömungen, Richtungen und Institutionen; Gattungs- und Textsortentheorie; Analyseverfahren der Literaturwissenschaft; literarische Kanonbildung.

(D) Geschichte/Landeskunde/Kultur Russlands
Kulturhistorische und soziokulturelle Phänomene sowie aktuelle Kulturpolitik in Russland; Diskussion von nationaler Identitätskonstruktion; Vermittlung von Wissensbeständen und theoretischen Ansätzen für die Auswahl und Präsentation kulturgeschichtlicher und landeskundlicher Erscheinungen im Russischunterricht.

(E) Fachdidaktik Russisch
Fachdidaktische Grundlagen des Russischunterrichts; literaturwissenschaftliche, sprachwissenschaftliche, sprachpraktische, kulturwissenschaftliche, landeskundliche und interkulturelle Komponenten des Lehrens und Lernens; Mediendidaktik; Vorbereitung, Realisierung und Analyse von Unterrichtssequenzen.

§ 8
Aufbau des Studiums, Studienumfang

(1) Das Studium für das Lehramt Russisch an Sekundarschulen gliedert sich in das Grundstudium (1. - 4. Semester) und in das Hauptstudium (5. - 8. Semester).

(2) Der Umfang des Studiums beträgt 58 SWS, davon 10 SWS Fachdidaktik.

(3) Die Zwischenprüfung wird in der Regel nach dem 4. Semester abgelegt.

(4). Schulpraktika (SP) finden im Hauptstudium außerhalb der Vorlesungszeit über einen Zeitraum von insgesamt 8 - 10 (2 x 4 - 5) Wochen statt.

(5) Ein halbjähriger Studienaufenthalt in Russland wird nachdrücklich empfohlen. Dazu sollten sich Studierende rechtzeitig (das heißt ca. 1 - 2 Semester vor dem geplanten Studienaufenthalt) durch die Beauftragten des Instituts für das Auslandsstudium bzw. das Akademische Auslandsamt beraten lassen.

(6) Zur Gliederung des Studiums in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich vergleiche §§ 10 und 12.

§ 9
Arten der Lehrveranstaltungen

(1) Vorlesungen (V) dienen der übergreifenden Behandlung größerer Themenkomplexe und damit der Zusammenfassung von Einzelbereichen bzw. der Einordnung von Teilaspekten in eine Gesamtdarstellung. Sie eröffnen den Weg zum vertiefenden und ergänzenden Selbststudium. Zu den spezifischen Aufgaben der Vorlesung gehört vor allem die Vermittlung von Informationen über umfangreiche Sachgebiete und Problemzusammenhänge, insbesondere die Darstellung und Diskussion von einzelnen Studiengebieten bzw. Problembereichen auf dem Hintergrund ihres jeweiligen Forschungsstandes.

(2) Proseminare (PS) dienen in der Regel der Einführung in grundsätzliche Fragestellungen und Problemfelder der jeweiligen Studiengebiete. Dabei machen sie mit wissenschaftlichen Arbeitsweisen vertraut und vermitteln fachspezifische Kenntnisse und Einsichten. Als Proseminare können auch Veranstaltungen zur breiteren Fundierung bzw. zur Abrundung inhaltlicher Kenntnisse (z. B. Lektüreseminare) angeboten werden.

(3) Hauptseminare (HS) dienen der selbstständigen, vertiefenden Erarbeitung spezieller Themen unter Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden. Sie sollen zu einer kritischen, forschungsbezogenen Auseinandersetzung mit den jeweiligen Fragestellungen befähigen.

(4) Kolloquien (Ko) dienen der Vorbereitung auf die Staatsprüfungen oder der wissenschaftlichen Beschäftigung mit Problemstellungen innerhalb der jeweiligen Forschungsdisziplinen.

(5) Schulpraktische Übungen (SPÜ) dienen dazu, in die Theorie und Praxis des Russischunterrichts an Sekundarschulen einzuführen, indem Kenntnisse und Einsichten praktisch umgesetzt und reflektiert werden.

(6) Schulpraktika (SP) dienen dazu, Einblick in die berufliche Praxis zu geben und diese im Rückgriff auf die innerhalb des Studiums fach- und bezugswissenschaftlich gewonnenen Erkenntnisse kritisch zu hinterfragen.

(7) Exkursionen (E) sind thematisch ausgerichtete, unter wissenschaftlicher Leitung durchgeführte Studienfahrten, die das Lehrangebot bei spezifischen Fragestellungen ergänzen können und der Vertiefung und Veranschaulichung des in den Seminaren und Vorlesungen behandelten Stoffes dienen. Sie fördern den Praxisbezug des Studiums.

§ 10
Gliederung des Grundstudiums, Lehrangebot

Im Grundstudium finden Lehrveranstaltungen zu den Studiengebieten Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft, Geschichte/Landeskunde/Kultur Russlands, Spracherwerb und Fachdidaktik Russisch statt.

(1) Im Grundstudium sind als Voraussetzung für die Zwischenprüfung folgende Leistungsnachweise (LN) und Studiennachweise (SN) zu erbringen:

Pflichtbereich:
 
(A) 12 SWS  Spracherwerb (sprachpraktische Übungen bzw. das erfolgreiche Absolvieren der Stufe 1 des Zertifikats der Moskauer Lomonosov-Universität des Halleschen Zertifizierungszentrums für Russisch [TRKI/1] 
1 LN
(B)  2 SWS Sprachwissenschaft 1 LN
(C) 2 SWS Literaturwissenschaft  1 LN
(D) 2 SWS im Studiengebiet Geschichte/Landeskunde/Kultur Russlands 1 SN
(E) 2 SWS Fachdidaktik Russisch 1 SN
Schulpraktischen Übungen 1 SN

Wahlbereich:
Im Wahlbereich muss die Teilnahme an mindestens 9 SWS im Grundstudium nachgewiesen werden. Empfohlen wird vor allem die Teilnahme an geeigneten Vorlesungen in den verschiedenen Bereichen sowie an weiteren Proseminaren.
Aus der Sprachpraxis können insgesamt maximal 12 SWS angerechnet werden.

§ 11
Abschluss des Grundstudiums, Zwischenprüfung

 Die Prüfung wird nach der jeweils geltenden Zwischenprüfungsordnung durchgeführt.

(1) Zweck der Prüfung:
In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie über die notwendigen wissenschaftlichen Grundkenntnisse in den verschiedenen Lehrgebieten des Faches Russisch einschließlich der notwendigen Kenntnisse über die sprachlichen Strukturen verfügen, um das Studium im vertiefenden Hauptstudium fortsetzen zu können.

(2) Zulassung:
Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer die erforderlichen Leistungs- und Studiennachweise (siehe oben) vorlegt. Bei der persönlichen Planung des Studiums ist darauf zu achten, dass Klausuren, Belege und Referate so rechtzeitig abgeschlossen sind, dass zu den Zulassungsterminen alle Scheine gemäß § 10 vorliegen.

(3) Anforderungen:

(4) Die Zwischenprüfung wird schriftlich und mündlich abgelegt. Die schriftliche Teilprüfung wird als Arbeit unter Aufsicht (Klausur von 120 Minuten Dauer) im Bereich Spracherwerb erbracht. Die mündliche Zwischenprüfung besteht aus Teilprüfungen zu den Bereichen Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft und Geschichte/Landeskunde/Kultur Russlands. Die drei Teilprüfungen umfassen je ca. 20 Minuten.
Jeder Bereich wird durch einen Prüfer bzw. einer Prüferin vertreten. Nach Absprache mit dem Prüfer bzw. der Prüferin kann der Prüfling Vertiefungsgebiete benennen, die Prüfung darf sich aber nicht auf diese beschränken.
Jede Teilprüfung muss bestanden sein; die Gesamtnote der Fachprüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Teilprüfungen.

(5) Zeugnis:
Nach erfolgreichem Abschluss aller Teilprüfungen wird ein Zwischenprüfungszeugnis ausgestellt. Es berechtigt zum Hauptstudium und ist eine Voraussetzung für die Zulassung zur Staatsprüfung.

§ 12
Gliederung des Hauptstudiums, Lehrangebot

Das Hauptstudium umfasst 29 SWS. Davon entfallen auf den Pflichtbereich 20 SWS, auf den Wahlbereich 9 SWS.

(1) Pflichtbereich:
 
(A) 12 SWS sprachpraktische Übungen bzw. das erfolgreiche Absolvieren der Stufe 2-3 des Zertifikats der Moskauer Lomonosov-Universität des Halleschen Zertifizierungszentrums für Russisch [TRKI/2-3]
1 LN
(B)  4 SWS sprachwissenschaftliche Hauptseminare, davon 2 SWS  Sprachgeschichte 2 LN
(C) 2 SWS literaturwissenschaftliches Hauptseminar 1 LN
(E) 2 SWS Hauptseminar zur Fachdidaktik Russisch 1 LN
Erfolgreich absolvierte Schulpraktika 2 SN

(2) Wahlbereich:
Im Hinblick auf die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung und deren inhaltliche Anforderungen (vergleiche § 13) muss die Teilnahme an insgesamt 29 SWS im Hauptstudium nachgewiesen werden, davon fachdidaktische Lehrveranstaltungen bis zur Gesamtstundenzahl von 10 SWS (vergleiche § 10).

§ 13
Abschluss des Hauptstudiums, Erste Staatsprüfung

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in § 7 genannten Zulassungsvoraussetzungen und einer Übersicht über die Teilnahme an den durch die Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen werden folgende Nachweise unter Bezugnahme auf die Durchführungsbestimmungen des oben genannten Paragraphen gefordert:

a) Leistungsnachweise

Grundstudium

  1. ein Leistungsnachweis zu (A),
  2. ein Leistungsnachweis zu (B),
  3. ein Leistungsnachweis zu (C),
Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung in den Bereichen (A) bis (D).

Hauptstudium:

  1. ein Leistungsnachweis zu (A),
  2. ein Leistungsnachweise zu (B),
  3. ein Leistungsnachweis zu (C),
  4. ein Leistungsnachweis zu (E) sowie Nachweis der schulpraktischen Übungen.
b) Studiennachweise
  1. in Nachweis zu (D),
  2. ein Nachweis zu (E),
  3. Nachweis über die erforderlichen Schulpraktika.
(2) Inhaltliche Anforderungen (3) Durchführung der Ersten Staatsprüfung / Prüfungsteile

1. Wissenschaftliche Hausarbeit
Das Thema für die wissenschaftliche Hausarbeit wird in einem studierten Unterrichtsfach oder auch unterrichtsfachübergreifend unter fachwissenschaftlichen oder fachdidaktischen oder unter beiden Aspekten gestellt. Darüber hinaus kann das Thema auch aus dem Bereich der Erziehungswissenschaften gestellt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Monate.

2. Schriftliche Prüfung
Die Arbeit unter Aufsicht umfasst verschiedene Aufgaben zur Sprachbeherrschung aus dem Bereich (A). Wesentlicher Teil der Arbeit ist eine Darlegung zu einem vorgegebenen Thema. Es werden drei Themen zur Wahl gestellt.
Ein einsprachiges Wörterbuch kann benutzt werden.
Bearbeitungszeit: je 4 Stunden.
 

3. Mündliche Prüfung

3.1. Eine fachwissenschaftliche Prüfung von 60 Minuten Dauer entsprechend den inhaltlichen Anforderungen unter § 13 (2).
Für den Bereich (B) wählt der Prüfling drei Teilbereiche aus der synchronen Sprachbetrachtung und einen Teil aus der diachronen Sprachbetrachtung als Prüfungsschwerpunkte. Für die anderen sprachwissenschaftlichen Teilbereiche ist Überblickswissen nachzuweisen.
Das vom Prüfling vorgeschlagene Wahlgebiet für den Bereich (C/D) muss einen vertieften theoretischen Zugang zum Spezialgebiet signalisieren und den aktuellen wissenschaftlichen Diskurs widerspiegeln.
Die Prüfung wird in der Regel zu 50% in der Fremdsprache durchgeführt.

3.2. Eine fachdidaktische Prüfung von 30 Minuten Dauer entsprechend den inhaltlichen Anforderungen unter § 13 (2).
In einem ersten Teil hat der Studierende, bezogen auf ein Wahlgebiet, sichere Kenntnisse zu Stand und zu fachdidaktischen Problemstellungen und zu Lösungsansätzen nachzuweisen. Im zweiten Teil wird Überblickswissen geprüft.

§ 14
Leistungsnachweise und Erbringungsformen

(1) Leistungsnachweise begründen sich auf Anforderungen, die durch eine selbstständige Aneignung und Auseinandersetzung mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen behandelten Stoff bestimmt sind. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können durch Klausuren, Seminarvorträge mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftliche Hausarbeiten, mündliche Leistungsermittlungen oder andere gleichwertige Formen nachgewiesen werden.

(2) Die Anforderungen der Studiennachweise beschränken sich auf die Feststellung, ob die Studierenden zu dem in den Lehrveranstaltungen behandelten Stoff Studien, Erprobungen, Versuche oder gleichwertige Tätigkeiten ausreichend betrieben haben. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können durch Protokolle einer Seminarsitzung, Exkursionsberichte, Kurzvorträge, Literaturberichte, Praktikumsberichte, schriftliche Unterrichtsvorbereitungen, schriftliche Hausaufgaben, bestandene sprachpraktische Übungen oder andere gleichwertige Formen erbracht werden.

(3) Ein Teilnahmeschein besteht entweder aus der Bestätigung eines bzw. einer Lehrenden für die Teilnahme oder der schriftlichen Erklärung des bzw. der Studierenden über die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung

§ 15
Studienberatung

(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie eine Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung. Die Allgemeine Studienberatung sollte insbesondere vor Studienbeginn, speziell bei Zweifel über die Wahl des Studiums, bei geplantem Wechsel des Studienfaches, bei der Erweiterung von Fächerverbindungen und bei der Wahl von Fächerkombinationen in Anspruch genommen werden.

(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden während ihrer Sprechzeiten und durch die zuständigen Studienberater und Studienberaterinnen des Faches. Sie unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl von Schwerpunkten innerhalb des Studienganges. Die Inanspruchnahme der studienbegleitenden Fachberatung wird vor allem in folgenden Fällen empfohlen: bei Studienbeginn, bei der Planung und Organisation des Studiums, bei Schwierigkeiten im Studium, vor Wahlentscheidungen innerhalb des Studienganges, vor und nach längerer Unterbrechung des Studiums, bei Nichtbestehen einer Prüfung, vor Abbruch des Studiums.

(3) Zu Fragen der Anerkennung von Studienleistungen aus anderen Hochschulen oder Bereichen, des Studiengangwechsels, der Einordnung in Fachsemester (auch für Bafög-Anträge) sowie des Studienabbruchs berät und entscheidet entscheidet der Prüfungsausschuss des Fachbereichs oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter bzw. eine von ihm beauftragte Mitarbeiterin.

(4) Für Auskünfte im Zusammenhang mit der Ersten Staatsprüfung für das Fach Russisch Lehramt an Sekundarschulen ist das Landesprüfungsamt für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt zuständig

§ 16
Nachteilsausgleich

Macht der Prüfling für die Erbringung von Prüfungsleistungen außerhalb der Ersten Staatsprüfung glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
Bezüglich der Ersten Staatsprüfung wird auf die 1. LPVO verwiesen.

§ 17
Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.

Halle (Saale), 27. April 2004
 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Akademischen Senat am 14.05.2003 beschlossen und vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 28.08.2003 zur Kenntnis genommen.