Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
14. Jahrgang, Nr. 1 vom 16. März 2004, S. 44


Der Kanzler


Allgemeine Strahlenschutzanweisung 
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg

vom 09.12.2003

Auf Grund des Abs. 1 § 34 der Verordnung für die Umsetzung von Euratom-Richtlinien zum Strahlenschutz vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714) (Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen – StrlSchV) sowie § 15 a der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung – RöV) vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) wird für die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg die nachfolgende Allgemeine Strahlenschutzanweisung erlassen.

§ 1
Geltungsbereich

Diese Allgemeine Strahlenschutzanweisung gilt für die gesamte Universität einschließlich der Medizinischen Fakultät. Der sachliche Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Arbeitsplätze, bei denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird oder umgegangen werden soll, bzw. bei denen Bestrahlungsvorrichtungen und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, Röntgeneinrichtungen und Störstrahler betrieben werden oder betrieben werden sollen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die an diesen Arbeitsplätzen tätig sind, sind verpflichtet, die Strahlenschutzanweisung einzuhalten und die Anordnungen des bzw. der Strahlenschutzverantwortlichen und des bzw. der Strahlenschutzbeauftragten zu befolgen.

§ 2
Strahlenschutzorganisation

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche gemäß § 31 Abs. 1 StrlSchV bzw. § 13 Abs. 1 RöV ist
Dr. Martin Hecht
Kanzler der Universität
Universitätsplatz 10
06108 Halle
Telefon: (03 45) 55-2 10 10.

(2) Die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen werden im Stab Arbeits- und Umweltschutz von den Strahlenschutzbevollmächtigten Dr. Christa Keil, zuständig nach StrlSchV für die gesamte Universität und nach RöV für den Hochschulbereich, Telefon: (03 45) 55-2 13 42 und Dipl.-Phys. Manfred Wehner, zuständig nach RöV für die Medizinische Fakultät, Telefon: (03 45) 55 7-21 74 wahrgenommen.

(3) Die Strahlenschutzbeauftragten gemäß § 31 Abs. 2 StrlSchV  bzw. § 13 Abs. 2 RöV werden vom Strahlenschutzverantwortlichen, dem Kanzler, auf Vorschlag der Institutsdirektoren oder Institutsdirektorinnen bzw. der Klinikdirektoren oder Klinikdirektorinnen bzw. der Dekane oder Dekaninnen bzw. der Geschäftsführenden Direktoren oder Direktorinnen schriftlich bestellt.

§ 3
Unterweisung

Jede Person ist vor Aufnahme der Tätigkeit, bei der mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird, sowie vor Aufnahme von Tätigkeiten an Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, Röntgeneinrichtungen und Störstrahler über Arbeitsmethoden, die möglichen Gefahren, die anzuwendenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen und den für die Tätigkeit wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen zum Strahlenschutz zu unterweisen. Die Unterweisung ist während der Tätigkeit halbjährlich zu wiederholen. Frauen sind darüber zu belehren, dass sie eine Schwangerschaft möglichst frühzeitig dem bzw. der Strahlenschutzbeauftragten mitteilen, damit für das Kind der Grenzwert von 1 Millisievert für den Zeitraum von der Mitteilung bis zur Geburt eingehalten werden kann. Ein Aufenthalt von schwangeren Frauen in Strahlenschutzbereichen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, ist nicht gestattet (Ausschluss einer inneren beruflichen Strahlenexposition nach § 43 Abs. 2 StrlSchV). Für die Unterweisung ist der bzw. die Strahlenschutzbeauftragte zuständig. Von ihm bzw. ihr sind über den Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisung Aufzeichnungen zu führen, die von der belehrten Person zu unterzeichnen sind.

§ 4
Anweisungen für beruflich strahlenexponierte Personen

(1) Beruflich strahlenexponierte Personen haben den Anweisungen des bzw. der Strahlenschutzbeauftragten Folge zu leisten und die für die jeweilige Tätigkeit notwendige Schutzkleidung zu tragen. Sie haben ihr Arbeitsverhalten so einzurichten, dass sie unnötige Strahlenexpositionen und Kontaminationen vermeiden.

(2) Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition durch Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV ausgesetzt sind und an Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach StrlSchV und RöV tätig sind, sind zum Zwecke der Kontrolle und arbeitsmedizinischen Vorsorge folgenden Kategorien zugeordnet:

  1. Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A:

  2. Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven Dosis von mehr als 6 Millisievert oder einer höheren Organdosis als 45 Millisievert für die Augenlinse oder einer höheren Organdosis als 150 Millisievert für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel führen kann;
     
  3. Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B:

  4. Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert oder einer höheren Organdosis als 15 Millisievert für die Augenlinse oder einer höheren Organdosis als 50 Millisievert für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel führen kann, ohne in die Kategorie A zu fallen.
(3) Eine beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A darf im Kontrollbereich Aufgaben nur wahrnehmen, wenn sie innerhalb eines Jahres vor Beginn der Aufgabenwahrnehmung von einem Arzt bzw. einer Ärztin nach § 64 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV bzw. § 41 Abs. 1 Satz 1 RöV untersucht worden ist und dem bzw. der Strahlenschutzverantwortlichen eine von diesem Arzt bzw. dieser Ärztin ausgestellte Bescheinigung vorliegt, nach der der Aufgabenwahrnehmung keine gesundheitlichen Bedenken entgegen stehen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 60 StrlSchV. Da die Aufsichtsbehörde festlegt, dass auch beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterliegen und jährlich zu Wiederholungsuntersuchungen einem ermächtigten Arzt bzw. einer ermächtigten Ärztin im Strahlenschutz vorgestellt werden müssen, ist gemäß der Auflagen in der Genehmigung die arbeitsmedizinische Vorsorge durchzuführen.

(4) An beruflich strahlenexponierten Personen, die in Kontrollbereichen tätig sind, ist die Körperdosis zu bestimmen. Ausnahmen lässt die Aufsichtsbehörde zu, wenn sichergestellt ist, dass eine Person aus beruflichen Gründen eine Strahlenexposition von weniger als 1 Millisievert pro Kalenderjahr erhält. Wird Fremdpersonal in Kontrollbereichen der Universität tätig, so haben sie dem bzw. der Strahlenschutzbeauftragten ihren Strahlenpass vorzulegen. Für die personendosimetrische Überwachung und die Aufbewahrung der Ergebnisse der Personendosisüberwachung ist der bzw. die Strahlenschutzbeauftragte zuständig.

§ 5
Strahlenschutzbereiche

Je nach Höhe der Strahlenexposition wird zwischen Überwachungsbereichen, Kontrollbereichen und Sperrbereichen, letztere als Teile der Kontrollbereiche, unterschieden (vergleiche Beiblatt: "Strahlenschutzbereiche, beruflich strahlenexponierte Personen und Dosisgrenzwerte"). Die Festlegung der Strahlenschutzbereiche obliegt dem bzw. der Strahlenschutzbeauftragten.

§ 6
Zutritt zu Strahlenschutzbereichen

Personen darf der Zutritt zu Überwachungsbereichen nur erlaubt werden, wenn sie darin eine dem Betrieb dienende Aufgabe wahrnehmen, bei Auszubildenden oder Studierenden dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist oder sie Besucher sind. Zutritt zu Kontrollbereichen darf nur Personen erlaubt werden, die zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der darin vorgesehenen Betriebsvorgänge tätig werden müssen, oder bei Auszubildenden oder Studierenden dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist, bei schwangeren Frauen der bzw. die fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der bzw. die Strahlenschutzbeauftragte dies gestattet und durch geeignete Überwachungsmaßnahmen sicherstellt, dass der besondere Dosierungsgrenzwert nach § 55 Abs. 4 Satz 2 StrlSchV eingehalten und dies dokumentiert wird. Personen darf der Zutritt zu Sperrbereichen nur erlaubt werden, wenn sie zur Durchführung der im Sperrbereich vorgesehenen Betriebsvorgänge oder aus zwingenden Gründen tätig werden müssen.
Der Zutritt zu den Strahlenschutzbereichen obliegt der Kontrolle durch den bzw. der Strahlenschutzbeauftragten.

§ 7
Arbeitsanweisung des bzw. der Strahlenschutzbeauftragten

Die von dem bzw. der Strahlenschutzbeauftragten zu erlassene Arbeitsanweisung für die Organisation beim Umgang mit radioaktiven Stoffen bzw. ihrer Anwendung am Menschen bzw. beim Betrieb von Einrichtungen ionisierender Strahlung unter Berücksichtigung des § 34 der StrlSchV und des § 15 a der RöV sowie die zu erlassene Arbeitsanweisung nach § 18 Abs. 2 der RöV für jede Röntgeneinrichtung zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen werden Bestandteil dieser Allgemeinen Strahlenschutzanweisung und sind verbindlich.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Allgemeine Strahlenschutzanweisung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.

Halle (Saale), 9. Dezember 2003
 

Dr. Martin Hecht
Kanzler
Strahlenschutzverantwortlicher

Anlage 1
Merkblatt "Besondere Unterweisungspflicht und Beschäftigung beruflich strahlenexponierter weiblicher Personen während der Schwangerschaft"

gemäß § 38 der Strahlenschutzverordnung bzw. gemäß § 36 der Röntgenverordnung (RöV) für strahlenexponierte Personen der Kategorie A und B mit Zutritt zum Kontrollbereich

(1) Strahlenexponierte Personen der Kategorie A und B, die auf Grund ihrer Tätigkeit Zutritt zum Kontrollbereich haben, sind vor dem erstmaligen Zutritt zu belehren.

Besondere Unterweisungspflicht gilt

(2) Hinweise zur Beschäftigung beruflich strahlenexponierter weiblicher Personen während der Schwangerschaft

Die Arbeitsbedingungen für Schwangere sind so zu gestalten, dass die Äquivalentdosis, der das ungeborene Kind ausgesetzt werden kann, "so niedrig zu halten ist, wie dies vernünftigerweise erreichbar ist" und beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen sind nach Strahlenschutzverordnung die Arbeitsbedingungen für Schwangere so zu gestalten, dass eine Inkorporation radioaktiver Stoffe ausgeschlossen ist.
Eine Tätigkeit schwangerer Frauen in Kontrollbereichen kann nur von dem bzw. der Strahlenschutzbeauftragten gestattet werden, wenn er bzw. sie durch geeignete Schutz- und Überwachungsmaßnahmen sicherstellt, dass der besondere Grenzwert der kumulierten Dosis aus äußerer und innerer Strahlenexposition vom Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft bis zur Geburt eingehalten werden kann.
Zusätzlich zur monatlichen Messung der Körperdosis ist diese arbeitswöchentlich zu ermitteln, und die festgestellten Expositionswerte sind der Schwangeren mitzuteilen.
In Kontrollbereichen sind Tätigkeiten auszuschließen, bei denen höhere oder unfallbedingte Strahlenexpositionen möglich sind: z. B. bei der interventionellen Radiologie, bei Durchleuchtungen, bei der Aufnahme offener radioaktiver Stoffe, bei der Strahlentherapie an Afterloadinganlagen.
Für die Tätigkeit Schwangerer im Überwachungsbereich wird die Feststellung der wöchentlichen Körperdosis mit betrieblichen Dosimetern ebenfalls empfohlen.

Anlage 2
Beiblatt: "Strahlenschutzbereiche, beruflich strahlenexponierte Personen und Dosisgrenzwerte"

1. Strahlenschutzbereiche
Überwachungsbereiche sind nicht zum Kontrollbereich gehörende betriebliche Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert (mSv) oder höhere Organdosen als 15 Millisievert (mSv) für die Augenlinse oder 50 Millisievert (mSv) für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße oder die Knöchel erhalten können.
Kontrollbereiche sind Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert (mSv) oder höhere Organdosen als 45 Millisievert (mSv) für die Augenlinse oder 150 Millisievert (mSv) für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße oder die Knöchel erhalten können.

2. Beruflich strahlenexponierte Personen


3. Dosisgrenzwerte bei beruflicher Strahlenexposition
 
Personen mit beruflicher Strahlenexposition Dosisgrenzwerte der effektiven Dosis Organdosis für die Augenlinse Organdosis für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und die Knöchel
Beruflich strahenexponierte Personen
20 mSv 
im Kalenderjahr
150 mSv 
im Kalenderjahr
500 mSv 
im Kalenderjahr
Personen unter 18 Jahre
1 mSv 
im Kalenderjahr
15 mSv 
im Kalenderjahr
50 mSv 
im Kalenderjahr
Gebärfähige Frauen
Die kumulierte Dosis an der Gebärmutter darf den Grenzwert von 2 mSv im Monat nicht überschreiten
   
Ungeborenes Kind
Die Äquvalentdosis von 1 mSv vom Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft bis zu deren Ende darf nicht überschritten werden. Als Äquvalentdosis des ungeborenen Kindes gilt die Organdosis der Gebärmutter der schwangeren Frauen.