Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
14. Jahrgang, Nr. 2 vom 15. Juni 2004, S. 3


Senat


Dritte Satzung zur Änderung der Magisterprüfungsordnung 
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg 
vom 15.05.2002, zuletzt geändert am 21.07.2003

vom 14.04.2004

Aufgrund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nummer 219 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130), hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in seiner Sitzung am 14.04.2004 folgende Änderungen der Magisterprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg beschlossen.

Artikel I

Die Magisterprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002 (ABl. 2002, Nr. 10, S. 1), zuletzt geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Magisterprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 21.07.2003 wird wie folgt geändert:

(1) In der Anlage 1 wird unter dem Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften in der Zeile für das Studienfach „Interkulturelle Wissenskommunikation“ die Spalte „Kombinierbarkeit der Fächer“ wie folgt ergänzt:

„Als Hauptfach nicht mit Haupt- oder Nebenfach Sprachwissenschaft sowie Haupt- oder Nebenfach Germanistische Sprachwissenschaft kombinierbar.“

(2) In der Anlage 2 werden bei den Fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002 für das Hauptfach Ethnologie“ folgende Änderungen vorgenommen:

  1. Abschnitt „I. Allgemeines“ wird wie folgt geändert:

  2.  
    1. Abs. 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    2. „eine zweite Fremdsprache der internationalen Wissenschaftskommunikation (wie z.B. Französisch, Spanisch, Russisch usw.)“
       
    3. Abs. 1 Satz 2 zu Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    4. „durch Unicert 1 (oder vergleichbare Abschlüsse)“
  1. Abschnitt „IV. Schlussbestimmungen“ erhält folgende Fassung:

  2.  

     

    „Diese Satzung findet auf alle Studenten und Studentinnen Anwendung, die ab dem Sommersemester 2004 ein Magisterstudium Hauptfach Ethnologie an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg aufnehmen. Studierende, die beim Inkrafttreten dieser Ordnung nach der Magisterprüfungsordnung vom 15.02.2002 studieren, können auf Antrag ihre Prüfung nach der neuen Ordnung  ablegen. Der Antrag auf Anwendung der neuen Ordnung ist unwiderruflich. Wiederholungsprüfungen sind nach der Fassung der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.“

(3) In der Anlage 2 werden bei den Fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002 für das Hauptfach „Galloromanistik“ folgende Änderungen vorgenommen:
  1. Abschnitt „I. Allgemeines“ wird wie folgt geändert:

  2.  
    1. Buchstabe „C.“ erhält folgende Fassung:

    2. „C. Französische Landes- und Kulturwissenschaft“
       
    3. Satz 2 erhält folgende Fassung:

    4. „Gute Französischkenntnisse zu Studienbeginn werden dringend anempfohlen.“
       
    5. In Abs. 1 Satz 3 wird nach dem Punktstrich das Wort „dürfen“ durch das Wort „sollen“ ersetzt.

    6.  
  3. Abschnitt „II. Zwischenprüfung“ wird wie folgt geändert:
    1. In Abs. 1 Buchstabe b Satz 2 werden nach dem Wort „Teilnahme“ die Wörter „an den Einführungen“ eingefügt.

    2.  
    3. In Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „in deutscher Sprache“ die Wörter „,auf Antrag bis zur Hälfte der Zeit in französischer Sprache“ eingefügt.

    4.  
    5. Abs. 2 Satz 3 Unterpunkt „Sprachwissenschaft“ erhält folgende Fassung:
  1. Abschnitt „III. Magisterprüfung“ erhält folgende Fassung:

  2.  
    1. In Abs. 1 Satz 1 wird ein neuer Buchstabe „d“ mit folgender Fassung eingefügt:

    2. „d. 2 Leistungsnachweise über Hauptseminare im Bereich des gewählten Schwerpunktes“
      Der ehemalige Buchstabe „d“ wird zum neuen Buchstaben „f“, der ehemalige Buchstabe „f“ wird zu neuem Buchstaben „g“
       
    3. Abs. 1 Satz 1 Buchstabe „e“ erhält folgende Fassung:

    4. „e. je 1 Leistungsnachweis über ein Hauptseminar in den beiden anderen Bereichen“
       
    5. Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    6. „Aus dem gewählten Schwerpunktbereich und einem weiteren Bereich muss je eine Aufgabe bearbeitet werden.“
       
    7. Abs. 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:

    8. „Die mündliche Prüfung erfolgt im Umfang von ca. 2/3 zu dem gewählten Schwerpunkt und zu 1/3 zu dem in der schriftlichen Prüfung bearbeiteten zweiten Bereich.“
       
    9. Abs. 2 Satz 7 Unterpunkt „Sprachwissenschaft“ erhält folgende Fassung:
    10. Nach Abs. 2 wird ein neuer Abs. 3 mit folgender Fassung eingefügt:

    11. „Gemäß § 21 Abs. 3 wählt die bzw. der Studierende im Hauptstudium aus den Bereichen A, B und C den Schwerpunkt.“
       
    12. Der ehemalige Abs. 3 wird neuer „Abs. 4“.
  1. Abschnitt „VI. Schlussbestimmungen” erhält folgende Fassung:

  2. „Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach „Galloromanistik“ treten mit Beginn des Sommersemesters 2004 in Kraft und finden auf alle Studierende Anwendung, die ihr Studium im Sommersemester 2004 beginnen sowie auf diejenigen Studierenden, die bislang die Magisterzwischenprüfung noch nicht abgelegt haben. Die anderen Studierenden sind berechtigt, die Anwendbarkeit dieser Prüfungsordnung schriftlich zu beantragen. Dieser Antrag ist verbindlich.“
(4) In der Anlage 2 werden bei den Fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002 für das Nebenfach „Galloromanistik“ folgende Änderungen vorgenommen:
  1. Abschnitt „I. Allgemeines“ wird wie folgt geändert:

  2.  
    1. Satz 1 Buchstabe „C.“ erhält folgende Fassung:

    2. „Französische Landes- und Kulturwissenschaft,“
       
    3. Satz 2 erhält folgende Fassung:

    4. „Gute Französischkenntnisse zu Studienbeginn werden dringend anempfohlen.“
       
    5. In Abs. 1 Satz 3 wird nach dem Punktstrich das Wort „dürfen“ durch das Wort „sollen“ ersetzt.

    6.  
  3. Abschnitt „II. Zwischenprüfung“ wird wie folgt geändert:

  4.  
    1. In Abs. 1 Buchstabe b Satz 2 werden nach dem Wort „Teilnahme“ die Wörter „an den Einführungen“ eingefügt.

    2.  
    3. Abs. 1 Buchstabe „c.“ erhält folgende Fassung:

    4. „c. 2 Leistungsnachweise über Proseminare aus zwei der drei Bereiche A, B oder C (und
           zwar den beiden, in denen die Einführungen besucht worden sind.),
           1 Leistungsnachweis über die sprachpraktischen Fähigkeiten: Erfolgreicher Abschluss
           des Sprachkurses Niveau II.“
       
    5. In Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „in deutscher Sprache“ die Wörter „,auf Antrag bis zur Hälfte der Zeit in französischer Sprache“ eingefügt.

    6.  
    7. Abs. 2 Satz 3 Unterpunkt „Sprachwissenschaft“ erhält folgende Fassung:
  5. Abschnitt „III. Magisterprüfung“ wird wie folgt geändert:

  6.  
    1. Abs. 1 Buchstabe „b.“ erhält folgende Fassung:

    2. „b. Nachweis über die erfolgreich absolvierte Zwischenprüfung; bzw. Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Grundstudiums;“
       
    3. Abs. 1 Buchstabe „d.“ wird zum neuen Buchstaben „e.“ und erhält folgende Fassung:

    4. „e.  2 Leistungsnachweise über Hauptseminare.
      Hierbei ist Schwerpunktbildung möglich. Werden beide Leistungsnachweise in einem Bereich erbracht, so ist im Rahmen der weiterhin fakultativ/wahlobligatorisch nachzuweisenden Stunden ein Hauptseminar aus einem anderen Bereich zu belegen.“
       
    5. Abs. 1 Buchstabe „e.“ wird zum neuen Buchstaben „d.“

    6.  
    7. Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    8. „Aus einem der drei Bereiche, bei Schwerpunktwahl aus dem gewählten Schwerpunktbereich, muss eine Aufgabe gewählt werden.“
       
    9. Abs. 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:

    10. „Die mündliche Prüfung erfolgt zu dem für die schriftliche Prüfung gewählten Bereich und findet insgesamt etwa zur Hälfte in französischer Sprache statt.“
       
    11. Abs. 2 Satz 6 entfällt. Satz 7 wird zum neuen Satz 6, der Unterpunkt „Sprachwissenschaft“ erhält folgende Fassung:
  7. Abschnitt „VI. Schlussbestimmungen” erhält folgende Fassung:

  8. „Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach „Galloromanistik“ treten mit Beginn des Sommersemesters 2004 in Kraft und finden auf alle Studierende Anwendung, die ihr Studium im Sommersemester 2004 beginnen sowie auf diejenigen Studierenden, die bislang die Magisterzwischenprüfung noch nicht abgelegt haben. Die anderen Studierenden sind berechtigt, die Anwendbarkeit dieser Prüfungsordnung schriftlich zu beantragen. Dieser Antrag ist verbindlich.“
(5) In der Anlage 2 werden bei den Fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002 für das Hauptfach „Hispanistik“ folgende Änderungen vorgenommen:
  1. Abschnitt „I. Allgemeines“ wird wie folgt geändert:

  2.  
    1. Buchstabe „C.“ erhält folgende Fassung:

    2. „Spanische Landes- und Kulturwissenschaft,“
       
    3. In Abs. 2 Satz 3 wird nach dem Punktstrich das Wort „dürfen“ durch das Wort „sollen“ ersetzt.

    4.  
  3. Abschnitt „II. Zwischenprüfung“ wird wie folgt geändert:

  4.  
    1. In Abs. 1 Buchstabe b Satz 2 werden nach dem Wort „Teilnahme“ die Wörter „an den Einführungen“ eingefügt.

    2.  
    3. In Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „in deutscher Sprache“ die Wörter „,auf Antrag bis zur Hälfte der Zeit in spanischer“ eingefügt.

    4.  
    5. Abs. 2 Satz 3 Unterpunkt „Sprachwissenschaft“ erhält folgende Fassung:
  5. Abschnitt „III. Magisterprüfung“ wird wie folgt geändert:

  6.  
    1. In Abs. 1 Satz 1 wird ein neuer Buchstabe „d“ mit folgender Fassung eingefügt:

    2. „d.  2 Leistungsnachweise über Hauptseminare im Bereich des gewählten Schwerpunktes“
      Der ehemalige Buchstabe „d“ wird zum neuen Buchstaben „f“, der ehemalige Buchstabe „f“ wird zu neuem Buchstaben „g“
       
    3. Abs. 1 Satz 1 Buchstabe „e“ erhält folgende Fassung:

    4. „e. je 1 Leistungsnachweis über ein Hauptseminar in den beiden anderen Bereichen“
       
    5. Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    6. „Aus dem gewählten Schwerpunktbereich und einem weiteren Bereich muss je eine Aufgabe bearbeitet werden.“
       
    7. Abs. 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:

    8. „Die mündliche Prüfung erfolgt im Umfang von ca. 2/3 zu dem gewählten Schwerpunkt und zu 1/3 zu dem in der schriftlichen Prüfung bearbeiteten zweiten Bereich.“
       
    9. Abs. 2 Satz 7 Unterpunkt „Sprachwissenschaft“ erhält folgende Fassung:
    10. Nach Abs. 2 wird ein neuer Abs. 3 mit folgender Fassung eingefügt:

    11. „Gemäß § 21 Abs. 3 wählt die bzw. der Studierende im Hauptstudium aus den Bereichen A, B und C den Schwerpunkt.“
       
    12. Der ehemalige Abs. 3 wird neuer „Abs. 4“.

    13.  
  7. Abschnitt „VI. Schlussbestimmungen” erhält folgende Fassung:

  8. „Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach „Hispanistik“ treten mit Beginn des Sommersemesters 2004 in Kraft und finden auf alle Studierende Anwendung, die ihr Studium im Sommersemester 2004 beginnen sowie auf diejenigen Studierenden, die bislang die Magisterzwischenprüfung noch nicht abgelegt haben. Die anderen Studierenden sind berechtigt, die Anwendbarkeit dieser Prüfungsordnung schriftlich zu beantragen. Dieser Antrag ist verbindlich.“
(6) In der Anlage 2 werden bei den Fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002 für das Nebenfach „Hispanistik“ folgende Änderungen vorgenommen:
  1. Abschnitt „I. Allgemeines“ wird wie folgt geändert:

  2.  
    1. Buchstabe „C.“ erhält folgende Fassung:

    2. „Spanische Landes- und Kulturwissenschaft,“
       
    3. In Abs. 2 Satz 3 wird nach dem Punktstrich das Wort „dürfen“ durch das Wort „sollen“ ersetzt.

    4.  
  3. Abschnitt „II. Zwischenprüfung“ wird wie folgt geändert:

  4.  
    1. In Abs. 1 Buchstabe b Satz 2 werden nach dem Wort „Teilnahme“ die Wörter „an den Einführungen“ eingefügt.

    2.  
    3. Abs. 1 Buchstabe „c.“ erhält folgende Fassung:

    4. „c. 2 Leistungsnachweise über Proseminare aus zwei der drei Bereiche A, B oder C (und
           zwar den beiden, in denen die Einführungen besucht worden sind.),
           1 Leistungsnachweis über die sprachpraktischen Fähigkeiten: Erfolgreicher Abschluss
           des Sprachkurses Niveau II.“
       
    5. In Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „in deutscher Sprache“ die Wörter „,auf Antrag bis zur Hälfte der Zeit in spanischer“ eingefügt.

    6.  
    7. Abs. 2 Satz 3 Unterpunkt „Sprachwissenschaft“ erhält folgende Fassung:
  5. Abschnitt „III. Magisterprüfung“ erhält folgende Fassung:

  6.  
      1. Abs. 1 Buchstabe „b.“ erhält folgende Fassung:

      2. „Nachweis über die erfolgreich absolvierte Zwischenprüfung bzw. Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Grundstudiums;“
         
      3. In Abs. 1 Satz 1 wird der ehemalige Buchstabe „d“ zum neuen Buchstaben „e“ . Der neue Buchstabe „e“ erhält folgende Fassung:

      4. „e.  2 Leistungsnachweise über Hauptseminare.
        Hierbei ist Schwerpunktbildung möglich. Werden beide Leistungsnachweise in einem Bereich erbracht, so ist im Rahmen der weiterhin fakultativ/wahlobligatorisch nachzuweisenden Stunden ein Hauptseminar aus einem anderen Bereich zu belegen.“
         
      5. Der ehemalige Buchstabe „e.“ wird zum neuen Buchstaben „d.“

      6.  
      7. Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

      8. „Aus einem der drei Bereiche, bei Schwerpunktwahl aus dem gewählten Schwerpunktbereich, muss eine Aufgabe gewählt werden.“
         
      9. Abs. 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:

      10. „Die mündliche Prüfung erfolgt zu dem für die schriftliche Prüfung gewählten Bereich und findet insgesamt etwa zur Hälfte in spanischer Sprache statt.“
         
      11. Abs. 2 Satz 6 entfällt. Satz 7 wird zum neuen Satz 6, der Unterpunkt „Sprachwissenschaft“ erhält folgende Fassung:
        • „Sprachwissenschaft
          • sichere Kenntnisse und Handhabung sprachwissenschaftlicher Theorien und Arbeitsmethoden,
          • Überblick über regionale, soziale und andere funktionale Varietäten des Spanischen,
          • vertiefte Kenntnisse in einem Thema aus dem Bereich der synchronen Sprachwissenschaft/Sprachvarianz,
          • Überblick über die Geschichte des Spanischen von den Anfängen bis zur Gegenwart sowie vertiefte Kenntnisse einer Epoche oder eines Aspektes der Sprachgeschichte;“

          •  
  7. Abschnitt „VI. Schlussbestimmungen” erhält folgende Fassung:

  8. „Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach „Hispanistik“ treten mit Beginn des Sommersemesters 2004 in Kraft und finden auf alle Studierende Anwendung, die ihr Studium im Sommersemester 2004 beginnen sowie auf diejenigen Studierenden, die bislang die Magisterzwischenprüfung noch nicht abgelegt haben. Die anderen Studierenden sind berechtigt, die Anwendbarkeit dieser Prüfungsordnung schriftlich zu beantragen. Dieser Antrag ist verbindlich.“
(7) In der Anlage 2 werden bei den Fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenbergvom 15.05.2002 für das Hauptfach „Italianistik“ folgende Änderungen vorgenommen:
  1. Abschnitt „I. Allgemeines“ wird wie folgt geändert:

  2.  
    1. Buchstabe „C.“ erhält folgende Fassung:

    2. „Italienische Landes- und Kulturwissenschaft,“
       
    3. In Abs. 2 Satz 3 wird nach dem Punktstrich das Wort „dürfen“ durch das Wort „sollen“ ersetzt.

    4.  
  3. Abschnitt „II. Zwischenprüfung“ wird wie folgt geändert:

  4.  
    1. In Abs. 1 Buchstabe b Satz 2 werden nach dem Wort „Teilnahme“ die Wörter „an den Einführungen“ eingefügt.

    2.  
    3. In Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „in deutscher Sprache“ die Wörter „,auf Antrag bis zur Hälfte der Zeit in italienischer Sprache“ eingefügt.“

    4.  
    5. Abs. 2 Satz 3 Unterpunkt „Sprachwissenschaft“ erhält folgende Fassung:
  5. Abschnitt „III. Magisterprüfung“ wird wie folgt geändert:

  6.  
    1. In Abs. 1 Satz 1 wird ein neuer Buchstabe „d“ mit folgender Fassung eingefügt:

    2. „d.  2 Leistungsnachweise über Hauptseminare im Bereich des gewählten Schwerpunktes“
      Der ehemalige Buchstabe „d“ wird zum neuen Buchstaben „f“, der ehemalige Buchstabe „f“ wird zu neuem Buchstaben „g“
       
    3. Abs. 1 Satz 1 Buchstabe „e“ erhält folgende Fassung:

    4. „e. je 1 Leistungsnachweis über ein Hauptseminar in den beiden anderen Bereichen“
       
    5. Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    6. „Aus dem gewählten Schwerpunktbereich und einem weiteren Bereich muss je eine Aufgabe bearbeitet werden."
       
    7. Abs. 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:

    8. „Die mündliche Prüfung erfolgt im Umfang von ca. 2/3 zu dem gewählten Schwerpunkt und zu 1/3 zu dem in der schriftlichen Prüfung bearbeiteten zweiten Bereich.“
       
    9. Abs. 2 Satz 7 Unterpunkt „Sprachwissenschaft“ erhält folgende Fassung:
    10. Nach Abs. 2 wird ein neuer Abs. 3 mit folgender Fassung eingefügt:

    11. „Gemäß § 21 Abs. 3 wählt die bzw. der Studierende im Hauptstudium aus den Bereichen A, B und C den Schwerpunkt.“
       
    12. Der ehemalige Abs. 3 wird neuer „Abs. 4“.

    13.  
  7. Abschnitt „VI. Schlussbestimmungen” wird wie folgt geändert:

  8. „Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach „Italianistik“ treten mit Beginn des Sommersemesters 2004 in Kraft und finden auf alle Studierende Anwendung, die ihr Studium im Sommersemester 2004 beginnen sowie auf diejenigen Studierenden, die bislang die Magisterzwischenprüfung noch nicht abgelegt haben. Die anderen Studierenden sind berechtigt, die Anwendbarkeit dieser Prüfungsordnung schriftlich zu beantragen. Dieser Antrag ist verbindlich.“
(8) In der Anlage 2 werden bei den Fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002 für das Nebenfach „Italianistik“ folgende Änderungen vorgenommen:
  1. Abschnitt „I. Allgemeines“ wird wie folgt geändert:

  2.  
    1. Satz 1 Buchstabe „C.“ erhält folgende Fassung:

    2. „Italienische Landes- und Kulturwissenschaft,“
       
    3. In Abs. 2 Satz 3 wird nach dem Punktstrich das Wort „dürfen“ durch das Wort „sollen“ ersetzt.

    4.  
  3. Abschnitt „II. Zwischenprüfung“ wird wie folgt geändert:

  4.  
    1. In Abs. 1 Buchstabe b Satz 2 werden nach dem Wort „Teilnahme“ die Wörter „an den Einführungen“ eingefügt.

    2.  
    3. Abs. 1 Buchstabe „c.“ erhält folgende Fassung:

    4. „c. 2 Leistungsnachweise über Proseminare aus zwei der drei Bereiche A, B oder C (und
           zwar den beiden, in denen die Einführungen besucht worden sind.),
           1 Leistungsnachweis über die sprachpraktischen Fähigkeiten: Erfolgreicher Abschluss
           des Sprachkurses Niveau II.“
       
    5. In Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „in deutscher Sprache“ die Wörter „,auf Antrag bis zur Hälfte der Zeit in italienischer Sprache“ eingefügt.“

    6.  
    7. Abs. 2 Satz 3 Unterpunkt „Sprachwissenschaft“ erhält folgende Fassung:
  5. Abschnitt „III. Magisterprüfung“ wird wie folgt geändert:

  6.  
    1. Abs. 1 Buchstabe „b.“ erhält folgende Fassung:

    2. „Nachweis über die erfolgreich absolvierte Zwischenprüfung bzw. Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Grundstudiums;“
       
    3. In Abs. 1 Satz 1 wird der ehemalige Buchstabe „d“ zum neuen Buchstaben „e“ . Der neue Buchstabe „e“ erhält folgende Fassung:

    4. „e.  2 Leistungsnachweise über Hauptseminare.
      Hierbei ist Schwerpunktbildung möglich. Werden beide Leistungsnachweise in einem Bereich erbracht, so ist im Rahmen der weiterhin fakultativ/wahlobligatorisch nachzuweisenden Stunden ein Hauptseminar aus einem anderen Bereich zu belegen.“
       
    5. Der ehemalige Buchstabe „e.“ wird zum neuen Buchstaben „d.“

    6.  
    7. Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    8. „Aus einem der drei Bereiche, bei Schwerpunktwahl aus dem gewählten Schwerpunktbereich, muss eine Aufgabe gewählt werden.“
       
    9. Abs. 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:

    10. „Die mündliche Prüfung erfolgt zu dem für die schriftliche Prüfung gewählten Bereich und findet insgesamt etwa zur Hälfte in italienischer Sprache statt.“
       
    11. Abs. 2 Satz 6 entfällt. Satz 7 wird zum neuen Satz 6, der Unterpunkt „Sprachwissenschaft“ erhält folgende Fassung:
  7. Abschnitt „VI. Schlussbestimmungen” erhält folgende Fassung:

  8. „Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach „Italianistik“ treten mit Beginn des Sommersemesters 2004 in Kraft und finden auf alle Studierende Anwendung, die ihr Studium im Sommersemester 2004 beginnen sowie auf diejenigen Studierenden, die bislang die Magisterzwischenprüfung noch nicht abgelegt haben. Die anderen Studierenden sind berechtigt, die Anwendbarkeit dieser Prüfungsordnung schriftlich zu beantragen. Dieser Antrag ist verbindlich.“
(9) In der Anlage 2 werden bei den Fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002 für das Hauptfach „Interkulturelle Wissenskommunikation (Berufsorientierte Linguistik im Interkulturellen Kontext - BLIK)“ folgende Änderungen vorgenommen:
  1. Abschnitt „I. Allgemeines“ wird wie folgt geändert:

  2.  
    1. Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    2. „Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Magisterprüfung 60 Minuten."
       
    3. Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    4. „Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeit in der Zwischenprüfung sowie in der Magisterprüfung jeweils 240 Minuten.“
  3. In Abschnitt „II. Zwischenprüfung“ Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „und einer mündlichen“ gestrichen. Satz vier entfällt.

  4.  
  5. Abschnitt „III. Magisterprüfung“ Abs. 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

  6. „Nachweis über Lateinkenntnisse im Umfang von mindestens 6 SWS oder über eine weitere, nicht im Rahmen einer „Ergänzungsrichtung“ oder eines weiteren Magisterfaches studierte gesprochene Sprache. Falls die Ergänzungsrichtung IV/13 gewählt wurde, Nachweis über das erfolgreich abgelegte Latinum.“
     
  7. Abschnitt „IV. Schlussbestimmungen“ erhält folgende Fassung:

  8. „Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach „Interkulturelle Wissenskommunikation (Berufsorientierte Linguistik im Interkulturellen Kontext – BLIK)“ treten mit Beginn des Sommersemesters 2004 in Kraft und finden auf alle Studierende Anwendung, die ihr Studium im Sommersemester 2004 beginnen sowie auf diejenigen Studierenden, die bislang die Magisterzwischenprüfung noch nicht abgelegt haben. Die anderen Studierenden sind berechtigt, die Anwendbarkeit dieser Prüfungsordnung schriftlich zu beantragen. Dieser Antrag ist verbindlich.“
(10) In der Anlage 2 werden bei den Fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002 für das Nebenfach „Interkulturelle Wissenskommunikation (Berufsorientierte Linguistik im Interkulturellen Kontext – BLIK)“ folgende Veränderungen vorgenommen:
  1. Abschnitt „I. Allgemeines“ wird wie folgt geändert:

  2.  
    1. Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    2. „Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Magisterprüfung 30 Minuten.“
       
    3. Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    4. „Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeit in der Zwischenprüfung sowie in der Magisterprüfung jeweils 120 Minuten.“
  3. Im Abschnitt „II. Zwischenprüfung“ Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „und einer mündlichen“ gestrichen. „Satz vier entfällt.“

  4.  
  5. Abschnitt „IV. Schlussbestimmungen“ erhält folgende Fassung:

  6. „Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach „Interkulturelle Wissenskommunikation (Berufsorientierte Linguistik im Interkulturellen Kontext - BLIK)“ treten mit Beginn des Sommersemesters 2004 in Kraft und finden auf alle Studierende Anwendung, die ihr Studium im Sommersemester 2004 beginnen sowie auf diejenigen Studierenden, die bislang die Magisterzwischenprüfung noch nicht abgelegt haben. Die anderen Studierenden sind berechtigt, die Anwendbarkeit dieser Prüfungsordnung schriftlich zu beantragen. Dieser Antrag ist verbindlich.“
Artikel II

Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung durch den Akademischen Senat, nach Ausfertigung durch den Rektor und mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.

Halle (Saale), 27. April 2004
 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor
 
 

Vom Akademischen Senat am 14.04.2004 beschlossen.