Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
14. Jahrgang, Nr. 1 vom 16. März 2004, S. 2


Juristische Fakultät


Ordnung zur Verleihung des Hochschulgrades 
"Diplom-Juristin"  oder "Diplom-Jurist" an der Juristischen Fakultät 
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg

vom 12.11.2003

Aufgrund der §§ 22 Abs. 1 und 2, 64 Abs. 2 Nr. 4, 77 Abs. 3 Nr. 6 und 88 Abs. 2 Nr. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom l. Juli 1998 (GVB1. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nr. 219 des Vierten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130) hat die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg folgende Ordnung erlassen.

§ l
Hochschulgrad

(1) Die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg verleiht durch ihre Juristische Fakultät aufgrund des erfolgreichen Studiums der Rechtswissenschaft den Hochschulgrad "Diplom-Juristin" bzw. "Diplom-Jurist" in der jeweils zutreffenden Sprachform.

(2) Die Universität stellt über den Erwerb des Hochschulgrades eine Diplomurkunde aus (Anlage).

§ 2
Berechtigte

(1) Der Hochschulgrad gemäß § 1 wird auf Antrag der bzw. des Berechtigten verliehen.

(2) Berechtigt sind Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs "Rechtswissenschaft" an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg, die

  1. die letzten beiden Semester vor der Anmeldung zur ersten juristischen Staatsprüfung an der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg studiert und
  2. im Laufe des Studiums erfolgreich eine schriftliche wissenschaftliche Arbeit im Rahmen eines Seminars, einer Wahlübung oder einer Exegese erbracht sowie
  3. erfolgreich die erste juristische Staatsprüfung gemäß dem JAG-LSA und der JAPrO-LSA abgelegt haben.
(3) Die Verleihung des Titels ist ausgeschlossen, sofern die bzw. der Berechtigte bereits anderweitig einen vergleichbaren Titel auf der Basis der ersten juristischen Staatsprüfung erworben oder beantragt hat.

§ 3
Verfahren

(1) Der Antrag nach § 2 ist schriftlich bei der Dekanin bzw. dem Dekan der Juristischen Fakultät unter Verwendung eines im Dekanat erhältlichen Formulars zu stellen.

(2) Dem Antrag sind in beglaubigter Kopie beizufügen:

  1. zwei Immatrikulationsbescheinigungen sowie der Bescheid über die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung,
  2. eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar, einer Wahlübung oder einer Exegese nach § 2 Abs. 2 b),
  3. das Abschlusszeugnis der bestandenen ersten juristischen Staatsprüfung sowie
  4. eine Versicherung an Eides statt, dass die bzw. der Berechtigte keinen solchen Antrag bei einer anderen Fakultät gestellt hat.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Verleihung des Hochschulgrades gemäß § 2 vor, so vollzieht die Dekanin bzw. der Dekan die Verleihung durch Aushändigung der Diplomurkunde. Vor Aushändigung der Urkunde darf der Hochschulgrad nicht geführt werden.

(4) Für die Verleihung des Hochschulgrades ist von Antragstellerinnen oder Antragstellern eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 40 Euro zu entrichten. Die Urkunde wird nur gegen einen Einzahlungsnachweis ausgehändigt.

(5) Stellt sich nach der Verleihung des Hochschulgrades heraus, dass die Voraussetzungen für die Verleihung nicht vorgelegen haben oder wird die erste juristische Staatsprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt, so ist der Hochschulgrad zu entziehen.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.

Halle (Saale), 12. November 2003
 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Beschlossen durch den Akademischen Senat am 12. November 2003.

Anlage
Diplomurkunde

Diplomurkunde

Die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg verleiht durch ihre Juristische Fakultät mit dieser Urkunde

Frau/Herrn [Name]

geboren am [Geburtsdatum] in [Geburtsort]

den Hochschulgrad
Diplom-Juristin/Diplom-Jurist
[Dipl.-Jur.]

aufgrund der am [Datum] bestandenen Ersten Juristischen Staatsprüfung gemäß den geltenden Rechtsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung sowie der während des Studiums erbrachten schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit.

(Prägesiegel der Universität)
 

Halle an der Saale, den [Datum]

Der Dekan