Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
14. Jahrgang, Nr. 1 vom 16. März 2004, S. 3


Medizinische Fakultät


Studienordnung für den Studiengang Medizin 
an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg

vom 08.07.2003

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nummer 219 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130), hat die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg die folgende Studienordnung für den Studiengang Medizin der Medizinischen Fakultät erlassen.

§ 1
Geltungsbereich

Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) - nachfolgend ÄAppO genannt - Ziele, Inhalt und Aufbau des Studiums der Medizin.

§ 2
Studienvoraussetzung

Für die Zulassung werden in der Regel die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife vorausgesetzt oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung. Das Nähere regelt die Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg.

§ 3
Ziele des Studiums

(1) Ziel der ärztlichen Ausbildung ist nach § 1 Abs. 1 ÄAppO der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt bzw. die wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Ärztin, der bzw. die zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die Ausbildung zum Arzt bzw. zur Ärztin wird auf wissenschaftlicher Grundlage sowie praxis- und patientenbezogen durchgeführt.

(2) Als wichtigster Bestandteil der ärztlichen Ausbildung vermittelt das Studium der Medizin grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Auf der Basis des aktuellen Forschungsstandes vermittelt es

Das Studium beinhaltet auch Gesichtspunkte ärztlicher Qualitätssicherung und fördert die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Ärzten und Ärztinnen und mit Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens.

(3) Die Medizinische Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg geht davon aus, dass die in Abs. 1 und 2 genannten Ausbildungs- und Studienziele erreicht werden können, wenn die Studierenden den Praxisbezug des Medizinstudiums und eine patientennahe Ausbildung in praktischen Fertigkeiten zum frühestmöglichen Zeitpunkt erleben, dass aber ein berufspraktisch orientiertes Studium von der Vermittlung der wissenschaftlichen Grundlagen getragen und begleitet werden muss. Die Medizinische Fakultät hält eine Ausbildung in den naturwissenschaftlichen Grundlagenfächern in dem in der Anlage 1 zu dieser Studienordnung vorgesehenen Umfang für geboten. Die Vermittlung der naturwissenschaftlichen und theoretischen Grundlagen wird auf die medizinisch relevanten Ausbildungsinhalte konzentriert.

(4) Das Medizinstudium an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg ist durch eine bereits in die vorklinische Ausbildung integrierte Einführung in die Klinische Medizin und anschließend durch eine zum frühestmöglichen Zeitpunkt entsprechend dem Stand der Fähigkeiten und Fertigkeiten einsetzende klinisch-praktische Ausbildung gekennzeichnet. Soweit möglich und zweckmäßig werden die Studierenden während des Unterrichts am Krankenbett auf den Stationen in den Klinikalltag einbezogen.

(5) Das Interesse der Studierenden an Forschung und wissenschaftlichem Arbeiten wird durch das Wahlfachangebot der Medizinischen Fakultät nach § 11 bereits im ersten Studienabschnitt geweckt und gefördert. Die Forschungsschwerpunkte der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg werden in den Lehrveranstaltungen nach dieser Studienordnung berücksichtigt. Die fakultativen Lehrangebote der Medizinischen Fakultät orientieren sich an diesen Forschungsschwerpunkten und unterstützen die Studierenden dabei, für ihr Studium eigene Schwerpunkte zu setzen. Im zweiten Studienabschnitt wird den Studierenden während eines Semesters Gelegenheit gegeben, sich überwiegend dem wissenschaftlichen Arbeiten zuzuwenden.

§ 4
Lehrveranstaltungen

(1) In den Lehrveranstaltungen wird eine Ausbildung vermittelt, die den in § 3 genannten Zielen entspricht und die es den Studierenden ermöglicht, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die in den durch die ÄAppO vorgesehenen Staatsprüfungen sowie in den Erfolgskontrollen zur Erteilung der Leistungsnachweise gefordert werden. Zu diesem Zweck werden neben Vorlesungen praktische Übungen und Seminare durchgeführt. Die Lehrveranstaltungen fördern fächerübergreifendes Denken und sind, soweit zweckmäßig, problemorientiert ausgerichtet. Die Vermittlung des theoretischen und klinischen Wissens wird so weitgehend wie möglich miteinander verknüpft.

(2) Die praktischen Übungen umfassen die eigenständige Bearbeitung von praktischen Aufgaben unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der ausbildenden Lehrkraft. Der Lehrstoff der praktischen Übungen ist an den Anforderungen der ärztlichen Praxis ausgerichtet. Dabei steht zunächst die Unterweisung am Gesunden und entsprechend dem Stand der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Studierenden insbesondere nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Unterweisung am Patienten bzw. an der Patientin im Vordergrund. Praktische Übungen sind die in dieser Studienordnung Praktika, Kurse und Blockpraktika genannten Lehrveranstaltungen sowie der Unterricht am Krankenbett.

(3) Blockpraktika sind die in § 9 Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen zur Differentialdiagnostik und -therapie der wichtigsten Krankheitsbilder unter Bedingungen des klinischen und ambulanten medizinischen Alltags. Daneben können weitere nachweispflichtige Lehrveranstaltungen als Blockunterricht durchgeführt werden.

(4) In den Seminaren wird der durch praktische Übungen und/oder Vorlesungen vermittelte Lehrstoff vertiefend, anwendungs- und gegenstandsbezogen erörtert. Die Seminare sollen den Studierenden wichtige medizinische Zusammenhänge vermitteln. Sie beinhalten auch die Vorstellung von Patienten und Patientinnen. Die Studierenden haben durch eigene Beiträge vor allem fächerübergreifende Probleme und Beziehungen zwischen medizinischen Grundlagen und klinischen Anwendungen zu verdeutlichen.

(5) Soweit möglich und zweckmäßig werden klinische Inhalte bereits in die Lehre des ersten Studienabschnitts einbezogen. Dies geschieht insbesondere durch das Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin und durch Herstellung von klinischen Bezügen in den Seminaren Physiologie, Biochemie/Molekularbiologie, Anatomie sowie Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie. In den in Satz 2 genannten Seminarfächern finden im ersten Studienabschnitt weitere Seminare mit klinischem Bezug sowie Seminare als integrierte Veranstaltungen unter Einbeziehung von klinischen Fächern statt. Im Sinne einer praxisnahen und mit klinischen Inhalten verzahnten Ausbildung werden die integrierten Seminare weitgehend gemeinsam von Lehrkräften der vorklinischen und der klinisch-praktischen Fächer durchgeführt.

(6) Zur Aneignung des Lehrstoffs von Vorlesungen, praktischen Übungen und Seminaren können gegenstandsbezogene Studiengruppen gebildet werden, in denen das eigenständige, problemorientierte Arbeiten geübt wird und vor allem Fallbeispiele behandelt werden.

(7) Die praktischen Übungen, Seminare und gegenstandsbezogenen Studiengruppen werden durch systematische Vorlesungen als zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen vorbereitet oder begleitet. Die Vorlesungsinhalte orientieren sich an den von den verantwortlichen Lehrkräften näher zu bestimmenden Lehr- und Lernzielen für das jeweilige Fachgebiet. In Verbindung mit den Lehrinhalten der praktischen Übungen, Seminare und gegenstandsbezogenen Studiengruppen ist der durch die Vorlesungen vermittelte Lehrstoff Gegenstand der Erfolgskontrollen zur Erteilung der Leistungsnachweise.

(8) Die Vermittlung des Lehrstoffs in den Querschnittsbereichen nach § 9 Abs. 2 Buchstabe b erfolgt themenbezogen, am Gegenstand ausgerichtet und fächerverbindend. Soweit für die Lehre eines Querschnittsbereichs erforderlich erfolgt die Vermittlung durch Lehrkräfte verschiedener Fachgebiete.

§ 5
Studienbeginn und Regelstudienzeit

(1) Das Studium beginnt jeweils im Wintersemester. Zulassungsmöglichkeiten zu höheren Semestern auch zum Sommersemester bleiben unberührt.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sechs Jahre und drei Monate.

§ 6
Aufbau des Studiums, Ärztliche Prüfung

(1) Das Studium besteht aus einem ersten Studienabschnitt, dem zweiten Studienabschnitt sowie aus dem Praktischen Jahr.

(2) Der erste Studienabschnitt umfasst bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ein Studium der Medizin von zwei Jahren.

(3) Der zweite Studienabschnitt umfasst bis zum Beginn des Praktischen Jahres ein Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.

(4) Das Praktische Jahr umfasst bis zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung eine zusammenhängende praktische Ausbildung von 48 Wochen nach Vorlage der Leistungsnachweise aller in § 9 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 10 genannten Lehrveranstaltungen.

(5) Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung werden als Staatsprüfungen vor dem Landesprüfungsamt für Studierende der Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie des Landes Sachsen-Anhalt – nachfolgend Landesprüfungsamt genannt – abgelegt. Ihre Durchführung richtet sich unmittelbar nach den Vorschriften der ÄAppO.

§ 7
Ausbildung in erster Hilfe, Krankenpflegedienst, Famulatur

(1) Außer dem Medizinstudium müssen eine Ausbildung in erster Hilfe, ein Krankenpflegedienst von drei Monaten sowie eine Famulatur von vier Monaten zu den in Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten nachgewiesen werden.

(2) Die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe (§ 5 ÄAppO) ist dem Landesprüfungsamt bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen.

(3) Der dreimonatige Krankenpflegedienst (§ 6 ÄAppO) ist vor Beginn des Studiums oder während der vorlesungsfreien Zeiten abzuleisten und dem Landesprüfungsamt bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen.

(4) Die viermonatige Famulatur (§ 7 ÄAppO) ist nach bestandenem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum Beginn des Praktischen Jahres während der vorlesungsfreien Zeiten abzuleisten und dem Landesprüfungsamt bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen.

(5) Die Durchführung von Ausbildung in erster Hilfe, Krankenpflegedienst und Famulatur richtet sich unmittelbar nach den Vorschriften der ÄAppO sowie nach den Hinweisen des Landesprüfungsamtes und wird durch die vorliegende Studienordnung nicht geregelt.

§ 8
Erster Studienabschnitt

(1) Das Studium im ersten Studienabschnitt beinhaltet mit der jeweils angegebenen Anzahl von Semesterwochenstunden (SWS) die im Studienplan entsprechend Anlage 1 zu dieser Studienordnung genannten Vorlesungen, Praktika, Kurse und Seminare.

(2) Der Besuch der folgenden Praktika, Kurse und Seminare ist dem Landesprüfungsamt bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen:

  1. Praktikum der Physik für Mediziner,
  2. Praktikum der Chemie für Mediziner,
  3. Praktikum der Biologie für Mediziner,
  4. Praktikum der Physiologie,
  5. Seminar Physiologie I (nach Anlage 1 zur ÄAppO),
  6. Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie,
  7. Seminar Biochemie/Molekularbiologie I (nach Anlage 1 zur ÄAppO),
  8. Kursus der Makroskopischen Anatomie,
  9. Kursus der Mikroskopischen Anatomie,
  10. Seminar Anatomie I (nach Anlage 1 zur ÄAppO),
  11. Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie,
  12. Seminar der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie I (nach Anlage 1 zur ÄAppO),
  13. Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin (mit Patientenvorstellung),
  14. Praktikum der Berufsfelderkundung,
  15. Praktikum der medizinischen Terminologie,
  16. Wahlfach,
  17. weitere Seminare mit klinischem Bezug (nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO):
    1. Seminar Physiologie II,
    2. Seminar Biochemie/Molekularbiologie II,
    3. Seminar Anatomie II,
    4. Seminar der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie II,
  18. integrierte Seminare mit klinischen Fächern (nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO):
    1. Seminar Physiologie III,
    2. Seminar Biochemie/Molekularbiologie III,
    3. Seminar Anatomie III,
    4. Seminar der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie III.
 (3) Regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Abs. 2 genannten Lehrveranstaltungen werden durch Leistungsnachweise nach dem Muster der Anlage 2 zur ÄAppO bescheinigt. Die Leistungen im Wahlfach nach Abs. 2 Nr. 16 werden benotet.

§ 9
Zweiter Studienabschnitt

(1) Das Studium im zweiten Studienabschnitt beinhaltet mit der jeweils angegebenen SWS-Anzahl die im Studienplan entsprechend Anlage 2 zu dieser Studienordnung genannten Vorlesungen, Praktika, Seminare und Blockpraktika.

(2) Der Besuch der Praktika und Seminare in den folgenden Fächern und Querschnittsbereichen ist dem Landesprüfungsamt bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen:

a) Fächer

  1. Allgemeinmedizin,
  2. Anästhesiologie,
  3. Arbeitsmedizin, Sozialmedizin,
  4. Augenheilkunde,
  5. Chirurgie,
  6. Dermatologie, Venerologie,
  7. Frauenheilkunde, Geburtshilfe,
  8. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,
  9. Humangenetik,
  10. Hygiene, Mikrobiologie, Virologie,
  11. Innere Medizin,
  12. Kinderheilkunde,
  13. Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik,
  14. Neurologie,
  15. Orthopädie,
  16. Pathologie,
  17. Pharmakologie, Toxikologie,
  18. Psychiatrie und Psychotherapie,
  19. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
  20. Rechtsmedizin,
  21. Urologie,
  22. Wahlfach.
b) Querschnittsbereiche
  1. Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik,
  2. Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin,
  3. Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliche Gesundheitspflege,
  4. Infektiologie, Immunologie,
  5. Klinisch-pathologische Konferenz,
  6. Klinische Umweltmedizin,
  7. Medizin des Alterns und des alten Menschen,
  8. Notfallmedizin,
  9. Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie,
  10. Prävention, Gesundheitsförderung,
  11. Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz,
  12. Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren.
(3) Zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Lehrveranstaltungen ist dem Landesprüfungsamt bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung der Besuch der folgenden Blockpraktika nachzuweisen:
  1. Innere Medizin,
  2. Chirurgie,
  3. Kinderheilkunde,
  4. Frauenheilkunde,
  5. Allgemeinmedizin.
(4) Regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Abs. 2 und 3 genannten Lehrveranstaltungen werden durch benotete Leistungsnachweise nach dem Muster der Anlage 2 zur ÄAppO bescheinigt.

§ 10
Fächerübergreifende Leistungsnachweise

 (1) An der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg werden aus den in § 9 Abs. 2 Buchstabe a genannten Fächern die folgenden fächerübergreifenden Leistungsnachweise nach § 27 Abs. 3 ÄAppO gebildet:

  1. Chirurgie; Orthopädie; Urologie;
  2. Frauenheilkunde, Geburtshilfe; Kinderheilkunde; Humangenetik;
  3. Augenheilkunde; Hals-Nasen-Ohrenheilkunde; Neurologie.
(2) Die in den fächerübergreifenden Leistungsnachweisen nach Abs. 1 erfolgreich nachgewiesenen Kenntnisse in den Fächern nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a gelten damit als erbracht.

§ 11
Wahlfächer des ersten und zweiten Studienabschnitts

(1) In den Wahlfächern nach § 8 Abs. 2 Nr. 16 und § 9 Abs. 2 Buchstabe a Nr. 22 erhalten die Studierenden Gelegenheit, sich mit bestimmten Fach- und Stoffgebieten oder Teilen davon vertieft zu befassen und sich durch forschungs- oder praxisorientiertes Lernen zusätzliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten anzueignen.

(2) Der  Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät beschließt das Wahlfachangebot nach § 2 Abs. 8 ÄAppO. Er erlässt eine Richtlinie über die Vergabe der Ausbildungsplätze in den Wahlfächern und kann fachbezogen die Zulassung zum Wahlfach vom erreichten Ausbildungsstand abhängig machen. Die Regelungen dieser Studienordnung hinsichtlich der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen gelten für die Wahlfächer entsprechend.

§ 12
Praktisches Jahr

(1) Während des im letzten Jahr des Medizinstudiums stattfindenden Praktischen Jahres, in dessen Mittelpunkt die Ausbildung am Patienten bzw. an der Patientin steht, sollen die Studierenden die während des vorhergehenden Studiums erworbenen ärztlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vertiefen und erweitern. Sie sollen  lernen, diese Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf den einzelnen Krankheitsfall anzuwenden, und zu diesem Zweck entsprechend ihrem Ausbildungsstand unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes bzw. der ausbildenden Ärztin ihnen zugewiesene ärztliche Verrichtungen durchführen. Zur Ausbildung gehört die Teilnahme der Studierenden an klinischen Konferenzen einschließlich der pharmakotherapeutischen und klinisch-pathologischen Besprechungen. Die Lehr- und Lernziele des Praktischen Jahres werden durch die Medizinische Fakultät fachbezogen näher bestimmt.

(2) Regelmäßige und ordnungsgemäße Teilnahme an der Ausbildung im Praktischen Jahr sind dem Landesprüfungsamt bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 4 zur ÄAppO nachzuweisen.

(3) Das Praktische Jahr gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte von je 16 Wochen

  1. in Innerer Medizin,
  2. in Chirurgie,
  3. in der Allgemeinmedizin oder in einem der übrigen, nicht in den Nummern 1 und 2 genannten klinisch-praktischen Fachgebiete (Wahlfächer).
(4) Im Einvernehmen mit dem Landesprüfungsamt beschließt der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät das Wahlfachangebot nach Abs. 3 Nr. 3 sowie eine Rahmenordnung zur Durchführung des Praktischen Jahres nach §§ 3 und 4 ÄAppO. Er erlässt weiterhin eine Richtlinie über die Vergabe der Ausbildungsplätze im Praktischen Jahr.

§ 13
Studienablaufplan und Stundenpläne

(1) In einem vom Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät zu beschließenden Studienablaufplan werden die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Studienordnung genannten Lehrveranstaltungen den einzelnen Semestern des ersten und des zweiten Studienabschnitts zugeordnet. Der Besuch der Lehrveranstaltungen in der Reihenfolge, die sich aus dem Studienablaufplan ergibt, ermöglicht den Studierenden die Durchführung des Studiums in der Regelstudienzeit.

(2) Soweit erforderlich können die Blockpraktika nach § 9 Abs. 3 und weitere nachweispflichtige Lehrveranstaltungen, die als Blockunterricht stattfinden, auch während der vorlesungsfreien Zeiten durchgeführt werden. Die Studierenden erhalten darüber zum frühestmöglichen Zeitpunkt Mitteilung.

(3) Die aus dem Studienablaufplan abgeleiteten Stundenpläne der einzelnen Semester werden durch die Medizinische Fakultät rechtzeitig vor Semesterbeginn in geeigneter Weise bekannt gegeben.

§ 14
Voraussetzungen für die Zulassung zu nachweispflichtigen Lehrveranstaltungen

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Praktikum der Physiologie ist der erfolgreiche Abschluss des Praktikums der Physik für Mediziner.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie ist der erfolgreiche Abschluss des Praktikums der Chemie für Mediziner.

(3) Voraussetzung für die Zulassung zu den nachweispflichtigen Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnitts ist der bestandene Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung.

(4) Voraussetzung für die Zulassung zu den in § 9 Abs. 3 genannten Blockpraktika ist der erfolgreiche Abschluss der nachweispflichtigen Lehrveranstaltung in dem jeweils entsprechenden Fach nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a.

(5) Die Zulassung zu den Wahlfächern des ersten und zweiten Studienabschnitts erfolgt gemäß der in § 11 Abs. 2 Satz 2 genannten Richtlinie.

(6) Voraussetzung für die Zulassung zum Praktischen Jahr ist die Vorlage der Leistungsnachweise aller in § 9 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 10 genannten Lehrveranstaltungen im Studiendekanat der Medizinischen Fakultät. Zusätzlich überprüft das Studiendekanat in Zusammenarbeit mit dem Landesprüfungsamt die nach § 7 Abs. 4 ÄAppO bis zum Beginn des Praktischen Jahres abzuleistende Famulatur.

(7) Die Rahmenordnung und die Lehrveranstaltungsordnungen nach § 15 Abs. 7 können weitere Voraussetzungen für die Zulassung zu nachweispflichtigen Lehrveranstaltungen vorsehen.

§ 15
Regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nachweispflichtigen Lehrveranstaltungen

(1) Regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in § 8 Abs. 2 und in § 9 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 10 genannten Lehrveranstaltungen werden von den für diese verantwortlichen Lehrkräften überprüft und durch Leistungsnachweise nach dem Muster der Anlage 2 zur ÄAppO bescheinigt. Leistungsnachweise werden nur erteilt, wenn eine nach dieser Studienordnung sowohl regelmäßige als auch erfolgreiche Teilnahme vorliegt.

(2) Der regelmäßige Besuch einer Lehrveranstaltung ist grundsätzlich gegeben, wenn die Studierenden zu 85 % der gesamten Lehrveranstaltung anwesend waren. Die Einzelheiten werden für jede nachweispflichtige Lehrveranstaltung von den verantwortlichen Lehrkräften geregelt; sie sollen den Besonderheiten einer Lehrveranstaltung Rechnung tragen.

(3) Eine erfolgreiche Teilnahme an Praktika und Kursen liegt vor, wenn die Studierenden in einer dem betreffenden Fachgebiet angemessenen Weise gezeigt haben, dass sie sich die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet haben und sie in der Praxis anzuwenden wissen. Eine erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar liegt vor, wenn die Studierenden gezeigt haben, dass sie den Lehrstoff in seinen Zusammenhängen erfasst haben und in der Lage sind, dies darzustellen. Bei gegenstandsbezogenen Studiengruppen liegt eine erfolgreiche Teilnahme vor, wenn die Studierenden gezeigt haben, dass sie vor allem Fallbeispiele eigenständig und sachgerecht bearbeiten können.

(4) Die erfolgreiche Teilnahme an den nachweispflichtigen Lehrveranstaltungen wird durch Erfolgskontrollen zur Erteilung von nicht benoteten Leistungsnachweisen sowie von benoteten Leistungsnachweisen festgestellt. Für zu benotende Leistungsnachweise gilt § 13 Abs. 2 ÄAppO entsprechend. Die für die Lehrveranstaltung verantwortliche Lehrkraft trägt dafür Sorge, dass die Erfolgskontrolle auf der Grundlage zuverlässiger und sachgerechter Methoden durchgeführt werden kann.

(5) Bei nicht bestandener Erfolgskontrolle sind den Studierenden Wiederholungsmöglichkeiten einzuräumen. Die erste Wiederholungsmöglichkeit ist zeitlich so einzurichten, dass den Studierenden die ungehinderte Fortsetzung des Studiums ermöglicht wird.

(6) Die für die Lehrveranstaltung verantwortliche Lehrkraft hat die Bedingungen der Leistungsnachweisvergabe rechtzeitig zu Beginn des Semesters den Teilnehmern und Teilnehmerinnen schriftlich durch Aushang, spätestens in der ersten Lehrveranstaltung, bekannt zu geben. Eine Änderung der Bedingungen nach Bekanntgabe ist im laufenden Semester unzulässig.

(7) Eine Rahmenordnung, die vom Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät beschlossen wird, sowie die jeweiligen Lehrveranstaltungsordnungen regeln das Nähere zu den Voraussetzungen für eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nachweispflichtigen Lehrveranstaltungen und zur Durchführung der Erfolgskontrollen.

§ 16
Wiederholung von Lehrveranstaltungen

Ohne Erfolg oder nicht regelmäßig besuchte nachweispflichtige Lehrveranstaltungen können nur einmal wiederholt werden. Versuche an anderen Hochschulen werden gleichermaßen angerechnet. Näheres regeln die Rahmenordnung nach § 15 Abs. 7 und die jeweilige Lehrveranstaltungsordnung.

§ 17
Inkrafttreten

(1) Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.

(2) Sie gilt für alle Studierenden der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg, die das Studium der Medizin nach Inkrafttreten der ÄAppO vom 27. Juni 2002 aufnehmen.

(3) Für die Übergangsregelungen gelten die Bestimmungen des § 43 ÄAppO.

Halle (Saale), 12. November 2003

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Beschlossen durch den Akademischen Senat am 12.11. 2003 und vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 17.12.2003 zur Kenntnis genommen.

Anlage 1
Studienplan für den ersten Studienabschnitt


Fach/Lehrveranstaltung
Vorlesung
SWS
Praktikum
SWS
Übung
SWS
Seminar I
SWS
Seminar II
SWS
Seminar III
SWS
Vorlesung Physik
3
         
Praktikum der Physik für Mediziner  
3
       
Vorlesung Chemie
3
         
Praktikum der Chemie für Mediziner  
3
       
Vorlesung Biologie
3
         
Praktikum der Biologie für Mediziner  
3
       
Vorlesung Physiologie
10
         
Praktikum der Physiologie  
6
       
Seminar Physiologie      
2
1
2
Vorlesung Biochemie/Molekularbiologie
10
         
Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie  
6
       
Seminar Biochemie/Molekularbiologie      
2
1
2
Vorlesung Anatomie
14
         
Kursus der makroskopischen Anatomie  
6
       
Kursus der mikroskopischen Anatomie  
4
       
Seminar Anatomie      
2
1
2
Vorlesung Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie
4
         
Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie  
2,5
       
Seminar der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie      
1
1
1
Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin  
2
       
Vorlesung Berufsfelderkundung
1
         
Praktikum der Berufsfelderkundung  
0,5
       
Praktikum der medizinischen Terminologie    
1
     
Wahlfach  
1
       
Zwischensumme Seminare      
7
4
7
Summe
48
37
1
7 + 11
=
18
 
48 SWS
=
672 Stunden
56 SWS = 784 Stunden
Gesamtsumme
Erster Studienabschnitt
104 SWS = 1.456 Stunden

 
Seminar I: Seminare nach Anlage 1 ÄAppO
Seminar II: Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO
(weitere Seminare mit klinischem Bezug)
Seminar III: Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO
(Seminare als integrierte Veranstaltungen mit Einbeziehung klinischer Fächer)

Anlage 2
Studienplan für den zweiten Studienabschnitt


Fach/Lehrveranstaltung
Vorlesung
SWS
Praktikum
SWS
U. a. K.
SWS
Seminar
SWS
Fächer:        
1. Allgemeinmedizin
1
1
   
2. Anästhesiologie
2
0,5
   
3. Arbeitsmedizin, Sozialmedizin
2
1,5
   
4. Augenheilkunde
2
 
2
 
5. Chirurgie
8
 
2
 
6. Dermatologie, Venerologie
2
 
2
 
7. Frauenheilkunde, Geburtshilfe
5
 
1
 
8. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
2
 
2
 
9. Humangenetik
2
   
1
10. Hygiene, Mikrobiologie, Virologie
4
4,5
   
11. Innere Medizin
8
 
2
 
12. Kinderheilkunde
5
 
2
 
      Pathophysiologie
2
     
      Pathobiochemie und Klinische Chemie
3
     
13. Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik  
2
   
14. Neurologie
2
 
2
 
15. Orthopädie
2
 
2
 
16. Pathologie
5
3,5
   
17. Pharmakologie, Toxikologie
3
   
1
18. Psychiatrie und Psychotherapie
2
 
2
 
      Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
1
     
19. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
2
 
2
 
20. Rechtsmedizin
1
1
   
21. Urologie
2
 
2
 
      Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde für Mediziner
1
     
22. Wahlfach  
1
   
         
Querschnittsbereiche:        
1. Epidemiologie, mediznische Biometrie und 
    medizinische Informatik
2
1,5
 
0,5
2. Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin
1
   
1
3. Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliche 
    Gesundheitspflege
1
   
0,5
4. Infektiologie, Immunologie
3
1
   
5. Klinisch-pathologische Konferenz
2
1
   
6. Klinische Umweltmedizin
1
   
0,5
7. Medizin des Alterns und des alten Menschen
1
   
0,5
8. Notfallmedizin
2
1,5
   
9. Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie
2
0,5
   
10. Prävention, Gesundheitsförderung
1
   
0,5
11. Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, 
     Strahlenschutz
3
1,5
   
12. Rehabilitation, Physikalische Medizin, 
      Naturheilverfahren
2
   
0,5
         
Blockpraktika        
1. Innere Medizin    
3
 
2. Chirurgie    
2,5
 
3. Kinderheilkunde    
1,5
 
4. Frauenheilkunde    
1,5
 
5. Allgemeinmedizin    
2,5
 
Summe:
90
22
34
6
 
90 SWS
=
1.260 Stunden
62 SWS
=
868 Stunden
Gesamtsumme
Zweiter Studienabschnitt
152 SWS = 2.128 Stunden