MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
13. Jahrgang, Nr. 6 vom 30. September 2003, S. 14
Auf Grund des § 9 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt (Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt – JAG LSA) vom 16. Juli 2003 (GVBl. LSA S. 167) sowie der §§ 17, 22 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Nummer 219 der Anlage zum Gesetz vom 19. Mai 2002 (GVBl. LSA S. 130, 150), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz bestimmt.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziel der Prüfung
§ 2 Gegenstände des Studiums
und der Prüfung in den Schwerpunktbereichen
§ 3 Zuständigkeit und Aufgaben
des Prüfungsausschusses
§ 4 Prüfer
§ 5 Prüfungskommissionen
§ 6 Hilfsmittel
§ 7 Prüfungserleichterungen
bei Behinderungen
II. Voraussetzungen und Durchführung der Prüfung
§ 8 Meldung und Zulassung zur Prüfung
§ 9 Zulassungsvoraussetzungen
§ 10 Studienzeiten
§ 11 Prüfungsfächer
§ 12 Pflichtfächer
§ 13 Wahlbereiche
§ 14 Bestandteile der Prüfung
§ 15 Schriftliche Prüfung
§ 16 Bewertung der wissenschaftlichen
Prüfungsarbeit
§ 17 Erreichen der mündlichen
Prüfung
§ 18 Bekanntgabe der Bewertungen
der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit
§ 19 Mündliche Prüfung
§ 20 Prüfungsnoten
§ 21 Prüfungsgesamtnote
§ 22 Schlussentscheidung
§ 23 Rücktritt
§ 24 Wiederholung der Prüfung
§ 25 Beurkundung des Prüfungsherganges
§ 26 Täuschungsversuche
§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren
§ 28 Einsicht in Prüfungsakten
III. Rechtsbehelfe
§ 29 Widerspruchsverfahren
IV. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 Übergangsvorschrift
§ 31 Sprachliche Gleichstellung
§ 32 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
(1) Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung schließt das Studium der Rechtswissenschaft in den Schwerpunktbereichen ab. Sie dient der Feststellung, ob der Student das Recht mit Verständnis erfassen und unter Berücksichtigung seiner praktischen Bedeutung einschließlich hierfür erforderlicher Schlüsselqualifikationen in dem gewählten Schwerpunktbereich anwenden kann, insbesondere, ob er über die geforderten vertieften Kenntnisse verfügt.
(2) Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung ist Teil der ersten juristischen Prüfung. Sie kann vor, während oder nach der staatlichen Pflichtfachprüfung abgelegt werden.
§ 2
Gegenstände des Studiums und der Prüfung in den Schwerpunktbereichen
(1) Das Studium in den Schwerpunktbereichen ist Teil des rechtswissenschaftlichen Studiums und dient der Ergänzung und Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge.
(2) Die Universitätsprüfung bezieht sich auf das Studium in folgenden Schwerpunktbereichen:
(4) Das Studium umfasst in jedem Schwerpunktbereich 16 Semesterwochenstunden. Jeder Schwerpunktbereich besteht aus Pflichtfächern und Wahlbereichen. Die Pflichtfächer innerhalb des jeweiligen Schwerpunktbereichs sind für jeden Studenten, der den betreffenden Schwerpunktbereich wählt, obligatorisch; er hat in diesem Schwerpunktbereich ferner einen Wahlbereich nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 zu wählen.
(5) Die Juristische Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg legt die in den jeweiligen Schwerpunktbereich einzubeziehenden Lehrveranstaltungen in einem Studienplan fest. Für jedes Semester wird das Angebot an Lehrveranstaltungen durch den für die Durchführung des Schwerpunktbereichsstudiums verantwortlichen Studiendekan der Juristischen Fakultät koordiniert und bekannt gemacht.
(1) Gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 1 JAG LSA wird an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg für die Juristische Fakultät ein Prüfungsausschuss eingerichtet, der die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung der ersten juristischen Prüfung abnimmt. Er bestimmt die Mitglieder der Prüfungskommissionen (§ 5) sowie die Prüfer, die die wissenschaftliche Prüfungsarbeit bewerten.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Stellvertreter werden vom Fakultätsrat der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorsitzende muss aus dem Kreis der Universitätsprofessoren stammen.
(3) Der Prüfungsausschuss legt Zeitpunkt und Ort der Prüfung nach Abs. 1 Satz 1 fest, wobei das Landesjustizprüfungsamt für die Termine der mündlichen Prüfungen zuvor anzuhören ist.
(4) Nach dem Bestehen der Prüfungen erteilt der Prüfungsausschuss ein Zeugnis, das die Bezeichnung des gewählten Schwerpunktbereichs, die Prüfungsgesamtnote, die erreichte Gesamtpunktzahl sowie den Titel der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit enthält.
(5) Alle weiteren Entscheidungen, die außerhalb der mündlichen Prüfung ergehen und keine Beurteilungen von Prüfungsleistungen enthalten, trifft der Prüfungsausschuss.
(6) Die Abs. 1 und 2 gelten nur, soweit auf universitärer Ebene keine abweichende Regelung erfolgt.
(1) Prüfer sind aus dem Bereich der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg
(3) Die Amtszeit der weiteren Prüfer nach Abs. 2 endet mit Ablauf des vierten auf ihre Berufungen folgenden Kalenderjahres, wenn nicht im Einzelfall bei der Berufung eine kürzere Frist festgelegt ist. Erneute Berufungen sind möglich. Ein Prüfer kann nach Ablauf seiner Amtszeit Bewertungen von schriftlichen Leistungen, zu denen er vorher beauftragt worden ist, und mündliche Prüfungen, für die er vorher zum Mitglied der Prüfungskommission bestimmt worden ist, zu Ende führen.
(4) Die Befugnis zur Prüfung nach Abs. 1 oder 2 endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt; spätestens endet sie mit der Vollendung des siebzigsten Lebensjahres. Die Befugnis ruht für die Dauer eines gegen den Prüfer eingeleiteten förmlichen Disziplinar- oder Strafverfahrens; im letzten Fall erst mit Erhebung der öffentlichen Klage. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einzelfall von Satz 1 und 2 Abweichendes bestimmen. Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Die Prüfungskommissionen entscheiden über die Bewertungen der in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen und über die Prüfungsgesamtnote. Sie bestehen aus dem Vorsitzenden und einem oder zwei weiteren Prüfern und entscheiden mit Stimmenmehrheit. Kommt es bei der Benotung der erbrachten Leistungen zu Stimmengleichheit, ist ein arithmetisches Mittel zu bilden. Die Beratung ist geheim. Im Anschluss an die mündliche Prüfung geben die Prüfungskommissionen den Prüflingen ihre Entscheidungen mündlich bekannt und begründen diese, soweit Prüflinge dies verlangen.
(2) Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein zum Vorsitzenden bestellter Prüfer.
(3) Der Prüfungskommission gehören die jeweiligen Erstkorrektoren der wissenschaftlichen Prüfungsarbeiten an. Ist ein Erstkorrektor aus zwingenden Gründen verhindert, soll der Zweitkorrektor der Prüfungskommission angehören. Der Vorsitzende der Prüfungskommission muss dem Kreis der Personen nach § 4 Abs. 1 Buchst a) bis f) angehören.
(1) Der Prüfungsausschuss legt die für die mündlichen Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel fest. Das Mitführen anderer Hilfsmittel ist unzulässig und stellt einen Täuschungsversuch dar.
(2) Die Hilfsmittel sind von den Prüflingen selbst zu stellen, soweit der Prüfungsausschuss nichts anderes anordnet.
Bei Behinderungen oder körperlichen Beeinträchtigungen eines Prüflings, die die Leistungsfähigkeit, insbesondere die Schreibfähigkeit, beeinträchtigen, soll der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag die Bearbeitungszeit verlängern oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zulassen oder andere der Art der Beeinträchtigung angemessene Erleichterungen gewähren. Im Antrag ist die Beeinträchtigung darzulegen und durch ein amtsärztliches Attest, das die für die Beurteilung notwendigen medizinischen Befundtatsachen enthält, zu belegen.
II. Voraussetzungen und Durchführung der Prüfung
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist beim Prüfungsausschuss schriftlich zu beantragen. Der Antrag kann jederzeit nach Abschluss des fünften Fachsemesters gestellt werden. Dem Antrag sind beizufügen:
(3) Auf den Nachweis einzelner Zulassungsvoraussetzungen des § 9 kann der Prüfungsausschuss in Ausnahmefällen verzichten.
(1) Für die Zulassung zur Prüfung ist das Bestehen einer Zwischenprüfung nachzuweisen, soweit diese nach Maßgabe einer gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 3 JAG LSA erlassenen universitären Ordnung abzulegen ist.
(2) Es ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar oder an einer gleichwertigen Lehrveranstaltung in dem gewählten Schwerpunktbereich nachzuweisen. Erfolgreich ist die Teilnahme, wenn die dort erbrachten Leistungen insgesamt mit mindestens „ausreichend” bewertet worden sind.
(3) Es ist die erfolgreiche Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder an einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs nachzuweisen. Erfolgreich ist die Teilnahme, wenn ein Leistungsnachweis bestätigt, dass individuelle Arbeitsergebnisse erbracht und mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden. Diese fachspezifische Fremdsprachenkompetenz kann auch anderweitig durch eine erfolgreiche Befassung mit rechtswissenschaftlichen Gegenständen in einer fremden Sprache nachgewiesen werden. Dies ist beispielsweise durch die Teilnahme an einem fremdsprachigen, von einem Prüfer im Sinne des § 4 Abs. 1 betreuten und mit einem Leistungsnachweis versehenen Moot-Court oder durch ein Studium an einer ausländischen Universität, in dem mindestens ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung erworben wurde, möglich.
(4) Es ist ferner die erfolgreiche Teilnahme an einer rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung nachzuweisen, in der für die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis bedeutsame interdisziplinäre Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre oder Kommunikationsfähigkeit vermittelt werden. Erfolgreich ist die Teilnahme, wenn ein Vortrag gehalten oder eine vergleichbare Leistung erbracht wurde. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Studienleistungen, die an anderen Universitäten im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag anerkannt, wenn sie den Anforderungen dieser Satzung entsprechen oder wenn sie in dem Land, in dem sie erbracht wurden, den Zulassungsvoraussetzungen für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung der ersten juristischen Prüfung genügen. Studienleistungen, die an Universitäten außerhalb des Geltungsbereiches des Deutschen Richtergesetzes erbracht wurden, können auf Antrag anerkannt werden, wenn sie den Anforderungen dieser Satzung vergleichbar sind. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss.
Mit dem Zulassungsantrag (§ 8 Abs. 1 Satz 1) ist die Gesamtzahl der Fachsemester sowie die Immatrikulation an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg im Fach Rechtswissenschaften für die zwei der Prüfung unmittelbar vorausgehenden Fachsemester nachzuweisen. Das bei Prüfungsbeginn (§ 14 Satz 2) laufende Fachsemester rechnet dabei mit, wenn die amtlich festgelegte Vorlesungszeit bis dahin beendet ist.
(1) Prüfungsfächer sind die Pflichtfächer (§ 12) und die Wahlbereiche (§ 13) einschließlich der internationalen und interdisziplinären Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen.
(2) Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen. Einzelwissen darf in ihnen nicht vorausgesetzt werden.
(1) Pflichtfächer sind die Kernbereiche des jeweiligen Schwerpunktbereiches.
(2) Pflichtprüfungsstoff ist:
(1) Die Wahlbereiche dienen der Ergänzung und Vertiefung der Pflichtfächer im jeweiligen Schwerpunktbereich.
(2) Wahlbereiche sind
In der Prüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen. Die Prüfung beginnt mit der Anfertigung der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit an dem vom Prüfling zu beantragenden und vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Termin.
(1) Die schriftliche Prüfung besteht in der Anfertigung einer wissenschaftlichen Prüfungsarbeit.
(2) In dieser Arbeit soll der Prüfling zeigen, dass er wissenschaftlich arbeiten und sich ein selbständiges Urteil bilden kann. Die Aufgabe soll ein fallunabhängiges Thema zum Gegenstand haben. Der Prüfungsausschuss bestimmt einen Prüfer aus dem in § 4 Abs. 1 Buchst. a) bis f) genannten Personenkreis. Dieser Prüfer legt die Aufgabe aus dem vom Prüfling gewählten Schwerpunktbereich (Pflichtfächer und/oder Wahlbereich) fest.
(3) Die Aufgabe wird dem Prüfling vom Prüfungsausschuss zur Bearbeitung ausgegeben. Die wissenschaftliche Prüfungsarbeit muss binnen sechs Wochen in Reinschrift beim Prüfungsausschuss eingehen. Zur Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige und dokumentierte Aufgabe auf den Postweg.
(4) Der Prüfling hat die Arbeit eigenhändig zu unterzeichnen und zu versichern, dass er sie ohne fremde Hilfe und nur unter Verwendung der angegebenen Hilfsmittel angefertigt hat.
(5) Wird die Ablieferungsfrist ohne genügende Gründe versäumt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob ein genügender Entschuldigungsgrund vorliegt. Krankheit gilt nur dann als genügender Entschuldigungsgrund, wenn hierdurch Prüfungsunfähigkeit nachgewiesen ist. Der Nachweis ist regelmäßig durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen, das unverzüglich eingeholt und vorgelegt werden muss; in Ausnahmefällen genügt eine fachärztliche Bescheinigung. Die Angabe der für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit erforderlichen Befundtatsachen kann angefordert werden. Andere Entschuldigungsgründe sind umgehend anzuzeigen und glaubhaft zu machen.
(6) Ist die Nichtablieferung der Arbeit genügend entschuldigt, wird eine weitere Aufgabe aus dem gewählten Schwerpunktbereich (Pflichtfächer und/oder Wahlbereich) zugeteilt.
(1) Die wissenschaftliche Prüfungsarbeit bewerten zwei Prüfer innerhalb von insgesamt drei Monaten seit der Ablieferung durch den Prüfling nacheinander. Erstbeurteiler ist in der Regel der Prüfer, der die Aufgabe ausgewählt hat.
(2) Weichen die Bewertungen voneinander ab und war der Versuch einer Einigung auf eine einheitliche Bewertung erfolglos, wird die Punktzahl wie folgt festgesetzt: Bei einer Abweichung um nicht mehr als drei Punkte werden die gegebenen Punktzahlen zusammengezählt und die Summe durch zwei geteilt. War bei größeren Abweichungen eine Annäherung der Bewertungen bis auf drei Punkte nicht möglich, setzt der Prüfungsausschuss oder ein von ihm bestimmter Prüfer auf Grund nochmaliger Begutachtung Note und Punktzahl in dem durch die bisher erfolgten Bewertungen gegebenen Rahmen fest (Stichentscheid).
Der Prüfling hat die mündliche Prüfung erreicht, wenn die wissenschaftliche Prüfungsarbeit mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden ist. Andernfalls ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
§ 18
Bekanntgabe der Bewertungen der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit
Die Bewertung der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit wird dem Prüfling alsbald, jedenfalls aber vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Die Mitteilung unterbleibt auf Antrag.
(1) Die mündliche Prüfung besteht aus der Verteidigung der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit und einem weiteren Prüfungsgespräch. Das weitere Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die Pflichtfächer des gewählten Schwerpunktbereiches (§ 12) und den Wahlbereich (§ 13).
(2) Vor der mündlichen Prüfung soll den Prüflingen Gelegenheit zur Vorstellung bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission gegeben werden. Zeitpunkt und Ort der Vorstellungsgespräche bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(3) Die Prüfung beginnt mit einem etwa 15-minütigen Einzelgespräch, in dem der Prüfling die von ihm in der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit vertretenen Thesen erläutern und verteidigen soll.
(4) Für das nachfolgende weitere Prüfungsgespräch, an dem alle Prüflinge gemeinsam teilnehmen, ist je Prüfling eine ungefähre Prüfungsdauer von 30 Minuten vorzusehen.
(5) Zu einer Prüfung sollen nicht mehr als fünf Prüflinge geladen werden. Die Prüfung ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen.
(6) Die Prüfungskommission kann Prüflinge, die erheblich gegen die Ordnung verstoßen, von der Fortsetzung der Prüfung ausschließen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann in angemessener Zahl Studierenden der Rechtswissenschaft, vorzugsweise denjenigen, die bereits zur Prüfung zugelassen sind, sowie anderen Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht, das Zuhören bei den Prüfungsgesprächen gestatten. Er kann Zuhörer unter den Voraussetzungen des Abs. 6 Satz 1 ausschließen.
(8) Wird die mündliche Prüfung ohne genügende Entschuldigung versäumt, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. § 15 Abs. 5 ist anzuwenden.
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden
Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr gut | eine besonders hervorragende Leistung | = 16 bis 18 Punkte |
gut | eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung | = 13 bis 15 Punkte |
vollbefriedigend | eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung | = 10 bis 12 Punkte |
befriedigend | eine Leistung, die in jeder Hinsicht den durchschnittlichen Anforderungen entspricht | = 7 bis 9 Punkte |
ausreichend | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht | = 4 bis 6 Punkte |
mangelhaft | eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung | = 1 bis 3 Punkte |
ungenügend | eine völlig unbrauchbare Leistung | = 0 Punkte |
(2) Ergeben sich bei der Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des § 5 Abs. 1 Satz 3 andere als die in Abs. 1 genannten Punktzahlen, bleiben Dezimalstellen einer Punktzahl bei der Zuordnung zu einer Note außer Betracht.
(1) Das Gesamtergebnis der Prüfung errechnet sich bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- und Abrundung aus den Ergebnissen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Dabei sind die Punktzahlen der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit mit 60 v.H., der Leistungen im ersten Abschnitt der mündlichen Prüfung mit 10 v.H. und der Leistungen im zweiten Abschnitt der mündlichen Prüfung mit 30 v.H. zu berücksichtigen.
(2) Die Prüfungsgesamtnote lautet auf:
sehr gut | bei einer Punktzahl von 14,00 bis 18,00 |
gut | bei einer Punktzahl von 11,50 bis 13,99 |
vollbefriedigend | bei einer Punktzahl von 9,00 bis 11,49 |
befriedigend | bei einer Punktzahl von 6,50 bis 8,99 |
ausreichend | bei einer Punktzahl von 4,00 bis 6,49 |
mangelhaft | bei einer Punktzahl von 1,50 bis 3,99 |
ungenügend | bei einer Punktzahl von 0,00 bis 1,49 |
(3) Die Prüfungskommission kann von der nach Abs. 1 errechneten Punktzahl ausnahmsweise abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindruckes den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat. Die Abweichung darf einen Punkt nicht überschreiten.
Ist die Prüfungsgesamtnote "ausreichend" oder besser, ist die Prüfung bestanden. Sie ist jedoch auch in diesem Fall nicht bestanden, wenn die Leistungen in der mündlichen Prüfung nicht jeweils mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sind.
(1) Die Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn
(3) Ist der Prüfling wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert, innerhalb von zwei Jahren nach dem zunächst vorgesehenen Termin an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, ist das Prüfungsverfahren beendet. Die Prüfung gilt als nicht unternommen. Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Wer die Prüfung nicht besteht, darf sie einmal wiederholen.
(2) Ist die Prüfung ohne mündliche Prüfung oder wegen Täuschungsversuches (§ 26) nicht bestanden, ist sie vollständig zu wiederholen.
(3) Ist die Prüfung erst nach mündlicher Prüfung nicht bestanden, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Anhörung der Prüfungskommission, ob nur die mündliche Prüfung oder die Prüfung vollständig zu wiederholen ist. Ist nur die mündliche Prüfung zu wiederholen, findet sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt, nicht aber vor Ablauf eines Monats seit der ersten mündlichen Prüfung, statt. Das Ergebnis der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit wird in diesem Fall auf die Prüfungsgesamtnote der Wiederholungsprüfung angerechnet.
(4) Wer der Prüfungskommission angehörte, die die Prüfung für nicht bestanden erklärt hat, soll nach Möglichkeit an der Wiederholungsprüfung nicht mitwirken, soweit ein Prüfling dies vor Beginn der Prüfung verlangt. Hierüber ist der Prüfling zu belehren.
(5) Wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung in einem anderen Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes erstmals nicht bestanden hat, kann im Benehmen mit dem dort zuständigen Prüfungsausschuss aus wichtigen Gründen zur Wiederholung der Prüfung an der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg zugelassen werden. Die Prüfung ist dann vollständig zu wiederholen.
(6) Wer die Prüfung wegen unzureichender Leistungen nicht bestanden hat, kann für die Wiederholungsprüfung einen anderen Schwerpunktbereich wählen, sofern er ein ordnungsgemäßes Studium in diesem Schwerpunktbereich und die nach § 9 Abs. 2 erforderliche Teilnahme an einem Seminar in diesem Schwerpunktbereich nachweist.
Über den Prüfungshergang nimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission eine Niederschrift auf. In der Niederschrift sind festzustellen:
(1) Wird im Verlauf des Prüfungsverfahrens versucht, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die davon betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit der Note “ungenügend” zu bewerten. In schweren Fällen ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen kann die Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen aufgegeben oder Nachsicht gewährt werden.
(2) Auch nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung.
(3) Die Entscheidungen nach den Abs. 1 und 2 trifft der Prüfungsausschuss.
(1) Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass von einem Prüfling oder allen Prüflingen die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind, wenn das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben. Die Wiederholung einer mangelbehafteten schriftlichen Prüfung soll, soweit möglich, unmittelbar nach Bekanntwerden des Verfahrensmangels, jedenfalls aber vor Abschluss des Prüfungsverfahrens erfolgen.
(2) Mängel im Prüfungsverfahren, die die Chancengleichheit erheblich verletzen, sind vom Prüfling sofort nach Bekanntwerden zu rügen. Nach erfolgter Mängelrüge ist innerhalb eines Monats vom Prüfling ein schriftlicher (§§ 126, 126a BGB) Antrag auf Wiederholung des mangelbehafteten Prüfungsteils zu stellen. Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen, in denen der Prüfling später als der Prüfungsausschuss Kenntnis vom Verfahrensmangel erlangt. Der Antrag darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Nach Ablauf der Monatsfrist des Satzes 2 ist die Geltendmachung dieser Verfahrensmängel ausgeschlossen.
Die Betroffenen können auf Antrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten persönlich einsehen und hierbei Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten fertigen.
III. Rechtsbehelfe
Gegen die Feststellung des Ergebnisses der universitären Schwerpunktbereichsprüfung durch den Prüfungsausschuss findet das Widerspruchsverfahren gemäß § 68 Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung statt. Über den Widerspruch entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei Angriffen gegen die Beurteilung einer Prüfungsleistung auf der Grundlage einer Stellungnahme der Prüfer, die die Leistung bewertet haben.
IV. Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Für Studenten, die ihr Studium der Rechtswissenschaften vor dem 1. Juli 2003 aufgenommen haben, die erstmalige Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung spätestens zum 1. Juli 2006 beantragt haben oder noch beantragen und spätestens an dem darauffolgenden Prüfungsdurchgang B/2006 teilnehmen, finden die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Vorschriften zum Studium und zur ersten juristischen Staatsprüfung Anwendung. Als erstmalige Meldung im vorstehenden Sinne gilt auch die Meldung und Teilnahme an einem Prüfungsverfahren der frühzeitigen Meldung (Freiversuch). Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung kann abweichend hiervon erstmalig bereits im Sommersemester 2006 nach den Bestimmungen dieser Satzung abgelegt werden.
(2) § 9 Abs. 1 gilt nicht für Studenten, die ihr Studium der Rechtswissenschaften vor dem Wintersemester 2003/2004 aufgenommen haben.
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 12. September 2003
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor
Vom akademischen Senat am 09.07.2003 bestätigt.