MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
13. Jahrgang, Nr. 7 vom 11. November 2003, S. 28
Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nummer 219 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130), hat die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg die folgende Studienordnung für den Studiengang Informatik-Diplom am Fachbereich Mathematik und Informatik erlassen.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Studienordnung regelt in Verbindung mit der Prüfungsordnung Ziel, Aufbau und Ablauf des Studienganges Informatik-Diplom an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg.
(2) Träger der Ausbildung ist das Institut für Informatik am Fachbereich Mathematik und Informatik.
§ 2
Studienvoraussetzungen
(1) Es gelten die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung zum Studium an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen, Einzelheiten regelt die Prüfungsordnung.
(2) Für ein erfolgreiches Studium der Informatik sind ein ausgeprägtes Vorstellungsvermögen, mathematische Abstraktionsfähigkeit und Interesse an algorithmischen und logischen Fragestellungen wünschenswert. Vorkenntnisse über Programmierung sind nützlich, aber nicht notwendig. Grundkenntnisse der englischen Sprache erweisen sich im Verlauf des Studiums als unerlässlich.
(3) Die Immatrikulation ins erste Fachsemester erfolgt nur zum Wintersemester.
§ 3
Ziele des Studiums
(1) Die Informatik erforscht die grundsätzlichen Verfahrensweisen der Informationsverarbeitung und die allgemeinen Methoden der Anwendung solcher Verfahren in den verschiedensten Bereichen. Ihre Aufgabe ist es, durch Abstraktion und Modellbildung von speziellen Gegebenheiten sowohl der technischen Realisierung existierender Datenverarbeitungsanlagen als auch von Besonderheiten spezieller Anwendungen absehend, zu allgemeinen Gesetzen zu gelangen, die der Informationsverarbeitung zugrunde liegen, sowie Standardlösungen für Aufgaben der Praxis zu entwickeln.
(2) Das Studium der Informatik soll die Grundlagen des Faches in theoretischer, praktischer sowie anwendungsorientierter Hinsicht vermitteln. Es soll die Studierenden befähigen, selbständig Probleme zu lösen, die im Zusammenhang mit der Entwicklung, dem Einsatz und der Anwendung von informationsverarbeitenden Systemen auftreten.
(3) Von Absolventinnen und Absolventen des Studienganges Informatik-Diplom
wird erwartet, dass sie dem wissenschaftlichen Standard ihres Faches genügen
und in der Lage sind, komplexe, aus den Anwendungen kommende Probleme zu
erfassen, sie mit Mitteln der Informatik hinreichend abstrakt zu formulieren
und unter Kenntnis der Möglichkeiten von Hardware und Software einer
Lösung zuzuführen.
Das setzt das Verständnis präziser Beschreibungsformen und
das Verstehen des Ablaufs und der Effizienz von maschinellen Informationsverarbeitungsprozessen
voraus. Die Absolventinnen und Absolventen müssen sich den wandelnden
Bedingungen der Praxis der Informationsverarbeitung anpassen können
und bereit und in der Lage sein, diesen Wandel aktiv mitzugestalten.
Für Informatikerinnen und Informatiker ist die Bereitschaft und
Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation besonders wichtig. Für
die Zusammenarbeit mit Anwendern und als deren Partner bei der Lösung
von Problemen mit Hilfe der Informationsverarbeitung muss die Diplom-Informatikerin
bzw. der Diplom-Informatiker in der Lage sei, in der Fachsprache eines
Anwendungsgebiets abgefasste Problemstellungen sachgemäß so
zu formulieren, dass sie mit den gegebenen Mitteln der Informatik behandelt
werden können.
§ 4
Studienorganisation
(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Diplomarbeit und die Diplomprüfung neun Semester. Die an der Ausbildung beteiligten Lehrbereiche stellen auf der Grundlage dieser Studienordnung ein Lehrangebot bereit, das es den Studierenden ermöglicht, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit mit dem Diplom abzuschließen.
(2) Das Studium ist unterteilt in das Grundstudium (Regelstudienzeit
vier Semester), das mit der Diplomvorprüfung abschließt, und
das Hauptstudium (Regelstudienzeit fünf Semester), das mit der Diplomprüfung
endet. Das Studium erstreckt sich über Lehrveranstaltungen des Pflicht-
und Wahlpflichtbereiches im Gesamtumfang von höchstens 160 Semesterwochenstunden,
die sich in etwa gleichmäßig auf das Grund- und Hauptstudium
verteilen, sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden.
Davon unberührt ist der Arbeitsaufwand zur Anfertigung der Diplomarbeit.
Das Grundstudium ist durch obligatorische Lehrveranstaltungen bestimmt,
durch die eine Beherrschung der grundlegenden Fachinhalte erreicht und
die Basis für eine flexible Gestaltung des Hauptstudiums gelegt wird.
Das Hauptstudium hat einerseits die Aufgabe, die grundlegenden Kenntnisse
zu erweitern, und hat andererseits eine individuelle Ausrichtung der Ausbildung
zu ermöglichen. Letzterem dienen die durch die Studierenden zu wählenden
Vertiefungsrichtungen.
(3) Durch die Belegung eines Wahlpflichtfaches sollen die Grundlagen
eines Anwendungsgebietes der Informatik vermittelt werden. Als Wahlpflichtfach
kann auf der Grundlage der Prüfungsordnung jedes an der Martin-Luther-Universität
Halle–Wittenberg vertretene Fachgebiet gewählt werden, das mit der
Studienrichtung Informatik eine sinnvolle Fächerkombination ergibt.
Die Entscheidung über die Wahl eines Wahlpflichtfaches soll zu
Beginn des ersten Fachsemesters erfolgen und dem Prüfungsamt des Fachbereiches
schriftlich mitgeteilt werden.
Für das Wahlpflichtfach muss in der Regel ein zwischen dem Fachbereich
bzw. der Fakultät, die bzw. der für deren Ausbildung verantwortlich
zeichnet, und dem Fachbereich Mathematik und Informatik abgestimmter Studienplan
vorliegen.
Wird ein Wahlpflichtfach gewählt, für das ein solcher Studienplan
noch nicht vereinbart wurde, so ist hierzu ein schriftlicher Antrag an
den Prüfungsausschuss des Fachbereiches Mathematik und Informatik
zu stellen. Dieser Antrag muss einen Vorschlag für einen detaillierten
Studienplan enthalten, der mit dem betreffenden Fachbereich abgestimmt
worden ist.
Bei einem Wechsel des Wahlpflichtfaches während des Hauptstudiums
ist das Grundstudium in diesem neuen Wahlpflichtbereich nachzuholen.
(4) Der Erfassung der von den Studierenden erbrachten Prüfungsleistungen
dient ein Kreditpunktsystem. Jeder Lehrveranstaltung sind Kreditpunkte
zugeordnet. Die Zahl der Kreditpunkte ergibt sich als die entsprechende,
mit dem Faktor 1,5 multiplizierte Semesterwochenstundenzahl, wobei Übungen
gleichberechtigt eingehen.
Im Falle des Bestehens einer Prüfung wird dem Kreditpunktkonto
die Kreditpunktezahl derjenigen Lehrveranstaltungen gutgeschrieben, die
Gegenstand der Prüfung waren (vergleiche §§ 7, 17, 22 der
Prüfungsordnung).
Für alle zur Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung zugelassenen
Kandidatinnen und Kandidaten wird ein Kreditpunktekonto für die erbrachten
Leistungen bei den Akten des Prüfungsausschusses eingerichtet sowie
Buch geführt über bestandene und nicht bestandene Prüfungen.
Im Falle des Bestehens einer Prüfung wird deren Kreditpunktezahl
dem Kreditpunktekonto gut geschrieben.
Die Fachprüfung in einem Prüfungsfach ist bestanden, sobald
die Anzahl der Kreditpunkte, die in diesem Prüfungsfach gesammelt
wurden, größer oder gleich der vorgegebenen Schranke ist. Die
vorgegebenen Schranken und der Aufbau der Fachprüfungen für das
Grundstudium sind in § 17, für das Hauptstudium in §§
21 und 22 der Prüfungsordnung bestimmt.
§ 5
Grundstudium
(1) Das Grundstudium ist geprägt durch obligatorische Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 82 SWS, hiervon 38 SWS Informatik, 28 SWS Mathematik und 16 SWS Wahlpflichtfach, und dient der Vermittlung der Grundlagen der Informatik und der mathematischen Methoden, die in der Informatik Anwendung finden. Von wesentlicher Bedeutung für eine erfolgreiche Bewältigung des Grundstudiums ist die intensive Beteiligung an den Übungen und Praktika. Das Grundstudium erstreckt sich über vier Semester und hat die in Anlage 1 dargestellte Struktur.
(2) Proseminare werden sowohl im Sommer- als auch im Wintersemester angeboten. Die Teilnahme an einem Proseminar ist deshalb im dritten oder vierten Semester möglich.
(3) Die Informatikausbildung im Grundstudium beträgt 38 SWS und gliedert sich in:
(5) Im Grundstudium entfallen 16 Semesterwochenstunden auf das Wahlpflichtfach.
(6) Für Studierende mit Wahlpflichtfach Mathematik beträgt
die Ausbildung in Mathematik im Grundstudium 44 SWS und umfasst die Gebiete
Analysis, Lineare Algebra und Analytische Geometrie, Diskrete Mathematik,
Numerische Mathematik und Stochastik.
Es gliedert sich in die Lehrveranstaltungen:
(8) Die Diplomvorprüfung besteht aus
§ 6
Hauptstudium
(1) Während des Hauptstudiums werden die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse vertieft. Die Veranstaltungen des Hauptstudiums vermitteln Kenntnisse in mehreren Spezialgebieten der Informatik und führen innerhalb von Vertiefungsrichtungen bis zu aktuellen Forschungsthemen. Die Palette der wählbaren Vertiefungsrichtungen ist abhängig von den am Institut vertretenen Informationsprofessuren. Anlage 2 gibt einen Überblick über die den einzelnen Lehrgebieten zugeordneten Vertiefungsrichtungen.
(2) Der Gesamtstundenumfang im Hauptstudium umfasst 64 SWS wahlobligatorischer Lehrveranstaltungen zur Informatik, davon 12 SWS für die Arbeit in einer Projektgruppe und 12 SWS im Wahlpflichtbereich. Der Gesamtstundenumfang ergibt sich aufgrund der für das Bestehen der Diplomprüfung notwenigen Kreditpunktzahl.
(3) Durch Mitarbeit in einer Projektgruppe im Umfang von 12 SWS ist eine größere Aufgabe zu bearbeiten. Bei der Themenvergabe werden Studierende des 7. Semesters vorrangig berücksichtigt. Ziel ist es, den Studierenden die Möglichkeit zu bieten, schon während des Studiums Erfahrungen bei der Bearbeitung komplexer Probleme im Team zu sammeln, und somit auf die Berufspraxis der Informatikerin bzw. des Informatikers zu orientieren. Der erfolgreiche Abschluss der Arbeit in der Projektgruppe mit der Vorlage des gemeinsamen Abschlussberichts ist Voraussetzung für die Vergabe eines Diplomthemas.
(4) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass die Studierenden in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Zeit ein fachspezifisches Problem selbständig wissenschaftlich zu bearbeiten. Die Bearbeitungsdauer einer Diplomarbeit beträgt sechs Monate.
(5) Die Diplomprüfung bildet den Abschluss des Diplomstudienganges Informatik. Durch die Diplomprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse erworben haben, die Zusammenhänge ihres Faches überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse der Informatik anzuwenden. Sie besteht aus der Diplomarbeit und vier Fachprüfungen:
§ 7
Inkrafttreten der Studienordnung
Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienordnung vom 19.08.1997 (Abl. 1997, Nr. 10, S. 25) außer Kraft.
Halle (Saale), 17. Juni 2003
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor
Vom Akademischen Senat am 11.06.2003 beschlossen und vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 17.09.2003 zu Kenntnis genommen.
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Vorlesung/Übung |
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Informatik |
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(4+2) |
(4+2) Mathematik I |
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(4+2) Phsikalisch-elektronische Grundlagen (2+2) |
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(4+2) |
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(2) Praxis des Programmierens (4) |
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(4+2) |
Ausgewählte Kapitel der Mathematik (3+1) |
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Theoretische Informatik und Algorithmen: