MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
14. Jahrgang, Nr. 1 vom 16. März 2004, S. 44
Auf Grund des Abs. 1 § 34 der Verordnung für die Umsetzung von Euratom-Richtlinien zum Strahlenschutz vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714) (Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen – StrlSchV) sowie § 15 a der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung – RöV) vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) wird für die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg die nachfolgende Allgemeine Strahlenschutzanweisung erlassen.
§ 1
Geltungsbereich
Diese Allgemeine Strahlenschutzanweisung gilt für die gesamte Universität einschließlich der Medizinischen Fakultät. Der sachliche Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Arbeitsplätze, bei denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird oder umgegangen werden soll, bzw. bei denen Bestrahlungsvorrichtungen und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, Röntgeneinrichtungen und Störstrahler betrieben werden oder betrieben werden sollen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die an diesen Arbeitsplätzen tätig sind, sind verpflichtet, die Strahlenschutzanweisung einzuhalten und die Anordnungen des bzw. der Strahlenschutzverantwortlichen und des bzw. der Strahlenschutzbeauftragten zu befolgen.
§ 2
Strahlenschutzorganisation
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche gemäß § 31 Abs.
1 StrlSchV bzw. § 13 Abs. 1 RöV ist
Dr. Martin Hecht
Kanzler der Universität
Universitätsplatz 10
06108 Halle
Telefon: (03 45) 55-2 10 10.
(2) Die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen werden im Stab Arbeits- und Umweltschutz von den Strahlenschutzbevollmächtigten Dr. Christa Keil, zuständig nach StrlSchV für die gesamte Universität und nach RöV für den Hochschulbereich, Telefon: (03 45) 55-2 13 42 und Dipl.-Phys. Manfred Wehner, zuständig nach RöV für die Medizinische Fakultät, Telefon: (03 45) 55 7-21 74 wahrgenommen.
(3) Die Strahlenschutzbeauftragten gemäß § 31 Abs. 2 StrlSchV bzw. § 13 Abs. 2 RöV werden vom Strahlenschutzverantwortlichen, dem Kanzler, auf Vorschlag der Institutsdirektoren oder Institutsdirektorinnen bzw. der Klinikdirektoren oder Klinikdirektorinnen bzw. der Dekane oder Dekaninnen bzw. der Geschäftsführenden Direktoren oder Direktorinnen schriftlich bestellt.
§ 3
Unterweisung
Jede Person ist vor Aufnahme der Tätigkeit, bei der mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird, sowie vor Aufnahme von Tätigkeiten an Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, Röntgeneinrichtungen und Störstrahler über Arbeitsmethoden, die möglichen Gefahren, die anzuwendenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen und den für die Tätigkeit wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen zum Strahlenschutz zu unterweisen. Die Unterweisung ist während der Tätigkeit halbjährlich zu wiederholen. Frauen sind darüber zu belehren, dass sie eine Schwangerschaft möglichst frühzeitig dem bzw. der Strahlenschutzbeauftragten mitteilen, damit für das Kind der Grenzwert von 1 Millisievert für den Zeitraum von der Mitteilung bis zur Geburt eingehalten werden kann. Ein Aufenthalt von schwangeren Frauen in Strahlenschutzbereichen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, ist nicht gestattet (Ausschluss einer inneren beruflichen Strahlenexposition nach § 43 Abs. 2 StrlSchV). Für die Unterweisung ist der bzw. die Strahlenschutzbeauftragte zuständig. Von ihm bzw. ihr sind über den Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisung Aufzeichnungen zu führen, die von der belehrten Person zu unterzeichnen sind.
§ 4
Anweisungen für beruflich strahlenexponierte Personen
(1) Beruflich strahlenexponierte Personen haben den Anweisungen des bzw. der Strahlenschutzbeauftragten Folge zu leisten und die für die jeweilige Tätigkeit notwendige Schutzkleidung zu tragen. Sie haben ihr Arbeitsverhalten so einzurichten, dass sie unnötige Strahlenexpositionen und Kontaminationen vermeiden.
(2) Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition durch Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV ausgesetzt sind und an Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach StrlSchV und RöV tätig sind, sind zum Zwecke der Kontrolle und arbeitsmedizinischen Vorsorge folgenden Kategorien zugeordnet:
(4) An beruflich strahlenexponierten Personen, die in Kontrollbereichen tätig sind, ist die Körperdosis zu bestimmen. Ausnahmen lässt die Aufsichtsbehörde zu, wenn sichergestellt ist, dass eine Person aus beruflichen Gründen eine Strahlenexposition von weniger als 1 Millisievert pro Kalenderjahr erhält. Wird Fremdpersonal in Kontrollbereichen der Universität tätig, so haben sie dem bzw. der Strahlenschutzbeauftragten ihren Strahlenpass vorzulegen. Für die personendosimetrische Überwachung und die Aufbewahrung der Ergebnisse der Personendosisüberwachung ist der bzw. die Strahlenschutzbeauftragte zuständig.
§ 5
Strahlenschutzbereiche
Je nach Höhe der Strahlenexposition wird zwischen Überwachungsbereichen, Kontrollbereichen und Sperrbereichen, letztere als Teile der Kontrollbereiche, unterschieden (vergleiche Beiblatt: "Strahlenschutzbereiche, beruflich strahlenexponierte Personen und Dosisgrenzwerte"). Die Festlegung der Strahlenschutzbereiche obliegt dem bzw. der Strahlenschutzbeauftragten.
§ 6
Zutritt zu Strahlenschutzbereichen
Personen darf der Zutritt zu Überwachungsbereichen nur erlaubt
werden, wenn sie darin eine dem Betrieb dienende Aufgabe wahrnehmen, bei
Auszubildenden oder Studierenden dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles
erforderlich ist oder sie Besucher sind. Zutritt zu Kontrollbereichen darf
nur Personen erlaubt werden, die zur Durchführung oder Aufrechterhaltung
der darin vorgesehenen Betriebsvorgänge tätig werden müssen,
oder bei Auszubildenden oder Studierenden dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles
erforderlich ist, bei schwangeren Frauen der bzw. die fachkundige Strahlenschutzverantwortliche
oder der bzw. die Strahlenschutzbeauftragte dies gestattet und durch geeignete
Überwachungsmaßnahmen sicherstellt, dass der besondere Dosierungsgrenzwert
nach § 55 Abs. 4 Satz 2 StrlSchV eingehalten und dies dokumentiert
wird. Personen darf der Zutritt zu Sperrbereichen nur erlaubt werden, wenn
sie zur Durchführung der im Sperrbereich vorgesehenen Betriebsvorgänge
oder aus zwingenden Gründen tätig werden müssen.
Der Zutritt zu den Strahlenschutzbereichen obliegt der Kontrolle durch
den bzw. der Strahlenschutzbeauftragten.
§ 7
Arbeitsanweisung des bzw. der Strahlenschutzbeauftragten
Die von dem bzw. der Strahlenschutzbeauftragten zu erlassene Arbeitsanweisung für die Organisation beim Umgang mit radioaktiven Stoffen bzw. ihrer Anwendung am Menschen bzw. beim Betrieb von Einrichtungen ionisierender Strahlung unter Berücksichtigung des § 34 der StrlSchV und des § 15 a der RöV sowie die zu erlassene Arbeitsanweisung nach § 18 Abs. 2 der RöV für jede Röntgeneinrichtung zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen werden Bestandteil dieser Allgemeinen Strahlenschutzanweisung und sind verbindlich.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Allgemeine Strahlenschutzanweisung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 9. Dezember 2003
Dr. Martin Hecht
Kanzler
Strahlenschutzverantwortlicher
Anlage 1
Merkblatt "Besondere Unterweisungspflicht und Beschäftigung
beruflich strahlenexponierter weiblicher Personen während der Schwangerschaft"
gemäß § 38 der Strahlenschutzverordnung bzw. gemäß § 36 der Röntgenverordnung (RöV) für strahlenexponierte Personen der Kategorie A und B mit Zutritt zum Kontrollbereich
(1) Strahlenexponierte Personen der Kategorie A und B, die auf Grund ihrer Tätigkeit Zutritt zum Kontrollbereich haben, sind vor dem erstmaligen Zutritt zu belehren.
Besondere Unterweisungspflicht gilt
Die Arbeitsbedingungen für Schwangere sind so zu gestalten, dass
die Äquivalentdosis, der das ungeborene Kind ausgesetzt werden kann,
"so niedrig zu halten ist, wie dies vernünftigerweise erreichbar ist"
und beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen sind nach Strahlenschutzverordnung
die Arbeitsbedingungen für Schwangere so zu gestalten, dass eine Inkorporation
radioaktiver Stoffe ausgeschlossen ist.
Eine Tätigkeit schwangerer Frauen in Kontrollbereichen kann nur
von dem bzw. der Strahlenschutzbeauftragten gestattet werden, wenn er bzw.
sie durch geeignete Schutz- und Überwachungsmaßnahmen sicherstellt,
dass der besondere Grenzwert der kumulierten Dosis aus äußerer
und innerer Strahlenexposition vom Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft
bis zur Geburt eingehalten werden kann.
Zusätzlich zur monatlichen Messung der Körperdosis ist diese
arbeitswöchentlich zu ermitteln, und die festgestellten Expositionswerte
sind der Schwangeren mitzuteilen.
In Kontrollbereichen sind Tätigkeiten auszuschließen, bei
denen höhere oder unfallbedingte Strahlenexpositionen möglich
sind: z. B. bei der interventionellen Radiologie, bei Durchleuchtungen,
bei der Aufnahme offener radioaktiver Stoffe, bei der Strahlentherapie
an Afterloadinganlagen.
Für die Tätigkeit Schwangerer im Überwachungsbereich
wird die Feststellung der wöchentlichen Körperdosis mit betrieblichen
Dosimetern ebenfalls empfohlen.
Anlage 2
Beiblatt: "Strahlenschutzbereiche, beruflich strahlenexponierte
Personen und Dosisgrenzwerte"
1. Strahlenschutzbereiche
Überwachungsbereiche sind nicht zum Kontrollbereich gehörende
betriebliche Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr eine effektive
Dosis von mehr als 1 Millisievert (mSv) oder höhere Organdosen als
15 Millisievert (mSv) für die Augenlinse oder 50 Millisievert (mSv)
für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße oder
die Knöchel erhalten können.
Kontrollbereiche sind Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr eine
effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert (mSv) oder höhere Organdosen
als 45 Millisievert (mSv) für die Augenlinse oder 150 Millisievert
(mSv) für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße
oder die Knöchel erhalten können.
2. Beruflich strahlenexponierte Personen
3. Dosisgrenzwerte bei beruflicher Strahlenexposition
Personen mit beruflicher Strahlenexposition | Dosisgrenzwerte der effektiven Dosis | Organdosis für die Augenlinse | Organdosis für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und die Knöchel |
Beruflich strahenexponierte Personen |
im Kalenderjahr |
im Kalenderjahr |
im Kalenderjahr |
Personen unter 18 Jahre |
im Kalenderjahr |
im Kalenderjahr |
im Kalenderjahr |
Gebärfähige Frauen |
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Ungeborenes Kind |
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