MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
13. Jahrgang, Nr. 8 vom 16. Dezember 2003, S. 2
Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nummer 219 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130) haben die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg und die Evangelische Hochschule für Kirchenmusik Halle (Saale) die folgende Studienordnung erlassen.
§ 1
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik, der Kooperationsvereinbarung zwischen der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg und der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik Halle (Saale) vom 08.10.2001 sowie der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488 ff.), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 29.12.1999 (GVBl. LSA Nr. 1/2000), Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für das Kombinationsfach Musik, Lehramt an Gymnasien, sowie Diplom Kirchenmusik-B an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg und der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik Halle (Saale).
§ 2
Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit beträgt 10 Semester und schließt die Prüfungszeit ein.
§ 3
Studienbeginn
Die Immatrikulation für das 1. Fachsemester erfolgt in der Regel zu Beginn des jeweiligen Wintersemesters.
§ 4
Studienvoraussetzungen
Für die Zulassung werden in der Regel die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife vorausgesetzt oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung. Das Nähere regeln die Immatrikulationsordnungen der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik Halle (Saale) und der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg. Darüber hinaus sind die instrumentalen und stimmlichen Voraussetzungen sowie musiktheoretische Grundkenntnisse in einer Eignungsprüfung nachzuweisen, die in der Regel an der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik abgelegt wird.
§ 5
Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen
Studienleistungen und Studienzeiten aus anderen Studiengängen oder von anderen Hochschulen können auf Antrag angerechnet werden. Dies geschieht auf der Grundlage der gültigen Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (in Absprache mit dem Landesprüfungsamt) sowie der gültigen Prüfungsordnung der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik. Über die Anrechenbarkeit einzelner Studienleistungen im Grundstudium entscheiden der Prüfungsausschuss der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik oder derjenige des Fachbereiches Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg (soweit es sich um Fächer handelt, die sowohl für die kirchenmusikalische als auch für die musikpädagogische Ausbildung relevant sind, nach gegenseitiger Absprache) oder von diesen beauftragte Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.
§ 6
Studienziele
(1) Ziel des Studiums ist einerseits die Ablegung einer Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Unterrichtsfach Musik und andererseits die Befähigung als hauptamtlicher Kirchenmusiker (B) bzw. hauptamtliche Kirchenmusikerin (B) tätig zu sein. Dazu gehört die Fähigkeit, selbstständig musikalisch-künstlerisch, liturgisch-theologisch und musikpädagogisch zu arbeiten und verantwortlich im Dienst von Kirche und Gesellschaft zu handeln.
(2) Das Grundstudium dient wesentlich dem Erwerb von grundlegenden Kenntnissen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten auf künstlerischem, musikwissenschaftlichem, musiktheoretischem und theologischem Gebiet sowie der Vermittlung musikdidaktischer Theorien und Modelle; hinzu kommen erste Unterrichtserfahrungen.
(3) Die Ziele des Hauptstudiums bestehen einerseits in der weiteren Entwicklung der künstlerischen Fertigkeiten, andererseits in der Vertiefung der Kenntnisse in Musikwissenschaft, Musiktheorie, Theologie, Musikdidaktik und Musikpädagogik sowie darin, die Studierenden zu befähigen, komplexe musikdidaktische Konzepte zu entwickeln.
§ 7
Studieninhalte
Der Studiengang umfasst folgende Bereiche:
(A) Historische und systematische Musikwissenschaft, Musikethnologie,
(B) künstlerisch-praktische Fächer,
(C) Musikpädagogik/Fachdidaktik,
(D) theologisch-liturgische Fächer.
(1) Grundstudium
Bereich A: Gegenstand bilden zum einen die Einführung in grundlegende Methoden des musikwissenschaftlichen Arbeitens und die Vermittlung von Kenntnissen zur Geschichte der Musik und zu ausgewählten Problemen der systematischen Musikwissenschaft bzw. der Musikethnologie, zum anderen Lehrveranstaltungen zur Orgel- und allgemeinen Instrumentenkunde.
Bereich B: Im Vordergrund stehen die Entwicklung musikpraktischer Fertigkeiten in den Fächern Orgel, Klavier und Gesang, Dirigieren und Schulpraktisches Klavierspiel. Daneben gilt es, anwendungsbereite Grundkenntnisse in Tonsatz und Formenlehre zu vermitteln sowie das Gehör zu schulen. Die Einführung in den Umgang mit apparativer multimedialer Technik zielt auf die Bereicherung des Unterrichts. Der Leistungsstand in den Fächern Orgelspiel, Klavierspiel und Gesang wird in Form von Vorspielen bzw. Vorsingen in Vortragsabenden überprüft.
Bereich C: Die Einführung in die Musikpädagogik und Musikdidaktik, Kenntnisse ihrer geschichtlichen Wurzeln und grundlegender didaktischer Konzeptionen der Gegenwart, sowie die Erschliessung von Unterrichtsinhalten und die Entwicklung eines Methodenrepertoires für den Unterricht sind Gegenstand dieses Bereiches. Darüber hinaus wird in die Unterrichtspraxis an der allgemeinbildenden Schule eingeführt, und es werden erste schulpraktische Übungen durchgeführt (vergleiche Ordnung der schulpraktischen Ausbildung für Lehrämter an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 10.05.1995, §§ 3 bis 5).
Bereich D: Ziel der im Grundstudium obligatorisch zu besuchenden Fächer ist es, eine Einführung in die Formen der Kirchenmusik und ihre Geschichte sowie die Funktion der kirchenmusikalischen Praxis im Gottesdienst und darüber hinaus im Gemeindeleben zu vermitteln.
(2) Praktika
Nach dem 4. Semester ist in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit
ein achtwöchiges Gemeindepraktikum zu absolvieren. Dieses Programm
erfüllt zugleich die Funktion des Schulpraktikums 2 (vergleiche Ordnung
der schulpraktischen Ausbildung für Lehrämter an der Martin-Luther-Universität
Halle–Wittenberg vom 10.05.1995, § 3, SP 2).
Vor dem 5. Semester ist die Teilnahme an einer Orgelbauwoche nachzuweisen.
Gemeindepraktikum und Orgelbauwoche finden unter Anleitung eines Mentors
bzw. einer Mentorin statt.
(3) Hauptstudium
Bereich A: Sachthemen aus der historischen und systematischen Musikwissenschaft sind Gegenstand wissenschaftstheoretischer Erörterung und Problematisierung, die das Denken in Wissenschaftskategorien und den Umgang mit spezifischen Arbeitsmethoden bei der Auseinandersetzung mit der Materie fördern sollen.
Bereich B: In den künstlerischen Fächern werden technisches
und künstlerisches Vermögen weiterentwickelt.
Die musiktheoretischen Kenntnisse werden mit unterschiedlicher Zielsetzung
vertieft. Die Fähigkeit zur Analyse musikalischer Werke wird an traditionellen
und zeitgenössischen Kompositionen geschult.
Bereich C: Ausgewählte musikpädagogische bzw. musikdidaktische Fragestellungen dienen der Konsolidierung der zukünftigen Berufsfähigkeit, ergänzt durch Einblicke in musikpädagogische Forschung. Musikpraktische und multimediale apparative Fertigkeiten und Fähigkeiten in Verbindung mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnissen und methodischen Verfahren dienen als Grundlage für die Schulpraxis.
Bereich D: Neben der weiteren Vertiefung und Differenzierung der bereits im Grundstudium enthaltenen Inhalte werden Kenntnisse zur Geschichte der Kirchen und des christlichen Glaubens sowie zu den verschiedenen Schriften des Alten und Neuen Testaments vermittelt.
(4) Praktikum
Darüber hinaus beinhaltet der Studiengang ein vier- bis fünfwöchiges Schulpraktikum (Näheres regelt die Ordnung der Schulpraktischen Ausbildung für Lehrämter an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 10.05.1995, § 3, SP 3).
(5) Exkursionen
Eine instrumentenkundliche Exkursion dient der Vertiefung mittels Anschauung. Des weiteren zielt eine musikpädagogisch-musikdidaktisch thematisierte Exkursion sowohl auf eine Bereicherung des Wissenschaftsverständnisses der Musikpädagogik als auch auf die Vertiefung unterrichtspraktischer Erfahrungen im Musikunterricht.
§ 8
Aufbau des Studiums, Studienumfang
Das Studium umfasst insgesamt 160 Semesterwochenstunden (einschließlich
des erziehungswissenschaftlichen Begleitstudiums von insgesamt 22 Semesterwochenstunden).
Semester |
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Musikgeschichte |
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Einführung in die musikwissenschaftlichen Arbeiten |
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Historische Musikwissenschaft |
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Systematische Musikwissenschaft/
Musikethnologie |
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Instrumentenkunde2 |
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Popularmusik |
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Formenlehre |
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Musikanalyse |
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Musiktheorie (19./20. Jahrhundert) |
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Arrangement |
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Instrumentation |
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Musikanalyse/Tonsatz |
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Klavier3 |
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Gesang3 |
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Sprecherziehung4 |
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Schulpraktisches Klavierspiel |
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Schulpraktisches Klavierspiel (Pop) |
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Musikpädagogik |
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Musikdidaktik |
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Didaktik der Instrumentenkunde und Akustik2 |
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Didaktik der Rock- und Popmusik |
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Umgang mit Medien in Musikproduktion und -unterricht4 |
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Einführung in die Musikdidaktik |
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Schulpraktische Übungen |
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Übungen zur Musikdidaktik |
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Kirchenmusikgeschichte5 |
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Orgelkunde |
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Bibelkunde (AT/NT) |
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Kirchenkunde |
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Liturgik |
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Hymnologie/liturgisches Singen |
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Harmonielehre |
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Kontrapunkt |
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Gehörbildung |
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Orgelliteraturspiel |
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Orgel liturgisch |
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Klavier3 |
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Gesang3 |
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Chor- und Orchesterleitung |
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Kinderchorleitung |
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Partitur- und Genralbassspiel |
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Orgelbauwoche |
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Gemeindepraktikum |
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Schulpraktikum |
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Exkursion Musikdidaktik |
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Exkursion Instrumentenkunde |
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1 | Es ist eines der im entsprechenden Fachgbiet angebotenen Seminare mit wechselnder Thematik zu belegen. |
2 | Es kann zwischen den Lehrveranstaltungen Instrumentenkunde sowie Didaktik der Instrumentenkunde und Akustik gewählt werden. |
3 | Der Unterricht in den Fächern Klavier und Gesang kann sowohl von Lehrkräften der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik als auch von denen der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg erteilt werden. |
4 | Die Veranstaltungen "Sprecherziehung" und "Umgang mit Medien" werden als Äquivalent für den in der LPVO § 7 (4) Punkt 4 geforderten kommunikationspraktischen/-technologischen Grundkurs (2 SWS) anerkannt. |
5 | Statt des Seminars zur Kirchenmusikgeschichte im Grundstudium kann auch ein Proseminar mit kirchenmusikalischer Thematik am Institut für Musikwissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg besucht werden. |
Zu den in dieser Tabelle aufgeführten Lehrveranstaltungen kommen 22 SWS, die im Fachbereich Erziehungswissenschaften zu erbringen sind.
§ 9
Arten der Lehrveranstaltungen
(1) Vorlesungen (V)
Vorlesungen dienen der übergreifenden Behandlung größerer
Themenkomplexe und damit der Zusammenfassung von Einzelbereichen bzw. der
Einordnung von Teilaspekten in eine Gesamtdarstellung. Sie eröffnen
den Weg zum vertiefenden und ergänzenden Selbststudium. Zu den spezifischen
Aufgaben der Vorlesung gehört vor allem die Vermittlung von Informationen
über umfangreiche Sachgebiete und Problemzusammenhänge, insbesondere
die Darstellung und Diskussion von einzelnen Studiengebieten bzw. Problembereichen
in ihrem jeweiligen Forschungsstand.
(2) Proseminare (PS)
Proseminare dienen in der Regel der allgemeinen Einführung in
den Arbeitsbereich und in die Problemstellungen einer Fachrichtung. Sie
haben vorwiegend Übungscharakter. Als Proseminar können auch
Veranstaltungen zur breiteren Fundierung bzw. zur Abrundung inhaltlicher
Kenntnisse angeboten werden.
(3) Hauptseminare (HS)
Hauptseminare dienen grundsätzlich der selbstständigen Erarbeitung
spezieller Themen unter ihren historischen und systematischen Aspekten.
Die Studierenden sollen befähigt werden, die für die jeweilige
Thematik charakteristischen Problemstellungen unter inhaltlichen, methodischen
und theoretischen Gesichtspunkten in kritischer Auseinandersetzung mit
relevanten Forschungsergebnissen zu bearbeiten.
(4) Übungen (Ü)
Übungen dienen der Ergänzung von Vorlesungen. Sie sollen
den Studierenden durch Bearbeitung exemplarischer Probleme die Gelegenheit
zur Anwendung und Vertiefung des erarbeiteten Stoffes sowie zur Selbstkontrolle
des Wissensstandes geben. Darüber hinaus verstehen sich Übungen
als Training von Fertigkeiten und Integrationsfähigkeit innerhalb
verschiedener Ensembles sowie des Umgangs mit medialer Technik.
(5) Gruppenunterricht (G)
Im Gruppenunterricht werden musikpraktische Fähigkeiten und Fertigkeiten
vermittelt und angewandt.
(6) Einzelunterricht (E)
Im Einzelunterricht wird das technische Können und die stilgerechte
Interpretation in Instrumentalspiel und Gesang geschult.
(7) Praktika (P)
Im Schulpraktikum werden künstlerische Konzeptionen für die
Schulpraxis erarbeitet sowie didaktisch-methodische Fertigkeiten im Unterrichtsprozess
und in die Projektarbeit gefestigt. Die Integrationsfähigkeit innerhalb
verschiedener Musikensembles wird ebenso trainiert wie die Fähigkeit,
Kinder- und Erwachsenenchöre zu leiten.
Im Gemeindepraktikum lernt der Student bzw. die Studentin die Arbeit
des Kirchenmusikers bzw. der Kirchenmusikerin in einer Gemeinde kennen
und soll Erfahrungen mit der Vielfalt dieser Arbeit machen sowie Planung
und Durchführung von Arbeitsvorhaben beobachten und selbst praktizieren.
Mindestens ein Gottesdienst sollte vollständig in eigener Verantwortung
gestaltet werden.
(8) Exkursionen (Ex)
In den Exkursionen werden theoretisch-praktische Kenntnisse durch Anschauung
und Erleben vermittelt bzw. Fähigkeiten und Fertigkeiten durch künstlerisch-praktische
Eigentätigkeit erworben.
(9) Schulpraktische Übungen (SPÜ)
Schulpraktische Übungen dienen dazu, in die Theorie und Praxis
des Musikunterrichts an Gymnasien einzuführen, indem Kenntnisse und
Einsichten praktisch umgesetzt und reflektiert werden.
§ 10
Gliederung des Grundstudium, Lehrangebot
Lehrveranstaltung |
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Lehrveranstaltung |
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Musikwissenschaft | |||
Musikgeschichte |
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Diplom-Vorprüfung |
Einführung in das musikwissenschaftliche Arbeiten |
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Systematische Musikwissenschaft/Musikethnologie |
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Popularmusik (Pop/Rock/Jazz) |
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Intrumentenkunde6 |
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Kirchenmusikgeschichte |
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Theologische Fächer | |||
Liturgik |
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Hymnologie/liturgisches Singen |
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Musiktheorie | |||
Formenlehre |
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Harmonielehre |
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Kontrapunkt |
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Gehörbildung |
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Diplom-Vorprüfung |
Musikpraxis | |||
Klavier |
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Diplom-Vorprüfung |
Gesang |
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Sprecherziehung |
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Schulpraktisches Klavierspiel |
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Orgelliteraturspiel |
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Diplom-Vorprüufng |
Orgel liturgisch |
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Chor- und Orchesterleitung |
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Partitur- und Generalbassspiel |
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Fachdidaktik | |||
Musikpädagogik |
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Didaktik der Instrumentenkunde und Akustik6 |
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Didaktik der Rock- und Popmusik |
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Einführung in die Musikdidaktik |
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Schulpraktische Übungen |
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Theologische Fächer | |||
Liturgik |
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Hymnologie/liturgisches Singen |
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Praktika | |||
Orgelbauwoche |
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Exkursion Instrumentenkunde |
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6 | Es kann zwischen den Lehrveranstaltungen Instrumentenkunde sowie Didaktik der Instrumentenkunde und Akustik gewählt werden. |
§ 11
Abschluss des Grundstudiums: Zwischenprüfung, Diplom-Vorprüfung
Die Zwischenprüfung/Diplom-Vorprüfung bildet den Abschluss des Grundstudiums und wird in der Regel am Ende des vierten Semesters durchgeführt. Grundlage der Prüfung sind die jeweils geltende Prüfungsordnung der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik Halle (Saale) sowie die Ordnung über die Zwischenprüfung in den Studiengängen Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen, Lehramt an Gymnasien, Lehramt an Sonderschulen an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 02.06.1995 (MBl. LSA 1995, S. 1228 ff.) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Zulassung zur Prüfung
Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer die folgenden Nachweise vorlegt:
(1.1.) Leistungsnachweise
(2.1.) Künstlerisch-praktische Prüfungen
(2.1.1.) Orgel-Literaturspiel (15 Minuten)
Zwei selbstgewählte Werke mittleren Schwierigkeitsgrades verschiedener
Stilepochen aus der erarbeiteten Unterrichtsliteratur; das Prüfungsergebnis
wird von der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg gemäß
§ 4 der Kooperationsvereinbarung als 1. künstlerisches Nebenfach
anerkannt.
(2.1.2.) Klavier (20 Minuten)
Vorspiel; das Prüfungsergebnis wird gemäß § 4
der Kooperationsvereinbarung von der Evangelischen Hochschule für
Kirchenmusik anerkannt.
(2.1.3.) Gesang (10 Minuten)
Vortrag von drei Liedern oder Gesängen aus verschiedenen Stilepochen.
(2.1.4.) Orgelimprovisation/Choralspiel (20 Minuten)
Vomblattspiel verschiedener Choräle aus dem Choralbuch. Vorbereitete
Harmonisierung eines Chorals aus dem Gesangbuch. Improvisation eines vorbereiteten
Choralvorspiels (formfreie Wahl).
(2.1.5.) Chorleitung
Praktizierte Choraufgaben im Gottesdienst.
(2.1.6.) Schulpraktisches Klavierspiel (15 Minuten)
(2.2.1.) Gehörbildung (45 Minuten)
Klausur (ein- und zweistimmig Musikdiktat; Akkordreihe); das Prüfungsergebnis
wird von der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg gemäß
§ 4 der Kooperationsvereinbarung als gleichwertig dem Abschluss der
Leistungsstufe IV anerkannt.
(2.2.2.) Harmonielehre (60 Minuten)
Klausur (vierstimmiger Chor)
(2.3.) Mündliche Prüfungen
(2.3.1.) Musikgeschichte (20 Minuten)
Gefordertes Niveau:
(2.3.3.b) Instrumentenkunde (15 Minuten)
Kenntnis der heutigen und der historischen Musikinstrumente in akustischer,
technischer und aufführungspraktischer Hinsicht; Grundkenntnisse zur
musikalischen Akustik.
§ 12
Gliederung des Hauptstudiums, Lehrangebot
Lehrveranstaltung |
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Lehrveranstaltung |
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Musikwissenschaft | |||
Musikgeschichte |
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Historische Musikwissenschaft |
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Systematische Musikwissenschaft/Musikethnologie |
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Kirchenmusikgeschichte |
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Orgelkunde |
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Theologische Fächer | |||
Bibelkunde (AT/NT) |
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Kirchenkunde |
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Liturgik |
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Hymnologie/liturgisches Singen |
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Musiktheorie | |||
Musikanalyse |
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Musiktheorie (19./20. Jahrhundert) |
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Arrangement |
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Instrumentation |
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Tonsatz |
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Kontrapunkt |
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Gehörbildung |
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Musikpraxis | |||
Klavier |
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Gesang |
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Schulpraktisches Klavierspiel (Popularmusik) |
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Orgel-Literaturspiel |
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Orgel liturgisch |
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Chor- und Orchesterleitung |
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Kinderchorleitung |
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Partitur- und Generalbassspiel |
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Fachdidaktik | |||
Musikpädagogik |
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Musikdidaktik |
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Didaktik der Rock- und Popmusik |
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Umgang mit Medien in Musikproduktion und -unterricht |
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Übungen zur Musikdidaktik |
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Theologische Fächer | |||
Bibelkunde (AT/NT) |
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Kirchenkunde |
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Liturgik |
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Hymnologie/liturgisches Singen |
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Praktika | |||
Gemeindepraktikum |
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Schulpraktikum |
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Exkursions Musikdidaktik |
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7 | Wird von der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg als ein Leistungsnachweis Musikanalyse adäquat anerkannt. |
§ 13
Abschluss des Hauptstudiums: Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung,
Diplomprüfung
Das Hauptstudium endet mit der Abschlussprüfung, die eine Kombination
aus der Teilprüfung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt
an Gymnasien im Fach Musik sowie der Diplomprüfung Kirchenmusik-B
darstellt.
In der Prüfung soll die zu prüfenden Person nachweisen, dass
sie die fachwissenschaftlich-künstlerischen Voraussetzungen für
eine Tätigkeit als Kantor bzw. als Kantorin sowie für den Erwerb
einer Befähigung für das Lehramt an Gymnasien im Unterrichtsfach
Musik erworben hat. Sofern vor dem Landesprüfungsamt für Lehrämter
auch Prüfungen in den Fächern Pädagogik und Psychologie
erfolgreich absolviert wurden und eine wissenschaftliche Hausarbeit angefertigt
wurde, wird vom Landesprüfungsamt für Lehrämter ein Zeugnis
über die Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung für das
Lehramt an Gymnasien im Unterrichtsfach Musik ausgestellt.
(1) Zulassung zur Prüfung
Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer das Zeugnis über die
bestandene Zwischenprüfung sowie folgende Nachweise vorlegt:
(1.1.) Leistungsnachweise
(2.1.) Künstlerisch-praktische Prüfungen
(2.1.1.) Orgelliteraturspiel (ca. 40 Minuten)
Vortrag von drei Orgelwerken verschiedener Stilepochen und eines weiteren,
in einem Zeitraum von acht Wochen selbstständig erarbeiteten Werkes.
Eines der Prüfungsstücke muss von Johann Sebastian Bach sein.
Nachweis des Repertoires durch Testat (Orgelwerke mittleren Schwierigkeitsgrades aus mehreren Stilepochen, darunter zwölf Choralvorspiele, Vomblattspiel leichterer Literatur.
(2.1.2.) Orgelimprovisation und Gemeindebegleitung (Liturgisches Orgelspiel) (30 Minuten)
(2.1.4.) Gesang
Vortrag von vier Stücken der Gesangsliteratur aus mindestens drei
verschiedenen Stilepochen, darunter eine Barock-Arie. Lieder und Opernarien
sind auswendig vorzutragen.
(2.1.5.) Schulpraktisches Klavierspiel/Popularmusik (15 Minuten)
(2.1.6.) Chorleitung (30 bis 40 Minuten)
Probenarbeit mit dem Chor der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik
an einem selbstständig vorbereiteten mittelschweren Chorwerk (z.B.
Distler "Lobe den Herren", Schütz: "Geistliche Chormusik 1648" u.
a.), Vorbereitungszeit zwei Wochen, Dirigieren eines zuvor mit dem Chor
einstudierten Werkes, nach Möglichkeitt zusätzlich eine entsprechende
halbstündige Probenarbeit mit einem Laienchor (z.B. Chor aus der Kirchengemeinde).
(2.1.7.) Chor-Orchesterleitung (15 Minuten)
Einrichtung, Einstudierung und Aufführung einer Kantate (z.B.
Alter Meister) oder einer leichteren Mozart-Messe o. ä.
(2.1.8.) Chorische Stimmbildung
Praktische Kenntnisse zur chorischen Stimmbildung und zu Einsingeübungen,
die durch Einsingen mit dem Chor der Evangelischen Hochschule für
Kirchenmusik nachgewiesen werden.
(2.2.) Wissenschaftliche Hausarbeit
Die Wissenschaftliche Hausarbeit ist innerhalb von vier Monaten nach
Zustellung des Themas beim Landesprüfungsamt für Lehrämter
vorzulegen. Fristverlängerungen sind gemäß § 10 der
Verordnung über die ersten Staatsprüfungen vom 19.06.1992 zu
gewähren. Gutachter bzw. Gutachterin können sowohl Lehrkräfte
der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik als auch solche der
Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg sein. Das Thema der wissenschaftlichen
Hausarbeit wird in einem Unterrichtsfach unter fachwissenschaftlichem und
fachdidaktischem oder unter beiden Aspekten gestellt.
(2.3.) Schriftliche Prüfungen
(2.3.1.) Harmonielehre/Kontrapunkt
Klausur (300 Minuten)
Ausarbeitung eines vierstimmigen Choralsatzes für gemischten Chor
und Orgel, Ausarbeitung einer dreistimmig polyphonen Choralbearbeitung
für Singstimme oder andere Besetzung oder einer dreistimmigen Choralmotette,
funktionale Analyse einer Komposition des 19. Jahrhunderts.
(2.3.2.) Gehörbildung/Musikdiktat (60 Minuten)
Ein einstimmiges Musikdiktat aus dem Bereich der erweiterten Tonalität,
ein polyphon zwei- bis dreistimmiges Musikdiktat aus der älteren Literatur
und ein homophon vierstimmiges Musikdiktat (z.B. ein Bach-Choral).
(2.3.3.) Tonsatz (240 Minuten)
Die Arbeit unter Aufsicht wird im Fach Tonsatz geschrieben.
Gefordertes Niveau:
(2.4.1.) Liturgik (20 Minuten)
Auf theologischem, anthropologischem und historischem Grund theoretische
und praktische Kenntnisse zur Gestalt und Gestaltung des Gottesdienstes
(seines Ortes, seiner Zeit, Sprache, Musik, Bilder und Symbole, seiner
Gegenstände und Personen, seiner öffentlichen Verwirklichung
in Messe, Stundengebet, Predigtgottesdienst, aktuellen und ständischen
Formen, Amts- und Segenshandlungen sowie privater Frömmigkeitsübungen.
(2.4.2.) Hymnologie (15 Minuten)
Überblick über die Geschichte des Kirchenliedes und des Gesangsbuchs.
Typologie des Kirchenliedes, insbesondere Melodienkunde, genaue Kenntnis
des eingeführten Gesangsbuchs und der Möglichkeiten seiner Verwendung
in der Gemeinde, Kriterien der Liederauswahl, Kenntnis ergänzender
Liedersammlungen.
(2.4.3.) Liturgisches Singen (10 Minuten)
Singen von Kirchenliedern unterschiedlichen Charakters, Kenntnis und
praktische Beherrschung der einstimmigen Weisen für das Ordinarium
und Proprium des Sonntagsgottesdienstes und der Tagzeitengebete, Kenntnis
der Psalm- und Modelltöne sowie der Psalmodieregeln, neue Formen liturugischer
Gesänge.
(2.4.4.) Fachwissenschaft (45 Minuten)
Historische und Systematische Musikwissenschaft
(2.4.5.) Fachdidaktik/Musikpädagogik (45 Minuten)
Musikpädagogik/Fachdidaktik Musik
(2.4.7.) Gehörbildung (10 Minuten)
Analyse eines Themas aus dem Bereich der tonalen oder erweitert tonalen
Musik; Erkennen von Rhythmen und Intervallen, Harmonik eines Bachchorals:
Erkennen von Vorhalten, Akkorden, Akkordverbindungen und Modulationen,
Vomblattsingen einer mittelschweren Chorstimme aus einem Werk des 20. Jahrhunderts.
(2.4.8.) Partiturspiel/Generalbassspiel (15 Minuten)
(2.4.10.) Bibelkunde (20 Minuten)
Überblick über die Bücher des Alten und Neuen Testaments,
ihrer Geschichte, der in ihnen erscheinenden literarischen Formen und ihrer
wichtigsten theologischen Aussagen. Kenntnis der Methoden der historisch-kristischen
Exegese, aktuelle hermeneutische Fragen, Kenntnis des Psalters.
(2.4.11.) Kirchenkunde (20 Minuten)
Grundfragen des christlichen Glaubens und Handelns. Erläuterung
wichtiger dogmatischer Grundbegriffe, Beziehungen der biblischen Verkündigung
zum kirchenmusikalischen Dienst, Überblick über die Geschichte
der christlichen Kirchen, Selbstverständnis der eigenen Kirche in
der Gegenwart.
8 | Der Leistungsnachweis für Chor- und Orchesterleitung gilt gleichzeitig als der in der Prüfungsordnung für das Lehramt an Gymnasien geforderte Studiennachweis für das Fach Ensemblemusizieren. |
§ 14
Nachweise und Erbringungsformen
Die erforderlichen Studienleistungen sind durch Leistungs- und Studiennachweise
zu belegen.
Leistungsnachweise begründen sich auf Anforderungen, die durch
eine selbständige Aneignung und Auseinandersetzung mit dem in den
jeweiligen Lehrveranstaltungen behandelten Stoff bestimmt sind. Die den
Anforderungen entsprechenden Leistungen können durch Klausuren, Seminarvorträge
mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftliche Hausarbeiten, mündliche
Leistungsermittlungen oder andere gleichwertige Formen nachgewiesen werden.
Die Anforderungen der Studiennachweise beschränken sich auf die
Feststellung, ob die Studierenden zu dem in den Lehrveranstaltungen behandelten
Stoff Studien, Erprobungen, Versuche oder gleichwertige Tätigkeiten
ausreichend betrieben haben.
Teilnahmescheine bestätigen eine regelmäßige Teilnahme
an den Lehrveranstaltungen.
§ 15
Studienberatung
Fachspezifische Studienberatung kann sowohl durch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik Halle (Saale) als auch durch jene des Instituts für Musikpädagogik der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg erfolgen. Eine Beratung in allgemeinen Studienangelegenheiten wird darüber hinaus durch die Allgemeine Studienberatung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg angeboten.
Für Auskünfte im Zusammenhang mit der Ersten Staatsprüfung ist das Landesprüfungsamt für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt zuständig.
§ 16
Chordienst
Zum Studienumfang gehört die Mitwirkung im Chor der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik über die Dauer von acht Semestern. Seine Aufgaben umfassen die musikalische Ausgestaltung terminlich festgelegter Vespern und Hauptgottesdienste in der Marktkirche sowie die Durchführung von Chorkonzerten und chorsinfonischen Aufführungen in Halle und ausserhalb. Durchschnittlich finden jedes Jahr ein bis zwei Konzertreisen des Hochschulchores statt, die zumeist in der unterrichtsfreien Zeit liegen.
§ 17
Semestereinteilung
Das Semester umfasst im Durchschnitt einen Zeitraum von 15 Unterrichtswochen. In der unterrichtsfreien Zeit liegen Praktika, Singwochen, Konzertreisen und Chorwochen sowie Prüfungen.
§ 18
Nachteilsausgleich
Für Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und
Gleichgestellte sind die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen
zu gewähren. Hierüber entscheiden auf Antrag das Landesprüfungamt
für Lehrämter sowie das Rektorat der Evangelischen Hochschule
für Kirchenmusik. Macht der Prüfling glaubhaft, dass er wegen
länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung
nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der
vorgeschriebenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die
Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit
oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes
gilt für Studienleistungen.
Bezüglich der Ersten Staatsprüfung wird auf die 1. LPVO verwiesen.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereiches Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 16.12.2002, des Senats der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 13.02.2003, des Senats der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik Halle (Saale) vom 24.02.2003 sowie der Bestätigungen durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.05.2003 und das Konsistorium der Evangelischen Kirchenprovinz Sachsen vom 16.09.2003.
Halle (Saale), 1. August 2003
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor