Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
14. Jahrgang, Nr. 2 vom 15. Juni 2004, S. 14


Fachbereich Chemie


Ordnung über die Verleihung des akademischen Grades 
„Diplom-Lebensmittelchemikerin bzw. Diplom-Lebensmittelchemiker“ 
im Studiengang Lebensmittelchemie 
an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg 
am Fachbereich Chemie

vom 26.03.2003

Vorbemerkung

Aufgrund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung von 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nr. 219 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130) hat die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg die folgende Ordnung über die Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Lebensmittelchemikerin bzw. Diplom-Lebensmittelchemiker“ im Studiengang Lebensmittelchemie an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg im Fachbereich Chemie erlassen.

§ 1

Der Fachbereich Chemie der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg verleiht auf Grund der bestandenen Ersten Staatsprüfung entsprechend der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung staatlich geprüfter Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker in Sachsen-Anhalt (APVO LMChem LSA) vom 21.02.2003 den akademischen Grad "Diplom-Lebensmittelchemikerin bzw. Diplom-Lebensmittelchemiker“, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber eine zusätzliche Diplomarbeit angefertigt hat und diese mit mindestens 4,0 bewertet worden ist.

§ 2

Eine Diplomarbeit ist für den Erwerb des akademischen Grades nach § 1 nicht erforderlich, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber eine experimentelle wissenschaftliche Abschlussarbeit nach § 9 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung staatlich geprüfter Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker in Sachsen-Anhalt (APVO LMChem LSA) angefertigt hat und zwei Gutachterinnen oder zwei Gutachter dieser Arbeit dieser den Rang einer erfolgreichen Diplomarbeit bescheinigen und dies von der stellvertretenden Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt des Studiengangs Lebensmittelchemie bestätigt wird.

§ 3

Wird eine gesonderte Diplomarbeit angefertigt, so gilt:

  1. Die Diplomarbeit soll zeigen, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber in der Lage ist, ein Problem aus dem Gebiet der Lebensmittelchemie nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und darzustellen;
  2. Das Thema der Diplomarbeit muss so beschaffen sein, dass es innerhalb von sechs Monaten bearbeitet werden kann. Der Bewerberin bzw. dem Bewerber ist Gelegenheit zu geben, Themenvorschläge zu unterbreiten;
  3. Die Diplomarbeit kann von den in der Lebensmittelchemie hauptamtlich in Lehre und Forschung tätigen Professorinnen oder Professoren bzw. Privatdozentinnen oder Privatdozenten ausgegeben und betreut werden;
  4. Über Anträge auf Anfertigung einer Diplomarbeit außerhalb der Lebensmittelchemie entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Im Falle der Zustimmung ist eine Prüfungsberechtigte bzw. ein Prüfungsberechtigter der Lebensmittelchemie für die Betreuung zu bestellen;
  5. Die Bearbeitungszeit bis zur Ablieferung soll sechs Monate nicht überschreiten. Das Thema kann nur innerhalb der ersten drei Monate der Bearbeitungszeit und nur in begründeten Fällen zurückgegeben oder zurückgenommen werden. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag die Bearbeitungszeit einmalig um drei Monate verlängern;
  6. Bei Abgabe der Diplomarbeit hat die Bewerberin bzw. der Bewerber schriftlich zu versichern, dass sie ihre bzw. er seine Arbeit selbständig verfasst, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und die Arbeit nicht an anderer Stelle eingereicht hat;
  7. Die Diplomarbeit ist von mindestens zwei Prüfungsberechtigten der Lebensmittelchemie zu bewerten. Einer der Prüfer soll die Betreuerin bzw. der Betreuer sein. Die Note der Arbeit ergibt sich als arithmetisches Mittel der unabhängigen Noten der beiden Prüfer.
§ 4

Diese Ordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.

Halle (Saale), 7. Mai 2004
 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Akademischen Senat am 26.03.2003 beschlossen.