Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
14. Jahrgang, Nr. 1 vom 16. März 2004, S. 40


Fachbereich Physik


Studienordnung für den Studiengang Medizinische Physik (Diplom) 
an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg

vom 25.10.2002

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nummer 219 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130), hat die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg die Studienordnung für den Studiengang Diplomstudiengang Medizinische Physik des Fachbereichs Physik erlassen.

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Medizinische Physik der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 25.10.2002 (ABl. 2003, Nr. 5, S. 17) Ziel, Inhalt, Aufbau und Gliederung des Studiums der Medizinischen Physik mit dem genannten berufsqualifizierenden Abschluss.

§ 2
Studiendauer

Der Fachbereich Physik und die Medizinische Fakultät stellen auf der Grundlage dieser Studienordnung ein Lehrangebot bereit, das es einem Studenten bzw. einer Studentin ermöglicht, in der Regel nach dem vierten Fachsemester die Diplom-Vorprüfung abzulegen und sich nach dem achten Fachsemester zur Diplomarbeit und zur Diplomprüfung anzumelden. Die Regelstudienzeit beträgt zehn Semester und schließt die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit ein.

§ 3
Studienbeginn

Das Studium beginnt mit dem Wintersemester.

§ 4
Studienvoraussetzungen

Neben dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife wird von dem Studierenden bzw. der Studierenden der Medizinischen Physik ein besonderes Interesse an Naturwissenschaften und Medizin erwartet, das zweckmäßigerweise auf einer guten schulischen Ausbildung in den naturwissenschaftlichen Fächern und in Mathematik basieren sollte. Auf die wichtige Rolle der Mathematik als Sprache jeder physikalischen Theorie und damit als Grundlage der quantitativen Beschreibung physikalischer Vorgänge wird hier besonders hingewiesen.

§ 5
Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen

Studienleistungen aus anderen Studiengängen oder von anderen Hochschulen können auf Antrag als gleichwertig anerkannt werden. Das Verfahren richtet sich nach § 7 der Diplomprüfungsordnung gemäß § 1.

§ 6
Ziele und Inhalte des Studiengangs

(1) Ziel des Studiengangs ist die Erlangung des akademischen Grades eines Diplom-Physikers (Medizinphysik) bzw. einer Diplom-Physikerin (Medizinphysik). Den Studenten und Studentinnen werden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die er bzw. sie benötigt, um als Medizin-Physiker bzw. Medizin-Physikerin nach wissenschaftlichen Grundsätzen selbständig zu arbeiten und in der Krankenversorgung als Partner des Mediziners bzw. der Medizinerin Mitverantwortung zu tragen.

Darüber hinausgehende Tätigkeitsfelder des Medizin-Physikers bzw. der Medizin-Physikerin können sein:

(2) Das Studium bietet zum einen der physikalischen Grundlagenausbildung einen breiten Raum; zum anderen ist die praktische Anwendung physikalischer Kenntnisse in der Medizin wesentlicher Studieninhalt.

(3) Die Ausbildung in Strahlenphysik, Strahlenbiologie, Klinischer Dosimetrie und Strahlenschutz schließt mit der staatlichen Anerkennung folgender Kurse gemäß § 30 Abs. 3 Strahlenschutzverordnung ab:

  1. Grundkurs gemäß Anlage A 3 Nr. 2.1 der Richtlinie "Strahlenschutz in der Medizin",
  2. Spezialkurs gemäß Anlage A 3 Nr. 2.2 der Richtlinie "Strahlenschutz in der Medizin".
(4) Vom Studenten bzw. von der Studentin wird auch erwartet, dass er bzw. sie sich mit Problemstellungen befasst, die es ihm bzw. ihr ermöglichen, Physik und Medizin in größeren historischen, philosophischen und gesellschaftlichen Zusammenhänge zu sehen. Er bzw. sie soll die Fähigkeit zur kritischen Beurteilung der Auswirkungen bei der Anwendung physikalischer Erkenntnisse sowie medizinischer und technischer Entwicklungen auf Natur und Gesellschaft entwickeln.

§ 7
Aufbau des Studiums

(1) Das Studium der Medizinischen Physik (Diplom) gliedert sich in ein Grund- und Hauptstudium. Die Diplom-Vorprüfung schließt als Zwischenprüfung das Grundstudium ab. Der berufsqualifizierende Abschluss wird nach dem Hauptstudium mit dem Ablegen der Diplomprüfung erreicht.

(2) Im Folgenden werden mit Pflichtveranstaltungen solche bezeichnet, an denen der Student bzw. die Studentin teilnehmen muss, weil die Kenntnis ihres Stoffes unabdingbarer Grundstock des Studiums der Medizinischen Physik ist. Bei Wahlpflichtveranstaltungen kann der Student bzw. die Studentin aus einer Reihe von Veranstaltungen auswählen, muss sie aber in einem geforderten Umfang besuchen.

(3) Vorlesungen werden häufig von Übungen und Praktika begleitet. Sie bilden dann eine zusammenhängende Lehrveranstaltung und stehen unter der Verantwortung des (der) veranstaltenden Hochschullehrers (Hochschullehrer) bzw. der Hochschullehrerin (Hochschullehrerinnen). Die Übungs- und Praktikumsaufgaben sind eng an den jeweiligen Stoff der Vorlesung gekoppelt. Sie dienen zur Einübung des Stoffes und zur Selbstkontrolle der Studierenden. Gleichzeitig werden in den Übungen und in den Praktika die in der Diplomprüfungsordnung geforderten Leistungsnachweise der jeweiligen Lehrveranstaltung erbracht.

§ 8
Grundstudium

(1) Dieser Studienabschnitt bietet im Wesentlichen ein systematisches Studium der Grundlagen in den Fächern Experimentelle Physik, Theoretische Physik, Mathematik und naturwissenschaftliche Grundlagen der Medizin, die auch die Prüfungsfächer für die Diplom-Vorprüfung sind. In den naturwissenschaftlichen Grundlagen der Medizin werden in Verantwortung der beteiligten Institute der Medizinischen Fakultät nach Möglichkeit Veranstaltungen angeboten, die die speziellen Erfordernisse der Medizinischen Physik berücksichtigen.

(2) Da in dieser Ausbildungsphase Grundkenntnisse in beträchtlichem Umfang erarbeitet werden müssen, besteht nur in sehr geringem Maß die Möglichkeit zur eigenen Gestaltung eines Studiengangs. Dies gilt vor allem für die Aufeinanderfolge der Vorlesungen. Die Wochenstundenbelastung ist relativ hoch, so dass man auf eine Gleichbelastung während der ersten vier Semester besonders achten sollte. Aus all diesen Gründen wird empfohlen, sich an den beigefügten Studienplan (Anlage II) zu halten, den gebotenen Vorlesungsstoff sofort gründlich durchzuarbeiten und sich um die Erlangung der zur Diplom-Vorprüfung notwendigen Übungs- und Praktikumsbescheinigungen zu bemühen. Die Diplom-Vorprüfung soll bis zum Beginn des fünften Semesters abgelegt werden.

(3) Themen und Umfang der Lehrveranstaltungen sind in der Anlage I angegeben. Die Gesamtstundenzahl im Grundstudium (4 Semester) beträgt 90 Semesterwochenstunden (SWS).

§ 9
Hauptstudium

(1) In diesem Studienabschnitt wird das systematische Grundlagenstudium durch die Pflichtvorlesungen mit Übungen, Seminaren und Praktika in der Experimentellen Physik und die Pflichtvorlesungen in der Theoretischen Physik einschließlich der dazugehörigen Übungen fortgesetzt. In den speziellen Medizin - physikalischen Vorlesungen und Praktika wird die Anwendung des physikalischen Wissens in der Medizin vertieft. Ein Schwerpunkt soll dabei die Strahlentherapie und Dosimetrie sein (siehe § 6 Abs. 3).

(2) Die Gesamtstundenanzahl der Pflichtveranstaltungen im Hauptstudium (4 Semester) beträgt 72 SWS.

(3) Jeder Student bzw. jede Studentin hat im Hauptstudium an einer Pflichtexkursion teilzunehmen, die zu Zentren der medizinisch-physikalischen Forschung (z. B.  Krebsforschungszentrum Heidelberg, HMI Berlin, FZ Karlsruhe, PSI Villingen) führt.

(4) Zu diesen Pflichtveranstaltungen treten Wahlpflichtveranstaltungen, die dem interdisziplinären Charakter dieses Studiengangs in besonderer Weise Rechnung tragen. Ausgehend von physikalischen Grundlagen sollen deren Anwendungen in der Medizin exemplarisch vermittelt werden. Folgende Themenkomplexe sind vorgesehen:

Weitere Wahlfächer können vom Prüfungsausschuss zugelassen werden. Innerhalb der einzelnen Wahlfächer werden nach Möglichkeit in aufeinanderfolgenden Semestern zusammenhängende Unterrichtsveranstaltungen ('Blöcke') angeboten, über die sich die Prüfung erstreckt. Die Wahlfächer werden in der Vorlesungsankündigung des Fachbereichs Physik gekennzeichnet. Die Entscheidung für ein Wahlfach aus den angebotenen Möglichkeiten liegt in der Verantwortung der Studierenden.
Die Wahlpflichtveranstaltungen des Hauptstudiums sollten zur Entlastung des fünften Semesters ab dem sechsten oder siebenten Semester belegt werden. Sie können jedoch auch früher oder - falls die Prüfung erst nach der Diplomarbeit abgelegt wird (siehe den folgenden Abs. 11) - während der Diplomarbeit besucht werden.

(5) Die Diplomprüfungsordnung sieht vor, dass die Prüfung im Wahlpflichtfach auf Antrag nach Vorlage der Diplomarbeit abgelegt werden kann. Der Student bzw. die Studentin kann auch bis zum Beginn der Diplomarbeit alle Fachprüfungen der Diplomprüfung absolvieren, um sich dann ausschließlich seiner Diplomarbeit zu widmen. Fachprüfungen sind in Experimentalphysik, Theoretischer Physik, Medizinischer Physik und in einem weiteren Wahlpflichtfach abzulegen. Welcher Weg gewählt wird, richtet sich nach dem Arbeitsstil des bzw. der Studierenden und sollte möglichst früh nach dem Vordiplom in einer mündlichen Studienberatung besprochen werden.

(6) Das Hauptstudium läßt über die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen hinaus nur einen begrenzten Spielraum für den Besuch weiterer Veranstaltungen. Trotzdem sollte der bzw. die Studierende im Hauptstudium - wie auch während eines eventuell folgenden Graduiertenstudiums - alle Möglichkeiten nutzen, sich mit den Auswirkungen physikalischer Forschung und technologischer Entwicklungen insbesondere im Hinblick auf die Medizin auseinanderzusetzen. Es wird empfohlen, wissenschaftstheoretische, wissenschaftshistorische und sonstige, die Naturwissenschaften, die Medizin, ihre Methoden und Ergebnisse problemgerecht behandelnde Lehrveranstaltungen des Fachbereiches Physik, der Medizinischen Fakultät und anderer Fachbereiche zu besuchen.

(7) Das Forschungspraktikum vermittelt einen näheren Einblick in die Arbeits- und Untersuchungsmethoden der Fachgruppen sowie den selbständigen Umgang mit speziellen Verfahren und Apparaturen. Es besteht aus drei Versuchen, die in der Regel in drei verschiedenen Fachgruppen im 8. Semester durchzuführen sind. Dieses Praktikum bietet den Studierenden die Möglichkeit der Einarbeitung in die Forschungstätigkeit der Fachgruppen unter Anleitung der vom Leiter bzw. der Leiterin beauftragten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dieser Fachgruppen. Zwei der Versuche müssen methodisch in Korrelation zu medizinischen Fragestellungen stehen.

(8) In der Diplomarbeit bearbeitet der Student bzw. die Studentin eine experimentelle oder theoretische Aufgabe nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten. Das Thema wird von einem Hochschullehrer bzw. einer Hochschullehrerin gestellt, der bzw. die auch die Arbeit betreut. In der Regel wird die Diplomarbeit in einer der Fachgruppen des Fachbereichs Physik bzw. in einer medizinischen Einrichtung angefertigt; dabei muss eine im Fachbereich Physik angefertigte Diplomarbeit ein medizinrelevantes Thema - eine Diplomarbeit, die in einer medizinischen Einrichtung angefertigt wird, einen deutlich physikalischen Bezug haben. Der interdisziplinäre Charakter dieses Studiengangs muss auch in der Diplomarbeit sichtbar werden. Falls die Aufgabenstellung es erfordert, sind Diplomarbeiten auch an anderen Einrichtungen unter Beachtung der entsprechenden Regelungen in der Diplomprüfungsordnung möglich, d.h. beim Prüfungsausschuss muss ein Antrag auf Zustimmung gestellt werden.

(9) Die Wahl des Themas der Diplomarbeit setzt eine angemessene Kenntnis der Methoden des Arbeitsgebietes voraus, in dem die Arbeit abgefasst werden soll. Hierzu bieten der Fachbereich Physik und die medizinischen Einrichtungen Versuche eines Forschungspraktikums an. Dieses Praktikum bietet Studenten und Studentinnen die Möglichkeit der Einarbeitung in die Forschungstätigkeit der jeweiligen Arbeitsgruppe unter Anleitung durch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Gruppe. Der Besuch von Spezialveranstaltungen der jeweiligen  Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen dieses Arbeitsgebietes und der Seminare ist eingeschlossen. Sie lassen - ebenso wie die Zeit der Diplomarbeit - darüber hinaus Zeit für den Besuch weiterer Veranstaltungen vor allem des Wahlpflichtstudiums.

(10) Die Diplomarbeit ist einerseits eine wissenschaftliche Arbeit des Studenten bzw. der Studentin, die unter Anleitung als Teil der Ausbildung durchgeführt wird, andererseits auch bewertete Prüfungsleistung, die zu einem Drittel in das Ergebnis der Diplomprüfung eingeht. Da die Vermittlung aller Grundlagen vor Vergabe des Themas abgeschlossen sein muss, sind für das Hauptstudium sechs Semester einschließlich der Diplomarbeit anzusetzen.

(11) Im Rahmen der Diplomprüfungsordnung können Studienleistungen auch an anderen deutschen oder ausländischen (z.B. EU) Universitäten erbracht werden. Der Prüfungsausschuss regelt die Verfahrensweise.

(12) Anlage I gibt eine Übersicht über die Lehrveranstaltungen, Anlage II einen Vorschlag für den zeitlichen Aufbau des Studiums.

§ 10
Ergänzung des Studiums

(1) Studenten und Studentinnen, die sich Studienleistungen in weiteren Fächern im Diplomzeugnis bescheinigen lassen wollen, bietet die Diplomprüfungsordnung die Möglichkeit, Zusatzprüfungen abzulegen.

(2) Eine praktische Tätigkeit vor oder während des Studiums ist nicht vorgeschrieben, wird jedoch empfohlen. Geeignet sind dazu die Ferienarbeit als Praktikant bzw. Praktikantin in der Industrie, in medizinischen Einrichtungen oder die Teilnahme an Studentenprogrammen in Forschungszentren.

(3) Der Erwerb englischer Sprachkenntnisse wird erwartet, da sie für das wissenschaftliche Arbeiten im Studium und Beruf unerlässlich sind.

(4) Im Wesentlichen im Hauptstudium und im Zusammenhang mit Kursveranstaltungen der Experimentellen Physik finden weitere Exkursionen statt, deren Zweck es ist, Studenten und Studentinnen einen Einblick in die berufliche Praxis zu geben.

§ 11
Leistungsnachweise

(1) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung erfordert gemäß der Diplomprüfungsordnung den Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme an einer Reihe von Lehrveranstaltungen, deren Verständnis als essentiell angesehen wird. Diese Leistungsnachweise haben gleichzeitig den Sinn, dem Studenten bzw. der Studentin eine Selbstkontrolle während des Studiums zu ermöglichen.

(2) Die Art und Zahl ist in der Diplomprüfungsordnung geregelt. Als Kriterien für die Scheinvergabe können je nach Veranstaltung folgende Möglichkeiten in angemessenen Umfang herangezogen werden:

Nicht bestandene Abschlusskontrollen können wiederholt werden. Die Zahl und die Bedingungen der möglichen Wiederholungen liegt im Ermessen des verantwortlichen Hochschullehrers bzw. der verantwortlichen Hochschullehrerin. Die maximale Zahl von Wiederholungen wird auf zwei begrenzt.

§ 12
Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung steht ein Beauftragter bzw. eine Beauftragte vom Fachbereich Physik zur Verfügung. Ihr bzw. sein Name kann dem Vorlesungsverzeichnis entnommen werden. Der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für rechtsverbindliche Auskünfte in Prüfungsfragen zuständig. Darüber hinaus stehen grundsätzlich alle Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen zur Studienberatung zur Verfügung.

(2) Zum Studienbeginn werden Einführungsveranstaltungen für die Studienanfänger und Studienanfängerinnen durchgeführt, um den Studiengang betreffende Fragen klären zu können. Den Studierenden wird dringend empfohlen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

§ 13
Übergangsbestimmungen

Als Übergangsregelungen gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 28 der Diplomprüfungsordnung vom 25.10.2002 (ABl. 2003, Nr. 5, S. 17).

§ 14
Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienordnung für den Studiengang Medizinische Physik (Diplom) vom 14.04.1998 und 21.04.1998 (ABl. 1999, Nr. 5, S. 2) außer Kraft.

Halle (Saale), 17. Juni 2003

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 16.12.2003 zur Kenntnis genommen.

Anlage I
Lehrveranstaltungen

Grundstudium
 
 
Vorlesung
SWS
Übungen
SWS
Praktika
SWS
Experimentelle Physik I - IV
13
6
 
Theoretische Physik I und II
8
4
 
Physikalisches Praktikum I - III
1
1
9
Mathematik I - IV
21
10
 
Naturwissenschaftliche Grundlagen der Medizin
8
 
6
Elektronik
2
1
 
Summe: 90
53
22
15

 Hauptstudium
 
 
Vorlesung
SWS
Übungen
SWS
Praktika
SWS
Experimentelle Physik V - VII
7
2
 
Theoretische Physik III und IV
8
4
 
Physikalisches Praktikum für Fortgeschrittene I - II (Biophysik)
 
 
8+3
Forschungspraktikum
 
 
8
Medizinisch-Physikalische Pflichtfächer
15
 
8
Wahlpflichtfach
6
   
Elektronik
 
 
5
Summe: 74
36
6
32

Anlage II
Studienplan

Grundstudium

(Angaben in Semesterwochenstunden)
 
Name
V
Ü
P
I/1      
Experimentalphysik I
4
2
-
Lineare Algebra
3
2
-
Analysis I
4
2
-
Anatomie
2
-
2
Messdatenerfassung/Messdatenauswertung/
Versuchsplanung
1
1
-
 
 
 
 
I/2
 
 
 
Experimentalphysik II
4
2
3
Gewöhnliche Differentialgleichungen
3
1
-
Analysis II
4
2
-
Biochemie
2
-
-
       
II/3      
Experimentalphysik III
2
1
3
Theoretische Physik I
4
2
-
Analysis III
4
2
-
Physiologie
2
-
2
       
II/4      
Experimentalphysik IV
3
1
3
Theoretische Physik II
4
2
-
Analysis IV
3
1
-
Physiologie
2
-
2
Elektronik
2
1
-
Summe:
53
22
15

Hauptstudium
 
Name
V
Ü
P
III/5      
Biomedizinische Technik/medizinische Messtechnik
1
-
2
Experimentalphysik V
2
1
-
Theoretische Physik III
4
2
-
Strahlenphysik/Dosimetrie
2
-
-
Medizintechnik (Kompaktkurs)
1
-
3
Elektronik
-
-
5
 
 
 
 
III/6
 
 
 
Experimentalphysik VI und VII
5
1
-
Fortgeschrittenenpraktikum
-
-
8
Theoretische Physik IV
4
2
-
Strahlenbiologie/Dosimetrie
2
-
3
Wahlpflichtfach
2
-
-
Biophysik
2
-
-
       
IV/7      
Bildgebende Verfahren/Bildbearbeitung
2
-
-
Wahlpflichtfach
2
-
-
Medizinische Optik/Laser
2
-
-
Biophysik
-
-
3
Strahlenschutz
1
-
-
       
IV/8      
Krankenhausorganisation/Recht
1
-
-
Wahlpflichtfach
2
-
-
Forschungspraktikum
-
-
8
Nuklearmedizin
1
-
-
Summe (ohne Diplomarbeit):
36
6
32