MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
13. Jahrgang, Nr. 8 vom 16. Dezember 2003, S. 21
Auf Grund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nummer 219 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130) hat die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg die folgende Studienordnung für den Studiengang Chemie- und Umweltingenieurwesen am Fachbereich Ingenieurwissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg erlassen.
Anlagen:
Anlage 1: Modellstudienplan für
den Studiengang Chemie- und Umweltingenieurwesen
Anlage 2: Ordnung für die berufspraktische
Ausbildung im Studiengang Chemie- und Umweltingenieurwesen -Praktikumsordnung-
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Studiengang Chemie- und Umweltingenieurwesen mit den Vertiefungen "Chemieingenieurwesen" und "Umweltingenieurwesen" am Fachbereich Ingenieurwissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg.
(1) Voraussetzung ist das Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife oder eine gemäß § 34 Abs. 2 und 5 HSG LSA anerkannte Hochschulzugangsberechtigung.
(2) Der reguläre Studienbeginn liegt im Wintersemester.
(1) Ziel des Studiums ist es, den Studierenden im Studiengang Chemie- und Umweltingenieurwesen gründliche Fachkenntnisse zu vermitteln und sie anzuleiten, nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu arbeiten. Sie sollen dabei die Fähigkeit erwerben, sich in die vielfältigen Aufgaben anwendungs-, forschungs- oder lehrbezogener Tätigkeitsfelder selbständig einzuarbeiten, wissenschaftliche Erkenntnisse kritisch einzuordnen und die häufig wechselnden Aufgaben des späteren Berufslebens zu bewältigen.
(2) Berufspraktische Bestandteile des Studiums sind eine notwendige und sinnvolle Ergänzung des theoretischen Lehrangebotes. Sie fördern das Verstehen der Studieninhalte und geben den Studierenden die Möglichkeit, den Aufbau und die Organisation eines Unternehmens, das soziale Umfeld und die konkreten Aufgabenstellungen zukünftiger Tätigkeiten kennenzulernen.
(3) Das Studium im Studiengang Chemie- und Umweltingenieurwesen führt zum berufsqualifizierenden Abschluss durch den Erwerb des akademischen Grades Diplomingenieur bzw. Diplomingenieurin (Dipl.-Ing.).
(1) Der Modellstudienplan, das Lehrangebot und das Prüfungsverfahren sind so gestaltet, dass das Studium einschließlich der Diplomarbeit in 9 Semestern abgeschlossen werden kann.
(2) Dem Studienaufbau liegt ein grobmodulares Konzept (4 Module mit
Submodulen) zugrunde:
Modul 1: | Naturwissenschaftliche und ingenieurwissenschaftliche Grundlagen | (1. - 3. Semester) |
Modul 2: | Vertiefung ingenieurwissenschaftlicher Grundlagen | (4. + 5. Semester) |
Modul 3: | Studiengangsspezifische Vertiefung | (6. - 8. Semester) |
Modul 4: | Diplomarbeit | (9. Semester) |
Das Studium gliedert sich in
|
(1. - 4. Semester)
|
sowie einem Semester für die Diplomarbeit |
(5. - 9. Semester)
|
(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfasst Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 170 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen auf das Grundstudium 99, auf das Hauptstudium 71 Semesterwochenstunden.
(1) Im Modul 1 werden neben natur- und ingenieurwissenschaftlichen Grundlagen bereits fachspezifische Grundlagen vermittelt, im Modul 2 erfolgt eine studiengangsspezifische Vertiefung der Grundlagen. Die Module 3 und 4 vermitteln die für die spätere Berufstätigkeit erforderlichen spezifischen Kenntnisse. Neben der Absolvierung von Pflichtfächern haben die Studierenden die Möglichkeit, Wahlpflichtfächer zu belegen, die ihren spezifischen Interessen und den Erfordernissen einer späteren beruflichen Tätigkeit entsprechen. In diesem Studienabschnitt sollen sich die Studierenden verstärkt auf selbständiges wissenschaftliches Arbeiten konzentrieren. Diesem Anliegen entsprechen insbesondere
(3) Lehrfächer und Stundenaufteilung:
Grundstudium:
Lehrfach |
SWS
(gesamt) |
davon
V/Ü/Pr |
Abschluss
|
Mathematik |
18
|
12/6/0
|
P
|
Informatik |
6
|
3/3/0
|
L
|
Physik |
8
|
5/1/2
|
P
|
Chemie |
8
|
8/0/0
|
P
|
Technische Mechanik |
8
|
4/4/0
|
P
|
Werkstoffkunde |
6
|
3/3/0
|
L
|
Konstruktionslehre |
4
|
2/2/0
|
L
|
Elektrotechnik |
6
|
3/2/1
|
P
|
Grundlagen der Technischen Thermodynamik |
3
|
2/1/0
|
L
|
Fachspezifische Wahlpflichtfächer |
10
|
variabel
|
L
|
Studiengangsspezifische Vertiefung |
21
|
variabel
|
|
Summe Grundstudium: |
99
|
Lehrfach |
SWS
(gesamt) |
davon
V/Ü/Pr |
Abschluss
|
Zellbiologie |
2
|
2/0/0
|
L
|
Mikrobiologie |
2
|
2/0/0
|
L
|
Biochemie | 6 |
4/2/0
|
L
|
Praktikum Chemie |
2
|
0/0/2
|
L
|
Umweltschutz für Ingenieure |
6
|
4/2/0
|
L
|
Grundkurs Umwelt-, Sicherheits- und
Energietechnik |
2
|
2/0/0
|
L
|
Übungen Physik |
2
|
0/2/0
|
L
|
Lehrfach |
SWS
(gesamt) |
davon
V/Ü/Pr |
Abschluss
|
Physikalisch-chemische Prozessgrundlagen |
4
|
3/1/0
|
P
|
Maschinen- und Apparateelemente |
4
|
2/2/0
|
P
|
Technische Thermodynamik II |
3
|
2/1/0
|
P
|
Grundlagen der Technischen Strömungsmechanik |
4
|
2/2/0
|
P
|
Messtechnik |
3
|
2/1/0
|
L
|
Abfallwirtschaft |
4
|
3/1/0
|
P
|
Lehrfach |
SWS
(gesamt) |
davon
V/Ü/Pr |
Abschluss
|
Praktikum Stoffdaten |
1
|
0/0/1
|
L
|
Grundlagen der Stoff- und Wärmeübertragung |
4
|
2/2/0
|
P
|
Grundlagen der Mechanischen Verfahrenstechnik |
4
|
2/2/0
|
P
|
Grundlagen der Reaktionstechnik |
4
|
2/2/0
|
P
|
Recycling |
2
|
2/0/0
|
L
|
Grundlagen der Sicherheitstechnik |
2
|
2/0/0
|
L
|
Grundlagen der Energietechnik |
4
|
2/2/0
|
P
|
Ausgewählte Kapitel des Rechts |
2
|
2/0/0
|
L
|
Hauptfach Chemieingenieurwesen |
8
|
variabel
|
P
|
Hauptfach Umweltingenieurwesen |
8
|
variabel
|
P
|
Betriebswirtschaftliches Wahlpflichtfach |
2
|
2/0/0
|
L
|
Vertiefungsfach (Submodule) |
24
|
variabel
|
P
|
Wahlpflichtfächer |
6
|
variabel
|
L
|
Summe Hauptstudium: |
71
|
Mechanische Verfahrenstechnik II | 4 P |
Thermische Verfahrenstechnik I | 4 P |
Reale Reaktoren | 4 P |
Anlagentechnik | 4 P |
Hauptfach Umweltingenieurwesen (es sind 8 SWS zu wählen)
(Fachnote ergibt sich als arithmetisches Mittel zweier gleichgewichteter
Teilprüfungen)
Luftreinhaltung | 4 P |
Anlagensicherheit | 4 P |
Spezielle Probleme der Energietechnik | 4 P |
Betriebswirtschaftliches Wahlpflichtfach (es sind 2 SWS zu wählen)
Einführung in die Betriebswirtschaftslehre | 2 |
Ökologische Unternehmenspolitik | 2 |
Vertiefungsfächer (Submodule) beinhalten Vorlesungen, Übungen
und Praktika aus den folgenden Gebieten, wobei jeweils 8 SWS zu wählen
sind, die jeweils mit einer Teilprüfung abgeschlossen werden. (wobei
sich die Fachnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Teilprüfungen
ergibt):
A: | Technische Stoffwandlungsprozesse |
Biotechnologische Prozesse | |
Verfahrensoptimierung im Chemieingenieurwesen | |
B: | Wasser/Luft |
Boden/Abfall | |
Sicherheit/Energie |
Die Veranstaltungen, die in den Fächergruppen A und B wählbar sind, werden im Vorlesungsverzeichnis ausgewiesen.
Es sind drei Vertiefungsfächer (Submodule) zu wählen. Durch entsprechende Wahl sind folgende Vertiefungen möglich:
SWS | = | Semesterwochenstunden (Verteilungsplan der SWS in der Anlage 2) |
V | = | Vorlesung |
Ü | = | Übung |
Pr | = | Praktikum |
P | = | Prüfung |
L | = | Leistungsnachweis (erfolgreiche Teilnahme) |
(4) Es wird von jeder Studentin bzw. von jedem Studenten erwartet, dass sie bzw. er sich eigenverantwortlich fachsprachliche Kenntnisse zumindest in englisch aneignet.
(5) Für die Fachabschlüsse sowie für die Bearbeitung und Bewertung der Studienarbeiten und der Diplomarbeit gilt die Diplomprüfungsordnung des Fachbereiches.
(6) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird ein Zeugnis
ausgestellt.
Über die bestandene Diplomprüfung werden ein Zeugnis und
eine Diplomurkunde ausgestellt.
(1) Für das Studium im Studiengang Chemie- und Umweltingenieurwesen sind insgesamt 20 Wochen berufspraktischer Tätigkeit erforderlich, die studienbegleitend in Form eines Industrie- bzw. Betriebspraktikums als Grund- und Fachpraktikum zu absolvieren sind. Die Praktikantin bzw. der Praktikant führt eigenverantwortlich mit der sie bzw. ihn beschäftigenden Einrichtung Absprachen zur Durchführung des Praktikums.
(2) Das Grundpraktikum beträgt mindestens 8, maximal 12 Wochen und ist spätestens bis zur Diplom-Vorprüfung nachzuweisen. Es wird empfohlen, das Grundpraktikum möglichst vor Studienbeginn abzuleisten (Vorpraktikum).
(3) Das Fachpraktikum beträgt mindestens 8, maximal 12 Wochen und ist in der Regel nach der Diplom-Vorprüfung zu absolvieren.
(4) Berufspraktische Tätigkeiten vor Aufnahme des Studiums können mit insgesamt bis zu 12 Wochen angerechnet werden.
(5) Die Studierenden sollten im Hinblick auf die Einhaltung der Regelstudienzeit
das Fachpraktikum in Blöcken von 4 - 6 Wochen in der vorlesungsfreien
Zeit zwischen den Semestern absolvieren.
Das gesamte Fachpraktikum ist bis zum Beginn der Diplomarbeit nachzuweisen.
(6) Die Anerkennung abgeleisteter Industriepraktika erfolgt durch das
Praktikantenamt des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften.
Weitere Informationen zu Inhalt und Organisation des Industriepraktikums
sind der "Ordnung für die berufspraktische Ausbildung im Studiengang
Chemie- und Umweltingenieurwesen" in der Anlage 2
zu entnehmen.
(7) Wird das Fachpraktikum bzw. Teile davon mit einer Studienarbeit gekoppelt, ersetzt die von der Betreuerin bzw. dem Betreuer anerkannte Studienarbeit den Praktikumsbericht. Die Zeiten für die beiden Tätigkeiten müssen jedoch eindeutig getrennt ausgewiesen werden. Das Prüfungs- und Praktikantenamt des Fachbereiches erhält darüber von der Betreuerin bzw. von dem Betreuer einen schriftlichen Bescheid.
(1) Studierende bzw. Studienbewerberinnen und Studienbewerber sollten alle Möglichkeiten der Studienberatung, insbesondere die Studienfachberatung im Prüfungs- und Praktikantenamt des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften, nutzen.
(2) Mit der studienbegleitenden Fachberatung sollen die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studienmethodik und der Wahl der Fächer, der Studienarbeiten und zur Wahl der Diplomthemenstellung unterstützt werden.
(3) Um der Studienanfängerin bzw. dem Studienanfänger die Orientierung im Studium sowie an der Universität zu erleichtern, aber auch für höhere Matrikeln, werden jährlich zu Beginn des Wintersemesters Informationsveranstaltungen durchgeführt, deren Besuch empfohlen wird.
(1) Diese Studienordnung tritt am 01.10.2003 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab Wintersemester 2003/2004 im Studiengang Chemie- und Umweltingenieurwesen an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg eingeschrieben worden sind.
(2) Für Studierende, die zum Wintersemester 2003/2004 das vierte Fachsemester beginnen, gelten die Studienordnungen für den Studiengang Verfahrenstechnik vom 15.02.1999 bzw. für den Studiengang Umwelttechnik von 15.02.1999.
(3) Für Studierende, die zum Wintersemester 2003/2004 das höchstens dritte Fachsemester beginnen, gilt die Studienordnung für den Studiengang Chemie- und Umweltingenieurwesen vom 31.03.2003.
(4) Gleichzeitig treten die Studienordnung Verfahrenstechnik vom 15.02.1999 sowie die Studienordnung Umwelttechnik vom 15.02.1999 vorbehaltlich § 8 Abs. 2 außer Kraft.
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 07.08.2003 zur Kenntnis genommen.
Halle (Saale), 17. Juni 2003
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor
Anlage 1
Modellstudienplan für den Studiengang Chemie- und Umweltingenieurwesen
Lehrgebiete der Diplom-Vorprüfung
Nr.
|
Lehrgebiet |
|
|
|||
|
|
|
|
|||
|
|
|||||
1.
|
Mathematik |
|
|
|
|
|
2.
|
Informatik |
|
|
|
|
|
3.
|
Physik |
|
|
|
|
|
4.
|
Chemie |
|
|
|
|
|
5.
|
Technische Mechanik |
|
|
|
|
|
6.
|
Werkstoffkunde |
|
|
|
|
|
7.
|
Konstruktionslehre |
|
|
|
|
|
8.
|
Elektrotechnik |
|
|
|
|
|
9.
|
Grundlagen der Technischen Thermodynamik |
|
|
|
|
|
10.
|
Fachspezifische Wahlpflichtfächer |
|
|
|
|
|
11.
|
Studiengangsspezifische Vertiefung |
|
|
|
|
|
Summe: |
|
|
|
|
|
Fachspezifische Wahlpflichtfächer
(wahlweise 10 SWS)
Nr.
|
Lehrgebiet |
|
|
|||
|
|
|
|
|||
|
|
|||||
1.
|
Zellbiologie |
|
|
|
|
|
2.
|
Mikrobiologie |
|
|
|
|
|
3.
|
Biochemie |
|
|
|
|
|
4.
|
Praktikum Chemie |
|
|
|
|
|
5.
|
Umweltschutz für Ingenieure |
|
|
|
|
|
6.
|
Grundkurs Umwelt-, Sicherheits- und Energietechnik |
|
|
|
|
|
7.
|
Übungen Physik |
|
|
|
|
|
Studiengangsspezifische Vertiefung
Nr.
|
Lehrgebiet |
|
|
|||
|
|
|
|
|||
|
|
|||||
1.
|
Physikalisch-chemische Prozessgrundlagen |
|
|
|
|
|
2.
|
Maschinen- und Apparateelemente |
|
|
|
|
|
3.
|
Technische Thermodynamik II |
|
|
|
|
|
4.
|
Grundlagen der Technischen Strömungsmechanik |
|
|
|
|
|
5.
|
Messtechnik |
|
|
|
|
|
6.
|
Abfallwirtschaft |
|
|
|
|
|
Lehrgebiete der Diplomprüfung
Nr.
|
Lehrgebiet |
|
|
|||
|
|
|
|
|||
|
|
|||||
1.
|
Praktikum Stoffdaten |
|
|
|
|
|
2.
|
Grundlagen der Stoff- und Wärmeübertragung |
|
|
|
|
|
3.
|
Grundlagen der Mechanischen Verfahrenstechnik |
|
|
|
|
|
4.
|
Grundlagen der Reaktionstechnik |
|
|
|
|
|
5.
|
Recycling |
|
|
|
|
|
6.
|
Grundlagen der Sicherheitstechnik |
|
|
|
|
|
7.
|
Grundlagen der Energietechnik |
|
|
|
|
|
8.
|
Ausgewählte Kapitel des Rechts |
|
|
|
|
|
9.
|
Hauptfach Chemieingenieurwesen |
|
|
|
|
|
10.
|
Hauptfach Umweltingenieurwesen |
|
|
|
|
|
11.
|
Betriebswirtschaftliches Wahlpflichtfach |
|
|
|
|
|
12.
|
Verteifungsfächer (Submodule) |
|
|
|
|
|
13.
|
Wahlpflichtfächer |
|
|
|
|
|
Summe: |
|
|
|
|
|
Hauptfach Chemieingenieurwesen (es sind 8 SWS zu wählen)
(Fachnote ergibt sich als arithmetisches Mittel zweier gleichgewichteter
Teilprüfungen)
Mechanische Verfahrenstechnik II | 4 P |
Thermische Verfahrenstechnik I | 4 P |
Reale Reaktoren | 4 P |
Anlagentechnik | 4 P |
Hauptfach Umweltingenieurwesen (es sind 8 SWS zu wählen)
(Fachnote ergibt sich als arithmetisches Mittel zweier gleichgewichteter
Teilprüfungen)
Luftreinhaltung | 4 P |
Anlagensicherheit | 4 P |
Spezielle Probleme der Energietechnik | 4 P |
Betriebswirtschaftliches Wahlpflichtfach (es sind 2 SWS zu wählen)
A: | Technische Stoffwandlungsprozesse |
Biotechnologische Prozesse | |
Verfahrensoptimierung im Chemieingenieurwesen | |
B: | Wasser/Luft |
Boden/Abfall | |
Sicherheit/Energie |
Die Veranstaltungen, die in den Fächergruppen A und B wählbar sind, werden im Vorlesungsverzeichnis ausgewiesen.
Es ist drei Vertiefungsfächer (Submodule) zu wählen. Durch entsprechende Wahl sind folgende Vertiefungen möglich:
Der Modellstudienplan hat exemplarischen Charakter. Insbesondere die Verteilung der Wahlpflichtfächer kann individuell gestaltet werden.
Weiterhin werden gefordert:
1. Zweck der berufspraktischen Ausbildung (Industriepraktikum)
(1) Die praktische Ausbildung in Industriebetrieben fördert entscheidend
das Verständnis berufspraktischer Abläufe. Als wichtige Voraussetzung
für ein erfolgreiches Studium im Hinblick auf die spätere berufliche
Tätigkeit ist sie ein wesentlicher Bestandteil der Ausbildung.
Sie verfolgt das Ziel, den Studierenden Kenntnisse von industriellen
Produktions- und Fertigungsverfahren zu vermitteln sowie Einblicke in die
Organisation, die Methoden und die sozialen Probleme industrieller Arbeitsprozesse
zu geben.
(2) In der Studienvorbereitung sollen die künftigen Studierenden die wichtigsten charakteristischen Produkte des jeweiligen Betriebes mit ihren wesentlichsten Gebrauchswerteigenschaften sowie die Methoden, Verfahren und Ausrüstungen zu ihrer Herstellung kennenlernen.
(3) Im Verlauf des Studiums soll das Praktikum die erworbenen theoretischen
Kenntnisse ergänzen und in ihrem Praxisbezug vertiefen.
Eine weitere wesentliche Aufgabe liegt im Erfassen der soziologischen
Seite des Betriebsgeschehens. Die Praktikantin bzw. der Praktikant soll
den Betrieb als Sozialstruktur verstehen und das Verhältnis der Führungskräfte
und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Arbeitsplatz kennenlernen,
um so ihre bzw. seine künftige Stellung und Wirkungsmöglichkeit
richtig einzuordnen. Dadurch soll die Praktikantin bzw. der Praktikant
besser erkennen, ob sie bzw. er für den gewählten technischen
Beruf hinreichende Motivation mitbringt. Dieser Aspekt tritt im Verlaufe
des weiteren Studiums deutlicher hervor.
2. Dauer und Inhalte der berufspraktischen Ausbildung
Die berufspraktische Ausbildung beträgt insgesamt 20 Wochen, ist in Form eines Industrie- bzw. Betriebspraktikums zu absolvieren und gliedert sich in das Grundpraktikum und das Fachpraktikum.
2.1. Grundpraktikum
(1) Das Grundpraktikum beträgt mindestens 8, maximal 12 Wochen und ist spätestens bis zur Diplom-Vorprüfung nachzuweisen. Es wird empfohlen, das Grundpraktikum möglichst vor Studienbeginn abzuleisten. Die ununterbrochene Tätigkeitsdauer in einem Unternehmen sollte mindestens 3 Wochen betragen.
(2) Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber bzw. die Studierenden niederer Semester erhalten durch die Tätigkeit in der industriellen Praxis einen Einblick in wichtige Gebiete der späteren Berufswelt.
(3) Entsprechend den Gegebenheiten des beschäftigenden Unternehmens soll das Grundpraktikum Tätigkeitsmerkmale beinhalten, die dieser Zielstellung entsprechen. Mögliche Arbeitsgebiete sind nachfolgend beispielhaft aufgeführt:
(1) Das Fachpraktikum beträgt mindestens 8, maximal 12 Wochen. Es kann in Blöcken von 4 - 6 Wochen in der vorlesungsfreien Zeit zwischen den Semestern in der Regel nach bestandener Diplom-Vorprüfung absolviert werden und ist bis zum Beginn der Diplomarbeit nachzuweisen.
(2) Die Tätigkeit der Praktikantinnen und Praktikanten soll im Fachpraktikum die Bearbeitung und Lösung konkreter ingenieurmäßiger Aufgaben umfassen.
(3) Im Fachpraktikum erhalten die Studentinnen und Studenten einen Überblick über die industriellen Tätigkeitsbereiche des späteren Berufslebens. Sie erwerben Fertigkeiten auf studiengangsbezogenen Teilgebieten, werden an betriebsorganisatorische und betriebswirtschaftliche Probleme herangeführt und erhalten die Möglichkeit, das gewünschte spätere Einsatzgebiet sachkundiger zu beurteilen. Darüber hinaus wird der Einblick in das Unternehmensmanagement und die sozialen Probleme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vertieft.
(4) Die Praktikantin bzw. der Praktikant kann das Fachpraktikum weitgehend individuell gestalten, wobei die nachfolgend genannten typischen Arbeitsgebiete besonders empfohlen werden:
3. Bewerbung um eine Praktikantenstelle, Ausbildungsbetrieb, Praktikantenvertrag
(1) Die Praktikantin bzw. der Praktikant führt eigenverantwortlich mit dem beschäftigenden Betrieb Absprachen zur Durchführung des Praktikums. Grundlage der Absprachen bildet die Praktikumsordnung.
(2) Für das Praktikum kommt jeder Betrieb infrage, der die Ausübung
der vorgesehenen Tätigkeiten ermöglicht.
Nicht anerkannt werden Tätigkeiten in Handwerksbetrieben, die
keine Fertigung im industriellen Sinne durchführen (z. B. Reparaturbetriebe);
Arbeiten im eigenen bzw. elterlichen Betrieb werden in der Regel ebenfalls
nicht anerkannt. Im Zweifelsfalle sollte vor Aufnahme der Tätigkeit
das Praktikantenamt konsultiert werden.
(3) Praktikantenstellen werden durch das Praktikantenamt des Fachbereiches nicht vermittelt.
(4) Hinweise über geeignete Ausbildungsbetriebe geben
(6) Insbesondere bei der Vorbereitung des Industriepraktikums empfiehlt
sich eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Praktikantenamt des Fachbereiches.
Eine Kopie des abgeschlossenen Praktikantenvertrages sollte dem Praktikantenamt
übergeben werden, damit der Fachbereich aussagefähig ist und
gegebenenfalls den Erlass der Studentenwerksgebühren (Semesterbeitrag)
unterstützen kann.
4. Verhalten der Praktikantin bzw. des Praktikanten im Betrieb
(1) Die Praktikantinnen und Praktikanten haben während ihrer Tätigkeit im Betrieb keine Sonderstellung. Bei Vorgesetzten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Betrieb können sie Achtung und Anerkennung nur gewinnen, wenn sie die Betriebsordnung gewissenhaft beachten, Arbeitszeit und Betriebsdisziplin vorbildlich einhalten, und wenn sie sich durch Lerneifer, Fleiß, gute Leistungen und Hilfsbereitschaft auszeichnen.
(2) Neben den organisatorischen Zusammenhängen, der Produktionstechnik
und dem Verhältnis zwischen körperlicher und geistiger Arbeit
sowie Maschinen- und Handarbeit sollen sie auch Verständnis für
die so wichtige menschliche Seite des Betriebsgeschehens mit ihrem Einfluss
auf den Fertigungs- und Produktionsablauf erwerben.
Sie sollen hierbei das Verhältnis zwischen unteren und mittleren
Führungskräften sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am
Arbeitsplatz kennenlernen und sich in deren soziale Probleme einfühlen.
5. Betreuung der Praktikantinnen und Praktikanten
(1) Es liegt auch im Interesse der Industrie, die Studentinnen und Studenten während ihrer Ausbildungszeit zu fördern und ihnen eine vielseitige und lehrreiche Praktikantentätigkeit zu ermöglichen. Die Betreuung sollte in der Regel von einer Ausbilderin bzw. einem Ausbilder (möglichst Meisterin bzw. Meister oder Ingenieurin bzw. Ingenieur) übernommen werden, die bzw. der entsprechend den Ausbildungsmöglichkeiten des Betriebes und unter Berücksichtigung dieser Praktikumsordnung für eine sinnvolle Ausbildung sorgt.
(2) Hochschulpraktikantinnen und Hochschulpraktikanten sind nicht berufsschulpflichtig. Eine freiwillige Teilnahme an Kursen bzw. Unterricht nach der Arbeitszeit ist zulässig und zu empfehlen.
6. Berichterstattung über die Praktikantentätigkeit
(1) Die Praktikantinnen und Praktikanten haben sowohl während des Grund- als auch des Fachpraktikums über ihre Tätigkeit einen Arbeitsbericht zu führen und nach Beendigung des Praktikums dem Praktikantenamt vorzulegen (siehe Punkt 7.).
(2) Der Arbeitsbericht beinhaltet
7. Praktikantenbescheinigung, Anerkennung der Praktikantentätigkeit
(1) Die Praktikantin bzw. der Praktikant legt eine Bescheinigung des Betriebes bzw. Institutes vor, die die Dauer der praktischen Tätigkeit ausweist.
(2) Der Praktikantenbescheinigung ist der Arbeitsbericht gemäß Punkt 6. als Anhang beizufügen.
(3) Die Anerkennung des Industriepraktikums erfolgt durch die Leiterin bzw. den Leiter des Praktikantenamtes am Fachbereich Ingenieurwissenschaften. Sie bzw. er entscheidet (u. U. nach Rücksprache mit der fachlich zuständigen Professorin bzw. dem fachlich zuständigen Professor), inwieweit die praktische Tätigkeit den Richtlinien entspricht, das heißt ob und in welchem Umfang sie als Praktikum akzeptiert wird (siehe auch Punkt 3).
(4) Die Praktikumsunterlagen sollen spätestens 2 Monate nach Ende des Praktikumsabschnittes im Praktikantenamt zur Anerkennung vorgelegt werden. Eine spätere Vorlage kann wegen fehlender Überprüfbarkeit zur Nichtanerkennung des Praktikumsabschnittes führen.
(5) Es können zusätzliche Ausbildungswochen vorgeschrieben werden, wenn Prakikantenbescheinigungen und Berichte eine ausreichende Durchführung des Praktikums nicht erkennen lassen. Ausfallzeiten durch Krankheit oder sonstige Abwesenheit sind nachzuholen. Feiertage gelten nicht als Fehltage.
(6) Eine Ausbildung, über die ein nachlässig oder verständnislos abgefasster Bericht vorgelegt wird, kann nur zu einem Teil ihrer Zeitdauer anerkannt werden.
8. Anerkennung der Wehrdienstzeit
Eine Anerkennung auf das Grundpraktikum kann nur erfolgen, wenn vergleichbare Tätigkeiten durchgeführt wurden. Nachweis und Berichterstattung regeln Punkt 6 und 7. Entsprechendes gilt für den Ersatzdienst.
9. Anerkennung einer beruflichen Tätigkeit
Eine einschlägige Berufslehre oder eine hinreichende Berufspraxis kann auf das Industriepraktikum ganz oder teilweise angerechnet werden.
10. Auslandspraktikum
(1) Grundsätzlich können Studierende ihr Industriepraktikum ganz oder teilweise in geeigneten ausländischen Betrieben ableisten. Die Regelstudienzeit wird davon nicht berührt.
(2) Die Bescheinigung des Betriebes über das Praktikum ist in deutscher
oder englischer Sprache oder in amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung
vorzulegen.
Der Arbeitsbericht ist in deutscher Sprache abzufassen; im Ausnahmefall
ist auch ein englischsprachiger Bericht zulässig.
(3) Praktikantenplätze im Ausland vermittelt u. a. der Deutsche Akademische Austauschdienst.
11. Ausländische Studierende
Für ausländische Studierende gilt diese Praktikantenordnung ohne Einschränkung. Bezüglich der Bescheinigung und des Berichtes gilt Punkt 10.
12. Studienwechsel
Studentinnen und Studenten artverwandter Studiengänge, die erst
nach der Diplom-Vorprüfung das Studium am Fachbereich Ingenieurwissenschaften
aufnehmen, müssen das Grundpraktikum ebenfalls nachweisen.
Abweichende Festlegungen trifft das Praktikantenamt in Absprache mit
der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
13. Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, Rechtsverhältnis
(1) Praktika, die von bereits eingeschriebenen Studentinnen oder Studenten durchgeführt werden, bleiben über das Beschäftigungsverhältnis beitragsfrei, sofern eine Dauer von jährlich zwei Monaten nicht überschritten wird.
(2) Bei Studentinnen oder Studenten, die sich noch nicht eingeschrieben haben und ein Praktikum vor Beginn des Studiums ableisten, muss unterschieden werden, ob während des Praktikums Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht.
(3) Wird Arbeitsentgelt bezogen, besteht über das Beschäftigungsverhältnis Kranken- und Arbeitslosenversicherungspflicht.
(4) Wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, besteht ebenfalls Arbeitslosenversicherungspflicht,
deren Beiträge jedoch vom Arbeitgeber übernommen werden.
Krankenversicherungspflicht über das Beschäftigungsverhältnis
liegt dann vor, wenn kein anderweitiger Versicherungsschutz, z. B. über
die Eltern, besteht.
Genaue Auskunft sollte bei der zuständigen Krankenkasse eingeholt
werden.
(5) Die Praktikantin bzw. der Praktikant sollte beachten, dass die oben genannten Versicherungen keine Haftpflichtversicherung beinhalten. Die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg haftet nicht für Schäden, die die Praktikantin bzw. der Praktikant während ihrer bzw. seiner Praktikantentätigkeit verursacht.
(6) Vor Aufnahme des Praktikums sollte zur Prüfung der Gültigkeit oben genannter Aussagen Rücksprache mit dem zuständigen Versicherungsträger aufgenommen werden.
(7) Immatrikulierte Studentinnen und Studenten unterliegen während des durch die Studienordnung vorgeschriebenen Praktikums nicht der Rentenversicherungspflicht, unabhängig davon, ob eine Vergütung gezahlt wird oder nicht.
(8) Eine Unfallversicherung während des Praktikums besteht für eingeschriebene Studierende der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg bei der zuständigen Berufsgenossenschaft für das Unternehmen.
14. Vergütung
Eine eventuelle Vergütung liegt im Ermessen des Ausbildungsbetriebes.
15. Urlaub, Krankheit
Wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Ausbildungszeit
kann die Praktikantin bzw. der Praktikant keinen Urlaub während des
Praktikums erhalten.
Durch Krankheit oder sonstige Verhinderung ausgefallene Arbeitszeit
muss in jedem Falle nachgeholt werden; gegebenenfalls sollte die Praktikantin
bzw. der Praktikant den Betrieb um eine Vertragsverlängerung ersuchen
(siehe auch Punkt 7).
Bei Erkrankungen steht der Krankheit der Praktikantin bzw. des Praktikanten
die Krankheit eines von ihr bzw. ihm überwiegend allein zu versorgenden
Kindes gleich.
16. Sonderregelungen
(1) Für körperlich behinderte Studierende werden auf Antrag gesonderte Regelungen getroffen.
(2) In besonderen Fällen können Studierende während ihres Studiums von der Universität für ein Semester beurlaubt werden, wenn ihnen das Praktikantenamt bescheinigt, dass die Beurlaubung zur Ableistung des Praktikums erforderlich ist.
17. Auskünfte über das Industriepraktikum
Praktikantenamt und Studienberatung des Fachbereiches erteilen in Zweifelsfällen
Auskunft über zweckmäßige Ausbildungspläne und Fragen
der praktischen Ausbildung.